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Koninklijk Besluit van 27 maart 2001
gepubliceerd op 12 april 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit besluit

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000311
pub.
12/04/2001
prom.
27/03/2001
ELI
eli/besluit/2001/03/27/2001000311/staatsblad
staatsblad
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27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie; - van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie; opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie; - van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 maart 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 31. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121 und 247;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 29. September 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

September 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 31. August 2000;

Aufgrund des Protokolls Nr. 24/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung des Generalkommissars, der Generaldirektoren, der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, der Gerichtspolizeidirektoren der föderalen Polizei, der Korpschefs der lokalen Polizei und des Generalinspektors voraussetzt, da anderenfalls die Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit der Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung der föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 sein darf; dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Oktober 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der ersten Bestellung der Korpschefs der lokalen Polizei Artikel 1 - Ausschliesslich Polizeibeamte eines Korps der Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften dürfen sich um die erste Bestellung für die Stelle eines Korpschefs der lokalen Polizei bewerben.

Die Bewerber müssen mindestens dreissig Jahre alt sein oder ein Dienstalter von fünf Jahren als Offizier oder in dem für die Bewerbung erforderlichen Dienstgrad aufweisen. Sie dürfen das Alter von sechzig Jahren nicht überschritten haben.

Sie dürfen weder im Laufe der fünf Jahre, die der Einreichung ihrer Bewerbung vorangehen, das Ergebnis "ungenügend" bei der Endbewertung erhalten haben noch mit einer nicht gelöschten schweren Disziplinarstrafe belegt worden sein.

Art. 2 - Die Bewerber um eine Stelle als Korpschef der lokalen Polizei müssen in einem der in Artikel 1 erwähnten allgemeinen Polizeidienste mindestens Inhaber eines der folgenden Dienstgrade sein: § 1 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 600 entspricht: 1. für die Gemeindepolizei: - (Haupt)Kommissar, Korpschef einer Gemeinde der Klassen 18 bis 22, - Kommissar einer Gemeinde der Klasse 21 oder 22, 2.für die Gendarmerie: - Major, - Oberstleutnant, - Oberst, - Generalmajor, - Generalleutnant, 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: - Abteilungskommissar 1D, - leitender Kommissar, - beigeordneter Generalkommissar, - Generalkommissar. § 2 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 300 und weniger als 600 entspricht: 1. für die Gemeindepolizei: - (Haupt)Kommissar-Korpschef, - Kommissar, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, - Brigadekommissar, - Hauptfeldhüter, 2.für die Gendarmerie: - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage erhält, - Leutnant, - Kapitän, - Kapitän-Kommandant, - Major, - Oberstleutnant, - Oberst, - Generalmajor, - Generalleutnant, 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, - Gerichtspolizeikommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - leitender Kommissar, - beigeordneter Generalkommissar, - Generalkommissar. § 3 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 150 und weniger als 300 entspricht: 1. für die Gemeindepolizei: - (Haupt)Kommissar-Korpschef, - Kommissar, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, - Brigadekommissar, - Hauptfeldhüter, 2.für die Gendarmerie: - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage erhält, - Leutnant, - Kapitän, - Kapitän-Kommandant, - Major, - Oberstleutnant, - Oberst, - Generalmajor, - Generalleutnant, 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, - Gerichtspolizeikommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - leitender Kommissar, - beigeordneter Generalkommissar, - Generalkommissar. § 4 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 75 und weniger als 150 entspricht: 1. für die Gemeindepolizei: - (Haupt)Kommissar-Korpschef, - Kommissar, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, - Brigadekommissar, - Hauptfeldhüter, 2.für die Gendarmerie: - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage erhält, - Leutnant, - Kapitän, - Kapitän-Kommandant, - Major, - Oberstleutnant, - Oberst, - Generalmajor, - Generalleutnant, 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, - Gerichtspolizeikommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - leitender Kommissar, - beigeordneter Generalkommissar, - Generalkommissar. § 5 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von weniger als 75 entspricht: 1. für die Gemeindepolizei: - (Haupt)Kommissar-Korpschef, - Kommissar, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, - Brigadekommissar, - Hauptfeldhüter, 2.für die Gendarmerie: - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage erhält, - Leutnant, - Kapitän, - Kapitän-Kommandant, - Major, - Oberstleutnant, - Oberst, - Generalmajor, - Generalleutnant, 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, - Gerichtspolizeikommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - leitender Kommissar, - beigeordneter Generalkommissar, - Generalkommissar. Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet wird und sich zusammensetzt aus: - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen Beigeordneten bestimmt, - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen.

Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Provinzgouverneurs ausschlaggebend.

In den Eingemeindezonen führt der Bürgermeister der Gemeinde den Vorsitz der Kommission und in den Mehrgemeindezonen der Vorsitzende des Polizeikollegiums. Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie es wünschen.

Der Vorsitzende und die Bürgermeister beteiligen sich in beratender Funktion an den Arbeiten der Kommission und dürfen der Beschlussfassung beiwohnen. Sie stimmen jedoch nicht mit ab.

Der auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung endgültig. § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen das Standardprofil, dem die Bewerber für jede Kategorie von Mandaten entsprechen müssen. Bei diesem Profil liegt der Nachdruck auf den Management-Fähigkeiten, den technischen Fähigkeiten und den Persönlichkeitsmerkmalen, die für die Ausübung der angestrebten Funktion innerhalb und im Geiste des neuen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes unentbehrlich sind. § 3 - Die in § 1 erwähnte Kommission überprüft, ob die Bewerbungen zulässig sind und den objektiven Bedingungen des verlangten Profils entsprechen. § 4 - Die Bewerber, die von der Kommission nach Abschluss der in § 3 erwähnten Überprüfung in Betracht gezogen worden sind, werden einer Prüfung des Typs "Assessment Center" unterzogen; diese Prüfung wird unter der Aufsicht des SELOR während eines begrenzten, von den Ministern des Innern und der Justiz festgelegten Zeitraums veranstaltet. Mit dieser Prüfung wird ausschliesslich das Ziel verfolgt, die Bewerber auf ihre Fähigkeit zur Befehlsgebung hin zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der Kommission übermittelt. In den Ergebnissen werden pro Stelle die für geeignet befundenen Bewerber und die für ungeeignet befundenen Bewerber angegeben. Diese Stellungnahmen werden mit Gründen versehen.

Nachdem die Kommission die Ergebnisse der Prüfung des Typs "Assessment Center" für gültig erklärt hat, hört sie die für geeignet befundenen Bewerber an und überprüft, ob sie dem Profil entsprechen. Sie klassiert sie anschliessend in drei Kategorien: sehr geeignet, geeignet und ungeeignet. Sie übermittelt diese Klassierung den Ministern des Innern und der Justiz.

KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 4 - Die zu besetzenden freien Stellen werden unter anderem durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben.

Die Bewerbung mit Angabe der Polizeizone, für die sich der Bewerber bewirbt, muss binnen 16 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt per Einschreiben an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums der Polizeizone, für die sich der Bewerber bewirbt, gerichtet werden.

Jedem Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugeschickt.

Den Bewerbungen ist ein Lebenslauf beizufügen sowie eine kurze Beschreibung der Eigenschaften und der Motivation des Bewerbers für die Ausübung der zu bekleidenden Funktion.

Art. 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der in Artikel 3 erwähnten zonalen Kommissionen werden von den Diensten des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums wahrgenommen.

Art. 6 - Der Korpschef der lokalen Polizei wird unter den Bewerbern, die in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste aufgenommen sind, vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof.

Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat wählt unter den für sehr geeignet befundenen Bewerbern.

Gibt es weniger als drei für sehr geeignet befundene Bewerber für die zu besetzende Stelle, kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat unter diesem beziehungsweise diesen für sehr geeignet befundenen Bewerber(n) und den von der Kommission für geeignet befundenen Bewerbern wählen, so dass stets eine Wahl unter drei Bewerbern möglich ist.

In Ermangelung von Bewerbern, die für sehr geeignet befunden worden sind, wählt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat unter den für geeignet befundenen Bewerbern.

Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einen anderen Bewerber vorschlagen, der in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste aufgenommen ist, sofern er nicht unter den für ungeeignet befundenen Bewerbern aufgeführt ist.

Der Generalprokurator beim Appellationshof muss sich binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Vorschläge dazu äussern. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass seine Stellungnahme günstig ist.

Art. 7 - Der Polizeibeamte, der den Dienstgrad eines Offiziers innehat und in Anwendung des vorliegenden Erlasses in eine Stelle bestellt wird, für die der Dienstgrad eines höheren Offiziers verlangt wird, wird nach dreijähriger Ausübung dieser Funktion in den Dienstgrad des höheren Offiziers ernannt, wenn er eine günstige Bewertung erhalten hat.

Art. 8 - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 oder von Artikel 8 § 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses veranstaltet werden, befreit.

Art. 9 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz legen gemeinsam die Modalitäten für die erste Bestellung in andere Stellen der lokalen Polizei fest. Handelt es sich um Stellen, die mit einem Mandat verbunden sind, ist die Bestellung nur für fünf Jahre gültig.

Art. 10 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses vorgenommene Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines lokalen Polizeikorps hat ohne weitere Bedingungen, unwiderruflich und ohne vorherige Notifizierung die Nichtigkeit von Bewerbungen für jede andere in Anwendung des vorliegenden Erlasses durchzuführende Auswahl oder Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines anderen lokalen Polizeikorps zur Folge.

Art. 11 - In Abweichung von Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden die Sekretäre des Polizeirats und des Polizeikollegiums, die die ihnen durch vorliegenden Erlass erteilten Befugnisse ausüben, aus einer der Gemeindeverwaltungen der Zone bestimmt. Der von diesen Organen ausgehende Briefwechsel wird von ihrem Vorsitzenden unterschrieben.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Souillac, den 31. Oktober 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 5. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31.Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121 und 247;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2001;

Aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates innerhalb der festgelegten Frist;

Aufgrund des Protokolls Nr. 39/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 2. Februar 2001;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung der Korpschefs der lokalen Polizei voraussetzt, da anderenfalls die Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit der Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung der föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 sein darf;

In der Erwägung, dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können;

In der Erwägung, dass der Korpschef der lokalen Polizei vom König auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin bestimmt wird; dass die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats, das heisst spätestens am 29.

Januar 2001, erfolgt.

Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet wird und sich zusammensetzt aus: - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen Beigeordneten bestimmt, - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen, - einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen Sachverständigen, - dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt.

Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen.

Sie stimmen jedoch nicht mit ab.

Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung endgültig. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung des vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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