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Koninklijk Besluit van 29 februari 2004
gepubliceerd op 24 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van kermistoestellen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000072
pub.
24/03/2004
prom.
29/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/29/2004000072/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van kermistoestellen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van kermistoestellen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van kermistoestellen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 29 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Jahrmarktgeräten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2002;

In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 26. November 2001;

Aufgrund des Gutachtens 34.660/1 des Staatsrates vom 27. März 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört, 3.Jahrmarktgerät: eine verfahrbare Anlage, deren Zweck die Freizeitgestaltung ist, mit der Personen fortbewegt werden und die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, 4. Jahrmarktgerät des Typs A: ein Jahrmarktgerät, auf dem Personen, die fortbewegt werden, eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Metern pro Sekunde oder eine Höhe von über fünf Metern über dem Gelände erreichen, 5.Jahrmarktgerät des Typs B: ein Jahrmarktgerät, das kein Jahrmarktgerät des Typs A ist, 6. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes, der ein Jahrmarktgerät unmittelbar zur Verfügung der Verbraucher stellt, 7.technisch kompetenter Person: eine Person, die den in Anlage I Nr. 1 zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, 8. unabhängiger Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr.2 zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, 9. akkreditierter Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr.3 zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, 10. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, 11.schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren Unfall führt oder führen kann.

KAPITEL II - Betriebsbedingungen Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Jahrmarktgerät so installiert, montiert, geprüft, kontrolliert, inspiziert, gewartet und so mit Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht.

KAPITEL III - Allgemeine Sicherheit Art. 3 - § 1 - Ein Jahrmarktgerät darf nur betrieben werden, wenn es: 1. der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und 2.den in Anlage II Nr. 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und Betrieb genügt. § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Jahrmarktgerät der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, wird auf Initiative des Betreibers eine Risikoanalyse vorgenommen.

Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Risikoanalyse von einer akkreditierten Stelle vorgenommen.

Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Risikoanalyse von einer unabhängigen Stelle vorgenommen.

Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: 1. der Identifizierung der Gefahren, die in Anlage II Nr.2 zu vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Jahrmarktgerät während seiner Nutzung bestehen, 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der Nutzung des Jahrmarktgeräts, 3.der Beurteilung dieser Risiken. § 3 - Für Jahrmarktgeräte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Jahrmarktgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. § 4 - Für Jahrmarktgeräte, die nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und das die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen gleichwertig sind, wird davon ausgegangen, dass sie der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen.

Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse werden auf Initiative des Betreibers Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgearbeitet.

Der Betreiber wendet diese Gefahrenverhütungsmassnahmen während der Installierung und der Betreibung des Jahrmarktgeräts an.

Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: 1. technische Massnahmen, 2.organisatorische Massnahmen, 3. Aufsicht, 4.Erteilen von Informationen.

KAPITEL IV - Installierung Art. 5 - § 1 - Eine Inspektion der Installierung wird auf Initiative des Betreibers nach jeder Montage des Jahrmarktgeräts vorgenommen, bevor sie erneut den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird.

Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird die Inspektion der Installierung von einer unabhängigen Stelle vorgenommen.

Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird die Inspektion der Installierung vom Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter anhand einer Montageanleitung, die von einer technisch kompetenten Person erstellt worden ist, vorgenommen.

Bei der Erstellung der Montageanleitung und während der Inspektion der Installierung werden folgende Punkte berücksichtigt: 1. Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts, 2.in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegte Gefahrenverhütungsmassnahmen, 3. Risiken, die mit den in Anlage II Nr.3 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Gefahren verbunden sind.

KAPITEL V - Wartung Art. 6 - Eine Wartungsinspektion wird auf Initiative des Betreibers mindestens einmal pro Jahr vorgenommen.

Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Wartungsinspektion von einer unabhängigen Stelle vorgenommen.

Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Wartungsinspektion von einer technisch kompetenten Person vorgenommen.

Bei der Wartungsinspektion: 1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts vorgegangen, 2.werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, 3. werden mindestens die Risiken beurteilt, die mit den in Anlage II Nr.4 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Gefahren verbunden sind.

KAPITEL VI - Periodische Überprüfung Art. 7 - Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird auf Initiative des Betreibers mindestens einmal alle drei Jahre von einer akkreditierten Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen.

Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird auf Initiative des Betreibers mindestens einmal alle zehn Jahre von einer unabhängigen Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen.

Bei der periodischen Überprüfung: 1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts vorgegangen, 2.werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, 3. werden mindestens die Risiken und Gefahren beurteilt, die in Anlage II Nr.5 zu vorliegendem Erlass aufgezählt werden.

Art. 8 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose Nutzung des Jahrmarktgeräts müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem sich das Jahrmarktgerät befindet.

Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht werden. § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises « Benutzung auf eigene Gefahr » oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.

Art. 9 - Jahrmarktgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Gebietes darauf hingewiesen wird, dass die betreffenden Jahrmarktgeräte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gebracht worden sind.

Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten.

KAPITEL VII - Aufsicht Art. 10 - Der Betreiber muss jederzeit: 1. den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, 2.die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, 3. den Nachweis erbringen können, dass Inspektionen der Installierung, Wartungsinspektionen und periodische Überprüfung korrekt vorgenommen worden sind. Art. 11 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Jahrmarktgeräts zugestossen ist.

KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen Art. 12 - Für Jahrmarktgeräte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses, nachstehend Datum genannt, bereits in Betrieb sind, wird beziehungsweise werden auf Initiative des Betreibers: 1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vorgenommen, b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die Gefahrenverhütungsmassnahmen angewandt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, vorzubeugen, c) ein Regularisierungsprogramm erstellt, in dem genau angegeben wird, welche Massnahmen ergriffen werden, d) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vorgesehen, 2.spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: a) das Regularisierungsprogramm angewandt, b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, angewandt. KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER

Anlage I 1. Eine technisch kompetente Person muss folgenden Anforderungen entsprechen: 1.1 Sie muss achtzehn Jahre alt sein. 1.2 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, um die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten korrekt ausführen und anwenden zu können. 1.3 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, um Risikoanalysen korrekt lesen zu können. 1.4 Sie muss über eine technische praktische Erfahrung im Bereich Jahrmarktgeräte von mindestens drei Jahren verfügen. 2. Eine unabhängige Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: 2.1 Sie muss technisches Personal beschäftigen, das aus technisch kompetenten Personen besteht. 2.2 Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von Jahrmarktgeräten haben. 3. Eine akkreditierte Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: 3.1 Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, oder von einer gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und das die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen Akkreditierungssystems gleichwertig sind. 3.2 Sie muss eine unabhängige Stelle sein.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER

Anlage II 1. Bei Planung und Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: 1.1 Das Jahrmarktgerät muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden. 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Jahrmarktgeräts auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren anormalen Umständen ergeben. 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu wählen, müssen folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Jahrmarktgeräts optimal berücksichtigt werden, - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, die nicht ausgeschlossen werden können, - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Jahrmarktgeräts und bei der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale Verwendung des Jahrmarktgeräts berücksichtigt werden, sondern auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. 1.5 Ein Jahrmarktgerät muss so entworfen sein, dass eine anormale Verwendung des Jahrmarktgeräts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt. Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist. 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Jahrmarktgeräts müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das Jahrmarktgerät bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Jahrmarktgerät benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann. 1.8 Das Jahrmarktgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu verhindern. 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der angewandten Materialien, 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Energie, 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von Defekten in der Energieversorgung, 2.6 Gefahren infolge der Benutzung des Jahrmarktgeräts, zum Beispiel: Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Körpers, 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Jahrmarktgeräts einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierung, 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des Jahrmarktgeräts, 2.12 Gefahren infolge eines Brandes, 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät, 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in Bezug auf bestehende Risiken, 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle Schutzausrüstungen zu erhalten, 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. 3. Bei Inspektion der Installierung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 3.1 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des Jahrmarktgeräts, 3.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, 3.3 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, 3.4 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, 3.5 Gefahren infolge mangelhafter Notsysteme und Notfallverfahren. 4. Bei Wartungsinspektion zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 4.1 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 4.2 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät. 5. Bei periodischer Überprüfung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 5.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der angewandten Materialien, 5.2 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 5.3 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Energie, 5.4 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von Defekten in der Energieversorgung, 5.5 Gefahren infolge fehlerhaft ausgeführter Inspektionen der Installierung und Wartungsinspektionen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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