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Koninklijk Besluit van 28 maart 2003
gepubliceerd op 13 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000251
pub.
13/11/2003
prom.
28/03/2003
ELI
eli/besluit/2003/03/28/2003000251/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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28 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 28 maart 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ 18. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz über die Sicherheit der Produkte und Dienste".

Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1. Produkt: jedes Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer geliefert oder bereitgestellt wird, und jedes Sachgut, das von einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser seine Arbeit durchführen kann, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, pharmazeutischen Produkten, Chemikalien und chemischen Präparaten, Bioziden, Pestiziden und Düngemitteln. Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen.

Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht betroffen,". 2. In Absatz 1 werden eine Nr.1bis , 1ter und 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis . sicherem Produkt: jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschliesst, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren Schutzgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um das Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung wird Folgendes berücksichtigt: - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, - die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen. 1ter . gefährlichem Produkt: jedes Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht, 1quater . Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind,". 3. In Absatz 1 werden eine Nr.2bis und 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis . sicherem Dienst: jeden Dienst, bei dem nur sichere Produkte angeboten werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit der Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare Gefahren birgt, 2ter . gefährlichem Dienst: jeden Dienst, der nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Dienstes entspricht,". 4. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ergänzt: "- den Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt werden, herstellt,". 5. In Absatz 1 werden eine 5bis , 5ter und 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5bis .Arbeitnehmer: den Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, 5ter . Arbeitgeber: den Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 desselben Gesetzes bestimmt ist, 5quater . Benutzer: je nach Fall den Verbraucher, Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer,". 6. In Absatz 1 wird eine Nr.7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7bis . ernster Gefahr: jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat,". 7. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "9.Rückruf: jede Massnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt, 10. Rücknahme: jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird oder ein gefährlicher Dienst angeboten wird, 11.harmonisierter Norm: jede nicht zwingende nationale Norm eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist und Gegenstand eines von der Europäischen Union an einen europäischen Normenausschuss erteilten Mandats war, und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." 8. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Vorliegendes Gesetz zielt nicht darauf ab, die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln oder die Umwelt zu schützen." 9. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Vorliegendes Gesetz zielt hauptsächlich darauf ab, die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit umzusetzen." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 2 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen und nur sichere Dienste anbieten." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als sicher, wenn es beziehungsweise er den harmonisierten Normen entspricht, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch diese Normen geregelt werden. § 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - beurteilt: 1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer Normen, die nicht in Artikel 1 Absatz 1 Nr.11 erwähnt sind, 2. der nationalen belgischen Normen, 3.der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, 4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit, 5.des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, 6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet werden kann." Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: - für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen und - eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen sie geleistet werden können, bestimmen. Der Minister legt Entwürfe von Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen der Kommission für Verbrauchersicherheit zur Stellungnahme vor. Er legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste und die Verbraucher- und/oder Arbeitnehmerorganisationen vorher an." 2. In § 3 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" ersetzt und dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "- obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und Kennzeichnungen." Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein Beauftragter für einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und höchstens einmal für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit Gründen versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen festlegen für: - Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise eines Produkts oder einer Produktkategorie, - Erbringung von Diensten. Diese vorläufige Massnahme kann gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verfahren in eine endgültige Massnahme umgesetzt werden." 2. In § 2 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" ersetzt. Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 wird das Wort "Verbraucher" jeweils durch das Wort "Benutzer" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "bestimmt er" durch die Wörter "bestimmt der Minister" ersetzt. Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.7 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.

Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Gesetzes zu beachten. § 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Massnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen sind, damit sie imstande sind: 1. die etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Gefahren zu erkennen, 2.zu deren Vermeidung zweckmässige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei den Benutzern. Diese Massnahmen können in Anwendung der Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes entweder vom König, vom Minister oder von seinem Beauftragten vorgeschrieben werden. § 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie ausserdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahrung und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Massnahmen der Hersteller und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. § 4 - Wenn die Hersteller und die Händler anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben sie unverzüglich die Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie teilen mindestens folgende Informationen mit: 1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens, 2.vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten verbundenen Gefahren, 3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, 4.Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren für die Benutzer.

Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. § 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen in Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben." Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 8 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, werden die Etikettierung und die Information, die durch das vorliegende Gesetz und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in der beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebietes abgefasst, in dem die Produkte oder Dienste in Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen Produkte, ausser wenn die Erlasse in Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes abweichende Bedingungen vorsehen." Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter" durch die Wörter "Zentrale Güterberatungsstelle" ersetzt. 2. In Absatz 1 wird Nr.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, Arbeitgeber und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die dem vorliegenden Gesetz beziehungsweise seinen Ausführungserlassen nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer schaden können,". 3. Absatz 1 Nr.5 wird wie folgt ergänzt: "und sie zur Verfügung der gemäss Artikel 19 § 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Beamten halten,". 4. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: "Gemäss den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale Beratungsstelle der Öffentlichkeit alle Informationen über die von den Produkten und Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer zur Verfügung.Die Öffentlichkeit erhält insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Massnahmen." Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, werden die Wörter "Verbrauchern oder Herstellern" durch die Wörter "Verbrauchern, Herstellern oder Händlern" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheit der Verbraucher" durch die Wörter "Gesundheit der Benutzer" ersetzt. 2. Absatz 2 Nr.2 und 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Benutzer zu führende Politik angesichts der Inverkehrbringung von Produkten, 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik angesichts der Verwendung von Produkten,".3. In Absatz 2 Nr.4 wird das Wort "Verbrauchern" durch das Wort "Benutzern" und in Absatz 3 das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. folgenden Mitgliedern: a) neun Vertretern der beruflichen oder überberuflichen Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands ist, b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände und drei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, c) neun Experten." 2. Im selben Absatz Nr.3 [sich, zu lesen ist: Nr. 3 Buchstabe b) ] werden die Wörter "der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "jeder in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" ersetzt. 3. In Absatz 4 wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter "Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter "Verbraucherverbände oder Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: "§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten, die Mitglieder des Personals der Zentralen Beratungsstelle und die Mitglieder der Kommission für die Produktsicherheit unterliegen der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der Informationen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gesammelt werden und ihrer Art nach unter das Berufsgeheimnis fallen, ausser wenn diese Informationen die Sicherheitsmerkmale der Produkte betrifft, die aufgrund der Umstände bekannt gegeben werden müssen, damit die Verbrauchergesundheit und -sicherheit gewährleistet werden." Art. 17 - Ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: "Art. 19bis - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie: 1. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf Überwachung und Kontrolle, 2.die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen oder überstaatlichen Organisationen, 3. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung der Ausführungserlasse.In diesem Rahmen kann der König bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel 4 und 5 andere Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäss denselben Verfahren zu Rate gezogen werden müssen." Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "im vorhergehenden Artikel" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1" ersetzt.2. In § 1 Nr.4 werden zwischen dem Wort "analysieren" und den Wörtern "und Anlagen kontrollieren" die Wörter "oder analysieren lassen" eingefügt. 3. In § 2 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1" und die Wörter "der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie" durch die Wörter "der Polizeidienste" ersetzt.4. In § 3 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1" ersetzt. Art. 19 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2001, werden die Wörter "die vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten" durch die Wörter "die in Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten" ersetzt.

Art. 20 - Ein Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: "Art. 26ter - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 9.

Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit mit den Bestimmungen, die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen zu diesem Zweck neu nummerieren, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetze über die Sicherheit der Produkte und Dienste, koordiniert am...".

Art. 21 - Das Gesetz vom 11. Juli 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, abgeändert durch die Gesetze vom 3.

Dezember 1969, 22. Dezember 1989, 23. März 1994, 7. Juli 1994 und 13.

Februar 1998, wird aufgehoben.

Der König trifft auf gemeinsamen Vorschlag des für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständigen Ministers und des für den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Ministers alle erforderlichen Massnahmen, um die Ausführungserlasse zu vorerwähntem Gesetz vom 11.

Juli 1961 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Februar 1994 zu bringen.

Art. 22 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 Buchstabe g) werden die Wörter "und andere unter den Buchstaben a) bis f) erwähnte Erzeugnisse" gestrichen. 2. Nr.2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt: "h) Lebensmittel, die die Sicherheit der Verbraucher gefährden können." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 maart 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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