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Koninklijk Besluit van 27 augustus 1993
gepubliceerd op 04 maart 2016

Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits - Deel III

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2016000121
pub.
04/03/2016
prom.
27/08/1993
ELI
eli/besluit/1993/08/27/2016000121/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


27 AUGUSTUS 1993. - Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits - Deel III


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de hoofdstukken 3 tot 5 van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 13 september 1993), zoals het laatst werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 19 december 2014 tot uitvoering van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van productievennootschappen en van de in aanmerking komende tussenpersonen betreft (Belgisch Staatsblad van 31 december 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

KAPITEL 3 - Festlegung und Beitreibung der Steuern Abschnitt 1 - [Erklärungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 297 Absatz 2 und 300 § 1)] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juli 1997 (I) (B.S. vom 19. Juli 1997)] [Art. 125bis - Das Kontrollzentrum Brüssel 4 ist mit der Überprüfung der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen der in Artikel 27 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen beauftragt.] [Art. 125bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 6. Juli 1997 (I) (B.S. vom 19. Juli 1997)] Art. 126 - Die Bestimmungen der [Artikel 305, 307 §§ 2 und 3 und 307bis] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 über die Erklärung in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen Personen und die Steuer der Gebietsfremden sind auf die Erklärungen in Bezug auf Mobiliensteuervorabzug und Berufssteuervorabzug wie in den Artikeln 85, 90 und 91 des vorliegenden Erlasses erwähnt anwendbar. [Art. 126 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 10. Mai 2010 (B.S. vom 14. Mai 2010)] Art.127 - Gemeinden sind verpflichtet: 1.regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr vor dem 15. Januar dem Kontrolleur der direkten Steuern des Amtsbereichs eine Aufstellung zu übermitteln, in der die im vorhergehenden Jahr in der Bevölkerung eingetretenen Veränderungen angegeben sind: zugezogene und weggezogene Personen und Veränderungen innerhalb der Gemeinde; diese Aufstellung kann durch Ad-hoc-Karten oder Duplikate der an die Bevölkerungsdienste gemachten Erklärungen ersetzt werden, 2. auf Antrag eine detaillierte Liste der Personen zu übermitteln, die durch Intervention der Gemeinde bestimmte Formalitäten erfüllt haben, die ebenfalls von steuerlichem Interesse sind, 3.die lokale Polizei zu beauftragen, gegen Entschädigung gegebenenfalls bei der Zustellung und Einsammlung der Erklärungen in Bezug auf die direkten Steuern mitzuarbeiten, 4. Steuerbeamten eine angemessene, wenn nötig beheizte und beleuchtete Räumlichkeit für Sitzungen zur Verfügung zu stellen, die für die Festlegung und Beitreibung der direkten Steuern zeitweilig erforderlich sind, in Gemeinden, in denen der Steuerdienst über kein ausreichend großes Amt verfügt. Agglomerationen sind verpflichtet, auf Antrag die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Liste zu übermitteln. [Abschnitt 1bis - Modalitäten in Bezug auf die Einreichung der Gesellschaftssteuererklärung, der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen, der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften und der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden/juristische Personen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 307bis § 3 Absatz 3) [Abschnitt 1bis mit den Artikeln 127/1 und 127/2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (I) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. 127/1 - Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, benutzen die Anwendung Biztax, die ihnen von der Verwaltung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt wird, um ihre Erklärung elektronisch einzureichen.

Die Anwendung Biztax ist über einen elektronischen Personalausweis oder ein von einer Zertifizierungsstelle zugelassenes Zertifikat der Klasse 3 zugänglich.

Die Erklärung wird durch digitale Signatur eingereicht.

Als Nachweis für die Einreichung der Erklärung wird eine PDF-Empfangsbestätigung mit digitaler Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgestellt.

Nach der Einreichung können Steuerpflichtige oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der betreffenden Erklärung bevollmächtigt haben, mittels ihres Zertifikats oder ihres elektronischen Personalausweises die PDF-Dateien der Empfangsbestätigung, der Erklärung und der Anlagen abrufen.

Art. 127/2 - Verfügen Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der betreffenden Erklärung bevollmächtigt haben, nicht über die erforderlichen Informatikmittel, reichen sie jährlich eine unterzeichnete schriftliche Erklärung beim zuständigen Steueramt ein.

Nach Empfang der Erklärung stellt das zuständige Steueramt den in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen ein Erklärungsformular aus.] Abschnitt 2 - Heberollen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 251 und 300 § 1) Art. 128 - Heberollen können entweder pro Art der Steuer oder des Vorabzugs getrennt oder für mehrere Arten von Steuern oder Vorabzügen gleichzeitig erstellt werden.

Art. 129 - Heberollen können wenn nötig für mehrere Steuerjahre erstellt werden, vorausgesetzt, sie werden jedes Jahr erneut für vollstreckbar erklärt.

Art. 130 - Heberollen mit Veranlagungen zu Steuern oder Vorabzügen sind an das Haushaltsjahr gebunden, das zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem sie für vollstreckbar erklärt werden; Steuersätze und eventuell Zuschlaghundertstel, die sich auf die jeweiligen Steuerjahre beziehen, sind anwendbar.

Art. 131 - Heberollen der direkten Steuern werden pro Gemeinde, Gemeindegruppe oder Einnahmeamt erstellt.

Art. 132 - Heberollen werden in den von der Verwaltung oder ihren Beauftragten festgelegten Zeiträumen erstellt.

Art. 133 - [ § 1] - Veranlagungen werden auf den Namen des betreffenden Steuerschuldners in die Heberolle eingetragen. [ § 2] - Veranlagungen zu Lasten verstorbener Steuerschuldner werden auf ihren Namen in die Heberolle eingetragen; vor dem Namen wird das Wort "Nachlass" und nach dem Namen gegebenenfalls die Angabe der Person oder der Personen vermerkt, die sich bei der Verwaltung der direkten Steuern als Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter oder Sonderbevollmächtigter gemeldet haben.

Die Identität dieser Personen wird detailliert angegeben. Ist einer der Erben ausdrücklich bestimmt worden, den Nachlass zu vertreten, erfolgt die Eintragung in die Heberolle wie folgt: "Nachlass X ..., die Erben, vertreten durch ...".

Im Falle einer Veranlagung von Amts wegen muss hinter dem Namen des verstorbenen Steuerschuldners (Nachlass X ...) nur die Angabe eines der Erben, der dem Steuerkontrolleur bekannt ist, vermerkt werden. [ § 3 - Gehört ein unbewegliches Gut mehreren Eigentümern in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft, wird die Veranlagung zum Immobiliensteuervorabzug auf den Namen eines oder mehrerer Eigentümer in die Heberolle eingetragen, gefolgt von den Wörtern "in ungeteilter Rechtsgemeinschaft". [Art. 133 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 26. September 2011 (B.S. vom 4. Oktober 2011); § 2 (frühere Absätze 2 bis 4) nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 26. September 2011 (B.S. vom 4. Oktober 2011); § 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26.

September 2011 (B.S. vom 4. Oktober 2011)] Art. 134 - Für die Berechnung von Veranlagungen zur Steuer der natürlichen Personen, zur Gesellschaftssteuer, zur Steuer der juristischen Personen und zur Steuer der Gebietsfremden wird die Besteuerungsgrundlage [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 134 abgeändert durch Art. 5 Nr. 7 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 135 - Die verschiedenen Veranlagungen einschließlich der Zuschlaghundertstel werden zu jedem Berechnungsstadium [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 135 abgeändert durch Art. 5 Nr. 8 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 136 - Sobald Heberollen für vollstreckbar erklärt sind, wird den betreffenden Steuerschuldnern ein Steuerbescheid zugeschickt. [Abschnitt 2bis - Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 302 Absatz 3) [Abschnitt 2bis mit den Artikeln 136/1 und 136/2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (II) (B.S. vom 14. Februar 2014)] Art. 136/1 - § 1 - Gibt ein Steuerpflichtiger entweder über Tax-on-Web bei der Ausfüllung der Erklärung oder über Myminfin sein ausdrückliches Einverständnis zu der in Artikel 302 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dargelegten Vorgehensweise, wird ihm sein Steuerbescheid ausschließlich anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, zur Verfügung gestellt.

Dieses Einverständnis beinhaltet, dass der Steuerpflichtige regelmäßig prüft, ob ihm sein Steuerbescheid anhand des im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahrens zur Verfügung gestellt worden ist.

Die Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, besteht in der elektronischen Zurverfügungstellung anhand des Internetbanking-Systems. § 2 - Der Steuerpflichtige teilt der Verwaltung über Tax-on-Web oder Myminfin folgende Angaben mit: 1. Bankkonto, das die elektronische Zurverfügungstellung seines Steuerbescheids anhand des Internetbankings ermöglicht, 2.persönliche E-Mail-Adresse, wenn er eine Mitteilung erhalten möchte, in der er über die elektronische Zurverfügungstellung seines Steuerbescheids informiert wird. Diese Mitteilung ersetzt jedoch nicht die offizielle im Internetbanking empfangene Notifizierung, 3. jegliche Änderung des Bankkontos. § 3 - Die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids endet, wenn der Steuerpflichtige: 1. stirbt, 2.sein Einverständnis widerruft. Dieser Widerruf erfolgt ausschließlich über Internetbanking. Er kann jederzeit vorgenommen werden und ist sofort wirksam, 3. der Verwaltung ein Bankkonto mitteilt, das die elektronische Zurverfügungstellung seines Steuerbescheids nicht mehr ermöglicht. Ab diesem Zeitpunkt wird der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen ausschließlich in geschlossenem Umschlag zugesandt.

Art. 136/2 - § 1 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, muss das in Artikel 136/1 § 1 erwähnte Einverständnis von jedem Ehepartner gegeben werden. § 2 - Das in Artikel 136/1 § 2 Nr. 1 erwähnte Bankkonto, das für die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids verwendet wird, ist im Falle einer gemeinsamen Veranlagung das Bankkonto des Ehepartners, der seine Einkünfte in der linken Spalte der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angibt. Verfügt der andere Ehepartner über keine Vollmacht über dieses Konto oder gehört dieses Konto nicht beiden Ehepartnern, so wird davon ausgegangen, dass der Kontoinhaber dem anderen Ehepartner die Möglichkeit gibt, seine Rechte auszuüben, insbesondere was Widerspruch betrifft. § 3 - Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung endet die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids, wenn: 1. beide Ehepartner verstorben sind oder der Ehepartner, der seine Einkünfte in der linken Spalte der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angibt, verstorben ist, 2.ein Ehepartner sein Einverständnis widerruft, 3. das der Verwaltung mitgeteilte Bankkonto durch ein Bankkonto ersetzt wird, das die elektronische Zurverfügungstellung des Steuerbescheids nicht mehr ermöglicht, 4.die Ehepartner tatsächlich getrennt sind, 5. die Ehescheidung nach dem 1.Januar des Steuerjahres in die Personenstandsregister übertragen wird.

Ab diesem Zeitpunkt wird der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen ausschließlich in geschlossenem Umschlag zugesandt.] Abschnitt 3 - Zahlungen und Quittungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 250 und 300 § 1) Art. 137 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 141 und 177 sind Einkommensteuern und Vorabzüge dem [zuständigen] Einnehmer der direkten Steuern, nachstehend Einnehmer genannt, zu zahlen. [Art. 137 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4. Juni 1999)] Art.138 - Der Einnehmer darf die Zahlung von Einkommensteuern und Vorabzügen nur verlangen, wenn sie aufgrund einer Erklärung oder einer für vollstreckbar erklärten Heberolle geschuldet werden.

Art. 139 - § 1 - Einkommensteuern und Vorabzüge müssen folgendermaßen gezahlt werden: - entweder per Einzahlung oder Überweisung auf das [Postscheckkonto] des Einnehmers - oder per Postanweisung zugunsten des Einnehmers - oder anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks zugunsten des Einnehmers, der auf ein Finanzinstitut gezogen ist, das bei einer Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist, [- oder per elektronische Zahlung mit einer Debetkarte an einem Zahlungsterminal im Einnahmeamt.

Unter Debetkarte versteht man eine von einem Finanzinstitut ausgegebene Plastikkarte, die anhand von Daten auf einem Magnetstreifen die Zahlung auf elektronischem Wege zugunsten eines [Postscheckkontos] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ermöglicht.] Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter besonderen Umständen andere Zahlungsweisen erlauben. § 2 - Der Steuerschuldner muss auf dem Zahlungsformular Art der gezahlten Steuer oder des gezahlten Vorabzugs und, wenn es sich um Steuern oder Vorabzüge handelt, die in der Heberolle eingetragen sind, Gemeinde und Artikel der Heberolle angeben. § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils belegen folgende Unterlagen die Zahlung: - für Einzahlungen und Postanweisungen [von [bpost]] datierte Empfangsbestätigungen, - für [Überweisungen, Schecks und elektronische Zahlungen mit einer Debetkarte an einem Zahlungsterminal im Einnahmeamt] betreffende Kontoauszüge und damit verbundene Anlagen. [Art. 139 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1999 (B.S. vom 17. Dezember 1999); § 1 Abs. 1 vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 1.

Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010); § 1 Abs. 1 vierter Gedankenstrich Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 5.

Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 3 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994) und Art. 130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 3 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010)] Art. 140 - [ § 1 - In Abweichung von Artikel 139 kann der Berufssteuervorabzug ausschließlich per Einzahlung oder Überweisung auf das [Postscheckkonto] des Einnehmers gezahlt werden. Zu diesem Zweck dürfen nur Zahlungsformulare verwendet werden: - deren Muster im Einvernehmen mit dem für [bpost] zuständigen Minister oder dessen Beauftragtem vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird, - die auf Ersuchen oder von Amts wegen durch das betreffende Einnahmeamt ausgestellt werden und auf denen der Name des Steuerschuldners und die in Artikel 90 § 2 erwähnte Registrierungsnummer angegeben sind. § 2 - Zahlungen auf das [Postscheckkonto] des Einnehmers mit Angabe einer Registrierungsnummer wie in § 1 erwähnt gelten als für Rechnung des Steuerschuldners getätigt, der anhand dieser Nummer beim Amt des betreffenden Einnehmers identifiziert ist.] [Art. 140 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Januar 1995 (B.S. vom 17. Januar 1995);§ 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1999 (B.S. vom 17.

Dezember 1999); § 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1999 (B.S. vom 17. Dezember 1999)] Art. 141 - Einkommensteuern und Vorabzüge, für deren Zahlung ein Gerichtsvollzieher im Auftrag des Einnehmers Verfolgungen eingeleitet hat, können in Abweichung von den Artikeln 137 und 139 an diesen Gerichtsvollzieher gezahlt werden.

Art. 142 - § 1 - Die Zahlung von Einkommensteuern und Vorabzügen wird wirksam: - für Einzahlungen in einem Postamt und für Überweisungen, an dem Datum, das von [bpost] als Freigabedatum auf dem Kontoauszug angegeben ist, - für Zahlungen per Postanweisung oder anhand eines bankbestätigten oder garantierten Schecks, an dem Datum, an dem der Einnehmer die Postanweisung oder den Scheck erhalten hat, - für Zahlungen wie in Artikel 141 erwähnt, am Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher, [- für elektronische Zahlungen mit einer Debetkarte an einem Zahlungsterminal im Einnahmeamt, die der Kontoinhaber selbst verrichtet, am tatsächlichen Datum der Verrichtung.] § 2 - Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter aufgrund von [Artikel 139 § 1 Absatz 3] eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird. [Art. 142 § 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994) und Art.130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 1 einziger Absatz vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010); § 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 143 - § 1 - Der Schuldner verschiedener Steuern oder Vorabzüge kann bei jeder Zahlung angeben, welche Steuern oder Vorabzüge er entrichten möchte.

In Ermangelung einer solchen Angabe werden die Zahlungen unbeschadet der Anwendung von § 2 nach Wahl des Einnehmers angerechnet. Gleiches gilt, wenn die anzurechnenden Beträge entweder aus einer Erstattung von Steuern, Vorabzügen und Nebenkosten oder aus einer Gewährung von Aufschubzinsen stammen. § 2 - Zahlungen, Erstattungen und Aufschubzinsen wie in § 1 erwähnt werden vorrangig angerechnet: 1. auf Kosten jeglicher Art, Inkassogebühr einbegriffen, ungeachtet der Veranlagungen, auf die sie sich beziehen, 2.auf Verzugszinsen, die sich auf Vorabzüge oder Veranlagungen beziehen, die der Steuerschuldner entrichten oder der Einnehmer ausgleichen möchte.

Art. 144 - Die Einnahmeämter der direkten Steuern sind an den ersten fünf Werktagen der Woche von 9 bis 12 Uhr geöffnet, außer an offiziellen Urlaubstagen der Staatsverwaltungen. [Abschnitt 3bis - Anteil jedes Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung [(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 394 § 4)] [Abschnitt 3bis mit den Artikeln 144/1 bis 144/7 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 7. Januar 2011); Überschrift von Abschnitt 3bis ergänzt durch Art. 13 des K.E. vom 5.

Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 144/1 - Der Anteil jedes Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung wird gemäß den Artikeln 144/2 bis 144/7 festgelegt.

Art. 144/2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. [Anteil eines Steuerpflichtigen an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung: die Steuer der natürlichen Personen auf steuerpflichtige Einkünfte des Steuerpflichtigen, so wie diese Einkünfte in der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung festgelegt sind;die Steuer der natürlichen Personen entspricht dabei: - der Gesamtsteuer des Steuerpflichtigen, - erhöht um die in den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen und verringert um die in den Artikeln 175 bis 177 desselben Gesetzbuches erwähnten Vergütungen, die auf die Gesamtsteuer angewandt worden sind, - verringert um die in seinem Namen getätigten Vorauszahlungen wie in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 desselben Gesetzbuches erwähnt und um den Pauschalanteil ausländischer Steuer, die Vorabzüge, die Abgaben für den Wohnsitzstaat, die Steuergutschriften wie in den Artikeln 134 §§ 3 und 4, 14524 § 1 Absatz 5, 289bis, 289ter und 289ter/1 desselben Gesetzbuches erwähnt und die regionalen Steuergutschriften, auf die er Anspruch hat, - erhöht um seinen Anteil an den Steuerzuschlägen wie in Artikel 444 desselben Gesetzbuches erwähnt, der gemäß Nr. 3 berechnet wird, - erhöht um die Zuschlagsteuern, die gemäß den Artikeln 466 und 466bis desselben Gesetzbuches festgelegt werden, - und erhöht um seinen Anteil am Sondersozialversicherungsbeitrag, der gemäß Nr. 4 berechnet wird, und verringert um die Einbehaltungen, die gemäß Artikel 109 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgenommen werden, und den Zuschlag wie in Artikel 125 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnt, die angerechnet worden sind,] 2. Anteil eines Steuerpflichtigen an der fiktiven Veranlagung: die Steuer der natürlichen Personen auf steuerpflichtige Einkünfte des Steuerpflichtigen, so wie diese Einkünfte in der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung festgelegt sind;die Steuer wird gemäß Nr. 1 festgelegt, jedoch wird die in den Artikeln 144/3, 144/4 oder 144/5 erwähnte Berichtigung angewandt, 3. Anteil eines Steuerpflichtigen an den Steuerzuschlägen: Zuschläge, die von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet werden und entsprechend dem Anteil des Steuerpflichtigen an der Steuerdifferenz, die als Grundlage für die Berechnung dieser Zuschläge dient, verhältnismäßig berechnet werden, 4.Anteil eines Steuerpflichtigen am Sondersozialversicherungsbeitrag: den Sonderbeitrag, der von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet wird und entsprechend dem Anteil des Steuerpflichtigen am Haushaltseinkommen wie in Artikel 107 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen bestimmt verhältnismäßig berechnet wird. [Art. 144/2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 144/3 - Sind aufgrund von Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Unterhaltsleistungen von einem Steuerpflichtigen für ein oder mehrere Kinder zu Lasten abgezogen worden, die am 1. Januar des Steuerjahres nur Mitglied des Haushalts des anderen Steuerpflichtigen waren, wird auf der Grundlage derselben Daten und gemäß denselben Regeln wie für die in die Heberolle eingetragene Veranlagung eine fiktive Veranlagung berechnet, ohne jedoch bei der Festlegung der Zuschläge zum Steuerfreibetrag wie in Artikel 132 desselben Gesetzbuches erwähnt die vorerwähnten Kinder zu berücksichtigen.

Der Steuervorteil für Kinder zu Lasten, den der Steuerpflichtige erhalten hat, der die Unterhaltsleistungen gezahlt hat, entspricht der Differenz zwischen: 1. seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Absatz 1 berechnet wird, 2.und seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung.

Art. 144/4 - Wird der in Artikel 131 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerfreibetrag infolge der Anwendung der Artikel 132 oder 132bis desselben Gesetzbuches erhöht, wird auf der Grundlage derselben Daten und gemäß denselben Regeln wie für die in die Heberolle eingetragene Veranlagung eine fiktive Veranlagung berechnet, ohne jedoch die in den Artikeln 132 und 132bis desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschläge zum Steuerfreibetrag anzuwenden.

Der Steuervorteil, den jeder Steuerpflichtige erhalten hat, entspricht der Hälfte der Differenz zwischen: 1. seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Absatz 1 berechnet wird, 2.und seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Artikel 144/3 berechnet wird, oder, wenn Artikel 144/3 nicht anwendbar ist, seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung.

Art. 144/5 - Wird ein Teil der Berufseinkünfte eines der Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln 87 oder 88 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dem anderen Steuerpflichtigen angerechnet, wird auf der Grundlage derselben Daten und gemäß denselben Regeln wie für die in die Heberolle eingetragene Veranlagung eine fiktive Veranlagung berechnet, ohne jedoch die Artikel 87 und 88 oder die Artikel 132 und 132bis desselben Gesetzbuches anzuwenden.

Der Steuernachteil, der dem Steuerpflichtigen entstanden ist, dem gemäß den Artikeln 87 oder 88 desselben Gesetzbuches Berufseinkünfte angerechnet worden sind, entspricht der Plusdifferenz zwischen: 1. seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Artikel 144/4 berechnet wird, oder, wenn Artikel 144/4 nicht anwendbar ist, seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung 2.und seinem Anteil an der fiktiven Veranlagung, die gemäß Absatz 1 berechnet wird.

Art. 144/6 - § 1 - Der Anteil jedes Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung entspricht: 1. seinem Anteil an der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung, 2.eventuell erhöht - für den Steuerpflichtigen, der Unterhaltsleistungen für ein oder mehrere Kinder zu Lasten abgezogen hat, die am 1. Januar des Steuerjahres nur Mitglied des Haushalts des anderen Steuerpflichtigen waren - um den Steuervorteil, der gemäß Artikel 144/3 Absatz 2 berechnet wird, 3. eventuell verringert - für den Steuerpflichtigen, der nicht in Nr. 2 erwähnt ist - um den Steuervorteil, der gemäß Artikel 144/3 Absatz 2 berechnet wird und den der andere Steuerpflichtige erhalten hat, 4. eventuell erhöht um den Steuervorteil, den er infolge der Anwendung der Artikel 132 und 132bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erhalten hat und der gemäß Artikel 144/4 Absatz 2 berechnet wird, 5.eventuell verringert um den Steuervorteil, den der andere Steuerpflichtige infolge der Anwendung der Artikel 132 und 132bis desselben Gesetzbuches erhalten hat und der gemäß Artikel 144/4 Absatz 2 berechnet wird, 6. eventuell verringert um den Steuernachteil, der ihm infolge der Anrechnung von Berufseinkünften des anderen Steuerpflichtigen aufgrund von Artikel 87 oder 88 desselben Gesetzbuches entstanden ist und der gemäß Artikel 144/5 Absatz 2 berechnet wird, 7.eventuell erhöht um den Steuernachteil, der dem anderen Steuerpflichtigen infolge der Anrechnung eines Teils seiner Berufseinkünfte aufgrund von Artikel 87 oder 88 desselben Gesetzbuches entstanden ist und der gemäß Artikel 144/5 Absatz 2 berechnet wird. § 2 - Führt der gemäß § 1 berechnete Anteil eines Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung zu einer Steuererstattung, wird der Betrag dieser Erstattung begrenzt auf den Gesamtbetrag: 1. seiner Vorauszahlungen[, Abgaben für den Wohnsitzstaat] und erstattungsfähigen Vorabzüge, 2.der Steuergutschrift, die gemäß Artikel [134 §§ 3 und 4 desselben Gesetzbuches] angerechnet wird, begrenzt auf den in Artikel 134 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Höchstbetrag, der multipliziert wird mit der Gesamtzahl: - der Anzahl Kinder, die in Artikel 144/3 Absatz 1 erwähnt sind und am 1. Januar des Steuerjahres nur Mitglied seines Haushalts waren, - der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht in Artikel 144/3 Absatz 1 erwähnt sind, 3.der anderen anrechenbaren und erstattungsfähigen Bestandteile, auf die der Steuerpflichtige Anspruch hat.

Die Differenz zwischen den gemäß § 1 und Absatz 1 berechneten Beträgen, die dem Steuerpflichtigen zu erstatten sind, wird auf den Anteil des anderen Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung angerechnet. § 3 - Führt der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil eines Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung zu einer Steuererstattung und entspricht der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil des anderen Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung einer zu zahlenden Steuer, muss eine Berichtigung vorgenommen werden: - Ist das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung eine Steuererstattung, wird der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil des Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung, der zu einer Steuererstattung führt, auf das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung begrenzt und der Anteil des anderen Steuerpflichtigen auf null Euro herabgesetzt. - Ist das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung eine zu zahlende Steuer, wird der gemäß den Paragraphen 1 und 2 berechnete Anteil des Steuerpflichtigen an der gemeinsamen Veranlagung, der zu einer Steuererstattung führt, auf null Euro herabgesetzt und der Anteil des anderen Steuerpflichtigen auf das Ergebnis der in die Heberolle eingetragenen Veranlagung begrenzt. [Art. 144/6 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 14. April 2014)] Art. 144/7 - Der Anteil jedes Steuerpflichtigen an der Steuernachforderung wird um seinen jeweiligen Anteil an der Veranlagung, auf die sich die Steuernachforderung bezieht, verringert.] Abschnitt 4 - Verjährung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 300 § 1) Art. 145 - [...] [Art. 145 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Abschnitt 5 - Verfolgungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 300 § 1) Unterabschnitt 1 - Einleitende Bestimmung - Einteilung der Verfolgungen Art. 146 - Die Beitreibung von direkten Steuern und Vorabzügen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen entrichtet worden sind, kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 147 bis 175 betrieben werden.

Art. 147 - Verfolgungen erfolgen direkt oder indirekt: Erstere richten sich gegen Steuerschuldner, die namentlich in die Heberolle eingetragen sind, oder ihre Vertreter, letztere werden aufgrund des gesetzlich zugelassenen Regresses gegen Dritte eingeleitet. Beide werden infolge individueller oder kollektiver Zwangsbefehle eingeleitet, die von den Einnehmern erlassen werden, die im Besitz der Heberollen sind oder die mit der Beitreibung für Rechnung von Amtskollegen beauftragt sind.

Unterabschnitt 2 - Direkte Verfolgungen Art. 148 - Direkte Verfolgungen umfassen: 1. Zahlungsbefehl, 2.Mobiliarvollstreckungspfändung, 3. Pfändung ungetrennter Früchte, 4.Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen, 5. Immobiliarvollstreckungspfändung. Diese Verfolgungen sind Rechtsverfolgungen und die Erklärung ihrer Rechtsgültigkeit fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

A. Zahlungsbefehl Art. 149 - Hat ein Steuerschuldner seine Steuern nicht innerhalb der in Artikel 413 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Fristen entrichtet, lässt der Einnehmer ihm einen Zahlungsbefehl zustellen, in dem er unter Androhung der Vollstreckung durch Pfändung aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu zahlen.

Der Zahlungsbefehl muss im Briefkopf einen Auszug des Heberollenartikels in Bezug auf den Steuerschuldner und eine Abschrift der Vollstreckbarerklärung enthalten.

Art. 150 - Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zahlungsbefehls verhindern nicht die Fortsetzung von Verfolgungen.

B. Mobiliarvollstreckungspfändung Art. 151 - Ist die Frist des Zahlungsbefehls abgelaufen, nimmt der Einnehmer eine Mobiliarvollstreckungspfändung vor, die auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise erfolgt, vorbehaltlich der in den nachstehenden Artikeln 152 bis 154 vorgesehenen Abweichungen.

Art. 152 - Vor der Pfändung fordert der beurkundende Vollziehungsbeamte den Steuerschuldner auf, ihm die Quittung der auf seine Veranlagungen geleisteten Anzahlungen vorzulegen, und vermerkt diese Aufforderung im Pfändungsprotokoll.

Art. 153 - Die Mobiliarvollstreckungspfändung wird ungeachtet eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vorgenommen, es sei denn, der beurkundende Vollziehungsbeamte erachtet es für zweckmäßig, die diesbezügliche Meinung des Einnehmers einzuholen, der gegebenenfalls die Aussetzung oder die Fortsetzung weiterer Verfolgungen anordnet.

Nur ein Einspruch gegen die Form der Urkunden setzt die Vollstreckung in dem Sinne aus, dass gepfändete Sachen erst nach der gerichtlichen Entscheidung verkauft werden dürfen, die schnellstmöglich erlassen werden muss.

Art. 154 - Gegen Steuerschuldner, die durch Beiseiteschaffen beweglicher Sachen oder auf andere Weise versuchen, die Sicherheiten der Staatskasse verschwinden zu lassen oder einfach zu verringern, kann der Einnehmer direkt eine Mobiliarvollstreckungspfändung vornehmen, ohne dass zuvor ein Zahlungsbefehl zugestellt wird.

In diesem Fall enthält die Pfändungsurkunde den der Pfändung vorangehenden Zahlungsbefehl, die verschiedenen in Artikel 149 Absatz 2 erwähnten Angaben und die Gründe, aus denen kein Zahlungsbefehl im Voraus zugestellt worden ist.

Art. 155 - Vor dem Verkauf macht der beurkundende Vollziehungsbeamte eine diesbezügliche Meldung beim Registrierungsamt. Er vermerkt diese Formalität im Verkaufsprotokoll.

Art. 156 - Meldet sich kein Ersteigerer, wird der Verkauf vertagt und werden die Sachen aufgrund der Erlaubnis des Pfändungsrichters zum nächsten Markt oder zu einem anderen, angemesseneren Ort gebracht.

Der beurkundende Vollziehungsbeamte erstellt ein Protokoll über die Nicht-Versteigerung und nimmt einen neuen Verkauf vor.

C. Pfändung ungetrennter Früchte Art. 157 - Die Pfändung ungetrennter Früchte erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise.

D. Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen Art. 158 - Die Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise.

E. Immobiliarvollstreckungspfändung Art. 159 - Die Immobiliarvollstreckungspfändung erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise.

Art. 160 - [...] [Art. 160 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (I) (B.S. vom 23. September 2005)] F. Gemeinsame Bestimmungen für die vier Pfändungsarten Art. 161 - Einnehmern und beurkundenden Vollziehungsbeamten ist es verboten, direkt oder indirekt eine Sache, deren Verkauf sie vornehmen, zu kaufen oder für sich kaufen zu lassen, für Vollziehungsbeamte der direkten Steuern zur Vermeidung der Nichtigkeit des Kaufs und der Absetzung und für Gerichtsvollzieher zur Vermeidung der Anwendung der in Artikel 533 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Disziplinarstrafen.

G. Gemeinsame Bestimmungen für Mobiliarvollstreckungspfändung und Pfändung ungetrennter Früchte Art. 162 - § 1 - Gibt es keine anderen pfändenden oder Einspruch erhebenden Gläubiger, wird der Bruttoertrag des Verkaufs dem Einnehmer gezahlt.

Der Gerichtsvollzieher zieht jedoch zuvor die ihm entstandenen Verfolgungskosten ab. § 2 - Gibt es andere pfändende oder Einspruch erhebende Gläubiger, nimmt der Gerichtsvollzieher oder der Vollziehungsbeamte der direkten Steuern auf die im Gerichtsgesetzbuch festgelegte Weise eine verhältnisgleiche Verteilung vor.

Art. 163 - Der Einnehmer rechnet die ihm gezahlten Beträge gemäß den in Artikel 143 festgelegten Regeln an; er setzt den Steuerschuldner per Einschreiben von den so vorgenommenen Anrechnungen in Kenntnis und erstattet ihm einen eventuellen Überschuss.

Unterabschnitt 3 - Indirekte Verfolgungen A. Verfolgungen von Drittinhabern Art. 164 - § 1 - [Der zuständige Einnehmer kann per Einschreiben eine Drittvollstreckungspfändung in Bezug auf Summen oder Sachen, die ein Dritter dem Steuerpflichtigen schuldet oder die Letzterem gehören, vornehmen bis zum Gesamtbetrag oder einem Teilbetrag der vom Steuerschuldner geschuldeten Steuern, Vorabzüge, Steuerzuschläge, Verzugszinsen, Geldbußen und Verfolgungs- oder Vollstreckungskosten. [...] Die Pfändung wird wirksam mit Aushändigung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger. [...]] [...] [ § 1/1 - Ab dem Datum, an dem die zu diesem Zweck zwischen dem Drittgepfändeten und den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschlossene Vereinbarung wirksam wird, kann der Einnehmer anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, die in § 1 erwähnte Drittpfändung vornehmen.

Diese Vereinbarung bleibt anwendbar, solange der Drittgepfändete sie nicht ausdrücklich per Einschreiben aufkündigt. Die Aufkündigung wird wirksam mit dem ersten Tag des dritten Monats ab Empfang ihrer Notifizierung durch den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

In Fällen, in denen von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird die Drittpfändung wirksam mit dem Datum der Bestätigung des Empfangs der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht.

Wird dieselbe Drittpfändung nacheinander gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen beziehungsweise § 1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäß § 1 Absatz 1 versandte Pfändung nur maßgebend, wenn das Datum der Aushändigung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Schriftstücks an den Empfänger vor dem Datum der in Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Empfangsbestätigung liegt, die vom Drittgepfändeten ausgeht.

Die Informationen in der in den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Pfändungsnotifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, oder per Einschreiben mitgeteilt werden.

Herkunft und Integrität des Inhalts der in den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Pfändungsnotifizierung müssen im Falle der Versendung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, durch angepasste Sicherheitstechniken gewährleistet werden.

Damit eine Pfändungsnotifizierung als Drittpfändung gültig ist, muss ein elektronisches Zertifikat verwendet werden.

Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.

Die eingehaltenen Verfahren müssen es außerdem ermöglichen, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, korrekt identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung korrekt festgestellt werden kann.

Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Steuerschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in deren Ermangelung anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [ § 1/2 - Die Drittpfändung muss dem Steuerschuldner ebenfalls per Einschreiben mitgeteilt werden. Hat der Steuerschuldner keinen bekannten Wohnsitz mehr, erfolgt die Pfändungsmitteilung per Einschreiben an den Prokurator des Königs von Brüssel.

Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aufgabe der Pfändungsmitteilung bei der Post per Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen.

Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird.] [...] [ § 2] - [Infolge der [in den Paragraphen 1 und 1/1] erwähnten Drittpfändung wird die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Pfändungsmeldung von dem mit der Beitreibung beauftragten Einnehmer erstellt und verschickt.] [...] [ § 3] - [Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: - der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, - die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen Einnehmers erfolgt.

Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Steuerschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in deren Ermangelung anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [ § 4] - [Die Kosten für die in den [Paragraphen 1, 1/2 und 3] erwähnten Einschreiben gehen zu Lasten des Steuerschuldners.] [ § 5 - Der Steuerschuldner wird von der Bestimmung der Zahlungen und dem Saldo nach den Zahlungen in Kenntnis gesetzt.] [Art. 164 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 7.

November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 früherer Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. November 2006 (B.S. vom 30.

November 2006) und aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 7.

November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1/2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); früherer Paragraph 2 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006); früherer Paragraph 3 umnummeriert zu § 2 durch Art. 3 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006), ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); früherer Paragraph 4 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006); früherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 3 durch Art. 5 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013);früherer Paragraph 6 umnummeriert zu § 4 durch Art. 6 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006), ersetzt durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12.

Dezember 2011)] Art. 165 - [ § 1 - Die Drittvollstreckungspfändung erfolgt auf die in den Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Weise durch Gerichtsvollzieherurkunde, wenn sich herausstellt, dass: 1. der Steuerschuldner sich der in Artikel 164 [ §§ 1 und 1/1] erwähnten Drittvollstreckungspfändung widersetzt, 2.der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem Steuerschuldner bestreitet, 3. die Summen und Sachen Gegenstand eines Einspruchs oder einer der in Artikel 164 [ §§ 1 und 1/1] erwähnten Pfändung vorangehenden Drittpfändung sind, die von anderen Gläubigern vorgenommen werden, 4.die Sachen verwertet werden müssen. [In diesen Fällen behält die vom Einnehmer in Anwendung von Artikel 164 §§ 1 und 1/1 vorgenommene Drittpfändung ihre sichernde Wirkung, wenn der Einnehmer wie in Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung vornehmen lässt binnen einem Monat: - entweder ab Aufgabe bei der Post des in Artikel 164 § 1/2 Absatz 2 vorgesehenen Einspruchs des Steuerschuldners oder der in Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Erklärung - oder ab Bestätigung des Empfangs dieser Erklärung, wenn sie anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, übermittelt worden ist, wie in Artikel 164 § 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehen.]] [Art. 165 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 3. Dezember 2005 (B.S. vom 27. Februar 2006);§ 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 7. November 2013 (B.S. vom 14. November 2013)] B. Verwendung der Beträge, die einem Steuerschuldner zu erstatten oder zu zahlen sind Art. 166 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4 des Zivilgesetzbuches sind in Bezug auf direkte Steuern nicht anwendbar. § 2 - Beträge, die einem Steuerschuldner im Rahmen der Anwendung der Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern und damit gleichgesetzte Steuern oder aufgrund der Regeln des Zivilrechts in Bezug auf die Rückforderung eines unrechtmäßig gezahlten Betrags zu erstatten oder zu zahlen sind, können ohne Formalitäten vom Einnehmer der direkten Steuern gemäß Artikel 143 für die Begleichung der vom Steuerschuldner geschuldeten Vorabzüge, Steuern und damit gleichgesetzten Steuern, bestehend aus Hauptsumme, Zuschlaghundertsteln und Zuschlägen, und Zinsen und Kosten verwendet werden. § 3 - [Im Falle eines Widerspruchs, eines in Artikel 376 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Antrags auf Nachlass oder eines Gerichtsverfahrens] und insofern es sich nicht um eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 handelt, erfolgt die in § 2 vorgesehene Verwendung als Sicherungsmaßnahme im Sinne von Artikel 409 desselben Gesetzbuches. [Art. 166 § 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4. Juni 1999)] Unterabschnitt 4 - Mit Verfolgungen beauftragte Personen Art. 167 - Verfolgungen in Bezug auf direkte Steuern werden von Gerichtsvollziehern oder von Vollziehungsbeamten der direkten Steuern, die am 1. Mai 1967 im Amt waren, ausgeübt.

Beide nehmen in dieser Eigenschaft Zahlungsbefehle, Pfändungen und Verkäufe vor.

Aufgrund der Ausübung von Verfolgungen in Bezug auf direkte Steuern dürfen Gerichtsvollzieher zur Vermeidung einer Erstattung, eines Schadenersatzes und erforderlichenfalls der Anwendung der in Artikel 533 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Disziplinarstrafen keinen Anspruch auf höhere oder andere Gebühren oder Kosten als die in Artikel 172 festgelegten Gebühren und Kosten erheben.

Art. 168 - Vollziehungsbeamte der direkten Steuern müssen bei der Ausübung ihres Amtes im Besitz ihrer Legitimation sein und sie auf Verlangen vorzeigen; sie vermerken dies bei allen Handlungen im Rahmen ihres Amtes.

Art. 169 - Vollziehungsbeamte der direkten Steuern dürfen ihr Amt nur in dem Amtsbereich ausüben, für den sie am 1. Mai 1967 endgültig bestellt waren.

Art. 170 - Auf keinen Fall und unter keinem Vorwand dürfen Vollziehungsbeamte der direkten Steuern Beträge von Steuerschuldnern als Entlohnung oder als Zahlung von Steuern annehmen; anderenfalls droht ihnen die Absetzung.

Steuerschuldner, die ihnen Gelder anvertrauen, laufen Gefahr, zweimal zahlen zu müssen.

Art. 171 - Vollziehungsbeamte der direkten Steuern müssen ihre Zeit dem Amt widmen, dem sie zugeteilt sind; sie dürfen daher Berufskollegen nicht als Zeuge beistehen.

Ungeachtet ihres Sonderauftrags unterliegen sie weiterhin der administrativen Disziplin.

Unterabschnitt 5 - Verfolgungskosten Art. 172 - Verfolgungskosten werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten.

Art. 173 - Verfolgungskosten gehen zu Lasten des säumigen Steuerschuldners.

Diese Kosten kommen vollständig den beurkundenden Vollziehungsbeamten zu, die die Eigenschaft eines Gerichtsvollziehers haben. Sie kommen der Staatskasse zu, wenn sie sich auf Verfolgungen beziehen, die von Vollziehungsbeamten der direkten Steuern ausgeübt werden; der Minister der Finanzen ist jedoch ermächtigt, diesen Vollziehungsbeamten einen Teil davon zuzuerkennen.

In Ausnahmefällen kann der Einnehmer ermächtigt werden, dem beurkundenden Vollziehungsbeamten die Verfolgungskosten vorzustrecken.

Art. 174 - Die Begleichung folgender Kosten ist nicht zulässig: 1. Beurkundungskosten, die nicht durch Originale gerechtfertigt sind, 2.Kosten infolge von Verfolgungen, die willkürlich, ohne Zwangsbefehl oder gemäß einer Ordnung, die im Widerspruch zu vorliegender Regelung steht, ausgeübt werden, 3. Kosten zu Lasten von Steuerschuldnern, die offenkundig zahlungsunfähig sind. Unterabschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen Art. 175 - Die Gesetzesbestimmungen über Inhalt und Zustellung von Gerichtsvollzieherurkunden sind auf Urkunden in Bezug auf Rechtsverfolgungen im Bereich der direkten Steuern anwendbar.

Abschnitt 6 - Ermittlung von Verstößen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 300 § 1) Art. 176 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsoffiziere bei der Staatsanwaltschaft sind die Beamten der Verwaltung der direkten Steuern, der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Katasterverwaltung, die vereidigten Gemeindebeamten, die Gendarmen, die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, die Sonderkontrolleure, die der Transportverwaltung beigeordnet sind, und die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen Kontrollausschusses befugt, Verstöße zu ermitteln und selbst allein Protokolle im Bereich der direkten Steuern zu erstellen.

Diese Protokolle, denen eventuell schriftliche Erläuterungen der Zuwiderhandelnden beigefügt werden, werden auf Antrag des Ministers der Finanzen und auf Betreiben des Direktors der direkten Steuern, mit Wahl des Wohnsitzes in seinen Ämtern, erstellt; sie müssen weder bestätigt noch mit einem Sichtvermerk versehen und nicht notifiziert werden.

Die Protokolle werden den zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten übermittelt.

Abschnitt 7 - Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf Mehrwerte auf [...] unbewegliche Güter durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 301) [Überschrift von Abschnitt 7 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 20.

Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Art. 177 - § 1 - [Im Falle einer entgeltlichen Abtretung in Belgien gelegener unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen Gütern müssen Personen, die aufgrund von Artikel 35 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches dazu verpflichtet sind, die Urkunde oder eine Erklärung, durch die die Abtretung festgestellt wird, registrieren zu lassen und die damit verbundenen Gebühren zu zahlen, bei der Registrierung dieser Urkunde oder dieser Erklärung bei dem in Artikel 39 oder 40 dieses Gesetzbuches bestimmten Amt die Steuer der Gebietsfremden zahlen in Bezug auf die in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe g) oder i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Mehrwerte, die als verschiedene Einkünfte steuerpflichtig sind.] Artikel 5 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches ist anwendbar auf die Steuer der Gebietsfremden, die bei Registrierung der Urkunde oder der Erklärung zu zahlen ist. § 2 - Wenn § 1 angewendet werden muss, müssen Personen, die verpflichtet sind, die Urkunde oder die Erklärung, durch die die Abtretung festgestellt wird, registrieren zu lassen, dem Einnehmer des Registrierungsamtes vor der Registrierung eine Erklärung in zweifacher Ausfertigung übergeben, in der die Angaben mitgeteilt werden, die für die Berechnung der Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf die verwirklichten Mehrwerte erforderlich sind, und gegebenenfalls die Kosten und Aufwendungen rechtfertigen, die der Zedent vom Preis der Abtretung abziehen oder zum Erwerbspreis hinzufügen lassen möchte.

Hängt die Festlegung der Besteuerungsgrundlage für die Steuer der Gebietsfremden ganz oder teilweise von der Bewertung eines lebenslangen Rechts ab, muss die Erklärung Namen, Vornamen, Wohnsitz und Geburtsort und -datum der Personen enthalten, die dieses lebenslange Recht besitzen.

Im Falle einer Abtretung eines bebauten unbeweglichen Gutes [wie in Artikel 91 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt] muss in einer Erklärung der Verkaufswert der getrennt von Grund und Boden betrachteten Bauten angegeben werden, wenn der Einnehmer des Registrierungsamtes darum ersucht. [...] Der Einnehmer kann die Registrierung der Urkunde von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig machen, die vom zuständigen Beamten der Verwaltung der direkten Steuern ausgeht und in der festgestellt wird, dass der Zedent kein [in Artikel 227 Nr. 1 oder 3 desselben Gesetzbuches] erwähnter Steuerpflichtiger ist. § 3 - [Die Steuer der Gebietsfremden, die aufgrund der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe g) oder i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Mehrwerte geschuldet wird, die als verschiedene Einkünfte steuerpflichtig sind, wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben, wenn diese Steuer aus gleich welchem Grund dem Amt, das mit der Registrierung der Urkunde oder der Erklärung beauftragt ist, durch die die Abtretung festgestellt wird, nicht gezahlt worden ist oder wenn der Betrag dieser Steuer, die dem Einnehmer des Registrierungsamtes gezahlt worden ist, niedriger ist als der geschuldete Betrag.] § 4 - Die Bestimmungen von Titel 7 Kapitel 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind anwendbar auf die Steuer der Gebietsfremden, die vom Einnehmer des Registrierungsamtes bei Registrierung einer Urkunde oder einer Erklärung, durch die die entgeltliche Abtretung [...] unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen unbeweglichen Gütern festgestellt wird, erhoben wird. [Art. 177 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 neuer Absatz 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 3 ersetzt durch Art. 11 Nr. 5 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 6 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Abschnitt 8 - [Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 306)] [Überschrift von Abschnitt 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Mai 1994 (B.S. vom 19. Mai 1994)] Art. 178 - [ § 1 - Steuerpflichtige sind aufgrund von Artikel 306 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit und erhalten aufgrund von Artikel 306 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung für das Steuerjahr, dessen Besteuerungszeitraum auf ein Kalenderjahr folgt, in dem die betreffenden Steuerpflichtigen keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile als die in § 2 erwähnten Einkünfte und Bestandteile angegeben haben und insofern sie nicht aufgrund von § 3 von der Befreiung ausgeschlossen sind. § 2 - Steuerpflichtige sind von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit und erhalten einen von der Verwaltung erstellten Vorschlag der vereinfachten Erklärung, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile als die folgenden Einkünfte und Bestandteile angeben müssen: 1. gesetzliche Pensionen, die sie ab dem gesetzlichen Ruhestandsalter erhalten, und diesbezügliche rückständige Beträge, 2.Hinterbliebenenpensionen und diesbezügliche rückständige Beträge, 3. [andere Pensionen, Renten, Umwandlungsrenten, als solche geltende Kapitalien, Rückkaufswerte und Zulagen und diesbezügliche rückständige Beträge,] [3/1.Entschädigungen, Zulagen, Renten und Umwandlungsrenten von Kapitalien, die aus den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die zu einer bleibenden Unfähigkeit geführt haben, hervorgehen, und diesbezügliche rückständige Beträge, 3/2. Beträge, die aus einem im Rahmen des Pensionssparens eröffneten Sparkonto oder einer im Rahmen des Pensionssparens abgeschlossenen Sparversicherung hervorgehen,] 4. Arbeitslosengeld und diesbezügliche rückständige Beträge, 5.gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und diesbezügliche rückständige Beträge, 6. Ausgaben, die für Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen gezahlt werden, 7.Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, 8. Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen, 9.personenbezogene Daten und Familienlasten, 10. nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge, [11.Einkünfte, die in Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, die nach dem 1. Januar 1962 entgeltlich zu Lasten von juristischen Personen oder Unternehmen gebildet wurden, die in Belgien oder im Ausland ansässig sind, 12. unentgeltliche Zuwendungen,] [13.Entlohnungen, die nach Abzug der in Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten pauschalen Werbungskosten den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, 14. Unterhaltsleistungen wie in Artikel 90 Nr.3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, wenn der Steuerpflichtige ein Minderjähriger unter sechzehn Jahren ist.] § 3 - In Abweichung von § 2 gilt die Befreiung von der Erklärungspflicht nicht für Steuerpflichtige, die: 1. Einkünfte ausländischer Herkunft angeben müssen, 2.ein oder mehrere Konten [oder einen oder mehrere individuelle Lebensversicherungsverträge] im Ausland besitzen, 3. während des Besteuerungszeitraums verstorben sind.Die Befreiung gilt auch nicht für ihre Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten, die die Erklärung des Verstorbenen einreichen müssen, 4. von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen sind, 5.ihren Wohnsitz im Ausland haben, 6. keine bekannte Adresse haben, 7.Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden, 8. Ehepartner eines [in Nr.3 oder 7 erwähnten] Steuerpflichtigen sind, 9. einen Teil 2 der Erklärung ausgefüllt haben oder ausfüllen müssen.] [ § 4 - Nicht aufgrund von § 3 von der Befreiung ausgeschlossene Steuerpflichtige, die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 oder des vorliegenden Paragraphen für das vorhergehende Steuerjahr von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit worden sind und einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten haben und die infolge der an diesem Vorschlag der vereinfachten Erklärung angebrachten Änderungen eigentlich die Bedingungen von § 2 nicht mehr erfüllen, um von der Pflicht zur Einreichung einer Erklärung für das folgende Jahr befreit zu werden, bleiben für dieses Steuerjahr dennoch von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, befreit und erhalten weiterhin einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung, vorausgesetzt, dass sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte als die [in § 2 Nr. 1 bis 5 und 11 erwähnten] Einkünfte angeben müssen.] [Art. 178 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 30. März 2011);§ 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 22. April 2012 (B.S. vom 25. April 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 3/1 und 3/2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22.

April 2012 (B.S. vom 25. April 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 11 und 12 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013);§ 2 einziger Absatz Nr. 13 und 14 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 21. Februar 2014 (II) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 21. Februar 2014 (II) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19.

April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 22. April 2012 (B.S. vom 25. April 2012) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 19. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)] [Art. 178/1 - [ § 1] - Aufgrund von Artikel 306 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ist die Verwaltung nicht verpflichtet, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung an Steuerpflichtige zu versenden, die aufgrund von Artikel 178 von der Erklärungspflicht befreit sind und deren steuerpflichtige Einkünfte weniger betragen als: 1. der Steuerfreibetrag, wenn es sich um einzeln veranlagte Steuerpflichtige handelt, 2.die Summe der Steuerfreibeträge der beiden Steuerpflichtigen, wenn eine gemeinsame Veranlagung festgelegt werden muss.] [ § 2 - Aufgrund von Artikel 306 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches versendet die Verwaltung keinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung an Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 178 von der Erklärungspflicht befreit sind und einen solchen Vorschlag nicht mehr erhalten möchten, wenn sie entweder in der in Artikel 307bis erwähnten elektronischen Steuererklärung für das vorhergehende Steuerjahr oder über Myminfin angeben, dass sie keinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung mehr erhalten möchten.] [Art. 178/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 30. März 2011); § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des K.E. vom 19. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 19. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)] [...] [Früherer Artikel 179 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 9. Mai 1994 (B.S. vom 19. Mai 1994)] [Abschnitt 8bis - Pflicht, Zahlungen anzugeben, die direkt oder indirekt an Personen gemacht werden, die in Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung ansässig sind (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 307) [Abschnitt 8bis mit neuem Artikel 179 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 6. Mai 2010 (B.S. vom 12. Mai 2010)] Art. 179 - Die in Artikel 307 § 1 Absatz 3 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung ist folgende Liste: 1. Abu Dhabi, 2.Ajman, 3. Andorra, 4.Anguilla, 5. Bahamas, 6.Bahrain, 7. Bermuda, 8.Britische Jungferninseln, 9. Kaiman-Inseln, 10.Dubai, 11. Fujairah, 12.Guernsey, 13. Jersey, 14.Jethou, 15. Malediven, 16.Insel Man, 17. Mikronesien (Föderierte Staaten von), 18.Moldau, 19. Monaco, 20.Montenegro, 21. Nauru, 22.Palau, 23. Ras al Khaimah, 24.Sankt Bartholomäus, 25. Sark, 26.Sharjah, 27. Turks- und Caicosinseln, 28.Umm al Qaiwain, 29. Vanuatu, 30.Wallis und Futuna.] Abschnitt 9 - Bestimmung von Dritten, um für die Ausführung einer Aufgabe allgemeinen Interesses Informationen zu erhalten (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 314 § 4) Art. 180 - [ § 1 - Die Aktiengesellschaft nach belgischem Recht Joos, Nr. BE 0449.689.723, mit Gesellschaftssitz in 2300 Turnhout, Everdongenlaan 14, wird ermächtigt, in Artikel 314 § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Informationen zu erhalten. § 2 - Der Erhalt dieser Informationen entspricht nicht einem Recht auf Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen.] [Art. 180 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. April 2007 (B.S. vom 6.

April 2007)] Art. 181 - [ § 1 - Die Aktiengesellschaft Joos verwendet in Artikel 180 § 1 erwähnte Daten ausschließlich in ihren Werkstätten, in denen Arbeiten ausgeführt werden, um die Adressen der Empfänger auf den Formularen der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen anzugeben, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 314 § 4 letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches 1992. § 2 - Zur Vermeidung der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 314 § 5 desselben Gesetzbuches ergreift die Aktiengesellschaft Joos erforderliche Maßnahmen, damit die Bestimmungen von § 1 eingehalten werden.] [Art. 181 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. April 2007 (B.S. vom 6.

April 2007)] [Abschnitt 9bis - Bestimmung von Bediensteten anderer Steuerverwaltungen, die zur Durchführung von Untersuchungen ermächtigt sind (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 334bis) [Abschnitt 9bis mit Art. 181bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4.

April 1995 (B.S. vom 13. Mai 1995)] Art. 181bis - In Titel 7 Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Untersuchungen dürfen von Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7.

Dezember 1992 der Verwaltung der direkten Steuern zur Verfügung gestellt worden sind, durchgeführt werden.] Abschnitt 10 - [Mindestbetrag der steuerpflichtigen Gewinne oder Profite von Unternehmen oder Inhabern eines freien Berufs] (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 342 § 2) [Überschrift von Abschnitt 10 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 2.

September 2005 (B.S. vom 21. September 2005)] Art. 182 - § 1 - [Der Mindestbetrag der Gewinne, die für die in Belgien tätigen ausländischen Betriebe steuerpflichtig sind und gemäß dem in Artikel 342 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Vergleichsverfahren besteuert werden, und bei Nichtabgabe oder verspäteter Einreichung einer Erklärung der Mindestbetrag der Gewinne, die für belgische Unternehmen steuerpflichtig sind, werden wie folgt festgelegt:] 1. Landwirtschaftsbetriebe, Gartenbaubetriebe oder Baumschulen: Pauschaltabelle, die für belgische Steuerpflichtige festgelegt ist, die in demselben landwirtschaftlichen Gebiet einen ähnlichen Beruf ausüben, 2.Unternehmen, die folgenden Industriezweigen angehören: a) Chemieindustrie: [22.000 EUR] pro Personalmitglied (Durchschnittsanzahl für das betreffende Jahr), b) Nahrungsmittelindustrie: [12.000 EUR] pro Personalmitglied (Durchschnittsanzahl für das betreffende Jahr), c) Metallindustrie, feinmechanische Industrie, Betriebe und Unternehmen, die nichtenergetische Mineralien gewinnen und verarbeiten, Baugewerbe und andere Industrien, Betriebe und Unternehmen, die nicht in den vorstehenden Buchstaben a) und b) erwähnt sind: [7.000 EUR] pro Personalmitglied (Durchschnittsanzahl für das betreffende Jahr), 3. Unternehmen aus dem Handels- und Dienstleistungssektor: a) Großhandel, Einzelhandel, Transport, Horeca, Ingenieur- und Studienbüros, Informatik, Elektronik und andere Dienstleistungen für Unternehmen: [2,50 EUR] pro [25 EUR] Umsatz mit einem Mindestbetrag von [7.000 EUR] pro Personalmitglied (Durchschnittsanzahl für das betreffende Jahr), b) Zwischenhändler und Vermittler im Transportbereich: [2,50 EUR] pro [25 EUR] Umsatz mit einem Mindestbetrag von [14.500 EUR] pro Personalmitglied (Durchschnittsanzahl für das betreffende Jahr), c) Banken und Kredit- und Wechselinstitute: [24.000 EUR] pro Personalmitglied (Durchschnittsanzahl für das betreffende Jahr), d) Versicherungen: [2,50 EUR] pro [25 EUR] eingenommene Prämien, e) andere Betriebe und Unternehmen aus dem Handels- und Dienstleistungssektor: [2,50 EUR] pro [25 EUR] Umsatz mit einem Mindestbetrag von [7.000 EUR] pro Personalmitglied (Durchschnittsanzahl für das betreffende Jahr). § 2 - In keinem Fall darf der gemäß § 1 festgelegte Betrag der steuerpflichtigen Gewinne unter [19.000 EUR] liegen. [Bei Nichtabgabe oder verspäteter Einreichung einer Erklärung ist der in Absatz 1 festgelegte Mindestbetrag ebenfalls auf die steuerpflichtigen Profite von Inhabern eines freien Berufs anwendbar.] § 3 - Gemäß § 1 festgelegte steuerpflichtige Einkünfte beinhalten nicht [in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe g) und i)] desselben Gesetzbuches erwähnte Mehrwerte. [Art. 182 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 2. September 2005 (B.S. vom 21. September 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13.

Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe a) bis e) abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 5 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 2. September 2005 (B.S. vom 21. September 2005); § 3 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Abschnitt 11 - [...] [Abschnitt 11 mit den Artikeln 183 bis 198 aufgehoben durch Art. 20 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006)] Art. 183 - 198 - [...]] Abschnitt 12 - Bestimmung des Besteuerungszeitraums und der diesbezüglichen Einkünfte in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen Personen, die Steuer der Gebietsfremden und die Vorabzüge (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 360 Absatz 2) Art. 199 - Der Besteuerungszeitraum stimmt mit dem Jahr überein, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für die Anwendung: a) des Immobiliensteuervorabzugs, b) des Mobiliensteuervorabzugs, c) des Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 270 bis 275 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt. Art. 200 - Der Besteuerungszeitraum stimmt mit dem Jahr überein, das dem Jahr vorangeht, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für die Anwendung: a) der Steuer der natürlichen Personen und der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den [Artikeln 243 bis 244,] 245 und 248 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wird, b) der Gesellschaftssteuer und der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 233 und 248 desselben Gesetzbuches festgelegt wird, wenn die Betreffenden keine Buchhaltung oder eine Buchhaltung pro Kalenderjahr führen, c) der Steuer der juristischen Personen und der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 234 und 248 desselben Gesetzbuches festgelegt wird. [Art. 200 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 201 - Der Besteuerungszeitraum stimmt mit dem Geschäftsjahr überein, das dem Jahr vorangeht, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für die Anwendung der Gesellschaftssteuer und der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 233 und 248 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wird, wenn das Geschäftsjahr sich auf einen Zeitraum bezieht, der kürzer oder länger als ein Jahr ist und die Betreffenden ihre Buchhaltung am 31. Dezember des Jahres abschließen.

Art. 202 - Der Besteuerungszeitraum stimmt mit dem Geschäftsjahr überein, das in dem Jahr abgeschlossen wird, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für die Anwendung der Gesellschaftssteuer und der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 233 und 248 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wird, wenn die Betreffenden eine andere Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen.

Art. 203 - [ § 1] - Für Steuerpflichtige, die die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nach Artikel 200 erst nach dem 1. Januar erfüllen oder vor dem 31. Dezember nicht mehr erfüllen, stimmt der Besteuerungszeitraum mit dem Teil des Jahres überein, in dem diese Bedingungen erfüllt sind.

In Abweichung von vorerwähntem Artikel 200 bestimmt die Jahreszahl des Jahres, in dem die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nicht mehr erfüllt sind, das Steuerjahr. [ § 2 - Für die Anwendung von § 1: 1. sind die Bedingungen der Einkommensteuerpflichtigkeit erst nach dem 1.Januar erfüllt, wenn die Person die Eigenschaft eines Einkommensteuerpflichtigen an einem Datum nach dem 1. Januar erhält, 2. sind die Bedingungen der Einkommensteuerpflichtigkeit vor dem 31. Dezember nicht mehr erfüllt, wenn die Person die Eigenschaft eines Einkommensteuerpflichtigen an einem Datum vor dem 31. Dezember nicht mehr besitzt.] [Art. 203 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 2010 (II) (B.S. vom 7. Januar 2011); § 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 2010 (II) (B.S. vom 7. Januar 2011)] Art.204 - Die Einkünfte des in den Artikeln 199 bis 203 erwähnten Besteuerungszeitraums sind: 1. Einkünfte aus bebauten oder unbebauten unbeweglichen Gütern, die sich auf diesen Zeitraum beziehen, 2.Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die gemäß den Artikeln 261 Nr. 2, 263 Absatz 1 und 267 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dem Mobiliensteuervorabzug unterliegen und dem Steuerpflichtigen während dieses Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, 3. Berufseinkünfte, bestehend aus: a) festgestellten oder vermuteten Gewinnen oder Profiten dieses Zeitraums, b) Entlohnungen, die dem Steuerpflichtigen während dieses Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, c) Pensionen, Renten und Zulagen, die dem Steuerpflichtigen während dieses Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, 4.verschiedene Einkünfte, bestehend aus: a) festgestellten oder vermuteten Gewinnen oder Profiten dieses Zeitraums wie in Artikel 90 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnt, b) Summen wie in Artikel 90 Nr.2 bis 7 desselben Gesetzbuches erwähnt, die dem Steuerpflichtigen während dieses Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, c) festgestellten oder vermuteten Mehrwerten dieses Zeitraums wie in Artikel 90 Nr.8 desselben Gesetzbuches erwähnt, d) Mehrwerten wie in Artikel 90 Nr.9 desselben Gesetzbuches erwähnt, [e) festgestellten oder vermuteten Mehrwerten dieses Zeitraums wie in Artikel 90 Nr. 10 desselben Gesetzbuches erwähnt,] [f) Entschädigungen wie in Artikel 90 Nr. 11 desselben Gesetzbuches erwähnt, g) Vergütungen wie in Artikel 90 Nr.12 desselben Gesetzbuches erwähnt,] 5. Ausgaben, Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen wie [in den Artikeln 222 und [223 Nr.1 und 2]] desselben Gesetzbuches erwähnt, die dem Steuerpflichtigen während dieses Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden. [Art. 204 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe f) und g) eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3.

Februar 2009); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997) und Art. 21 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006)] Art. 205 - Für die Anwendung: 1. von Artikel 204 Nr.3 Buchstabe a) wird davon ausgegangen, dass Gewinne oder Profite, die aus einer Buchhaltung hervorgehen, am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, bezogen worden sind, 2. von Artikel 204 Nr.3 Buchstabe b) wird davon ausgegangen, dass der in Artikel 31 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Betrag an dem Datum, an dem die Aktien oder Anteile übertragen worden sind, gezahlt oder zuerkannt worden ist. 3. [...] [Art. 205 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 19 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Art. 206 - Die Sondersteuer im Rahmen der Gesellschaftssteuer wie in Artikel 219 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die Sondersteuer im Rahmen der Steuer der Gebietsfremden, die aufgrund von Artikel 246 Nr. 2 festgelegt wird, und die Steuern wie in Artikel 247 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzbuches erwähnt, sind an das Steuerjahr gebunden, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, der gemäß den Artikeln 200 bis 203 bestimmt wird und in dem der Umstand, durch den diese Steuern begründet werden, eingetreten ist.

Abschnitt 13 - [Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden eines Unternehmers (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 403, 404 und 406)] [Überschrift von Abschnitt 13 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 27.

Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007)] Art. 207 - [Der aufgrund von Artikel 403 desselben Gesetzbuches einbehaltene Betrag muss dem Einnehmer gezahlt werden, der vom leitenden Beamten der mit der Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bestimmt wird.

Die Zahlung des einbehaltenen Betrags muss gleichzeitig mit der Zahlung an den Unternehmer und ausschließlich per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des bestimmten Einnehmers erfolgen. [Auf dem Einzahlungs- oder Überweisungsformular müssen nacheinander Unternehmensnummer, Betrag und Datum der Rechnung, auf die sich die Zahlung der Einbehaltung bezieht, und Name des im vorhergehenden Absatz erwähnten Unternehmers vermerkt sein.] Derjenige, der die Zahlung tätigen muss, sendet dem Einnehmer gleichzeitig mit der vorerwähnten Einzahlung oder Überweisung eine Kopie der Rechnungen zu, auf die sich die Zahlung bezieht.] [Art. 207 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10.

Juni 2009 (B.S. vom 18. Juni 2009)] Art. 208 - [Die in Artikel 403 § 5 Absatz 2 erwähnte Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von zwanzig Tagen ab Ausstellung durch den zuständigen Einnehmer.] [Art. 208 ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007)] Art. 209 - [ § 1 - Die Person, auf deren Schuldforderungen ein an den Einnehmer gezahlter Betrag einbehalten wurde, kann nach vollständiger Begleichung ihrer rückständigen Steuern bei dem in Artikel 207 erwähnten Einnehmer einen Antrag auf Erstattung des Restbetrags der getätigten Zahlungen einreichen.

In dem Antrag müssen insbesondere Name, Adresse und gegebenenfalls Unternehmensnummer der Person, die die Einbehaltung und die Zahlung getätigt hat, Datum der Zahlung und Datum, Nummer und Betrag ohne Mehrwertsteuer der Rechnung, auf die sich die Zahlung bezieht, vermerkt sein.

Der Erstattungsantrag wird anhand eines Formulars gestellt, dessen Muster vom leitenden Beamten der mit der Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung festgelegt wird. § 2 - Der Einnehmer erstattet dem Antragsteller den in § 1 erwähnten Restbetrag schnellstmöglich und spätestens zwei Monate nach ordnungsgemäßer Einreichung des Erstattungsantrags. § 3 - Ist der gezahlte Betrag gemäß dem vorerwähnten Artikel 406 §§ 1 und 2 ganz oder teilweise verwendet worden, setzt der Einnehmer den Antragsteller binnen der in § 2 erwähnten Frist davon in Kenntnis und gibt alle Daten in Bezug auf die bereinigten Schulden an.] [Art. 209 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007)] Art. 210 - [Wurde die durch Artikel 403 desselben Gesetzbuches auferlegte Zahlung nicht getätigt, wird die in Artikel 404 dieses Gesetzbuches erwähnte administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes: 1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden mehr 2.oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden und die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung ist erbracht worden.] [Art. 210 ersetzt durch Art. 27 des K.E. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007)] [Abschnitt 13bis - Einnahme durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 412bis) [Abschnitt 13bis mit den Artikeln 210bis und 210ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 10. Januar 1997 (B.S. vom 11. Februar 1997)] Art. 210bis - § 1 - In Artikel 270 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Personen sind verpflichtet, bei der Registrierung der Urkunde oder der Erklärung, durch die die Abtretung festgestellt wird, dem in Artikel 39 oder 40 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches bestimmten Amt den gemäß Kapitel 12 der Anlage 3 festgelegten Berufssteuervorabzug zu zahlen, der sich auf Mehrwerte bezieht, die in den in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gewinnen und Profiten enthalten sind und von Steuerpflichtigen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, anlässlich einer entgeltlichen Abtretung in Belgien gelegener unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen Gütern verwirklicht werden.

Artikel 5 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches ist anwendbar auf den Berufssteuervorabzug in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Mehrwerte, der bei Registrierung der Urkunde oder der Erklärung zu zahlen ist. § 2 - [Bei Anwendung von § 1 sind in Artikel 270 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs verpflichtet, die in Artikel 433 desselben Gesetzbuches erwähnte Meldung zu erstellen, in der außerdem alle Angaben vermerkt sein müssen, die für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die verwirklichten Mehrwerte erforderlich sind, und gegebenenfalls die Kosten und Aufwendungen zu rechtfertigen, die der Zedent vom Preis der Abtretung abziehen oder zum Erwerbspreis hinzufügen lassen möchte.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Meldung muss vor Registrierung übermittelt werden an: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, 2.den zuständigen Einnehmer "Ausland", wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.

Wird die in § 1 erwähnte Urkunde oder Erklärung binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.

Wird die Meldung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmt wird, übermittelt wird.

Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäß den in Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäß Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt.] § 3 - Einnehmer notifizieren in § 2 erwähnten Schuldnern innerhalb der in Artikel 434 des vorerwähnten Gesetzbuches vorgesehenen Frist per Einschreiben den Betrag des in Anwendung von Artikel 273 Nr. 2 desselben Gesetzbuches geschuldeten Berufssteuervorabzugs in Bezug auf Mehrwerte, die auf die Güter verwirklicht werden, die Gegenstand der Urkunde sind.

Bei einem öffentlichen Verkauf notifizieren Einnehmer den betreffenden Schuldnern des Berufssteuervorabzugs in Abweichung von Absatz 1 nur den Gesamtbetrag, der vom Preis der Abtretung abgezogen werden muss, um den Betrag der verwirklichten Mehrwerte zu erhalten, so dass die vorerwähnten Schuldner diese Mehrwerte und den diesbezüglichen Berufssteuervorabzug selbst berechnen können. § 4 - Vor der Registrierung übergibt der Schuldner des Berufssteuervorabzugs dem Einnehmer, der mit der Registrierung der Urkunde oder der Erklärung beauftragt ist, durch die die Abtretung festgestellt wird, die in § 3 erwähnte Notifizierung.

Der Einnehmer kann die Registrierung der Urkunde von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig machen, die vom zuständigen Beamten der Verwaltung der direkten Steuern ausgeht und in der festgestellt wird, dass der Zedent kein in Artikel 227 Nr. 1 oder 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnter Steuerpflichtiger ist. § 5 - Nachdem der Einnehmer des Registrierungsamtes den geschuldeten Berufssteuervorabzug eingenommen hat, vervollständigt er die in § 3 erwähnte Notifizierung und händigt er dem Schuldner des Berufssteuervorabzugs zwei Ausfertigungen davon aus. Letzterer händigt eine Ausfertigung dem Zedenten des unbeweglichen Gutes oder der dinglichen Rechte an diesem Gut aus, damit dieser seine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden ausfüllen kann.

Der Einnehmer des Registrierungsamtes sendet dem zuständigen Besteuerungsdienst der direkten Steuern eine Ausfertigung der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung zu. [Art. 210bis § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. Februar 2007 (I) (B.S. vom 28. Februar 2007)] Art. 210ter - [In Artikel 210bis erwähnte Meldungen müssen gemäß dem vom Minister der Finanzen festgelegten Muster erstellt werden.]] [Art. 210ter ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 25. Februar 2007 (I) (B.S. vom 28. Februar 2007)] Abschnitt 14 - Dingliche Sicherheit und persönliche Bürgschaft (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 420 § 1) Art. 211 - Die Höhe der in Artikel 420 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgeschriebenen Sicherheit wird durch Beschluss des Direktors der direkten Steuern festgelegt. Sie muss dem vermutlichen Betrag der Verpflichtungen entsprechen, die der betreffenden natürlichen oder juristischen Person aufgrund des vorerwähnten Gesetzbuches für ein Jahr obliegen können, nach Abzug des Nettoverkaufswertes ihrer Güter, die das Pfand der Staatskasse darstellen und in Belgien oder einem Land gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Regelung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern abgeschlossen hat, denen der Betreffende unterliegt.

Die Sicherheit darf jedoch in keinem Fall unter [750 EUR] liegen. [Art. 211 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 40 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 212 - § 1 - Wird die Sicherheit von einem Steuerschuldner verlangt, der bereits eine berufliche Tätigkeit ausübt, deren Ausübungsbedingungen sich nicht wesentlich ändern werden, wird sie entsprechend den Steuern und Nebenkosten festgelegt, die für die drei Besteuerungszeiträume geschuldet werden, die dem Besteuerungszeitraum vorangehen, in dem der Beschluss gefasst wird, ohne dass die Sicherheit jedoch mehr als das Doppelte des höchsten Betrags der aus der Hauptsumme bestehenden Steuern betragen darf, die für einen dieser drei Besteuerungszeiträume geschuldet werden, verringert um den Nettoverkaufswert der Güter des Betreffenden, die das Pfand der Staatskasse darstellen und in Belgien oder einem Land gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Regelung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern abgeschlossen hat, denen der Betreffende unterliegt.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter geschuldeten Steuern die in die Heberolle eingetragenen Steuern und Vorabzüge und in Ermangelung einer Eintragung in die Heberolle die Steuern und Vorabzüge, die sich auf die angegebenen Einkünfte oder auf die Einkünfte beziehen, mit denen der Steuerschuldner sich während des Verfahrens zur Festlegung der Steuer einverstanden erklärt hat. § 2 - Wird die Sicherheit aufgrund einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit oder einer beruflichen Tätigkeit verlangt, die vor weniger als einem Jahr begonnen wurde oder deren Ausübungsbedingungen sich wesentlich ändern werden oder sich vor weniger als einem Jahr wesentlich geändert haben, veranschlagt der Direktor den vermutlichen Betrag der Verpflichtungen der betreffenden natürlichen oder juristischen Person auf der Grundlage der Berufseinkünfte, die nach den in Artikel 342 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Kriterien bestimmt werden.

Art. 213 - Die zu leistende Sicherheit besteht entweder aus einer dinglichen Sicherheit in Form einer Sicherheit in bar oder in öffentlichen Wertpapieren oder in Form einer Hypothekenbestellung oder aus einer persönlichen Bürgschaft.

Der in Artikel 219 erwähnte Einnehmer der direkten Steuern darf andere Arten von Sicherheiten annehmen.

Die verschiedenen vorerwähnten Arten können wenn nötig gleichzeitig verwendet werden, um eine Gesamtsicherheit zu bilden.

Art. 214 - Unbewegliche Güter, die als hypothekarische Sicherheit angeboten werden, müssen in Belgien gelegen sein.

Bei bebauten unbeweglichen Gütern ist vor Annahme der Verwendung zur Hypothekenbestellung das Vorhandensein einer ausreichenden Feuerversicherung nachzuweisen; in der Urkunde muss vermerkt werden, dass zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Annahme jährlich die ordnungsmäßige Zahlung der Prämie nachzuweisen ist.

In allen Fällen wird das Eigentum und die hypothekarische Situation des unbeweglichen Gutes nachgewiesen und wird sein Wert auf Kosten des Steuerschuldners anhand befriedigender Mittel und unter anderem durch Schätzung eines offenkundig befugten Sachverständigen festgelegt, wenn der Einnehmer dies verlangt.

Art. 215 - Barsicherheiten werden auf das bei [bpost] auf den Namen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffnete Konto eingezahlt oder überwiesen; sie werden in jeder Hinsicht und insbesondere in Bezug auf die den Hinterlegern geschuldeten Zinsen mit den von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse getätigten Hinterlegungen gleichgesetzt. [Art. 215 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994) und Art. 130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art. 216 - Unbeschadet der Möglichkeit für den Einnehmer, andere Arten von Sicherheiten anzunehmen, sind zulässige öffentliche Wertpapiere öffentliche Wertpapiere, die für die Bildung von Sicherheiten durch Auftragnehmer angenommen werden. Verzeichnis und Zulassungssatz werden in den neuesten diesbezüglichen Erlassen des Ministers der Finanzen festgelegt und auf sein Betreiben hin veröffentlicht.

Inhaberpapiere werden in die Hände des Staatskassierers oder seiner Bediensteten hinterlegt; namentliche Eintragungen werden sowohl im Hauptbuch als auch auf dem Auszug mit einem Randvermerk versehen, in dem bestimmt wird, dass sie ohne schriftliches Einverständnis des Einnehmers der direkten Steuern nicht veräußert oder realisiert werden dürfen. [Entmaterialisierte Wertpapiere, die auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht sind, werden vom Staatskassierer oder von seinen Bediensteten blockiert; im Konto wird vermerkt, dass diese Wertpapiere ohne schriftliches Einverständnis des Einnehmers der direkten Steuern nicht veräußert oder realisiert werden dürfen.] [Art. 216 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007)] Art. 217 - Ein persönlicher Bürge muss nach belgischem Gesetz vertragsfähig sein und von dem in Artikel 219 erwähnten Einnehmer der direkten Steuern zugelassen werden.

Art. 218 - Wird die dingliche Sicherheit oder die Zahlungsfähigkeit des persönlichen Bürgen aus gleich welchem Grund - wie Wertminderung der als Sicherheit dienenden unbeweglichen Güter oder öffentlichen Wertpapiere oder wesentliche Minderung des Vermögens des Bürgen - als unzureichend erachtet, muss der Steuerschuldner auf erstes Verlangen des Einnehmers der direkten Steuern eine neue dingliche Sicherheit leisten oder einen neuen persönlichen Bürgen stellen.

Art. 219 - Die Verwaltung wird in Urkunden von dem Einnehmer der direkten Steuern, der vom Direktor in seinem Beschluss bestimmt wird, oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Einnehmer des Besteuerungsortes vertreten.

Zusammen mit den erforderlichen Auskünften und Belegen übergibt der Steuerschuldner diesem Beamten innerhalb der in Artikel 421 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist entweder den Entwurf der Urkunde zur Hypothekenbestellung, zur namentlichen Eintragung [oder zur Blockierung von entmaterialisierten Wertpapieren auf einem Wertpapierkonto] oder zur Verpflichtung des persönlichen Bürgen, oder aber den Einzahlungsnachweis oder die Bestätigung der Hinterlegung von Sicherheiten in bar oder in Inhaberpapieren. [Art. 219 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007)] Abschnitt 15 - Verpflichtungen der Kreditinstitute oder -anstalten (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 443) Art. 220 - Der in Artikel 443 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Beamte ist: 1. der Einnehmer der direkten Steuern, in dessen Amtsbereich die natürliche oder juristische Person, der ein Kredit, Darlehen oder Vorschuss wie in demselben Artikel erwähnt gewährt wird, ihren Wohnsitz, ihren Gesellschaftssitz oder ihre Hauptverwaltungsniederlassung hat, 2.der Einnehmer der direkten Steuern, der mit der Einnahme der Steuer der Gebietsfremden beauftragt ist, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz, ihren Gesellschaftssitz oder ihre Hauptverwaltungsniederlassung im Ausland hat.

Art. 221 - Die in Artikel 443 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Bescheinigung wird ausgestellt, nachdem die interessehabende natürliche oder juristische Person einen Antrag in dreifacher Ausfertigung eingereicht hat. Der Antrag und die Bescheinigung werden auf einem Formular erstellt, dessen Muster vom Generaldirektor der direkten Steuern festgelegt wird. Die Bescheinigung wird binnen acht Tagen ab Einreichung des Antrags ausgestellt.

Art. 222 - In Artikel 443 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Kreditinstitute oder -anstalten müssen pro Kredit, Darlehen oder Vorschuss, für den/das im Rahmen der Förderung des Wirtschaftsaufschwungs ein Vorteil beantragt wird, im Prinzip nur eine Bescheinigung besitzen.

Das Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung darf nicht mehr als einen Monat vor dem Datum, an dem die Bewilligung des Vorteils beantragt wird, und auch nicht nach diesem Datum liegen.

Wenn der Beschluss zur Bewilligung des Vorteils nicht binnen sechs Monaten ab dem Datum der Bescheinigung gefasst worden ist, muss jedoch eine neue Bescheinigung vorgelegt werden.

Art. 223 - Der in Artikel 220 bestimmte Beamte sendet ein Exemplar der in Artikel 443 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung an die in dem Bescheinigungsantrag erwähnte Behörde.

Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bei der natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen der Förderung des Wirtschaftsaufschwungs einen Vorteil beantragt hat, Steuern oder Nebenkosten einforderbar sind, wird im Beschluss zur Bewilligung des Vorteils festgelegt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditanstalt die Gelder erst ganz freigeben darf, wenn der Betreffende seine Steuerschuld beglichen hat.

Art. 224 - § 1 - Wenn aus der dem Kreditinstitut oder der Kreditanstalt vorgelegten Bescheinigung hervorgeht, dass bei der natürlichen oder juristischen Person, der ein Kredit, Darlehen oder Vorschuss gewährt wird, für den/das im Rahmen der Förderung des Wirtschaftsaufschwungs ein Vorteil beantragt wird, Steuern oder Nebenkosten einforderbar sind, dürfen die Gelder aus dem Kredit, Darlehen oder Vorschuss in entsprechender Höhe erst freigegeben werden, wenn die interessehabende natürliche oder juristische Person eine Bescheinigung vorlegt, in der der in Artikel 220 bestimmte Beamte erklärt, dass diese Steuern und Nebenkosten entrichtet worden sind.

Mit Zustimmung des Steuerschuldners darf das Kreditinstitut oder die Kreditanstalt diese Gelder jedoch direkt dem zuständigen Einnahmeamt zuführen. § 2 - In dem in Artikel 222 Absatz 3 erwähnten Fall muss das Kreditinstitut oder die Kreditanstalt die Daten der neuen Bescheinigung nur berücksichtigen, insofern die Gelder vor Ablauf der in dieser Bestimmung erwähnten Frist von sechs Monaten noch nicht freigegeben worden sind.

Abschnitt 16 - Tabelle der Steuerzuschläge (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 444) Art. 225 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die bei Nichtabgabe einer Erklärung anwendbar sind, die sich nicht auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug bezieht, wird wie folgt festgelegt:

Art der Verstöße

Zuschläge

A. Nichtabgabe der Erklärung aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:

Entfällt

B. Nichtabgabe der Erklärung ohne Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß (ohne Berücksichtigung der in vorstehendem Buchstaben A erwähnten Fälle der Nichtabgabe der Erklärung):

10 Prozent

- zweiter Verstoß:

20 Prozent

- dritter Verstoß:

30 Prozent

Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet.

C. Nichtabgabe der Erklärung mit Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß:

50 Prozent

- zweiter Verstoß:

100 Prozent

- dritter Verstoß und folgende Verstöße:

200 Prozent

D. Nichtabgabe der Erklärung entweder verbunden mit einer Unrichtigkeit oder einer Weglassung durch Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden bei der Überprüfung der steuerlichen Lage oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer Bestechung eines Beamten:


in allen Fällen:

200 Prozent


Art. 226 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die im Falle einer unvollständigen oder unrichtigen Erklärung anwendbar sind, die sich nicht auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug bezieht, wird wie folgt festgelegt:

Art der Verstöße

Zuschläge

A. Unvollständige oder unrichtige Erklärung aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:

Entfällt

B. Unvollständige oder unrichtige Erklärung ohne Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß (ohne Berücksichtigung der in vorstehendem Buchstaben A erwähnten Fälle):

10 Prozent

- zweiter Verstoß:

20 Prozent

- dritter Verstoß:

30 Prozent

Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet.

C. Unvollständige oder unrichtige Erklärung mit Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß:

50 Prozent

- zweiter Verstoß:

100 Prozent

- dritter Verstoß und folgende Verstöße:

200 Prozent

D. Unvollständige oder unrichtige Erklärung verbunden mit einer Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer Bestechung eines Beamten:


in allen Fällen:

200 Prozent


Art. 227 - Für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge werden frühere Verstöße, die in den Buchstaben B und C der Artikel 225 und 226 erwähnt sind, nicht berücksichtigt, wenn für die letzten vier Steuerjahre vor dem Steuerjahr, für das ein neuer Verstoß geahndet werden muss, kein Verstoß in Bezug auf die Einkommensteuererklärung geahndet wurde.

Art. 228 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die bei Nichtabgabe der Erklärung oder im Falle einer unvollständigen oder unrichtigen Erklärung in Bezug auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug - verbunden mit einer Nichtzahlung oder unzureichenden Zahlung dieser Vorabzüge - anwendbar sind, wird wie folgt festgelegt:

Art der Verstöße

Zuschläge

A.Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:

Entfällt

B.Verstoß ohne Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß:

Entfällt

- zweiter Verstoß:

10 Prozent

- dritter Verstoß:

20 Prozent

- vierter und fünfter Verstoß:

30 Prozent

Ab dem sechsten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet.

C. Verstoß mit Steuerhinterziehungsabsicht:


- erster Verstoß:

50 Prozent

- zweiter und dritter Verstoß:

75 Prozent

- vierter und fünfter Verstoß:

100 Prozent

- sechster und siebter Verstoß:

150 Prozent

- achter Verstoß und folgende Verstöße:

200 Prozent

D.Verstoß verbunden mit einer Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer Bestechung eines Beamten:


in allen Fällen:

200 Prozent


Für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge werden frühere Verstöße, die in den Buchstaben B und C erwähnt sind, nicht berücksichtigt, wenn für vier aufeinander folgende monatliche, vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß in Bezug auf die Erklärung und Zahlung in Bezug auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug - getrennt betrachtet - geahndet wurde.

Art. 229 - Für die Festlegung des aufgrund der Artikel 225, 226 und 228 anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge liegt ein zweiter oder nachfolgender Verstoß vor, wenn der Zuwiderhandelnde zu dem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Verstoß begangen wird, von dem Zuschlag, mit dem der frühere Verstoß geahndet wurde, Kenntnis erhalten hat. [Abschnitt 17 - Skala der administrativen Geldbußen und Anwendungsmodalitäten (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 445) [Abschnitt 17 mit den Artikeln 229/1 bis 229/4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2013 (B.S. vom 30. September 2013)] Art. 229/1 - Die Skala der administrativen Geldbußen für Verstöße gegen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und seiner Ausführungserlasse, die sich nicht auf die Nichtabgabe oder verspätete Einreichung einer Erklärung in Bezug auf den Berufs- oder Mobiliensteuervorabzug oder die Nichtzahlung, verspätete oder unzureichende Zahlung des Berufs- oder Mobiliensteuervorabzugs beziehen, wird wie folgt festgelegt:

Art der Verstöße

Administrative Geldbuße

A.Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:

Entfällt

B. Verstoß, der nicht auf Bösgläubigkeit oder eine Steuerhinterziehungsabsicht zurückzuführen ist:


- erster Verstoß:

50,00 EUR

- zweiter Verstoß:

125,00 EUR

- dritter Verstoß:

250,00 EUR

- vierter Verstoß:

625,00 EUR

- folgende Verstöße:

1.250,00 EUR

C. Verstoß, der auf Bösgläubigkeit oder Steuerhinterziehungsabsicht zurückzuführen ist (einschließlich willentlicher Einreichung unvollständiger oder unrichtiger Erklärungen):

1.250,00 EUR


Art. 229/2 - Die Skala der administrativen Geldbußen, die bei Nichtabgabe oder verspäteter Einreichung einer Erklärung in Bezug auf den Berufs- oder Mobiliensteuervorabzug oder bei Nichtzahlung, verspäteter oder unzureichender Zahlung des Berufs- oder Mobiliensteuervorabzugs anwendbar sind, wird wie folgt festgelegt:

Art der Verstöße

Administrative Geldbuße

A. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung in Bezug auf den Berufs- oder Mobiliensteuervorabzug:


1. Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:

Entfällt

2.Anderer Verstoß:


- erster Verstoß:

50,00 EUR

- zweiter bis vierter Verstoß:

125,00 EUR

- fünfter bis siebter Verstoß:

250,00 EUR

- achter bis zehnter Verstoß:

625,00 EUR

- elfter Verstoß und folgende Verstöße:

1.250,00 EUR

B. Nichtzahlung, verspätete oder unzureichende Zahlung des Berufs- oder Mobiliensteuervorabzugs:


- erster Verstoß:

Entfällt

- folgende Verstöße:

10 Prozent des nicht gezahlten oder verspätet gezahlten Betrags oder des Restbetrags des nicht gezahlten oder verspätet gezahlten Betrags, mit einem Mindestbetrag von 50,00 EUR und einem Höchstbetrag von 1.250,00 EUR, auf das untere Vielfache von 10 EUR abgerundet


Art. 229/3 - Frühere Verstöße wie in Artikel 229/1 Buchstabe B erwähnt werden nicht berücksichtigt für die Festlegung des anzuwendenden Betrags der administrativen Geldbußen: 1. für Verstöße, die sich nicht auf den Berufs- oder Mobiliensteuervorabzug beziehen: wenn für die vier letzten Steuerjahre vor dem Steuerjahr, für das ein neuer Verstoß geahndet werden muss, kein Verstoß geahndet wurde, 2.für Verstöße, die sich auf den Berufs- oder Mobiliensteuervorabzug beziehen und nicht in Artikel 229/2 erwähnt sind: wenn für vier aufeinander folgende monatliche, vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß - Mobilien- und Berufssteuervorabzug getrennt betrachtet - geahndet wurde.

Frühere Verstöße wie in Artikel 229/2 Buchstabe A und B - getrennt betrachtet - erwähnt werden für die Festlegung des anzuwendenden Betrags der administrativen Geldbußen nicht berücksichtigt, wenn für vier aufeinander folgende monatliche, vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß - Mobilien- und Berufssteuervorabzug getrennt betrachtet - geahndet wurde.

Art. 229/4 - Für die Festlegung des aufgrund der Artikel 229/1 und 229/2 anzuwendenden Betrags der administrativen Geldbußen liegt ein zweiter oder nachfolgender Verstoß vor, wenn der Zuwiderhandelnde zu dem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Verstoß begangen wird, von der administrativen Geldbuße, mit der der frühere Verstoß geahndet wurde, Kenntnis erhalten hat.] KAPITEL 4 - Steuerwesen der Provinzen, Agglomerationen und Gemeinden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 300 und 469) Abschnitt 1 - Provinzialsteuern Art. 230 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 126, 127 und 128 bis 176 sind auf Provinzialsteuern anwendbar, sofern sie nicht speziell Einkommensteuern betreffen. § 2 - In Abweichung von Artikel 139 dürfen nicht in die Heberolle eingetragene Provinzialsteuern, für die eine Plakette, eine Marke oder ein anderes Kennzeichen ausgestellt wird, ebenfalls in Münzen oder Banknoten gezahlt werden, die in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Abschnitt 2 - Agglomerations- und Gemeindezuschlagsteuer Art. 231 - Die Heberollen der Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Heberollen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen werden gemäß den vom Generaldirektor der direkten Steuern festgelegten Modalitäten erstellt.

Diese Zuschlagsteuern werden in die Heberollen eingetragen, die an das Haushaltsjahr gebunden sind, das zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem sie für vollstreckbar erklärt werden; Steuersätze, die sich auf die jeweiligen Steuerjahre beziehen, sind anwendbar.

Art. 232 - [...] Zuschlagsteuern werden [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 232 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 20.

Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); einziger Absatz abgeändert durch Art. 5 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 233 - Die Bestimmungen der Artikel 133, 136 bis 176 und 207 bis 230 sind auf die in Artikel 231 erwähnten Zuschlagsteuern anwendbar. [Art. 2331 - Der in Artikel 469 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Satz wird auf 7 Prozent erhöht.] [Art. 2331 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Dezember 2003 (B.S. vom 17. Dezember 2003)] [KAPITEL 4bis - Besondere Beitreibungsregeln in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen, Agglomerationen und Gemeinden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470bis) [Kapitel 4bis mit Art. 233bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10.

März 1999 (B.S. vom 17. April 1999)] Art. 233bis - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 470bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die Verwaltung der direkten Steuern der Provinz, Gemeinde oder Gemeindeagglomeration den Betrag ihrer Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt wird, dass eine Einbehaltung von Amts wegen durchgeführt werden muss.

Für die Anwendung von Artikel 470bis Absatz 6 desselben Gesetzbuches notifiziert die Verwaltung der direkten Steuern der Provinz, Gemeinde oder Gemeindeagglomeration den Betrag ihrer Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt wird, dass eine Zahlung von Amts wegen durch Kontobelastung durchgeführt werden muss.

Die Verwaltung der direkten Steuern notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des Finanzkontos der betreffenden Behörde beauftragt ist, den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der betreffenden Behörde abhebt. § 2 - Ist der Schuldner der Forderung eine Provinz, wird die Notifizierung an den ständigen Ausschuss dieser Provinz gerichtet.

Ist der Schuldner der Forderung die Brüsseler Agglomeration, wird die Notifizierung an die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt gerichtet.

Ist der Schuldner der Forderung eine Gemeinde, wird die Notifizierung an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dieser Gemeinde gerichtet. § 3 - In § 1 erwähnte Notifizierungen werden der betreffenden Behörde oder ihrem Kreditinstitut auf fotografischem, magnetischem, elektronischem oder optischem Weg übermittelt und haben Beweiskraft, insofern sie binnen acht Kalendertagen per Einschreiben bestätigt werden.] KAPITEL 5 - Übergangsmaßnahmen Abschnitt 1 - Einbehaltung eines Teils des Mobiliensteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 507 Absatz 3) Art. 234 - Wenn die Mobiliensteuer beziehungsweise der Mobiliensteuervorabzug aufgrund von Abkommen, die entweder vor dem 1.

Dezember 1962 oder ab dem 1. Dezember 1962 bis zum 31. Dezember 1966 einschließlich geschlossen wurden, zu Lasten des Schuldners der Einkünfte gehen, hat Letzterer das Recht, die Differenz zwischen dem in Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des vorliegenden Erlasses geschuldeten Mobiliensteuervorabzug und dem Mobiliensteuervorabzug, der vor dem letztgenannten Datum zu Lasten des vorerwähnten Schuldners ging, auf die ab dem 1. Januar 1967 gewährten oder zuerkannten steuerpflichtigen Einkünfte einzubehalten.

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, werden der vom Schuldner des Einkommens zu tragende Mobiliensteuervorabzug und der an der Quelle einzubehaltende Mobiliensteuervorabzug wie folgt festgelegt: 1. Bei Zinsen belgischer öffentlicher Wertpapiere, die vor dem 1. Dezember 1962 ausgegeben wurden, die nicht von der Mobiliensteuer oder von Realsteuern befreit waren und die in Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners legen: a) entspricht der vom Schuldner zu tragende Mobiliensteuervorabzug 2/98 des Betrags des vertraglichen Nettoeinkommens, b) entspricht der an der Quelle einzubehaltende Mobiliensteuervorabzug 10,5 Prozent desselben Betrags.2. Bei anderen Einkünften, die gewährt oder zuerkannt werden in Ausführung von: a) Abkommen, die vor dem 1.Dezember 1962 geschlossen wurden und die die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners legen: - entspricht der vom Schuldner zu tragende Mobiliensteuervorabzug 2/98, 3/97, 4/96, 6/94 oder 8/92 des Betrags des vertraglichen Nettoeinkommens, je nachdem, ob dieses Einkommen vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 1966 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches dem Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 2,4 Prozent, 3 Prozent, 4 Prozent, 6 Prozent beziehungsweise 8 Prozent unterlag, - entspricht der an der Quelle einzubehaltende Mobiliensteuervorabzug 10,5/98, 9,5/97, 8,5/96, 6,5/94 beziehungsweise 4,5/92 desselben Betrags, entsprechend der vorstehend vorgesehenen Unterscheidung in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzugssatz, b) Abkommen, die ab dem 1.Dezember 1962 bis zum 31. Dezember 1966 einschließlich geschlossen wurden und die die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners legen: - entspricht der vom Schuldner zu tragende Mobiliensteuervorabzug 15/85 des Betrags des vertraglichen Nettoeinkommens, - entspricht der an der Quelle einzubehaltende Mobiliensteuervorabzug 10/85 desselben Betrags.

Abschnitt 2 - Neubewertung für die Berechnung der Abschreibung bestimmter Aktiva, die vor dem normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1940 erworben oder gebildet wurden und die am normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 noch in Gebrauch waren (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 511 § 2) Art. 235 - Für die Anwendung der Artikel 236 bis 252 versteht man unter Anschaffungs- oder Investitionswert von Aktiva die Kosten für ihren Erwerb oder ihre Bildung einschließlich der damit verbundenen Steuern und Gebühren, eventueller Kosten für Transport und Montage und ähnlicher Kosten.

Art. 236 - Aktiva, deren Anschaffungs- oder Investitionswert für die Berechnung der unter Steuerbefreiung zugelassenen Abschreibung neu bewertet werden darf, sind Ausrüstung und damit gleichgesetzte Industriegebäude, das heißt feststehende oder mobile Maschinen, Werkzeuge und Geräte mit Zubehör und Industriegebäude und zu industriellen oder kommerziellen Zwecken genutztes Mobiliar, die als solche Teil der Ausrüstung sind und schnell verschleißen oder verfallen.

Ausrüstung umfasst insbesondere in Handelsunternehmen genutzte Gegenstände, die entweder durch intensive Nutzung oder durch den Einfluss des technischen Fortschritts, der Mode und der Gepflogenheiten schnellem Verschleiß ausgesetzt sind oder häufig ersetzt werden müssen.

Art. 237 - Vom Vorteil der Abschreibung des neu bewerteten Anschaffungs- oder Investitionswertes ausgeschlossen sind im Allgemeinen Grundstücke und Gebäude, die nicht als Industriegebäude, die mit Ausrüstung gleichgesetzt sind, gelten und die insbesondere als Wohnung oder Büro dienen; Gleiches gilt für Mobiliar in Wohnungen und Büros, Portfolio, Patente, Herstellerzeichen, Geschäfts- oder Firmenwert, Kundenstamm und Firmenname. Die Abschreibung dieser Aktiva muss in steuerlicher Hinsicht weiterhin auf der Grundlage des nicht neu bewerteten Anschaffungs- oder Investitionswertes erfolgen.

Art. 238 - § 1 - Die Neubewertung darf sich nur auf Ausrüstung und damit gleichgesetzte Industriegebäude beziehen, die der Steuerpflichtige vor dem normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1940 erworben oder gebildet hat und die am normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 noch tatsächlich in Gebrauch waren. In Bezug auf Ausrüstung und damit gleichgesetzte Industriegebäude von Unternehmen, die durch Umwandlung, Fusion, Übernahme, Aufspaltung oder Übernahme bereits bestehender Unternehmen oder von Teilbetrieben solcher Unternehmen gegründet werden, wird jedoch das Datum des Erwerbs oder der Bildung dieser Aktiva durch die umgewandelten, übernommenen oder aufgespaltenen Unternehmen berücksichtigt, insofern diese Änderungen nicht zur Folge hatten, dass sich die während der Besetzung des Landes verwendeten Produktionsmittel in ihrer Gesamtheit erhöht haben. Unter demselben Vorbehalt wird für die Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen, dass Ausrüstung und damit gleichgesetzte Industriegebäude, die geliefert oder errichtet wurden in Ausführung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem in Absatz 1 festgelegten äußersten Erwerbs- oder Bildungsdatum geschlossen wurden, am Datum dieser Verträge oder Vereinbarungen erworben oder gebildet wurden.

Vorerwähnte Aktiva, die zu Eigentum requiriert wurden oder infolge von Kriegshandlungen verloren, zerstört oder unbrauchbar gemacht wurden, werden für die Anwendung der Artikel 236 bis 252 mit Aktiva gleichgesetzt, die an dem in Absatz 1 in fine festgelegten äußersten Datum noch tatsächlich in Gebrauch waren. § 2 - Bestandteile der vorerwähnten Aktiva, die nach dem in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten äußersten Datum erworben oder gebildet wurden, werden weiterhin entsprechend ihrem tatsächlichen Anschaffungs- oder Investitionswert wie in Artikel 235 bestimmt abgeschrieben.

Art. 239 - Nur dem Teil der Ausrüstung und der damit gleichgesetzten Industriegebäude, der mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen erworben oder gebildet wurde, kann eventuell ein neuer Anschaffungs- oder Investitionswert zugewiesen werden.

Dieser Teil wird festgelegt unter Berücksichtigung der Angaben der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1940 oder in den in Artikel 238 § 1 Absatz 2 erwähnten Fällen der Angaben der Eröffnungsbilanz des neuen Unternehmens.

Art. 240 - Der neue Anschaffungs- oder Investitionswert jeder Kategorie der in den Artikeln 236, 238 § 1 und 239 erwähnten Aktiva darf nicht über zweieinhalbmal dem Wert liegen, der auf der Grundlage der am 31. August 1939 geltenden normalen Preise und unter Berücksichtigung ihrer materiellen Überalterung und ihrer tatsächlichen Wertminderung am normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 oder gegebenenfalls am Datum der Eigentumsrequirierung, des Verlusts, der Zerstörung oder der Unbrauchbarmachung infolge von Kriegshandlungen veranschlagt wird.

Der neue Anschaffungs- oder Investitionswert, der jedem neu bewerteten Aktivabestandteil zugewiesen wird, darf nicht über dem Industrie- oder Handelswert am normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 liegen.

Art. 241 - Um die Bestimmungen der Artikel 236 bis 252 in Anspruch zu nehmen, erstellt der Steuerpflichtige pro Kategorie oder Buchhaltungsposten ein detailliertes Inventar der neu zu bewertenden Aktiva.

Gegenstände von geringem Wert werden in den Posten "verschiedene Gegenstände" mit einem Wert in runden Zahlen, der annähernd und gutgläubig festgelegt wird, eingefügt.

Im Inventar werden angegeben: a) Art jedes erfassten Aktivabestandteils, b) sofern möglich, Erwerbs- oder Bildungsdatum, außer für den Posten "verschiedene Gegenstände", c) für jeden erfassten Aktivabestandteil und für jede Aktivakategorie Wert 1939, der gemäß den Vorschriften von Artikel 240 Absatz 1 festgelegt wird, d) Industrie- oder Handelswert jedes Aktivabestandteils am normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31.Dezember 1946, insofern dieser Wert mehr oder weniger beträgt als zweieinhalbmal den in Buchstabe c) angegebenen Wert, e) neuer Anschaffungs- oder Investitionswert, der im Hinblick auf die Berechnung der Abschreibung zugewiesen wurde und für jede Aktivakategorie höchstens zweieinhalbmal dem in Buchstabe c) angegebenen Wert und für jeden Aktivabestandteil höchstens dem in Buchstabe d) erwähnten Wert entspricht. Aktiva, die zu Eigentum requiriert wurden oder infolge von Kriegshandlungen zerstört, verloren oder unbrauchbar gemacht wurden, werden separat in dieses Inventar eingetragen.

Art. 242 - Das in Artikel 241 erwähnte Inventar wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und eine Ausfertigung wird dem Kontrolleur der direkten Steuern oder dem für das Gebiet zuständigen Besteuerungsdienst entweder zur Untermauerung der Einkommensteuererklärung, die sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dessen Bilanz die Neubewertung aufgenommen wurde, oder im Falle einer Abschreibung, die ab dem Steuerjahr 1947 auf dieser Grundlage berechnet wird, spätestens am 24. Januar 1948 übermittelt; bei Kapitalgesellschaften muss es von den geschäftsführenden Verwaltern und den Kommissaren und bei Unternehmen, die anders als in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, von den verschiedenen Personen, die die Gesellschaft, Firma oder Vereinigung verpflichten können, unterzeichnet werden.

Art. 243 - Die Neubewertung von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden muss in die Buchhaltung oder die Bilanzen aufgenommen werden, die ab dem 31. Dezember 1947 und spätestens am 30.

Dezember 1948 abgeschlossen werden; sie muss separat auf der Aktiv- und Passivseite jeder Jahresbilanz in folgenden Posten oder unter anderen ähnlichen Bezeichnungen ausgewiesen werden: - auf der Aktivseite: "Ausrüstung und damit gleichgesetzte Industriegebäude (Neubewertung)", - auf der Passivseite: "Mehrwert der Neubewertung von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden". Dieser Mehrwert darf jedoch in die Rechnung "Kapitalvermögen" eingefügt werden.

Art. 244 - Der neue Anschaffungs- oder Investitionswert, der gemäß den Vorschriften der Artikel 235 bis 240 festgelegt wird und auf der Aktivseite ausgewiesen wird, dient als Grundlage für die Berechnung der Abschreibungen; diese Abschreibungen dürfen bis zur vollständigen Wiederherstellung dieses Wertes - eventuell verringert um die Requirierungsentschädigungen oder Schadensersatzleistungen in Bezug auf die neu bewerteten Aktiva - steuerfrei erfolgen, und zwar ungeachtet des Datums des Erwerbs der Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäude und ungeachtet der Abschreibungen, die bereits vor dem normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 auf diese Aktiva vorgenommen wurden.

Art. 245 - Der Steuerpflichtige gliedert die neu bewerteten Aktiva entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer in drei oder vier Kategorien auf.

Durchschnittsprozentsätze der jährlichen Abschreibung werden von dem Betreffenden und den zuständigen Beamten der Verwaltung der direkten Steuern in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt; diese Prozentsätze können insbesondere je nach Art der Aktiva, der Intensität ihrer Nutzung und dem Zustand ihre Verschleißes oder ihrer wirtschaftlichen Effizienz zum Zeitpunkt der Neubewertung verschieden sein.

Vorbehaltlich einer Anpassung dieser Prozentsätze auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag des Steuerpflichtigen dienen diese Prozentsätze als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Abschreibung, die steuerfrei vorzunehmen ist.

Die Abschreibungsmodalitäten, die so in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden, werden in einem von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück bestätigt; dieses Schriftstück wird der Steuerakte des Betreffenden beigefügt, der eine Abschrift davon erhalten kann.

Art. 246 - Die Abschreibung des neuen Anschaffungs- oder Investitionswertes muss beim Abschluss jedes Geschäftsjahres erfolgen.

In Ermangelung von Abschreibungen oder bei unzureichenden Abschreibungen für ein oder mehrere Geschäftsjahre infolge von Verlusten oder unzureichenden Bruttogewinnen kann der Abschreibungszeitraum jedoch in dem Maße verlängert werden, wie es für die vollständige Wiederherstellung des abschreibbaren Wertes erforderlich ist.

Art. 247 - Werden neu bewertete Aktiva während eines Geschäftsjahres veräußert, zerstört oder endgültig unbrauchbar gemacht, kann der auf den neu bewerteten Wert dieser Aktiva noch abzuschreibende Restbetrag nach eventuellem Abzug des Realisierungspreises nur noch bis zum Abschluss dieses Geschäftsjahres steuerfrei abgeschrieben werden.

Art. 248 - In Bezug auf Aktiva, die zu Eigentum requiriert wurden oder infolge von Kriegshandlungen zerstört, verloren oder unbrauchbar gemacht wurden, darf die Abschreibung des neu bewerteten Wertes nach Abzug der Requirierungsentschädigungen oder Schadensersatzleistungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, erst nach der endgültigen Festlegung des Betrags dieser Entschädigungen erfolgen.

In Bezug auf Aktiva, die infolge von Kriegshandlungen zerstört, verloren oder unbrauchbar gemacht wurden, darf die Abschreibung des neu bewerteten Wertes jedoch vor der endgültigen Festlegung des Betrags der Schadensersatzleistung steuerfrei erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seit dem Erwerb der Gegenstände, die für die Neubewertung in Betracht kommen, eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führt.

Diese Abschreibung muss auf der Grundlage der üblichen Prozentsätze der jährlichen Abschreibungen erfolgen, die unter normalen Umständen auf Aktiva derselben Art angewandt werden. Diese Prozentsätze werden von dem Steuerpflichtigen und der Verwaltung der direkten Steuern in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt und bestätigt wie in Artikel 245 Absatz 3 vorgesehen.

Liegen die so durchgeführten und zugelassenen Abschreibungen über der nachteiligen Differenz zwischen dem neu bewerteten Wert und der Schadensersatzleistung oder entspricht die Schadensersatzleistung dem neu bewerteten Wert oder übersteigt sie ihn, bildet der Teil des Gesamtbetrags dieser Abschreibungen, der diese Differenz übersteigt, oder der Gesamtbetrag dieser Abschreibungen ein steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr, in dem der Betrag der Schadensersatzleistung endgültig festgelegt wird.

Art. 249 - Die Abschreibung des neuen Anschaffungs- oder Investitionswertes muss separat auf der Passivseite jeder Jahresbilanz im Posten "Abschreibung des neu bewerteten Wertes von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden" oder unter anderen ähnlichen Bezeichnungen ausgewiesen sein.

Art. 250 - Die Abschreibung des neuen Anschaffungs- oder Investitionswertes wird unter Befreiung von der Einkommensteuer nur unter der ausdrücklichen Bedingung zugelassen, dass ihr Betrag nicht für Ausschüttungen, Verteilungen oder Entnahmen verwendet wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient.

Art. 251 - Mehrwerte, die aus der Neubewertung von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden hervorgehen, werden unter den in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Bedingungen von der Steuer befreit.

Für die Anwendung von Artikel 44 § 1 desselben Gesetzbuches kann jedoch im Falle einer Veräußerung von Aktiva, die gemäß den Vorschriften der Artikel 236 bis 250 des vorliegenden Erlasses neu bewertet worden sind, auf Antrag des Steuerpflichtigen oder wenn dieser die erforderlichen näheren Angaben nicht erteilt, davon ausgegangen werden, dass diese Aktiva am normalen Datum des Abschlusses der letzten Jahresbilanz vor dem 31. Dezember 1946 erworben oder gebildet wurden zu einem Preis, der dem neu bewerteten Wert entspricht.

Art. 252 - Die Neubewertung von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden darf für die Berechnung der Abschreibung nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seit dem Erwerb der Gegenstände, die für die Neubewertung in Betracht kommen, eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führt.

Für die Anwendung von Artikel 251 und vorliegendem Artikel in Bezug auf Aktiva, die zu Eigentum requiriert wurden oder infolge von Kriegshandlungen zerstört, verloren oder unbrauchbar gemacht wurden, wird diese Bedingung jedoch nicht gestellt, wenn Belege vorgelegt werden, wie die Belege, die als Grundlage für die endgültige Festlegung der Requirierungsentschädigungen oder Schadensersatzleistungen gedient haben.

Art. 253 - Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1930 zur Festlegung der Berechnung von Abschreibungen auf einen neu bewerteten Herstellungspreis in Bezug auf die Einkommensteuern bleibt anwendbar für die Festlegung der unter Steuerbefreiung zugelassenen Abschreibungen von Ausrüstung und damit gleichgesetzten Industriegebäuden, deren Herstellungspreis, der gemäß diesem Erlass neu bewertet wurde und in den seit 1931 abgeschlossenen Bilanzen aufgenommen wurde, nicht gemäß den Artikeln 235 bis 252 neu bewertet wird. [Abschnitt 3 - Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen, die für die Renovierung einer Wohnung aufgenommen wurden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 526 § 2 Absatz 2, in dem Maße, wie dieser Absatz Artikel 115 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches - so wie er vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2004 bestand - auf bestimmte Anleihen anwendbar macht) [Abschnitt 3 mit Art. 254 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juni 2006)] Art. 254 - Leistungen, die in Artikel 115 Nr. 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - erwähnt sind, sind Leistungen, die in Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind.] [Abschnitt 4 - Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Ermäßigung für langfristiges Sparen in Bezug auf individuelle Lebensversicherungsprämien und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung von Hypothekenanleihen gezahlt werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 526 § 2 Absatz 2 und 3, in dem Maße, wie diese Absätze Artikel 1456 Absatz 3 desselben Gesetzbuches - so wie er vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2004 bestand - auf bestimmte Anleihen und Versicherungsverträge anwendbar machen) [Abschnitt 4 mit den Artikeln 255 und 256 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juni 2006)] Art. 255 - Einmalige oder periodische Prämien, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines von ihm individuell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags gezahlt hat, werden in den Grenzen, die in den Artikeln 1454 und 1456 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie der letztgenannte Artikel gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - vorgesehen sind, für die Ermäßigung für langfristiges Sparen nur berücksichtigt, wenn: 1. die Verträge abgeschlossen worden sind: - bei belgischen Unternehmen oder belgischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die Verpflichtungen eingehen, deren Erfüllung von der menschlichen Lebensdauer abhängt, - bei öffentlichen oder privaten Vorsorgeeinrichtungen, die durch Sondergesetze geregelt werden, 2.der Versicherte folgende Bescheinigungen vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom Versicherer ausgestellt werden: a) einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die Anwendung der Steuerermäßigung für langfristiges Sparen berücksichtigt werden kann, b) jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind.

Art. 256 - Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die aufgenommen wird, um eine [in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene] Wohnung zu bauen, zu erwerben oder umzubauen, werden in den Grenzen, die in Artikel 1456 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - vorgesehen sind, für die Ermäßigung für langfristiges Sparen nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige folgende Bescheinigungen vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom Institut, das die Anleihe gewährt hat, ausgestellt werden: 1. einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von Artikel 1451 Nr.3 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt werden kann, 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 526 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind.] [Art. 256 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009)] [Abschnitt 5 - Privat-PC-Pläne (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 533) [Abschnitt 5 mit Art. 257 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 6. April 2010 (B.S. vom 13. April 2010)] Art. 257 - Damit eine Beteiligung des Arbeitgebers im Rahmen eines Privat-PC-Plans für die Steuerbefreiung, die in Artikel 38 Absatz 1 Nr. 17 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er vor seiner Ersetzung durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 bestand - vorgesehen ist, berücksichtigt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Das Angebot des Arbeitgebers, in dem er sich verpflichtet, sich am Kaufpreis für einen PC mit Peripheriegeräten und Drucker, für den Internetanschluss und das Internet-Abonnement und für die berufsbezogene Software zu beteiligen, wird im Privat-PC-Plan beschrieben.2. Im Plan aufgenommene Bedingungen müssen für alle Arbeitnehmer oder für eine besondere Kategorie von ihnen identisch sein und dürfen nicht diskriminierend sein.3. Ein Plan muss folgende Mindestbedingungen erfüllen: a) Im Plan müssen PC mit Peripheriegeräten und Drucker, Internetanschluss und Internet-Abonnement und berufsbezogene Software beschrieben sein.b) Im Plan wird bestimmt, dass es dem Arbeitnehmer frei steht, das beschriebene Material ganz oder teilweise selbst auszuwählen.c) Die Beteiligung des Arbeitgebers muss für jeden Bestandteil des Angebots genau angegeben werden.d) Die Beteiligung darf nur für den Kauf von Material in Neuzustand erfolgen.e) Die Beteiligung des Arbeitgebers erfolgt nach Abgabe einer vom Arbeitnehmer für gleich lautend erklärten Abschrift der Kaufrechnung oder des Kaufnachweises auf den Namen des Arbeitnehmers. f) In Bezug auf Material, das der Arbeitnehmer im Rahmen eines Privat-PC-Plans zuvor gekauft hat, muss im Plan bestimmt sein, dass nur während des dritten Jahres nach dem Jahr des Kaufs das Angebot des Arbeitgebers erneut in Anspruch genommen werden darf.]

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