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Koninklijk Besluit van 28 september 2003
gepubliceerd op 12 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 mei 2002 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000699
pub.
12/11/2003
prom.
28/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/28/2003000699/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 mei 2002 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 mei 2002 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 mei 2002 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 28 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. MAI 2002 - Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen ».

Art. 3 - Der niederländische Text der Überschrift von Titel I desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Titel I. - Verenigingen zonder winstoogmerk ».

Art. 4 - Vor Artikel 1 desselben Gesetzes wird folgende Überschrift eingefügt: « Kapitel I - Belgische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ».

Art. 5 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Der Sitz einer belgischen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, in vorliegendem Kapitel « Vereinigung » genannt, befindet sich in Belgien.

Die Vereinigung geniesst Rechtspersönlichkeit unter den in vorliegendem Kapitel beschriebenen Bedingungen.

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht. » Art. 6 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juni 1984 und 30. Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - In der Satzung einer Vereinigung ist mindestens Folgendes anzugeben: 1. Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort jedes Gründers oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes, 2.Name und Anschrift des Vereinigungssitzes und Gerichtsbezirk, von dem sie abhängt, 3. Mindestanzahl Mitglieder.Diese Anzahl darf nicht kleiner als drei sein, 4. genaue Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen sie gegründet wird, 5.Bedingungen und Formalitäten für Beitritt und Austritt der Mitglieder, 6. Befugnisse der Generalversammlung und Weise, wie sie einberufen wird und wie ihre Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden, 7.a) Weise der Bestellung, der Beendigung des Amtes und der Abberufung der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, und Dauer ihres Mandats, b) gegebenenfalls Weise der Bestellung, der Beendigung des Amtes und der Abberufung der gemäss Artikel 13 Absatz 4 zur Vertretung der Vereinigung ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, c) gegebenenfalls Weise der Bestellung, der Beendigung des Amtes und der Abberufung der gemäss Artikel 13bis Absatz 1 mit der täglichen Geschäftsführung der Vereinigung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, d) gegebenenfalls Weise der Bestellung der Kommissare, 8.Höchstbetrag der Beiträge oder Einzahlungen, zu denen Mitglieder der Vereinigung verpflichtet sind, 9. Zweckbestimmung des Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer Auflösung, das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist, 10.Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist.

Diese Satzung wird durch öffentliche oder privatschriftliche Urkunde festgestellt. In letzterem Fall genügen in Abweichung von Artikel 1325 des Zivilgesetzbuches zwei Originale. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - Unbeschadet der Artikel 3 § 2 und 11 gehen Mitglieder in dieser Eigenschaft keine persönlichen Verpflichtungen ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. » Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2ter - In der Satzung einer Vereinigung kann bestimmt werden, unter welchen Bedingungen mit der Vereinigung verbundene Dritte als der Vereinigung angeschlossene Mitglieder gelten können. Durch vorliegendes Gesetz festgelegte Rechte und Pflichten der Mitglieder finden keine Anwendung auf angeschlossene Mitglieder. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Satzung festgelegt. » Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Eine Vereinigung besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an dem ihre Satzung und die Urkunden über die Bestellung der Verwalter und gegebenenfalls der gemäss Artikel 13 Absatz 4 zur Vertretung der Vereinigung ermächtigten Personen gemäss Artikel 26novies § 1 hinterlegt werden.

Urkunden über die Bestellung der Verwalter und der zur Vertretung der Vereinigung ermächtigten Personen enthalten die in Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben. § 2 - Verbindlichkeiten können jedoch im Namen einer Vereinigung eingegangen werden, bevor sie Rechtspersönlichkeit besitzt.

Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung haften Personen, die solche Verbindlichkeiten in irgendeiner Eigenschaft eingehen, persönlich und gesamtschuldnerisch, ausser wenn die Vereinigung binnen zwei Jahren nach Entstehung dieser Verbindlichkeiten Rechtspersönlichkeit erlangt und diese Verbindlichkeiten ausserdem binnen sechs Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt. Es wird davon ausgegangen, dass von der Vereinigung übernommene Verbindlichkeiten ab deren Entstehung von der Vereinigung eingegangen worden sind. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Die Nichtigkeit einer Vereinigung kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. wenn die Satzung die in Artikel 2 Absatz 1 Nr.2 und 4 erwähnten Angaben nicht enthält, 2. wenn einer der Zwecke, zu denen sie gegründet wird, gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst.» Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3ter - Unbeschadet des Artikels 26novies §§ 2 und 3 wirkt die Nichtigkeit ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen wird.

Die Entscheidung, mit der die Nichtigkeit einer Vereinigung ausgesprochen wird, führt zu ihrer Liquidation gemäss Artikel 19.

Unbeschadet der Folgen der Tatsache, dass die Vereinigung in Liquidation befindlich ist, beeinträchtigt ihre Nichtigkeit die Rechtsgültigkeit ihrer Verbindlichkeiten oder der Verbindlichkeiten, die ihr gegenüber eingegangen worden sind, nicht. » Art. 12 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich: 1. Änderung der Satzung, 2.Bestellung und Abberufung der Verwalter, 3. Bestellung und Abberufung der Kommissare und Festlegung ihrer Besoldung, falls eine Entlohnung gewährt wird, 4.den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung, 5. Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses, 6.Auflösung der Vereinigung, 7. Ausschluss eines Mitgliedes, 8.Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, 9. durch die Satzung vorgeschriebene Fälle.» Art. 13 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Die Generalversammlung wird in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vom Verwaltungsrat einberufen. » Art. 14 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Alle Mitglieder werden mindestens acht Tage im Voraus zu der Generalversammlung geladen. Die Tagesordnung wird dieser Ladung beigefügt. Ein Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, wird auf die Tagesordnung gesetzt. » Art. 15 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Alle Mitglieder einer Vereinigung haben bei der Generalversammlung gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. » Art. 16 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Über Änderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn die Änderungen ausdrücklich in der Ladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.

Ein Änderungsbeschluss bedarf Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Betrifft die Änderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem beziehungsweise denen eine Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gültig beraten und beschliessen und die Änderungen mit den in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Mehrheiten verabschieden kann. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden. » Art. 17 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Urkunden über Bestellung oder Beendigung des Amtes der Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen, der Kommissare und der zur Vertretung einer Vereinigung ermächtigten Personen enthalten Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und Geburtsort der betreffenden Personen oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform, Mehrwertsteuererkennungsnummer und Sitz.

Urkunden über die Bestellung der Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und der zur Vertretung einer Vereinigung ermächtigten Personen enthalten darüber hinaus den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln. » Art. 18 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Der Verwaltungsrat führt am Vereinigungssitz ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Überdies müssen alle Beschlüsse in Bezug auf Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern auf Betreiben des Verwaltungsrates in dieses Register eingetragen werden, und zwar binnen acht Tagen, nachdem der Verwaltungsrat vom betreffenden Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist.

Alle Mitglieder können am Vereinigungssitz das Mitgliederregister, alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder für ihre Rechnung betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einsehen.

Der König legt die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts auf Einsichtnahme fest. » Art. 19 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken, die von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgehen, werden der Vereinigungsname mit den Wörtern « Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » oder der Abkürzung « VoG » sofort davor oder danach und die Anschrift des Vereinigungssitzes angegeben.

Wer für eine Vereinigung an einem in Absatz 1 erwähnten Schriftstück beteiligt ist, in dem eine dieser Angaben nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin von der Vereinigung eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden. » Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung frei, aus der Vereinigung auszutreten, indem es dem Verwaltungsrat seinen Austritt mitteilt. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Nr. 5 kann jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt, als ausgeschieden angesehen werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur von der Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge nicht verlangen, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung. » Art. 21 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen. Zählt eine Vereinigung jedoch nur drei Mitglieder, so setzt sich der Verwaltungsrat nur aus zwei Personen zusammen. Auf jedem Fall muss die Anzahl der Verwalter immer kleiner als die Anzahl der Vereinigungsmitglieder sein.

Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen.

Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen.

In der Satzung können die dem Verwaltungsrat aufgrund des vorhergehenden Absatzes zufallenden Befugnisse beschränkt werden.

Diese Beschränkungen und eine etwaige von den Verwaltern vereinbarte Aufgabenverteilung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam.

Die Befugnis zur Vertretung einer Vereinigung bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen kann jedoch gemäss den durch die Satzung festgelegten Modalitäten einer oder mehreren Personen, ob Verwalter beziehungsweise Mitglieder oder nicht, übertragen werden, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln. Dieser Beschluss ist unter den in Artikel 26novies § 3 vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. » Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13bis - Mit der täglichen Geschäftsführung einer Vereinigung und ihrer Vertretung, was diese Geschäfts führung betrifft, können gemäss den durch die Satzung festgelegten Modalitäten eine oder mehrere Personen, ob Verwalter beziehungsweise Mitglieder oder nicht, beauftragt werden, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln.

Dieser Beschluss ist unter den in Artikel 26novies § 3 vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. Ihrer Vertretungsbefugnis gesetzte Beschränkungen sind Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam. » Art. 23 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Eine Vereinigung haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können. » Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - Unbeschadet des Artikels 26septies gehen Verwalter keine persönlichen Verpflichtungen ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. » Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 1954 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15 - Mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Personen gehen keine persönlichen Verpflichtungen ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung. » Art. 26 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer Vereinigung müssen vom König erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird am ersten Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex des Monats Oktober des Vorjahres angepasst. Als Basisindex gilt der Index des Monats Oktober 2001.

Der Betrag wird gemäss folgender Formel angepasst: Der neue Betrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Basisindex. Das Ergebnis wird auf den nächsten Zehner aufgerundet.

Der angepasste Betrag wird spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Vereinigung die Bestimmungen der Artikel 3 und 9 nicht eingehalten hat oder wenn sie unter Verstoss gegen Artikel 26novies ihre Jahresabschlüsse seit ihrer Gründung oder zumindest der letzten zehn Geschäftsjahre nicht bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt hat. » Art. 27 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - § 1 - Jedes Jahr und spätestens sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung den gemäss vorliegendem Artikel erstellten Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres zur Billigung vor. § 2 - Vereinigungen führen eine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem vom König festgelegten Muster. § 3 - Vereinigungen führen ihre Buchhaltung und erstellen ihren Jahresabschluss jedoch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17.

Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, wenn sie bei Abschluss des Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nachstehende Zahlen erzielen: 1. jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünf Arbeitnehmern, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR. Der König passt die Verpflichtungen, die für diese Vereinigungen aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehen, ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform an. Der König kann die oben erwähnten Beträge der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vereinigungen, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind. § 5 - Vereinigungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht oder wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: 1. jahresdurchschnittlich einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 geführt wird, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. einer Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR. Die Generalversammlung bestellt die Kommissare unter den natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind.

Der König kann die oben erwähnten Beträge der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen. § 6 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung seitens der Generalversammlung von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.

Gleichzeitig werden gemäss dem vorhergehenden Absatz hinterlegt: 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, 2.gegebenenfalls der Bericht der Kommissare.

Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Sammlung vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird.

Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Zivilgerichts geschickt, die die in Artikel 26novies vorgesehene Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt.

Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind.

Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen.

Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen. » Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 18 - Auf Antrag eines Mitgliedes, eines interessehabenden Dritten oder der Staatsanwaltschaft kann das Gericht die Auflösung einer Vereinigung aussprechen, die: 1. ausserstande ist, die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, 2.ihr Vermögen oder Einkünfte aus diesem Vermögen zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie gegründet worden ist, verwendet, 3. ernstlich gegen ihre Satzung, das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst, 4.während dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäss Artikel 26novies § 1 Absatz 2 Nr. 5 den Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen ist, es sei denn, die fehlenden Jahresabschlüsse werden vor Schliessung der Verhandlung hinterlegt, 5. weniger als drei Mitglieder zählt. Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen. » Art. 29 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - Im Falle der gerichtlichen Auflösung einer Vereinigung bestimmt das Gericht unbeschadet des Artikels 19bis einen oder mehrere Liquidatoren, die nach Begleichung der Passiva die Zweckbestimmung der Aktiva bestimmen.

Diese Zweckbestimmung hat der Satzung oder in Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung dem Beschluss der von den Liquidatoren einberufenen Generalversammlung zu entsprechen. In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines Beschlusses der Generalversammlung führen die Liquidatoren die Aktiva einer Zweckbestimmung zu, die dem Zweck möglichst nahe kommt, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist.

Mitglieder, Gläubiger und die Staatsanwaltschaft können die Entscheidung der Liquidatoren vor Gericht anfechten. » Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19bis - Die auf Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beruhende Auflösungsklage kann erst nach Ablauf einer Frist von dreizehn Monaten nach dem Datum des Abschlusses des dritten Geschäftsjahres erhoben werden.

Das Gericht, das diese Auflösung ausspricht, kann entweder die unmittelbare Beendigung der Liquidation beschliessen oder das Liquidationsverfahren festlegen und einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. Wenn die Liquidation beendet ist, erstatten die Liquidatoren dem Gericht Bericht und legen ihm gegebenenfalls eine Übersicht über die Werte der Vereinigung und ihre Verwendung vor.

Das Gericht spricht die Beendigung der Liquidation aus.

Der König legt das Verfahren zur Hinterlegung der Aktiva, die der Vereinigung gehören, und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva fest. » Art. 31 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 20 - Die Generalversammlung kann die Auflösung einer Vereinigung nur unter den Bedingungen aussprechen, die für die Änderung des Zwecks oder der Zwecke einer Vereinigung gelten.

Artikel 8 Absatz 4 ist anwendbar. » Art. 32 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder über die Bestätigung eines Beschlusses der Generalversammlung » gestrichen.

Art. 33 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - Im Falle der Auflösung einer Vereinigung seitens der Generalversammlung wird in Ermangelung von Satzungsbestimmungen die Zweckbestimmung der Aktiva gemäss Artikel 19 Absatz 2 von der Generalversammlung oder den Liquidatoren bestimmt.

Die Liquidation erfolgt durch einen oder mehrere Liquidatoren, die entweder in Anwendung der Satzung oder aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder in deren Ermangelung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die von jedem Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft erwirkt werden kann, damit beauftragt werden. » Art. 34 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Gerichtliche Entscheidungen, Beschlüsse der Generalversammlung oder Entscheidungen der Liquidatoren in Bezug auf Auflösung oder Nichtigkeit einer Vereinigung, Liquidationsbedingungen, Bestellung und Beendigung des Amtes der Liquidatoren, Liquidationsbeendigung und Zweckbestimmung der Aktiva werden gemäss Artikel 26novies § 1 binnen einem Monat nach ihrem Datum hinterlegt.

Urkunden über Bestellung und Beendigung des Amtes der Liquidatoren enthalten Name, Vornamen und Wohnsitz der betreffenden Personen oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform und Sitz.

In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken, die von einer Vereinigung ausgehen, der gegenüber ein Auflösungsbeschluss beziehungsweise eine Auflösungsentscheidung gefasst worden ist, wird der Vereinigungsname mit den Wörtern « in Liquidation befindliche Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » beziehungsweise den Wörtern und der Abkürzung « in Liquidation befindliche VoG » sofort davor oder danach angegeben.

Wer für eine solche Vereinigung an einem im vorhergehenden Absatz erwähnten Schriftstück beteiligt ist, in dem eine dieser Angaben nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin von der Vereinigung eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden. » Art. 35 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - Aktiva dürfen erst nach Begleichung der Passiva verwendet werden. » Art. 36 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird gestrichen.2. In Absatz 2 wird das Wort « Er » durch die Wörter « Die Zweckbestimmung der Aktiva » ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter « dieser Veröffentlichung » durch die Wörter « Veröffentlichung der Entscheidung beziehungsweise des Beschlusses in Bezug auf die Zweckbestimmung der Aktiva » ersetzt. Art. 37 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Eine Klage, die von einer Vereinigung erhoben wird, die die in den Artikeln 10, 23 und 26novies § 1 Absatz 2 Nr. 5 vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat, wird ausgesetzt. Der Richter legt eine Frist fest, binnen der die Vereinigung ihren Verpflichtungen nachkommen muss. Wenn die Vereinigung diesen Verpflichtungen nicht binnen dieser Frist nachkommt, ist die Klage unzulässig. » Art. 38 - In Titel I desselben Gesetzes wird nach Artikel 26septies ein Kapitel II mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel II - Ausländische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 26octies - § 1 - Für jede Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Ausland nach dem Gesetz des Staates, dem sie unterliegt, gültig gegründet ist und die in Belgien im Bezirk eine Geschäftsstelle eröffnet, wird eine Akte bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz geführt. Wenn eine solche Vereinigung mehrere Geschäftsstellen in Belgien eröffnet, wird die Akte nach Wahl der Vereinigung bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Bezirks geführt, in dem eine dieser Geschäftsstellen angesiedelt ist. In diesem Fall gibt die Vereinigung in ihren Urkunden und ihrer Korrespondenz den Ort an, an dem ihre Akte geführt wird.

Diese Akte enthält: 1. Satzung der Vereinigung, 2.Anschrift des Vereinigungssitzes, Angabe der Zwecke und Tätigkeiten, Anschrift der Geschäftsstellen und deren Name, falls er nicht mit demjenigen der Vereinigung übereinstimmt, 3. Urkunden über die Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie für die Tätigkeiten der Geschäftsstellen gerichtlich zu vertreten, und Urkunden über die Bestellung der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen;diese Urkunden enthalten die in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben. Änderungen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden und Angaben werden ebenfalls bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt und in der Akte aufbewahrt.

Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung in der Sprache oder einer der offiziellen Sprachen des Gerichts, bei dem die Akte geführt wird, erstellt beziehungsweise in diese Sprache oder eine dieser Sprachen übersetzt sein. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Personen haften Dritten gegenüber wie diejenigen, die eine belgische Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht führen. Sie haften für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Offenlegungsformalitäten. § 3 - Die Artikel 17 §§ 2 bis 6 und 26novies § 1 Absatz 2 Nr. 5 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Geschäftsstellen. Für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten alle belgischen Geschäftsstellen ein und derselben ausländischen Vereinigung zusammen für die Berechnung der Schwellenwerte als eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Personen werden Verwaltern gleichgestellt.

Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind entsprechend anwendbar auf die in § 1 erwähnten Geschäftsstellen.

Artikel 16 ist auf unentgeltliche Zuwendungen zugunsten ausländischer Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbar. § 4 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes Interessehabenden kann das Gericht die Schliessung einer Geschäftsstelle anordnen, deren Tätigkeiten ernstlich gegen die Satzung der Vereinigung, von der sie abhängt, oder gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstossen. Die Entscheidung zur Schliessung der Geschäftsstelle wird binnen einem Monat von der Vereinigung bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, bei der die Akte geführt wird, hinterlegt. § 5 - In allen von einer Geschäftsstelle ausgehenden Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken werden ihr Name und ihre Anschrift und Name und Anschrift des Sitzes der Vereinigung, von der sie abhängt, angegeben.

Wer für eine Geschäftsstelle an einem Schriftstück beteiligt ist, in dem diese Angaben nicht stehen, kann für alle oder einen Teil der darin von der Geschäftsstelle eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden. § 6 - Eine Klage, die von einer Geschäftsstelle oder der Vereinigung, von der diese Stelle abhängt, erhoben wird, wird ausgesetzt, wenn die Stelle oder Vereinigung die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat. Der Richter legt eine Frist fest, binnen der den Verpflichtungen nachgekommen werden muss. Wenn die Stelle oder Vereinigung diesen Verpflichtungen nicht binnen dieser Frist nachkommt, ist die Klage unzulässig. » Art. 39 - In Titel I desselben Gesetzes wird nach Artikel 26octies ein Kapitel III mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel III - Offenlegungsformalitäten Art. 26novies - § 1 - Für jede belgische Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, in vorliegendem Kapitel « Vereinigung » genannt, die ihren Sitz im Bezirk hat, wird eine Akte bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz geführt.

Diese Akte enthält: 1. Satzung der Vereinigung, 2.Urkunden über Bestellung oder Beendigung des Amtes der Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen, der zur Vertretung der Vereinigung ermächtigten Personen und der Kommissare, 3. eine Kopie des Mitgliederregisters, 4.in Artikel 23 Absatz 1 erwähnte Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse in Bezug auf Nichtigkeit oder Auflösung der Vereinigung, ihre Liquidation und Bestellung und Beendigung des Amtes der Liquidatoren; gerichtliche Entscheidungen müssen nur zu der Akte gelegt werden, wenn sie rechtskräftig oder einstweilen vollstreckbar sind, 5. den gemäss Artikel 17 erstellten Jahresabschluss der Vereinigung, 6.Änderungen in den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 erwähnten Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüssen, 7. den koordinierten Text der Satzung, falls sie geändert worden ist. Treten Änderungen in der Zusammensetzung der Vereinigung auf, wird binnen einem Monat nach dem Jahrestag der Satzungshinterlegung eine fortgeschriebene Mitgliederliste hinterlegt.

Der König bestimmt die Modalitäten der Zusammenstellung der Akte und die Vergütung, die dafür der Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen. Er kann vorsehen, dass die in Absatz 2 erwähnten Unterlagen in der von Ihm bestimmten Form hinterlegt und reproduziert werden dürfen. Unter den vom König festgelegten Bedingungen haben Kopien dieselbe Beweiskraft wie Originale und dürfen sie ersetzen. Der König kann ebenfalls eine automatisierte Verarbeitung der von Ihm bestimmten Angaben der Akte erlauben. Er kann die Verbindung von Datendateien erlauben.

Gegebenenfalls legt er diesbezügliche Modalitäten fest.

Jeder kann hinterlegte Unterlagen in Bezug auf eine bestimmte Vereinigung kostenlos einsehen und auf schriftlichen oder mündlichen Antrag hin eine vollständige Kopie oder eine Teilkopie gegen Zahlung der Kanzleigebühren erhalten. Diese Kopien werden beglaubigt, es sei denn, der Antragsteller verzichtet auf diese Formalität. § 2 - In § 1 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 erwähnte Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse werden auf Kosten der Betreffenden auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der Auszug enthält: 1. für die Satzung oder ihre Änderungen die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Angaben, 2.für Urkunden über Bestellung oder Beendigung des Amtes der Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführungbeauftragten Personen, der zur Vertretung der Vereinigung ermächtigten Personen und der Kommissare die in Artikel 9 erwähnten Angaben, 3. für gerichtliche Entscheidungen und Beschlüsse der Generalversammlung oder Entscheidungen der Liquidatoren in Bezug auf Nichtigkeit oder Auflösung der Vereinigung oder ihre Liquidation Verfasser, Datum und Tenor der Entscheidung beziehungsweise des Beschlusses, 4.für Urkunden und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse in Bezug auf Bestellung und Beendigung des Amtes der Liquidatoren die in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Angaben.

Der König bestimmt die Beamten, die die Urkunden, Unterlagen oder Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse entgegennehmen, sowie Form und Bedingungen der Hinterlegung und Veröffentlichung. Die Veröffentlichung muss zur Vermeidung eines Schadenersatzes zu Lasten der Beamten, denen das Versäumnis oder die Verspätung zuzuschreiben ist, binnen dreissig Tagen nach Hinterlegung erfolgen. § 3 - Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse, deren Hinterlegung durch vorliegenden Titel vorgeschrieben ist, sind Dritten gegenüber erst ab dem Tag ihrer Hinterlegung oder, wenn ihre Veröffentlichung ebenfalls vorgeschrieben ist, ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt wirksam, ausser wenn die Vereinigung beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten. Dritte können jedoch Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse geltend machen, die noch nicht hinterlegt oder veröffentlicht worden sind. Für Handlungen, die vor dem einunddreissigsten Tag nach der Veröffentlichung vorgenommen worden sind, sind diese Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse Dritten gegenüber, die beweisen, dass sie unmöglich davon Kenntnis haben konnten, nicht wirksam.

Bei Unstimmigkeit zwischen dem hinterlegten Text und demjenigen, der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht ist, ist Letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die Vereinigung beweist, dass sie von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten. » Art. 40 - Titel II desselben Gesetzes, der aus den Artikeln 27 bis 43 besteht, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Titel II - Stiftungen Art. 27 - Eine Stiftung wird durch eine von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen ausgehende Rechtshandlung gegründet, wobei ein Vermögen zur Verwirklichung eines bestimmten uneigennützigen Ziels verwendet wird. Die Stiftung darf Stiftern, Verwaltern oder jeden anderen Personen keinen materiellen Gewinn verschaffen, ausser in letzterem Fall zur Verwirklichung eines uneigennützigen Ziels.

Die Stiftung zählt weder Mitglieder noch Gesellschafter.

Die Stiftung muss zur Vermeidung der Nichtigkeit durch öffentliche Urkunde gegründet werden. Sie geniesst Rechtspersönlichkeit unter den in vorliegendem Titel bestimmten Bedingungen. Der Notar muss nach Überprüfung die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels bestätigen.

Eine Stiftung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie die Verwirklichung eines Werkes im philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verfolgt.

Als gemeinnützig anerkannte Stiftungen tragen den Namen « gemeinnützige Stiftung ». Andere Stiftungen tragen den Namen « Privatstiftung ».

Art. 28 - In der Satzung einer Stiftung ist mindestens Folgendes anzugeben: 1. Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort jedes Stifters oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes, 2.Stiftungsname, 3. genaue Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen sie gegründet wird, und Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen beabsichtigt, 4.Anschrift des Stiftungssitzes, der sich in Belgien befinden muss, 5. a) Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, b) gegebenenfalls Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes der gemäss Artikel 34 § 4 zur Vertretung der Stiftung ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, c) gegebenenfalls Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes der gemäss Artikel 35 mit der täglichen Geschäftsführung der Stiftung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, d) gegebenenfalls Weise der Bestellung der Kommissare, 6.Zweckbestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle ihrer Auflösung, das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist. In der Satzung kann jedoch vorgesehen werden, dass bei Verwirklichung des uneigennützigen Stiftungsziels der Stifter oder seine Rechtsnachfolger eine dem Wert der Güter entsprechende Summe oder die Güter selbst, die der Stifter zur Verwirklichung dieses Ziels bestimmt hat, zurücknehmen können, 7. Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann, 8.Weise der Beilegung von Interessenkonflikten.

Art. 29 - § 1 - Eine Privatstiftung besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an dem ihre Satzung und die Urkunden über die Bestellung der Verwalter zu der in Artikel 31 § 1 erwähnten Akte gelegt werden. § 2 - Die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung wird mit dem Antrag auf Verleihung der Rechtspersönlichkeit und auf Billigung der Satzung dem für Justiz zuständigen Minister mitgeteilt. Eine gemeinnützige Stiftung besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Datum des betreffenden Königlichen Anerkennungserlasses. § 3 - Verbindlichkeiten können jedoch im Namen einer Stiftung eingegangen werden, bevor sie Rechtspersönlichkeit besitzt.

Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung haften Personen, die solche Verbindlichkeiten in irgendeiner Eigenschaft eingehen, persönlich und gesamtschuldnerisch, ausser wenn die Stiftung binnen zwei Jahren nach Entstehung dieser Verbindlichkeiten Rechtspersönlichkeit erlangt und diese Verbindlichkeiten ausserdem binnen sechs Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt. Es wird davon ausgegangen, dass von der Stiftung übernommene Verbindlichkeiten ab deren Entstehung von der Stiftung eingegangen worden sind.

Art. 30 - § 1 - Bei einer Privatstiftung müssen Änderungen der in Artikel 28 Nr. 3 und 5 bis 8 erwähnten Angaben durch öffentliche Urkunde festgestellt werden. § 2 - Bei einer gemeinnützigen Stiftung müssen Änderungen der in Artikel 28 Nr. 3 und 5 bis 8 vermerkten Angaben vom König gebilligt werden. Andere Satzungsänderungen müssen dem für Justiz zuständigen Minister oder seinem Vertreter mitgeteilt werden und unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes von einem von ihnen angenommen werden. § 3 - Wenn die unveränderte Beibehaltung der Satzung Folgen hätte, die der Stifter bei der Gründung vernünftigerweise nicht gewollt haben kann, und wenn die für Satzungsänderungen befugten Personen dies versäumen, kann das Gericht Erster Instanz auf Antrag mindestens eines Verwalters oder der Staatsanwaltschaft die Satzung ändern. Das Gericht weicht dabei möglichst wenig von der bestehenden Satzung ab.

Art. 31 - § 1 - Für jede Privatstiftung, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsstelle im Sinne von Artikel 45 im Bezirk hat, wird eine Akte bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz geführt. Wenn ein und dieselbe Stiftung mehrere Geschäftsstellen in Belgien eröffnet, wird die Akte nach Wahl der Stiftung bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Bezirks hinterlegt, in dem eine der Geschäftsstellen angesiedelt ist. In diesem Fall muss die in Artikel 45 erwähnte Stiftung in ihren Urkunden und ihrer Korrespondenz den Ort angeben, an dem ihre Akte geführt wird. § 2 - Für jede gemeinnützige Stiftung wird eine Akte beim Ministerium der Justiz geführt. § 3 - Diese Akte enthält: - die Satzung und ihre Änderungen, - den koordinierten Text der Satzung, falls sie geändert worden ist, - Urkunden über Bestellung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Verwalter und gegebenenfalls der zur Vertretung der Stiftung ermächtigten Personen; in diesen Urkunden werden Umfang der Befugnisse dieser Personen und Weise, wie sie sie ausüben, angegeben, - den gemäss Artikel 37 erstellten Jahresabschluss der Stiftung, - gemäss Artikel 44 ergangene Beschlüsse und Urkunden in Bezug auf die Umwandlung einer Privatstiftung in eine gemeinnützige Stiftung, - Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen und Urkunden in Bezug auf Auflösung und Liquidation der Stiftung. § 4 - Auf Kosten der Betreffenden werden in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht: - die Satzung und ihre Änderungen, - Urkunden über Bestellung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Verwalter und gegebenenfalls der zur Vertretung der Stiftung ermächtigten Personen, - gemäss Artikel 44 ergangene Beschlüsse und Urkunden in Bezug auf die Umwandlung einer Privatstiftung in eine gemeinnützige Stiftung, - Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen und Urkunden in Bezug auf Auflösung und Liquidation der Stiftung. § 5 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Zusammenstellung der Akte und der Einsichtnahme. § 6 - Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse, deren Hinterlegung durch vorliegenden Titel vorgeschrieben ist, sind Dritten gegenüber erst ab dem Tag ihrer Hinterlegung oder, wenn ihre Veröffentlichung ebenfalls durch vorliegenden Titel vorgeschrieben ist, ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt wirksam, ausser wenn die Stiftung beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten.

Dritte können jedoch Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse geltend machen, die noch nicht hinterlegt oder veröffentlicht worden sind.

Bei Unstimmigkeit zwischen dem hinterlegten Text und demjenigen, der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht ist, ist Letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die Stiftung beweist, dass sie von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten.

Art. 32 - § 1 - In allen von einer Stiftung ausgehenden Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken werden ihr Name mit den Wörtern « Privatstiftung » oder « gemeinnützige Stiftung » sofort davor oder danach und die Anschrift ihres Sitzes angegeben.

Wer für eine Stiftung an einem in Absatz 1 erwähnten Schriftstück beteiligt ist, in dem eine dieser Angaben nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin von der Stiftung eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden. § 2 - Nur Stiftungen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels gültig gegründet sind, dürfen den Namen « gemeinnützige Stiftung » oder « Privatstiftung » tragen. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung seitens einer Körperschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit kann ein Interessehabender beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem diese Körperschaft ihren Sitz hat, einen Antrag auf Namensänderung einreichen.

Art. 33 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer Stiftung müssen vom König erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird am ersten Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex des Monats Oktober des Vorjahres angepasst. Als Basisindex gilt der Index des Monats Oktober 2001.

Der Betrag wird gemäss folgender Formel angepasst: Der neue Betrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Basisindex. Das Ergebnis wird auf den nächsten Zehner aufgerundet.

Der angepasste Betrag wird spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Stiftung die Artikel 31 und 45 nicht eingehalten hat.

Art. 34 - § 1 - Eine Stiftung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung der Stiftungszwecke erforderlich oder zweckdienlich sind. § 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt als Kollegium aus.

In aussergewöhnlichen, durch Dringlichkeit und Belange der Stiftung ordnungsgemäss gerechtfertigten Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsrates mit schriftlichem Einverständnis der Verwalter gefasst werden, wenn die Satzung es zulässt. § 3 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vereinbaren, die Aufgaben untereinander zu verteilen. Diese Verteilung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. § 4 - Der Verwaltungsrat vertritt die Stiftung bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen sowohl als Kläger denn auch als Beklagter. In der Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis erteilt werden, die Stiftung einzeln oder gemeinsam zu vertreten. Diese Klausel ist gemäss Artikel 31 § 6 Dritten gegenüber wirksam. In der Satzung kann diese Befugnis beschränkt werden, aber diese Beschränkungen sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam.

Art. 35 - Mit der täglichen Geschäftsführung einer Stiftung und ihrer Vertretung, was diese Geschäftsführung betrifft, können gemäss den durch die Satzung festgelegten Modalitäten eine oder mehrere Personen, ob Verwalter oder nicht, beauftragt werden, die einzeln oder gemeinsam handeln.

Ihre Bestellung, ihre Abberufung und ihre Befugnisse werden durch die Satzung geregelt. Ihrer Vertretungsbefugnis für die tägliche Geschäftsführung gesetzte Beschränkungen sind Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind.

Eine Klausel, aufgrund deren eine oder mehrere einzeln oder gemeinsam handelnde Personen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt werden, ist unter den in Artikel 31 § 6 vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam.

Art. 36 - Eine Stiftung haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können.

Verwalter und mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Personen gehen in dieser Eigenschaft keine persönlichen Verpflichtungen ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Stiftung. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Ausführung des Auftrags, mit dem sie betraut worden sind, und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen Fehler.

Art. 37 - § 1 - Jedes Jahr und spätestens sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat gemäss vorliegendem Artikel den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres. § 2 - Stiftungen führen eine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem vom König festgelegten Muster. § 3 - Stiftungen führen ihre Buchhaltung und erstellen ihren Jahresabschluss jedoch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17.

Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, wenn sie bei Abschluss des Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nachstehende Zahlen erzielen: 1. jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünf Arbeitnehmern, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR. Der König passt die Verpflichtungen, die für diese Stiftungen aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehen, ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform an.

Der König kann die oben erwähnten Beträge der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 finden keine Anwendung auf Stiftungen, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind. § 5 - Stiftungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl Arbeitnehmer einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht oder wenn die Stiftung für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: 1. jahresdurchschnittlich einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. einer Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR. Der Verwaltungsrat bestellt die Kommissare unter den natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind.

Der König kann die oben erwähnten Beträge der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen. § 6 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten Privatstiftungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung seitens des Verwaltungsrates von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.

Gleichzeitig werden gemäss dem vorhergehenden Absatz hinterlegt: 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der amtierenden Verwalter und gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, 2.gegebenenfalls der Bericht der Kommissare.

Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Sammlung vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird.

Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Gerichts Erster Instanz geschickt, die die in Artikel 31 § 3 vorgesehene Akte der Privatstiftung führt, und zu dieser Akte gelegt.

Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Privatstiftungen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind.

Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen.

Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen.

Art. 38 - Eine Klage, die von einer Stiftung erhoben wird, die die in Artikel 31 vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat, wird ausgesetzt. Der Richter legt eine Frist fest, binnen der die Stiftung ihren Verpflichtungen nachkommen muss. Wenn die Stiftung diesen Verpflichtungen nicht binnen dieser Frist nachkommt, ist die Klage unzulässig.

Art. 39 - Nur das Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, kann auf Antrag eines Stifters oder eines seiner Rechtsnachfolger, eines oder mehrerer Verwalter oder der Staatsanwaltschaft die Auflösung einer Stiftung aussprechen: 1. deren Zwecke verwirklicht worden sind, 2.die nicht mehr imstande ist, die Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, zu verfolgen, 3. die ihr Vermögen oder Einkünfte aus diesem Vermögen zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie gegründet worden ist, verwendet, 4.die ernstlich gegen ihre Satzung, das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst, 5. die während dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäss Artikel 31 § 3 den Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen ist, es sei denn, die fehlenden Jahresabschlüsse werden vor Schliessung der Verhandlung hinterlegt, 6.deren Dauer abgelaufen ist.

Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen.

Art. 40 - § 1 - Das Gericht, das die Auflösung ausspricht, kann entweder die unmittelbare Beendigung der Liquidation beschliessen oder das Liquidationsverfahren festlegen und einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. Wenn die Liquidation beendet ist, erstatten die Liquidatoren dem Gericht Bericht und legen ihm gegebenenfalls eine Übersicht über die Werte der Stiftung und ihre Verwendung und einen Vorschlag hinsichtlich der Zweckbestimmung vor. Das Gericht erlaubt die Zweckbestimmung der Güter gemäss der Satzung.

Das Gericht spricht die Beendigung der Liquidation aus. § 2 - Die auf Artikel 39 Absatz 1 Nr. 5 beruhende Auflösungsklage kann erst nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten nach dem Datum des Abschlusses des dritten Geschäftsjahres erhoben werden.

Art. 41 - Die Zweckbestimmung der Aktiva darf die Rechte Dritter nicht berühren.

Ansprüche der Gläubiger verjähren in fünf Jahren nach Veröffentlichung der Entscheidung in Bezug auf die Zweckbestimmung der Aktiva.

Art. 42 - In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken, die von einer Stiftung ausgehen, der gegenüber eine Auflösungsentscheidung gefasst worden ist, wird der Stiftungsname mit den Wörtern « in Liquidation befindliche Privatstiftung » oder « in Liquidation befindliche gemeinnützige Stiftung » sofort davor oder danach angegeben.

Wer für eine in Liquidation befindliche Stiftung an einem in Absatz 1 erwähnten Schriftstück beteiligt ist, in dem diese Angabe nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin von der Stiftung eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden.

Art. 43 - Das Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, kann die Abberufung der Verwalter aussprechen, die offensichtlich nachlässig waren, die die ihnen durch das Gesetz oder die Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die über die Güter der Stiftung in einer zu deren Zweckbestimmung im Widerspruch stehenden Weise oder zu Zwecken verfügen, die im Widerspruch zu der Satzung, dem Gesetz oder der öffentlichen Ordnung stehen.

In diesem Fall werden die neuen Verwalter gemäss der Satzung vom Gericht bestellt.

Art. 44 - § 1 - Durch öffentliche Urkunde und mittels Billigung seitens des Königs kann jede Privatstiftung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt werden. Nach der Umwandlung bleibt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung unverändert erhalten. § 2 - Dieser Urkunde werden beigefügt: 1. ein vom Verwaltungsrat erstellter Erläuterungsbericht, 2.ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der Stiftung, 3. ein Bericht über diesen Stand, der von einem Betriebsrevisor oder einem im Verzeichnis der externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen Buchprüfer, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird, erstellt wird und in dem insbesondere angegeben wird, ob die Lage der Stiftung im Stand vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist. Die Urkunde wird zu der in Artikel 31 erwähnten Akte gelegt und gemäss § 4 dieser Bestimmung veröffentlicht.

Art. 45 - Stiftungen, die im Ausland nach dem Gesetz des Staates, dem sie unterliegen, gültig gegründet sind, können in Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen. Eine Geschäftsstelle ist eine dauerhafte Niederlassung ohne getrennte Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeiten mit dem Stiftungszweck übereinstimmen. Diese Stiftungen müssen Artikel 31 § 1 und §§ 3 bis 6 einhalten. » Art. 41 - Nach Titel II wird ein Titel III, der aus den Artikeln 46 bis 58 besteht, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Titel III - Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 46 - Belgiern und Ausländern zugänglichen Vereinigungen mit Sitz in Belgien, die einen nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen, kann unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes vom König Rechtspersönlichkeit verliehen werden, vorausgesetzt, dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeiten nicht gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstossen.

Die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht.

Art. 47 - § 1 - In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken, die von einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgehen, der Rechtspersönlichkeit verliehen worden ist, werden ihr Name mit den Wörtern « internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » oder der Abkürzung « IVoG » sofort davor oder danach und die Anschrift ihres Sitzes angegeben. § 2 - Nur internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels gültig gegründet sind oder die unter der Geltung des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Vereinigungen mit philanthropischer, religiöser, wissenschaftlicher, künstlerischer oder pädagogischer Zielsetzung gegründet sind, dürfen den Namen « internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » tragen. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung seitens einer Körperschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit kann ein Interessehabender beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem diese Körperschaft ihren Sitz hat, einen Antrag auf Namensänderung einreichen.

Art. 48 - In der Satzung ist Folgendes anzugeben: 1. Name der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und Anschrift ihres Sitzes, 2.genaue Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wird, und Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen beabsichtigt, 3. Bedingungen und Formalitäten für Beitritt und Austritt der Mitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder der verschiedenen Kategorien, 4.Rechte und Pflichten der Mitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder der verschiedenen Kategorien, 5. Befugnisse des allgemeinen Leitungsorgans der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Weise, wie es einberufen wird und es Beschlüsse fasst, und Bedingungen, unter denen seine Beschlüsse Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, 6.Befugnisse des Verwaltungsorgans der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Weise, wie es einberufen wird und es Beschlüsse fasst, Weise der Bestellung, der Beendigung des Amtes und der Abberufung der Verwalter, ihre Mindestanzahl, Dauer ihres Mandats, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, und Weise der Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie bei Handlungen und Gerichtsverfahren zu vertreten, 7. Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der Vereinigung und Zweckbestimmung des Vermögens der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.Im Falle ihrer Auflösung ist das Vermögen zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden.

Diese Satzung wird durch öffentliche oder privatschriftliche Urkunde festgestellt. In letzterem Fall genügen in Abweichung von Artikel 1325 des Zivilgesetzbuches zwei Originale.

Art. 49 - Eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können.

Verwalter und mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Personen gehen keine persönlichen Verpflichtungen ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Ausführung des Auftrags, mit dem sie betraut worden sind, und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen Fehler.

Mitglieder gehen in dieser Eigenschaft keine persönlichen Verpflichtungen ein hinsichtlich der Verbindlichkeiten der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Art. 50 - § 1 - Die Satzung wird mit dem Antrag auf Verleihung der Rechtspersönlichkeit und auf Billigung der Satzung dem für Justiz zuständigen Minister mitgeteilt.

Eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Datum des betreffenden Königlichen Anerkennungserlasses. § 2 - Verbindlichkeiten können jedoch im Namen einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht eingegangen werden, bevor sie Rechtspersönlichkeit besitzt. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung haften Personen, die solche Verbindlichkeiten in irgendeiner Eigenschaft eingehen, persönlich und gesamtschuldnerisch, ausser wenn die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht binnen zwei Jahren nach Entstehung dieser Verbindlichkeiten Rechtspersönlichkeit erlangt und diese Verbindlichkeiten ausserdem binnen sechs Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt. Es wird davon ausgegangen, dass von der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht übernommene Verbindlichkeiten ab deren Entstehung von der Vereinigung eingegangen worden sind. § 3 - Änderungen der in Artikel 48 Absatz 1 Nr. 2 vermerkten Angaben müssen vom König gebilligt werden. Andere Satzungsänderungen müssen dem für Justiz zuständigen Minister oder seinem Vertreter mitgeteilt werden und unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes von einem von ihnen angenommen werden.

Art. 51 - § 1 - Für jede in Artikel 46 beziehungsweise 58 erwähnte internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wird eine Akte beim Ministerium der Justiz geführt. § 2 - Diese Akte enthält: - die Satzung und ihre Änderungen, - den koordinierten Text der Satzung, falls sie geändert worden ist, - Urkunden über Bestellung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Verwalter und gegebenenfalls der zur Vertretung der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ermächtigten Personen; in diesen Urkunden werden Name, Vornamen und Wohnsitz oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform und Sitz, und Umfang der Befugnisse dieser Personen und Weise, wie sie sie ausüben, angegeben, - Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen, mit denen die Auflösung der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und ihre Liquidation festgestellt werden, - den gemäss Artikel 53 erstellten Jahresabschluss der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. § 3 - Auf Kosten der Betreffenden werden in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht: - die Satzung und ihre Änderungen, - Urkunden über Bestellung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Verwalter und gegebenenfalls der zur Vertretung der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ermächtigten Personen, - Beschlüsse beziehungsweise Entscheidungen in Bezug auf Auflösung und Liquidation der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. § 4 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Zusammenstellung der Akte und der Einsichtnahme. § 5 - Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse, deren Hinterlegung durch vorliegenden Titel vorgeschrieben ist, sind Dritten gegenüber erst ab dem Tag ihrer Hinterlegung oder, wenn ihre Veröffentlichung ebenfalls durch vorliegenden Titel vorgeschrieben ist, ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt wirksam, ausser wenn die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten.

Dritte können jedoch Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse geltend machen, die noch nicht hinterlegt oder veröffentlicht worden sind.

Bei Unstimmigkeit zwischen dem hinterlegten Text und demjenigen, der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht ist, ist Letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht beweist, dass sie von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten.

Art. 52 - Eine Klage, die von einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht erhoben wird, die die in Artikel 51 vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat, wird ausgesetzt. Der Richter legt eine Frist fest, binnen der die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ihren Verpflichtungen nachkommen muss. Wenn die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht diesen Verpflichtungen nicht binnen dieser Frist nachkommt, ist die Klage unzulässig.

Art. 53 - § 1 - Jedes Jahr erstellt das Verwaltungsorgan gemäss vorliegendem Artikel den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres.

Das allgemeine Leitungsorgan billigt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf seiner nächstfolgenden Versammlung. § 2 - Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht führen eine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem vom König festgelegten Muster. § 3 - Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht führen ihre Buchhaltung und erstellen ihren Jahresabschluss jedoch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, wenn sie bei Abschluss des Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nachstehende Zahlen erzielen: 1. jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünf Arbeitnehmern, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR. Der König passt die Verpflichtungen, die für diese internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehen, ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform an. Der König kann die oben erwähnten Beträge der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 finden keine Anwendung auf internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind. § 5 - Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl Arbeitnehmer einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht oder wenn die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: 1. jahresdurchschnittlich einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. einer Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR. Das Verwaltungsorgan bestellt die Kommissare unter den natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind.

Der König kann die oben erwähnten Beträge der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen.

Art. 54 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen vom König erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird am ersten Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex des Monats Oktober des Vorjahres angepasst. Als Basisindex gilt der Index des Monats Oktober 2001.

Der Betrag wird gemäss folgender Formel angepasst: Der neue Betrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Basisindex. Das Ergebnis wird auf den nächsten Zehner aufgerundet.

Der angepasste Betrag wird spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht die Bestimmungen von Artikel 51 nicht eingehalten hat.

Art. 55 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes Interessehabenden kann die Auflösung ausgesprochen werden bei: 1. Verwendung des Kapitals oder der Einkünfte der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie gegründet worden ist, 2.Zahlungsunfähigkeit, 3. fehlender Verwaltung, 4.ernsthaftem Verstoss gegen die Satzung oder Verstoss gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung.

Art. 56 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung der Satzung oder seitens des satzungsgemäss zu diesem Zweck bestimmten Organs bestellt das Gericht Erster Instanz auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes Interessehabenden die Liquidatoren, deren Vorgehen durch die Artikel 19 und 19bis geregelt wird.

Art. 57 - In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken, die von einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgehen, der gegenüber ein Auflösungsbeschluss beziehungsweise eine Auflösungsentscheidung gefasst worden ist, wird der Vereinigungsname mit den Wörtern « in Liquidation befindliche internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » sofort davor oder danach angegeben.

Wer für eine in Liquidation befindliche internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an einem in Absatz 1 erwähnten Schriftstück beteiligt ist, in dem diese Angabe nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin von der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden.

Art. 58 - Internationale Vereinigungen, die einen nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen und die im Ausland nach dem Gesetz des Staates, dem sie unterstehen, gültig gegründet sind, können in Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen. Eine Geschäftsstelle ist eine dauerhafte Niederlassung ohne getrennte Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeiten mit dem Zweck der internationalen Vereinigung übereinstimmen, die einen nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgt. Diese internationalen Vereinigungen, die einen nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen, müssen Artikel 51 einhalten. » KAPITEL III - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 42 - In Artikel 117 § 3 Absatz 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches werden zwischen den Wörtern « Einbringungen von Aktien » und den Wörtern « oder Anteilen » und den Wörtern « deren Aktien » und den Wörtern « oder Anteile » die Wörter « , Aktienzertifikaten » beziehungsweise « , Aktienzertifikate » eingefügt.

Art. 43 - Artikel 140 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 12. April 1957, die Königlichen Erlasse vom 12.

September 1957 und 27. Juli 1961 und die Gesetze vom 22. Juli 1970, 22. Dezember 1989 und 20.Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 werden die Wörter « einschliesslich unentgeltlicher Einbringungen » gestrichen. b) Eine Nr.3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 3bis - auf die allgemeine Festgebühr für unentgeltliche Einbringungen in gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen oder in die unter Nr. 2 erwähnten juristischen Personen, wenn der Einbringer selbst eine gemeinnützige Stiftung oder eine dieser juristischen Personen ist. » Art. 44 - In Artikel 183 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 1947, werden die Wörter « gemeinnützige Einrichtungen » durch die Wörter « gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen » ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches Art. 45 - In Artikel 96 Absatz 1 des Erbschaftssteuergesetzbuches, ersetzt durch das Erlassgesetz vom 4. Mai 1940 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter « öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen » durch die Wörter « öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen » ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Erlassgesetz vom 4. Mai 1940 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. August 1947 und 22.Dezember 1989, werden die Wörter « öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen » durch die Wörter « öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen » ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Erlassgesetz vom 4. Mai 1940 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. August 1947 und 22. Dezember 1989, werden die Wörter « öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen » durch die Wörter « öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen » ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 109 Nr. 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « auf die Provinzen, die Gemeinden und öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen » durch die Wörter « auf die Provinzen, die Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Stiftungen » ersetzt.

Art. 49 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 147 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen unterliegen ab dem 1. Januar nach dem Datum ihrer Gründung einer jährlichen Erbschaftssteuerausgleichsgebühr. » Art. 50 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 148 - Gebührenpflichtig sind: 1. nach dem 10.Juli 1921 gegründete Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, 2. Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die durch die Gesetze vom 7.August 1919, 12. März 1920 und 25. Mai 1920 Rechtspersönlichkeit erlangt haben, 3. Privatstiftungen, 4.internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. » Art. 51 - Artikel 148bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 148bis - Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftungen und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren gemäss Artikel 150 festgelegtes Gesamtvermögen einen Wert von maximal 25.000 EUR hat, sind nicht gebührenpflichtig. » Art. 52 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 150 - Die Steuer ist auf das Gesamtvermögen der Einrichtung, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftung oder internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu entrichten.

Darin sind jedoch nicht einbegriffen: 1. Zinsen, rückständige Renten, Mieten und Pachtzinsen und im Allgemeinen Zivilfrüchte aller Art und jährliche Beiträge und Zeichnungen, die nicht kapitalisiert werden, da sie noch geschuldet sind, 2.Sachfrüchte, gezogen oder nicht, 3. flüssige Mittel und Umlaufvermögen, die während des Jahres für Tätigkeiten der Vereinigung oder Stiftung verwendet werden, 4.im Ausland gelegene unbewegliche Güter, 5. Wertpapiere, die von Handelsgesellschaften ausgegeben werden und für die die Vereinigung oder Stiftung aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 15.Juli 1998 über die Zertifizierung von durch Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren als ausgebender Besitzer gilt, vorausgesetzt, dass aufgrund von Artikel 13 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes die Zertifikate für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, gleichgesetzt werden.

Von dem in Absatz 1 erwähnten Gesamtvermögen dürfen keine Aufwendungen abgezogen werden, ausgenommen: 1. noch fällige Raten von Hypothekenanleihen, vorausgesetzt, dass die Hypothek am Vermögen der Vereinigung oder Stiftung bestellt worden ist und mindestens 50 Prozent der Hauptsumme der Anleihe sichert, 2.Geldvermächtnisse, die die Vereinigung oder Stiftung als Gesamtvermächtnisnehmer eines Nachlasses noch erfüllen muss.

Die Bestimmungen von Buch I in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage und auf die rechtliche Abwicklung des bedingten und streitigen Vermögens finden Anwendung auf die durch Artikel 147 eingeführte Steuer. » Art. 53 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1960, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Gebührenpflichtige Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht » und dem Wort « müssen » die Wörter « , Privatstiftungen und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht » eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Vorerwähnte Vereinigungen » und dem Wort « müssen » die Wörter « und Stiftungen » eingefügt. Art. 54 - Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 14. August 1947 und 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « hat die Vereinigung » und den Wörtern « die Möglichkeit » die Wörter « ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftung oder internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » eingefügt.2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Absatz 1 erwähnten Vereinigungen und Stiftungen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, werden von der Verpflichtung befreit, für jedes der beiden folgenden Jahre eine Erklärung einzureichen.» 3. In Absatz 3 werden nach dem Wort « Vereinigung » jeweils die Wörter « oder Stiftung » eingefügt. Art. 55 - In Artikel 157 desselben Gesetzbuches wird das Wort « Vereinigung » durch die Wörter « Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftung oder internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » ersetzt.

Art. 56 - In Artikel 158bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 14. August 1947 und 22. Juli 1993, werden die Wörter « Eine Vereinigung » durch die Wörter « Eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Privatstiftung oder internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » eingefügt.

KAPITEL V - Andere Abänderungsbestimmungen Art. 57 - In Artikel 65 Absatz 1 des Stempelsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter « Öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen » durch die Wörter « Öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Stiftungen, Privatstiftungen » ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 205-1 Absatz 1 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 1947, den Erlass des Regenten vom 25.November 1947 und die Gesetze vom 27. Juli 1953 und 10. Juli 1969, werden die Wörter « öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen » durch die Wörter « öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Stiftungen, Privatstiftungen » ersetzt.

Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 über den Schutz der Familienwohnung werden die Wörter « oder einer gemeinnützigen Einrichtung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegen » durch die Wörter « oder einer gemeinnützigen Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen unterliegen » ersetzt.

Art. 60 - In Artikel 22 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 1995, werden die Wörter « gemeinnützigen Einrichtungen » durch die Wörter « gemeinnützigen Stiftungen » ersetzt.

Art. 61 - In Artikel 58 des Gesetzes vom 4. April 1995 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen werden die Wörter « gemeinnützigen Einrichtungen » durch die Wörter « gemeinnützigen Stiftungen » ersetzt.

Art. 62 - Artikel 181 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 8. die in Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet sind, sofern sie ausschliesslich Zertifizierungstätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 15. Juli 1998 über die Zertifizierung von durch Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren ausüben und sofern aufgrund von Artikel 13 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes die von ihnen ausgegebenen Zertifikate für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, gleichgesetzt werden. » KAPITEL VI - Übergangsbestimmung Art. 63 - Belgische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes gegründet worden sind, und ausländische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die vor diesem Datum in Belgien eine Geschäftsstelle eröffnet haben, müssen den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen und gegebenenfalls die Hinterlegung vornehmen, die durch die Artikel 3 § 1, 26octies § 1, 26novies § 1, 31 oder 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, vorgeschrieben ist, binnen einer oder mehrerer vom König festzulegenden Fristen, die ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes nicht kürzer als ein Jahr und nicht länger als fünf Jahre sein dürfen.

Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, denen vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Rechtspersönlichkeit verliehen worden ist oder denen vor diesem Datum erlaubt worden ist, in Belgien die aus ihrer nationalen Satzung hervorgehenden Rechte auszuüben, müssen den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen binnen einer oder mehrerer vom König festzulegenden Fristen, die ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes nicht kürzer als ein Jahr und nicht länger als fünf Jahre sein dürfen.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 64 - Titel III des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird Titel IV. Dieser Titel wird aus den heutigen Artikeln 53 und 54 bestehen, die die Artikel 59 und 60 werden.

Titel IV desselben Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird Titel V. Dieser Titel wird aus dem heutigen Artikel 55 bestehen, der Artikel 61 wird.

Art. 65 - Der König kann die Nummerierung und Unterteilung der Artikel des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen abändern.

Darüber hinaus wird der König ermächtigt, in anderen Gesetzen verwendete Terminologie in Einklang mit der Terminologie des vorliegenden Gesetzes zu bringen.

Art. 66 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 67 - Das Gesetz vom 25. Oktober 1919 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Vereinigungen mit philanthropischer, religiöser, wissenschaftlicher, künstlerischer oder pädagogischer Zielsetzung wird aufgehoben.

Art. 68 - Im einzigen Artikel des Gesetzes vom 12. Juli 1931 zur Ausdehnung der vorläufigen Annahme von beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden auf alle juristischen Personen werden die Wörter « öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen » durch die Wörter « öffentlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Stiftungen » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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