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Koninklijk Besluit van 28 juni 2011
gepubliceerd op 19 januari 2016

Koninklijk besluit betreffende het in de handel brengen en het gebruik van diervoeders. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2016000007
pub.
19/01/2016
prom.
28/06/2011
ELI
eli/besluit/2011/06/28/2016000007/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


28 JUNI 2011. - Koninklijk besluit betreffende het in de handel brengen en het gebruik van diervoeders. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk besluit van 28 juni 2011 betreffende het in de handel brengen en het gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 28. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, des Artikels 2 § 1 Nr. 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Dezember 1998 und 5. Februar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2003 und 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2006 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den Föderalbehörden vom 2. Februar 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.327/3 des Staatsrates vom 22. März 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass: 1. legt Normen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln fest und setzt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung um, 2. setzt die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen, um, 3.regelt den Status der bereits bestehenden Zusatzstoffe, wie erwähnt in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, die die Bedingungen festlegt für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die aufgrund der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen sind, sowie von Harnstoff und seinen Derivaten, Aminosäuren, Salzen von Aminosäuren oder deren Analogen, die in den Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind, 4. regelt die in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung erwähnte Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe bei wissenschaftlichen Versuchen. § 2 - Vorliegender Erlass ist, außer was die Bestimmungen von Artikel 3 betrifft, nicht anwendbar auf Futtermittel, die sich im Durchfuhrverkehr befinden oder die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind unter der Bedingung, dass den Sendungen Belege beiliegen oder, wenn sich die Erzeugnisse in Betrieben, Aufbereitungsstätten, Lagerräumen, Depots oder Lagern befinden, dass sich bei diesen Erzeugnissen ein gut sichtbares Schild mit dem Vermerk "Ausfuhr" befindet und dass der Eigentümer beziehungsweise der Inhaber anhand von Belegen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung den Nachweis dieser Bestimmung erbringen kann.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständigen Minister, 2.unerwünschtem Stoff: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können. § 2 - Außerdem sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erwähnten Begriffsbestimmungen ebenfalls anwendbar.

Unerwünschte Stoffe Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Vorschriften in Bezug auf kontaminierte Materialien ist es verboten, Futtermittel, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die vom Minister festgelegten Höchstgehalte überschreitet, einzuführen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. § 2 - Es ist verboten, kontaminierte Materialien zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu mischen. § 3 - Der Minister kann Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln zu verringern oder zu beseitigen. § 4 - Es ist verboten, Futtermittel, die Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten, einzuführen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.

Zusatzstoffe Art. 4 - § 1 - In Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 bestimmt der Minister, welche Zusatzstoffe in Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden dürfen, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Abweichung für die Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs bei wissenschaftlichen Versuchen gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren gewähren.

Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Art. 5 - Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erwähnte Liste der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen, ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Abänderungsbestimmungen Art. 6 - [Abänderungsbestimmungen] Aufhebungsbestimmungen Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit wird aufgehoben.

Verweise auf den aufgehobenen Erlass sind als Verweise auf den vorliegenden Erlass zu verstehen.

Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

ANLAGE Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen.

BEZEICHNUNG DER KATEGORIE

DEFINITION

1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse

Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere. 2. Milch und Molkereierzeugnisse

Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. 3. Eier und Eierzeugnisse

Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. 4. Öle und Fette

Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette. 5. Hefen

Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind. 6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse

Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. 7. Getreide

Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Erzeugnisse. 8. Gemüse

Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. 9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse

Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte. 10. Pflanzliche Eiweissextrakte

Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 Prozent Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können. 11. Mineralstoffe

Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind. 12. Zucker

Alle Zuckerarten. 13. Früchte

Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. 14. Nüsse

Alle Kerne von Schalenfrüchten. 15. Saaten

Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen. 16. Algen

Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. 17. Weich- und Krebstiere

Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung. 18. Insekten

Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien. 19. Bäckereierzeugnisse

Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

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