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Koninklijk Besluit van 26 november 2014
gepubliceerd op 17 augustus 2017

Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2017030966
pub.
17/08/2017
prom.
26/11/2014
ELI
eli/besluit/2014/11/26/2017030966/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING


26 NOVEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2014 tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 26. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3;

In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Dezember 2009;

In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 2002 zur Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007;

In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.

November 2008;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2;

Aufgrund des Antrags des Ministers der Pensionen;

Aufgrund des Antrags des Ministers des Innern;

Aufgrund des Antrags des Ministers der Sozialen Angelegenheiten;

Aufgrund des Antrags des Ministers der Selbständigen;

Aufgrund des Antrags des Ministers der Beschäftigung;

Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 19. März 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Öffentlichen Einrichtungen für Soziale Sicherheit vom 15. März 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.560/2/V des Staatsrates vom 20. August 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage A zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.

Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage B zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit.2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt. Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden.5. Personalmitglieder der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden. 6. Personalmitglieder der Ränge 20 bis einschließlich 40 müssen eine Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist.7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.8. Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet werden. Ausnahmen gibt es nur für: 1) Kriegsauszeichnungen, 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und der Militärregelung;die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers verliehen werden. Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Betreffende in der Armee dient. 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv beschäftigt gewesen. 11. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von dieser Laufbahn abgezogen.12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet.

Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 18 der vorliegenden Gleichstellung Anwendung. 13. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht ausgezeichnet werden.In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote mindestens "gut" entspricht. 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen würde, um ausgezeichnet zu werden.15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist einzuhalten.16. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den Grundsätzen des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit berechnet.b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer Auszeichnung nicht berücksichtigt.17. Disziplinarstrafen Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils angegebenen Dauer: - Zurechtweisung .. . . . sechs Monate - Verweis . . . . . neun Monate - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . vierundzwanzig Monate - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach der vorerwähnten Frist. 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren angewandt werden.

Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit

Föderale Ränge

Stufe

Klasse

Titel/Dienstgrad

Gehaltstabelle

Von 40 bis 50 Jahre

Von 50 bis 60 Jahre

Von 60 bis 65 Jahre

16

A

A5

Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) Arzt-Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad)

A53-A52-A51 A53-A52-A51 A53-A52-A51 A53-A52-A51

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

Kommandeur des Leopoldordens

Großoffizier des Kronenordens

15

A

A4

Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) Generalberater Arzt-Inspektor Generalberater Sozialinspektor Generalberater

A43-A42 A43 A43-A42 A43-A42-A41

Offizier des Leopoldordens

Kommandeur des Kronenordens

Großoffizier des Leopold-II-Ordens

13

A

A4-A3

Berater Berater Arzt-Inspektor Direktor (gestrichener Dienstgrad) Berater Versicherungsmathematiker Berater Apotheker

A43-A42-A41 A33-A32-A31 A43-A42 A33-A32 A33-A32 A33-A32

Offizier des Kronenordens

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

Kommandeur des Leopoldordens

10

A

A4-A3- A2-A1

Beigeordneter Direktor (gestrichener Dienstgrad) Attaché Attaché Versicherungsmathematiker Attaché Apotheker Attaché Arzt-Inspektor

A23-A22-A21 A33-A32-A31 A23-A22-A21 A12-A11 A33-A32-A31 A23-A22 A23-A22 A43-A42-A41 A33-A32

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Kronenordens

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

28

B

Verwaltungssachverständiger Finanzsachverständiger IKT-Sachverständiger Fachsachverständiger

BA3-BA2 BF3-BF2 BI3-BI2 BT3-BT2

Ritter des Kronenordens

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Leopold-II-Ordens

26

B

Verwaltungssachverständiger Finanzsachverständiger IKT-Sachverständiger Fachsachverständiger

BA1 BF1 BI1 BT1

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Kronenordens

Ritter des Leopoldordens

22

C

Sektionschef (gestrichener Dienstgrad) Leiter einer Außendienststelle (gestrichener Dienstgrad) Verwaltungschef (gestrichener Dienstgrad) Cheftechniker (gestrichener Dienstgrad) Verwaltungsassistent (im Erlöschen) Fachassistent (im Erlöschen) Verwaltungsassistent Fachassistent

R22S 22S 22B 22B 22B 22B CA3 CT3

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Kronenordens

Ritter des Leopoldordens

20

C

Verwaltungsassistent Fachassistent

CA2-CA1 CT2-CT1

___

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Kronenordens

32-30

D

Verwaltungsmitarbeiter Fachmitarbeiter

DA4-DA3-DA2-DA1 DT5-DT4-DT3-DT2

___

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Leopold-II-Ordens

42

D

Verwaltungsmitarbeiter* Fachmitarbeiter*

42E-42D-42C-42B-42A 42E-42D-42C-42B-42A

___

Goldmedaille des Leopold-II-Ordens

Goldene Palmen des Kronenordens

40

D

Fachmitarbeiter

40B-40A

___

Silbermedaille des Leopold-II-Ordens

Goldmedaille des Kronenordens

* Statut im Erlöschen, das Personalmitglieder der früheren Stufe 4 erhalten, die die Ausbildung "Unternehmenstheater" nicht bestanden haben.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit.2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen würde, um ausgezeichnet zu werden.3. Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet werden. Ausnahmen gibt es nur für: 1) Kriegsauszeichnungen, 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und der Militärregelung;die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, 3) Mandatsinhaber, die unter Nr.5 Buchstabe b) der vorliegenden Gleichstellung fallen. 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit ein Ende gesetzt worden ist. 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während mindestens vier Jahren ausgeübt hat.b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel, ihrer Klasse und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird.Ferner unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung.

Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit

Föderalbehörde

Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit

Nach sechs Mandatsjahren

Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung

Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung

Funktion

Präsident des Direktionsausschusses

Generalverwalter (Klasse 7) (*)

Kommandeur des Kronenordens

Großoffizier des Leopold-II-Ordens

Großoffizier des Leopoldordens

Management- und Führungsfunktionen N-1

Generalverwalter (Klassen 6 bis 2) (*) Beigeordneter Generalverwalter (Klassen 6 bis 1) (*) Managementfunktionen N-1 Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A5)

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

Kommandeur des Leopoldordens

Großoffizier des Kronenordens

Management- und Führungsfunktionen N-2

Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A4)

Offizier des Leopoldordens

Kommandeur des Kronenordens

Großoffizier des Leopold-II-Ordens

Management- und Führungsfunktionen N-3

Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A3)

Offizier des Kronenordens

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

Kommandeur des Leopoldordens


(*) Gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 22. März 2004) und dem Königlichen Erlass vom 2.April 2004 über die Gewichtung der Managementfunktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und zur Festlegung des damit verbundenen Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2004).

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

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