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Koninklijk Besluit van 27 april 2007
gepubliceerd op 18 december 2007

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000955
pub.
18/12/2007
prom.
27/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/27/2007000955/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Unterschrift vorzulegen.

Mit vorliegendem Entwurf wird ein zweifaches Ziel verfolgt: einerseits eine klare und vollständige Liste der Verstösse bei der Beförderung von gefährlichen Gütern zu erstellen und andererseits für jeden Verstoss eine Geldbusse festzulegen, deren Höhe dem Gefahrenniveau des Verstosses Rechnung trägt.

Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Entwurfs; der Entwurf ist nicht auf explosionsfähige Stoffe (Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie) und radioaktive Stoffe (Zuständigkeit der Föderalen Nuklearkontrollbehörde) anwendbar.

In Artikel 2 werden die Personen bestimmt, die ermächtigt sind, die Geldbussen zu erheben.

In Artikel 3 wird auf die Anlage verwiesen, in der die Liste der Verstösse mit Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder mit Bezug auf den Königlichen Erlass vom 9. März 2003 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, aufgenommen ist.

Die Liste der Verstösse ist auf der Grundlage der Risikokategorien, wie sie in der Richtlinie 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse an den technischen Fortschritt beschrieben sind, erstellt worden.

Durch Artikel 5 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September 2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: 1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, 2.in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu gewährleisten, 3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch für ausländische Interessehabende zu organisieren. Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.

Soweit die Tragweite des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001 und 27.März 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 12. April 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.

April 2007;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.452/4 des Staatsrates vom 26. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummer 3064, 4.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215, 0220, 0234, 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557 und 3317, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 und 2426, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung ihres Amtes beauftragt werden. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können die auf oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellten und in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur Zahlung des in derselben Anlage angegebenen Geldbetrags.

Werden bei einem selben Transport mehrere Verstösse festgestellt, darf die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.500 EUR betragen. » Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage beigefügt, die die Aufzählung in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthält.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Liste der Verstösse und zu zahlenden Geldbeträge Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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