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Koninklijk Besluit van 26 mei 2002
gepubliceerd op 06 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000381
pub.
06/07/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/besluit/2002/05/26/2002000381/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 22. APRIL 1999 - Gesetz über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Institut der Buchprüfer und Steuerberater KAPITEL I - Schaffung, Ziel, Mitglieder Art. 2 - Ein Institut der Buchprüfer und Steuerberater, nachstehend Institut genannt, das Rechtspersönlichkeit besitzt, wird geschaffen.

Das Institut tritt in die Rechte und Pflichten des Instituts der Buchprüfer ein.

Sein Sitz befindet sich im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.

Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können - deren Organisation das Institut kontrollieren und anpassen kann - und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen Mitgliedern anvertraut werden.

Art. 4 - Mitglieder des Instituts sind: 1. natürliche Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zuerkannt worden ist, 2.Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zuerkannt worden ist.

Praktikanten sind keine Mitglieder des Instituts, unterliegen aber dessen Aufsicht und Disziplinargewalt.

Art. 5 - § 1 - Das Institut erstellt das Mitgliederverzeichnis. Dieses Verzeichnis umfasst eine Liste der Buchprüfer und eine Liste der Steuerberater. Ein Mitglied, das die Eigenschaft eines Buchprüfers und eines Steuerberaters besitzt, wird in beide Listen eingetragen. Die Liste der Buchprüfer umfasst in einer Unterliste die in den Artikeln 35 und 36 erwähnten externen Buchprüfer. Die Liste der Steuerberater umfasst in einer Unterliste die in den Artikeln 39 und 40 erwähnten externen Steuerberater.

Im Mitgliederverzeichnis werden neben dem Namen der natürlichen Person oder dem gemeinsamen Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen die vom Institut zuerkannten Eigenschaften vermerkt.

Neben dem gemeinsamen Namen oder dem besonderen Namen der eingetragenen Gesellschaften wird der Name der Gesellschafter vermerkt. § 2 - Das Mitgliederverzeichnis wird jedes Jahr am 1. Januar festgelegt.

Jeder kann das Mitgliederverzeichnis jederzeit am Sitz des Instituts einsehen oder sich an das Institut wenden um das Verzeichnis zu erhalten.

Art. 6 - Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe in Grenzen und gemäss Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Instituts festgelegt werden, jährlich von der Generalversammlung der Mitglieder festgelegt wird.

Der König kann den Höchstbetrag des Beitrags festlegen.

KAPITEL II - Geschäftsführung, Arbeitsweise, Vermögen und Haushalt Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt die Praktikumsordnung, die Ordnung der Berufspflichten und andere notwendige Regelungen, damit die Arbeit des Instituts und die Verwirklichung der Ziele, die dem Institut durch vorliegendes Gesetz auferlegt werden, gewährleistet werden.

All diese Regelungen werden auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates des Instituts und nach Stellungnahme des in Artikel 54 erwähnten Hohen Rates festgelegt. § 2 - Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die eine Abänderung der Aufträge, die aufgrund der Artikel 34 und 38 mit den Ämtern verbunden sind, zum Ziel oder zur Folge haben, bedürfen einer vorherigen Stellungnahme des Rates des Instituts. § 3 - Der Rat des Instituts kann Beratungsausschüsse schaffen, die als Aufgabe haben, seine Beschlüsse vorzubereiten und ihm Stellungnahmen und Vorschläge zu unterbreiten.

Art. 8 - Die Generalversammlung des Instituts setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die natürliche Personen sind.

Praktikanten können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Kommissare und die anderen Mitglieder des Rates des Instituts, nimmt Schenkungen und Legate zugunsten des Instituts an oder lehnt sie ab, erlaubt die Veräusserung oder die Verpfändung der unbeweglichen Güter des Instituts, billigt den Jahresabschluss, erteilt dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung, berät über alle Angelegenheiten, für die ihr durch vorliegendes Gesetz und durch andere Regelungen die Befugnis übertragen wird.

Die Generalversammlung nimmt darüber hinaus durch Stellungnahmen, Vorschläge oder Empfehlungen an den Rat von allen Angelegenheiten, die das Institut betreffen und die ihr vorschriftsmässig unterbreitet werden, Kenntnis.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Die Mitglieder können einem anderen Mitglied schriftlich Vollmacht erteilen, um an ihrer Stelle bei der Generalversammlung abzustimmen. Jedes Mitglied darf über höchstens zwei Vollmachten verfügen.

Art. 9 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Datum und Modalitäten für diese Versammlung werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.

Auf dieser Versammlung legt der Rat des Instituts einen Bericht über seine Tätigkeiten im abgelaufenen Jahr vor und unterbreitet der Versammlung gemäss Artikel 15 den Jahresabschluss und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zwecks Billigung.

Der Rat des Instituts kann die Generalversammlung jedes Mal, wenn er dies für notwendig erachtet, einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt, wobei der Gegenstand angegeben werden muss, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll.

Für eine ordentliche Generalversammlung werden die Einladungen mindestens einen Monat und für ausserordentliche Generalversammlungen mindestens acht Tage vor der Versammlung zugesandt; auf der Einladung wird die Tagesordnung vermerkt.

Der Jahresabschluss wird gemäss dem in der Geschäftsordnung festgelegten Muster erstellt und den Mitgliedern übermittelt.

Art. 10 - Die Leitung des Instituts wird vom Rat gewährleistet, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die in geheimer Abstimmung von der Generalversammlung unter den Mitgliedern des Instituts für drei Jahre gewählt werden;ihr Mandat läuft am Tag der jährlichen Generalversammlung aus und kann einmal erneuert werden.

Ist der Präsident französischsprachig, muss der Vizepräsident niederländischsprachig sein und umgekehrt. Einer der beiden muss die Eigenschaft eines Buchprüfers und der andere die Eigenschaft eines Steuerberaters besitzen, 2. zwölf Mitgliedern, von denen sechs französischsprachig und sechs niederländischsprachig sind, die in getrennter geheimer Abstimmung von der Generalversammlung unter den Mitgliedern des Instituts für drei Jahre gewählt werden;ihr Mandat ist erneuerbar. Mindestens ein Viertel der Mitglieder muss in der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten Liste, die die wenigsten Mitglieder zählt, eingetragen sein.

Unter diesen zwölf Mitgliedern bestimmt der Rat des Instituts einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen Sekretär; einer der beiden wird vom Rat des Instituts gleichzeitig mit der Funktion des Schatzmeisters beauftragt.

Beschlüsse des Rates des Instituts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Art. 11 - Der Rat des Instituts vertritt das Institut rechtlich und vor Gericht sowohl als Kläger als auch als Beklagter.

Er gewährleistet die Arbeit des Instituts gemäss dem vorliegenden Gesetz und den in Artikel 7 § 1 erwähnten Regelungen.

Er verfügt über alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse mit Ausnahme derjenigen, die ihm durch vorliegendes Gesetz oder eine in Artikel 7 § 1 erwähnte Regelung entzogen sind.

Der Rat kann die tägliche Geschäftsführung des Instituts einem Exekutivausschuss anvertrauen, in dem der Präsident des Instituts den Vorsitz führt. Neben dem Präsidenten umfasst der Exekutivausschuss den Vizepräsidenten und gegebenenfalls andere Mitglieder des Rates.

Art. 12 - Nur natürliche Personen sind wählbar. Das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs wird nicht besoldet, ausser gegebenenfalls durch Anwesenheitsgeld und eine Amtszulage, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

Das Amt eines Mitglieds des Praktikumsausschusses, des Disziplinarausschusses und des Berufungsausschusses wird nicht besoldet, ausser gegebenenfalls durch Anwesenheitsgeld und eine Amtszulage, deren Höhe vom Rat des Instituts festgelegt wird.

Der König kann den Höchstbetrag der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Vergütungen festlegen.

Art. 13 - Die Einnahmen des Instituts und die Regeln für die Aufstellung und Kontrolle der Rechnungen und des Haushaltsplans werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 14 und 15 in der Geschäftsordnung festgelegt.

Das Institut darf keine anderen unbeweglichen Güter besitzen als diejenigen, die für seine Arbeit erforderlich sind oder deren unentgeltlicher oder entgeltlicher Erwerb oder deren Anmietung vom König erlaubt wird.

Vorbehaltlich der im vorhergehenden Absatz erwähnten Ausnahmen darf das Institut seine verfügbaren Gelder nur für den Erwerb belgischer Staatsanleihen oder anderer Effekten verwenden, deren Kapital und Zinsen durch den Staat garantiert werden.

Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten des Instituts haben nur Wirkung nach Erlaubnis oder Billigung des Königs.

Das Institut darf keinesfalls unentgeltlich über sein Vermögen verfügen oder sein Vermögen ganz oder teilweise unter seine Mitglieder oder deren Berechtigte aufteilen.

Art. 14 - Die Einnahmen des Instituts bestehen aus: 1. den in Artikel 6 erwähnten Beiträgen, 2.den verschiedenen Einkünften und Erträgen aus seinem Vermögen und aus den mit seinen Aufträgen verbundenen Tätigkeiten, 3. Zuschüssen, Legaten und Schenkungen. Art. 15 - Jedes Jahr legt der Rat des Instituts der Generalversammlung folgende Schriftstücke vor: 1. den Jahresabschluss des Instituts zum 31.Dezember des abgelaufenen Jahres, 2. den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr, 3.den Tätigkeitsbericht des Instituts für das abgelaufene Jahr, 4. den Bericht des beziehungsweise der Kommissare. Der Jahresabschluss muss vorab geprüft werden von einem oder mehreren Kommissaren, die Mitglieder des Instituts sind, aber nicht im Rat tagen, und zu diesem Zweck von der Generalversammlung für ein Jahr bestimmt werden; sie können zweimal hintereinander wieder gewählt werden. Ihr Mandat kann besoldet werden.

TITEL III - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Buchprüfer und Steuerberater KAPITEL I - Buchprüfer- und Steuerberatertitel Art. 16 - Eine natürliche Person darf den Buchprüfer- und/oder Steuerberatertitel nur führen, wenn ihr vom Institut die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zuerkannt worden ist.

Praktikanten dürfen den betreffenden Titel jedoch mit dem Zusatzvermerk « im Praktikum » führen; der Rat kann unter den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen erlauben, den Titel als Ehrentitel zu führen.

Art. 17 - Eine Gesellschaft darf in ihrem gemeinsamen Namen, in ihrem besonderen Namen, in der Beschreibung ihres Gesellschaftszwecks oder in ihrer Werbung den Buchprüfer- und/oder Steuerberatertitel nur verwenden, wenn ihr vom Institut die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zuerkannt worden ist.

Die Bestimmung von Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsvereinigungen von Buchprüfern und/oder Steuerberatern anwendbar.

Art. 18 - Ausser den Personen, die die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters besitzen, darf niemand einen Begriff gebrauchen, der mit dem Buchprüfer- oder Steuerberatertitel Verwirrung stiften könnte.

Art. 19 - Das Institut erkennt einer natürlichen Person auf deren Antrag hin die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zu, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie muss Belgier sein oder ihren Wohnsitz in Belgien haben.2. Die bürgerlichen und politischen Rechte dürfen ihr nicht entzogen worden sein, ein Konkursverfahren darf nicht gegen sie eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wäre, und sie darf nicht zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten - auch nicht auf Bewährung - verurteilt worden sein für eine der Straftaten nach Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, für einen Verstoss gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, für einen Verstoss gegen die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, für einen Verstoss gegen das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen und seine Ausführungserlasse oder für einen Verstoss gegen die Rechtsvorschriften im steuerrechtlichen Bereich. 3. Sie muss Inhaberin sein eines belgischen Universitätsdiploms oder eines belgischen Diploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter, das nach mindestens vier Studienjahren in einem der vom König bestimmten Fachbereiche ausgestellt wird, oder eines Diploms des wirtschaftlichen Hochschulunterrichts, das von einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, oder eines Diploms eines Graduierten, das von einer Hochschule mit einer Abteilung Handels- und Betriebswissenschaften in einem Zyklus ausgestellt wird, oder die vom König festgelegten Bedingungen in Bezug auf Diplom und/oder Erfahrung erfüllen.Im Ausland ausgestellte Diplome in denselben Fachbereichen werden angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab die Gleichwertigkeit dieser Diplome anerkannt hat. Der König kann den Rat des Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen. 4. Sie muss das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum abgeschlossen haben.5. Sie muss die Eignungsprüfung bestanden haben, für die der König unter Berücksichtigung der Eigenschaft eines Buchprüfers und eines Steuerberaters Programm, Bedingungen und Prüfungsausschuss festlegt, wobei gegebenenfalls die als Mitglied des Instituts erlangte Erfahrung berücksichtigt wird.6. Sie muss bei der Eintragung in die Liste der externen Buchprüfer und/oder der externen Steuerberater des Instituts vor dem Handelsgericht ihres Wohnsitzes folgenden Eid leisten: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich zu erfüllen ». Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen vor dem Handelsgericht ihres Wohnsitzes in Belgien folgenden Eid ab: « Ich schwöre, die mir erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des belgischen Gesetzes zu erfüllen ».

Eine Person kann nicht die Eigenschaft eines Betriebsrevisors und die eines Steuerberaters besitzen.

Die Eigenschaft eines Buchprüfers kann dagegen einer Person zuerkannt werden, die die Eigenschaft eines Betriebsrevisors besitzt. Personen, die die Eigenschaft eines Betriebsrevisors besitzen, dürfen die in Artikel 38 Nr. 3 erwähnten Tätigkeiten nicht zugunsten von Unternehmen erbringen, bei denen sie Revisionsaufträge erfüllen.

Art. 20 - Unter den vom König festgelegten Bedingungen erkennt das Institut auf Antrag die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zu an: 1. in Artikel 41 § 1 Nr.2 erwähnte gewerbliche zivilrechtliche Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die nach belgischem Recht gegründet worden sind, 2. natürliche Personen ohne Wohnsitz in Belgien, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die als gleichwertig mit der eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters anerkannt ist, 3.Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und die im Staat, nach dessen Recht sie gegründet worden sind, eine Eigenschaft besitzen, die als gleichwertig mit der eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters anerkannt ist, ob sie eine Niederlassung in Belgien haben oder nicht.

Art. 21 - Unter den vom König festgelegten Bedingungen erkennt das Institut auf Antrag die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters Gesellschaften zu, die innerhalb einer Gruppe von Gesellschaften, innerhalb einer Berufsvereinigung oder von einem beziehungsweise mehreren Unternehmen gegründet wurden und deren Gesellschaftszweck darin besteht, die in den Artikeln 34 und 38 erwähnten Dienstleistungen zugunsten der Unternehmen der Gruppe, der Unternehmen, die der Berufsvereinigung angeschlossen sind, ihrer Gesellschafter oder, was die in Artikel 38 erwähnten Dienstleistungen betrifft, zugunsten Dritter zu erbringen.

Die im vorliegenden Artikel und in Artikel 20 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften müssen die in den Artikeln 34 und 38 aufgezählten Tätigkeiten, wenn sie in Belgien erfolgen, von beziehungsweise unter der effektiven Leitung einer natürlichen Person ausüben lassen, die die Eigenschaft eines Buchprüfers oder eines Steuerberaters besitzt.

Dieser Buchprüfer oder Steuerberater unterliegt für Tätigkeiten, deren Ausführung oder effektive Leitung ihm anvertraut ist, persönlich der Berufsordnung des Instituts.

Art. 22 - Die Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters wird vom Institut entzogen, wenn die in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters hat von Rechts wegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des Instituts zur Folge.

Buchprüfer oder Steuerberater, die aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen worden sind, können nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Entzugsbeschluss rechtskräftig geworden ist, ihre Wiedereintragung in das Verzeichnis des Instituts beantragen. Die Wiedereintragung ist erst möglich, nachdem die in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte gesetzliche Bedingung erneut erfüllt ist und nach einem mit Gründen versehenen Beschluss des Rates des Instituts.

Art. 23 - Gegen Beschlüsse des Instituts zur Verweigerung oder zum Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters können die Betreffenden Berufung bei dem in Artikel 7 des Gesetzes vom 22.

April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungsausschuss einlegen.

KAPITEL II - Praktikum für Buchprüfer und Steuerberater Art. 24 - Der Rat organisiert für diejenigen, die das Amt des Buchprüfers und/oder Steuerberaters ausüben möchten, das in Artikel 19 vorgesehene Praktikum einschliesslich der Eignungsprüfung. Die Dauer des Praktikums für das eine oder das andere beziehungsweise für beide der vorerwähnten Ämter beträgt drei Jahre.

In der Praktikumsordnung wird bestimmt, in welchen Fällen die Dauer des Praktikums unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung des Kandidaten verkürzt werden kann.

Diese Verkürzung wird sowohl für Belgier als auch für Ausländer vom Rat bewilligt.

Art. 25 - Um zum Praktikum zugelassen zu werden, müssen die Betreffenden: 1. die in Artikel 19 Nr.1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, 2. die Bedingungen in Bezug auf Diplom und/oder Erfahrung, die in Anwendung von Artikel 19 Nr.3 festgelegt werden, erfüllen und eine Aufnahmeprüfung bestehen, durch die Sachkunde und Eignung des zukünftigen Buchprüfers und/oder Steuerberaters gewährleistet werden können, 3. einen Praktikumsvertrag mit einem Mitglied des Instituts schliessen, das seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist und sich verpflichtet, den Praktikanten in seiner Ausbildung zum Buchprüfer und/oder Steuerberater zu leiten und ihm beizustehen.Der Vertrag muss vom Praktikumsausschuss gebilligt werden.

Art. 26 - In der Praktikumsordnung werden Rechte und Pflichten des Praktikumsleiters und des Praktikanten, Zusammensetzung und Befugnisse des Praktikumsausschusses, Regeln für die Besoldung der Praktikanten, Disziplinarregeln und Art und Weise, wie die Praktikanten an der Arbeit des Instituts beteiligt werden und innerhalb des Instituts vertreten werden, festgelegt.

Der Rat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäss denen Buchprüfer im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 29ter der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnt ist, beauftragt werden.

Gegebenenfalls steht der Praktikumsausschuss dem Praktikumskandidaten bei der Suche nach einem Praktikumsleiter bei.

Gegen Beschlüsse des Rates, durch die Kandidaten der Zugang zum Praktikum verweigert wird, können die Betreffenden vor dem in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Ausschuss Berufung einlegen.

KAPITEL III - Ausübung des Amtes des Buchprüfers und des Steuerberaters Art. 27 - Der Rat bestimmt die technischen und berufsständischen Normen und Empfehlungen für die Ausübung des betreffenden Amtes.

Art. 28 - § 1 - Der Rat wacht gemäss seiner Zielsetzung darüber, dass die Mitglieder die ihnen anvertrauten Aufträge ordnungsgemäss ausführen. Insbesondere wacht er darüber, dass alle Mitglieder ihre Fachkenntnisse ständig auf den neuesten Stand bringen.

Der Rat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäss denen externe Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen. § 2 - Er wacht darüber hinaus darüber, dass externe Buchprüfer und externe Steuerberater: 1. über die Fähigkeiten, die Mitarbeit und die Zeit verfügen, die erforderlich sind, um einen Auftrag ordnungsgemäss auszuführen, bevor sie diesen Auftrag annehmen, 2.die ihnen anvertrauten Aufträge mit der erforderlichen Sorgfalt und völlig unabhängig ausführen, 3. keine Aufträge unter Bedingungen annehmen, die die objektive Ausführung ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten, 4.keine Tätigkeiten ausüben, die mit der Unabhängigkeit ihres Amtes unvereinbar sind.

Zu diesem Zweck kann der Rat: 1. von den Mitgliedern die Vorlage jeder Information, Rechtfertigung und Unterlage und insbesondere ihres Arbeitsplans und ihrer Aufzeichnungen verlangen, 2.bei den Mitgliedern Untersuchungen vornehmen lassen in Bezug auf ihre Arbeitsmethoden, ihre Organisation, die Sorgfalt, mit der sie vorgehen, und die Weise, wie sie ihren Auftrag ausführen.

Art. 29 - Hat der Rat Kenntnis von der Tatsache, dass ein Mitglied ein Verhalten aufweist, das mit Artikel 28 unvereinbar ist, weist er das Mitglied an, sein Verhalten innerhalb der vom Rat bestimmten Frist dementsprechend anzupassen.

Leistet das Mitglied dieser Anweisung innerhalb der angegebenen Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann der Rat dem Mitglied verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass es innerhalb der von ihm bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den Anweisungen des Rates Folge geleistet worden ist.

Gegen den Beschluss des Rates kann beim Berufungsausschuss Berufung eingelegt werden.

Art. 30 - Mitglieder, gegen die ein Gerichts-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf ihre Amtsausübung läuft, müssen den Rat davon in Kenntnis setzen. Sie übermitteln dem Rat den rechtskräftig gewordenen Beschluss.

Der Rat darf von der betreffenden Gerichts-, Disziplinar- oder Verwaltungsinstanz konsultiert werden.

Art. 31 - Externe Buchprüfer und externe Steuerberater: 1. dürfen ohne vorherige und stets widerrufliche Erlaubnis des Instituts weder eine kommerzielle Tätigkeit noch die Aufgabe eines Verwalters oder Geschäftsführers in Handelsgesellschaften oder Handelsgesellschaften kraft Rechtsform, die nicht zwischen Inhabern mit derselben Eigenschaft oder zwischen Inhabern mit verschiedenen Eigenschaften gegründet wurden, ausüben, es sei denn, ein Gericht betraut sie mit diesen Aufgaben, 2.dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit der Würde oder Unabhängigkeit ihres Amtes unvereinbar sind.

Art. 32 - Jedes Mal, wenn einer in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Gesellschaft ein Auftrag erteilt wird, ist sie verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Verwaltern eine in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte natürliche Person zu bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im Namen und für Rechnung der Gesellschaft beauftragt ist. Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der zivilrechtlichen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der zivilrechtlichen Gesellschaft, die er vertritt. Die Gesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt.

Für die Bestimmung und die Beendigung des Auftrags des ständigen Vertreters gelten die Bekanntmachungsvorschriften, die auch gelten würden, wenn der Vertreter diesen Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde.

Art. 33 - Externe Buchprüfer und externe Steuerberater sind gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihres beruflichen Auftrags verantwortlich. Es ist ihnen verboten, sich dieser Verantwortlichkeit, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen. Sie sind verpflichtet, ihre Berufshaftpflicht durch einen Versicherungsvertrag decken zu lassen, der vom Rat des Instituts gebilligt wird.

TITEL IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf das Amt des Buchprüfers und das Amt des Steuerberaters KAPITEL I - Amt des Buchprüfers Art. 34 - Ein Buchprüfer übt in Privatunternehmen, öffentlichen Einrichtungen oder für Rechnung jeder Interesse habenden Person oder Einrichtung folgende Aufträge aus: 1. alle Buchungsunterlagen überprüfen und berichtigen, 2.private und gerichtliche Expertisen im Bereich buchhalterische Organisation der Unternehmen erstellen und anhand buchführungstechnischer Verfahren Lage und Arbeitsweise der Unternehmen im Hinblick auf ihre Kreditwürdigkeit, ihre Rentabilität und die Risiken analysieren, 3. Buchführungs- und Verwaltungsdienste bei Unternehmen organisieren und Gutachten über die buchhalterische und administrative Organisation der Unternehmen abgeben, 4.die Buchführung Dritter organisieren und gewährleisten, 5. die in Artikel 38 erwähnten Tätigkeiten mit Ausnahme der in Artikel 38 Nr.3 erwähnten Tätigkeiten zugunsten von Unternehmen ausüben, in denen er die in Nummer 6 und in Artikel 37 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Aufträge ausführt, 6. Aufträge ausführen, die nicht in den Nummern 1bis 5 erwähnt sind und deren Ausführung ihm durch oder aufgrund des Gesetzes vorbehalten ist. Art. 35 - Jede natürliche Person, der die Eigenschaft eines Buchprüfers zuerkannt worden ist, wird auf ihren Antrag hin in die in Artikel 5 erwähnte Unterliste der externen Buchprüfer eingetragen, wenn sie alle oder einige der in Artikel 34 definierten Tätigkeiten ausschliesslich, hauptberuflich oder nebenberuflich ausserhalb eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden besoldeten Amtes ausübt oder ausüben will.

Art. 36 - Jede Gesellschaft, der die Eigenschaft eines Buchprüfers zuerkannt worden ist, wird auf ihren Antrag hin in die in Artikel 5 erwähnte Unterliste der externen Buchprüfer eingetragen, wenn sie alle oder einige der in Artikel 34 definierten Tätigkeiten ausübt oder ausüben will.

Art. 37 - Nur natürliche Personen oder Gesellschaften, die in der in Artikel 5 erwähnten Unterliste der externen Buchprüfer eingetragen sind, sind ermächtigt, folgende Aufträge regelmässig auszuführen oder anzubieten: 1. in Artikel 34 Nr.1, 2 und 6 erwähnte Aufträge, 2. in Artikel 64 § 2 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte Aufträge. Absatz 1 Nr. 1 ist jedoch nicht anwendbar: 1. auf Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren, 2.auf die in Artikel 34 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge, die im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden besoldeten Amtes ausgeübt werden und nicht zu einer Bescheinigung oder einem Expertisebericht führen, die/der für Dritte bestimmt ist.

KAPITEL II - Amt des Steuerberaters Art. 38 - Ein Steuerberater übt folgende Tätigkeiten aus: 1. Gutachten abgeben in allen Steuerangelegenheiten, 2.Steuerpflichtigen in der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten beistehen, 3. Steuerpflichtige vertreten. Art. 39 - Natürliche Personen, denen die Eigenschaft eines Steuerberaters zuerkannt worden ist, werden auf ihren Antrag hin in die in Artikel 5 erwähnte Unterliste der externen Steuerberater eingetragen, wenn sie alle oder einige der in Artikel 38 erwähnten Tätigkeiten ausschliesslich, hauptberuflich oder nebenberuflich ausserhalb eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden besoldeten Amtes ausüben oder ausüben wollen.

Art. 40 - Gesellschaften, denen die Eigenschaft eines Steuerberaters zuerkannt worden ist, werden auf ihren Antrag hin in die in Artikel 5 erwähnte Unterliste der externen Steuerberater eingetragen, wenn sie alle oder einige der in Artikel 38 erwähnten Tätigkeiten ausüben oder ausüben wollen.

TITEL V - Gesellschaften KAPITEL I - Gesellschaften zwischen Personen mit derselben Eigenschaft Art. 41 - § 1 - Ein Buchprüfer und/oder Steuerberater darf sich mit anderen Mitgliedern, die dieselbe Eigenschaft besitzen, oder mit anderen Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit vom König als gleichwertig anerkannt sind, zusammenschliessen, um: 1. alle oder einen Teil ihrer funktionsgebundenen Aufwendungen zusammenzulegen, 2.Aufträge oder damit zu vereinbarende Tätigkeiten gemeinsam auszuführen. § 2 - Der Zusammenschluss eines Buchprüfers oder eines Steuerberaters mit einer Person, die im Ausland eine Eigenschaft besitzt, die in Anwendung internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit vom König als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchprüfers beziehungsweise Steuerberaters anerkannt ist, unterliegt der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis des Rates des Instituts: 1. wenn diese Person aufgrund ihres nationalen Status ermächtigt ist, Aufträge auszuführen, die in Belgien mit dem Amt eines Buchprüfers oder Steuerberaters unvereinbar sind, 2.wenn dieser Zusammenschluss unter einer Rechtsform, einer Satzung oder Bedingungen erfolgt, die in Belgien für Buchprüfer oder Steuerberater nicht zulässig wären.

Im Mitgliederverzeichnis wird neben dem Namen der Buchprüfer oder Steuerberater der Name der Gesellschaft vermerkt, der sie angehören.

KAPITEL II - Gesellschaften zwischen Personen mit verschiedenen Eigenschaften Art. 42 - Zwischen einem oder mehreren Buchprüfern oder Steuerberatern und anderen Personen, die Mitglieder des Instituts sind oder nicht, jedoch weder dieselbe Eigenschaft noch eine im Ausland erlangte Eigenschaft, die vom König als gleichwertig anerkannt worden ist, besitzen, darf nur mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis des Rates des Instituts und unter der Bedingung, dass die vom König festgelegten Bedingungen eingehalten werden, eine Gesellschaft gegründet werden im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder die Zusammenlegung eines Teils beziehungsweise der gesamten berufsgebundenen Aufwendungen.

TITEL VI - Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten KAPITEL I - Schaffung, Ziel Art. 43 - Ein Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, nachstehend « Berufsinstitut » genannt, das Rechtspersönlichkeit besitzt, wird geschaffen.

Das Berufsinstitut tritt in die Rechte und Pflichten des Berufsinstituts der Buchhalter ein. Sein Sitz befindet sich im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.

Art. 44 - Das Berufsinstitut ist beauftragt, für die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die die in Artikel 49 erwähnten Tätigkeiten ausüben können und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Berufsinstitut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen Mitgliedern anvertraut werden.

KAPITEL II - Organisation, Arbeitsweise Art. 45 - Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts werden durch die Artikel 6 §§ 2bis 4, 7, 8, 9 und 14 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich und durch die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27.November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute geregelt.

Der Nationalrat des Berufsinstituts kann Ausschüsse schaffen, die mit der Vorbereitung seiner Beschlüsse und mit seiner Beratung beauftragt sind.

KAPITEL III - Beruf des Buchhalters, Titel des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten Art. 46 - Niemand darf als Selbstständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, den Beruf des Buchhalters ausüben oder die Berufsbezeichnung « zugelassener Buchhalter », « Buchhalter im Praktikum » oder jeden anderen Titel, der zu Verwirrung führen könnte, führen, wenn er nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist.

Niemand darf darüber hinaus die Berufsbezeichnung « zugelassener Buchhalter-Fiskalist », « Buchhalter-Fiskalist im Praktikum » oder jeden anderen Titel, der zu Verwirrung führen könnte, führen, wenn er nicht zugelassener Buchhalter ist und wenn er nicht im Verzeichnis der « zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten » oder auf der Liste der « Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum », die vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist.

Der König legt die Regeln fest, gemäss denen das Berufsinstitut das Führen in Belgien des Titels des zugelassenen Buchhalters und/oder des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten oder bei Gesellschaften den Gebrauch dieser Begriffe in ihrem besonderen Namen, in der Beschreibung ihres Gesellschaftszwecks oder in ihrer Werbung im Ausland wohnhaften natürlichen Personen und Gesellschaften ausländischen Rechts gewähren kann, die in ihrem Land eine Eigenschaft besitzen, die als gleichwertig mit der Eigenschaft eines zugelassenen Buchhalters und/oder eines zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist, und die in Belgien als Buchhalter oder als Buchhalter-Fiskalist tätig sind, ohne hier ansässig zu sein.

Art. 47 - Wird der Beruf des Buchhalters im Rahmen einer juristischen Person ausgeübt, ist Artikel 46 gemäss den vom König festgelegten Bedingungen auf Verwalter, Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter anwendbar. Solange der König diese Bedingungen nicht festgelegt hat, ist Artikel 3 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich weiter anwendbar. Die juristische Person, die diesen reglementierten Beruf ausübt, muss ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zugelassen werden.

Art. 48 - Betriebsrevisoren, Buchprüfer, Betriebsrevisoren im Praktikum und Buchprüfer im Praktikum dürfen die Berufstätigkeiten eines Buchhalters ausüben, ohne im Verzeichnis der Inhaber des Berufes oder auf der Liste der Praktikanten aufgeführt zu sein.

Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind sie nicht ermächtigt, den Titel « zugelassener Buchhalter » oder « Buchhalter im Praktikum » zu führen.

Art. 49 - Die Berufstätigkeit eines Buchhalters übt aus, wer gewöhnlich, selbstständig und für Rechnung Dritter in folgenden Bereichen tätig ist: - Organisation von Buchführungsdiensten und diesbezügliche Beratung, - Öffnung, Führung, Zentralisierung und Abschluss von Buchungen für die Erstellung der Rechnungen, - Bestimmung der Ergebnisse und Erstellung des Jahresabschlusses in der durch das Gesetz bestimmten Form, - in Artikel 38 erwähnte Tätigkeiten.

Art. 50 - § 1 - Um als Buchhalter oder als Buchhalter-Fiskalist zugelassen zu werden und zu bleiben, muss der Betreffende folgende Bedingungen erfüllen: 1. persönlich für jede bei der Ausübung des Berufs vorgenommene Handlung die Verantwortlichkeit tragen und seine Berufshaftpflicht durch einen Versicherungsvertrag decken lassen, der vom Nationalrat des Berufsinstituts gebilligt wird, 2.die vom Berufsinstitut festgelegten Regeln im Bereich der Berufspflichten einhalten, 3. einen Beitrag zahlen, dessen Höhe in Grenzen und gemäss Modalitäten, die durch die Geschäftsordnung des Instituts bestimmt werden, jährlich vom Nationalrat des Berufsinstituts festgelegt wird. § 2 - Um als Buchhalter zugelassen zu werden, muss der Betreffende darüber hinaus Inhaber eines der folgenden Diplome, Zeugnisse oder Befähigungsnachweise sein: a) Diplom, das nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium oder einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit universitärem Charakter von mindestens vier Jahren ausgestellt wird, das einen Kursus in Buchführung und Steuerrecht umfasst, b) Diplom, das nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium oder einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit universitärem Charakter von mindestens vier Jahren ausgestellt wird, ergänzt durch ein Diplom, das einem Lehrplan von mindestens einem Studienjahr mit Spezialisierung in Sachgebieten, die für die Ausübung des Berufs relevant sind, entspricht, c) Diplom eines Graduierten der Buchführung, das von einer wirtschaftlichen Hochschule oder nach einem Lehrgang des wirtschaftlichen Hochschulunterrichts ausgestellt wird, d) Diplom des wirtschaftlichen Vollzeithochschulunterrichts oder wirtschaftlichen Weiterbildungshochschulunterrichts des kurzen Typs einer Abteilung Handel, Handelswissenschaften, Buchführung, Rechnungsprüfung, Unternehmensverwaltung, Buchhaltung-Informatik oder Buchhaltung-Steuerwesen, e) Diplom eines Graduierten der Betriebsführung mit dem Wahlfach Rechnungsprüfung-Steuerwesen, das von einer Hochschule mit einer Abteilung Handels- und Betriebswissenschaften in einem Zyklus ausgestellt wird, f) Diplom oder Befähigungsnachweis, erwähnt in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unter dem Vermerk Stufe 1, das beziehungsweise der nach Stellungnahme des Berufsinstituts vom König anerkannt wird, g) Zeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt wird, h) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im Buchhalterberuf: - mit einem Sichtvermerk versehen, wie in Artikel 13 § 3 des Königlichen Erlasses vom 4.Oktober 1976 über die Weiterbildung im Mittelstand vorgesehen - oder ausgestellt in Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 1991 des Flämischen Rates « betreffende de vorming en de begeleiding van de zelfstandigen en de kleine en middelgrote ondernemingen » - oder in Ausführung des Dekrets vom 3. Juli 1991 des Rates der Französischen Gemeinschaft « relatif à la formation permanente pour les classes moyennes et les petites et moyennes entreprises » - oder in Ausführung des Dekrets vom 16. Dezember 1991 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Betrieben, i) Diplom eines vergleichbaren Niveaus, das von einer anderen Einrichtung ausgestellt wird und nach Stellungnahme des Berufsinstituts vom König anerkannt wird. § 3 - Um als Buchhalter-Fiskalist zugelassen zu werden und zu bleiben, muss der zugelassene Buchhalter darüber hinaus Inhaber eines der folgenden Diplome, einer der folgenden Bescheinigungen oder eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: a) Diplom, das nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium oder einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit universitärem Charakter von mindestens vier Jahren ausgestellt wird, das einen Kursus in Buchführung und Steuerrecht umfasst, b) Diplom, das nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium oder einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit universitärem Charakter von mindestens vier Jahren ausgestellt wird, ergänzt durch ein Diplom, das einem Lehrplan von mindestens einem Studienjahr mit Spezialisierung in Sachgebieten, die für die Ausübung des Berufs relevant sind, entspricht, c) Diplom eines Graduierten der Buchführung, das von einer wirtschaftlichen Hochschule oder nach einem Lehrgang des wirtschaftlichen Hochschulunterrichts ausgestellt wird, d) Diplom des wirtschaftlichen Vollzeithochschulunterrichts oder wirtschaftlichen Weiterbildungshochschulunterrichts des kurzen Typs einer Abteilung Handel, Handelswissenschaften, Buchführung, Rechnungsprüfung, Steuerwissenschaften, Unternehmensverwaltung, Buchhaltung-Informatik oder Buchhaltung-Steuerwesen, e) Diplom eines Graduierten der Betriebsführung mit dem Wahlfach Rechnungsprüfung-Steuerwesen, das von einer Hochschule mit einer Abteilung Handels- und Betriebswissenschaften in einem Zyklus ausgestellt wird, f) Diplom oder Befähigungsnachweis, erwähnt in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unter dem Vermerk Stufe 1, das beziehungsweise der nach Stellungnahme des Berufsinstituts vom König anerkannt wird, g) Zeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt wird, h) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im Steuerberaterberuf: - mit einem Sichtvermerk versehen, wie in Artikel 13 § 3 des Königlichen Erlasses vom 4.Oktober 1976 über die Weiterbildung im Mittelstand vorgesehen, - oder ausgestellt in Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 1991 des Flämischen Rates « betreffende de vorming en de begeleiding van de zelfstandigen en de kleine en middelgrote ondernemingen » - oder in Ausführung des Dekrets vom 3. Juli 1991 des Rates der Französischen Gemeinschaft « relatif à la formation permanente pour les classes moyennes et les petites et moyennes entreprises » - oder in Ausführung des Dekrets vom 16. Dezember 1991 des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Betrieben, i) Diplom eines vergleichbaren Niveaus, das von einer anderen Einrichtung ausgestellt wird und nach Stellungnahme des Berufsinstituts vom König anerkannt wird. § 4 - Die Befähigungsnachweise, die in § 2 Buchstabe a) bis g) und § 3 Buchstabe a) bis g) mit Ausnahme von Buchstabe f) erwähnt sind, müssen von Unterrichts- oder Ausbildungsanstalten ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften, Regionen oder Gemeinschaftskommissionen organisiert, anerkannt oder subventioniert werden.

Art. 51 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden, muss ein Praktikum, das zweihundert Tagen selbstständiger Berufspraxis innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf und höchstens sechsunddreissig Monaten entsprechen muss, auf zufrieden stellende Weise absolviert werden. Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm, Bedingungen und Prüfungsausschuss werden vom König festgelegt.

Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäss denen Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 29ter der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnt ist, beauftragt werden.

Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäss denen Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen.

Art. 52 - § 1 - Zugelassene Buchhalter, die am Datum des In-Kraft-Tretens der vorliegenden Bestimmung über ein in Artikel 50 § 2 oder § 3 erwähntes Diplom verfügen oder zu diesem Zeitpunkt eine in Artikel 49 letzter Gedankenstrich erwähnte Berufstätigkeit für eigene Rechnung oder als Bevollmächtigte oder Organe für Rechnung einer juristischen Person ausüben, werden auf ihren Antrag hin als Inhaber der Berufsbezeichnung eines von den ausführenden Kammern des Berufsinstituts zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten in das Verzeichnis eingetragen.

Sie verfügen über einen Zeitraum von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Bestimmung, um per Einschreibebrief ihre Eintragung als zugelassene Buchhalter-Fiskalisten zu beantragen.

Sie sind von den in Artikel 51 erwähnten Verpflichtungen befreit. § 2 - Das Eintragungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute. § 3 - Dem Antrag müssen entweder eine beglaubigte Abschrift des Diploms oder Schriftstücke, durch die die Ausübung des Berufs nachgewiesen wird, beiliegen. Die Belege, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung erwähnt sind, und ein Nachweis der Eintragung im Handelsregister oder im Register der zivilrechtlichen Gesellschaften, in dem unter der Rubrik der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten steuerliche Tätigkeiten vermerkt sind, werden berücksichtigt, um die Ausübung für eigene Rechnung oder für Rechnung einer juristischen Person von steuerlichen Tätigkeiten in den betreffenden Zeiträumen nachzuweisen. § 4 - Der Eintragungsantrag wird von der zuständigen ausführenden Kammer erst nach Zahlung einer Aktengebühr in Höhe von zweitausend Franken an das Berufsinstitut untersucht.

TITEL VII - Gemeinsamer Ausschuss der Institute Art. 53 - Ein Gemeinsamer Ausschuss der Institute wird geschaffen, der sich aus dem jeweiligen Präsidenten und Vizepräsidenten des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater, des Instituts der Betriebsrevisoren und des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten zusammensetzt.

Er ist ein Konzertierungsorgan zwischen den Instituten und ist insbesondere dafür zuständig, über alle Angelegenheiten, die die verschiedenen Institute betreffen, zu beraten.

Dieser Ausschuss versammelt sich mindestens zweimal pro Jahr. Auf Antrag der Mitglieder eines der Institute versammelt sich der Ausschuss gemäss dem Schlichtungsverfahren, dessen Modalitäten vom König bestimmt werden.

Seine Stellungnahme ist erforderlich für jeden Gesetzentwurf oder jeden Entwurf eines Königlichen Erlasses, der die spezifischen Aufträge der Buchprüfer und/oder Betriebsrevisoren, Steuerberater, zugelassenen Buchhalter und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten betrifft.

TITEL VIII - Hoher Rat der Wirtschaftsberufe Art. 54 - § 1 - Ein « Hoher Rat der Wirtschaftsberufe », nachstehend Hoher Rat genannt, wird geschaffen. Der Hohe Rat ist eine autonome Einrichtung mit Sitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.

Der Hohe Rat hat als Aufgabe, durch Erteilen von Stellungnahmen oder Empfehlungen, die auf eigene Initiative oder auf Antrag an die Regierung, das Institut der Buchprüfer und Steuerberater, das Institut der Betriebsrevisoren oder das Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten abgegeben werden, dazu beizutragen, dass bei der Ausführung der Aufträge, die den Betriebsrevisoren und Buchprüfern durch das Gesetz anvertraut werden, und bei den Tätigkeiten der Buchprüfer, Steuerberater, Betriebsrevisoren, zugelassenen Buchhalter und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten das Gemeinwohl und die Anforderungen der gesellschaftlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Diese Stellungnahmen oder Empfehlungen betreffen unter anderem die Ausführung der in Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten Aufträge.

Der Hohe Rat muss in Bezug auf jeden Königlichen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder der Gesetze über den Beruf des Betriebsrevisors, Buchprüfers, Steuerberaters, zugelassenen Buchhalters und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten konsultiert werden. Der König muss jede Abweichung von einer einstimmigen Stellungnahme des Hohen Rates ausdrücklich mit Gründen versehen.

Der Hohe Rat muss darüber hinaus in Bezug auf Beschlüsse mit allgemeiner Tragweite konsultiert werden, die in Anwendung von Artikel 27 vom Rat des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater, vom Rat des Instituts der Betriebsrevisoren oder vom Nationalrat des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten zu fassen sind. Der Rat des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater, der Rat des Instituts der Betriebsrevisoren und der Nationalrat des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten können nicht von einer Stellungnahme abweichen, die von der Mehrheit der Mitglieder des Hohen Rates gebilligt worden ist, wenn die Stellungnahme in einer Angelegenheit abgegeben wird, die mehr als einen Beruf oder eine Eigenschaft betrifft. Der betreffende Rat kann von Stellungnahmen in Bezug auf eine Angelegenheit, die lediglich einen Beruf oder eine Eigenschaft betrifft, nur abweichen, wenn er dies ausdrücklich mit Gründen versieht.

Der Hohe Rat muss bei ihm beantragte Stellungnahmen binnen drei Monaten abgeben. In Ermangelung dessen wird davon ausgegangen, dass er eine günstige Stellungnahme abgegeben hat. § 2 - Der Hohe Rat organisiert eine ständige Konzertierung mit dem Institut der Buchprüfer und Steuerberater, dem Institut der Betriebsrevisoren und dem Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten.

Er kann zu diesem Zweck mit jedem der Institute Arbeitsgruppen bilden. § 3 - Der Hohe Rat kann beim Disziplinarausschuss des jeweiligen Instituts Klage gegen einen oder mehrere Buchprüfer, Betriebsrevisoren, Steuerberater, zugelassene Buchhalter beziehungsweise zugelassene Buchhalter-Fiskalisten einreichen. Der betreffende Ausschuss setzt den Hohen Rat vom weiteren Verlauf der Klage in Kenntnis. § 4 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus sieben Mitgliedern, die vom König ernannt werden. Vier von ihnen, von denen einer Vertreter der kleinen und mittleren Betriebe sein muss, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vom Zentralen Wirtschaftsrat vorgeschlagen. Drei Mitglieder werden von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister, vom Minister der Finanzen beziehungsweise von dem für den Mittelstand zuständigen Minister vorgeschlagen.

Ihre Bezüge werden vom König festgelegt. § 5 - Der König legt die Geschäftsordnung des Hohen Rates auf dessen Vorschlag hin fest. Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte und die Infrastruktur des Hohen Rates zu gewährleisten. Die übrigen Betriebskosten des Hohen Rates werden gemäss Modalitäten und innerhalb Grenzen, die vom König bestimmt werden, von den Instituten getragen.

TITEL IX - Aufhebungsbestimmung Art. 55 - § 1 - Die Kapitel IV und V des Gesetzes vom 21. Februar 1985 zur Reform der Betriebsrevision werden aufgehoben.

Die Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen dieser Kapitel bleiben anwendbar, solange sie nicht auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes abgeändert werden. § 2 - Der Königliche Erlass vom 19. Mai 1992 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Buchhalterberufes wird aufgehoben.

TITEL X - Abänderungsbestimmung Art. 56 - Artikel 614 Nr. 9 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. gegen Beschlüsse, die vom Berufungsausschuss des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater ausgesprochen werden, ».

Art. 57 - [Offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2000, zweite Ausgabe, Seite 23 787] TITEL XI - Strafbestimmungen Art.58 - Wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines Buchprüfers oder eines Steuerberaters beilegt oder gegen die Artikel 16, 17, 18 und 37 verstösst, wird mit einer Geldstrafe von zweihundert bis eintausend Franken belegt.

Die Artikel 10, 12 und 13 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich sind anwendbar auf zugelassene Buchhalter und zugelassene Buchhalter-Fiskalisten.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf externe Buchprüfer, externe Steuerberater, zugelassene Buchhalter, zugelassene Buchhalter-Fiskalisten, Praktikanten und Personen, für die sie haften.

Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldstrafen, zu denen ihre Organe und Angestellten aufgrund des vorliegenden Artikels verurteilt werden.

Buch I Kapitel VII des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben Gesetzbuches sind anwendbar auf die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Verstösse.

TITEL XII - Übergangsbestimmungen Art. 59 - Das Personal des Instituts der Buchprüfer und des Berufsinstituts der Buchhalter behält seine erworbenen Rechte den entsprechenden Instituten gegenüber, die durch vorliegendes Gesetz geschaffen werden.

Art. 60 - § 1 - Der König kann für Zeiträume, deren Dauer Er bestimmt und die eine Gesamtdauer von drei Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes nicht übersteigen dürfen, auf der Grundlage von Kriterien, die die Diplome und/oder die Berufserfahrung der Kandidaten berücksichtigen, Bedingungen für den Erwerb des Titels des Steuerberaters bestimmen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen. § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 die in Artikel 38 erwähnten Dienstleistungen erbrachten, nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren den Titel eines Steuerberaters führen dürfen. § 3 - Während dieser Zeiträume fasst der Rat des Instituts individuelle Beschlüsse in Bezug auf die Zuerkennung der Eigenschaft eines Steuerberaters auf Stellungnahme eines vom Rat des Instituts geschaffenen Ausschusses, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise der Rat des Instituts bestimmt; dieser Ausschuss ist beauftragt zu untersuchen, ob Kandidaten die Bedingungen erfüllen, die in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 vom König für den Erwerb des Titels des Steuerberaters festgelegt werden.

Art. 61 - Die Mitglieder des Hohen Rates für Betriebsrevision und Buchprüfung, die auf der Grundlage von Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Februar 1985 zur Reform der Betriebsrevision ernannt worden sind, nehmen die in Artikel 54 erwähnten Aufgaben gemäss den Modalitäten wahr, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 23.Juni 1994 zur Ausführung, was den Hohen Rat für Betriebsrevision und Buchprüfung betrifft, von Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Februar 1985 zur Reform der Betriebsrevision. Sie bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das im Königlichen Erlass vom 23. November 1993 zur Bestimmung der Mitglieder des Hohen Rats für Betriebsrevision und Buchprüfung erwähnte Mandat zu Ende geht.

In Abweichung von Artikel 10 arbeitet der 1998 in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes vom 21. Februar 1985 zur Reform der Betriebsrevision gewählte Rat des Instituts der Buchprüfer weiter, bis das Mandat seiner Mitglieder gemäss demselben Gesetz ausläuft. Er wird die notwendigen Massnahmen treffen, um Mitglieder, die die Eigenschaft eines Steuerberaters besitzen, in seine Tätigkeiten einzubeziehen.

Der Nationalrat, die Ausführenden Kammern und die Berufungskammern des Berufsinstituts der Buchhalter, die in Artikel 6 § 3 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich vorgesehen sind, wie sie am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes gemäss Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 27. November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute gewählt waren, arbeiten weiter, bis das Mandat ihrer Mitglieder gemäss denselben Bestimmungen ausläuft.

TITEL XIII - Schlussbestimmungen Art. 62 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung der Diplome und Berufsausbildungen in innerstaatliches Recht zu gewährleisten.

Art. 63 - Der König kann folgende Bestimmungen koordinieren: 1. Gesetz vom 21.Februar 1985 zur Reform der Betriebsrevision, 2. Gesetz vom 22.April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater, 3. vorliegendes Gesetz, 4.die Bestimmungen, die die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Gesetze ausdrücklich oder implizit abändern.

Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: 1. Reihenfolge und Nummerierung der zu koordinierenden Bestimmungen und im Allgemeinen die Gestaltung der Texte ändern, 2.Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen vorkommen, mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen, 3. ohne die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, den Wortlaut dieser Bestimmungen ändern im Hinblick auf ihre Übereinstimmung und eine bessere Terminologie. TITEL XIV - In-Kraft-Treten Art. 64 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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