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Koninklijk Besluit van 28 september 2016
gepubliceerd op 14 december 2016

Koninklijk besluit houdende bepaalde overgangsmaatregelen in het raam van de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000792
pub.
14/12/2016
prom.
28/09/2016
ELI
eli/besluit/2016/09/28/2016000792/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende bepaalde overgangsmaatregelen in het raam van de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 september 2016 houdende bepaalde overgangsmaatregelen in het raam van de optimalisatie van de federale politie (Belgisch Staatsblad van 7 oktober 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Optimierung der föderalen Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23.

Dezember 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. März 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18.

März 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.548/2 des Staatsrates vom 29. Juni 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, nachstehend SICAD genannt, Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks sind und Empfänger einer in Artikel XII.XI.21 und/oder Artikel XII.XI.23 RSPol erwähnten Zulage sind, behalten den Anspruch auf diese Zulage oder gegebenenfalls auf beide Zulagen, solange sie als Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn sie anschließend ununterbrochen einem Dienst zugewiesen werden, in dem der Anspruch auf diese Zulagen gemäß den Artikeln XII.XI.21 und XII.XI.24 RSPol bestehen bleibt.

Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf Personalmitglieder der lokalen Polizei, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD gemäß Artikel 21 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen in einen Informationsknotenpunkt eines Bezirks entsandt sind.

Art. 2 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks sind und aufgrund von Artikel XII.VII.23bis RSPol in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, behalten diese Einsetzung und den Anspruch auf die in Artikel XII.VII.16quinquies § 2 RSPol beziehungsweise Artikel XII.VII.19bis RSPol vorgesehene Ernennung, solange sie als Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn sie anschließend ununterbrochen in eine Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt werden.

Art. 3 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die als Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben.

Art. 4 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die als Mitglieder der Eisenbahnpolizei Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben.

Art. 5 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die als Mitglieder der Luftfahrtpolizei Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben.

Art. 6 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die als Mitglieder der Schifffahrtspolizei Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 4bis RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2014.

Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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