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Koninklijk Besluit van 27 april 2007
gepubliceerd op 24 augustus 2007

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000718
pub.
24/08/2007
prom.
27/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/27/2007000718/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Ersten Richtlinie vom 9. März 1968 des Rates der Europäischen Gemeinschaften (68/151/EWG) in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, wie abgeändert durch die Richtlinie vom 15. Juli 2003 des Rates der Europäischen Union (2003/58/EG), insbesondere ihrer Artikel 3 und 3a;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft;

Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere seiner Artikel 92 bis 93, 98 bis 103 und 120 bis 121;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass Artikel 256 des Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2004, der Artikel 101 des Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen der vorerwähnten Ersten Richtlinie abgeändert hat, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und diese Gesetzesbestimmung daher in kürzester Frist ausgeführt werden sollte;

Ebenfalls in der Erwägung, dass die Änderungen der Standardschemen für den Jahresabschluss aufgrund der Änderungen des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für den Jahresabschluss im Hinblick auf die Erstellung der ab dem 2. April 2007 bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegenden Jahresabschlüsse der Öffentlichkeit und insbesondere den Softwareherstellern bereits zur Kenntnis gebracht worden sind und dass die Rechtssicherheit gebietet, dass diese bereits angekündigten und eingeführten Änderungen so schnell wie möglich in die Vorschriften in Bezug auf den Jahresabschluss aufgenommen werden, nämlich noch vor Einberufung der Generalversammlungen der Aktionäre und der Gesellschafter im Hinblick auf die Billigung dieser Jahresabschlüsse;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen vom 14. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

April 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches: - wird zwischen den Wörtern « europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung » und den Wörtern « durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 » das Wort « und » durch ein Komma ersetzt, - werden zwischen den Wörtern « über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) » und den Wörtern « vorgeschrieben ist » die Wörter « und durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) » eingefügt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 2 - In Artikel 22 desselben Erlasses wird der Satz « Die Posten des Jahresabschlusses lauten auf Euro » durch den Satz « Im Jahresabschluss sind Beträge in Euro angegeben » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 82 § 1 desselben Erlasses wird der Satz « Die Ergebnisrechnung wird nach Wahl der Gesellschaft entweder in Staffelform oder in Kontoform aufgestellt. » gestrichen.

Art. 4 - In der Abschnittsüberschrift, die unmittelbar auf Artikel 87 desselben Erlasses folgt, wird das Wort « Schemen » durch das Wort « Schema » ersetzt.

Art. 5 - Der Text von Artikel 88 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 88 - Die Bilanz wird nach folgendem Schema erstellt: AKTIVA Anlagevermögen I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen A. Verbundene Unternehmen 1. Beteiligungen 2.Forderungen B. Andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1. Beteiligungen 2.Forderungen C. Sonstige Finanzanlagen 1. Aktien oder Anteile 2.Forderungen und gezahlte Kautionen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse 4.Waren 5. Zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände 6.Geleistete Anzahlungen B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen A. Eigene Aktien oder Anteile B. Sonstige Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C. Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen VIbis. Vorschuss an die Gesellschafter auf Verteilung des Reinvermögens Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuern 3. Grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten 4.Sonstige Risiken und Aufwendungen B. Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Nachrangige Anleihen 2.Nicht nachrangige Anleihen 3. Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 4.Kreditinstitute 5. Sonstige Anleihen B.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva ».

Art. 6 - In der Abschnittsüberschrift, die Artikel 89 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden die Wörter « (Aufstellung in Staffelform) » gestrichen.

Art. 7 - Der Text von Artikel 89 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 89 - Die Ergebnisrechnung wird nach folgendem Schema erstellt: I. Betriebliche Erträge A. Umsatzerlöse B. Bestand an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen: Zunahme (Abnahme) C. Andere aktivierte Eigenleistungen D. Sonstige betriebliche Erträge II. Betriebliche Aufwendungen A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1. Käufe 2.Bestand: Abnahme (Zunahme) B. Übrige Lieferungen und Leistungen C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch und Auflösungen) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen Auf der Aktivseite als Restrukturierungskosten ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge A. Erträge aus Finanzanlagen B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens C. Sonstige Finanzerträge V. Finanzaufwendungen A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände: Zuführungen (Rücknahmen) C. Sonstige Finanzaufwendungen VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern VII. Ausserordentliche Erträge A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch und Auflösungen) D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Aufwendungen 6. Auf der Aktivseite als Restrukturierungskosten ausgewiesene ausserordentliche Aufwendungen (-) IX.Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern IXbis. A. Auflösung von aufgeschobenen Steuern B. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern X. Steuern auf das Ergebnis A. Steuern B. Steuererstattungen und Auflösung von Steuerrückstellungen XI. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres XII. A. Entnahmen aus den steuerfreien Rücklagen B. Einstellung in die steuerfreien Rücklagen XIII. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital 1. Aus dem Kapital und dem Agio 2.Aus den Rücklagen C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) auf neue Rechnung E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust F. Zu verteilender Gewinn 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a) Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht ». Art. 8 - Die Überschrift « Unterabschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung - (Aufstellung in Kontoform) », die Artikel 90 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 90 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel 91 desselben Erlasses wird unter der Überschrift « A. Zusätzliche Angaben » römisch XIX: - zwischen der römischen Zahl « XIX. » und den Wörtern « folgende Angaben in Bezug auf Verwalter und Geschäftsführer » ein Grossbuchstabe « A. » eingefügt, - am Ende von römisch XIX folgender Absatz eingefügt: « B. folgende Angaben in Bezug auf den Kommissar und die mit ihm verbundenen Personen: - Entlohnung des Kommissars, - Entlohnung für ausserordentliche Leistungen oder Sonderaufträge, die der Kommissar innerhalb der Gesellschaft entsprechend nachstehenden Kategorien erbracht beziehungsweise erfüllt hat: andere Kontrollaufträge, Steuerberatungsaufträge und andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags, - Entlohnung für ausserordentliche Leistungen oder Sonderaufträge, die mit dem Kommissar verbundene Personen innerhalb der Gesellschaft entsprechend nachstehenden Kategorien erbracht beziehungsweise erfüllt haben: andere Kontrollaufträge, Steuerberatungsaufträge und andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags, - in Anwendung von Artikel 133 § 6 des Gesellschaftsgesetzbuches erforderliche Angaben, ».

Art. 11 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 12 - Der Text von Artikel 92 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 92 - Die Bilanz wird nach folgendem Schema erstellt: AKTIVA Anlagevermögen I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C. Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen VIbis. Vorschuss an die Gesellschafter auf Verteilung des Reinvermögens Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen B. Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute, Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 2.Sonstige Anleihen B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva ».

Art. 13 - Der Text von Artikel 93 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 93 - Die Ergebnisrechnung wird nach folgendem Schema erstellt: I. A.B. Brutto-Betriebsmarge C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch und Auflösungen) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen Auf der Aktivseite als Restrukturierungskosten ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) Betriebsgewinn (Betriebsverlust) II. Finanzerträge Finanzaufwendungen Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern III. Ausserordentliche Erträge Ausserordentliche Aufwendungen Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern IIIbis. Auflösung von aufgeschobenen Steuern Zuführung zu aufgeschobenen Steuern IV. Steuern auf das Ergebnis Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres V. Entnahmen aus den steuerfreien Rücklagen Einstellung in die steuerfreien Rücklagen Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) auf neue Rechnung E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust F. Zu verteilender Gewinn 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a) Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht ». Art. 14 - In Artikel 94 desselben Erlasses wird unter der Überschrift « A. Zusätzliche Angaben » römisch X: - zwischen der römischen Zahl « X. » und den Wörtern « was Verwalter und Geschäftsführer betrifft » ein Grossbuchstabe « A. » eingefügt, - am Ende von römisch X folgender Absatz eingefügt: « B. was den Kommissar und die mit ihm verbundenen Personen betrifft: - Entlohnung des Kommissars, - Entlohnung für ausserordentliche Leistungen oder Sonderaufträge, die der Kommissar innerhalb der Gesellschaft entsprechend nachstehenden Kategorien erbracht beziehungsweise erfüllt hat: andere Kontrollaufträge, Steuerberatungsaufträge und andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags, - Entlohnung für ausserordentliche Leistungen oder Sonderaufträge, die mit dem Kommissar verbundene Personen innerhalb der Gesellschaft entsprechend nachstehenden Kategorien erbracht beziehungsweise erfüllt haben: andere Kontrollaufträge, Steuerberatungsaufträge und andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. » Art. 15 - Die Artikel 104 und 105 desselben Erlasses und die Überschrift « Kapitel IV - Verschiedene Bestimmungen und Übergangsbestimmungen », die ihnen vorausgeht, werden aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 113 desselben Erlasses wird der Satz « Die Posten des konsolidierten Abschlusses lauten auf Euro » durch den Satz « Im Jahresabschluss sind Beträge in Euro angegeben » ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 131 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « in den konsolidierten Abschluss » und den Wörtern « in Euro umgerechnet » die Wörter « in Belgische Franken oder » gestrichen.

Art. 18 - In Artikel 154 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « ausländischer Tochterunternehmen » und den Wörtern « in Euro » die Wörter « in Belgische Franken oder » gestrichen.

Art. 19 - In Artikel 165 desselben Erlasses wird am Ende von römisch XVII folgender Absatz eingefügt: « C. folgende Angaben in Bezug auf den Kommissar und die mit ihm verbundenen Personen: - Entlohnung des Kommissars für die Ausübung eines Mandats als Kommissar, - Entlohnung des Kommissars für die Erbringung ausserordentlicher Leistungen oder die Erfüllung von Sonderaufträgen bei den Gesellschaften der Gruppe entsprechend nachstehenden Kategorien: andere Kontrollaufträge, Steuerberatungsaufträge und andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags, - Entlohnung der Personen, mit denen der Kommissar für die Ausübung eines Mandats als Kommissar verbunden ist, - Entlohnung der mit dem Kommissar verbundenen Personen für die Erbringung ausserordentlicher Leistungen oder die Erfüllung von Sonderaufträgen bei den Gesellschaften der Gruppe entsprechend nachstehenden Kategorien: andere Kontrollaufträge, Steuerberatungsaufträge und andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags, - in Anwendung von Artikel 133 § 6 des Gesellschaftsgesetzbuches erforderliche Angaben, ».

Art. 20 - Die Artikel 168 und 169 desselben Erlasses und die Überschrift « Kapitel VII -Übergangsbestimmungen », die ihnen unmittelbar vorausgeht, werden aufgehoben.

Art. 21 - In der Abschnittsüberschrift, die Artikel 170 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, wird das Wort « Darstellung » durch das Wort « Erstellung » und das Wort « Hinterlegung » durch das Wort « Offenlegung » ersetzt.

Art. 22 - Der Text von Artikel 170 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 170 - § 1 - Der Jahresabschluss, dessen Offenlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschrieben ist, wird gemäss den Bestimmungen von Titel I des vorliegenden Buches erstellt.

Im Jahresabschluss sind Beträge in Euro angegeben, ohne Dezimalstellen.

Die Beträge des in Artikel 175 Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Jahresabschlusses können im Hinblick auf ihre Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 176 § 1 jedoch entweder ohne Dezimalstellen oder mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben werden.

Im Jahresabschluss wird ausdrücklich vermerkt, dass die Beträge in Euro angegeben sind. § 2 - Der Jahresabschluss kann neben der in § 1 auferlegten Offenlegung in Euro auch in der Währung eines Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung offen gelegt werden, wobei der am Bilanzstichtag gültige Umrechnungskurs zugrunde zu legen ist. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben. » Art. 23 - In der Abschnittsüberschrift, die Artikel 171 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, wird das Wort « Darstellung » durch das Wort « Erstellung » und das Wort « Hinterlegung » durch das Wort « Offenlegung » ersetzt.

Art. 24 - Der Text von Artikel 171 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 171 - Die Beträge des konsolidierten Abschlusses werden in Tausend Euro ohne Dezimalstellen angegeben; die Beträge des konsolidierten Abschlusses von Gesellschaften, deren konsolidierte Bilanzsumme über einer Milliarde Euro liegt, dürfen jedoch in Millionen Euro ohne Dezimalstellen angegeben werden.

Im konsolidierten Abschluss wird ausdrücklich vermerkt, ob die Beträge in Tausend oder in Millionen Euro angegeben sind.

Der konsolidierte Abschluss darf in der Währung eines Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellt werden, wenn diese Währung die bedeutendste Währungseinheit für Geschäfte, Aktiva und Passiva und Ergebnisse der konsolidierten Einheit ist. » Art. 25 - Artikel 172 desselben Erlasses und die Überschrift « Abschnitt III - Übergangsbestimmungen », die ihm unmittelbar vorausgeht, werden aufgehoben.

Art. 26 - Der Text von Artikel 173 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 173 - Bei der Belgischen Nationalbank werden folgende Unterlagen hinterlegt: - Jahresabschlüsse und Schriftstücke, die aufgrund der Artikel 98 und 100 des Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen gleichzeitig mit diesen Abschlüssen bei ihr hinterlegt werden müssen, und - konsolidierte Abschlüsse und Schriftstücke, die aufgrund der Artikel 120 und 121 des Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen gleichzeitig mit diesen Abschlüssen bei ihr hinterlegt werden müssen. » Art. 27 - Der Text von Artikel 174 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 174 - § 1 - Im hinterlegten Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss werden angegeben: 1. Name der juristischen Person, wie in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform; für eine Genossenschaft genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen. Gegebenenfalls muss der Rechtsform der Vermerk « in Liquidation befindlich » folgen. 3. genaue Anschrift des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer, Postleitzahl, Gemeinde), 4.Unternehmensnummer, 5. das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », mit Angabe des Sitzes des Gerichts, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, 6.Datum des Beginns und Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich dieser Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierte Abschluss bezieht, 7. Gegenstand der Bekanntmachung: Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierter Abschluss, 8.in dem in Artikel 171 Absatz 1 erwähnten Fall, ob die Beträge des konsolidierten Abschlusses in Tausend oder in Millionen Euro angegeben sind, 9. in den in Artikel 170 § 2 und 171 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: 171 Absatz 3] erwähnten Fällen die Währung (gegebenenfalls ergänzt durch die Angabe der Grösseneinheit), in der die Beträge des Jahresabschlusses beziehungsweise konsolidierten Abschlusses angegeben sind. Jahresabschluss oder konsolidierter Abschluss und Schriftstücke, die zusammen Gegenstand einer einzigen Hinterlegung sind, müssen in ein und derselben Sprache aufgesetzt sein. § 2 - Juristische Personen, die ihren Jahresabschluss nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellen müssen, verwenden für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke ein Muster für den Jahresabschluss, das von der Belgischen Nationalbank erstellt wird und auf ihrer Internetseite verfügbar ist. Dieses Muster für den Jahresabschluss wird von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angepasst. Das Bestehen einer neuen Ausgabe wird im Belgischen Staatsblatt vermerkt.

Das « Vollständige Muster für den Jahresabschluss » wird von den in Absatz 1 erwähnten juristischen Personen verwendet, mit Ausnahme derjenigen, die von der in Artikel 82 § 2 gebotenen Möglichkeit, das « Verkürzte Muster für den Jahresabschluss » zu verwenden, Gebrauch machen.

Die in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Angaben werden in Abschnitt 1.1 des Musters für den Jahresabschluss aufgenommen.

Gegenstandslose Abschnitte des Musters für den Jahresabschluss werden nicht hinterlegt, wobei in Abschnitt 1.1 die Nummer dieser gegenstandslosen Abschnitte angegeben wird. § 3 - Abschnitt 1.1 des « Vollständigen Musters für den Jahresabschluss » wird verwendet: - von anderen als den in § 2 erwähnten juristischen Personen für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke. Abschnitt 1.1 des « Verkürzten Musters für den Jahresabschluss » wird jedoch von juristischen Personen verwendet, die gemäss Artikel 178 § 3 Absatz 2 Anspruch auf den herabgesetzten Offenlegungstarif haben, - für die Hinterlegung des konsolidierten Abschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke.

Der in § 2 Absatz 4 erwähnte Vermerk darf weggelassen werden. » Art. 28 - Der Text von Artikel 175 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 175 - Auf elektronischem Wege werden eingereicht: - Jahresabschlüsse, die auf Euro lauten und ohne Abweichungen nach einem der in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellt werden, und die gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke, gemäss den Bestimmungen von Artikel 176 § 1, - alle anderen Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse und die gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke, gemäss den Bestimmungen von Artikel 176 § 2.

In Papierform gemäss den Bestimmungen von Artikel 177 dürfen jedoch Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse und gleichzeitig mit diesen Unterlagen zu hinterlegende Schriftstücke hinterlegt werden, die: - eine ausländische Gesellschaft oder eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach ausländischem Recht betreffen, - juristische Personen betreffen, deren Umsatz ohne Mehrwertsteuer bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres nicht über 500.000 EUR lag. Hat das letzte Geschäftsjahr eine Dauer, die zwölf Monate unter- beziehungsweise überschreitet, wird der vorerwähnte Schwellenwert mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. » Art. 29 - Der Text von Artikel 176 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 176 - § 1 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke, die in Artikel 175 Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnt sind, werden in Form eines strukturierten Datenbestandes erstellt, der: - den in Artikel 102 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten arithmetischen und logischen Kontrollen genügt und - alle technischen Bedingungen erfüllt, die die Belgische Nationalbank festgelegt hat und die im « Protokoll für die auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen in Form strukturierter Datenbestände » aufgeführt sind. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. § 2 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke, die in Artikel 175 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnt sind, werden in Form einer Datei im « Portable-Document-Format » (PDF) erstellt, die allen technischen Bedingungen genügt, die die Belgische Nationalbank festgelegt hat und die im « Protokoll für die auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen in Form einer PDF-Datei » aufgeführt sind. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt.

Der für die Hinterlegung bestimmte Ausdruck der PDF-Datei in schwarzer Tinte auf weissem Papier im A4-Format muss ferner folgende Formbedingungen erfüllen: 1. einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen, 2.auf jedem Blatt oben die der juristischen Person zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 3. keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 4.durch die Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 5. bei Jahresabschlüssen einer in Artikel 174 § 2 erwähnten juristischen Person dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. § 3 - Die Hinterlegung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen auf elektronischem Wege erfolgt durch das Hochladen einer Datei über die speziell dafür auf der Internetseite der Belgischen Nationalbank vorgesehene Anwendung. Der Zugriff auf diese Anwendung unterliegt einem von der Belgischen Nationalbank anerkannten digitalen Zertifikat.

Jede der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen wird in einer einzigen Datei hochgeladen. Die Hinterlegung dieser Datei auf elektronischem Wege muss ferner allen von der Belgischen Nationalbank im « Allgemeinen Protokoll für die Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege » festgelegten technischen Bedingungen genügen. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. » Art. 30 - Der Text von Artikel 177 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 177 - In Papierform hinterlegte Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke, die in Artikel 175 Absatz 2 erwähnt sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. ausschliesslich in schwarzer Tinte auf der Vorderseite von weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier im A4-Format gedruckt sein, 2.einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen, 3. auf jedem Blatt oben die der juristischen Person zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 4.keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 5. durch die Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 6.von der oder den Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten, auf der ersten Seite handschriftlich unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. bei Jahresabschlüssen der in Artikel 174 § 2 erwähnten juristischen Personen dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. Die Hinterlegung in Papierform erfolgt durch Versendung an die Belgische Nationalbank oder Abgabe an ihren Schaltern. Bei Postversendung wird auf dem Umschlag folgender Vermerk angebracht: « Belgische Nationalbank - Hinterlegung des Jahresabschlusses ». » Art. 31 - Der Text von Artikel 178 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 178 - § 1 - Die Kosten für die Hinterlegung der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen umfassen die in § 2 erwähnten Bekanntmachungskosten, die in § 3 erwähnten Offenlegungskosten, den in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Beitrag zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten und alle Beiträge, Gebühren und Kosten, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zusammen mit den vorerwähnten Kosten entrichtet werden müssen. § 2 - Der Minister der Justiz legt den Tarif der Kosten für die Bekanntmachung des in Artikel 180 Absatz 2 erwähnten Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt fest, die von der Belgischen Nationalbank für Rechnung der Direktion des Belgischen Staatsblattes eingenommen werden. § 3 - Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen werden ohne Mehrwertsteuer festgelegt auf: - 241 EUR für die gemäss Artikel 176 § 1 in Form eines strukturierten Datenbestandes elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 286 EUR für die gemäss Artikel 176 § 2 in Form einer PDF-Datei elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 291 EUR für die gemäss Artikel 177 in Papierform hinterlegten Unterlagen.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Offenlegungskosten werden jedoch auf 55 EUR, 100 EUR beziehungsweise 105 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt, für: 1. Jahresabschlüsse, die nach dem in Artikel 174 § 2 Absatz 2 erwähnten « Verkürzten Muster für den Jahresabschluss » erstellt werden, 2.Jahresabschlüsse der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Einrichtungen, 3.Jahresabschlüsse der in Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Kreditinstitute, vorausgesetzt, dass ihre Bilanzsumme für das betreffende Geschäftsjahr nicht über 5.000.000 EUR liegt, und Jahresabschlüsse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien erfüllen, 4. Jahresabschlüsse von ausländischen Gesellschaften oder europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nach ausländischem Recht, die die in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien erfüllen. Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 181 erwähnten ordnungsgemäss berichtigten Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse werden auf 55 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt.

In vorliegendem Paragraphen vorgesehene Offenlegungskosten werden am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag ist gleich dem in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Index, das heisst dem Index des Monats Oktober des Vorjahres, und geteilt durch den Anfangsindex, das heisst den Index von April 2007.Das Resultat wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros aufgerundet. Die angepassten Beträge werden spätestens am 15.

Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 4 - Die Zahlung der in § 1 erwähnten Hinterlegungskosten erfolgt: 1. entweder durch bargeldlose Zahlung, gemäss den von der Belgischen Nationalbank bestimmten Bedingungen und technischen Modalitäten, die von ihr festgelegt werden und auf ihrer Internetseite verfügbar sind, 2.oder in bar, falls die in Artikel 173 erwähnten Unterlagen an den Schaltern der Belgischen Nationalbank abgegeben werden. § 5 - Eine juristische Person, die einen Fall höherer Gewalt geltend macht, aufgrund dessen sie ihren Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierten Abschluss nicht binnen der in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten hinterlegen konnte, kann binnen einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Bilanzstichtag dieser Abschlüsse per gewöhnlichen Brief an den FÖD Wirtschaft die Rückzahlung des von ihr gezahlten Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten beantragen. In diesem Antrag gibt die betreffende juristische Person die Umstände, die für sie einen Fall höherer Gewalt darstellen, und die Nummer des Bankkontos, auf das der Beitrag zurückgezahlt werden kann, an. Diesem Antrag werden alle Belege, durch die die geltend gemachte höhere Gewalt nachgewiesen werden kann, und eine Kopie des in Artikel 180 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Vermerks der Hinterlegung - sofern dies bereits möglich ist - beigefügt.

Der FÖD Wirtschaft bestätigt sofort den Empfang dieses Antrags per gewöhnlichen Brief. Er kann die betreffende juristische Person auffordern, ihm zusätzliche Informationen mitzuteilen oder zugeschickte Belege zu ergänzen.

Der mit Gründen versehene Beschluss des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines Beauftragten in Bezug auf diesen Antrag wird der betreffenden juristischen Person per gewöhnlichen Brief zugeschickt; stellt der für die Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter das Bestehen eines Umstandes fest, der für die betreffende juristische Person einen Fall höherer Gewalt darstellt, beauftragt er den FÖD Finanzen mit der Rückzahlung des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten. Zu diesem Zweck teilt der FÖD Wirtschaft dem FÖD Finanzen folgende Angaben mit: - zurückzuzahlenden Betrag und Nummer des Kontos, auf das die Rückzahlung erfolgen kann, - Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person und Merkmale und Bilanzstichtag der verspätet hinterlegten Abschlüsse; diese Angaben werden als Mitteilung an den Empfänger aufgenommen.

Wenn sich erweist, dass ausserordentliche Umstände zwangsläufig einen Fall höherer Gewalt für die Gesamtheit oder einen grossen Teil der juristischen Personen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss hinterlegen müssen, darstellen werden, kann der für die Wirtschaft zuständige Minister im Hinblick auf die administrative Vereinfachung eine allgemeine Befreiung von der Einnahme des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten gewähren für eine Dauer, die er festlegt und die höchstens zwei Monate beträgt.

Dieser Beschluss muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten durch mit Gründen versehenen Ministeriellen Erlass im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden. » Art. 32 - Artikel 178bis desselben Erlasses wird aufgehoben, wobei seine Bestimmungen jedoch in den neuen Artikel 178 § 5 desselben Erlasses aufgenommen worden sind.

Art. 33 - Der Text von Artikel 179 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 179 - Die Belgische Nationalbank registriert das Eingangsdatum der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen.

Die Hinterlegung dieser Unterlagen wird von der Belgischen Nationalbank nur angenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 174 bis 177 eingehalten werden und die in Artikel 178 § 1 erwähnten Hinterlegungskosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 178 §§ 2 bis 4 gezahlt worden sind.

Die Tatsache, dass die Hinterlegung einer der vorerwähnten Unterlagen von der Belgischen Nationalbank nicht angenommen worden ist, und die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, werden binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der betreffenden Unterlage wie folgt mitgeteilt: - Wenn die betreffende Unterlage auf elektronischem Wege eingereicht worden ist, kann die Person, die die nicht angenommene Unterlage hochgeladen hat, diese Mitteilung während höchstens eines Monats nach dem Hochladen in der in Artikel 176 § 3 Absatz 1 erwähnten Anwendung einsehen. - Wenn die betreffende Unterlage in Papierform eingereicht worden ist, wird diese Mitteilung per gewöhnlichen Brief an die im Register der juristischen Personen, eine Unterteilung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, verzeichnete Adresse der juristischen Person gesendet, auf die sich die nicht angenommene Unterlage bezieht. » Art. 34 - Der Text von Artikel 180 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 180 - Wenn die Hinterlegung einer in Artikel 173 erwähnten Unterlage angenommen wird, nimmt die Belgische Nationalbank diese Hinterlegung in das elektronische Register der angenommenen Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse auf.

Binnen elf Werktagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung übermittelt die Belgische Nationalbank den Vermerk dieser Hinterlegung: - auf Betreiben der Zentralen Datenbank der Unternehmen der Direktion des Belgisches Staatsblattes, die diesen Vermerk gemäss Artikel 73 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt macht, - der juristischen Person, auf die sich diese Unterlage bezieht. » Art. 35 - Der Text von Artikel 181 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 181 - Berichtigungen von Fehlern in den in Artikel 173 erwähnten Unterlagen, deren Hinterlegung zuvor von der Belgischen Nationalbank angenommen worden ist, erfolgen durch Hinterlegung gemäss den in Artikel 175 vorgesehenen Bedingungen: - für die Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 176 § 1, eines ordnungsgemäss berichtigten gesamten Jahresabschlusses, - für die Hinterlegung in Form einer PDF-Datei gemäss Artikel 176 § 2 oder in Papierform gemäss Artikel 177, der ordnungsgemäss berichtigten Blätter des betreffenden Jahresabschlusses beziehungsweise konsolidierten Abschlusses, denen der in Artikel 174 § 2 Absatz 3 erwähnte Abschnitt 1.1 des von der Belgischen Nationalbank erstellten Musters für den Jahresabschluss vorangestellt wird.

Der Vermerk « Berichtigung » wird je nach Fall angegeben: - in dem in Artikel 176 § 1 erwähnten strukturierten Datenbestand, - über Abschnitt 1.1 der in Artikel 176 § 2 erwähnten PDF-Datei, - auf der ersten Seite des gemäss Artikel 177 in Papierform hinterlegten Jahresabschlusses beziehungsweise konsolidierten Abschlusses.

Berichtigungen vorher offen gelegter Jahresabschlüsse oder konsolidierter Abschlüsse sind in derselben Währung und derselben Grösseneinheit ausgedrückt und in derselben Sprache aufgesetzt wie die betreffenden Jahresabschlüsse beziehungsweise konsolidierten Abschlüsse.

Die Artikel 179 und 180 finden Anwendung auf die Hinterlegung von berichtigten Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. » Art. 36 - Der Text von Artikel 182 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 182 - § 1 - Die Belgische Nationalbank unterwirft hinterlegte Jahresabschlüsse, die nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellt werden, mit Ausnahme von Unterlagen, die gemäss Artikel 181 zur Berichtigung dieser Jahresabschlüsse hinterlegt werden, und von Jahresabschlüssen in Bezug auf Geschäftsjahre vor dem letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss hinterlegt worden ist, arithmetischen und logischen Kontrollen.

Diese arithmetischen und logischen Kontrollen zielen darauf ab, die Kohärenz der Beträge der mit einem Code versehenen Posten für das neueste Geschäftsjahr nachzuprüfen. Sie sind in einer Liste aufgenommen, die von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht. § 2 - Die Belgische Nationalbank schickt der juristischen Person, auf die sich der betreffende Jahresabschluss bezieht, und gegebenenfalls ihrem Kommissar die Liste der von ihr festgestellten Fehler binnen vier Monaten nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses zu, wenn dieser binnen den gesetzlichen Fristen hinterlegt worden ist.

Die Belgische Nationalbank vermerkt den Betrag der Fehler und gibt darüber hinaus an, welche wesentlich sind, das heisst diejenigen, die nicht auf der Grundlage der im Jahresabschluss aufgenommenen Angaben berichtigt werden können.

Die betreffende juristische Person berichtigt diese wesentlichen Fehler, indem sie gemäss den in Artikel 181 vorgesehenen Modalitäten binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Versendung der Liste einen berichtigten Jahresabschluss hinterlegt. » Art. 37 - Der Text von Artikel 183 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 183 - § 1 - Die Belgische Nationalbank stellt auf ihrer Internetseite unter den Bedingungen, die sie bestimmt und die auf ihrer Internetseite veröffentlicht sind, eine Kopie in Form einer Datei im « Portable-Document-Format » (PDF) aller in Artikel 173 erwähnten Unterlagen zur Verfügung, die bei ihr im laufenden Kalenderjahr und während der vergangenen fünf Kalenderjahre hinterlegt worden sind. § 2 - Auf Antrag stellt die Belgische Nationalbank Kopien aller in Artikel 173 erwähnten Unterlagen aus, die bei ihr hinterlegt worden sind.

Betrifft der Antrag alle hinterlegten Unterlagen, werden die Kopien in Form von CD-ROMs ausgestellt. Kopien der vor dem 1. Januar 2000 hinterlegten Unterlagen werden jedoch auf Mikrofilm ausgestellt. Für das Jahresabonnement auf die vorerwähnten CD-ROMs sind bei der Belgischen Nationalbank 1.500 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer zu entrichten. Dieses Abonnement deckt die Lieferung der CD-ROMs, auf denen alle Unterlagen aufgenommen sind, die bei der Belgischen Nationalbank in dem Kalenderjahr hinterlegt worden sind, für das das Abonnement abgeschlossen worden ist.

Betrifft der Antrag eine oder mehrere Unterlagen in Bezug auf individuell bezeichnete juristische Personen, werden die Kopien nach Wahl des Antragstellers auf folgenden Trägern ausgestellt: 1. entweder auf Papier, ausgedruckt auf der Grundlage der vorerwähnten CD-ROMs beziehungsweise Mikrofilme.Pro bedruckten Blatt ist ein Betrag von 0,25 EUR ausschliesslich Versandkosten, eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an die Belgische Nationalbank zu entrichten, 2. oder in Form einer PDF-Datei in der Anlage zu einer elektronischen Nachricht.Betrifft der Antrag vor dem 1. Januar 2007 hinterlegte Unterlagen, können nur dann Kopien auf elektronischem Wege ausgestellt werden, wenn die betreffenden Unterlagen nicht länger als zehn Jahre vor dem Datum des Antrags hinterlegt worden sind. Pro Datei ist ein Betrag von 5 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an die Belgische Nationalbank zu entrichten. § 3 - Die Belgische Nationalbank übermittelt den Kanzleien der Handelsgerichte unverzüglich und kostenlos eine Kopie der in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs.

Der Greffier ist von der Beifügung einer Kopie der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke zum elektronischen Teil der in Artikel 2 erwähnten Akte befreit. § 4 - Bei Hinterlegung auf elektronischem Wege eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 176 § 1 wird diese Tatsache auf den ausgestellten Kopien vermerkt.

Die Beträge der gemäss Artikel 170 § 1 Absatz 3 erstellten Jahresabschlüsse, die mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben sind, werden auf den von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien in Euro ohne Dezimalstellen angegeben.

Für Jahresabschlüsse, die gemäss Artikel 176 § 1 hinterlegt worden sind, werden gegenstandlose Abschnitte des von der Belgischen Nationalbank erstellten Musters für den Jahresabschluss nicht in die von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien aufgenommen. » Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei jedoch: - ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 175 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 28 des vorliegenden Erlasses, alle Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse noch bis zum 28. Februar 2009 gemäss den Bestimmungen von Artikel 177 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, in Papierform hinterlegt werden können, - die Indexierung der Offenlegungskosten für Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse, die in Artikel 178 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 31 des vorliegenden Erlasses, vorgesehen ist, zum ersten Mal am 1. Januar 2009 angewendet wird, - ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 178 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 31 des vorliegenden Erlasses, die Hinterlegungskosten für Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse noch bis zum 28. Februar 2009 per Scheck, der auf die Belgische Nationalbank ausgestellt ist, entrichtet werden können, sofern: - dieser Scheck entweder auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindespar kasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist und das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder von der Post für gültig erklärt ist, - dieser Scheck den in Artikel 173 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 erwähnten Unterlagen bei ihrer Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank beigefügt wird, - bei gleichzeitiger Versendung oder Abgabe mehrerer der in Artikel 173 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 erwähnten Unterlagen jeder dieser Unterlagen ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt ist.

Art. 39 - Unser für die Justiz zuständiger Minister und Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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