Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 27 november 2016
gepubliceerd op 29 maart 2018

Koninklijk besluit betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2018011413
pub.
29/03/2018
prom.
27/11/2016
ELI
eli/besluit/2016/11/27/2018011413/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


27 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 2016 betreffende de identificatie van de eindgebruiker van mobiele openbare elektronische-communicatiediensten die worden geleverd op basis van een voorafbetaalde kaart (Belgisch Staatsblad van 7 december 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, des Artikels 127 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 27.März 2014, 29. Mai 2016 und 1. September 2016;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 29. März bis zum 10. April 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3., 9. beziehungsweise 11. Mai 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Mai 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen vom 10. Mai 2016;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 54/2016 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 21. September 2016;

Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 13. Mai 2016 bis zum 27.

Mai 2016;

Aufgrund der Konsultierung des Konzertierungsausschusses vom 6. Juli 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.213/4 des Staatsrates vom 26. Oktober 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und des Ministers der Justiz, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Identifizierung der natürlichen Person, die die Aktivierung einer Guthabenkarte beantragt, mit der ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst genutzt werden kann, und die Identifizierung der natürlichen Person, die die Karte verwendet.

Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die mit einer belgischen Telefonnummer oder einer belgischen IMSI verbunden sind, und auf Guthabenkarten ausländischer Unternehmen, die in Belgien verkauft werden.

Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur die M2M-Technologie genutzt werden kann.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 2. "betreffendes Unternehmen": einen Betreiber oder ein ausländisches Unternehmen wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, die einem Endnutzer auf der Grundlage einer Guthabenkarte einen öffentlich zugänglichen elektronischen Mobilfunkdienst bereitstellen, 3."gültige Identifizierungsmethode": eine der in den Artikel 14 bis 19 bestimmten Methoden, 4. "gültiges Identifizierungsdokument": den belgischen Personalausweis oder den Personalausweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die belgische elektronische Ausländerkarte, das Dokument mit der Nummer, die in Artikel 8 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, oder den internationalen Reisepass oder das offizielle Dokument zur zeitweiligen Ersetzung eines der vorerwähnten Dokumente, das verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, sofern es sich bei dem Identifizierungsdokument um ein lesbares und gültiges Original handelt, 5. "neue Guthabenkarten": Guthabenkarten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder danach gekauft werden, 6."alte Guthabenkarten": Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gekauft wurden.

KAPITEL 2 - Maßnahmen der Endnutzer Art. 3 - Endnutzer einer Guthabenkarte müssen sich jedes Mal identifizieren, wenn das betreffende Unternehmen dies verlangt.

Endnutzer sind verpflichtet, gültige Identifizierungsdokumente, die gegebenenfalls gemäß den Artikeln 14 bis 19 verlangt werden, vorzulegen.

Art. 4 - § 1 - Nicht identifizierte Endnutzer alter Guthabenkarten sind Endnutzer, deren Situation keiner der folgenden Fälle entspricht: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum des Endnutzers sind vom betreffenden Unternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode erhoben und geprüft worden oder 2.der Endnutzer hat seinen Namen, Vornamen und entweder seinen Wohnsitz oder sein Geburtsdatum dem betreffenden Unternehmen vor dem 19. November 2015 mitgeteilt oder 3.die Guthabenkarte ist anhand eines elektronischen Zahlungsmittels gemäß Artikel 17 bezahlt oder aufgeladen worden. § 2 - Bei neuen Guthabenkarten teilen Endnutzer ihre Identität dem betreffenden Unternehmen spätestens bei Aktivierung der Karte nach einer gültigen Identifizierungsmethode mit.

Art. 5 - Natürliche oder juristische Personen, die sich bei dem betreffenden Unternehmen identifizieren, dürfen eine aktive Guthabenkarte keinem Dritten überlassen, außer: 1. einem Familienmitglied, das heißt ihren Eltern, Großeltern, Kindern, Enkelkindern, Brüdern oder Schwestern, 2.ihrem Ehepartner oder einer Person, mit der eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben wurde, 3. einer Person, deren Vormund sie sind, 4.einer natürlichen Person, die für die juristische Person, die die Guthabenkarte gekauft hat, Dienste erbringt, sofern diese juristische Person eine aktualisierte Liste aufbewahrt, mit der die Verbindung zwischen einer Guthabenkarte und der natürlichen Person, der diese Karte zugeteilt wurde, festgestellt werden kann, 5. einer Drittperson, die sich zuvor bei dem betreffenden Unternehmen identifiziert hat, 6.wenn die Guthabenkarte für Rechnung der Nachrichten- und Sicherheitsdienste, der Polizeidienste oder der gemäß Artikel 9 Absatz 2 durch Ministeriellen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden gekauft wurde.

Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Liste umfasst mindestens Namen, Geburtsort und Geburtsdatum der Person, der die Karte zugeteilt wird.

Diese Liste wird dem betreffenden Unternehmen bei der Aktivierung auf einfachen Antrag hin übermittelt.

Art. 6 - Endnutzer setzen das betreffende Unternehmen binnen vierundzwanzig Stunden von Diebstahl oder Verlust der Guthabenkarte in Kenntnis.

KAPITEL 3 - Maßnahmen der betreffenden Unternehmen Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 7 - Betreffende Unternehmen identifizieren die in Artikel 4 erwähnten nicht identifizierten Endnutzer alter Guthabenkarten spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses nach einer gültigen Identifizierungsmethode und anhand der gemäß Artikel 127 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom Endnutzer bereitgestellten Daten oder der Daten, über die sie verfügen.

Sie können von jedem Endnutzer einer alten Guthabenkarte verlangen, dass er sich identifiziert.

Bei neuen Guthabenkarten darf das betreffende Unternehmen die Karte nur dann aktivieren, wenn es den Endnutzer vorher identifiziert hat.

Art. 8 - Unmittelbar nachdem der Endnutzer das betreffende Unternehmen vom Diebstahl oder Verlust seiner Guthabenkarte in Kenntnis gesetzt hat, macht es die Karte unbrauchbar.

Art. 9 - Beim Kauf einer Guthabenkarte durch eine natürliche oder juristische Person sammelt und überprüft das betreffende Unternehmen nach einer gültigen Identifizierungsmethode Daten zur Identität der natürlichen Person, die die Aktivierung der Karte beantragt.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Nachrichten- und Sicherheitsdienste, Polizeidienste und durch Erlass des Ministers und des Ministers der Justiz bestimmte öffentliche Behörden.

Abschnitt 2 - Sammlung der Identifizierungsdaten Art. 10 - Betreffende Unternehmen, Identifizierungsdiensteanbieter oder Vertriebswege elektronischer Kommunikationsdienste können den belgischen elektronischen Personalausweis elektronisch lesen oder ihn einschließlich des darauf abgebildeten Fotos und seiner Nummer einscannen, fotografieren oder kopieren.

Abschnitt 3 - Überprüfung der Zuverlässigkeit der Identifizierungsdaten Art. 11 - § 1 - Wenn Endnutzer zu ihrer Identifizierung einen belgischen Personalausweis vorlegen, überprüft das betreffende Unternehmen systematisch vor Aktivierung der Guthabenkarte, dass dieser Personalausweis nicht gestohlen oder zu betrügerischen Zwecken verwendet wurde. § 2 - Wurde die Guthabenkarte bereits aktiviert und stellt das betreffende Unternehmen im Nachhinein eine Unregelmäßigkeit oder fehlerhafte Identifizierungsdaten fest, trifft es unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: 1. Es prüft erneut die Identifizierungsdaten des Endnutzers, gegebenenfalls durch Vergleich dieser Daten mit anderen Daten, über die es verfügt.2. Es verlangt eine erneute Identifizierung des Endnutzers.3. Es setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Es macht die Guthabenkarte unbrauchbar, wenn der Endnutzer sich nicht binnen der gesetzten Frist identifiziert hat.

Abschnitt 4 - Vorratsspeicherung von Daten Art. 12 - Betreffende Unternehmen speichern die zur Identifizierung des Endnutzers verwendete Identifizierungsmethode, solange die Identifizierungsdaten des Endnutzers aufgrund von Artikel 126 des Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden können.

Vom betreffenden Unternehmen auf Vorrat zu speichernde Daten hängen von der ausgewählten Identifizierungsmethode ab, umfassen aber höchstens folgende Daten: 1. Namen und Vornamen, 2.Geschlecht, 3. Staatsangehörigkeit, 4.Geburtsdatum und -ort, 5. Adresse des Wohnsitzes, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, 6.Nationalregisternummer, 7. Nummer des Identitätsdokuments, Ausstellungsland bei ausländischen Dokumenten und Gültigkeitsdatum des Dokuments, 8.Referenz des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 17, 9. Verbindung der Guthabenkarte mit dem Produkt, für das der Endnutzer bereits gemäß Artikel 18 identifiziert ist, 10.Foto des Endnutzers, aber nur für andere Dokumente als den belgischen elektronischen Personalausweis.

Wenn das Foto auf dem belgischen elektronischen Personalausweis dem betreffenden Unternehmen oder dem Identifizierungsdiensteanbieter übermittelt wurde, vernichten Letztere dieses Foto spätestens vor Aktivierung der Guthabenkarte.

Abschnitt 5 - Identifizierungsmethoden Art. 13 - Betreffende Unternehmen müssen dem Endnutzer mindestens eine gültige Identifizierungsmethode ihrer Wahl anbieten.

Unterabschnitt 1 - Überprüfung auf der Grundlage von Identifizierungsdokumenten in Anwesenheit der Endnutzer Art. 14 - § 1 - Wenn Endnutzer sich physisch identifizieren, legen sie beim Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste ein gültiges Identifizierungsdokument vor. Bei Vorlage eines elektronischen Personalausweises und auf Verlangen des Vertriebsweges muss der Endnutzer den PIN-Code eingeben. § 2 - Bei Vorlage eines belgischen Personalausweises erhebt das betreffende Unternehmen mindestens die Nationalregisternummer.

Bei Vorlage eines anderen Dokuments, auf dem die Nationalregisternummer oder die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Nummer vermerkt ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens diese Nummer und die Nummer dieses Dokuments.

Für Dokumente, auf denen die Nationalregisternummer oder die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte Nummer nicht vermerkt ist, erhebt das betreffende Unternehmen mindestens Ausstellungsland, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort.

Unterabschnitt 2 - Online-Identifizierung und elektronische Signatur mit dem elektronischen Personalausweis beim betreffenden Unternehmen Art. 15 - § 1 - Endnutzer können sich mit ihrem elektronischen Personalausweis selbst identifizieren, wenn sie sich bei einer Internetanwendung des betreffenden Unternehmens anmelden oder ihm ein anhand der elektronischen Signatur unterzeichnetes Dokument übersenden. Ihre Identifizierung wird nach Authentifizierung validiert.

Diese Identifizierungsmethode unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Nur gültige elektronische Personalausweise werden angenommen.2. Der PIN-Code muss eingegeben werden. § 2 - Das betreffende Unternehmen sammelt mindestens folgende Daten: 1. für belgische elektronische Personalausweise: mindestens Nationalregisternummer, 2.für ausländische elektronische Personalausweise: mindestens Ausstellungsland, Dokumentnummer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort.

Unterabschnitt 3 - Identifizierungsdiensteanbieter Art. 16 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, wenn sie sich bei einer Internetanwendung anmelden oder ein Dokument mit ihrer elektronischen Signatur übersenden und ihre Identifizierung bei einem Identifizierungsdiensteanbieter validiert wird. § 2 - Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss hinsichtlich der Internetanwendung eine gleichwertige Anwendung, die Zugriff auf eine digitale Anwendung der öffentlichen Behörden erlaubt, gemäß den vom König festgelegten Regeln vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie gebilligt worden sein.

Der Minister und der Minister der Justiz können jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Verwendung einer Internetanwendung eines Identifizierungsdiensteanbieters für die Identifizierung des Endnutzers einer Guthabenkarte verbieten. § 3 - Die Identifizierungsdaten werden vom Identifizierungsdiensteanbieter gesammelt und dem betreffenden Unternehmen vor Aktivierung der Guthabenkarte übermittelt.

Unterabschnitt 4 - Online-Zahlungsvorgang Art. 17 - § 1 - Betreffende Unternehmen können den Endnutzer auf der Grundlage eines elektronischen Online-Zahlungsvorgangs identifizieren, der spezifisch für den Kauf oder das Aufladen der Guthabenkarte ausgeführt wird.

Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Der Zahlungsvorgang muss von einem in Artikel I.9 Nr. 2 Buchstabe a), b), c) und d) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienstleister bearbeitet werden. 2. Der Zahlungsdienstleister unterliegt dem Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. 3. Binnen achtzehn Monaten nach dem mit der Guthabenkarte verbundenen Zahlungsvorgang muss eine neue Identifizierung erfolgen.4. Der Endnutzer gibt in einem Online-Formular des betreffenden Unternehmens mindestens seinen Namen, seinen Vornamen, seinen Geburtsort und sein Geburtsdatum ein. § 2 - Das betreffende Unternehmen speichert die Referenz des Zahlungsvorgangs und die Daten des Online-Formulars auf Vorrat.

Unterabschnitt 5 - Produkterweiterung oder -migration Art. 18 - § 1 - Endnutzer können sich selbst identifizieren, indem sie die Guthabenkarte des betreffenden Unternehmens mit einem Produkt desselben Unternehmens, bei dem sie angemeldet sind, verbinden.

Das betreffende Unternehmen vergewissert sich durch technische und operative Maßnahmen, dass die Person, die für das Produkt eine Erweiterung oder Migration beantragt, tatsächlich die für dieses Produkt identifizierte Person ist. § 2 - Das betreffende Unternehmen speichert für die Guthabenkarte alle Identifizierungsdaten auf Vorrat, die für das mit dieser Karte verbundene Produkt gesammelt wurden.

Unterabschnitt 6 - Überprüfung über elektronische Kommunikationsmittel Art. 19 - § 1 - Wenn Endnutzer ihre Identifizierungsdaten dem betreffenden Unternehmen über ein elektronisches Kommunikationsmittel mitteilen, überprüft Letzteres die Identität mit einem Instrument zur Überprüfung dieser Identität.

Diese Methode unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Der Anbieter des Instruments zur Identitätsüberprüfung muss einen Sitz in der Europäischen Union haben.2. Die von einem betreffenden Unternehmen angebotene Identifizierungsmethode muss vorher auf seinen Antrag hin durch Erlass des Ministers und des Ministers der Justiz nach Konzertierung mit dem Institut, den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und dem vom König bestimmten Polizeidienst zugelassen werden. § 2 - Der Minister und der Minister der Justiz können die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Zulassung jederzeit entziehen.

Das betreffende Unternehmen wird vor jedem Beschluss zum Entzug dieser Zulassung angehört.

Als Kriterium für die Gewährung oder den Entzug der Zulassung gilt der Grad der Zuverlässigkeit der Identifizierung unter Berücksichtigung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der Identifizierungsdaten zum Zeitpunkt der Identifizierung und der Sicherheit und Unversehrtheit dieser Daten. § 3 - Das betreffende Unternehmen erhebt mindestens Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz des Endnutzers und speichert sie auf Vorrat.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 20 - In Bezug auf neue Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über die Vertriebswege elektronischer Kommunikationsdienste aktiviert und vertrieben wurden und die das betreffende Unternehmen aus technischen Gründen vor diesem Datum nicht hat deaktivieren können, treten die Artikel 4 § 2 und 7 Absatz 3 nach Ablauf einer Frist von drei Wochen, die am Tag nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beginnt, in Kraft.

Für dieselben aktiven Karten, die ohne vorherige Identifizierung zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses und dem in Absatz 1 festgelegten Inkrafttretungsdatum verkauft werden, identifiziert das betreffende Unternehmen den Endnutzer spätestens am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt.

Die betreffenden Unternehmen führen die in Artikel 11 § 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1] erwähnte systematische Überprüfung spätestens am 30. Juni 2017 ein.

Art. 21 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Fernmeldewesens A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS

^