Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 27 januari 2008
gepubliceerd op 20 augustus 2009

Koninklijk besluit tot goedkeuring van het reglement betreffende het verlenen van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de leden van de geïntegreerde politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000535
pub.
20/08/2009
prom.
27/01/2008
ELI
eli/besluit/2008/01/27/2009000535/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 JANUARI 2008. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van het reglement betreffende het verlenen van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de leden van de geïntegreerde politiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2008 tot goedkeuring van het reglement betreffende het verlenen van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de leden van de geïntegreerde politiediensten (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 21. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2007;

Aufgrund des Gutachtens 43.270/2 des Staatsrates vom 4. Juli 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers des Innern;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die vorliegendem Erlass beigefügte Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei wird gebilligt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 8. April 2001.

Art. 3 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT

Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei 1. Die Tabelle in Anlage I zur vorliegenden Regelung "Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Personal der integrierten Polizei" enthält die Leitlinien für die Verleihung der Auszeichnungen an das Personal der integrierten Polizei, wobei sich das Vertikalkriterium auf die erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre und das Horizontalkriterium auf die Gruppen von Funktionen, Stufen und Dienstgraden der Polizeidienste bezieht, die die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden, wie in Anlage 2 aufgeführt, ermöglichen.2. Das in der Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Personal der integrierten Polizei aufgeführte Dienstalter (10-20-30 Jahre) umfasst ebenfalls die statutarischen Dienstjahre im (föderalen, föderierten oder lokalen) öffentlichen Dienst.3. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine Auszeichnung in den nationalen Orden auf 40 Jahre festgelegt. Wer im Alter von 40 Jahren die Bedingungen erfüllt, um zwei Auszeichnungen zu erhalten, erhält die erste Auszeichnung, die in der Tabelle vorgesehen ist. Die anderen Auszeichnungen werden anschliessend in der Reihenfolge, in der sie in der Tabelle vorkommen, unter Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Frist verliehen. 4. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren eingehalten werden, ausser wenn es sich um Auszeichnungen für Kriegshandlungen handelt.5. Das Amt muss mindestens zwei Jahre ausgeübt worden sein, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist.Zudem müssen Bedienstete der Gruppe A ein Stufenalter von 25 Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten Hierarchie der drei Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden. 6. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.7. Mitglieder der integrierten Polizei dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden. Ausnahmen gibt es nur für: 1. Auszeichnungen für Kriegshandlungen, 2.Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. 8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers verliehen werden. Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Betreffende in der Armee dient. 9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv beschäftigt gewesen, sofern dieser Zeitraum ein ununterbrochenes Ganzes bildet. 10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von dieser Laufbahn abgezogen.11. Personalmitglieder der integrierten Polizei werden nicht ausgezeichnet, wenn sie die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung erhalten haben.12. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen würde, um ausgezeichnet zu werden.13. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist einzuhalten.14. Besondere Abwesenheiten a) langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen: Diese Zeit wird für die Verleihung einer Auszeichnung nicht berücksichtigt.b) Vorruhestandsurlaub Diese Zeit wird für die Verleihung einer Auszeichnung nicht berücksichtigt.c) zeitweilige Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen: (1) Bei endgültiger Versetzung in den Ruhestand nach einer zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand: Die Zeit der zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand wird für die Verleihung einer Auszeichnung nicht berücksichtigt.(2) Bei Wiederaufnahme des Dienstes: Die Zeit der zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand wird für die Verleihung einer Auszeichnung berücksichtigt.d) Sonstige: Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternschaftsurlaub, Aufnahmeurlaub wegen Adoption, Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, Krankheitsurlaub, Zurdispositionstellung wegen Krankheit, Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt, Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses (sofern das Allgemeininteresse anerkannt wird), Laufbahnunterbrechungsurlaub (mit einer Einschränkung in Bezug auf Punkt 14 a )). Diese Abwesenheiten werden für die Verleihung einer Auszeichnung berücksichtigt. 15. Disziplinarstrafen Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils angegebenen Dauer: Verwarnung 6 Monate Verweis 9 Monate Gehaltskürzung 1 Jahr einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen 2 Jahre Zurückstufung im Dienstgrad (Gehaltstabelle) 3 Jahre Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe.In diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach der Tilgung der Strafe. 16. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das im Gesetz vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden vorgesehene Verfahren, insbesondere seine Artikel 6 und 13, angewandt werden.

Anlage I zur Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei: TABELLE FÜR DIE VERLEIHUNG VON EHRENAUSZEICHNUNGEN IN DEN NATIONALEN ORDEN AN DAS PERSONAL DER INTEGRIERTEN POLIZEI

Grp.

St.

10 Jahre

20 Jahre

30 Jahre

1.

A

Kommandeur des Kronenordens

Grossoffizier des Leopold-II-Ordens

Grossoffizier des Leopoldordens

2.

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

Kommandeur des Leopoldordens

Grossoffizier des Kronenordens

3.

Offizier des Leopoldordens

Kommandeur des Kronenordens

Grossoffizier des Leopold-II-Ordens

4.

Offizier des Kronenordens

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

Kommandeur des Leopoldordens

5.

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Kronenordens

Kommandeur des Leopold-II-Ordens

6.

B

Ritter des Kronenordens

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Leopold-II-Ordens

7.

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Kronenordens

Ritter des Leopoldordens

8 + 9

C

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Kronenordens

10 + 11

D

Silberne Palmen des Kronenordens

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Leopold-II-Ordens


Anlage 2 - Gruppen von Funktionen, Stufen und Dienstgraden der Polizeidienste, die die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden ermöglichen

Grp.

Stufe

Dienstgrade

1.

A

Generalkommissar

2.

A

1. Hauptkommissar, Gehaltstabelle 07 bzw.08 2. Hauptkommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in Kategorie 5 der Mandate aufgeführt ist 3.* Als Übergangsmassnahme: Hauptkommissar, Gehaltstabelle 08bis

3.

A

1. Hauptkommissar, Gehaltstabelle 05 bzw.06 2. Hauptkommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in den Kategorien 3 und 4 der Mandate aufgeführt ist

4. A

1. Kommissar 03 bzw.04 2. Kommissar erster Klasse 03 bzw.04 3. Kommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in den Kategorien 1 und 2 der Mandate aufgeführt ist 4.Berater, Gehaltstabelle AA4 bzw.

AA5 5. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle A4A bzw.A5A 6. * Als Übergangsmassnahme erhält der am 01/04/01 in einer Gehaltstabelle 01 bis 04 bzw.01ir bis 04ir eingestufte Kommissar in der Gehaltstabelle 04bis oder 04bisir die Auszeichnungen, die dem Polizeihauptkommissar 05 bzw. 06 nach 20 und 30 Dienstjahren verliehen werden.

5.

A

1. Polizeikommissar, Gehaltstabelle 02 2.Kommissar erster Klasse 02 3. Berater, Gehaltstabelle AA1 bis AA3 4.Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle A1A bis A3A

6.

B

1. Polizeihauptinspektor, Gehaltstabelle M3.1 bzw. M4.1 oder M3.2 bzw.

M4.2 2. Konsultant, Gehaltstabelle BB3 bzw.BB4 3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle B3 bzw.B4 4. * Als Übergangsmassnahme: der am 01/04/01 in einer Gehaltstabelle M5.1 - M5.2 - M6 oder M7bis eingestufte Kommissar

7.

B

1. Polizeihauptinspektor, Gehaltstabelle M1.1 bzw. M1.2 oder M2.1 bzw.

M2.2 2. Konsultant, Gehaltstabelle BB1 bzw.BB2 3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Konsultanten gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle B1 bis B2

8 + 9

C

1.Polizeiinspektor, Gehaltstabelle B4 bzw. B5 2. Assistent, Gehaltstabelle CC3 bzw.CC4 3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Assistenten gleichgesetzten Dienstgrads, Gehaltstabelle C3 bzw.C4 4. Polizeiinspektor, Gehaltstabelle B1 bis B3 5.Assistent, Gehaltstabelle CC1 bzw. CC2 6. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Assistenten gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle C1 bzw.C3

10 + 11

D

1. Polizeibediensteter, Gehaltstabelle HAU 1 bis HAU 3 2.Vorarbeiter, Gehaltstabelle D2C bis D4C 3. Hilfskraft und Arbeiter, Gehaltstabelle DD1 bis DD4 4.Inhaber eines dem Dienstgrad einer Hilfskraft oder eines Arbeiters gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle D1 bis D4

^