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Koninklijk Besluit van 30 januari 2001
gepubliceerd op 15 februari 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000079
pub.
15/02/2001
prom.
30/01/2001
ELI
eli/besluit/2001/01/30/2001000079/staatsblad
staatsblad
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30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 7. MÄRZ 1991 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist; dass die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände so schnell wie möglich ihre Entscheidungs- und Verwaltungsorgane einrichten müssen und sich den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Anzahl und Art der Mitglieder einer Krankenkasse anpassen müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: - « Gesetz vom 6. August 1990 »: das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; - « Gesetz vom 9. August 1963 »: das Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung.

KAPITEL I - Mitglieder von Krankenkassen und Anzahl Mitglieder einer Krankenkasse Art. 2 - § 1 - Unter Mitglieder einer Krankenkasse sind für die in Artikel 3 Buchstabe b) oder c) des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Dienste die Personen zu verstehen, die sich einem oder mehreren dieser Dienste anschliessen, die Bedingungen für das Anschliessen bei diesem Dienst beziehungsweise diesen Diensten, so wie sie in der Satzung der Krankenkasse definiert sind, erfüllen und für diesen Dienst beziehungsweise diese Dienste einen Gesamtbeitrag von mindestens 10 Franken pro Monat entrichten. § 2 - Als Mitglieder einer Krankenkasse werden ebenfalls die Personen angesehen, die für den in Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 6.

August 1990 erwähnten Dienst bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingetragen sind und die sich für die in Artikel 3 Buchstabe b) oder c) desselben Gesetzes erwähnten Dienste einer Krankenkasse anschliessen.

Art. 3 - § 1 - Krankenkassen müssen mindestens 15 000 Mitglieder umfassen, so wie in Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnt oder für die die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 9. August 1963 aufgrund von Artikel 22 desselben Gesetzes gilt oder die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind. § 2 - Jeder Landesverband darf jedoch zwei Krankenkassen mit weniger als 15 000 Mitgliedern beibehalten, vorausgesetzt, dass jede mehr als 10 000 Mitglieder umfasst. § 3 - Der Rat des Kontrollamtes kann darüber hinaus für einen bestimmten Landesverband die Beibehaltung anderer Krankenkassen mit weniger als 15 000 und mehr als 5 000 Mitgliedern beschliessen, wenn das Verschwinden dieser Krankenkassen dazu führen würde, dass der betreffende Landesverband in bestimmten Provinzen keine Krankenkassen mehr haben würde oder eine Krankenkasse mit spezifischem Charakter verlieren würde.

Art. 4 - Die Einhaltung einer erforderlichen Mindestanzahl Mitglieder wird vom Kontrollamt auf der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni jeden Jahres beurteilt, so wie sie hervorgeht aus: - den Aufstellungen, die von den Landesverbänden in Anwendung von Artikel 320 des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 erstellt werden, - oder den Listen der Mitglieder der in Artikel 3 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Dienste; - oder beiden Unterlagen.

Personen, die in mehreren Eigenschaften auf den verschiedenen für die Zählung bestimmten Unterlagen aufgeführt sind, dürfen jedoch nur einmal als Mitglied einer Krankenkasse gezählt werden.

Art. 5 - Krankenkassen schreiben eine Liste ihrer Mitglieder fort, wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister und sozio-professionelle Kategorie vermerken.

Landesverbände müssen eine Liste der Mitglieder der angeschlossenen Krankenkassen fortschreiben.

Krankenkassen und Landesverbände müssen darüber hinaus eine Liste der Personen zu Lasten fortschreiben.

KAPITEL II - Organe der Krankenkassen und Landesverbände Abschnitt 1 - Generalversammlung einer Krankenkasse Art. 6 - Um die Anzahl Vertreter in der Generalversammlung einer Krankenkasse und die Anzahl Beauftragten der Krankenkassen, die in der Generalversammlung eines Landesverbands aufgenommen sind, zu bestimmen, sind die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses definierten Mitglieder zu berücksichtigen, die am 30. Juni des Jahres vor dem Jahr, im Laufe dessen diese Anzahlen festgelegt werden müssen, Mitglied waren.

Art. 7 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse setzt sich zusammen aus: 1. mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 1 000 Mitgliedern bei einer Mindestanzahl von 20 Vertretern, für Krankenkassen mit weniger als 100 000 Mitgliedern, 2.mindestens 100 Vertretern für die ersten 100 000 Mitglieder und mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 5 000 Mitgliedern über die ersten 100 000 Mitglieder hinaus, für Krankenkassen mit mehr als 100 000 Mitgliedern.

Art. 8 - Um als Vertreter in die Generalversammlung einer Krankenkasse gewählt werden zu können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: - Mitglied der Krankenkasse sein oder die Eigenschaft als Person zu Lasten eines Mitglieds der Krankenkasse haben, - volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein, - für Mitglieder die Beiträge bei der Krankenkasse ordnungsgemäss entrichtet haben.

Art. 9 - Mitglieder und Personen zu ihren Lasten, die volljährig oder für mündig erklärt sind, werden entweder durch individuellen Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis gesetzt.

Erfolgt der Bewerberaufruf per Brief, verfügen die Mitglieder oder Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf verschickt worden ist, um dem Präsidenten der betreffenden Krankenkasse ihre Bewerbung per Einschreiben zu übermitteln, wobei der Poststempel Beweiskraft hat.

Erfolgt der Bewerberaufruf durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, verfügen die Mitglieder oder Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Ende des Monats, im Laufe dessen ihnen diese Veröffentlichungen zugeschickt worden sind.

Art. 10 - Der Präsident der Krankenkasse, der feststellt, dass ein Bewerber die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt den betreffenden Bewerber von seiner mit Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu setzen, per Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt worden ist.

Art. 11 - Die Liste der Bewerber, die die Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, muss den Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu Lasten entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, innerhalb einer maximalen Frist von neunzig Kalendertagen ab dem Datum des Bewerberaufrufs übermittelt werden.

Art. 12 - Das Wahldatum wird den Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu ihren Lasten zusammen mit der Liste der Bewerber, die die Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, übermittelt.

Die Wahl erfolgt spätestens dreissig Tage nach dem Tag, an dem den Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu Lasten die Bewerberliste übermittelt worden ist.

Art. 13 - In der Satzung der Krankenkasse werden die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Stimmabgabe erfolgt, und insbesondere die Möglichkeit, die Stimmabgabe unter Berücksichtigung der regionalen Verteilung der Mitglieder und Personen zu Lasten zu organisieren.

Art. 14 - Ist die Anzahl Bewerber gleich der Anzahl ordentlicher Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt.

Art. 15 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl ordentlicher Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt.

Art. 16 - Die Vertreter werden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Satzung.

Art. 17 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten werden entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, spätestens fünfzehn Kalendertage nach dem Tag der Wahl vom Wahlergebnis in Kenntnis gesetzt.

Art. 18 - Die neue Generalversammlung wird innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Kalendertagen nach dem Wahldatum, so wie es in Artikel 12 Absatz 2 bestimmt ist, eingesetzt.

Sie kann höchstens fünf Berater in die Generalversammlung wählen. Sie haben beratende Stimme.

Art. 19 - Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.

Art. 20 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten können Ersatzvertreter in die Generalversammlung der Krankenkasse wählen. In der Satzung der Krankenkasse wird bestimmt, wie diese Ersatzvertreter gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Vertreter ersetzen können.

Abschnitt 2 - Generalversammlung eines Landesverbands Art. 21 - Die Generalversammlung eines Krankenkassenlandesverbands setzt sich zusammen aus Beauftragten aller angeschlossenen Krankenkassen im Verhältnis zu einem Beauftragten pro vollständige Gruppe von 7 500 Mitgliedern, wobei pro Krankenkasse mindestens zwei und höchstens zwanzig Beauftragte bestimmt werden.

Art. 22 - Die Beauftragten der Krankenkassen, die die Generalversammlung eines Landesverbands bilden, werden vom Verwaltungsrat jeder angeschlossenen Krankenkasse vorgeschlagen und von der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse gewählt.

Die Generalversammlungen der angeschlossenen Krankenkassen können ebenfalls stellvertretende Beauftragte in die Generalversammlung des Landesverbands wählen.

Art. 23 - Die Vertreter der Mitglieder und Personen zu Lasten in der Generalversammlung der Krankenkassen, die als Beauftragte in die Generalversammlung des Landesverbands gewählt werden möchten, müssen ihre Bewerbung fünfzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung der Krankenkasse, die die Wahl vornehmen wird, per Einschreiben einreichen.

Art. 24 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Satzung.

Art. 25 - Die Generalversammlung eines Landesverbands kann darüber hinaus höchstens fünfzehn Berater in die Generalversammlung wählen.

Sie haben beratende Stimme.

Art. 26 - Mitglieder der Direktion des Landesverbands können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.

Abschnitt 3 - Verwaltungsrat Art. 27 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse setzt sich zusammen aus mindestens zehn Verwaltern und höchstens einer Anzahl Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Vertreter in der Generalversammlung dieser Krankenkasse nicht übersteigen darf.

Art. 28 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands setzt sich zusammen aus mindestens fünfundzwanzig Verwaltern und höchstens einer Anzahl Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Beauftragten in der Generalversammlung des Landesverbands nicht übersteigen darf.

Jede angeschlossene Krankenkasse muss im Verwaltungsrat im Verhältnis zu ihrer Anzahl Mitglieder vertreten sein.

Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse oder eines Landesverbands wird von der Generalversammlung der Krankenkasse beziehungsweise von der Generalversammlung des betreffenden Landesverbands unter den in Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen gewählt. § 2 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände werden die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Einreichung der Bewerbungen erfolgt, und die Weise bestimmt, wie die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden. § 3 - Unbeschadet des Rechts der Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, sich um einen Verwalterposten zu bewerben, kann der Verwaltungsrat der Krankenkasse oder des Landesverbands der Generalversammlung seine eigene Bewerberliste vorlegen.

Art. 30 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben Bedingungen gewählt werden.

In der Satzung der Krankenkasse beziehungsweise des Landesverbands wird bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter ersetzen können.

Art. 31 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse kann höchstens fünf Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen.

Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können den Versammlungen des Verwaltungsrates der Krankenkasse mit beratender Stimme beiwohnen.

Art. 32 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands kann höchstens fünfzehn Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen.

Mitglieder der Direktion des Landesverbands können den Versammlungen des Verwaltungsrates des Landesverbands mit beratender Stimme beiwohnen.

Art. 33 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände wird die Mindestanzahl Verwaltermandate bestimmt, die Frauen vorbehalten sein müssen.

Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 34 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der am 1. Januar 1991 bestehenden Krankenkassen und Landesverbände müssen vor dem 31.

Dezember 1992 vollständig erneuert werden gemäss den im vorerwähnten Gesetz vom 6. August 1990 und im vorliegenden Erlass vorgesehenen Modalitäten.

Art. 35 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erteilten Auftrag auszuführen, übermitteln die Krankenkassen und Landesverbände die Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die sie ihren Mitgliedern zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt.

Art. 36 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte können alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen, dem Kontrollamt vorgelegt werden, das in Anwendung von Artikel 52 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. August 1990 entsprechende Massnahmen trifft. Die Klagen müssen binnen zehn Werktagen nach dem Datum des strittigen Beschlusses, des strittigen Verlaufs der Wahlen oder des strittigen Resultats der Wahlen per Einschreiben an das Kontrollamt gerichtet werden.

Das Kontrollamt verfügt über zwanzig Werktage, um den betreffenden Parteien seinen Beschluss zu notifizieren.

Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in ihren Verteidigungsmitteln anzuhören.

Art. 37 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. März 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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