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Koninklijk Besluit van 30 juli 2018
gepubliceerd op 02 februari 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021040077
pub.
02/02/2021
prom.
30/07/2018
ELI
eli/besluit/2018/07/30/2021040077/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, föderale öffentliche Dienste dürfen von Bürgern und Unternehmen keine Daten mehr verlangen, die bereits bei den Behörden vorhanden sind.

Infolge dieses "Nur-einmal-Prinzips", das im Gesetz vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen bestimmt ist, muss der Königliche Erlass vom 18.

September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, abgeändert werden. Über authentische Quellen und die zentralen Datenbanken kann der FÖD Inneres die benötigten Daten abrufen. Zu diesem Zweck kann er für Personen die Nationalregisternummer beziehungsweise für Unternehmen die Unternehmensnummer verwenden.

Das neue Gesetz hat zur Folge, dass der FÖD Inneres von Bürgern und Unternehmen keine Daten mehr verlangen darf, die bereits bei den Föderalbehörden vorhanden sind. Der FÖD muss die in den Datenbanken vorhandenen Daten ermitteln.

Das Gesetz stellt zudem die elektronischen Formulare den Papierformularen gleich.

Des Weiteren wird das Muster in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, vollständig ersetzt, damit es den Grundsätzen des "Nur-einmal-Prinzips" entspricht. In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, wird der Empfänger der Anträge auf Abweichung, das heißt die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, ersetzt, da die Organisation der Kommission für Abweichung heute durch die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung erfolgt. Letztere ist nämlich für den Brandschutz zuständig.

In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird der Antragsteller nunmehr ausdrücklich aufgefordert, die Pläne in einem lesbaren Maßstab zu übermitteln.

In den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird ein neuer Artikel 2/1 eingefügt. Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, dass im Artikel des Erlasses und in Punkt C15 des Formulars für den Antrag auf Abweichung die Wörter "bei dieser Kommission für Abweichung" gestrichen werden müssen, da bereits aus Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2018 hervorgeht, dass die Anträge auf Abweichung bei der zuständigen Generaldirektion des FÖD Inneres einzureichen sind. Da es jedoch in mehreren öffentlichen Diensten unterschiedliche Kommissionen für Abweichung gibt, wurde der ausdrückliche Verweis auf "diese Kommission für Abweichung" in Punkt C15 des Antragsformulars beibehalten, um jegliche Verwirrung beim Antragsteller der Abweichung zu vermeiden.

In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird nun als mögliche Entscheidung der Kommission für Abweichung hinzugefügt, dass der Antrag für unzulässig erklärt werden kann.

Auch die Möglichkeit einer Zurückziehung des Antrags wird vorgesehen.

Die Verpflichtung zur Verwendung von Einschreiben wird aufgehoben.

In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird statt des Begriffs "Stellungnahme" der Begriff "Brandschutzbericht" verwendet, da es sich um den Brandschutzbericht im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung der Organisation der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen handelt.

Darüber hinaus verweist Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 18.

September 2008 nun auf die Hilfeleistungszonen und nicht mehr auf die kommunalen Feuerwehrdienste, da die Feuerwehrdienste heute zonal organisiert sind.

Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den Abänderungsbestimmungen hervorzugehen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON

30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, des Artikels 2 § 2 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 18. Mai 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.288/2 des Staatsrates vom 13. Dezember 2017;

In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

In der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2017;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, werden die Wörter "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung" durch die Wörter "Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die für den Brandschutz zuständig ist," ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gemäß dem Muster in Anlage 1 zu erstellen" durch die Wörter "zuzustellen" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: 1.das ausgefüllte Antragsformular in Anlage 1, 2. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts und alle weiteren zweckdienlichen Informationen, 3.der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das mindestens demjenigen entspricht, das durch die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung verlangt wird, 4. die Pläne des Gebäudes in einem lesbaren Maßstab." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Wurde für dasselbe Gebäude bereits ein Antrag auf Abweichung gestellt, muss der Antrag auch Folgendes umfassen: 1. alle Aspekte der Akte mit Bezug auf vorherige Anträge auf Abweichung, 2.die in einem vorherigen Antrag auf Abweichung noch nicht vorgebrachten Argumente, um den in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Nachweis zu erbringen." Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" aufgehoben.2. Absatz 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. oder dass sein Antrag unzulässig ist." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "auf die Aufforderung des" durch die Wörter "ab dem ersten Antrag auf Ergänzung auf die Aufforderung des in Nr.2 erwähnten" ersetzt und werden hinter den Wörtern "Akte ab" die Wörter ", wenn sie der Auffassung ist, dass die Akte unvollständig oder unzulässig ist" eingefügt. 4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Abweichung zurück, teilt ihm das Sekretariat der Kommission mit, dass seine Akte abgeschlossen wird." 5. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "per Einschreiben" aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "bei der territorial zuständigen Hilfeleistungszone einen Brandschutzbericht in Bezug auf den Antrag auf Abweichung" ersetzt, werden die Wörter "der Stellungnahme" durch die Wörter "des Berichts" ersetzt und werden die Wörter "wird sie als günstig betrachtet" durch die Wörter "wird er als günstig betrachtet" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "dass sein Antrag" und den Wörtern "zulässig ist" die Wörter "vollständig und" eingefügt und werden die Wörter "durch ein mit Gründen versehenes Schreiben" aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird das Wort "erhält" durch die Wörter "und die territorial zuständige Hilfeleistungszone erhalten" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "oder gegebenenfalls des Beschlusses, eine Akte abzuschließen" ergänzt.

Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man in vorliegendem Erlass auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1 durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

L'île-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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