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Koninklijk Besluit van 29 februari 2004
gepubliceerd op 31 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000074
pub.
31/03/2004
prom.
29/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/29/2004000074/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 29 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion von Pilotgemeinden erfüllen. Sie wurden durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis bestimmt (Belgisches Staatsblatt vom 28. März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 2003).

Das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und das Gesetz vom 9.

Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.

Unabhängig von der Ausstellung elektronischer Personalausweise in den elf Pilotgemeinden muss auch besonderen Zielgruppen (z.B. Beamten, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ausweisen müssen, oder Freiberuflern, die bereits jetzt von der elektronischen Signatur Gebrauch machen) die Möglichkeit geboten werden, elektronische Anwendungen über den elektronischen Personalausweis schnell, effizient und kostengünstig zu nutzen.

Auf diese Weise können mehr elektronische Personalausweise an Personen ausgestellt werden, die direkten Nutzen aus der Einführung dieser Ausweise ziehen.

Die betreffenden besonderen Zielgruppen könnten in Bezug auf den gesellschaftlichen Nutzen der neuen Ausweise eine Vorbildfunktion erfüllen.

Die Ausstellung elektronischer Ausweise an bestimmte Zielgruppen erfolgt nur auf Antrag einer Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer Regionalbehörde. Der mit Gründen versehene Antrag ist an den Minister des Innern zu richten, der anhand bestimmter Kriterien, wie der Zahl bereits bestehender Anwendungen und der Zahl voraussichtlicher Nutzer dieser Anwendungen, darüber befindet.

Auf Verlangen des Staatsrates sind die Grundzüge des Verfahrens der Ausstellung elektronischer Personalausweise an Mitglieder besonderer Zielgruppen ebenfalls in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden.

Sie können folgendermassen zusammengefasst werden: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Minister des Innern dem Antrag stattgibt, übermitteln die Verantwortlichen der betreffenden besonderen Zielgruppe dem Nationalregister der natürlichen Personen Namen und Erkennungsnummern des Nationalregisters der Personen, für die die elektronischen Personalausweise bestimmt sind. Die Verantwortlichen der Zielgruppe bestätigen, von der Person, für die der Ausweis beantragt wird, bevollmächtigt worden zu sein. Elektronische Personalausweise müssen nämlich auf freiwilliger Basis von Einzelpersonen beantragt werden.

Das Nationalregister teilt die Namen der Antragsteller den Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Die Gemeinde lädt sie mittels einer entsprechenden Karte vor, damit sie das Grunddokument ausfüllen. Herstellung und Ausstellung der Personalausweise erfolgen nach dem zur Zeit in den elf Pilotgemeinden angewandten System. Die Aktivierung muss für Einwohner einer Nicht-Pilotgemeinde jedoch in einer Regionalstelle des Nationalregisters vorgenommen werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Juli 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.

September 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es im Rahmen der neuen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes vom 20.

Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, notwendig ist, besonderen Zielgruppen in kürzester Zeit die Möglichkeit zu bieten, über den elektronischen Personalausweis elektronische Anwendungen bestimmter Behörden, die eine Authentifizierung und/oder eine elektronische Signatur erfordern, schnell, effizient und kostengünstig zu nutzen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Oktober 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut wird in den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis eingefügt: « KAPITEL IIbis - Besondere Zielgruppen Art. 2bis - § 1 - Der elektronische Personalausweis kann während des Zeitraums der Erneuerung der Personalausweise auf Antrag einer Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer Regionalbehörde besonderen Zielgruppen zur Verfügung gestellt werden. Dieser mit Gründen versehene Antrag ist an den Minister des Innern zu richten. Dieser befindet über den Antrag und bestimmt für die betreffenden Zielgruppen das Datum, an dem der elektronische Personalausweis zur Verfügung gestellt wird. § 2 - Ab dem Datum, an dem der Minister des Innern der betreffenden Zielgruppe elektronische Personalausweise zur Verfügung stellt, übermitteln die Verantwortlichen dieser Zielgruppe dem Nationalregister der natürlichen Personen Name und Erkennungsnummer des Nationalregisters der Mitglieder ihrer besonderen Zielgruppe, die einen elektronischen Personalausweis erhalten möchten.

Das Nationalregister teilt die Namen der betreffenden Personen den Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Diese Personen werden von ihrer Gemeinde vorgeladen, um das Grunddokument auszufüllen. Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erfolgen gemäss dem Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise. Für die Einwohner anderer als der in Artikel 1 erwähnten Gemeinden wird der Personalausweis jedoch bei einer Regionalstelle des Nationalregisters aktiviert. » Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Wer » durch die Wörter « Der Inhaber eines elektronischen Personalsausweises, der » ersetzt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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