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Koninklijk Besluit van 30 januari 2001
gepubliceerd op 15 februari 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wettelijke bepalingen betreffende het politiek verlof

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000076
pub.
15/02/2001
prom.
30/01/2001
ELI
eli/besluit/2001/01/30/2001000076/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wettelijke bepalingen betreffende het politiek verlof


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat, - van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten, - van de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van het stelsel van politiek verlof voor provincie- en gemeenteraadsleden, leden van de raad voor maatschappelijk welzijn, burgemeesters, schepenen en voorzitters van de raad voor maatschappelijk welzijn in de openbare en de particuliere sector, - van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten, - van de wet van 25 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat; - van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten; - van de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van het stelsel van politiek verlof voor provincie- en gemeenteraadsleden, leden van de raad voor maatschappelijk welzijn, burgemeesters, schepenen en voorzitters van de raad voor maatschappelijk welzijn in de openbare en de particuliere sector; - van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten; - van de wet van 25 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 19. JULI 1976 - Gesetz zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Privatsektor. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Arbeitnehmer jede Person zu verstehen, die unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringt.

Vorliegendes Gesetz findet jedoch nicht Anwendung auf subventionierte freie Lehranstalten und ihre Personalmitglieder.

Art. 2 - § 1 - Arbeitnehmer, die Mitglied eines Provinzialrates, eines Agglomerationsrates, eines Föderationsrates, eines Gemeinderates, einer Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration, einer öffentlichen Unterstützungskommission oder des Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft sind oder das Amt des Präsidenten einer dieser Einrichtungen ausüben oder Mitglied ihres Exekutivkollegiums sind, haben ein Recht auf politischen Urlaub, um ihr Mandat oder Amt auszuüben. § 2 - Paragraph 1 findet nicht Anwendung auf Mitglieder der ständigen Ausschüsse. Ferner kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern den Bürgermeister, die Schöffen und den Präsidenten der Öffentlichen Unterstützungskommission der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entziehen.

Art. 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König gemäss den von Ihm festgelegten Kriterien und Bedingungen für jedes der in Artikel 2 aufgezählten Mandate oder Ämter: - entweder die Dauer der ununterbrochenen Periode(n) - oder die Höchstanzahl Arbeitstage oder Teilarbeitstage pro Monat, die als politischer Urlaub betrachtet werden.

Während dieses politischen Urlaubs dürfen die Arbeitnehmer, die eines dieser Mandate oder Ämter ausüben, der Arbeit unter Fortzahlung ihres normalen Lohns fernbleiben, um ihr Mandat oder Amt auszuüben.

Der König bestimmt ebenfalls den Betrag des normalen Lohns oder die für dessen Festlegung zu berücksichtigenden Elemente.

Art. 4 - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, erstatten die in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der ein Mandat oder Amt ausübt, einen Betrag in Höhe des Bruttolohns, erhöht um die an die Sozialversicherungsträger entrichteten Arbeitgeberbeiträge, für die Periode, während deren vorerwähnter Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben ist, um sein Mandat oder Amt auszuüben. Übt der Arbeitnehmer eines der in Artikel 2 erwähnten Mandate oder Ämter aus, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag gemäss den vom König festgelegten Bedingungen von der Entschädigung für die ausgeübte Funktion einbehalten, ohne dass dieser einbehaltene Betrag die Hälfte der Entschädigung überschreiten darf.

Art. 5 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der für eine der in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen kandidiert, teilt seinem Arbeitgeber dies binnen sechs Monaten vor einer Wahl per Einschreiben mit. § 2 - Der Arbeitgeber darf ab Empfang des Schreibens und bis zur Wahl keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, dem Arbeitsverhältnis einseitig ein Ende zu setzen, ausser aus Gründen, die nicht mit der Kandidatur des Arbeitnehmers zusammenhängen. § 3 - Sofern der Arbeitnehmer tatsächlich auf der Kandidatenliste steht, bleibt die durch Paragraph 2 eingeführte Schutzmassnahme während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Wahl in Kraft, selbst wenn der Arbeitnehmer nicht gewählt wird. § 4 - Wird der Arbeitnehmer gewählt, bleibt die durch Paragraph 3 eingeführte Schutzmassnahme während der Gesamtdauer des Mandats und während der unmittelbar darauf folgenden sechs Monate in Kraft. § 5 - Die Beweislast für die in Paragraph 2 vorgesehenen Gründe obliegt dem Arbeitgeber. Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den weiter oben angeführten Vorschriften nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung zahlen, die dem Bruttolohn von sechs Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.

Art. 6 - Jede zu den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel im Widerspruch stehende Klausel ist nichtig.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1977, mit Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit A. CALIFICE Der Minister des Innern J. MICHEL Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 18. SEPTEMBER 1986 - Gesetz zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, die ein Amt vollzeitig ausüben, haben in den nachstehend bestimmten Fällen und gemäss den nachstehend festgelegten Modalitäten ein Recht auf politischen Urlaub für die Ausübung eines politischen Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann. Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des zeitweiligen Personals und des Hilfspersonals, auch die durch Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder: 1. der Verwaltungen und Dienste des Staates, der Provinzen und der Gemeinden sowie der öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihrer Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis unterliegen, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen und jeder anderen durch oder aufgrund des Gesetzes geschaffenen und organisierten juristischen Person öffentlichen Rechts, 2.der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, 3. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und der gemeinnützigen Einrichtungen, an deren Gründung oder Leitung überwiegend die öffentlichen Behörden beteiligt sind. Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes sind jedoch die Personalmitglieder der Gesetzgebenden Kammern und des Rechnungshofes sowie der Lehranstalten und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die vom Staat geschaffen, subventioniert oder anerkannt sind, ausgeschlossen. § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personalmitglieder können nur unter Berücksichtigung der Unvereinbarkeiten und unter Einhaltung der Verbotsbestimmungen, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auf sie Anwendung finden, politischen Urlaub erhalten.

Art. 2 - Unter politischem Urlaub für die Ausübung eines politischen Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann, versteht man: 1. entweder eine Freistellung, die keinerlei Auswirkung auf die administrative und finanzielle Situation des Personalmitglieds hat, 2.oder einen fakultativen politischen Urlaub, der auf Antrag des Personalmitglieds gewährt wird, 3. oder einen politischen Urlaub von Amts wegen, den das Personalmitglied nicht ablehnen kann. Für die durch den fakultativen politischen Urlaub oder den politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird das Personalmitglied in den Stand der Inaktivität oder, in Ermangelung eines solchen Stands, in eine dem Stand der Inaktivität ähnliche Situation versetzt.

Art. 3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt: 1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, in einer Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat; 2. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, in einer Gemeinde mit 10.001 Einwohnern oder mehr: 1 Tag pro Monat; 3. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat, mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; 4. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; 5. Mitglied eines Agglomerations- oder Gemeindeföderationsrates, das weder Präsident noch Schöffe ist: 1 Tag pro Monat;6. Mitglied einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26.Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen, der Präsident ausgenommen: Tag pro Monat; 7. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Präsident ausgenommen: 1 Tag pro Monat;8. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen Ausschusses ist: 1 Tag pro Monat. Art. 4 - Die in Artikel 3 vorgesehene Freistellung wird nach Wunsch des Betreffenden in Form von ganzen oder halben Tagen in Anspruch genommen. Sie darf nicht von einem Monat auf den anderen übertragen werden, ausser wenn sie für die Ausübung eines Mandats als Provinzialratsmitglied gewährt wird.

Art. 5 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder kann innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen ein fakultativer politischer Urlaub für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt werden: 1. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; 3. Schöffe einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; 4. Mitglied des ständigen Präsidiums eines Sozialhilferates einer Gemeinde: mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat, mit mehr als 20.000 Einwohnern: 1, 2, 3, 4 oder 5 Tage pro Monat.

Art. 6 - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen politischer Urlaub von Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: 1. Bürgermeister einer Gemeinde: mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; 3. Mitglied des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates: vollzeitig;4. Präsident: - des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft - oder einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26.Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen: vollzeitig; 5. Präsident einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: vollzeitig. Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der Eidesleistung nach der nächstfolgenden Wahl.

Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 Absatz 1 wird Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste, die ein Amt nicht vollzeitig ausüben, jedoch vollzeitig politischer Urlaub von Amts wegen für die Ausübung eines in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen politischen Mandats gegeben, sofern dieser Mandatsausübung ein politischer Urlaub von Amts wegen von mindestens der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.

Art. 8 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 und von Artikel 6 Nr. 1 und 2 wird die Einwohnerzahl gemäss den Bestimmungen der Artikel 19 und 130 des Gemeindegesetzes festgelegt.

Art. 9 - Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines Mandats als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ein Recht auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet, kann auf seinen Antrag hin einen halbzeitigen oder vollzeitigen politischen Urlaub erhalten.

Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines in Absatz 1 erwähnten Mandats ein Recht auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, kann auf seinen Antrag hin einen vollzeitigen politischen Urlaub erhalten.

Der politische Urlaub, der in Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt werden kann, wird einem politischen Urlaub von Amts wegen gleichgesetzt, was seine Auswirkungen auf die administrative und finanzielle Situation des Personalmitglieds betrifft.

Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird keine Entlohnung gezahlt. Diese Perioden werden jedoch bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt.

Bei der Berechnung des statutarischen Dienstalters werden folgende Abzüge vorgenommen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der König kann bestimmen, was unter statutarischem Dienstalter zu verstehen ist.

Für zeitweilige Personalmitglieder oder Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs oder politischen Urlaubs von Amts wegen als Perioden zeitweiliger Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für das Aufsteigen im Gehalt in Betracht kommen. § 2 - Fällt der in Paragraph 1 erwähnte nicht entlohnte politische Urlaub in die Periode, die für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, das als Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dient, wird dieses Gehalt so festgelegt, als sei der Betreffende während dieser Perioden im aktiven Dienst geblieben und als habe er effektiv das gemäss vorerwähntem Paragraphen 1 festgelegte Gehalt bezogen.

Art. 11 - Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach demjenigen, in dem das Mandat abläuft.

Ab diesem Zeitpunkt erlangt der Betreffende seine statutarischen oder vertraglichen Rechte wieder. Ein Personalmitglied, das nicht ersetzt wurde, besetzt seine Stelle, wenn es seine Arbeit wieder aufnimmt.

Wurde das Personalmitglied ersetzt, wird ihm eine andere Stelle zugewiesen gemäss den Bestimmungen, die in Sachen Wiedereinsetzung und Mobilität auf den Betreffenden Anwendung finden.

Art. 12 - Ein Personalmitglied darf nach seiner Wiedereingliederung nicht gleichzeitig sein Gehalt und Vorteile erhalten, die mit der Ausübung eines in Artikel 6 erwähnten politischen Mandats einhergehen und als Wiederanpassungsentschädigung gelten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. September 1986 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierministre W. MARTENS Der Vizepremierminister und Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der Dezentralisierung CH.-F. NOTHOMB Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. BRIL Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN 4. MAI 1999 - Gesetz zur Verbesserung der Regelung über den politischen Urlaub für Provinzial- und Gemeinderatsmitglieder, Mitglieder des Sozialhilferates, Bürgermeister, Schöffen und Präsidenten des Sozialhilferates im öffentlichen und privaten Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste werden die Wörter « die ein Amt vollzeitig ausüben » gestrichen.

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Ein Personalmitglied, das im Rahmen des vorliegenden Gesetzes über politischen Urlaub verfügt, legt den Zeitplan seines politischen Urlaubs von Amts wegen zu Beginn des Monats fest.

Freistellungen und fakultativer politischer Urlaub können in Anspruch genommen werden, nachdem der Dienstleiter davon in Kenntnis gesetzt worden ist; es muss sich dabei um mindestens eine Stunde handeln, und insgesamt darf die monatliche Gesamtdauer der erlaubten Freistellungen und des erlaubten fakultativen Urlaubs nicht überschritten werden. » Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - A) In Nummer 1 werden die Wörter « in einer Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat » durch die Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. - B) Die Nummern 2 bis 4 werden gestrichen. - C) In Nummer 6 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » ersetzt. - D) In Nummer 7 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. - E) In Nummer 8 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 4 erster Satz desselben Gesetzes werden die Wörter « in Form von ganzen oder halben Tagen » gestrichen.

Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - A) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, oder Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident und die Mitglieder des ständigen Präsidiums ausgenommen, einer Gemeinde: mit bis zu 80.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit mehr als 80.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat; 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: mit bis zu 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; 3. Bürgermeister einer Gemeinde: mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; ». - B) Dieser Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen Ausschusses ist: 4 Tage pro Monat. » Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - A) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. Bürgermeister einer Gemeinde: mit bis zu 20.000 Einwohnern: 3 Tage pro Monat, mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: mit bis zu 20.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; ».

B) In Nummer 4 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats Art. 8 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats werden die Wörter « einer Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration, einer öffentlichen Unterstützungskommission oder des Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft » durch die Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Sozialhilferates oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft » ersetzt.

Art. 9 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: « Dieser Urlaub kann je nach den Erfordernissen der Ausübung des lokalen Mandats aufgegliedert werden. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - § 1 - Ein Arbeitnehmer hat das Recht, seinen Arbeitsvertrag vollständig auszusetzen, um ein ausführendes Gemeindemandat auszuüben. § 2 - Die Periode, in der der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag aussetzen kann, stimmt mit der Dauer des Gemeindemandats überein. § 3 - Eine Laufbahnunterbrechung zwecks Ausübung eines ausführenden Mandats wird nur für die Ausübung eines einzigen Mandats gewährt. § 4 - Im Falle einer Aussetzung des Arbeitsvertrags im Hinblick auf die Ausübung eines ausführenden Gemeindemandats wird die im Rahmen der Berufslaufbahnunterbrechung vorgesehene Zulage nicht gewährt. » KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DES INNERN 13. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18.September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern der Provinzen und Gemeinden wird ein vollzeitiger politischer Urlaub von Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: - Mitglied der Abgeordnetenkammer, - Mitglied des Senats, - Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, - Mitglied des Europäischen Parlaments, - Mitglied der Föderalregierung, - Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, - regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, - Mitglied der Europäischen Kommission.

Absatz 1 gilt nicht für die Personalmitglieder, die ein parlamentarisches Mandat im Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausüben.

Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der Eidesleistung nach ihrer ersten Wahl. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis - Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes findet Artikel 11 ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und Gemeinden.

Die in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und Gemeinden, die Inhaber eines gesetzlichen Grades sind, werden nur für die Dauer des Mandats, für dessen Ausübung ihnen politischer Urlaub von Amts wegen gegeben wird, ersetzt. » Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13 - Der politische Urlaub der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 13.

Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste bereits eines der in Artikel 6bis des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mandate ausüben, beginnt von Amts wegen am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DES INNERN 25. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18.September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der nächsten vollständigen Erneuerung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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