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Koninklijk Besluit van 28 september 2003
gepubliceerd op 26 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000695
pub.
26/11/2003
prom.
28/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/28/2003000695/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 28 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere des Artikels 62;

Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom 17. Mai 2001; Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.305/3 des Staatsrates vom 11. Juni 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Anwendung des Artikels 19bis des vorliegenden Gesetzes zuerkannt worden ist, haben das Recht, ihre rechtmässige Ausbildungsbezeichnung des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » Art. 2 - Artikel 19 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Sie muss Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sein oder ihren Wohnsitz in Belgien haben. » Art. 3 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, legen den Eid vor dem Handelsgericht ihrer Wahl ab. » Art. 4 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, verpflichten sich, ein Büro in Belgien zu unterhalten, wo die Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und wo diesbezügliche Akte, Unterlagen und Briefe aufbewahrt werden. » Art. 5 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Art. 19bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend machen: a) ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder seine Tätigkeiten dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder für die Ausübung dieser Tätigkeiten in diesem Staat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang zum reglementierten Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, b) wenn der Antragsteller das Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen oder mehrere Ausbildungsnachweise: - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und - die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Amtes erworben hat. Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist jede Ausbildung zu verstehen: - die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert ist und - aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen.

Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. § 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum und von den Aufnahme- und Befähigungsprüfungen befreit. Im Falle wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung müssen sie sich jedoch einer vom Institut organisierten Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des belgischen Rechts unterziehen, insbesondere in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Bereichen, die für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien relevant sind; erst wird geprüft, ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken können.

Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, das Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll.

Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden.

Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat festgelegt. § 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission ein Rechtsbehelf eingelegt werden. » Art. 6 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Personen, die in Anwendung von Artikel 50bis des vorliegenden Gesetzes im Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Praktikantenliste vermerkt sind, haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » Art. 7 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 50bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Art. 50bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » genannt, können zur Unterstützung ihres Antrags eines der folgenden Diplome oder eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend machen: a) ein Diplom, das in einem anderen Staat erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang zum reglementierten Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, b) wenn der Antragsteller den Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen oder mehrere Ausbildungsnachweise: - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und - die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist jede Ausbildung zu verstehen: - die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert ist und - aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen.

Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. § 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. Um ins Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden müssen sie sich im Falle wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung jedoch einer Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des belgischen Rechts unterziehen, insbesondere in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Bereichen, die für die Ausübung des Berufs in Belgien relevant sind; erst wird geprüft, ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken können.

Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll.

Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalrat des Instituts festgelegt. § 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der in Artikel 8 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Appellationskammer ein Rechtsbehelf eingelegt werden. » Art. 8 - Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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