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Koninklijk Besluit van 27 mei 1997
gepubliceerd op 24 september 1997

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000376
pub.
24/09/1997
prom.
27/05/1997
ELI
eli/besluit/1997/05/27/1997000376/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 MEI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 mei 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UNWELT, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Erlass, der sich auf die Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen stützt, bezweckt die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten.

Jeder Sozialversicherte verfügt über eine eigene Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (ENSS), anhand deren er von allen Sozialversicherungsträgern identifiziert werden kann und mit der ihn betreffende Daten über das Netz der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit elektronisch ausgetauscht werden können.

Wenn eine Person unter einer falschen ENSS oder unter mehreren Nummern im Netz bekannt ist, werden ihre Anrechte auf soziale Sicherheit zwangsläufig falsch eingeschätzt. Jeder Sozialversicherte sollte daher über ein Dokument verfügen, auf dem seine ENSS mit ausreichender Zuverlässigkeit sowohl für ein menschliches als für ein elektronisches Auge lesbar vermerkt ist und das bei jedem direkten oder indirekten (zum Beispiel über den Arbeitgeber) Kontakt mit der sozialen Sicherheit benutzt wird.

Um die Ausstellung eines weiteren Dokuments und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, wird vorgezogen, den neuen Sozialausweis mit der Versicherungskarte zu kombinieren, die die Krankenkassen den Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung bereits ausgestellt haben. In Zukunft werden die Krankenkassen auch Personen, die keine Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung sind, wohl aber auf Ebene der sozialen Sicherheit bekannt sind, solche Karten ausstellen.

Wenn jeder Sozialversicherte über ein Dokument verfügt, auf dem seine ENSS mit ausreichender Zuverlässigkeit vermerkt ist, wird er an erster Stelle schneller und effizienter bedient.

Die Karte mit der ENSS kann auch als Grundlage für den Vermerk dieser Nummer auf den Erklärungen verwendet werden, die der Arbeitgeber oder andere Instanzen, wie zum Beispiel Zahlstellen für aussergesetzliche Pensionen, in bezug auf den betreffenden Arbeitnehmer abzugeben haben.

So brauchen sich Arbeitgeber und Instanzen nicht mehr bei der ASRK nach dieser Nummer zu erkundigen, und später wird auch keine Zeit mehr mit der Behandlung zusätzlicher Fragen verloren, die von diesen Sozialversicherungsträgern oder von der Steuerverwaltung gestellt werden, weil diese Nummer fehlt.

Der Vermerk der ENSS in elektronisch lesbarer Form ermöglicht den Gebrauch von elektronischen Leseapparaten an Schaltern oder in anderen Situationen, in denen der Sozialversicherte seine Identität für die soziale Sicherheit und in Anwendung des Arbeitsrechts nachzuweisen hat.

Da die ENSS auf einer vom Personalausweis getrennten Karte zu stehen kommt, wird vermieden, dass jeder, der den Personalausweis verlangen darf, von der Nummer Kenntnis nehmen kann.

Vorliegender Erlass ist aufgrund seiner Zielsetzungen ein Schritt in Richtung Ausführung des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten.

Das Inkrafttreten der Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Erlasses wird stufenweise erfolgen. In einer ersten Phase wird die technische Verwirklichung des Sozialausweises und seine Verwendung im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ermöglicht, insbesondere für den Nachweis der Versicherbarkeit. Im Rahmen der heutigen administrativen Verpflichtungen kann der Sozialausweis auch zur Identifizierung des Sozialversicherten verwendet werden, womit eine erste Vereinfachung und Harmonisierung erzielt wird.

In einer zweiten Phase wird der Gebrauch der Karte in den Beziehungen zwischen den Einrichtungen für soziale Sicherheit, den mit der Kontrolle beauftragten Personen, den Arbeitgebern und den Sozialversicherten geregelt, und zwar unter Berücksichtigung der zu treffenden Massnahmen in bezug auf die Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und die Vereinfachung der administrativen Verpflichtungen der Arbeitgeber.

Insoweit diese Massnahmen gemäss den bestehenden Vorschriften einer sozialen Konzertierung unterliegen, werden die Sozialpartner selbstverständlich nach den gebräuchlichen Verfahren zu dieser Konzertierung eingeladen.

Ausserdem wird durch die Einführung einer ständigen Konzertierung zwischen dem Nationalen Arbeitsrat (NAR) und der Arbeitsgruppe, die innerhalb der Regierung mit der technischen Vorbereitung der Massnahmen beauftragt ist, dem NAR eine zentrale Rolle zugeteilt. So wird den in der Stellungnahme Nr. 1163 des NAR geäusserten Wünschen der Sozialpartner entgegengekommen.

Prüfung der Artikel Artikel 1 - In diesem Artikel werden die verwendeten Begriffe definiert.

Art. 2 - In diesem Artikel werden die Daten bestimmt, die sowohl visuell als elektronisch auf dem Sozialausweis erscheinen werden.

Diese Vermerke werden je nach Fall auf der Grundlage der im Nationalregister, im Warteregister für Asylbewerber aus politischen Gründen, in den Registern der Zentralen Datenbank oder in den Versicherbarkeitsdateien der Versicherungsträger verfügbaren Informationen auf der Karte angebracht.

Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vermerke auf der Karte, die auf die Daten der Register der Zentralen Datenbank gestützt sind, die Versicherungsträger verantwortlich sind für die ständige Fortschreibung der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten und dass die betreffenden Sozialversicherten ihren Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis setzen müssen.

Schliesslich kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses der Zentralen Datenbank durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass andere Vermerke auf der Karte angebracht werden. In Zukunft kann es aufgrund technologischer Fortschritte im Bereich der Chipkarten und unter anderem im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der administrativen Verfahren und Schritte für Sozialversicherte nötig sein, den Bereich der enthaltenen Daten zu erweitern. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen.

Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass jedem, der auf irgendeine Weise in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fällt, wie sie im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit definiert ist, von Amts wegen ein Sozialausweis von seinem für die Gesundheitspflegeversicherung zuständigen Versicherungsträger ausgehändigt wird, und zwar unabhängig von seiner Situation der Pflichtversicherung gegenüber. Hat ein Sozialversicherter binnen der festgesetzten Frist keine Karte erhalten, muss er eine bei seinem Versicherungsträger beantragen.

Den vom König bestimmten Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, unter anderem Seeleuten und Personen, die unter die überseeische soziale Sicherheit fallen, wird der Sozialausweis von Amts wegen von der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung ausgehändigt. Sofern der Sozialversicherte im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung bei keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen ist, behält er jedoch die Möglichkeit, eine Karte beim Versicherungsträger seiner Wahl zu beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, sie ihm auszuhändigen.

In Paragraph 2 wird bestimmt, dass in Abweichung von § 1 folgenden Kategorien Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen ausgehändigt wird: 1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, 2.Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland haben.

Ausserdem kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kategorien von Personen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses ausschliessen.

In Paragraph 3 wird bestimmt, dass der König die Modalitäten festlegt, gemäss denen der Sozialversicherte seinen Antrag in den Fällen, wo er noch erforderlich ist, einzureichen hat, sowie die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte ausstellen muss, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität nachweist, und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat.

Art. 4 - Die Form der Karte wird nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Zentralen Datenbank vom König bestimmt. Es ist vorgesehen, dass die technischen Spezifikationen der Karte und der Leseapparate und insbesondere alles, was im Zusammenhang steht mit der Herstellung und Ausstellung der Karte, der elektronischen Speicherung der Daten und den Massnahmen zum Schutz dieser Daten, von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit festgelegt werden.

Fristen und andere Modalitäten der Ausstellung, Aushändigung, Ersetzung und Erneuerung der Karte und für die Ersetzung oder Erneuerung der Karte zu erhebende Vergütungen werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König bestimmt auf dieselbe Weise, wie die Karte finanziert wird.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Sozialversicherten unter welchen Umständen im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen.

Schliesslich führt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit eine vollständige Datei der Sozialausweise, in der angegeben ist, welche Sozialausweise welchen Sozialversicherten für welchen Zeitraum ausgehändigt worden sind.

Art. 5 - Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten- und Personen, die einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch machen.

Für natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Drittzahlerregelung anwenden, handelt es sich um eine Möglichkeit. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu machen.

Ausserdem kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben oder sie verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch zu machen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen.

Art. 6 - In diesem Artikel ist innerhalb der dort festgesetzten Grenzen vorgesehen, dass der König die Personen bestimmt, denen Sozialversicherte ihren Sozialausweis vorzulegen haben. Zweck ist, dass unter anderem den Personen, die für Kontrollen in bezug auf die soziale Sicherheit, das Arbeitsrecht und, im Bereich des Steuerrechts, in bezug auf die Einkommensteuer zuständig sind, ein zuverlässiges einheitliches Mittel zur sozialen Identifizierung zur Verfügung gestellt wird.

Art. 7 - Aufgrund dieser Bestimmung kann der König die Bediensteten bestimmen, die mit der Aufsicht über die Anwendung und Beachtung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt sind.

Art. 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 - In diesen Artikeln werden Strafmassnahmen vorgesehen für alle Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und bei betrügerischem Gebrauch der Karte, Gebrauch ohne Ermächtigung oder Verfälschung der elektronischen Daten der Karte.

Art. 15 - Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben.

Art. 16 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest.

Unter Vorbehalt dessen, was folgt, sind die Anmerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden.

Was die Präambel betrifft, weist der Staatsrat darauf hin (Nummer 3.3), dass der Verweis auf Artikel 40 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 nicht als Rechtsgrundlage für den Entwurf gelten kann, obwohl der Verweis auf Artikel 40 seinen Ursprung darin findet, dass beim Datenaustausch zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit eine korrekte Erkennungsnummer benutzt werden muss.

Was Artikel 2 betrifft, ist zu bemerken, das sich aus dem Wortlaut von Artikel 41 des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 keineswegs schliesen läst, das auf der Karte nur die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit und keine weiteren Identifizierungsdaten stehen dürfen. Die im obenerwähnten Artikel 41 erwähnte Regel, laut deren die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit auf der Karte vermerkt wird, ist dahingehend zu verstehen, das mindestens diese Nummer auf der Karte anzugeben ist. Auserdem geht aus dem Wortlaut von Artikel 41 sehr deutlich hervor, das bezweckt wird, das die Sozialversicherten ihre Karte möglichst weitreichend gebrauchen können, um ihre Rechte geltend zu machen und ihren Verpflichtungen im Rahmen der Anwendung der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts nachzukommen. In der Begründung des Gesetzes wird ausdrücklich angeführt, das der verfolgte Zweck darin besteht, durch Hinzufügung einer bestimmten Anzahl Daten auf den zur Zeit von den Krankenkassen im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung ausgehändigten Karten diesen Karten einen multifunktionalen Charakter zu verleihen. Der Entwurf führt diese Absichten des Gesetzgebers lediglich aus.

Ausserdem muss die im Gesetz vom 26. Juli 1996 enthaltene Ermächtigung für den König zusammen mit der dem König aufgrund anderer Gesetze erteilten Verordnungsbefugnis gelesen werden. Das verfolgte Ziel ist die Zusammenfügung aller Bestimmungen in bezug auf den Sozialausweis in einem einzigen Entwurf, wenn der Erlass auch verschiedene Rechtsgrundlagen hat. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verwiesen. Dieses Gesetz bietet dem König nämlich die Rechtsgrundlage, um für den Sektor der Gesundheitspflege eine Versicherungskarte einzuführen, die Daten über die Versicherbarkeit in diesem Sektor enthält, so wie es zur Zeit in Artikel 253 des Ausführungserlasses vorgesehen ist. In diesem Artikel wird die Befugnis, das Muster dieser Karte, und somit ihren Inhalt, und ihren Gebrauch zu bestimmen, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten übertragen.

Mit vorliegendem Erlass werden diesbezügliche Garantien verbessert, da er die Grenzen für die Daten, die auf der Karte stehen dürfen, und den Gebrauch, der von der Karte gemacht werden darf, festlegt. Hinzufügung von Daten oder von Gebrauchszwecken kann nur nach Stellungnahme des vom Parlament eingerichteten Kontrollausschusses der sozialen Sicherheit durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erfolgen.

Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 handelt nämlich an erster Stelle von der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts. Aufgrund von Artikel 38 desselben Gesetzes ist es dem König erlaubt, die Art und Weise, wie die für die Anwendung unter anderem des Steuerrechts erforderlichen Daten gesammelt werden, zu ändern. Die Verpflichtung, im Rahmen der Anwendung des Steuerrechts einen Sozialausweis vorzulegen, ist nur ein Mittel zur Gewährleistung einer möglichst korrekten Mitteilung der auf dem Sozialausweis vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, die auch für die Einkommensteuer als individuelle Erkennungsnummer gebraucht wird.

Die Anmerkung des Staatsrates über die dem König übertragenen Befugnisse konnte nur zum Teil berücksichtigt werden.

In der Begründung des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 und im vorliegenden Bericht an den König sind die Grenzen, innerhalb deren dem König Befugnisse übertragen werden, ausreichend festgelegt.

Ausserdem müssen bestimmte dieser Ausführungsmassnahmen noch einer Konzertierung unterzogen werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN 18. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 38, 40, 41, und 49;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 122;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates Nr. 1163 vom 29. Oktober 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 1996 und vom 6. November 1996;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Verfahren zur Herstellung und Ausstellung des Sozialausweises dringend eingeleitet werden müssen, damit die Versicherungsträger, die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, die Sozialausweise, die die bestehenden Krankenkassenkarten ersetzen werden, noch zeitig aushändigen können;

Aufgrund des binnen drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « sozialer Sicherheit »: die soziale Sicherheit, so wie sie in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit definiert ist, 2. « Sozialversichertem »: jede natürliche Person, die in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fällt, 3.« Nationalregister »: das Nationalregister der natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet worden ist, 4. « Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit »: die Erkennungsnummer des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten handelt, der im besagten Register aufgenommen ist, oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, die Erkennungsnummer, die auf die in Ausführung von Artikel 8 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vom König bestimmte Weise zugeteilt wird, 5. « Versicherungsträger »: den Versicherungsträger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 6. « Einrichtungen für soziale Sicherheit »: die Einrichtungen für soziale Sicherheit, so wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, 7. « Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank »: den Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank, so wie er in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt ist, 8. « Registern der Zentralen Datenbank »: die Datenbank, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit geführt wird.

Art. 2.Es wird ein Sozialausweis eingeführt. Jeder Sozialversicherte darf nur einen einzigen Sozialausweis besitzen. Jeder Sozialausweis wird anhand einer eigenen Nummer identifiziert.

Der Sozialausweis enthält personenbezogene Daten, die sowohl mit blossem Auge als elektronisch lesbar sind. Aus dem Sozialausweis darf keine Information über die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder Gewerkschaft abgeleitet werden können; dies gilt nicht für die elektronisch lesbaren Daten.

Die personenbezogenen Daten, die sowohl mit blossem Auge als elektronisch lesbar sind, betreffen: 1. Name, 2.ersten Vornamen, 3. ersten Buchstaben des zweiten Vornamens, 4.Geschlecht, 5. Geburtsdatum, 6.Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, 7. Nummer der Karte, 8.Beginn und Ablauf der Gültigkeit der Karte.

Die personenbezogenen Daten, die elektronisch lesbar sind, betreffen: 1. einen Hinweis, dass es sich um einen Sozialausweis handelt, 2.nötige Informationen für die Authentifizierung der Karte und für den Schutz der elektronisch lesbaren Daten, die die Karte enthält, 3. Erkennungsnummer der Krankenkasse, des Regionalen Amtes der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder des Regionalen medizinischen Zentrums der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, 4.Mitglieds- oder Eintragungsnummer beim Versicherungsträger, 5. eine oder mehrere Angaben in bezug auf Beginn und Ablauf der Versicherbarkeit, was die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung betrifft, 6.Angabe des Statuts des Versicherten im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 7. eine Angabe in bezug auf das Anrecht des Sozialversicherten auf den sozialen Freibetrag, der durch den Königlichen Erlass vom 3.November 1993 zur Ausführung des Artikels 25 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingeführt worden ist.

Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 6 erwähnten Vermerke werden je nach Fall auf der Grundlage der im Nationalregister, im Warteregister für Asylbewerber aus politischen Gründen oder in den Registern der Zentralen Datenbank verfügbaren Informationen auf der Karte angebracht.

In den Fällen, wo diese Vermerke auf der Grundlage der Daten der Register der Zentralen Datenbank auf der Karte angebracht werden, sind die Versicherungsträger verantwortlich für die ständige Fortschreibung der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten. Die betreffenden Sozialversicherten sind verpflichtet, ihren Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis zu setzen.

Die in Absatz 3 Nr. 7 und 8 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Vermerke werden auf der Grundlage der Informationen, die in der in Artikel 4 letzter Absatz erwähnten bei der Zentralen Datenbank geführten Datei der Sozialausweise verfügbar sind, auf der Karte angebracht.

Die in Absatz 4 Nr. 3 bis 7 erwähnten Vermerke werden auf der Grundlage der Informationen, die in den Versicherbarkeitsdateien der Versicherungsträger verfügbar sind, auf der Karte angebracht.

Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass andere Vermerke auf der Karte angebracht werden. Gleichzeitig bestimmt Er, auf der Grundlage welcher Informationsdateien diese Vermerke angebracht werden.

Art. 3.§ 1 - Der Sozialausweis wird von den Versicherungsträgern ausgehändigt. Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird der Sozialausweis entweder von Hand zu Hand ausgehändigt oder an den Hauptwohnort des Sozialversicherten geschickt, so wie dieser Wohnort je nach Fall im Nationalregister, im Warteregister oder in den Registern der Zentralen Datenbank verfügbar ist. Für die Aushändigung der Karte wird die Anwendung des obenerwähnten Artikels 9 Absatz 2 auf alle Sozialversicherten ausgedehnt.

Die Versicherungsträger händigen jedem Sozialversicherten, der bei ihnen angeschlossen oder eingetragen ist, von Amts wegen einen Sozialausweis aus, und zwar unabhängig von der Situation des Sozialversicherten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gegenüber.

Jeder Sozialversicherte, der bei einem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen ist und der binnen der in Ausführung von Artikel 4 Absatz 4 vom König festgesetzten Frist keinen Sozialausweis erhalten hat, muss einen Sozialausweis bei diesem Versicherungsträger beantragen.

Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung händigt den Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind und die vom König bestimmt werden, von Amts wegen einen Sozialausweis aus.

Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 muss jeder Sozialversicherte, der bei keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen ist, einen Sozialausweis beim Versicherungsträger seiner Wahl beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, ihm den Ausweis auszuhändigen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird folgenden Kategorien Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen ausgehändigt : 1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, 2.Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland haben.

In Abweichung von § 1 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, dass bestimmten Kategorien Sozialversicherter, die Er bestimmt, kein Sozialausweis ausgehändigt wird. § 3 - Der König legt auch die Modalitäten fest, gemäss denen der Sozialversicherte seinen Antrag einreichen muss, sowie die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte ausstellt, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität nachweist, und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat.

Art. 4.Der König legt nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit die Form der Karte fest. Er bestimmt das Muster der Karte und ihre Aufschriften.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die technische Organisation der elektronischen Daten auf der Karte, die technischen Spezifikationen der Karte und die technischen Regeln in bezug auf ihre Herstellung und Ausstellung.

Der König kann Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und Abtretung der Apparate, die es ermöglichen, auf der Karte gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, regeln.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fristen und anderen Modalitäten der Aushändigung, Ersetzung und Erneuerung der Karte sowie die für die Ersetzung oder Erneuerung der Karte zu erhebenden Vergütungen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie die Karte finanziert wird.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Sozialversicherten unter welchen Umständen im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt eine Datei der Sozialausweise, in der angegeben ist, welche Sozialausweise welchen Sozialversicherten für welchen Zeitraum ausgehändigt worden sind. Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die Art und Weise, wie die Versicherungsträger dieses Register benutzen und fortschreiben, um den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu genügen.

Art. 5.Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten - und Personen, die einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch machen.

Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Drittzahlerregelung anwenden, dürfen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Regelung vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch machen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu machen.

Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben oder sie verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch zu machen.

Art. 6.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts müssen die in Artikel 4 Absatz 6 erwähnten Sozialversicherten den Sozialausweis auf jede Aufforderung folgender Personen hin vorlegen: 1. der Bediensteten, die der König unter denjenigen bestimmt, die regelmässig mit der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und der Bestimmungen des Arbeitsrechts beauftragt sind, 2.der Bediensteten der Steuerverwaltungen des Finanzministeriums, die der König unter den Bediensteten bestimmt, die regelmässig mit einer Kontrolle oder Untersuchung in bezug auf die Anwendung der Einkommensteuer beauftragt sind.

Sozialversicherte müssen ihren Sozialausweis ebenfalls vorlegen, wenn sie von einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Person, die ihn aufgrund von Artikel 5 verlangen muss oder darf, dazu aufgefordert werden.

Art. 7.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts bestimmt der König die Bediensteten, die mit der Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt sind.

Diese Bediensteten üben diese Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 8.Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert Franken bis zu zehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den Sozialausweis ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für den er ermächtigt worden ist, benutzt.

Art. 9.Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von vierhundert Franken bis zu zehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses absichtlich elektronisch lesbare Daten in den Sozialausweis eingibt oder die elektronisch lesbaren Daten, die er enthält, streicht oder ändert oder ihre Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise ändert.

Art. 10.Mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von tausend Franken bis zu zehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungsmassnahmen Sozialausweise und Leseapparate herstellt, besitzt oder in Verkehr bringt.

Art. 11.Wenn mehrere Taten Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungsmassnahmen sind, werden alle Strafen zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch das Doppelte des Höchstmasses der schwersten Strafe übersteigen dürfen.

Art. 12.Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungsmassnahmen binnen drei Jahren nach einem endgültig gewordenen Korrektionalbeschluss kann die Strafe auf das Doppelte des Höchstmasses gebracht werden.

Art. 13.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches unter Ausschluss von Kapitel V, aber einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstösse anwendbar.

Art. 14.Die öffentliche Klage, die sich aus den Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen ergibt, verjährt in drei Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war.

Art. 15.Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben.

Art. 16.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest.

Art. 17.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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