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Koninklijk Besluit van 28 maart 2007
gepubliceerd op 30 oktober 2008

Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000898
pub.
30/10/2008
prom.
28/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/28/2008000898/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 MAART 2007. - Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid


Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2007 betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

28. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über ein föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 20, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Januar 2007;

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. Oktober 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.

Dezember 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.316/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein "föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit", nachstehend "Fachzentrum" genannt, geschaffen.

KAPITEL II - Ziel und Aufträge des Fachzentrums Art. 2 - Das Fachzentrum hat zum Ziel, Informationen aller Art über die zivile Sicherheit zu sammeln und zu bearbeiten, damit die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit einen besseren einheitlichen Dienst gewährleisten können.

Art. 3 - § 1 - Das Fachzentrum hat folgenden Auftrag: 1. Erstellung technischer Richtlinien und Einsatzverfahren für die Hilfeleistungszonen, 2.Ausbildung des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, 3. Sammlung und Analyse statistischer Daten der Hilfeleistungszonen, 4.Prüfung und Auswertung von Zwischenfällen, um Lehren daraus zu ziehen, 5. Schaffung eines Dokumentationszentrums über die zivile Sicherheit, 6.Entwicklung und Erweiterung von Fachkenntnissen und Know-how in den verschiedenen Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit, 7. Durchführung oder Bestellung von Studien auf der Grundlage der gesammelten oder zur Verfügung gestellten Informationen zur Unterstützung der Politik der zivilen Sicherheit und zur Verbesserung der Qualität der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, 8.Formulierung strategischer Ratschläge für den Minister, auf seinen Antrag hin oder aus eigener Initiative, 9. Verbreitung von Kenntnissen und Zurverfügungstellung von Informationen an den Minister, die Provinzgouverneure, den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Bürgermeister und die Verwaltungs- und Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, 10.Aufbau eines Kompetenznetzes aus Experten und Spezialisten aus dem In- und Ausland, unter anderem aus den Verwaltungen, den Einsatzdiensten, den Universitäten sowie anderen betroffenen Vereinigungen und Organisationen, 11. Mitarbeit bei den Untersuchungen und Studien über die zivile Sicherheit, die von anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden, 12.im Fall einer Notsituation, wie im Königlichen Erlass vom 16. März 2006 [sic, zu lesen ist: 16. Februar 2006 ] über die Noteinsatzpläne erwähnt, Unterstützung der eingreifenden Hilfsdienste durch die Zurverfügungstellung von Informationen und Fachkenntnissen. § 2 - Das Fachzentrum erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der an den Minister des Innern weitergeleitet wird, der für die nachträgliche Verbreitung sorgt.

Art. 4 - Die Befugnisse der verschiedenen betroffenen Dienste und Ministerien werden nicht durch die Ausführung der Aufträge des Fachzentrums beeinträchtigt.

Die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe wird von den Untersuchungsbereichen des Fachzentrums ausgeschlossen.

KAPITEL III - Organe des Fachzentrums Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Das Fachzentrum besteht aus folgenden Organen: 1. einem Verwaltungsausschuss, 2.einem administrativen Büro, 3. einer technischen und wissenschaftlichen Gruppe. Art. 6 - Zur Unterstützung des Verwaltungsausschusses kann der Minister des Innern einen Beratungsausschuss einrichten.

Er bestimmt die Aufträge, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.

Abschnitt I - Verwaltungsausschuss Art. 7 - Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres, 2.dem Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit oder seinem Stellvertreter, 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum oder seinem Stellvertreter, 4.dem Präsidenten der "Brandweervereniging Vlaanderen" oder seinem Stellvertreter, 5. dem Präsidenten des "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel" oder seinem Stellvertreter, 6.dem in Artikel 10 erwähnten Generaldirektor des Fachzentrums für zivile Sicherheit, 7. einem vom Minister des Innern bestellten wissenschaftlichen Experten. Art. 8 - Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere beauftragt: 1. dem Minister des Innern den Aktionsplan des Fachzentrums zu Billigung vorzulegen, 2.der Entwicklung der vom Fachzentrum ausgeführten Tätigkeiten und Projekte die nötigen Impulse zu geben, sie weiterzuverfolgen und sie zu bewerten, 3. aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Fachzentrums abzugeben, 4.die Verwaltung des Vermögens des Fachzentrums zu organisieren, 5. den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit allen Einnahmen und allen Ausgaben zu erstellen, 6.den jährlichen Investitionsplan und seine eventuellen Abänderungen zu billigen, 7. vor dem 31.März eines jeden Jahres die Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnungen und die Vermögensrechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres zu billigen, 8. dem Minister des Innern jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Art. 9 - § 1 - Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen. § 2 - Der Verwaltungsausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des FÖD Inneres.

Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied des Verwaltungsausschusses geführt. § 3 - Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Ausschuss nach einer zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. § 4 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 5 - Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt II - Administratives Büro Art. 10 - Das administrative Büro setzt sich zusammen aus: 1. einem Generaldirektor, 2.einem Buchhalter, 3. einem Verwaltungssekretariat. Art. 11 - Die Modalitäten für die Auswahl, die Bestellung und die Bewertung des Generaldirektors des Fachzentrums, des Buchhalters und des beim Verwaltungssekretariat beschäftigten Personals werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns festgelegt.

Art. 12 - Der Generaldirektor sorgt für: 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung des Fachzentrums, 2.die Ausarbeitung des Aktionsplans des Fachzentrums in enger Zusammenarbeit mit der technischen und wissenschaftlichen Gruppe, 3. die Erstellung und die Folgemassnahmen des Aktionsplans und der vom Verwaltungsausschuss festgelegten Leitlinien, 4.die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten Tätigkeitsberichts.

Abschnitt III - Technische und wissenschaftliche Gruppe Art. 13 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe setzt sich aus Experten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Sachen zivile Sicherheit bestellt werden.

Art. 14 - Die in das Fachzentrum entsandten Personalmitglieder eines öffentlichen Dienstes unterliegen weiterhin der Rechtsstellung, die sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben.

Sie üben ihren Auftrag auf objektive und unabhängige Weise aus.

In der Ausübung ihres Auftrags unterstehen sie dem Generaldirektor des Fachzentrums.

Art. 15 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe ist mit der Ausführung der Aufträge des Fachzentrums betraut.

Die technische und wissenschaftliche Gruppe schlägt dem Generaldirektor den Abschluss von Vereinbarungen mit Experten oder von Dienstvereinbarungen im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer Projekte vor.

KAPITEL IV - Interne Kontrolle Art. 16 - Das Fachzentrum unterliegt der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres bestehenden internen Kontrolle und den im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen Kontrollmodalitäten.

KAPITEL V - Finanzverwaltung und Haushaltsführung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 17 - Die Mittel des Fachzentrums bestehen aus: 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen Dotation, 2.funktionalen und Betriebseinnahmen, 3. durchlaufenden Einnahmen. Art. 18 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbuchführung und insbesondere diejenigen in Bezug auf die Buchführung der Dienste für Allgemeine Verwaltung finden Anwendung auf das Fachzentrum, ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Königlichen Erlass.

Abschnitt II - Erstellung des Haushaltsplans des Dienstes Art. 19 - Der Haushaltsplan ist wie folgt unterteilt: Saldo am 1. Januar: Einnahmen: 1. Einnahmen aus dem Staatshaushalt, 2.funktionale und Betriebseinnahmen, 3. durchlaufende Einnahmen. Ausgaben: 1. Besoldungen, 2.Funktionskosten, 3. funktionale und Betriebsausgaben, 4.durchlaufende Ausgaben.

Saldo am 31. Dezember: Die Geschäfte werden nach der wirtschaftlichen Klassifizierung gegliedert.

Die Ausgaben dürfen die verfügbaren Mittel nicht überschreiten.

Art. 20 - Die Ausgabenhaushaltsmittel beziehen sich auf die Beträge, die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geschuldet werden.

Art. 21 - Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses legt dem Minister des Innern den Entwurf des Haushaltsplans des Fachzentrums vor.

Der Entwurf des Haushaltsplans wird dem Minister des Haushalts vor dem 1. Mai des Jahres vor dem Haushaltsjahr vom Minister des Innern übermittelt. Abschnitt III - Buchführung und Rechnungslegung Art. 22 - Am Ende jedes Halbjahres werden eine Einnahmenaufstellung und eine Ausgabenaufstellung erstellt. Sie werden dem Verwaltungsausschuss des Fachzentrums übermittelt. Der Minister des Innern legt dem Rechnungshof diese Aufstellungen durch Vermittlung des Ministers der Finanzen vor. Die Belege werden vor Ort aufbewahrt.

Art. 23 - Am Ende jedes Jahres werden eine Geschäftsführungsrechnung sowie eine Haushaltsplanausführungsrechnung und eine Aufstellung der Aktiva und Passiva erstellt.

Diese Rechnungen werden spätestens am 31. März nach dem Jahr, auf das sie sich beziehen, durch den Minister des Innern an den Minister der Finanzen weitergeleitet, der sie vor dem 30. April desselben Jahres dem Rechnungshof vorlegt.

Art. 24 - Bei der Amtsniederlegung erstellt der Buchhalter eine Endabrechnung der Geschäftsführung.

Abschnitt IV - Verwaltung Art. 25 - Der Haushalt wird vom Generaldirektor in Absprache mit dem Buchhalter des Fachzentrums unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses verwaltet, unter Beachtung der auf Dienste für Allgemeine Verwaltung anwendbaren Haushaltsvorschriften.

Art. 26 - Im Laufe des Haushaltsjahres können die nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Geldmittel verwendet werden.

Art. 27 - Der Buchhalter ist beauftragt mit: 1. der Erhebung der festgestellten Einnahmen, 2.dem Verrichten der Zahlungen, 3. der Verwaltung und der Aufbewahrung der Geldmittel und Vermögenswerte, 4.der Erstellung und der Aufbewahrung der in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme der Haushaltsplanausführungsrechnung, 5. der Vermögensbuchführung, 6.der periodischen Aufstellung eines Vermögensinventars.

Abschnitt V - Kontrolle Art. 28 - § 1 - Das Fachzentrum unterliegt der Kontrolle des Ministers des Innern und des Finanzinspektors.

Der Finanzinspektor wohnt den Versammlungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme bei. Er verfügt über die weitestgehenden Befugnisse, um seinen Auftrag zu erfüllen.

Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um Widerspruch gegen die Ausführung jedes Beschusses einzulegen, der seiner Meinung nach gegen das Gesetz, die Satzung oder das Gemeinwohl verstösst. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, in der der Beschluss gefasst worden ist, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäss eingeladen worden ist, und anderenfalls ab dem Tag, an dem er davon Kenntnis genommen hat.

Wenn der Minister des Innern, bei dem der Widerspruch eingelegt worden ist, binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag wie die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist läuft, keine Annullierung ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig.

Die Annullierung des Beschlusses wird dem Verwaltungsausschuss vom Minister des Innern notifiziert. § 2 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Aufstellungen, Informationen oder Erläuterungen über die Einnahmen und die Ausgaben sowie die Vermögenswerte und Schulden übermitteln lassen.

Art. 29 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des Rechnungshofes beglichen und bezahlt.

KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 30 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Innern P. DEWAEL

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