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Koninklijk Besluit van 29 augustus 2019
gepubliceerd op 01 oktober 2020

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen die hun economische activiteit aanvangen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2020015592
pub.
01/10/2020
prom.
29/08/2019
ELI
eli/besluit/2019/08/29/2020015592/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


29 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen die hun economische activiteit aanvangen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen die hun economische activiteit aanvangen (Belgisch Staatsblad van 5 september 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 4" genannt) hinsichtlich des Vorteils der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern.

Es scheint, dass Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, insbesondere natürliche Personen und KMB, die nicht immer über eine große finanzielle Basis verfügen, auf einige Liquiditätsprobleme stoßen. Solche Unternehmen verfügen infolge des Abzugs der Mehrwertsteuer, die auf Ausgaben und Investitionen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit erhoben worden ist, häufig über eine Mehrwertsteuergutschrift.

Diese Mehrwertsteuergutschrift wird ihnen gemäß Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4 grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Erklärungszeitraum erstattet, auf den die vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung oder die Mehrwertsteuererklärung des letzten Monats des Quartals sich bezieht.

Im Rahmen der normalen Erstattungsregelung beträgt der Erstattungszeitraum (das heißt, der Zeitraum, auf den die Erstattung sich bezieht und der die Häufigkeit der Erstattung bestimmt) also drei Monate. Ferner beträgt die maximale Erstattungsfrist (das heißt, die Frist ab dem Ende des Erstattungszeitraums, in dem die Mehrwertsteuergutschrift tatsächlich erstattet wird) drei Monate.

Darüber hinaus ist jedoch in Artikel 81 § 3 Absatz 3 ebenfalls vorgesehen, dass die Ausgabenanweisung oder die mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtung in Bezug auf eine Mehrwertsteuergutschrift für Steuerpflichtige, zu deren Gunsten die monatliche Erstattung dieser Gutschrift angewandt wird wie in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehen, spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum erfolgt, auf den sich die monatliche Erklärung bezieht. Im Rahmen dieser Regelung einer beschleunigten Erstattung beträgt der Erstattungszeitraum also nur einen Monat und die maximale Erstattungsfrist zwei Monate.

Es handelt sich hier um Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte monatliche Erklärung einreichen und die für mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes bestimmte Umsätze bewirken, die nicht besteuert werden oder einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, und die während des vorhergehenden Kalenderjahres einen Mehrwertsteuerüberschuss von mindestens 12.000 EUR zu ihrem Vorteil hatten.

Steuerpflichtigen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, kann diese beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift nicht automatisch gewährt werden, da vorerwähnte Bedingungen an die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen geknüpft sind.

In Artikel 1 Buchstabe a) des Entwurfs wird daher der Anwendungsbereich der Regelung der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf eine neue Kategorie von Steuerpflichtigen, nämlich steuerpflichtige "Starter", ausgedehnt, indem Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 mit einem neuen angepassten Wortlaut wieder aufgenommen wird.

Da diese neue Bestimmung nur darauf abzielt, steuerpflichtigen "Startern" Unterstützung zu bieten, bezieht sich diese monatliche Erstattung ausschließlich auf Mehrwertsteuergutschriften, die einen Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen wie in Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 erwähnt, in dem es insbesondere um die Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme geht. Ferner muss die Gutschrift wie in den anderen Fällen monatlicher Erstattungen, die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnt sind, 245 EUR erreichen.

In Artikel 1 Buchstabe b) des Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden müssen, der auf den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung ausgeweitet wird.

Außerdem ist in diesem neuen Artikel 81 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses bestimmt, dass in den zwei Fällen der monatlichen Erstattung, die künftig in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 desselben Erlasses vorgesehen sind, diese Erklärungen ausschließlich elektronisch eingereicht werden müssen, damit die Verwaltung in der Lage ist, die Daten dieser Erklärungen im Rahmen dieser Regelung der beschleunigten Erstattung effizienter zu bearbeiten und so die fristgerechte Erstattung der zu erstattenden Beträge zu gewährleisten, und zugleich eine angemessene verwaltungstechnische Kontrolle sichergestellt werden kann. Diese Verpflichtung gilt künftig also auch für die in Nr. 3 erwähnte monatliche Erstattung. Folglich wird im neuen Artikel 81 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses ausdrücklich auf die Verpflichtung verwiesen, die in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte periodische Mehrwertsteuererklärung elektronisch einzureichen, ohne dass die in Artikel 18 § 5 dieses Erlasses vorgesehene Befreiung geltend gemacht werden kann. In Artikel 1 Buchstabe c) des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit diesen steuerpflichtigen "Startern" selbstverständlich auch eine Erstattung spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung bezieht, gewährt werden kann.

Während dieses Zeitraums müssen Steuerpflichtige, die eine beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift wünschen, ihre periodische Mehrwertsteuererklärung somit monatlich einreichen.

Was steuerpflichtige "Starter" betrifft, die ihre periodischen Erklärungen vierteljährlich einreichen möchten, wird die Verwaltung nach Möglichkeit darauf achten, dass die Erstattung spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum ausgeführt wird, auf den sich die vierteljährliche Erklärung bezieht, außer wenn aufgrund der Umstände eine ausführlichere Überprüfung der Daten der periodischen Erklärung erforderlich ist, die die Anwendung der in Artikel 81 § 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehenen Höchstfrist rechtfertigt.

In Artikel 1 Buchstabe d) des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert. Unter Berücksichtigung der Einführung durch vorliegenden Entwurf einer Regelung der monatlichen Erstattung für Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, ist es nämlich nicht mehr nötig, in vorerwähntem Artikel 81 § 5 Absatz 6 auf die Gründung eines neuen Unternehmens zu verweisen.

Durch Artikel 1 Buchstabe f) des Entwurfs wird in Artikel 81 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ein Absatz 9 eingefügt, in dem vorgesehen ist, dass das in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses erwähnte Recht auf monatliche Erstattung steuerpflichtigen "Startern" in Zukunft entzogen werden kann, wenn diese Erstattung aufgrund einer fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in Artikel 81 § 3 Absatz 5 erwähnte Fall vorliegt (Einbehaltung der Mehrwertsteuergutschrift bei ernsthaften Vermutungen über oder Beweisen für Verstöße gegen die Mehrwertsteuervorschriften, die zu einer Steuerschuld führen). Diese neue Bestimmung ist die logische Folge von Artikel 81 § 5 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 4, in dem für Steuerpflichtige, zu deren Gunsten die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnte monatliche Erstattung angewandt wird, bereits ein Verfahren zur Entziehung der in § 5 Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Erlaubnis vorgesehen ist.

Schließlich wird die Abänderung von Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 dazu genutzt, um die im niederländischen Text von § 5 Absatz 8 dieser Bestimmung verwendete Terminologie zu berichtigen, indem in der niederländischen Fassung des Textes die Wörter "bij de wet of bij de" durch die Wörter "door het Wetboek en door de besluiten genomen" ersetzt werden, damit dem üblichen Wortlaut und der französischen Fassung des Textes entsprochen wird. Zudem werden gemäß Punkt 7.2 des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli 2019 in derselben Bestimmung die Wörter "durch einen mit Gründen versehenen Beschluss" nicht mehr übernommen. In Artikel 1 Buchstabe e) des Entwurfs wird somit der betreffende Absatz 8 ersetzt.

Dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates ist in allen Punkten gefolgt worden.

In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2020 festgelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. August 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.

Mai 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 wird Nr.4 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "4. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit wie erwähnt in Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, sofern diese Summe 245 EUR erreicht." b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Erstattung müssen diese Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten Modalitäten eingereicht werden." c) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "In dem in § 2 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Fall" durch die Wörter "In den in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen" ersetzt. d) In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "Gründung eines neuen Unternehmens," aufgehoben.e) Paragraph 5 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: "Ferner kann die Verwaltung die Erlaubnis entziehen, wenn sie aufgrund einer fehlerhaften Erklärung erteilt worden ist oder der Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 erwähnte Fall vorliegt;eine neue Erlaubnis kann in diesem Fall erst nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Entziehungsbeschluss notifiziert worden ist, beantragt werden." f) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verwaltung kann ebenfalls das Recht auf die in § 2 Absatz 1 Nr.4 erwähnte Erstattung vorläufig oder endgültig entziehen, wenn sie aufgrund einer fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 erwähnte Fall vorliegt." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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