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Koninklijk Besluit van 28 september 2003
gepubliceerd op 26 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000707
pub.
26/11/2003
prom.
28/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/28/2003000707/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de artikelen 1, 106 en 133 van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd, - van de wet van 23 april 2003 tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht en van artikel 144ter van het Gerechtelijk Wetboek, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de artikelen 1, 106 en 133 van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd; - van de wet van 23 april 2003 tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht en van artikel 144ter van het Gerechtelijk Wetboek.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 28 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht Art. 106 - Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird aufgehoben. (...) KAPITEL VIII - Schlussbestimmung Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.Juni 1993 über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht und zur Abänderung von Artikel 144ter des Gerichtsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, 2.Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe, 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4.Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Art. 1bis - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: 1. vorsätzliche Tötung, 2.Ausrottung, 3. Versklavung, 4.Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts, 6.Folter, 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, 8.Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Handlung, 9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, 10.Verbrechen der Apartheid, 11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden. Art. 1ter - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8.

Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte gewährt wird: 1. vorsätzliche Tötung, 2.Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich biologischer Versuche, 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, 3bis.Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die einen schweren Verstoss gegen die Genfer Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 dieser Abkommen darstellt, 3ter. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, 4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, 4bis. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, 5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, 6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person, 6bis. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, 7. Geiselnahme, 7bis.Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen Erfordernisse zwingend geboten ist, 8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden, 8bis.vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind, 8ter. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen Schutzzeichen versehen sind, 8quater. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern zu halten, 8quinquies. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, 9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in Übereinstimmung stehen, 10.Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen Zwecken erfolgen, 11. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, 11bis.vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind, 12. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 13.Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 14. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, 14bis.Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde, 15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 15bis.meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen Kombattanten, 15ter. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, 16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 16bis.Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 17. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, 18.ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, 19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, 20.Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, 21. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es nicht militärische Ziele sind, 22.Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, 23. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, 24.Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist, 25. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind, 26.Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen Strafgerichtshofs enthalten sind. § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen gewährt wird: 1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, 2.Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, 3. Geiselnahme, 4.Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet. § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel 15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen und Protokoll gewährt wird: 1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, 2.Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer Aktionen, 3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass." Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.2 - Die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.

Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 1, 2, 8ter, 8quinquies, 11 bis 14, 15, 15bis und 15ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.

Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3, 3bis, 6bis, 8quater, 10, 22, 23, 24 und 26 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 7bis, 8, 8bis und 14bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1ter § 1 Nr. 16 und 16bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 4 bis 6, 7 und 17 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet.

Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.

Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3ter, 18 bis 21 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.

Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat.

Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 25 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet.

Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger Einschliessung geahndet.

Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.

Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatte.

Die in Artikel 1ter § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet." Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene internationale Immunität nicht behindert, sofern die im Völkerrecht festgelegten Einschränkungen berücksichtigt werden." Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer Zuständigkeit, wie sie in einem der in folgenden Paragraphen vorgesehenen Fälle ausgesprochen wird, sind die belgischen Gerichte zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem die Straftaten begangen wurden, selbst wenn der mutmassliche Urheber sich nicht in Belgien befindet.

Die Strafverfolgung kann jedoch nur auf Antrag des Föderalprokurators eingeleitet werden, wenn: 1. die Straftat nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurde, 2.der mutmassliche Urheber nicht Belgier ist, 3. der mutmassliche Urheber sich nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet und 4.das Opfer nicht Belgier ist oder nicht seit mindestens drei Jahren in Belgien wohnt.

Wird eine Klage in Anwendung von Absatz 2 beim Föderalprokurator anhängig gemacht, fordert er den Untersuchungsrichter auf, diese Klage zu untersuchen, ausser wenn: 1. die Klage offensichtlich unbegründet ist, 2.die in der Klage erwähnten Taten nicht mit einer in vorliegendem Gesetz erwähnten Qualifizierung übereinstimmen, 3. dieser Klage keine zulässige Strafverfolgung folgen kann oder 4.aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens anhängig gemacht werden müsste entweder bei internationalen Gerichten oder beim Gericht des Ortes, an dem die Taten begangen wurden, oder beim Gericht des Staates, dessen Angehöriger der Urheber ist, oder beim Gericht des Ortes, an dem er angetroffen werden kann, sofern dieses Gericht zuständig, unabhängig und unparteiisch ist und nach billigem Ermessen handelt.

Jede Ablehnungsentscheidung wird der klagenden Partei binnen einer einmonatigen Frist notifiziert. Gegen die Entscheidung kann die klagende Partei binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung durch eine Erklärung, die bei der Kanzlei des Appellationshofs abgegeben und in einem zu diesem Zweck angelegten Register eingetragen wird, bei der Anklagekammer Beschwerde einreichen. Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Erklärung. Wenn sie sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser Parteien an.

Im Falle einer auf Absatz 3 Nr. 4 gestützten Ablehnung informiert der Minister der Justiz die von dieser Bestimmung betroffenen Behörden über die Entscheidung und die betreffenden Taten.

Eine Strafverfolgung vor dem Strafgericht aufgrund einer in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftat ist nur zulässig, wenn sie von einer Person ausgeübt wird, die behaupten kann, durch die Straftat, die Gegenstand der Strafverfolgung ist, persönlich geschädigt worden zu sein. § 2 - In Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 kann der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von den Taten, die bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind, durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen.

Diese Information darf sich weder auf Taten beziehen, die auf belgischem Staatsgebiet begangen wurden, noch auf Taten, die von einem Belgier begangen wurden oder gegen einen Belgier gerichtet waren, ausser wenn diese Taten mit Taten zusammenhängen oder übereinstimmen, die bereits beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden und die aufgrund von Artikel 18 des Statuts bereits für zulässig erklärt worden sind.

Sobald der Prokurator des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des Statuts vorgesehene Notifizierung in Bezug auf die Taten, von denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus.

Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der Prokurator des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut zuständig. In diesem Fall kann die Strafverfolgung nur eingeleitet werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Auftreten als Zivilpartei oder durch Bestätigung der als Zivilpartei auftretenden Person, dass sie vor der Anzeige als Zivilpartei aufgetreten ist, oder ausschliesslich auf Antrag des Föderalprokurators in den in Paragraph 1 Absatz 2 erwähnten Fällen. § 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 kann der Minister der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss den Staat, auf dessen Staatsgebiet die Straftat begangen wurde, und - ausser wenn die Taten auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden - den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmassliche Urheber besitzt, oder den Staat, auf dessen Staatsgebiet der mutmassliche Urheber sich befindet, von den angeführten Taten in Kenntnis setzen.

Entscheidet das Gericht eines dieser Staaten, seine Zuständigkeit auszuüben, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der Person besteht, ausser wenn in dem vom Gericht dieses Staates befolgten Verfahren das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren offensichtlich nicht geachtet wird. § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 und sofern das Opfer nicht Belgier ist oder die Taten nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden und wenn der mutmassliche Urheber Angehöriger eines Staates ist, in dessen Rechtsvorschriften die schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie in den Artikeln 1, 1bis und 1ter aufgezählt, als strafbar gelten und durch dessen Rechtsvorschriften den Parteien das Recht auf ein faires Verfahren gewährt wird, kann der Minister der Justiz nach einem im Ministerrat beratenen Beschluss diesen Staat von den angeführten Taten in Kenntnis setzen.

Sobald der Drittstaat von den Taten in Kenntnis gesetzt worden ist, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der Person besteht.

Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten vor Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes bei einem Untersuchungsrichter anhängig, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss auf Stellungnahme der Anklagekammer, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, gefasst. Der Föderalprokurator erstattet Bericht auf der Grundlage der in § 1 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kriterien. Wenn die Anklagekammer sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser Parteien an. » Art. 6 - § 1 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. § 2 - In Artikel 4 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. § 3 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1 § 3 Nr. 9, 12 und 13" durch die Wörter "in Artikel 1ter § 1 Nr. 9, 12 und 13" und die Wörter "in den Artikeln 1, 3 und 4" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis, 1ter, 3 und 4" ersetzt. § 4 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in vorliegendem Gesetz definiert, oder eines schweren Verstosses gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977" durch die Wörter "einer der in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Straftaten" ersetzt. § 5 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, werden die Wörter "den Artikeln 1 und 2" durch die Wörter "den Artikeln 1, 1bis, 1ter und 2" ersetzt.

Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Paragraph 3 des neuen Artikels 1ter , eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes in das Gesetz vom 16. Juni 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, und der letzte Absatz des neuen Artikels 2, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes in oben erwähntes Gesetz vom 16. Juni 1993, treten an dem Tag in Kraft, an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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