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Koninklijk Besluit van 30 augustus 2013
gepubliceerd op 17 oktober 2017

Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2017013544
pub.
17/10/2017
prom.
30/08/2013
ELI
eli/besluit/2013/08/30/2017013544/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


30 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 augustus 2013 betreffende de procedures inzake bescherming van de mededinging (Belgisch Staatsblad van 6 september 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des Wettbewerbs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8 und IV.60 § 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

August 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3.April 2013, 2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 erwähntes Auditorat, 3.Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied des Auditorats, 4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter Generalauditor, 5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte Belgische Wettbewerbsbehörde, 6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium, 7.Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 erwähnter Präsident, 8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat.

KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und den Termin bestimmen.

Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen.

Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen.

Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird.

Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt.

Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zugesandt.

Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll, beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit.

Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls beigefügt.

Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht, wird dies im Protokoll vermerkt.

Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht.

KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf beschränkende Praktiken und auf Vergleiche Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer Klage zu schließen, lädt es den Kläger für eine Anhörungssitzung vor, wenn es dies für notwendig erachtet.

Der Kläger erscheint gemäß den Modalitäten, die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind.

Art. 7 - Eine Abschrift der in Buch IV Artikel IV.42 § 2 erwähnten Entscheidungen des Auditorats wird Unternehmen, denen gegenüber die Untersuchung geführt wurde, und dem Präsidenten übermittelt.

Diese Entscheidungen werden auf Betreiben des Sekretariats im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht.

Bei der Veröffentlichung oder Notifizierung von Entscheidungen wird den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung getragen.

Art. 8 - Antworten der Unternehmen und natürlichen Personen auf die Mitteilung der Beschwerdegründe, die der Generalauditor ihnen in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 § 4 zukommen lässt, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet.

Unternehmen und natürliche Personen können in ihrer Antwort jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich sind, und jegliche Unterlagen beifügen, die die angeführten Sachverhalte belegen können. Diese Unterlagen werden dem in vorhergehendem Absatz erwähnten E-Mail in elektronischer Form beigefügt.

Enthalten beigefügte Anmerkungen oder Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben, rechtfertigen die Unternehmen und natürlichen Personen deren vertraulichen Charakter und stellen sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit.

Der Generalauditor kann die Frist, die er aufgrund von Buch IV Artikel IV.42 § 4 festgelegt hat, infolge eines mit Gründen versehenen Antrags der betreffenden Unternehmen oder natürlichen Personen verlängern.

Art. 9 - Wird das in Buch IV Artikel IV.51 bis IV.57 erwähnte Vergleichsverfahren nach der in Buch IV Artikel IV.42 § 4 erwähnten Mitteilung der Beschwerdegründe eingeleitet, werden die in Buch IV Artikel IV.42 §§ 4 und 5 erwähnten Verfahrensfristen ausgesetzt, bis das Auditorat die Beendigung des Verfahrens beschließt oder eine Entscheidung trifft, die das Verfahren beendet.

Abschnitt 2 - In Bezug auf Vergleiche Art. 10 - Antworten der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf Aufforderungen des Auditorats, die in Buch IV Artikel IV.51 erwähnt sind, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet.

Gleiches gilt für die in Buch IV Artikel IV.53 erwähnte Vergleichserklärung seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung und die Bestätigung und Annahme des Entwurfs einer Vergleichsentscheidung seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung wie in Buch IV Artikel IV.54 erwähnt.

Art. 11 - In Buch IV Artikel IV.51, IV.53 und IV.54 erwähnte Fristen betragen mindestens zwei Wochen.

KAPITEL 4 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 12 - § 1 - In der vom Auditor aufgrund von Buch IV Artikel IV.59 vorgenommenen Inkenntnissetzung werden die Sachverhalte angegeben, die seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon führen würden. § 2 - In Buch IV Artikel IV.59 Absatz 2 und IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Auditor zu richten.

Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats.

Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie der Verpflichtungen an die E-Mail-Adressen des Auditors und des Sekretariats gerichtet. § 3 - Das Sekretariat stellt den notifizierenden Parteien oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich per Einschreiben oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung eine Bestätigung über den Empfang der übermittelten Verpflichtungen aus. § 4 - Gemäß Artikel 28 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses ist für die in Buch IV Artikel IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist einbegriffen, die die notifizierenden Parteien benutzen, um Verpflichtungen vorzuschlagen.

Art. 13 - Der Auditor lädt die an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu dem von ihm festgelegten Termin vor, um ihnen zu ermöglichen, gemäß Buch IV Artikel IV.59 Absatz 3 ihre Verpflichtungen anzubieten.

KAPITEL 5 - Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium Art. 14 - § 1 - Betroffene Unternehmen oder natürliche Personen können in ihren Anmerkungen jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich sind. Sie dürfen keine zusätzlichen Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. Sie können ebenfalls vorschlagen, dass das Wettbewerbskollegium Personen anhört, die angeführte Sachverhalte bestätigen können. § 2 - Führen Unternehmen oder natürliche Personen in ihren Anmerkungen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben an, rechtfertigen sie deren vertraulichen Charakter und stellen sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit.

Art. 15 - Um in Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 angehört zu werden, richten der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben, der Minister, die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen beziehungsweise die öffentliche Einrichtung, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, ihren Antrag an das Sekretariat und geben dabei ihren Namen, ihre Eigenschaft und gegebenenfalls die Rechtfertigung ihres Interesses an.

Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die beantragen, in Anwendung von Buch IV Artikel IV.60 § 2 Absatz 3 bis 5 angehört zu werden.

Gleichzeitig mit der Vorlage des Entscheidungsentwurfs wie in Artikel IV.42 § 5 erwähnt setzt das Sekretariat den Minister und die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen davon in Kenntnis.

Art. 16 - Das Wettbewerbskollegium oder das von ihm zu diesem Zweck ermächtigte Mitglied befindet über die Zulässigkeit der Anhörungsanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben.

Art. 17 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium lädt anzuhörende Personen zu dem von ihm festgelegten Termin vor. § 2 - Anzuhörende Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses.

Art. 18 - Die Note des Ministers, der Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen beziehungsweise der öffentlichen Einrichtungen, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors beauftragt sind, und die schriftlichen Anmerkungen der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen oder der natürlichen oder juristischen Personen, deren Anhörungsantrag für zulässig befunden wurde, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet.

Wenn bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 und IV.60 mitgeteilte Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, ist deren vertraulicher Charakter zu rechtfertigen und ist eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung beizufügen.

Bei Bedarf werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Kopien bereitzustellen.

Art. 19 - Sitzungen sind nicht öffentlich. Natürliche oder juristische Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer vorgeladener Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung getragen.

Art. 20 - Ein in Buch IV Artikel IV.64 § 1 vorgesehener Antrag auf vorläufige Maßnahmen kann frühestens zum Zeitpunkt der Erstattung der betreffenden Anzeige gemäß § 2 desselben Artikels eingereicht werden und ist mit Gründen versehen.

Art. 21 - Die in Buch IV Artikel IV.64 § 3 vorgesehene Sitzung findet gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses statt.

Die Parteien erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses.

Art. 22 - § 1 - Bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 2 Absatz 3, zu lesen in Verbindung mit Buch IV Artikel IV.73, legt das Wettbewerbskollegium den Termin fest, zu dem die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden können.

Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei der Sitzung postwendend bestätigen. § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses.

KAPITEL 6 - Zeitplan der Arbeiten des Wettbewerbskollegiums Art. 23 - Das Arbeitsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 24 - Die Ferien des Wettbewerbskollegiums werden vom Präsidenten bestimmt.

Art. 25 - Während der Ferien des Wettbewerbskollegiums kann der Präsident in Dringlichkeitsfällen das Wettbewerbskollegium einberufen.

Art. 26 - Die Daten der Ferien des Wettbewerbskollegiums werden jährlich im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht.

KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Fristen im Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und der Zusammenschlüsse Art. 27 - Neben den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister oder dem für Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage: - 1. Januar, - erster Werktag im Jahr, - Ostermontag, - 1. Mai, - Christi Himmelfahrt, - Pfingstmontag, - 21. Juli, - 15. August, - 1. November, - 2. November, - 11. November, - 15. November, - 25. Dezember bis 31. Dezember.

Art. 28 - § 1 - Durch Buch IV und vorliegenden Erlass vorgesehene Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet: a) Läuft eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung erfolgt, wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung erfolgt, in der Frist nicht mitgezählt.b) Eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist endet am Ende des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Ziffer wie der Tag hat, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung erfolgt ist, ab dem die Frist zu rechnen ist.Fehlt bei einer in Monaten oder Jahren ausgedrückten Frist im letzten Monat der für deren Ablauf bestimmte Tag, endet die Frist am Ende des letzten Tages des betreffenden Monats. c) Eine in Tagen ausgedrückte Frist endet am Ende des letzten Tages, der in dieser Frist einbegriffen ist.d) Samstage, Sonntage und in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnte gesetzliche Feiertage sind in Fristen einbegriffen, die nicht in Werktagen ausgedrückt sind.e) Die Fristen sind während der Ferien des Wettbewerbskollegiums nicht ausgesetzt. § 2 - Endet eine Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, wird der Ablauf der Frist auf das Ende des folgenden Werktages verschoben.

KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen Art. 29 - § 1 - Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen die Zusendung von Schriftstücken und Vorladungen vor Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen: a) Übergabe per Boten gegen Empfangsbestätigung, b) per Einschreiben mit Rückschein, c) per Telefax mit Empfangsbestätigung, d) per elektronische Post mit Empfangsbestätigung. § 2 - Paragraph 1 ist auch auf Übermittlung von Schriftstücken an Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat anwendbar. § 3 - Bei Zusendung per Telefax oder elektronische Post wird davon ausgegangen, dass das Schriftstück am Tag seiner Versendung beim Empfänger eingegangen ist. § 4 - In Kontakten und Briefverkehr mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde (BWB) können rechtsgültig die Abkürzungen "ABC" in Französisch und "BMA" in Niederländisch benutzt werden.

Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 31 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE

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