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Koninklijk Besluit van 29 juni 2000
gepubliceerd op 20 september 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de paramedische beroepen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000481
pub.
20/09/2000
prom.
29/06/2000
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de paramedische beroepen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de paramedische beroepen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de paramedische beroepen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 29 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Anlage - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 29. APRIL 1999 - Gesetz über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört;2. nicht konventioneller Praktik: die gewohnheitsmässige Verrichtung von Handlungen, deren Ziel die Förderung und/oder Wahrung des Gesundheitszustands eines menschlichen Wesens ist und die gemäss den im vorliegenden Erlass festgelegten Regeln und Bedingungen erfolgt. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden als nicht konventionelle Praktiken betrachtet: - die Homöopathie, die Chiropraktik, die Osteopathie und die Akupunktur, - die Praktiken, für die in Anwendung von § 4 eine Kammer eingerichtet wird. 3. anerkannten Berufsorganisationen: vom König aufgrund der von Ihm festgelegten Kriterien anerkannte Berufsorganisationen von Fachkräften einer Praktik, die als nicht konventionell qualifiziert werden kann. Diese Kriterien beziehen sich insbesondere auf: - die Rechtspersönlichkeit; - die Liste der Mitglieder; - die Verpflichtung, sich an der wissenschaftlichen Forschung und einer externen Evaluation zu beteiligen. § 2 - Beim Minister wird eine paritätische Kommission « nicht konventionelle Praktiken » eingerichtet. § 3 - Für jede der nicht konventionellen Praktiken « Homöopathie », « Chiropraktik », « Osteopathie » und « Akupunktur » wird eine Kammer eingerichtet. § 4 - Der König kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Berufsorganisationen, die anerkannt sind, für andere nicht konventionelle Praktiken als die in § 3 erwähnten Praktiken Kammern einrichten.

Art. 3 - § 1 - Die paritätische Kommission gibt dem Minister innerhalb von sechs Monaten ab ihrer Einsetzung eine Stellungnahme über die für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken geltenden allgemeinen Bedingungen ab.

Diese Stellungnahme bezieht sich vor allem auf die Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Berufsorganisation, ein Registrierungssystem, eine Bekanntmachungsregelung und die Liste der Handlungen, die anderen Fachkräften als Ärzten untersagt sind.

Aufgrund dieser Stellungnahme werden die allgemeinen Bedingungen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Jede Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. § 2 - Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer eingerichtet wurde.

Gemäss Artikel 5 § 4 äussert sich die paritätische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer Stellungnahme der betroffenen Kammer.

Auf Antrag der paritätischen Kommission kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein Bericht über die verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der paritätischen Kommission geäussert wurden, dem Minister übermittelt.

Die von der paritätischen Kommission abgegebene Stellungnahme bezieht sich auf die Zweckmässigkeit der Registrierung der nicht konventionellen Praktik unter Berücksichtigung der Kriterien in bezug auf die Qualität und die Zugänglichkeit der Pflegeleistungen und ihren positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der Patienten; die Stellungnahme umfasst ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik.

Jede Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. § 3 - Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer Stellungnahme durch die betroffene Kammer gibt die paritätische Kommission eine Stellungnahme ab über die Bedingungen, unter denen die Fachkräfte einer registrierten nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können.

Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung betreffen.

Wenn die paritätische Kommission nach Ablauf der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein Bericht über die verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der paritätischen Kommission geäussert wurden, dem Minister übermittelt.

Aufgrund der von der paritätischen Kommission abgegebenen Stellungnahme legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die individuelle Registrierung der Fachkräfte fest.

Jede Bestimmung, durch die der König von dieser Stellungnahme abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden.

Art. 4 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 ergehenden Erlasse werden vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt den Präsidenten von Kammer und Senat übermittelt.

Sie können nicht wirksam werden, wenn sie nicht vor Ende des sechsten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind.

KAPITEL II - Paritätische Kommission Art. 5 - § 1 - Die paritätische Kommission setzt sich zur einen Hälfte aus Mitgliedern zusammen, die von den medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden, und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, die von den in Anwendung von Artikel 2 geschaffenen Kammern vorgeschlagen werden. Jedem Mitglied wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das unter denselben Bedingungen ernannt wird. § 2 - Die Mitglieder der paritätischen Kommission, die von den medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden, müssen ermächtigt sein, die Medizin auszuüben; dabei handelt es sich sowohl um Hausärzte als auch um Fachärzte.

Die auf Vorschlag der Kammern ernannten Mitglieder müssen die betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben. Die Mitglieder der Kammern selbst können der paritätischen Kommission angehören.

Mindestens ein Mitglied jeder Kammer muss in der paritätischen Kommission sitzen.

Der König präzisiert die Zusammensetzung dieser paritätischen Kommission. § 3 - Der König ernennt die Mitglieder der paritätischen Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren. Das Mandat kann erneuert werden.

Der Minister bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der paritätischen Kommission ausserhalb der Mitglieder der Kommission. Sie haben beratende Stimme. Das Sekretariat wird von einem vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. § 4 - Die paritätische Kommission kann eine Stellungnahme nur abgeben, insofern ihr ein Entwurf einer Stellungnahme von der Kammer der betroffenen Praktik übermittelt worden ist.

Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, was die in Artikel 3 § 1 erwähnte Stellungnahme in bezug auf die allgemeinen Bedingungen, die auf alle nicht konventionellen Praktiken anwendbar sind, betrifft.

Bei der Übermittlung der Stellungnahme wird der Entwurf der Stellungnahme der betroffenen Kammer in der Anlage beigefügt. § 5 - Die paritätische Kommission kann nur dann eine Stellungnahme abgeben, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.

KAPITEL III - Die Kammern Art. 6 - § 1 - Jede Kammer umfasst zumindest: 1. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die von den medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden und ermächtigt sind, die Medizin auszuüben;unter ihnen muss sich mindestens ein Hausarzt befinden; 2. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die die betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben und von einer anerkannten Berufsorganisation vorgeschlagen werden. Wenn die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder nicht vorgeschlagen werden, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mitglieder der Kammer.

Die Mitglieder der Kammern werden vom König für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt.

Der Vorsitz jeder Kammer wird vom Präsidenten und in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten der paritätischen Kommission geführt.

Das Sekretariat wird von einem vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. § 2 - In Anwendung von Artikel 3 §§ 2 und 3 legt die Kammer der paritätischen Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Antrag auf Stellungnahme, der vom Minister an sie gerichtet wird, einen Entwurf einer Stellungnahme vor; auf Antrag der betreffenden Kammer kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.

Jede Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident hat beratende Stimme. § 3 - Jede Kammer schlägt die Richtlinien in bezug auf die adäquate Ausübung der betreffenden Praktik vor.

Ausserdem gibt jede Kammer dem Minister eine Stellungnahme ab, einerseits in bezug auf die Organisation eines Peer-Review-Systems und andererseits in bezug auf die Regeln der Berufspflichten.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels festlegen.

KAPITEL IV - Verfahren Art. 7 - Der König kann die genaueren Modalitäten in bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der paritätischen Kommission und der Kammern bestimmen.

KAPITEL V - Individuelle Registrierung Art. 8 - § 1 - Niemand darf eine der registrierten nicht konventionellen Praktiken ausüben oder damit verbundene Handlungen vornehmen, wenn er nicht vorher für diese Praktik registriert worden ist.

Solange der Minister nicht gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren über die individuelle Registrierung befunden hat, darf die betreffende Berufsfachkraft die nicht konventionelle Praktik nicht ausüben.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Berufsfachkraft, die innerhalb von 6 Monaten ab der Veröffentlichung der aufgrund von Artikel 3 § 3 getroffenen Massnahmen im Belgischen Staatsblatt einen Antrag auf Registrierung gestellt hat, die nicht konventionelle Praktik weiterhin ausüben. Der Minister muss innerhalb von zwölf Monaten über den Antrag auf individuelle Registrierung befinden. § 2 - Die Registrierung wird vom Minister auf Stellungnahme der betroffenen Kammer hin gewährt. Die Registrierung wird gewährt, wenn der Betreffende alle aufgrund von Artikel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die Kammer kann eine negative Stellungnahme nur dann abgeben, wenn sie dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr seinen Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen. § 3 - Kommt eine Fachkraft den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der in dessen Ausführung ergangenen Erlasse nicht nach, kann die Registrierung des Betreffenden für maximal ein Jahr ausgesetzt werden oder sie kann ihm entzogen werden. Die Aussetzung oder der Entzug wird vom Minister auf Vorschlag der betroffenen Kammer angeordnet.

Die Kammer kann die Aussetzung oder den Entzug nur dann vorschlagen, wenn sie dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr seinen Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen. Der Vorschlag der Kammer muss mit Gründen versehen sein und sich mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen befassen. § 4 - Der König kann nähere Regeln in bezug auf Zuerkennung sowie Entzug und Aussetzung der individuellen Registrierung festlegen.

KAPITEL VI - Informationspflicht Art. 9 - § 1 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen Praktik führt für jeden ihrer Patienten eine Akte. § 2 - Bevor eine Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, mit der Behandlung eines Patienten beginnt, ist sie verpflichtet, den Patienten um die Vorlegung einer seine Beschwerde betreffenden Diagnose neueren Datums zu bitten, die schriftlich von einem Arzt erstellt worden ist, den der Patient selbst oder die Person, die gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, bestimmt. Der Patient oder der, der gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, der in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich seinen Willen kundtut, vor der Behandlung durch die Fachkraft der nicht konventionellen Praktik keinen Arzt seiner Wahl zu Rate zu ziehen, bestätigt diesen Willen schriftlich.

Die schriftliche Diagnose oder gegebenenfalls die schriftliche Bestätigung des Willens des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters, vorher keinen Arzt zu Rate zu ziehen, werden der in § 1 erwähnten Akte beigefügt. § 3 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen Praktik trifft alle Vorsorgemassnahmen um zu vermeiden, dass ihrem Patienten eine konventionelle Behandlung versagt bleibt.

Zu diesem Zweck und unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches, dem sie unterliegt, ist eine Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, verpflichtet, einen Arzt auf dessen Anfrage hin über die gesundheitliche Entwicklung ihres Patienten zu informieren. Die Fachkraft kann ebenfalls eine andere Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Arzt ist, informieren oder diese Informationen bei ihr anfragen.

Im Interesse des Patienten kann jeder Arzt auch auf eigene Initiative bei der Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Arzt ist, Informationen über den Gesundheitszustand seines Patienten einholen.

Die Informationen werden nur unter der Bedingung ausgetauscht, dass der Patient oder die Person, die gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, mit diesem Austausch einverstanden ist.

Art. 10 - § 1 - Für Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnt sind, gelten die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses, insofern die betreffenden Fachkräfte aufgrund der ihnen durch diesen Erlass zuerkannten Befugnisse handeln. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König nach Stellungnahme der paritätischen Kommission eine oder mehrere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen für anwendbar erklären auf die Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des vorgenannten Königlichen Erlasses nicht erwähnt sind, sowie auf die in § 1 erwähnten Fachkräfte, wenn sie ausserhalb der ihnen durch oder aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 zuerkannten Befugnisse handeln.

KAPITEL VII - Strafbestimmung Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine der nicht konventionellen Praktiken ausübt oder gewohnheitsmässig zu diesen registrierten nicht konventionellen Praktiken gehörende Handlungen vornimmt, ohne in Anwendung von Artikel 8 registriert zu sein oder für die seine Registrierung ausgesetzt oder entzogen worden ist. § 2 - Mit einer Geldstrafe von zweihundert bis zu fünftausend Franken wird jede Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, bestraft, wenn sie wissentlich oder aus Unachtsamkeit mit einer Behandlung begonnen hat, ohne dass vorher ein Arzt nach den in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Modalitäten eine Diagnose erstellt hat, es sei denn, der Patient oder der, der gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, hat formell seinen Willen schriftlich kundgetan, unter diesen Umständen keinen Arzt zu Rate zu ziehen.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmung Art. 12 - Die Artikel 3, 8, 9, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes treten in Kraft sechs Monate nach dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 5 erwähnten paritätischen Kommission.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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