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Koninklijk Besluit van 27 januari 2006
gepubliceerd op 03 mei 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1994 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de aviaire influenza en de ziekte van Newcastle en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000093
pub.
03/05/2006
prom.
27/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/27/2006000093/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1994 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de aviaire influenza en de ziekte van Newcastle en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 28 november 1994 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de aviaire influenza en de ziekte van Newcastle, - van hoofdstuk I, afdeling 16, van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro, - van het koninklijk besluit van 15 december 2003 tot wijziging van artikel 18 van het koninklijk besluit van 28 november 1994 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de aviaire influenza en de ziekte van Newcastle, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 28 november 1994 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de aviaire influenza en de ziekte van Newcastle; - van hoofdstuk I, afdeling 16, van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro; - van het koninklijk besluit van 15 december 2003 tot wijziging van artikel 18 van het koninklijk besluit van 28 november 1994 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de aviaire influenza en de ziekte van Newcastle.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 28. NOVEMBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und 6. August 1993; Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest;

Aufgrund der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es äusserst dringend ist, die anwendbaren Bestimmungen der Richtlinien 92/40/EWG und 92/66/EWG unverzüglich in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 1970 über die Bekämpfung der Seuchen bei Geflügel und anderem Kleinvieh sowie die Vermarktung von Bruteiern, Eintagsküken und Zuchtgeflügel.

Ausserdem versteht man unter: 1. Brieftauben: Tauben, die aus ihrem Taubenschlag verbracht werden oder verbracht werden sollen, um anschliessend aufgelassen zu werden, damit sie ihren Taubenschlag oder einen anderen Bestimmungsort anfliegen, 2.Taubenschlag: Einrichtungen, die der Haltung oder Aufzucht von Brieftauben dienen, 3. Betrieb: Gebäude oder Gebäudekomplex, mit dem dazugehörenden Land, die in epizootiologischer Hinsicht ein Ganzes bilden, in denen Geflügel oder sonstige Vögel gehalten oder gezüchtet werden oder die zu diesem Zweck bestimmt sind, selbst wenn es sich um mehrere getrennte Produktionseinheiten, in denen jedoch die Produktionsmittel gemeinsam benutzt werden, handelt, 4.mit aviärer Influenza infiziertem Geflügel: Geflügel, bei dem die aviäre Influenza nach einer wie in Anlage I beschriebenen Untersuchung im LIVF amtlich bestätigt worden ist, Geflügel, bei dem - im Falle eines oder mehrerer neuer Infekte - klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf aviäre Influenza schliessen lassen, 5. mit der Newcastle-Krankheit infiziertem Geflügel: Geflügel, bei dem die Newcastle-Krankheit nach einer wie in Anlage II beschriebenen Untersuchung im LIVF amtlich bestätigt worden ist, Geflügel, bei dem - im Falle eines oder mehrerer neuer Infekte - klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf die Newcastle-Krankheit schliessen lassen, 6.verdächtigem Betrieb: einen Betrieb, in dem sich ein oder mehrere infektions- beziehungsweise ansteckungsverdächtige Geflügeltiere aufgehalten haben, 7. Geflügel, bei dem der Verdacht auf Infektion mit aviärer Influenza besteht: Geflügel mit klinischen Symptomen oder postmortalen Läsionen, die einen Verdacht auf eine Infektion mit aviärer Influenza begründen, oder Geflügel, bei dem das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 nachgewiesen werden konnte, 8.Geflügel, bei dem der Verdacht auf Infektion mit der Newcastle-Krankheit besteht: Geflügel mit klinischen Symptomen oder postmortalen Läsionen, die einen Verdacht auf eine Infektion mit der Newcastle-Krankheit begründen, 9. Geflügel, bei dem der Verdacht auf Ansteckung mit aviärer Influenza besteht: Geflügel, das möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Virus der aviären Influenza beziehungsweise mit dem Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 in Berührung gekommen ist, 10.Geflügel, bei dem der Verdacht auf Ansteckung mit der Newcastle-Krankheit besteht: Geflügel, das möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Berührung gekommen ist, 11. Herd: einen Betrieb, in dem sich ein oder mehrere mit aviärer Influenza oder mit der Newcastle-Krankheit infizierte Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, sofern die Massnahmen durch den Dienst nicht aufgehoben worden sind, 12.verstecktem Herd: einen Betrieb, in dem die aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit bei klinisch erkranktem Geflügel festgestellt worden ist, dessen Zustand der Halter verheimlicht, indem er die Krankheit nicht meldet oder das Geflügel nicht untersuchen lässt, 13. Bürgermeister: den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Herd liegt oder in der das Geflügel sich befindet, und, sofern Massnahmen auf dem Gebiet anderer Gemeinden ergriffen werden müssen, die Bürgermeister dieser Gemeinden, 14.Ansammlung: das Zusammenführen von Geflügel verschiedener Herkunft, selbst wenn es in Fahrzeugen geladen bleibt, insbesondere auf Märkten, Ausstellungen, Wettbewerben und Begutachtungen, 15. Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich eine direkte Verwaltung und Aufsicht über das Geflügel ausübt, 16.LIVF: das Landesinstitut für Veterinärforschung des Ministeriums der Landwirtschaft, 17. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister, 18.Veterinärinspektor: den für das Amtsgebiet, in dem der Betrieb gelegen ist oder in dem das Geflügel sich befindet, zuständigen Veterinärinspektor, 19. Gesetz: vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen das Gesetz vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, 20. Dienst: den Veterinärinspektionsdienst des Ministeriums der Landwirtschaft, 21.Verband: den in Kapitel II des Gesetzes erwähnten Verband zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, 22. Fonds: den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung. KAPITEL II - Meldung Art. 2 - Jeder, der die aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit bei Geflügel oder sonstigen Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, vermutet oder feststellt, muss den Veterinärinspektor unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

KAPITEL III - Verdacht Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 muss der Verantwortliche für infektionsverdächtiges Geflügel sämtliches Geflügel seines Betriebs absondern und es unverzüglich von einem zugelassenen Tierarzt untersuchen lassen. § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Tierarzt untersucht binnen 24 Stunden sämtliches Geflügel des Betriebs. Er lässt dem Erkennungszentrum, das gemäss der in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgeführten Aufteilung für das Gebiet zuständig ist, wo der Betrieb gelegen ist, ein beziehungsweise einen oder mehrere lebende Tiere, Tierkörper oder Organe oder sonstiges diagnostisches Material zukommen. Er erstattet dem Veterinärinspektor auf schnellste Weise Bericht über seinen Besuch und seine Feststellungen.

Art. 4 - § 1 - Sobald der Veterinärinspektor von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt worden ist, besucht er oder sein Beauftragter unverzüglich den verdächtigen Betrieb und stellt ihn unter Überwachung.

Er führt sofort eine epizootiologische Untersuchung gemäss den Bestimmungen von Kapitel VI durch.

Er kann sämtliche Proben entnehmen oder entnehmen lassen, die für die Diagnose notwendig sind, einschliesslich eines oder mehrerer lebender oder verendeter Geflügeltiere. § 2 - Er erfasst sämtliche Geflügelkategorien im Betrieb und gibt die Zahl der verendeten Tiere und die Zahl der Tiere mit und der Tiere ohne klinische Symptome an.

Diese Zählung ist ständig vom Verantwortlichen auf dem neuesten Stand zu halten, wobei alle im Verdachtszeitraum geschlüpften und verendeten Tiere erfasst werden. Diese fortgeschriebenen Daten können bei jedem Inspektionsbesuch verlangt und überprüft werden. § 3 - Der Veterinärinspektor veranlasst, dass der gesamte Geflügelbestand des Betriebs entweder in den normalen Stallungen abgesondert wird oder an einem anderen Ort gehalten wird, der eine gesonderte Aufstallung ohne Kontakt zu anderen Vögeln ermöglicht. Er kann ausserdem veranlassen, dass sämtliche dort gehaltenen Vögel sowie Hunde und Katzen eingesperrt werden. Die Verbringung anderer Tiere zu oder aus dem Betrieb ist ohne seine Genehmigung untersagt. § 4 - Die Verbringung von Geflügel oder Eintagsküken aus oder zu dem Betrieb ist untersagt. § 5 - Es ist dem Verantwortlichen verboten, betriebsfremden Personen den Zugang und betriebsfremden Fahrzeugen die Zufahrt zum verdächtigen Betrieb zu gewähren. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf das Personal des Dienstes, auf das angestellte Personal der Abdeckerei, auf die Polizei, auf das Pflegepersonal für Personen und Tiere und auf die Personen, die die normale Versorgung der Personen und Tiere gewährleisten.

Es ist sämtlichen Personen, die sich im verdächtigen Betrieb aufhalten oder dort Tiere pflegen, verboten, einen anderen Betrieb zu betreten oder sich zu irgendeiner Sammelstelle für Vögel zu begeben.

Räder und Reifen der Fahrzeuge, die den Betrieb verlassen, müssen anhand eines vom Veterinärinspektor bestimmten Desinfektionsmittels desinfiziert werden. § 6 - Es ist dem Verantwortlichen verboten, Geflügelfleisch oder -kadaver, Futtermittel, Werkzeug, Verpackungen, Tiermist, Einstreu sowie sämtliche Produkte, Gegenstände oder Abfälle, die Träger des Virus der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit sein könnten, ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Veterinärinspektors aus dem Betrieb zu transportieren. § 7 - Es ist verboten, Eier aus dem Betrieb zu transportieren, mit Ausnahme von Eiern, die unmittelbar in einen für die Herstellung und die Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb verbracht und gemäss einer vom Dienst erteilten Genehmigung transportiert werden. § 8 - Der Veterinärinspektor kann in einem verdächtigen Betrieb alle zusätzlichen Massnahmen auferlegen, um eine eventuelle Verbreitung der Krankheit zu vermeiden. § 9 - Der Veterinärinspektor kann all diese Massnahmen auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem verdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen. § 10 - Diese Massnahmen bleiben so lange anwendbar, bis der Verdacht auf die aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit amtlich entkräftet worden ist. § 11 - Der Veterinärinspektor setzt den Verantwortlichen und den Bürgermeister vom Verdacht und von den im verdächtigen Betrieb anwendbaren Massnahmen sowie von deren Aufhebung in Kenntnis.

KAPITEL IV - Massnahmen im Herd Art. 5 - Sobald die aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit aufgrund einer Laboruntersuchung oder aufgrund klinischer oder epizootiologischer Daten in einem Betrieb bestätigt wird, erklärt der Veterinärinspektor den Betrieb unverzüglich zum Herd und legt dessen Grenzen fest. Er setzt den Verantwortlichen und den Bürgermeister von der Existenz des Herdes und von den dort anwendbaren Massnahmen in Kenntnis.

Art. 6 - Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 4 sind folgende Massnahmen im Herd anwendbar: 1. Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter erstellt ein komplettes Verzeichnis sämtlichen Geflügels und sämtlicher sonstiger Vögel des Betriebs, sofern dies noch nicht in Anwendung von Artikel 4 § 2 geschehen ist;für jede Geflügelkategorie gibt er die Zahl der verendeten Tiere und die Zahl der Tiere mit und der Tiere ohne klinische Symptome an. 2. Der Veterinärinspektor ordnet unverzüglich die Abschlachtung sämtlichen Geflügels des Betriebs gemäss den Bestimmungen von Kapitel V an.Sämtliche verendeten und abgeschlachteten Tiere sowie sämtliche Eier des Betriebs müssen vernichtet werden. Bei der Abschlachtung muss die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit auf ein Mindestmass beschränkt werden. 3. Der Veterinärinspektor ordnet an, dass alle Stoffe oder Abfälle wie Futtermittel, Einstreu und Mist, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, vernichtet oder einer Behandlung unterzogen werden, durch die die Abtötung etwa vorhandener Krankheitserreger gewährleistet wird. Der Wert der Futtermittel, die somit erneut sterilisiert oder vernichtet werden, kann vom Fonds vergütet werden. Der Inspektionsdienst für Rohstoffe des Ministeriums der Landwirtschaft ist mit der Kontrolle dieser Verrichtungen beauftragt. 4. Der Veterinärinspektor macht das Geflügelfleisch, das im Zeitraum zwischen der vermutlichen Einschleppung der Krankheit in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Massnahmen erschlachtet worden ist, ausfindig, um es vernichten zu lassen.5. Der Veterinärinspektor macht sämtliche in der vermuteten Inkubationszeit der Krankheit im Betrieb erzeugten und weitergelieferten Bruteier ausfindig, um sie vernichten zu lassen. Sind die Eier schon ausgebrütet, müssen die aus diesen Bruteiern geschlüpften Küken amtlich überwacht werden. Die in der vermuteten Inkubationszeit der Krankheit im Betrieb erzeugten und weitergelieferten Konsumeier müssen soweit möglich ausfindig gemacht und vernichtet werden, es sei denn, sie sind zuvor ordnungsgemäss desinfiziert und in einer Einwegverpackung verkauft worden.

Art. 7 - Der Veterinärinspektor führt eine epizootiologische Untersuchung gemäss den Bestimmungen von Kapitel VI durch, sofern sie noch nicht oder nur teilweise in Anwendung von Artikel 4 § 1 durchgeführt worden ist.

Art. 8 - Der Veterinärinspektor kann von einer repräsentativen Anzahl Tiere Blutproben im Hinblick auf die Ermittlung von Antikörpern gegen die aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit entnehmen lassen.

Das LIVF führt diese Analysen durch.

Art. 9 - Nach Ausführung der in Artikel 17 erwähnten Massnahmen muss vor der Wiederaufstockung der Bestände eine Wartefrist von mindestens einundzwanzig Tagen eingehalten werden.

Art. 10 - Der Veterinärinspektor setzt den Verantwortlichen und den Bürgermeister von der Aufhebung der im Herd getroffenen Massnahmen in Kenntnis.

Art. 11 - Der Dienst kann die in den Artikeln 5 bis 10 erwähnten Massnahmen auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem Betrieb, in dem die Krankheit bestätigt worden ist, eine mögliche Ansteckung befürchten lassen.

Art. 12 - § 1 - Wurde in einem Geflügelbestand, der kein klinisches Symptom der Newcastle-Krankheit aufweist, ein Virusstamm der Newcastle-Krankheit mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,7 und weniger als 1,2 isoliert und wurde durch das in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG erwähnte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium nachgewiesen, dass das betreffende Virusisolat von einem attenuierten Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit stammt, so kann der Dienst eine Abweichung von den Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9 zulassen. § 2 - Der Betrieb, in dem sich der in § 1 erwähnte Bestand befindet, muss für dreissig Tage unter amtliche Überwachung gestellt werden.

Während dieses Zeitraums sind die in Kapitel III Artikel 4 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 erwähnten Massnahmen anwendbar und darf kein Geflügel aus dem Betrieb verbracht werden, es sei denn, es wird auf direktem Weg in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof verbracht.

Der für diesen Schlachthof verantwortliche Beamte des Instituts für Veterinärexpertise muss vom Veterinärinspektor von der Verbringung des zu schlachtenden Geflügels in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 13 - § 1 - Für Betriebe mit zwei oder mehreren getrennten Produktionseinheiten kann der Veterinärinspektor in Absprache mit dem Dienst für die gesunden Bestände eines Herdes von den Anforderungen des Artikels 6 Nr. 2 abweichen, sofern der Veterinärinspektor festgestellt hat, dass die Struktur und der Umfang dieser Bestände sowie die im Betrieb durchgeführten Massnahmen derart sind, dass die Produktionseinheiten, in denen diese Bestände gehalten werden, für die Unterbringung, Pflege und Fütterung vollkommen voneinander abgetrennt sind, so dass der Erreger nicht auf die anderen Bestände übertragen werden kann. § 2 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die Anwendung der in § 1 erwähnten Abweichungen auferlegen.

KAPITEL V - Abschlachtung auf Befehl Art. 14 - Für die Anwendung von Artikel 6 Nr. 2 notifiziert der Veterinärinspektor dem Verantwortlichen den Abschlachtungsbefehl; er sendet dem Bürgermeister eine Abschrift davon zu.

Das Muster des Abschlachtungsbefehls ist in Anlage IV zu vorliegendem Erlass beigefügt.

Art. 15 - Nachdem der Veterinärinspektor gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 2 den Befehl zur Abschlachtung gegeben hat, benachrichtigt er sofort per Telefon: 1. den Leiter des Dienstes, 2.den Direktor des LIVF. Er lädt den in Artikel 19 erwähnten Sachverständigen vor.

Er gibt die genaue Lage des Herdes, den Namen und die Adresse des Verantwortlichen und die Anzahl des dort gehaltenen Geflügels an. Er bestätigt dies schriftlich.

Art. 16 - Falls nötig kann der Veterinärinspektor den Bürgermeister heranziehen, um die für die Ausführung des Abschlachtungsbefehls notwendigen Massnahmen zu treffen.

Art. 17 - § 1 - Das vom Abschlachtungsbefehl betroffene Geflügel wird gemäss den Anweisungen des Dienstes abgeschlachtet, und zwar so, dass die Gefahr einer Verbreitung des ursächlichen Virus vermieden wird.

Dies erfolgt unter Mitarbeit des LIVF. § 2 - Die Tierkörper des im Herd abgeschlachteten Geflügels, die Tierkörper des Geflügels und der sonstigen Vögel, die im Betrieb verendet sind, das in Artikel 6 Nr. 4 erwähnte Fleisch sowie die in Artikel 6 Nr. 5 erwähnten Eier werden entfernt, um so vernichtet zu werden, dass jegliche Gefahr einer Verbreitung des ursächlichen Virus vermieden wird. § 3 - Nach Abfuhr sämtlichen Geflügels aus dem Herd nimmt das LIVF die vorläufige Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung des Geflügels verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der verwendeten Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, vor.

Bevor der Herd gereinigt und desinfiziert wird, werden wenn nötig die im Herd befindlichen Nagetiere unter Aufsicht des Veterinärinspektors und gemäss seinen Anweisungen vertilgt.

Art. 18 - § 1 - Innerhalb der Grenzen der Haushaltsmittelbeträge wird dem Eigentümer des auf Befehl abgeschlachteten Geflügels eine Entschädigung gewährt, die wie folgt berechnet wird: E = A.Ew A = Abschlagskoeffizient Ew = Ersatzwert Die Entschädigung wird auf der Grundlage des Verzeichnisses berechnet, das zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes des Veterinärinspektors gemäss Artikel 4 § 2 oder Artikel 6 Nr. 1 erstellt worden ist.

Der Ersatzwert kann auf einen Höchstbetrag begrenzt werden. Der Abschlagskoeffizient und der Höchstbetrag werden vom Minister festgelegt.

Für Geflügel, bei dem klinische Symptome vorliegen, wird diese Entschädigung um die Hälfte gekürzt. Für Bruteier und Konsumeier, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses vernichtet worden sind, wird gemäss den Modalitäten, die für die Entschädigung des Geflügels anwendbar sind, eine Entschädigung gewährt. Für verendetes Geflügel wird keine Entschädigung gewährt. § 2 - Der Eigentümer verliert jedes Recht auf Entschädigung, wenn die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit gemäss einem in Anwendung von Artikel 40 ergangenen Erlass in der Zone, in der der Herd sich befindet, Pflicht war und der Verantwortliche nicht anhand von gültigen Impfbescheinigungen nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Auftretens der Krankheit die Bestimmungen in Bezug auf die Pflichtimpfung erfüllt hatte. Wenn aus den in Artikel 8 erwähnten Untersuchungen hervorgeht, dass die Impfpflicht nicht oder nur teilweise eingehalten worden ist, wird keine Entschädigung gewährt.

Wenn der Verantwortliche für Geflügel sich weigert, dem Abschlachtungsbefehl Folge zu leisten, wenn ein oder mehrere Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 §§ 3 bis 7, 21 § 4, 23 §§ 3 bis 5, 25 §§ 3 und 4, 39, 40 und 43 oder gegen die Bestimmungen eines in Ausführung von Artikel 41 ergangenen Erlasses festgestellt werden oder wenn es sich um einen versteckten Herd handelt, wird die in § 1 erwähnte Entschädigung nicht gewährt. § 3 - Falls ein oder mehrere Verstösse gegen andere als die in § 2 erwähnten Bestimmungen festgestellt werden, wird die in § 1 erwähnte Entschädigung um die Hälfte gekürzt. § 4 - Falls nach Gewährung einer Entschädigung in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Verstösse festgestellt werden, die die Anwendung von § 2 oder § 3 erfordern, wird der Betrag der gemäss § 1 gewährten Entschädigung gemäss den Bestimmungen von § 2 beziehungsweise § 3 angepasst. In diesem Fall werden bereits gezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

Art. 19 - § 1 - Der Wert des abzuschlachtenden Geflügels und der zu vernichtenden Eier wird von einem Sachverständigen festgelegt.

Die Sachverständigen werden vom Minister auf Vorschlag des Rates des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung ernannt und vom Minister entlassen.

Der Sachverständige begibt sich mit dem Veterinärinspektor oder seinem Beauftragten vor Ort und Letzterer zeigt ihm die zu schätzenden Tiere.

Er gibt dem Veterinärinspektor sein Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der ersten Anforderung ab. § 2 - In dringenden Fällen legt der Veterinärinspektor den Wert der abzuschlachtenden Tiere selbst fest.

Art. 20 - Die Sachverständigenkosten werden wie folgt festgelegt: 1. Entgelte: Den Sachverständigen wird ein Entgelt von dreihundert Franken pro halbe Stunde gezahlt.Jede angefangene halbe Stunde zählt als volle halbe Stunde. Die Zeit der Fahrt wird für die Gewährung der Entgelte nicht berücksichtigt. 2. Fahrtkosten: Bei Benutzung gemeinschaftlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Unkosten auf Vorlage der Belege erstattet.Wenn ein privates Fahrzeug benutzt wird, werden die im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Entschädigungen gewährt.3. Aufenthaltskosten: Die für Staatsbedienstete der Ränge 10 bis 14 im Königlichen Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien vorgesehenen Entschädigungen werden gewährt.

KAPITEL VI - Epizootiologische Untersuchung Art. 21 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 und in Artikel 7 erwähnte epizootiologische Untersuchung muss in sämtlichen Betrieben durchgeführt werden, von denen man aus gleich welchem Grund vermuten kann, dass sie die Ansteckungsquelle für einen verdächtigen Betrieb oder einen Herd gewesen sein können. Eine gleiche Untersuchung wird in sämtlichen Betrieben durchgeführt, von denen man aus gleich welchem Grund vermuten kann, dass sie sich von einem verdächtigen Betrieb oder einem Herd aus angesteckt haben könnten. § 2 - Die epizootiologische Untersuchung bezieht sich insbesondere auf: a) die Bestimmung der mutmasslichen Zeitspanne zwischen dem Befall des Betriebs und der Meldung der Krankheit, b) die Ermittlung der mutmasslichen Ansteckungsquelle im Betrieb sowie die Ermittlung weiterer Betriebe, deren Geflügel oder sonstige Vögel sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten, c) die Verbringung von Personen, Geflügel, sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder sonstigen Tieren, Fahrzeugen, Tierkörpern, Fleisch oder Gegenständen und Materialien, durch die das Virus aus oder zu dem Betrieb verschleppt worden sein könnte. § 3 - Sobald aus einer der gemäss den Paragraphen 1 und 2 durchgeführten Untersuchungen hervorgeht, dass der untersuchte Betrieb infiziert worden sein könnte, so wird der Betrieb sofort unter amtliche Überwachung gestellt. § 4 - Steht ein Betrieb unter amtlicher Überwachung gemäss § 3, so verbietet der Veterinärinspektor die Verbringung von Geflügel aus diesem Betrieb, es sei denn, die Tiere werden unter amtlicher Aufsicht direkt zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof befördert.

Dieser Genehmigung muss eine klinische Untersuchung des Geflügels durch den Veterinärinspektor vorausgehen, durch die nachgewiesen wurde, dass der fragliche Betrieb frei von der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ist.

Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verbringungssperre findet Anwendung während einundzwanzig Tagen ab dem letztmöglichen Tag der Ansteckung und mindestens während sieben Tagen. § 5 - In besonderen Fällen kann der Veterinärinspektor die in vorliegendem Artikel erwähnten Massnahmen auf einen Teil des Betriebs und das darin befindliche Geflügel beschränken, sofern das betreffende Geflügel dort vollkommen abgesondert untergebracht und von nur für dieses Geflügel zuständigem Personal betreut und gefüttert wurde. § 6 - In den Betrieben, die der Veterinärinspektor unter amtliche Überwachung gestellt hat, kann er alle zusätzlichen Massnahmen auferlegen, die er für notwendig hält.

KAPITEL VII - Massnahmen in der Schutzzone und in der Überwachungszone Art. 22 - § 1 - Der Veterinärinspektor grenzt um jeden Herd der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit eine Schutzzone mit einem Mindestradius von drei Kilometern und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern ab. Er setzt den Bürgermeister hiervon in Kenntnis. § 2 - Bei der Einrichtung dieser Zonen wird Folgendes berücksichtigt: 1. die Ergebnisse der gemäss Kapitel VI durchgeführten epizootiologischen Untersuchungen, 2.die verfügbaren serologischen Daten, 3. die geographische Lage, insbesondere die natürlichen Grenzen, 4.die Daten ökologischer Art, die Lage der Betriebe und ihre Nähe zueinander, 5. die Handelsströme für Geflügel und das Vorhandensein von Schlachthöfen, 6.die vorhandenen Überwachungseinrichtungen sowie die Art der angewandten Bekämpfungsmassnahmen. § 3 - Überschreitet die Schutzzone oder die Überwachungszone teilweise das belgische Staatsgebiet, werden diese Zonen in Absprache mit der zuständigen Behörde des betreffenden Nachbarstaates abgegrenzt. § 4 - In besonderen Fällen, die vom Minister bestimmt werden, können Umfang und Gültigkeitsdauer der Schutz- und Überwachungszonen begrenzt werden.

Art. 23 - In der Schutzzone sind folgende Massnahmen anwendbar: § 1 - Der Bürgermeister setzt die Verantwortlichen der Betriebe, die in der Schutzzone gelegen sind, von der Abgrenzung dieser Zone in Kenntnis. Gleichzeitig lässt er an der Grenze der Schutzzone an allen Wegen weisse Hinweisschilder an Pfählen auf einer Mindesthöhe von zwei Metern anbringen; diese Hinweisschilder tragen folgende Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben: für die aviäre Influenza: "Aviäre Influenza - Schutzzone - Transport von und Handel mit Geflügel und Bruteiern reglementiert", für die Newcastle-Krankheit: "Newcastle-Krankheit - Schutzzone - Transport von und Handel mit Geflügel und Bruteiern reglementiert". § 2 - Der Bürgermeister lässt ein administratives Verzeichnis des Geflügels sämtlicher Betriebe, die in der Schutzzone gelegen sind, erstellen. Sämtliche Betriebe werden ermittelt.

Das Verzeichnis wird dem Veterinärinspektor binnen fünf Werktagen übermittelt. § 3 - Die Verantwortlichen der Betriebe müssen sämtliches Geflügel ihres Betriebs einmal pro Woche mit einem Abstand von mindestens vier Tagen zwischen den Untersuchungen von einem zugelassenen Tierarzt untersuchen lassen.

Der zugelassene Tierarzt führt bei seinem Besuch eine klinische Untersuchung und eine Zählung sämtlichen Geflügels des Betriebs durch.

Falls nötig werden Proben für eine Laboruntersuchung entnommen. Die Daten und das Ergebnis dieser Besuche müssen in der vom Minister bestimmten Weise protokolliert werden. § 4 - Der Bürgermeister setzt die Verantwortlichen der Betriebe, die in der Schutzzone gelegen sind, davon in Kenntnis, dass sie folgende Massnahmen einhalten müssen: 1. Jede Zufuhr oder Verbringung von Geflügel und Bruteiern in beziehungsweise aus den Betrieben ist verboten mit Ausnahme: a) des Direkttransports von Geflügel zu einem vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof, der möglichst in der Schutzzone oder in der Überwachungszone gelegen ist;dieser Transport muss unter folgenden Bedingungen erfolgen: i) Der Transport muss zwischen 6 und 17 Uhr stattfinden. ii) Die Fahrzeuge für den Geflügeltransport werden von einem Beauftragten des Veterinärinspektors versiegelt. iii) Beim Transport muss eine von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellte Transportgenehmigung mitgeführt werden. iv) Der Sachverständige des Bestimmungsschlachthofes prüft die Einheitlichkeit der Ladung nach, füllt die Genehmigung aus und übermittelt sie binnen 24 Stunden dem Veterinärinspektor des Amtsgebiets des Herkunftsbetriebs, b) des Direkttransports von Eintagsküken, legereifen Junghennen und sonstigem Geflügel sowie von Bruteiern zu einem Betrieb, der in der Schutzzone oder in der Überwachungszone gelegen ist, und zwar mit dem Einverständnis des Veterinärinspektors und unter folgenden Bedingungen: i) Kein anderes Geflügel darf sich im Bestimmungsbetrieb befinden. ii) Beim Transport muss eine von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellte Transportgenehmigung mitgeführt werden. iii) Das Fahrzeug und die Kisten werden vor Verlassen des Betriebs oder aber in einer dazu bestimmten Einrichtung gründlich gereinigt und desinfiziert. iv) Bevor Bruteier nach einer bestimmten Brüterei versandt werden, müssen sie mit ihren Endverpackungen desinfiziert werden.

In besonderen Fällen kann der Veterinärinspektor jedoch die Verbringung von Eintagsküken, Legehennen oder Bruteiern in einen Betrieb, der ausserhalb der Überwachungszone gelegen ist, genehmigen.

Dieser Betrieb wird dann unter Anwendung der Bestimmungen von Artikel 23 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 21 § 4 ] vom Veterinärinspektor unter amtliche Überwachung gestellt. 2. Das Geflügel muss in den normalen Stallungen abgesondert oder an einem anderen Ort gehalten werden, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht.3. In der Schutzzone müssen die Vögel aus Betrieben, die weniger als fünfhundert Meter von einem Herd entfernt sind, eingesperrt werden.4. An den Ein- und Ausgängen der Geflügelstallungen und des Betriebs muss ein Fussdesinfektionsbecken mit einem vom Veterinärinspektor zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden.5. Unbeschadet der von den Regionalregierungen auferlegten Bestimmungen ist es ohne Genehmigung des Veterinärinspektors verboten, Geflügelmist oder gebrauchte Einstreu zu transportieren oder auszubringen. § 5 - In der Schutzzone sind verboten: 1. der Verkehr auf öffentlicher Strasse und der Transport von Geflügel;dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Geflügel über Autobahnen oder über Haupteisenbahnlinien, sofern die Tiere nicht entladen werden und das Fahrzeug nicht hält, 2. Ansammlungen von Geflügel und Vögeln, 3.der Zugang zu den Gebäuden und den Ländereien eines jeden Betriebs und jeder Einrichtung, wo Geflügel gehalten wird, für betriebs- oder einrichtungsfremde Personen; dieses Verbot findet keine Anwendung auf folgende Personen: a) das Personal des Veterinärdienstes und des LIVF oder die vom Veterinärinspektor angeforderten Personen, b) das angestellte Personal der Abdeckerei, c) die Polizei und die Gendarmerie, d) die für die Pflege der Tiere angestellten Personen und diejenigen, die für die Bedürfnisse des Betriebs oder für Versorgungszwecke dorthin bestellt werden, 4.der Zugang zu den Geflügelstallungen und den Volieren, ausser für: a) den Verantwortlichen selbst, b) den zugelassenen Tierarzt, c) das Personal des Veterinärdienstes und des LIVF. All diese Personen müssen Arbeitskleidung tragen und ihre Stiefel desinfizieren, bevor sie die Geflügelstallungen betreten oder verlassen.

Art. 24 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen werden, frühestens einundzwanzig Tage nachdem die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen unter Aufsicht und gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors im infizierten Betrieb durchgeführt worden sind, aufgehoben.

Art. 25 - In der Überwachungszone sind folgende Massnahmen anwendbar: § 1 - Der Bürgermeister setzt die Verantwortlichen der Betriebe, die in der Überwachungszone gelegen sind, von der Abgrenzung dieser Zone in Kenntnis. § 2 - Der Bürgermeister lässt ein administratives Verzeichnis des Geflügels sämtlicher Betriebe, die in der Überwachungszone gelegen sind, erstellen. Sämtliche Betriebe werden ermittelt. Das Verzeichnis wird dem Veterinärinspektor binnen fünf Werktagen übermittelt. § 3 - Die Verantwortlichen der Betriebe müssen sämtliches Geflügel ihres Betriebs einmal pro Woche mit einem Abstand von mindestens vier Tagen zwischen den Untersuchungen von einem zugelassenen Tierarzt untersuchen lassen.

Der zugelassene Tierarzt führt bei seinem Besuch eine klinische Untersuchung und eine Zählung sämtlichen Geflügels des Betriebs durch.

Falls nötig werden Proben für eine Laboruntersuchung entnommen. Die Daten und das Ergebnis dieser Besuche müssen in der vom Minister bestimmten Weise protokolliert werden. § 4 - Der Bürgermeister setzt die Verantwortlichen der Betriebe, die in der Überwachungszone gelegen sind, von den in dieser Zone geltenden Massnahmen in Kenntnis: 1. Das Geflügel darf während der ersten fünfzehn Tage die Überwachungszone nicht verlassen, es sei denn, es wird auf direktem Weg in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof, der ausserhalb der Überwachungszone gelegen ist, verbracht.2. Der Direkttransport von Geflügel zu einem vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof ist nur unter folgenden Bedingungen zugelassen: a) Der Transport muss zwischen 6 und 17 Uhr stattfinden.b) Die Fahrzeuge für den Geflügeltransport werden von einem Beauftragten des Veterinärinspektors versiegelt.c) Beim Transport muss eine von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellte Transportgenehmigung mitgeführt werden.3. Der Direkttransport von Eintagsküken, legereifen Junghennen und sonstigem Geflügel sowie von Bruteiern zu einem Betrieb, der vom Veterinärinspektor bestimmt ist, ist nur unter folgenden Bedingungen zugelassen: a) Beim Transport muss eine von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellte Transportgenehmigung, die dem vom Dienst festgelegten Muster entspricht, mitgeführt werden.b) Das Fahrzeug und die Kisten werden vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs oder aber in einer dazu bestimmten Einrichtung gründlich gereinigt und desinfiziert.c) Bevor die Eier versandt werden, müssen sie mit ihren Endverpackungen desinfiziert werden. In besonderen Fällen kann der Veterinärinspektor die Verbringung von Eintagsküken, Legehennen oder Bruteiern in einen Betrieb, der ausserhalb der Überwachungszone gelegen ist, genehmigen. Dieser Betrieb wird dann unter Anwendung der Bestimmungen von Artikel 21 § 4 vom Veterinärinspektor unter amtliche Überwachung gestellt. 4. Es ist verboten, Geflügelmist oder gebrauchte Einstreu aus der Überwachungszone zu bringen.5. Jede andere Verbringung oder jeder andere Transport von Geflügel in der Überwachungszone ist verboten;dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Geflügel über Autobahnen oder über Haupteisenbahnlinien, sofern die Tiere nicht entladen werden und das Fahrzeug nicht hält. 6. Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten. Art. 26 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen werden, frühestens dreissig Tage nachdem die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen im infizierten Betrieb durchgeführt worden sind, aufgehoben.

KAPITEL VIII - Massnahmen in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bei Brieftauben und sonstigen Vögeln Art. 27 - § 1 - Besteht der Verdacht, dass Brieftauben oder sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit der Newcastle-Krankheit infiziert sind, ordnet der Veterinärinspektor an, dass unverzüglich die für die Laboruntersuchungen notwendigen Proben entnommen werden. § 2 - Unmittelbar nach Anzeige des Verdachts auf Infektion stellt der Veterinärinspektor den Betrieb oder Taubenschlag unter amtliche Überwachung und ordnet an, dass weder Tauben noch sonstige potentielle Träger von Ansteckungsstoffen aus dem Taubenschlag beziehungsweise Betrieb verbracht werden. § 3 - Die Massnahmen in Bezug auf die amtliche Überwachung werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf Newcastle-Krankheit entkräftet wurde.

Art. 28 - § 1 - Sobald die Infektion amtlich bestätigt wurde, führt der Veterinärinspektor eine epizootiologische Untersuchung gemäss den Bestimmungen von Kapitel VI durch. § 2 - Der Veterinärinspektor lässt die in Artikel 6 Nr. 2 und 3 und in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Kontroll- und Tilgungsmassnahmen auf Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die mit der Newcastle-Krankheit infiziert sind, anwenden.

Art. 29 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 28 kann der Veterinärinspektor beschliessen, folgende Massnahmen anzuwenden: i) Die Verbringung von Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Taubenschlag oder Betrieb ist während mindestens sechzig Tagen nach dem letztmaligen Auftreten klinischer Symptome der Newcastle-Krankheit untersagt. ii) Alle Materialen beziehungsweise Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, müssen vernichtet oder behandelt werden. Diese Behandlung muss die Gewähr dafür bieten, dass das Virus der Newcastle-Krankheit und alle während der unter Ziffer i) genannten Sechzigtagefrist angefallenen Abfälle vernichtet werden.

KAPITEL IX - Von Amts wegen anwendbare Massnahmen Art. 30 - Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Ausführung der vom Veterinärinspektor im Herd, in der Schutzzone und in der Überwachungszone vorgeschriebenen Massnahmen.

Art. 31 - Wendet der Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb, für einen Taubenschlag, für sonstige Vögel beziehungsweise für eine Brüterei, die in einer Schutzzone oder Überwachungszone gelegen sind, eine oder mehrere Massnahmen, die durch vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind oder die vom Veterinärinspektor auferlegt worden sind, nicht an, ergreift der Bürgermeister von Amts wegen diese Massnahmen unter Aufsicht der lokalen Polizei und auf Kosten des Halters. Falls nötig wendet er sich an die Gendarmerie.

Die Kosten, die durch die von Amts wegen erfolgende Anwendung von tierseuchenrechtlichen Massnahmen verursacht werden, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert.

Art. 32 - Der Veterinärinspektor sucht nach versteckten Herden.

Der Verantwortliche eines verdächtigen Betriebs muss bei der ersten mündlichen oder schriftlichen Aufforderung seine Hilfe oder die seines Personals für die vom Veterinärinspektor durchzuführende Untersuchung aller in seinem Besitz befindlichen Tiere anbieten.

Art. 33 - Sämtliches Geflügel, dessen Anwesenheit auf öffentlicher Strasse, an einem öffentlichen Ort oder auf fremdem Eigentum einen Verstoss gegen vorliegenden Erlass bildet, wird sofort auf Befehl des Veterinärinspektors ohne Schätzung und ohne Entschädigung getötet.

KAPITEL X - Handel mit und Transport und Ansammlungen von Geflügel Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 § 5 und von Artikel 25 § 4 kann der Minister die Ansammlung von Geflügel und Vögeln auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs oder auf einem Teil davon verbieten.

Art. 35 - Der Minister kann die Bedingungen für den öffentlichen Verkauf von Geflügel und Vögeln auf Märkten und für die Ansammlung von Geflügel und Vögeln festlegen.

Art. 36 - Der Veterinärinspektor verbietet den Händlern und Transporteuren, die infektionsverdächtiges Geflügel verkauft oder transportiert haben, ihre Fahrzeuge während der Zeit zu benutzen, die für die Reinigung und die Desinfektion für notwendig erachtet wird.

KAPITEL XI - Diagnostische Untersuchung Art. 37 - Der Veterinärdienst darf in sämtlichen Geflügelbetrieben oder Schlachthöfen im Hinblick auf die Untersuchung auf aviäre Influenza oder Newcastle-Krankheit oder im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der gemäss Artikel 40 gefassten Beschlüsse Proben entnehmen oder entnehmen lassen.

Der Veterinärinspektor darf sich für die Durchführung der oben erwähnten Probenentnahmen an einen zugelassenen Tierarzt wenden. Für diese Verrichtungen haben das Personal des Veterinärdienstes und des LIVF sowie die zugelassenen Tierärzte freien Zugang zu den betroffenen Betrieben. Die Geflügelhalter müssen den für die Probenentnahme angestellten Personen Hilfe leisten und sie dürfen sich dem nicht widersetzen.

Art. 38 - § 1 - Die Probenentnahme und die Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Untersuchung auf aviäre Influenza müssen gemäss den in Anlage I festgelegten Techniken erfolgen. § 2 - Die Probenentnahme und die Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Untersuchung auf Newcastle-Krankheit müssen gemäss den in Anlage II festgelegten Techniken erfolgen. § 3 - Der Minister kann die Anlage I an die am Anhang I der Richtlinie 92/40/EWG angebrachten Änderungen und die Anlage II an die am Anhang I der Richtlinie 92/66/EWG angebrachten Änderungen anpassen. § 4 - Das LIVF wird zum nationalen Referenzlabor zwecks Harmonisierung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten angewandten Labortechniken bestimmt.

KAPITEL XII - Präventiv- und Heilbehandlung der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit Art. 39 - Jede Präventiv- oder Heilbehandlung der aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ist verboten.

Art. 40 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 kann der Minister die Modalitäten festlegen, die anwendbar sind, wenn er beschliesst, dass die Impfung des Geflügels Pflicht ist.

Er kann beschliessen, dass die Impfung für das gesamte oder für einen Teil des Königreichs Pflicht ist.

Er kann gegebenenfalls die Möglichkeit einer Befreiung von der Impfpflicht vorsehen und alternative Impfpläne zulassen. § 2 - Der Minister kann auch ein Programm zur Impfung von Brieftauben, Ausstellungstauben und sonstigen Vögeln gegen die Newcastle-Krankheit festlegen. Die Veranstalter von Wettbewerben und Ausstellungen treffen in Absprache mit dem Dienst die notwendigen Massnahmen, damit nur Brieftauben oder sonstige Vögel, die von einem zugelassenen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, zu Wettbewerben oder Ausstellungen zugelassen werden. § 3 - Der Minister bestimmt, welche Virusstämme für die Impfung des Geflügels und der Vögel gegen die Newcastle-Krankheit zugelassen werden dürfen.

KAPITEL XIII - Allgemeine Bestimmungen Art. 41 - Bei Infektionsgefahr oder bei Gefahr der Verbreitung der Krankheit kann der Minister alle zeitweiligen Massnahmen ergreifen, die er für notwendig erachtet, um die aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit zu bekämpfen und zu tilgen.

Dabei kann er entweder die bestehenden Vorschriften ergänzen oder ganz oder teilweise davon abweichen.

Art. 42 - Sämtliche zugelassenen Tierärzte müssen die vom Veterinärinspektor erteilten Anweisungen in Bezug auf die aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit genauestens befolgen und ihm jederzeit die gefragten Auskünfte erteilen.

Art. 43 - Die Verantwortlichen und die Personen, die Eintagsküken, Geflügel und Bruteier transportieren oder transportieren lassen, müssen den zuständigen Behörden, die darum bitten, jede Auskunft in Bezug auf die Herkunft oder die Bestimmung der Eintagsküken, des Geflügels oder der Bruteier, die sie halten, transportieren oder transportieren lassen, mitteilen und müssen dabei je nach Fall den Namen, den Vornamen und die Adresse des Verkäufers oder des vorherigen Verantwortlichen, den Ort, an dem die Eigentums- oder die Besitzübertragung stattgefunden hat, und die Orte, an denen sich die Eintagsküken, das Geflügel oder die Bruteier seit der Übertragung befunden haben, angeben.

Der Minister kann zwecks Registrierung dieser Daten die Führung von Registern auferlegen.

Art. 44 - Geflügelfutter, einschliesslich des für die Geflügelfütterung bestimmten Getreides, darf nur in Einwegverpackungen oder in loser Schüttung geliefert werden.

Art. 45 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Kapiteln V und VI des Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 46 - Der Königliche Erlass vom 16. Juli 1981 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Mai 1992, wird aufgehoben.

Art. 47 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. November 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Verfahren für die Bestätigung und die Differentialdiagnose der aviären Influenza Die nachstehenden Verfahren zur Isolierung und Charakterisierung von ND-Viren sind Mindestrichtlinien für die Krankheitsdiagnose.

Für die Verfahren zur Bestätigung und Differentialdiagnose der aviären Influenza gilt folgende Begriffsbestimmung: Die aviäre Influenza ist eine Infektionskrankheit, die von einem Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von über 1,2 verursacht wird, beziehungsweise eine Influenza-A-Infektion der Virussubtypen H5 oder H7, bei der im Rahmen einer Nukleotid-Sequenzanalyse das Vorhandensein multipler basischer Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinins nachgewiesen wurde.

KAPITEL I - Entnahme und Behandlung von Probenmaterial 1. Probenmaterial Kloakenabstriche (oder Fäzes) sowie Luftröhrenabstriche von erkrankten Vögeln;Fäzes oder Darminhalt, Hirngewebe, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz sowie andere eindeutig infizierte Organe kürzlich verendeter Tiere. 2. Behandlung des Probenmaterials Die unter Nr.1 genannten Organe und Gewebe können gepoolt werden; nur Fäkalmaterial ist unbedingt gesondert zu behandeln. Abstriche sollten ganz in ein antibiotisches Medium getaucht, Fäkalproben und Organe in antibiotischem Medium (im geschlossenen Blender oder unter Verwendung von Stössel und Mörser und sterilem Sand) homogenisiert und zu 10 bis 20 % w/v suspendiert werden. Die Suspensionen sind für rund 2 Stunden bei Umgebungstemperatur (bei 4°C entsprechend länger) stehen zu lassen und danach durch Zentrifugieren zu klären (zum Beispiel 800 - 1 000 g für 10 Minuten). 3. Antibiotisches Medium Antibiotische Medien in unterschiedlicher Zusammensetzung sind erfolgreich angewandt worden.Für Fäkalproben sind Antibiotika in hoher Konzentration erforderlich; als typische Mischung gilt: 10 000 Einheiten/ml Penicillin, 10 mg/ml Streptomycin, 0,25 mg/ml Gentamycin und 5 000 Einheiten/ml Mycostatin in phosphatgepufferter Kochsalzlösung. Für Gewebe und Luftröhrenabstriche können diese Mengen bis auf ein Fünftel verringert werden. Gegen Chlamydienorganismen können 50 mg/ml Oxytetracyclin zugegeben werden. Bei der Herstellung des Mediums ist unbedingt der pH-Wert nach Zugabe der Antibiotika zu überprüfen und auf 7,0 - 7,4 zu korrigieren.

KAPITEL II - Virusisolierung Virusisolierung in embryonierten Hühnereiern Die Allantoishöhlen von mindestens vier embryonierten Eiern, die acht bis zehn Tage vorbebrütet wurden, werden mit 0,1 - 0,2 ml des geklärten flüssigen Überstands beimpft. Im Idealfall sollten diese Eier aus einer spezifiziert pathogenfreien Herde stammen; ansonsten können auch Eier aus einem Bestand verwendet werden, der nachweislich frei von Antikörpern gegen das Virus der aviären Influenza ist. Die beimpften Eier werden bei 37° C aufbewahrt und täglich durchleuchtet.

Eier mit toten beziehungsweise absterbenden Embryonen sowie alle anderen Eier, die sechs Tage nach der Beimpfung übrig bleiben, sind auf 4°C abzukühlen und die Allantois-/Amnionflüssigkeiten sind auf Hämagglutination zu untersuchen. Lässt sich keine Hämagglutination feststellen, so wird das vorgenannte Verfahren mit unverdünnter Allantois-/Amnionflüssigkeit als Inokulum wiederholt.

Wird Hämagglutination festgestellt, so ist im Kulturverfahren zu prüfen, ob eine Bakterienkontamination vorliegt. Sind Bakterien vorhanden, so können die Flüssigkeiten durch einen 450-nm-Membranfilter passiert und nach Zugabe weiterer Antibiotika in embryonierte Eier - wie oben beschrieben - inokuliert werden.

KAPITEL III - Differentialdiagnose 1. Vorläufige Differenzierung Da es wesentlich ist, zur Eindämmung der Virusverbreitung möglichst schnell Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen, sollte das LIVF in der Lage sein, zusätzlich zum NDV-Virus isolierte hämagglutinierende Viren als Influenza-Viren des Subtyps H5 beziehungsweise H7 zu identifizieren.Die hämagglutinierenden Flüssigkeiten sollten einen Hämagglutinations-Hemmungstest nach Kapitel V und VI unterzogen werden. Eine positive Hemmung, das heisst 24 oder mehr, mit den für die Subtypen H5 oder H7 des Influenza-A-Virus spezifischen polyklonalen Antiseren, deren Titer mindestens 29 beträgt, würde als vorläufiger Nachweis ausreichen und die Anordnung zwischenzeitlicher Bekämpfungsmassnahmen rechtfertigen. 2. Bestätigungsnachweis Das LIVF sollte i) gemäss Kapitel IX mittels Doppeldiffusion zum Nachweis des Gruppenantigens das Isolat als Influenza-A-Virus bestätigen (Immunfluoreszenz- oder der ELISA-Test können zum Nachweis von Gruppenantigenen verwendet werden, wenn das nationale Labor diese Verfahren vorzieht), ii) bestimmen, ob das Isolat vom Subtyp H5 beziehungsweise H7 ist oder nicht, iii) einen intravenösen Pathogenitätstest gemäss Kapitel VII dieser Anlage an sechs Wochen alten Hühnern durchführen.Ein Pathogenitätsindex von über 1,2 lässt auf das Vorliegen des Virus schliessen und die Bekämpfungsmassnahmen sind in vollem Umfang durchzuführen (es wäre sinnvoll, wenn das LIVF durch Plaquetests gemäss Kapitel VIII die Fähigkeit eines Isolats, in Zellkulturen Plaques zu bilden, bestimmen würde).

Das LIVF sollte dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium unverzüglich alle Isolate des Virus der aviären Influenza und alle H5- und H7-Isolate zur umfassenden Charakterisierung zuleiten.

KAPITEL IV - Serologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das Virus der aviären Influenza 1. Im Rahmen von Tilgungsprogrammen, bei denen der Subtyp H des verantwortlichen Virus bereits bekannt ist oder bei denen das homologe Virus als Antigen verwendet wird, kann die serologische Überwachung zur Infektionsermittlung im Wege von Hämagglutinations-Hemmungstests gemäss Kapitel V und VI erfolgen. Ist der Hämagglutinin-Subtyp nicht bekannt, so kann eine Influenza-A-Virusinfektion durch die Ermittlung von Antikörpern nachgewiesen werden, die gegen die gruppenspezifischen Antigene gerichtet sind.

Dazu können entweder die Doppeldiffusion (Kapitel IX ) oder der ELISA herangezogen werden (problematisch beim ELISA ist die Wirtsspezifität des Tests, da Wirtsimmunoglobuline nachgewiesen werden müssen). Bei Wasservögeln fallen Doppeldiffusionstests selten positiv aus und, sofern der Subtyp nicht bekannt ist, sollte man sich wahrscheinlich damit begnügen, Wasservögel auf Antikörper gegen die Subtypen H5 und H7 zu untersuchen. 2. a) Probenmaterial Bei Beständen von weniger als zwanzig Vögeln sollten Blutproben von allen Tieren, bei grösseren Beständen von zwanzig Tieren entnommen werden.(Sind mindestens 25% des Bestands positiv, so wird auf diese Weise, ungeachtet der Bestandsgrösse, mit über 99%iger Wahrscheinlichkeit mindestens ein Positivserum ermittelt.) Nach Gerinnung des Blutes wird das Serum zwecks Untersuchung entfernt. b) Antikörperprüfung Die einzelnen Serumproben werden im Rahmen der Standard-Hämagglutinations-Hemmungstests nach Kapitel VI auf ihre Fähigkeit geprüft, die Hämagglutination durch Virusantigen zu hemmen. Die Entscheidung, ob 4 oder 8 Hämagglutinin-Einheiten (HAU) für den Hämagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) verwendet werden sollen, wird dem LIVF überlassen.

Von dem verwendeten Antigen hängt jedoch ab, ab wann ein bestimmtes Serum als positiv gilt: Bei 4 HAU gilt jedes Serum mit einem Titer von 24 oder mehr, bei 8 HAU jedes Serum mit einem Titer von 23 oder mehr als positiv.

KAPITEL V - Hämagglutinationstest (HA-Test) Reagenzien 1. Isotonische Salzlösung, phosphatgepuffert (0,05 M) auf einen pH-Wert von 7,0 - 7,4 2.Rote Blutkörperchen, von mindestens drei spezifiziert pathogenfreien Hühnern entnommen (ist dies nicht möglich, kann Blut von Vögeln entnommen werden, die regelmässig überwacht wurden und nachweislich frei von Antikörpern gegen das Virus der aviären Influenza sind) und in gleicher Menge Alsever-Lösung gepoolt. Die Blutkörperchen sind vor ihrer Verwendung dreimal in gepufferter Kochsalzlösung zu reinigen. Für den Test wird eine 1 %-Suspension (Hämatokritwert v/v) in gepufferter Kochsalzlösung empfohlen. 3. Als Standardantigene liefert beziehungsweise empfiehlt das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium schwach virulente H5- und H7-Viren. Verfahren 1. 0,025 ml gepufferte Salzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff- Mikrotitrators träufeln.2. 0,025 ml Virussuspension (das heisst Allantoisflüssigkeit) in die erste Mulde geben.3. Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Virusverdünnungen (1:2 bis 1:4096) herstellen.4. Weitere 0,025 ml gepufferte Kochsalzlösung in jede Mulde einträufeln.5. 0,025 ml 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.6. Durch Antippen mischen und bei 4 °C aufbewahren.7. Tablett nach 30 - 40 Minuten, wenn sich die Kontrollen gesetzt haben, ablesen.Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer tropfenförmigen Strömung der roten Blutkörperchen prüfen. Mulden ohne Hämagglutination sollten die gleiche Strömungsrate aufweisen wie die virusfreien Kontrollzellen. 8. Als Hämagglutinationstiter gilt die höchste Verdünnung, bei der die roten Blutkörperchen agglutinieren, wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese Verdünnung eine hämagglutinierende Einheit (HAU) enthält.Für eine genauere Bestimmung des Hämagglutinationstiters müssen Hämagglutinationstests mit Virusmaterial aus eng aufeinander folgenden Anfangsverdünnungsstufen (das heisst 1:3, 1:4, 1:5, 1:6 usw.) durchgeführt werden. Dieses Verfahren empfiehlt sich zur akkuraten Bereitung von Antigenmaterial für Hämagglutinations-Hemmungstests (vgl. Kapitel VI).

KAPITEL VI - Hämagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) Reagenzien 1. Phosphatgepufferte Kochsalzlösung (PBS) 2.Virushaltige Allantoisflüssigkeit, mit gepufferter Kochsalzlösung auf 4 beziehungsweise 8 hämagglutinierende Einheiten (HAU) je 0,025 ml verdünnt 3. 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen (Hühner) 4.Negatives Hühner-Kontrollserum 5. Positives Kontrollserum Verfahren 1.0,025 ml gepufferte Kochsalzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff-Mikrotitrators träufeln. 2. 0,025 ml Serum in die Mulde geben.3. Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Serumverdünnung herstellen.4. 0,025 ml verdünnte Allantoisflüssigkeit mit 4 beziehungsweise 8 HAU zugeben.5. Durch Antippen mischen und Tablett für mindestens 60 Minuten bei 4°C beziehungsweise für mindestens 30 Minuten bei Raumtemperatur aufbewahren.6. 0,025 ml 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.7. Durch Antippen mischen und bei 4°C aufbewahren.8. Testtabletts nach 30 - 40 Minuten, wenn sich die Kontrollzellen gesetzt haben, ablesen.Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer tropfenförmigen Strömung achten. Die Strömungsrate sollte der in den Kontrollmulden entsprechen, die lediglich rote Blutkörperchen (0,025 ml) und gepufferte Kochsalzlösung (0,05 ml) enthalten. 9. Als Hemmtiter gilt die höchste Antiserumverdünnung, die 4 beziehungsweise 8 Viruseinheiten vollständig hemmt.(Jeder Test sollte zur Bestätigung der erforderlichen HAU eine Hämagglutinationstitrierung beinhalten.) 10. Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängt ab von einem Titerergebnis von weniger als 23 bei 4 HAU beziehungsweise 22 bei 8 HAU bei negativem Kontrollserum und von einem Titerergebnis, das innerhalb einer Verdünnung des bekannten Titerwertes des positiven Kontrollserums liegt. KAPITEL VII - Intravenöser Pathogenitätsindex (IVPI) 1. Infizierte Allantoisflüssigkeit der niedrigsten verfügbaren Passage, möglichst aus erster Isolierung ohne Selektion, 10-1 in steriler isotonischer Kochsalzlösung verdünnen.2. 0,1 ml verdünnten Virus intravenös in jeweils zehn 6 Wochen alte Hühner (spezifiziert pathogenfreie Tiere) injizieren.3. Die Tiere über einen Zeitraum von zehn Tagen in 24-Stunden-Abständen untersuchen.4. Dabei jeweils wie folgt bewerten: normal (0), krank (1), schwer krank (2) beziehungsweise tot (3).5. Nach folgendem Beispiel Ergebnis aufzeichnen und Index berechnen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld a [sic, zu lesen ist: 0] b [sic, zu lesen ist: 6 x 2 = 12] Index = Durchschnittswert je Tier und Prüfung: 246/100 = 2,46 (*) Es handelt sich hier um einen subjektiven klinischen Befund, der bei den betroffenen Tieren in der Regel folgende Symptome voraussetzt: Atembeschwerden, Depressionen, Diarrhö, Zyanose an blosser Haut oder Kehllappen, Ödeme an Gesicht und/oder Kopf, Nervosität. KAPITEL VIII - Beurteilung der Plaquebildungsfähigkeit (Plaque-Test) 1. Um eine optimale Plaquezahl auf dem Testtablett zu gewährleisten, empfiehlt es sich, eine Virusverdünnungsreihe zu verwenden.Zehnfache Verdünnungen bis 10-7 in gepufferter Kochsalzlösung dürften ausreichen. 2. In Petrischalen von 5 cm Durchmesser konfluierende Zellrasen (Kükenembryozellen) beziehungsweise eine angemessene Zellinie (zum Beispiel Madin-Darby-Rinderniere) bereiten.3. In jeweils zwei Petrischalen 0,2 ml einer jeden Virusverdünnung zugeben und das Virus 30 Minuten absorbieren lassen.4. Nach dreimaliger Reinigung mit gepufferter Salzlösung die infizierten Zellen mit einem geeigneten Medium überschichten, das 1 % w/v Agar und gegebenenfalls 0,01 mg/ml Trypsin enthält.Es ist darauf zu achten, dass dem Kulturmedium kein Serum zugegeben wird. 5. Nach 72stündiger Inkubation bei 37°C dürften die Plaques gross genug sein.Sie werden am besten erkennbar durch Entfernen des überschichteten Agar und durch kristallviolette Anfärbung (0,5 % w/v) des Zellrasens in 25 % v/v Äthanol. 6. Bei Inkubation mit Trypsin im Kulturmedium sollten sämtliche Viren deutlich sichtbare Plaques bilden.Enthält die Überschichtung kein Trypsin, bilden nur hühnerinfizierende Viren Plaques.

KAPITEL IX - Immundoppeldiffusion Das influenzale Virus wird vorzugsweise anhand der Nukleokapsid- oder Matrix-Antigene nachgewiesen, die allen Influenza-A-Viren gemeinsam sind. Dazu werden generell Immundoppeldiffusions-Tests herangezogen, die entweder konzentrierte Viruspräparate oder Extrakte von infizierter Chorioallantoismembran (CAM) voraussetzen.

Geeignete Viruspräparate können gewonnen werden durch einfache Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung infektiöser Allantoisflüssigkeit und Aufspaltung des Virus, um die internen Nukleokapsid- und Matrix-Antigene durch Behandlung mit dem Detergens Natrium-Lauroyl-Sarkosinat freisetzen zu können. Säurepräzipitation kann ebenfalls verwendet werden; dazu 1N HCl zur infektiösen Allantoisflüssigkeit geben, um einen endgültigen pH-Wert von 3,5 bis 4,0 zu erreichen, mindestens eine Stunde bei 0°C kühlen und 10 Minuten mit niedriger Geschwindigkeit bei 1 000 g zentrifugieren.

Der Überstand kann beseitigt und das virusenthaltende Präzipitat in einer Mindestmenge Glycin-Sarkosyl-Puffer (1 % Natrium-Lauroyl-Sarkosinat, gepuffert auf einen pH-Wert von 0,9 mit 0,5 M Glycin) resuspendiert werden. Beide Präparate enthalten Nukleokapsid- und Matrix-Antigene.

Beard (1970) erläuterte die Bereitung von nukleokapsid-reichem Antigen aus Chorioallantoismembran, die von infizierten Eiern entfernt wurde.

Dieses Verfahren beinhaltet folgende Schritte: Entfernung der Chorioallantoismembran von infizierten hämagglutinin-positiven Eiern;

Vermahlen oder Homogenisieren der Membran; dreimaliges Einfrieren und Auftauen mit anschliessender Zentrifugierung bei 1 000 g für 10 Minuten. Das Pellet beseitigen und den Überstand zur Verwendung als Antigen mit 0,1 % Formalin behandeln.

Jedes dieser beiden Antigene kann in Doppeldiffusionstests mit 1 % Agarose oder Agargels mit 8,0 % Natriumchlorid, auf 0,1 M Phosphatpuffer mit einem pH-Wert von 7,2 gebracht, verwendet werden.

Das Influenza-A-Virus wird bestätigt durch Präzipitationslinien, die dadurch entstehen, dass sich das Testantigen und das bekannte positive Antigen gegen ein bekanntes positives Antiserum richten und zu einer Identitätslinie verschmelzen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. November 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Verfahren für die Bestätigung und die Differentialdiagnose der Newcastle-Krankheit (ND) Die nachstehenden Verfahren zur Isolierung und Charakterisierung von ND-Viren sind Mindestrichtlinien für die Krankheitsdiagnose.

Der Viruserreger der Newcastle-Krankheit ist der Prototyp der Paramyxoviridae. Zur Zeit existieren neun serologisch nachweisbare Gruppen geflügelspezifischer Paramyxoviren, bezeichnet PMV-1 bis PMV-9. Alle ND-Viren liegen in der Gruppe PMV-1. Für die Verfahren zur Bestätigung und Differentialdiagnose der Newcastle-Krankheit gilt folgende Begriffsbestimmung: Die Newcastle-Krankheit ist eine Geflügelinfektionskrankheit, bedingt durch den Paramyxovirusstamm 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) bei Eintagsküken von über 0,7.

KAPITEL I - Entnahme und Behandlung von Probenmaterial 1. Probenmaterial Kloakenabstriche (oder Fäzes) sowie Luftröhrenabstriche von erkrankten Vögeln;Fäzes oder Darminhalt, Hirngewebe, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz sowie andere eindeutig infizierte Organe kürzlich verendeter Tiere. 2. Behandlung des Probenmaterials Die unter Nr.1 genannten Organe und Gewebe können gepoolt werden; nur Fäkalmaterial ist unbedingt gesondert zu behandeln. Abstriche sollten ganz in ein antibiotisches Medium getaucht, Fäkalproben und Organe in antibiotischem Medium (im geschlossenen Blender oder unter Verwendung von Stössel und Mörser und sterilem Sand) homogenisiert und zu 10 bis 20 % w/v suspendiert werden. Die Suspensionen sind für rund 2 Stunden bei Umgebungstemperatur (bei 4°C entsprechend länger) stehen zu lassen und danach durch Zentrifugieren zu klären (zum Beispiel 800 - 1 000 g für 10 Minuten). 3. Antibiotisches Medium Antibiotische Medien in unterschiedlicher Zusammensetzung sind erfolgreich angewandt worden.Für Fäkalproben sind Antibiotika in hoher Konzentration erforderlich; als typische Mischung gilt: 10 000 Einheiten/ml Penicillin, 10 mg/ml Streptomycin, 0,25 mg/ml Gentamycin und 5 000 Einheiten/ml Mycostatin in phosphatgepufferter Kochsalzlösung. Für Gewebe und Luftröhrenabstriche können diese Mengen bis auf ein Fünftel verringert werden. Gegen Chlamydienorganismen können 50 mg/ml Oxytetracyclin zugegeben werden. Bei der Herstellung des Mediums ist unbedingt der pH-Wert nach Zugabe der Antibiotika zu überprüfen und auf 7,0 - 7,4 zu korrigieren.

KAPITEL II - Virusisolierung Virusisolierung in embryonierten Hühnereiern Die Allantoishöhlen von mindestens vier embryonierten Eiern, die acht bis zehn Tage vorbebrütet wurden, werden mit 0,1 - 0,2 ml des geklärten flüssigen Überstands beimpft. Im Idealfall sollten diese Eier aus einer spezifiziert pathogenfreien Herde stammen; ansonsten können auch Eier aus einem Bestand verwendet werden, der nachweislich frei von NDV-Antikörpern ist. Die beimpften Eier werden bei 37°C aufbewahrt und täglich durchleuchtet. Eier mit toten beziehungsweise absterbenden Embryonen sowie alle anderen Eier, die sechs Tage nach der Beimpfung übrig bleiben, sind auf 4°C abzukühlen und die Allantois-/Amnionflüssigkeiten sind auf Hämagglutination zu untersuchen. Lässt sich keine Hämagglutination feststellen, so wird das vorgenannte Verfahren mit unverdünnter Allantois-/Amnionflüssigkeit als Inokulum wiederholt.

Wird Hämagglutination festgestellt, so ist im Kulturverfahren zu prüfen, ob eine Bakterienkontamination vorliegt. Sind Bakterien vorhanden, so können die Flüssigkeiten durch einen 450-nm-Membranfilter passiert und nach Zugabe weiterer Antibiotika in embryonierte Eier - wie oben beschrieben - inokuliert werden.

KAPITEL III - Differentialdiagnose 1. Vorläufige Differenzierung Alle hämagglutinierenden Viren müssen im LIVF vollständig identifiziert, charakterisiert und auf Pathogenität getestet werden. Es ist wichtig, dass zur Eindämmung der Virusverbreitung zwischenzeitlich und sobald wie möglich Bekämpfungsmassnahmen gegen die Newcastle-Krankheit durchgeführt werden und dass auch das LIVF das ND-Virus identifizieren kann. Die hämagglutinierenden Flüssigkeiten sollten deshalb einem Hämagglutinations-Hemmungstest nach Kapitel V und VI unterzogen werden. Eine positive Hemmung, das heisst 24 oder mehr, mit dem spezifischen polyklonalen ND-Virus-Antiserum, dessen Titerwert bekanntermassen mindestens 29 beträgt, würde als vorläufiger Nachweis ausreichen und die Anordnung zwischenzeitlicher Bekämpfungsmassnahmen rechtfertigen. 2. Bestätigungsnachweis Jeder hämagglutinierende Erreger sollte vom LIVF einer vollständigen Differentialdiagnose unterzogen werden.Dabei wird das Vorliegen des ND-Virus erneut mit Hilfe eines Hämagglutinations- Hemmungstests mit monospezifischen Hühnerantiseren bestätigt. Bei allen positiven Isolaten sollen intrazerebrale Pathogenitätsindextests nach Kapitel VII durchgeführt werden. Ein Pathogenitätsindex von über 0,7 lässt auf Vorliegen des Virus schliessen und rechtfertigt die Anordnung umfassender Bekämpfungsmassnahmen.

Infolge der jüngsten Entwicklungen bei der Typendifferenzierung von ND-Viren, insbesondere der monoklonalen Antikörpertechniken, ist nunmehr eine Klassifizierung der Stämme und Isolate möglich. So sind insbesondere einige monoklonale Antikörper zugänglich, die für die in der Gemeinschaft verwendeten Impfstämme typisch sind und für einfache Hämagglutinations-Hemmungstests herangezogen werden können.

Da Lebendimpfstämme oft aus Tiermaterial (Geflügel) isoliert werden können, liegt ihr Vorteil für das LIVF (Schnellnachweis) auf der Hand.

Derartige monoklonale Antikörper könnten vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gewonnen und zur Bestätigung der Virusvakzin-Isolierung an das LIVF abgegeben werden.

Das LIVF sollte seinerseits dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium alle hämagglutinierenden Erreger zuleiten.

KAPITEL IV - Schnelltests zur Ermittlung von ND-Viren und -Antikörpern Schnelltests zur Ermittlung des ND-Virus in geimpften Vögeln und zur Ermittlung von Antikörpern in nicht geimpften Vögeln 1. Ermittlung von ND-Viren Zur Diagnose von Infektionskrankheiten in geimpften Vögeln werden mehrere Schnelltests herangezogen, mit denen ND-Antigene direkt ermittelt werden können.Am gängigsten sind Fluoreszenzantikörpertests an Luftröhren-Längsschnitten und Peroxidaseantikörpertests im Hirn.

Zweifelsohne können im Fall des ND-Virus auch andere Tests zur direkten Antigenermittlung eingesetzt werden.

Ein Nachteil solcher Tests ist jedoch, dass es unmöglich ist, alle potentiellen Replikationsstellen des ND-Virus in geimpften Vögeln zu prüfen, so dass beispielsweise bei Nichtnachweisbarkeit von Virusmaterial in der Luftröhre eine Virusreplikation in den Eingeweiden nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zur routinemässigen Diagnose der Newcastle-Krankheit werden Direktermittlungsmethoden nicht empfohlen, doch können solche Tests in Sonderfällen durchaus nützlich sein. 2. Ermittlung von Antikörpern in nicht geimpften Vögeln Das LIVF überprüft die einheitliche Anwendung des Hämagglutinations-Hemmungstests in den zugelassenen provinzialen Erkennungszentren.a) Probenmaterial Bei Beständen von weniger als zwanzig Vögeln sollten Blutproben von allen Tieren, bei grösseren Beständen von zwanzig Tieren entnommen werden.(Sind mindestens 25 % des Bestands positiv, so wird auf diese Weise, ungeachtet der Bestandsgrösse, mit über 99%iger Wahrscheinlichkeit mindestens ein Positivserum ermittelt.) Nach Gerinnung des Blutes wird das Serum zur Untersuchung entfernt. b) Antikörperprüfung Die einzelnen Serumproben werden im Rahmen der Standard-Hämagglutinations-Hemmungstests nach Kapitel VI auf ihre Fähigkeit geprüft, die Hämagglutination durch ND-Virusantigen zu hemmen. Die Entscheidung, ob 4 oder 8 Hämagglutinin-Einheiten (HAU) für den Hämagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) verwendet werden sollen, wird dem LIVF überlassen. Von dem verwendeten Antigen hängt jedoch ab, ab wann ein bestimmtes Serum als positiv gilt: Bei 4 HAU gilt jedes Serum mit einem Titer von 24 oder mehr, bei 8 HAU jedes Serum mit einem Titer von 23 oder mehr als positiv.

KAPITEL V - Hämagglutinationstest (HA-Test) Reagenzien 1. Isotonische Salzlösung, phosphatgepuffert (PBS) (0,05 M) auf einen pH-Wert von 7,0 - 7,4 2.Rote Blutkörperchen, von mindestens drei spezifiziert pathogenfreien Hühnern entnommen (ist dies nicht möglich, kann Blut von Vögeln entnommen werden, die regelmässig überwacht wurden und nachweislich frei von NDV-Antikörpern sind) und in gleicher Menge Alsever-Lösung gepoolt. Die Blutkörperchen sind vor ihrer Verwendung dreimal in phosphatgepufferter Kochsalzlösung zu reinigen. Für den Test wird eine 1 %-Suspension (Hämatokritwert v/v) in phosphatgepufferter Kochsalzlösung empfohlen. 3. Als Standardantigen wird der ND-Virusstamm Ulster 2C empfohlen. Verfahren a) 0,025 ml phosphatgepufferte Kochsalzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff-Mikrotitrators träufeln.b) 0,025 ml Virussuspension (das heisst Allantoisflüssigkeit) in die erste Mulde geben.c) Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Virusverdünnungen (1:2 bis 1:4096) herstellen.d) Weitere 0,025 ml gepufferte Kochsalzlösung in jede Mulde einträufeln.e) 0,025 ml 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.f) Durch Antippen mischen und bei 4°C aufbewahren.g) Tablett nach 30 - 40 Minuten, wenn sich die Kontrollen gesetzt haben, ablesen.Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer tropfenförmigen Strömung der roten Blutkörperchen prüfen. Mulden ohne Hämagglutination sollten die gleiche Strömungsrate aufweisen wie die virusfreien Kontrollzellen. h) Als Hämagglutinationstiter gilt die höchste Verdünnung, bei der die roten Blutkörperchen agglutinieren, wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese Verdünnung 1 hämagglutinierende Einheit (HAU) enthält.Für eine genauere Bestimmung des Hämagglutinationstiters müssen Hämagglutinationstests mit Virusmaterial aus eng aufeinander folgenden Anfangsverdünnungsstufen (das heisst 1:3, 1:4, 1:5, 1:6 usw.) durchgeführt werden. Dieses Verfahren empfiehlt sich zur akkuraten Bereitung von Antigenmaterial für Hämagglutinations-Hemmungstests (vgl. Kapitel VI).

KAPITEL VI - Hämagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) Reagenzien (vgl. Kapitel V) a) Phosphatgepufferte Kochsalzlösung b) Virushaltige Allantoisflüssigkeit, mit gepufferter Kochsalzlösung auf 4 beziehungsweise 8 hämagglutinierende Einheiten (HAU) je 0,025 ml verdünnt c) 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen (Hühner) d) Negatives Hühnerkontrollserum e) Positives Kontrollserum Verfahren a) 0,025 ml phosphatgepufferte Kochsalzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff-Mikrotitrators träufeln.b) 0,025 ml Serum in die erste Mulde geben.c) Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Serumverdünnungen herstellen.d) 0,025 ml verdünnte Allantoisflüssigkeit mit 4 beziehungsweise 8 HAU zugeben.e) Durch Antippen mischen und Tablett für mindestens 60 Minuten bei 4C beziehungsweise für mindestens 30 Minuten bei Raumtemperatur aufbewahren.f) 0,025 ml 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.g) Durch Antippen mischen und bei 4 °C aufbewahren.h) Testtabletts nach 30 - 40 Minuten, wenn sich die Kontrollzellen gesetzt haben, ablesen.Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer tropfenförmigen Strömung achten. Die Strömungsrate sollte der in den Kontrollmulden entsprechen, die lediglich rote Blutkörperchen (0,025 ml) und gepufferte Kochsalzlösung (0,05 ml) enthalten. i) Als Hemmtiter gilt die höchste Antiserumverdünnung, die 4 beziehungsweise 8 Viruseinheiten vollständig hemmt.(Jeder Test sollte zur Bestätigung der erforderlichen HAU eine Hämagglutinationstitrierung beinhalten.) j) Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängt ab von einem Titerergebnis von weniger als 23 bei 4 HAU beziehungsweise 22 bei 8 HAU bei negativem Kontrollserum und von einem Titerergebnis, das innerhalb einer Verdünnung des bekannten Titerwertes des positiven Kontrollserums liegt. KAPITEL VII - Intrazerebraler Pathogenitätsindex (IPIC) 1. Infizierte, frisch gewonnene Allantoisflüssigkeit (mit einem Hämagglutinationstiter von über 24) im Verhältnis 1:10 in steriler isotonischer Kochsalzlösung verdünnen (es dürfen keine Antibiotika zugesetzt werden).2. Zehn Eintagsküken (das heisst > 24 Stunden < 40 Stunden nach dem Schlupf) intrazerebral mit 0,05 ml Virusverdünnung beimpfen.Die Küken sollten von Eiern aus einer spezifiziert pathogenfreien Herde stammen. 3. Die Tiere über einen Zeitraum von acht Tagen in 24-Stunden-Abständen untersuchen.4. Dabei jeweils wie folgt bewerten: 0 = gesund, 1 = erkrankt, 2 = tot.5. Die Indexberechnung wird an folgendem Beispiel verdeutlicht: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Demnach ist der Index - der Durchschnittswert je Vogel und Prüfung - in diesem Fall: 112/80 = 1,4. KAPITEL VIII - Beurteilung der Plaquebildungsfähigkeit (Plaque-Test) 1. Um eine optimale Plaquezahl auf dem Testtablett zu gewährleisten, empfiehlt es sich, eine Virusverdünnungsreihe zu verwenden.Zehnfache Verdünnungen bis 10-7 in phosphatgepufferter Kochsalzlösung dürften ausreichen. 2. In Petrischalen von 5 cm Durchmesser konfluierende Zellrasen (Kükenembryozellen) beziehungsweise eine angemessene Zellinie (zum Beispiel Madin-Darby- Rinderniere) bereiten.3. In jeweils zwei Petrischalen 0,2 ml einer jeden Virusverdünnung zugeben und das Virus 30 Minuten absorbieren lassen.4. Nach dreimaliger Reinigung mit phosphatgepufferter Kochsalzlösung die infizierten Zellen mit einem geeigneten Medium überschichten, das 1 % w/v Agar und gegebenenfalls 0,01 mg/ml Trypsin enthält.Es ist darauf zu achten, dass dem Kulturmedium kein Serum zugegeben wird. 5. Nach 72stündiger Inkubation bei 37°C dürften die Plaques gross genug sein.Sie werden am besten erkennbar durch Entfernen des überschichteten Agar und durch kristallviolette Anfärbung (0,5 % w/v) des Zellrasens in 25 % v/v Äthanol. 6. Bei Inkubation mit Trypsin im Kulturmedium sollten sämtliche Viren deutlich sichtbare Plaques bilden.Enthält die Überschichtung kein Trypsin, bilden nur hühnerinfizierende Viren Plaques.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. November 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Die nachstehend erwähnten provinzialen Erkennungszentren werden unter wissenschaftlicher Kontrolle des Landesinstituts für Veterinärforschung für die Ausführung der Früherkennungs- und Bekämpfungsprogramme für die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit zugelassen: - für das Gebiet der Provinz Westflandern: das provinziale Erkennungszentrum in Torhout: Industrielaan 15 - 8820 Torhout, - für das Gebiet der Provinz Ostflandern und für das Gebiet des zwölften tierärztlichen Amtsgebiets von Brabant: das provinziale Erkennungszentrum in Drongen: Drongenstationsstraat 71 - 9031 Drongen, - für das Gebiet der Provinzen Antwerpen und Limburg und für das Gebiet des dreizehnten tierärztlichen Amtsgebiets von Brabant: das provinziale Erkennungszentrum in Lier: Hagenbroeksesteenweg 167 - 2500 Lier, - für die Provinzen Hennegau, Lüttich, Namur, Luxemburg und für das Gebiet des vierzehnten tierärztlichen Amtsgebiets von Brabant: das provinziale Erkennungszentrum in Erpent: Chaussée de Marche 604 - 5101 Erpent.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. November 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit TIERSEUCHENRECHTLICHE ÜBERWACHUNG Aviäre Influenza - Newcastle-Krankheit Anwendung des K.E. vom . . . . . zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit ABSCHLACHTUNGSBEFEHL Der Unterzeichnete, Dr. . . . . ., Veterinärinspektor des Staates: 1. ordnet im Auftrag des Ministers der Landwirtschaft und in Anwendung von Artikel 6 Nr.2 des oben erwähnten Königlichen Erlasses die Abschlachtung der weiter unten erwähnten Tiere an, die von folgender Person gehalten werden: Name und Adresse des Verantwortlichen: . . . . ., und die folgender Person gehören: Name und Adresse des Eigentümers: . . . . ., Gattung Rasse Anzahl Alter . . . . ., 2. verlangt in Anwendung des oben erwähnten Königlichen Erlasses, dass Herr/Frau .. . . . . . . . . ohne jegliche Formalität die oben erwähnten Tiere an den Beauftragten des Landesinstituts für Veterinärforschung, der mit der Beseitigung der Tiere beauftragt ist, abliefert, 3. verlangt in Anwendung des oben erwähnten Königlichen Erlasses, dass der Bürgermeister von .. . . . mit allen rechtlichen Mitteln für die Durchführung der weiter oben vorgeschriebenen Massnahmen sorgt, 4. erklärt, das Original dieses Abschlachtungsbefehls oben erwähntem Herrn/oben erwähnter Frau .. . . ., Verantwortlicher/Verantwortliche für die Tiere, und gleichzeitig eine Abschrift davon dem zuständigen Bürgermeister, die beide den Abschlachtungsbefehl zur Bestätigung des Empfangs gegengezeichnet haben, übergeben zu haben.

Ausgestellt in . . . . ., am . . . . .

Der Verantwortliche, der Bürgermeister, der Veterinärinspektor Stempel und Unterschrift Stempel und Unterschrift Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. November 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung des Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten Tiere, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Tuberkulose befallen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1976; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die Verbesserung der Rinderrasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.

Februar 1984;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. September 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die Verbesserung der Zuchtschweine;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1997 über die Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung für die veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1999 zur Festlegung der von den Zierpflanzenerzeugern an den Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu entrichtenden jährlichen Beiträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Festlegung der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über unternehmerische Fähigkeiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 21. September 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 25.

Oktober 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 12. März 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.

Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und nun können sie mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.

Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.

Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unseres mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 16 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Artikel 16 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Ch. PICQUE Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit;

Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 25. April 2003;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. Mai 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 2.

Juni 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es aufgrund der Feststellung der aviären Influenza auf dem belgischen Staatsgebiet dringend notwendig ist, die Entschädigungsmassnahmen für berechtigte Eigentümer des auf Befehl abgeschlachteten Geflügels anzupassen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 18 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von der vorangehenden Bestimmung ist die Entschädigung für Geflügel, bei dem klinische Symptome der aviären Influenza vorliegen, vollständig. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. April 2003.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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