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Koninklijk Besluit van 26 mei 2002
gepubliceerd op 07 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000378
pub.
07/09/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/besluit/2002/05/26/2002000378/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 19. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, insbesondere des Artikels 11ter, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, insbesondere der Artikel 5, 6 und 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1997, der Artikel 8 und 9 und der Anlagen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, insbesondere der Artikel 4 und 5;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. November 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

Dezember 1999;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Februar 1999 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. April 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Personalmitglieder der Gendarmerie, die Personalmitglieder der Gemeindepolizei und die Bediensteten der Landtransportverwaltung und der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind, sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung in der Ausübung ihres Amtes beauftragt werden.

Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 31bis des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 11ter des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, in Artikel 65 des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in Artikel 2bis des Gesetzes vom 18.

Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, 1. können folgende an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen pro Übertretung Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: a) Übertretungen der Artikel 3bis, 4, 5, 11, 12, 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr.684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997: 20 000 BEF (495,79 EUR), b) Übertretungen der Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr.1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der Kommission vom 25. Oktober 1993: 20 000 BEF (495,79 EUR), c) Übertretungen der Artikel 3, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind: 20 000 BEF (495,79 EUR), d) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1: - Übertretungen der Artikel 12, 13, 14 Absatz 1, 15, mit Ausnahme der Absätze 5 und 7, und des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr: 10 000 BEF (247,89 EUR), - Übertretungen des Artikels 3 Absatz 1 derselben Verordnung: 20 000 BEF (495,79 EUR), - Übertretungen des Artikels 15 Absatz 5 derselben Verordnung: 20 000 BEF (495,79 EUR), - Übertretungen des Artikels 15 Absatz 7 derselben Verordnung: 50 000 BEF (1.239,47 EUR), e) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1: - Übertretungen des Artikels 10 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), der Artikel 9 und 11, mit Ausnahme seines Absatzes 4, des Anhangs zu diesem Übereinkommen sowie des Kapitels III Buchstabe C Nr.4 Buchstabe a) der Anlage 1 zum selben Anhang: 10 000 BEF (247,89 EUR), - Übertretungen des Artikels 10 des Anhangs zu diesem Übereinkommen: 20 000 BEF (495,79 EUR), - das Fehlen einer oder mehrerer der in Kapitel IV Buchstabe D der Anlage 1 zum Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen handschriftlichen Eintragungen auf den Schaublättern: 20 000 BEF (495,79 EUR), - Übertretungen des Artikels 11 Absatz 4 des Anhangs zu diesem Übereinkommen: 50 000 BEF (1.239,47 EUR), f) Übertretungen des Artikels 1 des Erlassgesetzes vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen: 20 000 BEF (495,79 EUR), g) Übertretungen der Artikel 6, 60 und 61 der Verordnung, die dem Erlass des Regenten vom 20.September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr beigefügt ist: 10 000 BEF (247,89 EUR), h) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2: Übertretungen des Artikels 1 des Gesetzes vom 1.August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991: 20 000 BEF (495,79 EUR), i) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2: Übertretungen der Artikel 4, 5, 10, 23, 32, 33, 35 und 36 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen: 20 000 BEF (495,79 EUR), 2. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen folgender Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr pro Übertretung Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: a) Übertretungen des Artikels 5: 10 000 BEF (247,89 EUR), b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, c) Übertretungen des Artikels 7: - wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 10 000 BEF (247,89 EUR), - wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 Minuten beträgt: 5 000 BEF (123,95 EUR), d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 2 500 BEF (61,97 EUR) pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, e) Übertretungen des Artikels 9: 5 000 BEF (123,95 EUR), f) Übertretungen des Artikels 14: 20 000 BEF (495,79 EUR), 3.können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16.

März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen folgender Artikel des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) pro Übertretung Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: a) Übertretungen des Artikels 5: 10 000 BEF (247,89 EUR), b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, c) Übertretungen des Artikels 7: - wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 10 000 BEF (247,89 EUR), - wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 Minuten beträgt: 5 000 BEF (123,95 EUR), d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 2 500 BEF (61,97 EUR) pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, e) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 8: 5 000 BEF (123,95 EUR), 4.können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16.

März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen der Artikel 38 und 39 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen und der Artikel 22, 23 und 24 des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1992 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen Anlass geben zur sofortigen Zahlung eines Geldbetrags von 5 000 BEF (123,95 EUR) pro Übertretung, 5. können die anderen an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellten Übertretungen der unter den Nummern 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten internationalen Übereinkommen, Verordnungen der Europäischen Union, Gesetze und Ausführungserlasse Anlass geben zur sofortigen Zahlung eines Geldbetrags von 2 500 BEF (61,97 EUR) pro Übertretung.

Art. 3 - § 1 - Bei Feststellung von Manipulationen, die darauf abzielen, ein einwandfreies Funktionieren des Kontrollgeräts, mit dem das Fahrzeug ausgestattet ist, oder die korrekte Aufzeichnung der Daten auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts zu verhindern, sowie bei Feststellung von Verfälschungen der durch vorerwähnte Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 und durch vorerwähntes AETR-Übereinkommen vorgeschriebenen Daten auf den Schaublättern oder jeglicher anderen Handlung, durch die versucht wird, sich einer Kontrolle zu entziehen, wird der sofort zu zahlende Gesamtbetrag um 50 000 BEF (1.239,47 EUR) erhöht. § 2 - Bei Feststellung der Verwendung von falschen Transportgenehmigungen oder Fälschungen von Genehmigungen oder als solche geltenden Dokumenten, die durch die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Gesetze und Erlasse auferlegt sind, wird der sofort zu zahlende Gesamtbetrag um 50 000 BEF (1.239,47 EUR) erhöht.

Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen sofort zu zahlenden Geldbeträge darf 100 000 BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines selben Übertreters nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht für die aufgrund von Artikel 3 zu zahlenden Beträge.

Art. 5 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular vermerkt werden. § 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar; - mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Euroschecks; - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.

In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten möglich sein muss, legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest.

Art. 6 - § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu zahlenden Betrag.

Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 100 000 BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines selben Übertreters nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht für die aufgrund von Artikel 3 zu hinterlegenden Geldbeträge.

Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag von 3 000 BEF (74,37 EUR) als Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten erhöht. § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular vermerkt werden. § 3 - Artikel 5 §§ 2 und 3 ist bei Hinterlegung eines Betrags anwendbar.

Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest.

Art. 8 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 6 in bar gezahlten oder hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen. Die Euroschecks werden innerhalb derselben Frist ebenfalls an diesen Rechnungsführer weitergeleitet.

Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit Kreditkarten.

Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.

Oktober 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art.2bis - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." 2. Artikel 5 wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Für die Zahlung mit Marken wird der auf Abschnitt C1 des Formulars angegebene Betrag durch das Anbringen von zu diesem Zweck vom Ministerium der Finanzen, insbesondere von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, ausgegebenen Marken auf Abschnitt C2/C3 des Formulars beglichen.Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten Bedingungen zu verkaufen." b) In § 2 werden in Absatz 1 die Wörter "die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts" durch die Wörter "die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars" und in Absatz 2 die Wörter "Abschnitt A des Feststellungsberichts" durch die Wörter "Abschnitt C2 des Formulars" ersetzt.c) In § 3 werden in den Absätzen 1 und 2 die Wörter "die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts" durch die Wörter "die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars" und in Absatz 3 die Wörter "Abschnitt A des Feststellungsberichts" durch die Wörter "Abschnitt C2 des Formulars" ersetzt.d) In § 4 werden die Wörter "wird der Feststellungsbericht, der dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurde," durch die Wörter "werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars, die dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurden," ersetzt.e) In § 5 werden in Absatz 1 die Wörter "Abschnitt B des Stammblatts sowie Abschnitt A des Feststellungsberichts" durch die Wörter "Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars" ersetzt und in Absatz 2 die Wörter "Abschnitt B des Stammblatts" durch die Wörter "Abschnitt A des Formulars" ersetzt.3. Artikel 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Art.6 - § 1 - Für eine Barzahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 2 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Euroschecks, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten.

In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten möglich sein muss, legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." 4. Artikel 7 wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Artikel 6 ist bei Hinterlegung eines Betrags anwendbar." b) Die Paragraphen 3 und 4 werden gestrichen.5. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest." 6. Artikel 9 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit Kreditkarten." 7. Die Anlagen werden aufgehoben. Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Für die Zahlung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." b) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird." c) Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit in BEF oder in EUR ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Euroschecks, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. In der Erwägung, dass eine Bezahlung mit Banknoten möglich sein muss, legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." 2. Artikel 5 wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu zahlenden Betrag.Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 100 000 BEF (2.478,94 EUR) zu Lasten eines selben Übertreters nicht überschreiten. Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag von 3 000 BEF (74,37 EUR) als Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten erhöht." b) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Übertretungen zu Lasten eines selben Übertreters gleichzeitig festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." c) Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C1 dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird." Art. 12 - Die im vorliegenden Erlass in Euro ausgedrückten Beträge sind sofort ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.

Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.

November 1992, wird aufgehoben.

Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.

Art. 15 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 1 zum Königlichen Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Grösste Anzahl aufeinander folgender Stunden Ruhezeit innerhalb der berücksichtigten Tageslenkzeit (2) Anzahl Stunden täglicher Lenkzeit, die die zugelassene Tageslenkzeit (9 oder 10 Stunden) überschreitet Gesehen, um Unserem Erlass vom 19.Juli 2000 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 2 [siehe Belgisches Staatsblatt vom 26.07.2000, S. 25553-25557] Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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