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Koninklijk Besluit van 29 februari 2004
gepubliceerd op 05 april 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als beveiligingsonderneming

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000048
pub.
05/04/2004
prom.
29/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/29/2004000048/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als beveiligingsonderneming


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als beveiligingsonderneming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als beveiligingsonderneming.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 29 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 13. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten, insbesondere der Artikel 2 und 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, und der Artikel 4 bis 6;

Aufgrund der Gutachten Nr. 31.563/2/V und 31.564/2/V des Staatsrates vom 6. August 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001, 2. Betriebssitz: einen Ort gemäss Artikel 1 § 5 des Gesetzes, 3.Bescheinigungsstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den Kriterien der Norm NBN EN 45011 genügt.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen erhalten oder die Erneuerung einer solchen Zulassung bewirken möchte, muss zu diesem Zweck einen Antrag anhand eines unterzeichneten Einschreibebriefs oder auf eine andere vom Minister des Innern zu bestimmende Weise beim Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, einreichen.

Der Antrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt werden kann, muss die im vorliegenden Erlass bestimmten Unterlagen und Angaben enthalten.

Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann für gleich lange Zeiträume erneuert werden.

Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingereicht werden.

KAPITEL III - Antrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet Art. 3 - Der Zulassungsantrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen: 1. für juristische Personen: eine Abschrift des Errichtungsakts und/oder der Satzungsänderungen, wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit den aktualisierten Angaben zu den Personalien der Mitglieder des Verwaltungsrates, zur Beschreibung ihrer Befugnisse, zum Gesellschaftsnamen des Unternehmens, zum Gesellschaftssitz des Unternehmens und zum Gesellschaftszweck des Unternehmens, 2.für juristische und natürliche Personen: a) ein Dokument gemäss Anlage 1, ordnungsgemäss ausgefüllt, unterzeichnet und datiert. Unternehmen, die am Tag, an dem der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen eingereicht wird, noch nicht als Unternehmer registriert und/oder im Handelsregister eingetragen sind, müssen spätestens sechs Monate nach Erhalt der Zulassung als Sicherheitsunternehmen die Nummer der Registrierung als Unternehmer und die Nummer der Handelsregistereintragung übermitteln, b) eine Bescheinigung, die von einer vom Minister des Innern bestimmten Bescheinigungsstelle ausgestellt worden ist und aus der hervorgeht, dass das Unternehmen den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten Mindestvorschriften bezüglich der technischen Ausrüstung genügt, c) das Original oder eine Abschrift des Befähigungsnachweises eines Elektroinstallateurs, in den durch das Programmgesetz vom 10.Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und seiner Ausführungserlasse bestimmten Fällen, d) die Gesamtanzahl Personalmitglieder, e) eine Liste mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, vollständiger Anschrift und Datum des Dienstantritts aller Personalmitglieder mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikpersonals, f) ein Original oder eine Abschrift eines für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder, wenn diese Personen ihren Wohnort im Ausland haben, eine gleichwertige Bescheinigung, für alle Personalmitglieder mit Ausnahme des Verwaltungs- und Logistikpersonals. Das Leumundsgszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. g) eine Übersicht über die berufliche Laufbahn aller in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder, h) das gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten erteilte einmalige schriftliche Einverständnis aller in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder zu der in Artikel 6bis des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, i) eine Abschrift der Befähigungsnachweise oder, wenn die betreffenden Personen in den Genuss einer Ausnahmeregelung gekommen sind, der Beschlüsse des Ministers des Innern, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das die durch den König festgelegten Bedingungen im Bereich Berufsausbildung und -erfahrung erfüllt, die einerseits für die Ausübung einer leitenden Funktion und andererseits für die tatsächliche Ausführung aller Sicherheitstätigkeiten einzuhalten sind. Art. 4 - § 1 - Sicherheitsunternehmen verfügen über eine technische Ausrüstung, die den nachstehenden Vorschriften entspricht: 1. Sämtliche Kundenakten und sonstige vertrauliche Angaben über das benutzte Sicherheitsmaterial und über die Pläne der vom Unternehmen angebrachten Alarmsysteme und -zentralen müssen in einem getrennten, abgesicherten Raum aufbewahrt werden.2. Das Sicherheitsunternehmen muss jederzeit erreichbar sein, so dass der Anrufer spätestens 15 Minuten nach seinem Anruf Stimmkontakt mit einer natürlichen Person hat.Bei Anruf muss das Sicherheitsunternehmen über die technischen Mittel verfügen, um die Arbeiten innerhalb von 8 Stunden aufnehmen zu können. § 2 - Die technischen Normen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob das Unternehmen den in § 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Vorschriften genügt, sind in dem vom Belgischen Elektrotechnischen Ausschuss veröffentlichten Dokument "Spécifications techniques"/"Technische specificaties" ("Technische Spezifikationen") beschrieben.

Art. 5 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung umfasst die als Anlage 2 beigefügte Erklärung sowie die in Artikel 3 Buchstabe b) bis einschliesslich i) des vorliegenden Erlasses erwähnten aktualisierten Unterlagen und Angaben, sofern sie der Verwaltung nicht bereits zugeschickt worden sind.

KAPITEL IV - Antrag eines Unternehmens ohne Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in Belgien hat, enthält den Beweis für eine Sicherheitsleistung, bestehend aus einem von einem Kreditinstitut unterzeichneten Dokument zur Gewährung einer in Artikel 19 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Bankgarantie. Das Muster der Bescheinigung über die Gewährung einer Bankgarantie ist diesem Erlass als Anlage 3 beigefügt. § 2 - Der Antragsteller hat die Wahl: 1. Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen und Angaben zusammen 2.oder der Antrag umfasst schriftliche Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Garantien geleistet hat, die gleichwertig sind mit den durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse geforderten Garantien.

Unterlagen, die ausschliesslich vom Betroffenen ausgehen und denen keine Schriftstücke von Drittpersonen beiliegen, durch die ihre Echtheit belegt wird, werden als unzureichende Beweise betrachtet.

Der Minister des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit zwischen den Garantien, die im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, hinterlegt worden sind, und den durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse geforderten Garantien.

Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung als Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in Belgien hat, umfasst folgende Unterlagen und Angaben: 1. Den in Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beweis für eine Sicherheitsleistung.2. Der Antragsteller hat die Wahl: a) Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen zusammen b) oder der Antrag umfasst eine im Rahmen des Antrags auf Zulassung oder der letzten Erneuerung der Zulassung übermittelte Liste mit allen Änderungen der in Artikel 6 § 2 Nr.2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Angaben sowie die Beweismittel für diese Änderungen.

KAPITEL V - Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen Art. 8 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine "Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen", nachstehend "Zulassungskommission" genannt, geschaffen, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, 2.einem Mitglied der föderalen Polizei und einem Mitglied der lokalen Polizei, 3. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, 4.drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen Berufsverbände der Elektroinstallateure, 5. einem Mitglied jeder Bescheinigungsstelle, 6.einem Sekretär.

Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wahrgenommen. § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Das Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. § 4 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in nachstehenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab: 1. auf Antrag der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 1 §§ 3 und 4, 4 Absatz 2 und 22 § 3 des Gesetzes, 2.in allen Fällen, in denen der Minister des Innern dies beantragt.

Art. 9 - Die Zulassungskommission kann nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder eine gültige Stellungnahme abgeben; die Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. In diesem Fall ist die Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

Art. 10 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen binnen fünfundsiebzig Tagen nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab.

Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, wird sie als günstig betrachtet.

Art. 11 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission fasst der Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen einen Beschluss.

KAPITEL VI - Bestimmung der Bescheinigungsstellen Art. 12 - Um vom Minister des Innern als Bescheinigungsstelle bestimmt zu werden und somit die Aufgaben, wie in Artikel 3 Buchstabe b) [sic, zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b) ] des vorliegenden Erlasses bestimmt, ausführen zu können, muss die Stelle einen Antrag beim Minister des Innern einreichen. Diesem Antrag muss der Nachweis beiliegen, dass die Stelle auf der Grundlage der Norm EN 45011 durch das Belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder durch eine innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geschaffene vergleichbare Akkreditierungsstelle akkreditiert ist.

KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen Art. 13 - Die Beschlüsse hinsichtlich der Anträge auf Zulassung oder auf Erneuerung der Zulassung werden durch Ministeriellen Erlass gefasst, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses übermittelt.

Der Ministerielle Erlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 14 - Jede Änderung der Lage des Unternehmens, die eine Änderung bewirkt in Bezug auf den Handelsnamen, die Anschrift des Gesellschaftssitzes, die Zusammensetzung des Personalbestands, die elektronische Adresse oder auf die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben, wird binnen fünfzehn Tagen dem Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, mitgeteilt. Änderungen der Angaben in Bezug auf den Handelsnamen und den Gesellschaftssitz werden durch Ministeriellen Erlass vorgenommen, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses übermittelt. Der Ministerielle Abänderungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten werden aufgehoben.

Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: "Königlicher Erlass vom 14. Mai 1991 über die technische Ausrüstung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten." Art. 16 - Kapitel III, bestehend aus den Artikeln 3 bis 6, des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, wird aufgehoben. Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: "Königlicher Erlass vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste." Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Unternehmen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine ministerielle Zulassung als Sicherheitsunternehmen verfügen, müssen den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses genügen.

Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage 1 Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen Der Unterzeichnete, Name: . . . . .

Vorname: . . . . .

Funktion: . . . . .

Anschrift: . . . . .

Handelsname des Unternehmens: . . . . .

Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . .

Faxnummer: . . . . .

E-Mail: . . . . . - erklärt, die mit dem Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben, - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer (fakultativ) ................... registriert zu sein, - erklärt, im Handelsregister von (fakultativ) ...................................... unter der Nummer .................... eingetragen zu sein, - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen durchführen wird.

Für die Richtigkeit der Angaben Gegeben zu .................................., den .................................................................................

Unterschrift: Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnote (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und verwaltungsrechtlich bestraft werden. Anlage 2 Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Zulassung als Sicherheitsunternehmen Der Unterzeichnete, Name: . . . . .

Vorname: . . . . .

Funktion: . . . . .

Anschrift: . . . . .

Handelsname des Unternehmens: . . . . .

Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . .

Faxnummer: . . . . .

E-Mail: . . . . . - erklärt, die mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben, - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer ..................................... registriert zu sein, - erklärt, im Handelsregister von ............................................... unter der Nummer ........................................................... eingetragen zu sein, - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen durchführen wird.

Sind die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom .......................... über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen erwähnten Angaben abgeändert worden, legen Sie dem vorliegenden Schreiben bitte die aktualisierten Unterlagen und Angaben bei.

Für die Richtigkeit der Angaben Gegeben zu ................................., den ..................................................................................

Unterschrift: Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnote (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und verwaltungsrechtlich bestraft werden. Anlage 3 BEWEIS FÜR EINE SICHERHEITSLEISTUNG Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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