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Koninklijk Besluit van 27 maart 2008
gepubliceerd op 07 juli 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 december 2003 betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000548
pub.
07/07/2008
prom.
27/03/2008
ELI
eli/besluit/2008/03/27/2008000548/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 december 2003 betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 december 2003 betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 4.

Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und des Gesetzes vom 27.

Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, insbesondere der Artikel 17, 37 und 53;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen vom 19. Februar 2008; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Februar 2008;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.

März 2008;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es zwingend notwendig ist, die Rechtssicherheit von Vereinigungen und Stiftungen zu gewährleisten, die ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 nach den neuen Schemen, deren Anpassung schon breit angekündigt worden ist, erstellen müssen, da überdies der Termin für die Hinterlegung dieser Jahresabschlüsse bei der Belgischen Nationalbank nach gründlich abgeänderten Modalitäten sich nähert;

In der Erwägung, dass die Änderungen der Standardschemen für den Jahresabschluss aufgrund der Änderungen des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für den Jahresabschluss im Hinblick auf die Erstellung der ab dem 17. März 2008 bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegenden Jahresabschlüsse der Öffentlichkeit und insbesondere den Softwareherstellern bereits zur Kenntnis gebracht worden sind und dass die Rechtssicherheit gebietet, dass diese bereits angekündigten und eingeführten Änderungen so schnell wie möglich in die Vorschriften in Bezug auf den Jahresabschluss aufgenommen werden, und zwar noch vor Einberufung der Generalversammlungen und der Verwaltungsräte im Hinblick auf die Billigung dieser Jahresabschlüsse;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des niederländischen und französischen Textes] Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird folgt ersetzt: « Art. 10 - Artikel 82 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unbeschadet von Artikel 85 Absatz 2 werden Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt.

Der Anhang enthält die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnt sind, wenn die Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, für die die Vereinigung eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung bei der mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung gemacht hat oder die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente im allgemeinen Personalregister eingetragen sind. § 2 - Sofern Vereinigungen, die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27.

Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt sind, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 17 § 5 dieses Gesetzes fallen, können sie ihre Bilanz und Ergebnisrechnung jedoch nach den in Abschnitt III des vorliegenden Kapitels vorgesehenen verkürzten Schemen erstellen mit einem verkürzten Anhang, der die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz enthält, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnt sind, wenn die betreffende Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, für die die Vereinigung eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung bei der mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung gemacht hat oder die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente im allgemeinen Personalregister eingetragen sind. » Art. 9 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - Das Schema der Bilanz, so wie es in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: AKTIVA Anlagevermögen I. Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen A. Verbundene Körperschaften 1. Beteiligungen an verbundenen Gesellschaften 2.Forderungen B. Andere Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1. Beteiligungen 2.Forderungen C. Sonstige Finanzanlagen 1. Aktien oder Anteile 2.Forderungen und gezahlte Kautionen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse 4.Waren 5. Zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände 6.Geleistete Anzahlungen B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Vermögen der Vereinigung A. Ausgangsvermögen B. Langfristige Mittel II. III. Neubewertungsrücklagen IV. Zweckgebundenes Vermögen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuern 3. Grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten 4.Sonstige Risiken und Aufwendungen B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Nachrangige Anleihen 2.Nicht nachrangige Anleihen 3. Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 4.Kreditinstitute 5. Sonstige Anleihen B.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Verzinsliche Verbindlichkeiten 2.Unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz 3. In Barmitteln erhaltene Kautionen IX.Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Fällige Schuldverschreibungen, Kupons und in Barmitteln erhaltene Kautionen 2.Andere verzinsliche Verbindlichkeiten 3. Andere unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz X.Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Art. 11 - In der Abschnittsüberschrift, die Artikel 13 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden die Wörter « (Aufstellung in Staffelform) » gestrichen.

Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 13 - Das Schema der Ergebnisrechnung, so wie es in Artikel 89 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: I. Betriebliche Erträge A. Umsatzerlöse B. Bestand an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen: Zunahme (Abnahme) C. Andere aktivierte Eigenleistungen D. Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen E. Sonstige betriebliche Erträge II. Betriebliche Aufwendungen A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1. Käufe 2.Bestand: Abnahme (Zunahme) B. Übrige Lieferungen und Leistungen C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch und Auflösungen ) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen H. Als Restrukturierungskosten auf der Aktivseite ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge A. Erträge aus Finanzanlagen B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens C. Sonstige Finanzerträge V. Finanzaufwendungen A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände: Zuführungen (Rücknahmen) C. Sonstige Finanzaufwendungen VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit VII. Ausserordentliche Erträge A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch) D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Aufwendungen F. Als Restrukturierungskosten auf der Aktivseite ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres » Art. 13 - Die Überschrift « Abschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung - (Aufstellung in Kontoform) », die Artikel 14 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Nr. 4 werden in Punkt B Absatz 3 die Wörter « gleichzeitig damit offen gelegt » durch die Wörter « zusammen mit diesem Jahresabschluss offen gelegt » ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: In Punkt « A. Zusätzliche Angaben » römisch VI. werden die Wörter « was Geldanlagen betrifft, eine Aufgliederung der sonstigen Geldanlagen (Aktivposten VIII.B) nach » durch die Wörter « Geldanlagen (Aktivposten VIII), aufgegliedert nach » ersetzt. - In Nr. 7 werden die Wörter « die Beträge wesentlich sind » durch die Wörter « der Betrag wesentlich ist » ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes].

Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Das Schema der Bilanz, so wie es in Artikel 92 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: AKTIVA Anlagevermögen I. Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Vermögen der Vereinigung A. Ausgangsvermögen B. Langfristige Mittel II. III. Neubewertungsrücklagen IV. Zweckgebundenes Vermögen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute, Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 2.Sonstige Anleihen B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Verzinsliche Verbindlichkeiten 2.Unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz 3. In Barmitteln erhaltene Kautionen IX.Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Fällige Schuldverschreibungen, Kupons und in Barmitteln erhaltene Kautionen 2.Verzinsliche Verbindlichkeiten 3. Unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz X.Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva » Art. 17 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 17 - Das Schema der Ergebnisrechnung, so wie es in Artikel 93 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: I. A. B. Brutto-Betriebsmarge C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahme) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch und Auflösungen) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen H. Als Restrukturierungskosten auf der Aktivseite ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) Betriebsgewinn (Betriebsverlust) II. Finanzerträge Finanzaufwendungen Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit III. Ausserordentliche Erträge Ausserordentliche Aufwendungen Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres » Art. 18 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Nr. 2 werden in Punkt B Absatz 3 die Wörter « gleichzeitig damit offen gelegt » durch die Wörter « zusammen mit diesem Jahresabschluss offen gelegt » ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 21 - Unmittelbar vor Artikel 24 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL I - Erstellung des Jahresabschlusses, dessen Offenlegung durch das Gesetz vorgeschrieben ist » Art. 22 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 24 - Der Jahresabschluss, dessen Offenlegung durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen vorgeschrieben ist, wird gemäss den Bestimmungen von Teil I Buch I des vorliegenden Erlasses erstellt.

Er lautet auf Euro, ohne Dezimalstellen.

Beträge des in Artikel 27 Nr. 1 erwähnten Jahresabschlusses können im Hinblick auf ihre Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1 jedoch entweder ohne Dezimalstellen oder mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben werden. » Art. 23 - Unmittelbar vor Artikel 25 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL II - Offenlegung des Jahresabschlusses » Art. 24 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - Bei der Belgischen Nationalbank werden Jahresabschlüsse und Schriftstücke, die aufgrund der Artikel 17 § 6 und 37 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 oder aufgrund anderer diesbezüglicher Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gleichzeitig mit diesen Abschlüssen bei ihr hinterlegt werden müssen, hinterlegt.

Die Unterlage, die aus dem Jahresabschluss und den gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken besteht, muss in ein und derselben Sprache aufgesetzt sein. » Art. 25 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 26 - § 1 - Im hinterlegten Jahresabschluss werden angegeben: 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform. Gegebenenfalls muss der Rechtsform der Vermerk « in Liquidation befindlich » folgen, 3. genaue Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung (Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer, Postleitzahl, Gemeinde), 4.Unternehmensnummer, die der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, 5. Datum des Beginns und Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich dieser Abschluss bezieht. § 2 - Vereinigungen und Stiftungen, die ihren Jahresabschluss nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, verwenden für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke ein Muster für den Jahresabschluss, das von der Belgischen Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist. Dieses Muster für den Jahresabschluss wird von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen angepasst. Das Bestehen einer neuen Ausgabe wird im Belgischen Staatsblatt vermerkt.

Das « Vollständige Muster für den Jahresabschluss für Vereinigungen » wird von den in Absatz 1 erwähnten Vereinigungen und Stiftungen verwendet, mit Ausnahme derjenigen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, das « Verkürzte Muster für den Jahresabschluss für Vereinigungen » zu verwenden, die durch Artikel 82 ' 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches - so wie er durch Artikel 10 des vorliegenden Erlasses angepasst worden ist - geboten wird.

Die in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Angaben werden in Abschnitt 1.1. des Musters für den Jahresabschluss aufgenommen.

Gegenstandslose Abschnitte des Musters für den Jahresabschluss werden nicht hinterlegt, wobei in Abschnitt 1.1. die Nummer dieser gegenstandslosen Abschnitte angegeben wird. § 3 - Vereinigungen und Stiftungen, die ihren Jahresabschluss nicht nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, müssen ihrem Jahresabschluss und den gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das « Spezifische Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen », das von der Belgischen Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist, vorausgehen lassen. » Art. 26 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - Jahresabschlüsse von Vereinigungen und Stiftungen werden je nach Wahl des Hinterlegers auf elektronischem Wege oder in Papierform eingereicht: 1. Jahresabschlüsse, die ohne Abweichungen nach einem der in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellt werden, und die gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden auf elektronischem Wege gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 hinterlegt.2. Andere Jahresabschlüsse als die unter Nr.1 erwähnten Jahresabschlüsse und die gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden auf elektronischem Wege gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 § 2 hinterlegt, 3. Jahresabschlüsse und die gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden in Papierform gemäss den Bestimmungen von Artikel 29 hinterlegt.» Art. 27 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - § 1 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke, die in Artikel 27 Nr. 1 erwähnt sind, werden in Form eines strukturierten Datenbestandes erstellt, der: - den in Artikel 34 erwähnten arithmetischen und logischen Kontrollen genügt und - alle technischen Bedingungen erfüllt, die die Belgische Nationalbank festgelegt hat und die im « Protokoll für die auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen in Form strukturierter Datenbestände » aufgeführt sind. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. § 2 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke, die in Artikel 27 Nr. 2 erwähnt sind, werden in Form einer Datei im « Portable-Document-Format » (PDF) erstellt, die allen technischen Bedingungen genügt, die die Belgische Nationalbank festgelegt hat und die im « Protokoll für die auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen in Form einer PDF-Datei » aufgeführt sind. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt.

Der für die Hinterlegung bestimmte Ausdruck der PDF-Datei in schwarzer Tinte auf weissem Papier im A4-Format muss ferner folgende Formbedingungen erfüllen: 1. einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen, 2.auf jedem Blatt oben die der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 3. keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 4.durch die Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 5. bei Jahresabschlüssen einer in Artikel 26 § 2 erwähnten Vereinigung oder Stiftung dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. § 3 - Die Hinterlegung von Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege erfolgt durch das Hochladen einer Datei über die speziell dafür auf der Internetseite der Belgischen Nationalbank vorgesehene Anwendung.

Der Zugriff auf diese Anwendung unterliegt einem von der Belgischen Nationalbank anerkannten digitalen Zertifikat.

Jede der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen wird in einer einzigen Datei hochgeladen. Die Hinterlegung dieser Datei auf elektronischem Wege muss ferner allen von der Belgischen Nationalbank im « Allgemeinen Protokoll für die Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege » festgelegten technischen Bedingungen genügen. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. » Art. 28 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 29 - In Papierform hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. ausschliesslich in schwarzer Tinte auf der Vorderseite von weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier im A4-Format gedruckt sein, 2.einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen, 3. auf jedem Blatt oben die der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 4.keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 5. durch die Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 6.von der oder den Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu vertreten, auf der ersten Seite handschriftlich unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. bei Jahresabschlüssen der in Artikel 26 § 2 erwähnten Vereinigungen oder Stiftungen dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. Die Hinterlegung in Papierform erfolgt durch Versendung an die Belgische Nationalbank oder Abgabe an ihren Schaltern. Bei Postversendung wird auf dem Umschlag folgender Vermerk angebracht: « Belgische Nationalbank - Hinterlegung des Jahresabschlusses ». » Art. 29 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 30 - § 1 - Die Kosten für die Hinterlegung der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen umfassen die in § 2 erwähnten Offenlegungskosten und alle Beiträge, Gebühren und Kosten, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zusammen mit den vorerwähnten Kosten entrichtet werden müssen. § 2 - Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen werden ohne Mehrwertsteuer festgelegt auf: - 55 EUR für die gemäss Artikel 28 § 1 in Form eines strukturierten Datenbestandes elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 100 EUR für die gemäss Artikel 28 § 2 in Form einer PDF-Datei elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 105 EUR für die gemäss Artikel 29 in Papierform hinterlegten Unterlagen.

Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 33 erwähnten Berichtigung werden auf 55 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt.

In vorliegendem Paragraphen vorgesehene Offenlegungskosten werden am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag ist gleich dem in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Index, das heisst dem Index des Monats Oktober des Vorjahres, und geteilt durch den Anfangsindex, das heisst den Index von April 2007.Das Resultat wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros aufgerundet. Die angepassten Beträge werden spätestens am 15.

Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Die Zahlung der in § 1 erwähnten Hinterlegungskosten erfolgt: 1. entweder durch bargeldlose Zahlung, gemäss den von der Belgischen Nationalbank bestimmten Bedingungen und technischen Modalitäten, die von ihr festgelegt werden und auf ihrer Internetseite verfügbar sind, 2.oder in bar, falls die in Artikel 25 erwähnten Unterlagen an den Schaltern der Belgischen Nationalbank abgegeben werden. » Art. 30 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 31 - Die Belgische Nationalbank registriert das Eingangsdatum der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen.

Die Hinterlegung dieser Unterlagen wird von der Belgischen Nationalbank nur angenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 24 Absatz 2, 25 Absatz 2 und 26 bis 29 eingehalten werden und die in Artikel 30 § 1 erwähnten Hinterlegungskosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 §§ 2 und 3 gezahlt worden sind.

Die Tatsache, dass die Hinterlegung einer der vorerwähnten Unterlagen von der Belgischen Nationalbank nicht angenommen worden ist, und die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, werden binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der betreffenden Unterlage wie folgt mitgeteilt: - Wenn die betreffende Unterlage auf elektronischem Wege eingereicht worden ist, kann die Person, die die nicht angenommene Unterlage hochgeladen hat, diese Mitteilung während höchstens eines Monats nach dem Hochladen in der in Artikel 28 § 3 Absatz 1 erwähnten Anwendung einsehen. - Wenn die betreffende Unterlage in Papierform eingereicht worden ist, wird diese Mitteilung per gewöhnlichen Brief der Vereinigung oder Stiftung, auf die sich die nicht angenommene Unterlage bezieht, an die Adresse gesendet, die für sie im Register der juristischen Personen, einer Unterteilung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, verzeichnet ist. » Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 32 - Wenn die Hinterlegung einer in Artikel 25 erwähnten Unterlage angenommen wird, nimmt die Belgische Nationalbank diese Hinterlegung in das elektronische Register der angenommenen Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse auf.

Binnen elf Werktagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung übermittelt die Belgische Nationalbank den Vermerk dieser Hinterlegung: - auf Betreiben der Zentralen Datenbank der Unternehmen der Kanzlei des Gerichts erster Instanz, bei dem die in den Artikeln 26octies § 1, 26novies § 1 beziehungsweise 31 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27.

Juni 1921 erwähnte Akte geführt wird, - der Vereinigung oder Stiftung, auf die sich diese Unterlage bezieht. » Art. 32 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Berichtigungen von Fehlern in den in Artikel 25 erwähnten Unterlagen, deren Hinterlegung zuvor von der Belgischen Nationalbank angenommen worden ist, erfolgen durch Hinterlegung gemäss den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen: - für die Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1, eines ordnungsgemäss berichtigten gesamten Jahresabschlusses, - für die Hinterlegung in Form einer PDF-Datei gemäss Artikel 28 § 2 oder in Papierform gemäss Artikel 29, der ordnungsgemäss berichtigten Blätter des betreffenden Jahresabschlusses, denen je nach Fall der in Artikel 26 § 2 Absatz 3 erwähnte Abschnitt 1.1. des Musters für den Jahresabschluss oder das in Artikel 26 § 3 erwähnte « Spezifische Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen » vorangestellt wird.

Der Vermerk « Berichtigung » wird je nach Fall angegeben: - in dem in Artikel 28 § 1 erwähnten strukturierten Datenbestand, - je nach Fall über Abschnitt 1.1. oder oben auf dem « Spezifischen Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen » der in Artikel 28 § 2 erwähnten PDF-Datei, - auf der ersten Seite des gemäss Artikel 29 in Papierform hinterlegten Jahresabschlusses.

Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung auf die oben erwähnte Hinterlegung von berichtigten Jahresabschlüssen. » Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - Die Belgische Nationalbank unterwirft hinterlegte Jahresabschlüsse, die nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellt werden, mit Ausnahme von den Unterlagen, die gemäss Artikel 33 zur Berichtigung dieser Jahresabschlüsse hinterlegt werden, und von Jahresabschlüssen in Bezug auf Geschäftsjahre vor dem letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss hinterlegt worden ist, arithmetischen und logischen Kontrollen.

Diese arithmetischen und logischen Kontrollen zielen darauf ab, die Kohärenz der Beträge der mit einem Code versehenen Posten für das neueste Geschäftsjahr nachzuprüfen. Sie sind in einer Liste aufgenommen, die von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.

Die Belgische Nationalbank schickt der Vereinigung oder Stiftung, auf die sich der betreffende Jahresabschluss bezieht, und gegebenenfalls ihrem Kommissar die Liste der von ihr festgestellten Fehler binnen vier Monaten nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses zu, wenn dieser binnen den gesetzlichen Fristen hinterlegt worden ist. » Art. 34 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 35 - § 1 - Die Belgische Nationalbank stellt auf ihrer Internetseite unter den Bedingungen, die sie bestimmt und die auf ihrer Internetseite veröffentlicht sind, eine Kopie in Form einer Datei im "Portable-Document-Format" (PDF) aller in Artikel 25 erwähnten Unterlagen zur Verfügung, die bei ihr im laufenden Kalenderjahr und während der vergangenen fünf Kalenderjahre hinterlegt worden sind. § 2 - Auf Antrag stellt die Belgische Nationalbank Kopien aller in Artikel 25 erwähnten Unterlagen aus, die bei ihr hinterlegt worden sind.

Betrifft der Antrag alle hinterlegten Unterlagen, werden die Kopien in Form von CD-ROMs ausgestellt. Für das Jahresabonnement auf die vorerwähnten CD-ROMs sind bei der Belgischen Nationalbank 1.500 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer zu entrichten. Dieses Abonnement deckt die Lieferung der CD-ROMs, auf denen alle Unterlagen aufgenommen sind, die bei der Belgischen Nationalbank in dem Kalenderjahr hinterlegt worden sind, für das das Abonnement abgeschlossen worden ist.

Betrifft der Antrag eine oder mehrere Unterlagen in Bezug auf individuell bezeichnete Vereinigungen oder Stiftungen, werden die Kopien nach Wahl des Antragstellers auf folgenden Trägern ausgestellt: 1. entweder auf Papier, ausgedruckt auf der Grundlage der vorerwähnten CD-ROMs.Pro bedrucktes Blatt ist ein Betrag von 0,25 EUR ausschliesslich Versandkosten, eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an die Belgische Nationalbank zu entrichten, 2. oder in Form einer PDF-Datei in der Anlage zu einer elektronischen Nachricht.Pro Datei ist ein Betrag von 5 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an die Belgische Nationalbank zu entrichten. § 3 - Nur die von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien gelten als Beweis für die hinterlegten Schriftstücke. § 4 - Die Belgische Nationalbank übermittelt den Kanzleien der Handelsgerichte unverzüglich und kostenlos eine Kopie der in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs.

Greffiers der Handelsgerichte werden davon befreit: - eine Kopie der in Artikel 26novies § 1 Absatz 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnten Schriftstücke, so wie sie auf den in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs aufgenommen sind, zu der auf den Namen der betreffenden Vereinigung oder Stiftung geführten Akte zu legen, - der betreffenden Vereinigung oder Stiftung eine Bestätigung über den Empfang der vorerwähnten Schriftstücke auszustellen. § 5 - Bei Hinterlegung auf elektronischem Wege eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1 wird diese Tatsache auf den ausgestellten Kopien vermerkt.

Die Beträge der gemäss Artikel 24 Absatz 3 erstellten Jahresabschlüsse, die mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben sind, werden auf den von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien in Euro ohne Dezimalstellen angegeben.

Für Jahresabschlüsse, die gemäss Artikel 28 § 1 hinterlegt worden sind, werden gegenstandlose Abschnitte des von der Belgischen Nationalbank erstellten Musters für den Jahresabschluss nicht in die von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien aufgenommen. » Art. 35 - Am Anfang der Überschrift, die Artikel 36 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden die Wörter « Abschnitt I - » eingefügt.

Art. 36 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - Das Wort « Schriftstücke » wird jeweils durch das Wort « Unterlagen » ersetzt. - Der Verweis auf Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19.

Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird durch einen Verweis auf Artikel 30 § 3 desselben Erlasses ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 37 - Am Anfang der Überschrift, die Artikel 37 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden die Wörter « Abschnitt II - » eingefügt.

Art. 38 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - In § 1 werden nach dem Wort « Vereinigungen » die Wörter « oder Stiftungen » eingefügt. - In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort « Vereinigungen » die Wörter « oder Stiftungen » eingefügt. - In § 2 Absatz 2 werden nach den Wörtern « eine Vereinigung » die Wörter « oder Stiftung » eingefügt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - In § 3 werden nach den Wörtern « eine Vereinigung » die Wörter « oder Stiftung » eingefügt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] Art. 39 - Am Anfang der Überschrift, die Artikel 38 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden die Wörter « Abschnitt III - Inkrafttreten » eingefügt.

Art. 40 - Am Anfang der Überschrift, die Artikel 39 desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden die Wörter « Abschnitt IV - Ausführung » eingefügt.

Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am 17. März 2008 in Kraft, wobei jedoch ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 30 § 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, wie abgeändert durch Artikel 29 des vorliegenden Erlasses, die Hinterlegungskosten für Jahresabschlüsse noch bis zum 28. Februar 2009 per Scheck, der auf die Belgische Nationalbank ausgestellt ist, entrichtet werden können, sofern: - dieser Scheck entweder auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist und das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder von der Post für gültig erklärt ist, - dieser Scheck den in Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 erwähnten Unterlagen bei ihrer Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank beigefügt wird, - bei gleichzeitiger Versendung oder Abgabe mehrerer der in Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 erwähnten Unterlagen jeder dieser Unterlagen ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt ist.

Art. 42 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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