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Koninklijk Besluit van 30 maart 2001
gepubliceerd op 18 januari 2008

Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007001064
pub.
18/01/2008
prom.
30/03/2001
ELI
eli/besluit/2001/03/30/2007001064/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van deel VI tot deel XI van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2001).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (...) TEIL VI - EFFIZIENTER EINSATZ DES PERSONALS TITEL I - Organisation der Arbeitszeit KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. VI.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. zuständiger Behörde: a) was die lokale Polizei anbelangt, den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde, b) was die föderale Polizei anbelangt, den Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die von ihnen bestimmte Behörde, 2.Leistungsnorm: die Anzahl Werktage innerhalb einer Periode, "Bezugsperiode" genannt, multipliziert mit sieben Stunden sechsunddreissig Minuten. Für die Anwendung dieses Begriffs ist ein Werktag jeder Tag mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, 3. Arbeitszeit: die Zeit, während deren das Personalmitglied Dienstleistungen erbringt, 4.Wochenende: die Periode, die am Samstag um 00.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet.

Art. VI.I.2 - Vorliegender Titel findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen.

KAPITEL II - Bezugsperiode und Organisation des Dienstes Art. VI.I.3 - § 1 - Die Bezugsperiode umfasst im Prinzip zwei Monate.

Beginn- und Enddatum der Bezugsperiode werden vom Minister bestimmt.

Während dieser Bezugsperiode muss der Dienst so organisiert sein, dass die Leistungsnorm im Prinzip nicht überschritten wird. § 2 - In Abweichung von § 1 und auf Vorschlag, je nach Fall, des Bürgermeisters, des Polizeikollegiums oder des Generalkommissars kann der Minister in aussergewöhnlichen Fällen für einen oder mehrere Dienste eines Polizeikorps die Bezugsperiode auf höchstens vier Monate ausdehnen, wenn dort die Leistungsnorm nicht innerhalb zweier Monate erreicht werden kann.

In diesem Fall werden die in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2 und VI.I.10 § 2 erwähnten Regeln in Sachen Organisation der Arbeitszeit verhältnismässig angewandt, wobei gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.

KAPITEL III - Arbeits- und Ruhezeiten Art. VI.I.4 - § 1 - Die Arbeitszeit des Personalmitglieds darf im Schnitt achtunddreissig Stunden pro Woche nicht überschreiten und ist im Prinzip auf fünf Tage verteilt.

Der Minister bestimmt, welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 1 darf die Arbeitszeit pro Vierundzwanzig-Stunden-Periode nicht über zehn Stunden und pro Woche nicht über fünfzig Stunden liegen.

Art.VI.I.5 - Das Personalmitglied hat pro Vierundzwanzig-Stunden-Periode Anrecht auf eine Ruheperiode von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit.

Diese Ruheperiode kann jedoch acht aufeinander folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert wird.

Art. VI.I.6 - Nach zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen hat das Personalmitglied Anrecht auf zwei ununterbrochene Ruhetage.

Die Organisation des Dienstes garantiert im Prinzip vier freie Wochenenden pro Bezugsperiode.

Personalmitglieder, die ausnahmsweise an drei aufeinander folgenden Wochenenden gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende einbegriffen.

Art. VI.I.7 - Von den in den Artikeln VI.I.4 bis einschliesslich VI.I.6 aufgezählten Arbeitsbedingungen kann in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1. für die durch Ministeriellen Erlass bestimmten Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen, 2.für Tätigkeiten, für die lang dauernde Fahrten zwischen effektivem Arbeitsplatz und gewöhnlichem Arbeitsplatz des Personalmitglieds notwendig sind oder für die häufige Fahrten zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen des Personalmitglieds notwendig sind, 3. unter aussergewöhnlichen Umständen, die vom Minister zu bestimmen sind, 4.für Aufträge aufgrund einer unvorhergesehenen Notwendigkeit, 5. für die Ausführung bestimmter gerichtlicher Aufgaben, für die gesetzlich festgelegte Fristen gelten, 6.während der Perioden, die der Minister für besondere Perioden erklärt hat, gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister der Justiz für die Durchführung der in Artikel 97 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Aufträge, 7. für zeitweilige und besondere Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen, auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basis- oder im hohen Konzertierungsausschuss. Von den in den Artikeln VI.I.4 und VI.I.6 aufgezählten Arbeitsbedingungen kann für strukturell als Innendienst organisierte Bereitschaftsdienste von höchstens zwölf Stunden abgewichen werden auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basis- oder im hohen Konzertierungsausschuss.

Art. VI.I.8 - Umfasst eine Dienstleistung die normale Essenszeit, wird diese Dienstleistung durch eine Ruhezeit von mindestens dreissig Minuten zum Einnehmen einer Mahlzeit unterbrochen.

Bei Ausführung eines mindestens sechsstündigen Bereitschafts- oder Einsatzdienstes, der nicht unterbrochen werden kann, wird pro Periode von sechs Stunden eine höchstens dreissigminütige Mahlzeit als Dienstleistung angerechnet.

Art. VI.I.9 - Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht länger als neun Stunden pro Tag und achtunddreissig Stunden pro Woche arbeiten.

KAPITEL IV - Nachtleistungen Art. VI.I.10 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist eine Nachtleistung eine effektive Dienstleistung, die zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verrichtet wird. Jede andere Leistung ist, was das vorliegende Kapitel anbelangt, eine Tagesleistung.

Eine Tagesleistung, die weniger als zwei Stunden nach 22.00 Uhr fortgesetzt wird, wird für die Anwendung der in § 2 erwähnten Höchstgrenzen nicht berücksichtigt. § 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens vierundfünfzig Nachtleistungen pro Jahr und höchstens neun Nachtleistungen pro Bezugsperiode verrichten, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, die der Minister bestimmt.

Die in Absatz 1 erwähnte Höchstgrenze von neun Nachtleistungen kann vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bis auf ein Maximum von zwölf Nachtleistungen erhöht werden.

Für den in Artikel VI.I.7 Absatz 2 erwähnten Innendienst werden die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen auf sechzig Nachtleistungen pro Jahr und höchstens fünfzehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht.

Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basis- oder im hohen Konzertierungsausschuss im Rahmen der zeitweiligen und besonderen Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen erhöht werden.

Art. VI.I.11 - Unbeschadet des Absatzes 3 ist das Personalmitglied auf seinen Antrag hin ab dem fünften Jahr vor dem Vorpensionsalter von Nachtleistungen befreit.

Zu diesem Zweck reicht das Personalmitglied einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Behörde verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem Personalmitglied schriftlich eine Arbeitsregelung vorzuschlagen, die nur Tagesleistungen umfasst und mit dem Dienstgrad und der Funktion des Betreffenden übereinstimmt.

Ist eine solche Arbeitsregelung nicht möglich, kann das Personalmitglied nach Wahl: 1. entweder entscheiden, seine Stelle zu behalten 2.oder beantragen, dass ihm eine neue Stelle mit einer Arbeitsregelung zugewiesen wird, die nur Tagesleistungen umfasst.

Art. VI.I.12 - Während der Schwangerschaft hat das Personalmitglied Anrecht auf eine Arbeitsregelung ohne Nachtleistungen, und dies bis drei Monate nach der Entbindung.

KAPITEL V - Modalitäten in Bezug auf Erreichbarkeit und Abrufbarkeit des Personals Art. VI.I.13 - Der Begriff "erreichbar" setzt voraus, dass das Personalmitglied von der zuständigen Behörde angetroffen oder kontaktiert werden kann.

Der Begriff "abrufbar" setzt voraus, dass das Personalmitglied, das nicht in Urlaub ist - hierzu zählen nicht die in Artikel VIII.III.12 erwähnten Urlaubstage, sofern sie nicht vor oder nach dem in Artikel VIII.III.1 erwähnten Urlaub liegen -, seinen Dienst binnen einer angemessenen, von der zuständigen Behörde festgelegten Frist wieder aufnehmen kann. Diese Frist darf zwei Stunden nicht überschreiten.

Art. VI.I.14 - Das erreichbare und/oder abrufbare Personal und die jeweilige Erreichbarkeits- und Abrufbarkeitsstufe werden von der zuständigen Behörde bestimmt.

Art. VI.I.15 - Bei Abruf wird zusätzlich zu der effektiven Leistung auch die Dauer der Fahrten zum Auftragsort und zurück für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt.

TITEL II - Personaleinsetzung KAPITEL I - Erste Zuweisung Abschnitt 1 - Erste Zuweisung eines Personalmitglieds auf Probe des Einsatzkaders Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschliesslich Anwendung auf das gemäss den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte Personalmitglied auf Probe.

Art. VI.II.2 - Die erste Zuweisung eines Personalmitglieds auf Probe erfolgt immer in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders.

Art. VI.II.3 - Der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor weist dem Personalmitglied auf Probe die Stelle zu, die es gemäss den in Kapitel II des vorliegenden Titels enthaltenen Bestimmungen über die Mobilität erhalten hat.

Dem Personalmitglied auf Probe, das in Anwendung von Artikel V.II.3 innerhalb der föderalen Polizei ernannt wird, weil es keine Stelle gemäss den in Kapitel II des vorliegenden Titels enthaltenen Bestimmungen über die Mobilität erhalten hat, weist der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor eine Stelle bei der föderalen Polizei zu.

Die in Absatz 2 erwähnte Zuweisung erfolgt aufgrund der Wahl, die die Personalmitglieder auf Probe entsprechend ihrem relativen Dienstalter im Sinne von Artikel II.I.8 aus einer Liste mit vakanten Stellen, die der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor vorschlägt, treffen. Sind keine vakanten Stellen vorhanden, wird das Personalmitglied von Amts wegen in eine Stelle über den Stellenplan hinaus bestellt.

Art. VI.II.4 - Der Minister kann die weiteren Modalitäten des Verfahrens festlegen, das die im vorliegenden Kapitel erwähnten Behörden zu befolgen haben.

Abschnitt 2 - Erste Zuweisung eines Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. VI.II.5 - Vorliegender Abschnitt findet ausschliesslich Anwendung auf das gemäss Artikel V.III.6 ernannte Personalmitglied.

Art. VI.II.6 - Der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor weist dem Personalmitglied die vakante Stelle zu.

Art. VI.II.7 - Der Minister kann die weiteren Modalitäten des Verfahrens festlegen, das die im vorliegenden Kapitel erwähnten Behörden zu befolgen haben.

KAPITEL II - Mobilitätsregelung Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen für die Mobilität Art. VI.II.8 - Eine innerhalb der föderalen Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei für vakant erklärte Stelle kann unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen durch Mobilität vergeben werden.

Die im vorliegenden Kapitel bestimmte Regelung findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes erwähnten Mandatsstellen, die in Artikel VII.III.2 erwähnten Mandatsstellen und die in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Einsetzungen.

Art. VI.II.9 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zuweisungen durch Mobilität erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.

Art. VI.II.10 - Für die Mobilität innerhalb der föderalen Polizei, zwischen verschiedenen Korps der lokalen Polizei und zwischen den vorgenannten Polizeikorps und der föderalen Polizei kommt ausschliesslich ein Personalmitglied in Betracht, das: 1. eine Anwesenheit von mindestens drei Jahren in der von ihm bekleideten Stelle nachweist, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 erwähnten Frist, 2. einen der Dienstgrade innehat und gegebenenfalls Inhaber eines Brevets ist, die als Bedingungen für die Gewährung der vakanten Stellen gelten, 3.als letzte Bewertung der Arbeitsweise keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend", wie in Artikel VII.I.9 vorgesehen, erhalten hat, 4. sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können sich jedoch folgende Personen rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen: 1. der Anwärter, der den vom Minister bestimmten Teil der Grundausbildung abgeschlossen hat, mit Ausnahme des Anwärters, der in Anwendung von Artikel IV.I.11 angeworben worden ist. Er kann jedoch nur ab dem Tag, an dem er zu der in Artikel V.II.7 erwähnten Probezeit zugelassen wird, ernannt werden, 2. das Personalmitglied auf Probe, dem gemäss Artikel VI.II.3 Absatz 2 eine Stelle bei der föderalen Polizei zugewiesen worden ist, 3. das in Artikel VI.II.69 erwähnte Personalmitglied, nach einer Anwesenheit von einem Jahr ab der Bestellung von Amts wegen, 4. das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus.

Wenn die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde zum Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so beschliesst, kann das Personalmitglied, das sich um eine spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht.

Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehene Anwesenheitsdauer und insbesondere den Zeitpunkt, ab dem diese Frist läuft.

Art. VI.II.11 - Die in Artikel VI.II.10 erwähnten Bedingungen müssen an dem Tag, der als äusserste Frist für die Einreichung der Bewerbungen gilt und gemäss Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 bestimmt wird, erfüllt sein.

Art. VI.II.12 - Der Minister kann wegen einsatzbezogener Erfordernisse von den in Artikel VI.II.10 bestimmten Bedingungen abweichen.

Unterabschnitt 2 - Mobilitätsakte Art. VI.II.13 - Die Mobilitätsakte umfasst: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.das Mobilitätsblatt, dessen Inhalt vom Minister bestimmt wird, 3. die vom Minister bestimmten Auszüge oder Kopien aus der Personalakte, 4.die letzte Bewertung der Arbeitsweise und gegebenenfalls die in Artikel VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte spezifische Bewertung, wenn sie erforderlich ist, 5. die Bewerbung und erforderlichenfalls die der Bewerbung beigefügten Schriftstücke. Art. VI.II.14 - Der Minister kann die Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mobilitätsakte festlegen.

Abschnitt 2 - Verfahrensregeln Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VI.II.15 - Für das, was die lokale Polizei anbelangt, entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor: 1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird, 2.über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten Auswahlmodalitäten, 3. ob es sich um eine Stelle handelt, für die im Sinne von Artikel VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 eine spezifische Bewertung erforderlich ist, 4. über das äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, 5.über das erwünschte äusserste Datum, vor dem die Auswahl stattfinden soll, 6. gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch genommen wird.

Art. VI.II.16 - Die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde kann eine Stelle, die in absehbarer Zeit vakant wird, für vakant erklären.

Art. VI.II.17 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem vom Minister bestimmten Dienst unverzüglich die für vakant erklärten Stellen, nachstehend "Vakanzen" genannt, mit.

Art. VI.II.18 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes nimmt einen Bewerberaufruf für die Vakanzen vor.

Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, 2.das erwünschte Profil, 3. den gewöhnlichen Arbeitsplatz, 4.die Personalkategorien, die sich für die Vakanz einschreiben dürfen, 5. das äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen;dieses Datum muss mindestens sechzehn Tage nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs liegen, 6. den Modus für die Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle dem Dienstalter nach im Sinne von Artikel VI.II.22 vergeben wird.

Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den Artikeln VI.II.15 Nr. 3 und 6 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt.

Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten des Bewerberaufrufs und insbesondere die Art, auf die er stattfinden soll.

Art. VI.II.19 - § 1 - Das Personalmitglied reicht seine Bewerbung bei dem vom Minister bestimmten Dienst ein.

Um gültig zu sein, muss diese Bewerbung: 1. anhand des Musterformulars eingereicht werden, das vom Minister festgelegt wird und dem Personalmitglied vom Dienst, dem es angehört, ausgehändigt wird, 2.entweder per Einschreiben verschickt oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem hierarchischen Vorgesetzten übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung unmittelbar dem in Absatz 1 erwähnten Dienst übergeben werden, 3. spätestens an dem in Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 festgelegten Datum eingereicht sein.

Der Bewerber fügt seiner Bewerbung das in Artikel VI.II.13 Nr. 2 erwähnte Mobilitätsblatt bei.

Der Bewerber um eine Offiziersstelle oder eine Stelle der Stufe A fügt seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit ein Schreiben bei, in dem er die Ansprüche und Verdienste darlegt, die er seiner Meinung nach für die Stelle geltend machen kann. Die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde kann diese Verpflichtung auf Vakanzen für von ihr bestimmte spezialisierte Stellen ausdehnen. § 2 - Der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte hierarchische Vorgesetzte leitet die Bewerbung unverzüglich gemäss § 1 Absatz 1 an den vom Minister bestimmten Dienst weiter.

Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbung je nachdem, ob es sich um eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den Generalkommissar weiter.

Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Art, wie der in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 erwähnte Dienst die Bewerbung an die in Absatz 1 erwähnte Behörde weiterleitet, bestimmen.

Art. VI.II.21 - Die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde kann hinsichtlich des Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle eine oder mehrere der folgenden Auswahlmodalitäten wählen: 1. Einholen einer mit Gründen versehenen Stellungnahme für jeden Bewerber;die Stellungnahme ist abzugeben vom Korpschef, wenn es sich um eine bei der lokalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, oder von dem Generaldirektor oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, wenn es sich um eine bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, 2. Führen eines Interviews mit den verschiedenen Bewerbern;das Interview ist zu führen vom Korpschef, wenn es sich um eine bei der lokalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, oder von dem Generaldirektor oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, wenn es sich um eine bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle handelt; bei diesem Interview darf ein Beobachter jeder repräsentativen Gewerkschaftsorganisation zugegen sein, 3. Einholen der Stellungnahme des Korpschefs des Bewerbers beziehungsweise des Generaldirektors oder des von ihm bestimmten Offiziers oder Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, 4.Einholen der Stellungnahme einer Auswahlkommission entweder für Offiziere, wie sie je nach Fall in Artikel VI.II.41, VI.II.46 oder VI.II.55 erwähnt ist, oder für Mitglieder des Personals im einfachen Dienst oder im mittleren Dienst, wie sie je nach Fall in Artikel VI.II.61 oder VI.II.65 erwähnt ist, 5. nur für Bewerber um eine zu vergebende Stelle der Stufe A, B beziehungsweise C: Einholen der Stellungnahme der in Artikel VI.II.44, VI.II.52 oder VI.II.59 erwähnten Auswahlkommission, was Personalmitglieder der Stufe A anbelangt, oder der in Artikel VI.II.63 beziehungsweise VI.II.67 erwähnten Auswahlkommission, was Personalmitglieder der Stufen B und C anbelangt, 6. Organisation eines oder mehrerer Tests oder einer oder mehrerer Eignungprüfungen, die sie bestimmt. Handelt es sich um eine vakante Stelle für Offiziere, ist ungeachtet des gemäss Absatz 1 gewählten Auswahlmodus je nach Fall folgende Stellungnahme einzuholen: die Stellungnahme der in Artikel VI.II.41 erwähnten lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei oder der in Artikel VI.II.46 erwähnten nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder die Stellungnahme der in Artikel VI.II.55 erwähnten föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt.

Handelt es sich um eine vakante Stelle für ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, ist ungeachtet des gemäss Absatz 1 gewählten Auswahlmodus je nach Fall folgende Stellungnahme einzuholen: die Stellungnahme der in Artikel VI.II.44 erwähnten lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei oder der in Artikel VI.II.52 erwähnten nationalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder die Stellungnahme der in Artikel VI.II.59 erwähnten föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt.

Art. VI.II.22 - Mit Ausnahme der durch Mobilität zu vergebenden Stellen für Offiziere oder für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A kann je nach Fall der Minister oder sein Beauftragter oder der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschliessen, dass die von ihnen bestimmen Kategorien von Stellen den Bewerbern, die den in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen genügen, dem Dienstalter nach zugeteilt werden.

Art. VI.II.23 - Sind nicht genügend Bewerber vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde beschliessen, dass unter den Bewerbern, die das erforderliche Brevet nicht besitzen, derjenige bestellt wird, der bei den Prüfungen für die Zulassung zu der Ausbildung, mit der das erforderliche Brevet erlangt werden kann, die besten Ergebnisse erzielt hat.

Die Ernennung beziehungsweise die definitive Zuweisung wird auf den Tag vertagt, an dem der Betreffende das erforderliche Brevet erhalten hat. Bis dahin gehört der Betreffende weiterhin zu seinem ursprünglichen Korps.

Art. VI.II.24 - Der in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 erwähnte vom Minister bestimmte Dienst teilt den Personalmitgliedern die Beschlüsse über die Bestellung durch Mobilität mit.

Der Minister bestimmt die Modalitäten in Bezug auf diese Mitteilung.

Art. VI.II.25 - Das Personalmitglied, dem gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine durch Mobilität zu vergebende Stelle zugewiesen wird, ist verpflichtet, diese Stelle binnen einem Monat ab dem Datum, an dem diese Zuweisung gemäss Artikel VI.II.24 mitgeteilt worden ist, zu bekleiden. Anderenfalls kann diese Stelle wieder für vakant erklärt werden.

In den in Artikel VI.II.26 erwähnten Fällen wird die in Absatz 1 angegebene Frist ausgesetzt, und zwar entweder bis zu dem Tag, an dem der Grund für den Aufschub der Bekleidung der neuen Stelle nicht mehr besteht, oder bis zu dem Tag, an dem die in Artikel VI.II.26 Absatz 1 und 2 erwähnten Höchstfristen abgelaufen sind.

Art. VI.II.26 - Wenn es die Diensterfordernisse verlangen, kann der Korpschef oder der Generalkommissar des Korps, in dem das Personalmitglied, dem gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels eine durch Mobilität zu vergebende Stelle zugewiesen wird, eine Stelle bekleidet, beschliessen, dass die Zuweisung der durch Mobilität zu vergebenden Stelle bis zu dem Datum aufgeschoben wird, an dem der Ersatz des Betreffenden geregelt ist, wobei diese Frist sechs Monate ab Mitteilung des Bestellungsbeschlusses gemäss Artikel VI.II.24 nicht überschreiten darf.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann in gemeinsamem Einvernehmen zwischen einerseits dem Personalmitglied und andererseits dem Generalkommissar oder dem Korpschef des Polizeikorps, in dem das Personalmitglied die Stelle durch Mobilität erhalten hat, bis zu dem Datum verlängert werden, an dem das Personalmitglied ersetzt wird, wobei diese Frist ein Jahr ab Mitteilung des Bestellungsbeschlusses gemäss Artikel VI.II.24 nicht überschreiten darf.

Kommt es gemäss vorliegender Bestimmung zu einem Aufschub bei der Bekleidung der Stelle, die einem durch Mobilität zugewiesen worden ist, hat dies keinerlei Einfluss auf eine eventuelle Beförderung im Dienstgrad im Zusammenhang mit der Stelle, die einem zugewiesen worden ist.

Art. VI.II.27 - Geht die Anwendung der Mobilitätsregelung für ein Vertragspersonalmitglied mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten.

Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu einem Korps der lokalen Polizei Art. VI.II.28 - Handelt es sich um eine in einem Korps der lokalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle, untersucht je nach Fall die in Artikel VI.II.41 beziehungsweise in Artikel VI.II.46 erwähnte Auswahlkommission die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören.

Handelt es sich um eine in einem Korps der lokalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Stelle für ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, untersucht je nach Fall die in Artikel VI.II.44 beziehungsweise in Artikel VI.II.52 erwähnte Auswahlkommission die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören.

Der Vergleich der Ansprüche und Verdienste der Bewerber, die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle in Betracht kommen, erfolgt auf der Grundlage: 1. ihrer Bewerbung, 2.ihrer Mobilitätsakte, 3. der Ergebnisse der gemäss Artikel VI.II.21 gewählten Auswahlmodalitäten.

Art. VI.II.29 - Nachdem die je nach Fall in Artikel VI.II.41 oder VI.II.46 beziehungsweise in Artikel VI.II.44 oder VI.II.52 erwähnte Auswahlkommission die Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber verglichen hat, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem einerseits die Bewerber aufgeführt werden, die sie für die Stelle für geeignet befunden hat, und andererseits die Bewerbungen, die nicht zulässig sind oder bei denen sie die Bewerber für ungeeignet befindet.

Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission teilt jedem Bewerber mit, ob sie ihn für geeignet oder für ungeeignet befunden hat und gibt dabei die Gründe hierfür an.

Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine mit Gründen versehene Beschwerdeschrift bei der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Beschwerdeschrift ist nicht zulässig.

Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission urteilt über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerdeschrift und teilt den betroffenen Bewerbern ihren Beschluss mit.

Art. VI.II.30 - Die in Artikel VI.II.29 erwähnte Auswahlkommission teilt dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen.

Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann einen von der in Artikel VI.II.29 erwähnten Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt. In diesem Fall wird die in Artikel VI.II.29 erwähnte Auswahlkommission ersucht, die Bewerbung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschlusses des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates nochmals auf ihre Zulässigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls ihren ersten Vorschlag in Bezug auf den vom Gemeinderat oder Polizeirat vorgebrachten Grund für die Unzulässigkeit der Bewerbung zu bestätigen oder abzuändern.

Art. VI.II.31 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission, der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben und der in Artikel 53 oder 54 des Gesetzes und gegebenenfalls in Artikel 57 des Gesetzes bestimmten Stellungnahmen; anschliessend und entsprechend der Unterscheidung, die in den Artikeln 53 und 54 des Gesetzes gemacht wird, ernennt er den Bewerber, der für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten befunden worden ist, oder schlägt er Uns durch einen mit Gründen versehenen Bericht einen Bewerber für die betreffende Stelle vor.

Für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders vergleicht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend ernennt er den Bewerber, der für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten befunden worden ist, oder stellt er ihn ein.

Art. VI.II.32 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Rangfolge im Dienstalter für die für zulässig erklärten Bewerbungen und ernennt den Bewerber mit dem höchsten Dienstalter beziehungsweise stellt ihn ein.

Art. VI.II.33 - Handelt es sich bei der durch Mobilität zu vergebenden Stelle um eine Stelle, die einem Mitglied einer anderen Stufe als Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei oder einem in Artikel 56 des Gesetzes erwähnten Mitglied eines Korps der lokalen Polizei zuzuteilen ist, ohne dass es sich jedoch um eine Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22 handelt, untersucht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber auf der Grundlage der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben und gegebenenfalls der gemäss Artikel 57 des Gesetzes eingeholten Stellungnahme. Aufgrund dieser Untersuchung ernennt er den geeignetsten Bewerber beziehungsweise stellt er ihn ein.

Art. VI.II.34 - Der Korpschef bestellt den gemäss dem vorliegenden Unterabschnitt ernannten oder eingestellten Bewerber in die durch Mobilität zu vergebende Stelle.

Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität innerhalb der oder zur föderalen Polizei Art. VI.II.35 - Handelt es sich um eine bei der föderalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle, untersucht die in Artikel VI.II.55 erwähnte föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören.

Handelt es sich um eine bei der föderalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Stelle als Personalmitglied der Stufe A, untersucht die in Artikel VI.II.59 erwähnte föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören.

Der Vergleich der Ansprüche und Verdienste der Bewerber, die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle in Betracht kommen, erfolgt auf der Grundlage: 1. ihrer Bewerbung, 2.ihrer Mobilitätsakte, 3. der Ergebnisse der gemäss Artikel VI.II.21 gewählten Auswahlmodalitäten.

Art. VI.II.36 - Nachdem die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber verglichen hat, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem einerseits die Bewerber aufgeführt werden, die sie für die Stelle für geeignet befunden hat, und andererseits die Bewerbungen, die nicht zulässig sind oder bei denen sie die Bewerber für ungeeignet befindet.

Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt jedem Bewerber mit, ob sie ihn für geeignet oder für ungeeignet befunden hat und gibt dabei die Gründe hierfür an.

Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine mit Gründen versehene Beschwerdeschrift bei der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Beschwerdeschrift ist nicht zulässig.

Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission urteilt über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerdeschrift und teilt den betroffenen Bewerbern ihren Beschluss mit.

Art. VI.II.37 - Die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei teilt dem Generalkommissar oder dem von ihm bestimmten Generaldirektor ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen.

Der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor kann einen von der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt. In diesem Fall wird die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission ersucht, die Bewerbung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschlusses des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten Generaldirektors nochmals auf ihre Zulässigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls ihren ersten Vorschlag in Bezug auf den von dem Generalkommissar oder dem von ihm bestimmten Generaldirektor vorgebrachten Grund für die Unzulässigkeit der Bewerbung zu bestätigen oder abzuändern.

Art. VI.II.38 - Der Generalkommissar vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist.

Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der föderalen Polizei, bestellt er ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle.

Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generalkommissar ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen Polizei zu vergebende Stelle.

Art. VI.II.39 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor die Rangfolge im Dienstalter für die für zulässig erklärten Bewerbungen.

Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt er ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle.

Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generalkommissar ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung beziehungsweise Einstellung vor; anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle.

Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22, vergleicht der Generalkommissar die Ansprüche und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist.

Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt er ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle.

Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generalkommissar ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung beziehungsweise Einstellung vor; anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle.

Abschnitt 3 - Auswahlkommissionen für Offiziere und für Personalmitglieder der Stufe A Unterabschnitt 1 - Lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei Art. VI.II.41 - Die in den Artikeln 53 und 54 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei" genannt, umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt.

Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Korpschef oder der von ihm bestimmte Offizier, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht.

Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht.

Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei bei.

Art. VI.II.42 - Die lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei kann Sachverständige ausserhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit der durch Mobilität zu vergebenden Stelle verbundenen Interessengebiete auskennen.

Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen.

Art. VI.II.43 - Die Mitglieder der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 in der Föderalverwaltung nicht überschreiten darf.

Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden.

In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 in der Föderalverwaltung gleichgestellt.

Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei Art. VI.II.44 - Die lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt.

Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Korpschef oder der von ihm bestimmte Offizier beziehungsweise das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht.

Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei bei.

Art. VI.II.45 - Die Artikel VI.II.42 und VI.II.43 sind entsprechend anwendbar auf die lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei.

Unterabschnitt 3 - Nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei Art.VI.II.46 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die in Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt.

Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer ein Korpschef.

Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Minister bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht.

Der Vorsitzende und die Mitglieder der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei verfügen ferner jeweils über einen Stellvertreter, der den für den ordentlichen Vorsitzenden beziehungsweise die ordentlichen Mitglieder geltenden Bedingungen entspricht.

Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei bei.

Art. VI.II.47 - Die nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei kann Sachverständige ausserhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit den durch Mobilität zu vergebenden Stellen verbundenen Interessengebiete auskennen.

Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen.

Art. VI.II.48 - Das Mandat des ordentlichen Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der ordentlichen Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar.

Der ordentliche Vorsitzende und sein Stellvertreter, der vor Ablauf seines Mandats in der Kommission das Mandat als Korpschef nicht mehr ausübt, hört mit dem Tag, an dem er aufhört, dieses Mandat als Korpschef auszuüben, auf, in der Kommission zu sitzen.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und ihre Stellvertreter, die bestellt werden, um ein verstorbenes oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, führen das Mandat derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende.

Art. VI.II.49 - Der Minister bestellt den ordentlichen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die ordentlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder, die Offizier sind, werden unter den Personalmitgliedern bestellt, die auf einer vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens zwei Korpschefs, vier Polizeihauptkommissaren und vier Polizeikommissaren eines Korps der lokalen Polizei stehen.

Art. VI.II.50 - Die Mitglieder der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf.

Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrtkosten und Aufenthaltskosten gemäss den Vorschriften, die auf die Personalmitglieder der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.

Art. VI.II.51 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens bestimmen, das von der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei zu befolgen ist.

Unterabschnitt 4 - Nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei Art. VI.II.52 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird eine "nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei" eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt.

Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer ein Korpschef.

Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Minister bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat.

Art. VI.II.53 - Der Minister bestellt den ordentlichen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die ordentlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Personalmitglieder der Stufe A werden unter den Personalmitgliedern bestellt, die auf einer vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens zwei Korpschefs und vier Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei stehen.

Art. VI.II.54 - Die Artikel VI.II.46 Absatz 4 und 5, VI.II.47, VI.II.48, VI.II.50 und VI.II.51 sind entsprechend anwendbar auf die nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei.

Unterabschnitt 5 - Föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei Art. VI.II.55 - Bei der föderalen Polizei wird eine vom Generalkommissar zusammenzustellende Auswahlkommission, nachstehend "föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt.

Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt.

Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht, 3. unbeschadet der Nr.2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht, und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle vakant ist.

Der Generalkommissar bestellt einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen.

Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär steht der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei bei.

Art. VI.II.56 - Die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei kann Sachverständige ausserhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit der durch Mobilität zu vergebenden Stelle verbundenen Interessengebiete auskennen.

Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen.

Art. VI.II.57 - Die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf.

Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrtkosten und Aufenthaltskosten gemäss den Vorschriften, die auf die Personalmitglieder der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.

Art. VI.II.58 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens festlegen, das von der Auswahlkommission zu befolgen ist.

Unterabschnitt 6 - Föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei Art. VI.II.59 - Bei der föderalen Polizei wird eine vom Generalkommissar zusammenzustellende Auswahlkommission, nachstehend "föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt.

Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsberiche die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle der Stufe A entspricht. Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt.

Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat, 3. unbeschadet der Nr.2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier oder ein Personalmitglied der Stufe A der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist.

Der Generalkommissar bestellt entweder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A oder einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden. Er bestellt ferner stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen.

Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär steht der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei bei.

Art. VI.II.60 - Die Artikel VI.II.56 bis einschliesslich VI.II.58 sind entsprechend anwendbar auf die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei.

Abschnitt 4 - Auswahlkommissionen für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst und für Personalmitglieder der Stufen B und C Unterabschnitt 1 - Lokale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei Art. VI.II.61 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier, Vorsitzender, 2.einem Offizier eines Korps der lokalen Polizei, 3. einem Personalmitglied des Einsatzkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Einsatzkaders sein Amt ausüben wird.

Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei bei.

Art. VI.II.62 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt den Vorsitzenden und die Beisitzer der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.61.

Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufen B und C der lokalen Polizei Art. VI.II.63 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, Vorsitzender, 2.einem Offizier oder einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, 3. einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Kann gegebenenfalls kein Personalmitglied herangezogen werden, das der im vorliegenden Absatz erwähnten Bedingung entspricht, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens zum Personal im mittleren Dienst gehört und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders sein Amt ausüben wird.

Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei bei.

Art. VI.II.64 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt die Mitglieder der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.63.

Unterabschnitt 3 - Föderale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei Art. VI.II.65 - Der Generalkommissar kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "föderale Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende vakante Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, Vorsitzender, 2.dem leitenden Offizier der Einheit oder des Dienstes, wo die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist, oder seinem Stellvertreter, 3. einem Personalmitglied des Einsatzkaders der föderalen Polizei, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors ein Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das einzustellende oder zu ernennende Personalmitglied des Einsatzkaders sein Amt ausüben wird.

Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei bei.

Art. VI.II.66 - Der Generalkommissar bestellt den Vorsitzenden und die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.65. Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt.

Unterabschnitt 4 - Föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufen B und C der föderalen Polizei Art. VI.II.67 - Der Generalkommissar kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "föderale Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalkommissar oder Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende vakante Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, Vorsitzender, 2.dem leitenden Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Einheit oder des Dienstes, wo die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist, oder seinem Stellvertreter, 3. einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei, das mindestens den gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht.

Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei bei.

Art. VI.II.68 - Der Generalkommissar bestellt den Vorsitzenden und die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.67. Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt.

KAPITEL III - Spezifische Sonderbestimmungen für die Föderale Polizei: Bestellung von Amts wegen Art. VI.II.69 - Ist für eine durch Mobilität zu vergebende für vakant erklärte Stelle kein Bewerber vorhanden, der die in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen erfüllt, kann der Generalkommissar in den Grenzen von Artikel 108 des Gesetzes ein Personalmitglied von Amts wegen in diese Stelle bestellen.

Die Bestellung von Amts wegen erfolgt immer je nach Fall in eine Stelle des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders.

Art. VI.II.70 - Eine Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds ist nur möglich, wenn dieses Personalmitglied den Dienstgrad innehat, der Zugang zu der Stelle gibt, die von Amts wegen besetzt wird, und wenn es alle Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für diese Stelle erforderlich sind.

Wird ein Personalmitglied, das der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst angehört, von Amts wegen in eine Stelle ausserhalb dieser Dienste bestellt, holt der Generalkommissar vor der Bestellung von Amts wegen die Stellungnahme des Generaldirektors, der diese Generaldirektion leitet, ein. Ist Letztgenannter nicht mit dem Beschluss des Generalkommissars einverstanden, kann der Beschluss gemäss den Vorschriften von Artikel 100 Absatz 3 des Gesetzes widerrufen werden.

Art. VI.II.71 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens bestimmen, das im Fall einer Bestellung von Amts wegen im Sinne des vorliegenden Kapitels vom Generalkommissar zu befolgen ist.

KAPITEL IV - Zeitweilige Einsetzung von Personalmitgliedern Abschnitt 1 - Entsendung und Zurverfügungstellung Art. VI.II.72 - Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 96 und 105 des Gesetzes erwähnten Entsendungen.

Art. VI.II.73 - Die Zuständigkeit der Entscheidung über eine Entsendung oder eine Zurverfügungstellung liegt bei folgender Behörde: 1. innerhalb ein und derselben Generaldirektion der föderalen Polizei: beim Generaldirektor, 2.innerhalb ein und desselben Korps der lokalen Polizei: beim Korpschef, 3. zwischen zwei Generaldirektionen der föderalen Polizei: beim Generalkommissar, 4.von der föderalen Polizei zu einem Korps der lokalen Polizei: beim Minister, nach Stellungnahme des Generalkommissars, 5. von einem Korps der lokalen Polizei zu einem Korps der lokalen Polizei oder zur föderalen Polizei: beim Bürgermeister beziehungsweise beim Polizeikollegium, nach Stellungnahme des Korpschefs, dem das Personalmitglied untersteht. Art. VI.II.74 - Die Zurverfügungstellung kann: 1. entweder am gewöhnlichen Arbeitsplatz selbst erfolgen 2.oder damit verbunden sein, dass der Betreffende zu einem zeitweiligen Arbeitsplatz geschickt wird, aber systematisch zu seinem gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückkehrt, wobei der Dienst beziehungsweise die Einheit täglich über die Zweckmässigkeit der Zurverfügungstellung entscheiden kann.

Art. VI.II.75 - Unbeschadet des Artikels 120 des Gesetzes und des Artikels 21 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und unbeschadet des Artikels VII.I.19 untersteht das entsandte Personalmitglied sowohl einsatz- als auch verwaltungsmässig der Amtsgewalt der hierarchischen Behörde des Korps oder des Dienstes, wo es entsandt worden ist.

Für Aufträge, für die das Personalmitglied zur Verfügung gestellt wird, untersteht es der funktionellen Amtsgewalt der Behörde der Einheit oder des Dienstes, zu deren oder dessen Gunsten es zur Verfügung gestellt worden ist, wobei es jedoch weiterhin der verwaltungsmässigen Amtsgewalt der Behörde des Korps oder des Dienstes untersteht, dem es angehört oder zugeteilt ist.

Art. VI.II.76 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens mit Bezug auf die Entsendung und Zurverfügungstellung, die von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu befolgen sind, bestimmen.

Abschnitt 2 - Ausübung eines höheren Amtes Art. VI.II.77 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter höherem Amt: 1. jede Stelle, die einer Planstelle für eine höhere Stufe oder für eine höhere Dienstgradgruppe als die des Dienstgrads des betreffenden Personalmitglieds entspricht, 2.jede im Stellenplan vorgesehene Stelle, die nach ihrer Zuteilung dem betreffenden Personalmitglied Anrecht auf einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehungsweise, falls es in dieser Eigenschaft bereits einen solchen Zuschlag bezieht, Anrecht auf einen höheren Gehaltszuschlag gibt.

Art. VI.II.78 - Wenn zwingende Betreuungsgründe es erfordern, kann ein Personalmitglied in ein höheres Amt eingesetzt werden für eine Stelle, die definitiv nicht mehr oder zeitweilig nicht von einem Inhaber besetzt ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann nur ein Offizier oder je nach Fall ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A in ein höheres Amt als höherer Offizier beziehungsweise in ein höheres Amt der Stufe A eingesetzt werden.

Art. VI.II.79 - Das Personalmitglied, gegen das eine schwere Disziplinarstrafe verhängt worden ist, darf nicht in ein höheres Amt eingesetzt werden, solange die Strafe nicht gelöscht ist.

Art. VI.II.80 - Die Ausübung eines höheren Amtes wird dem Personalmitglied anvertraut, von dem angenommen wird, dass es am geeignetsten ist, um den Erfordernissen des Dienstes unverzüglich zu entsprechen.

Art. VI.II.81 - Unbeschadet des Artikels 46 des Gesetzes: 1. entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium, der Minister oder sein Bevollmächtigter nach Stellungnahme des Korpschefs oder des Generalkommissars über die zeitweilige Einsetzung in eine Stelle als höherer Offizier, 2.entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium oder der Generalkommissar nach Stellungnahme des Korpschefs oder des zuständigen Generaldirektors über die zeitweilige Einsetzung in eine Offiziersstelle, 3. entscheidet der Korpschef oder der Generalkommissar über die zeitweilige Einsetzung in eine Stelle eines anderen Kaders als des Offizierskaders oder in den Verwaltungs- und Logistikkader. Art. VI.II.82 - Für eine zeitweilig nicht vom Inhaber besetzte Stelle kann das Personalmitglied zeitweilig, für die Dauer der Abwesenheit, eingesetzt werden, bis der Inhaber seine Stelle wieder bekleidet.

Eine Stelle, die definitiv nicht mehr von einem Inhaber besetzt ist und daher vakant ist, kann höchstens sechs Monate lang durch zeitweilige Einsetzung besetzt werden, sofern in den drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle vakant geworden ist, das Verfahren für die Zuteilung der Stelle durch Mobilität eingeleitet wird.

Die in Absatz 2 erwähnte Einsetzung kann entsprechend den Erfordernissen des Dienstes durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert werden, dies spätestens bis zu dem Tag, an dem die Stelle durch Mobilität zugeteilt wird.

Art. VI.II.83 - Die Urkunde mit Bezug auf die Einsetzung in ein höheres Amt enthält: 1. die Beschreibung der vakanten Stelle beziehungsweise der zeitweilig nicht von ihrem Inhaber besetzten Stelle, die Angabe des letzten oder des gegenwärtigen Inhabers und den Grund seines Weggangs beziehungsweise seiner Abwesenheit, 2.eine Rechtfertigung der Notwendigkeit, ein höheres Amt zuzuteilen, 3. eine Rechtfertigung der Wahl des vorgeschlagenen Personalmitglieds. Art. VI.II.84 - Die Ausübung des höheren Amtes verleiht keinerlei Ansprüche hinsichtlich der Einsetzung in die Stelle oder der Ernennung in den mit dieser Stelle verbundenen höheren Dienstgrad.

Ein mit einem höheren Amt beauftragtes Personalmitglied übt alle mit dieser Stelle verbundenen Vorrechte aus.

KAPITEL V - Neuzuweisung Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VI.II.85 - Für eine Neuzuweisung kommt das Personalmitglied in Frage, das: 1. die für die Stelle erforderliche körperliche Eignung nicht mehr besitzt, aber in eine andere, mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarende Stelle versetzt werden kann, 2.in Anwendung von Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes zum Verwaltungs- und Logistikkader übergewechselt ist oder zeitweilig eine solche Stelle bekleidet und darum bittet, ohne Anwendung der Mobilitätsregeln in den Einsatzkader aufgenommen zu werden, 3. während der Probezeit oder der Ausbildung, die mit seiner Bestellung in eine spezialisierte Stelle einhergeht, nicht zufriedenstellend ist, 4.aufgrund von Teil IX Titel III wieder eingegliedert wird, 5. als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit erneut seinem ursprünglichen Kader zugewiesen wird, 6.aufgrund von Artikel VI.I.11 Absatz 4 Nr. 2 einen entsprechenden Antrag stellt, 7. nach dem Zeitraum der Zurdispositionstellung unter die Anwendung von Artikel VIII.XI.12 Nr.2 fällt, 8. aus irgendeinem Grund in eine andere Stelle als die seinige bestellt werden muss. Abschnitt 2 - Modalitäten in Sachen Neuzuweisung Art. VI.II.86 - Die Neuzuweisung wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar aufgrund der Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, in der das Personalmitglied seine Neuzuweisung erhält, angeordnet.

Art. VI.II.87 - Die Neuzuweisung in eine Stelle erfolgt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung und des Profils des Inhabers dieser Stelle. Das Personalmitglied muss insbesondere die vorgesehenen Auswahlprüfungen bestanden haben, wenn diese vor Zuweisung der Stelle verlangt werden.

Erhält das Personalmitglied eine Neuzuweisung wegen medizinischer Untauglichkeit, muss die neue Stelle mit seinem Gesundheitsprofil zu vereinbaren sein.

Art. VI.II.88 - Unbeschadet des Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung immer je nach Fall innerhalb des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders des Korps, dem das Mitglied zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört beziehungsweise, wenn es sich um eine Wiedereingliederung im Sinne von Teil IX Titel III handelt, dem es am Tag seiner Amtsniederlegung angehörte.

Art. VI.II.89 - Die Neuzuweisung eines Personalmitglieds erfolgt in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe innehat wie derjenigen des Neuzugewiesenen.

In Ermangelung einer Vakanz oder wenn zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung ein Verfahren zwecks Zuteilung der Stelle durch Mobilität im Gang ist, erfolgt die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird das Personalmitglied von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch Mobilität gemäss Kapitel II des vorliegenden Titels zugeteilt wird.

Art. VI.II.90 - Die Behörde, die über die Neuzuweisung entscheidet, kann dem Personalmitglied, eventuell schon vor der Neuzuweisung, auferlegen, an einer von ihr bestimmten spezifischen Fortbildung teilzunehmen.

Art. VI.II.91 - Unbeschadet der Artikel V.II.17 Absatz 2 und V.III.22 Absatz 2 behält der Neuzugewiesene seinen Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle.

TEIL VII - VERWALTUNGSLAUFBAHN TITEL I - Bewertung der Arbeitsweise KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.I.1 - Dieser Titel findet keine Anwendung auf: 1. Personalmitglieder, die Inhaber eines in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes und in den Artikeln VII.III.1 und VII.III.2 erwähnten Mandats sind, 2. Anwärter und Personalmitglieder auf Probe. Art. VII.I.2 - Dieser Titel findet wohl Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen.

Art. VII.I.3 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. bewerteter Person: das Personalmitglied, das Gegenstand der Bewertung ist, 2.erstem Bewerter: den unmittelbaren Vorgesetzten der bewerteten Person gemäss Artikel 120 des Gesetzes; er gehört mindestens dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder der Stufe C an, 3. zweitem Bewerter: den hierarchischen Vorgesetzten des ersten Bewerters, 4.Endverantwortlichem für die Bewertung: a) was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft: 1) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A : den Korpschef, 2) für die anderen Mitglieder: den Korpschef oder den von ihm bestimmten Offizier, b) was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft: 1) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A: je nach Fall den Generalkommissar oder den Generaldirektor für die Mitglieder, die ihrer jeweiligen Amtsgewalt unterstehen, 2) für die anderen Mitglieder: den Dienstleiter. KAPITEL II - Bewertung Abschnitt 1 - Inhalt Art. VII.I.4 - Die Bewertung besteht in der beruflichen Beurteilung des Personalmitglieds auf der Grundlage der in Artikel VII.I.5 erwähnten Bewertungsbereiche. Es geht dabei hauptsächlich darum zu prüfen, wie das Personalmitglied gearbeitet hat und inwiefern es die vorher gesteckten Ziele erreicht hat. Die Bewertung trägt zu einer Verbesserung der Leistungen bei und gibt nützliche Auskünfte für die Personalverwaltung in den integrierten Polizeidiensten.

Art. VII.I.5 - Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Sie betrifft folgende Bereiche: 1. Verwirklichung der Ziele, 2.Persönlichkeitsmerkmale, 3. berufliche Fähigkeiten, 4.Leistungen, 5. Managementfähigkeiten, 6.Potenzial.

Art. VII.I.6 - § 1 - Der in Artikel VII.I.5 Nr. 1 erwähnte Bewertungsbereich bezieht sich auf die Verwirklichung: 1. der in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Anforderungen, 2.der mit der Funktion verbundenen und zeitlich begrenzten spezifischen Ziele, 3. der individuellen Ziele. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Ziele werden zu Beginn der Bewertungsperiode festgelegt. Sie werden in einem Vorbereitungsgespräch zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter schriftlich festgehalten und später, nachdem der zweite Bewerter sie gebilligt hat, bestätigt.

Können die bewertete Person und der erste Bewerter sich in dem Vorbereitungsgespräch nicht voll und ganz über die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Ziele einigen, obliegt es dem zweiten Bewerter, sie festzulegen. § 2 - Bei Änderungen in der Organisation oder der Arbeitsweise können die in § 1 Absatz 1 erwähnten Ziele in einem Mitarbeitergespräch angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie das in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnte Verfahren.

Art. VII.I.7 - Was die in Artikel VII.I.5 Nr. 2 bis einschliesslich 6 erwähnten Bewertungsbereiche betrifft, wird die beschreibende Bewertung unter Beachtung der in einer allgemeinen Liste, wie sie in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, aufgeführten Bewertungsindikatoren erstellt.

Der Minister erstellt einen ausführlichen Leitfaden, in dem die verschiedenen in Artikel VII.I.5 Nr. 2 bis einschliesslich 6 erwähnten Bewertungsbereiche und die in der allgemeinen Liste in Anlage 2 aufgeführten Bewertungsindikatoren beschrieben werden. Diese können gegebenenfalls entsprechend ihrer Anwendung auf Personalmitglieder des Einsatzkaders einerseits und auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders andererseits oder auf nur einen oder mehrere Kader beziehungsweise nur eine oder mehrere Stufen innerhalb dieser Kader im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes kommentiert werden.

Jeder Bewerter und Endverantwortliche für die Bewertung erhält besagten Leitfaden; dieser wird ebenfalls den Personalmitgliedern mitgeteilt.

Der Minister bestimmt die Weise, wie der in Absatz 3 erwähnte Leitfaden erhalten beziehungsweise mitgeteilt wird.

Art. VII.I.8 - Von den gemäss Artikel VII.I.7 Absatz 1 festgelegten Bewertungsindikatoren sind folgende Indikatoren immer Gegenstand der beschreibenden Bewertung: 1. die Bewertungsindikatoren, die für die Ausübung der Funktion als notwendig betrachtet werden, 2.alle Bewertungsindikatoren, die nach Meinung der Bewerter für eine korrekte Bewertung der bewerteten Person wichtig sind.

Der Minister legt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten notwendigen Bewertungsindikatoren pro Funktionsfamilie fest.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungsindikatoren werden vom ersten Bewerter in Absprache mit dem zweiten Bewerter festgelegt.

Art. VII.I.9 - Für jeden in Artikel VII.I.5 erwähnten Bewertungsbereich gibt es zum Abschluss die Gesamtnote "gut" oder "ungenügend".

Die Note "ungenügend" bedeutet hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Titels, dass die bewertete Person in grossem Masse weder die Ziele noch die Anforderungen der ausgeübten Funktion verwirklicht hat.

Die in Absatz 2 erwähnte Gesamtnote "ungenügend" muss ausdrücklich mit Gründen versehen sein.

Art. VII.I.10 - Die beschreibende Bewertung wird stets mit der Endnote "gut" oder "ungenügend" abgeschlossen.

Besagte Endnote gibt die Haupttendenzen der Bewertung wieder und ist kohärent mit der beschreibenden Bewertung in den verschiedenen Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Durchschnitt der in Artikel VII.I.9 erwähnten Gesamtnoten entsprechen.

Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 2 ausdrücklich mit Gründen zu versehen.

Art. VII.I.11 - Die beschreibende Bewertung wird anhand eines Bewertungsberichts erstellt, dessen Muster vom Minister festgelegt wird.

Abschnitt 2 - Bewerter Art. VII.I.12 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den ersten und den zweiten Bewerter gemäss Artikel VII.I.3.

Art. VII.I.13 - Eine Ausbildung zum Bewerter ist für alle Personalmitglieder, die mit Bewertungen beauftragt sind, Pflicht. Nur solche Bewertungen der Arbeitsweise sind gültig, die von Personalmitgliedern vorgenommen worden sind, die besagte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Art. VII.I.14 - Unbeschadet der Bestimmung von Artikel VII.I.8 werden Bewerter nach der Qualität der von ihnen erstellten Bewertungen bewertet.

Art. VII.I.15 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom ersten Bewerter, vom zweiten Bewerter oder vom Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden: 1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie die bewertete Person, 2.der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angebracht werden oder es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten. § 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1 festgelegten Ablehnungsgründe auf einen oder auf beide Bewerter oder auf den Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar oder der Generaldirektor ist, Anwendung findet, meldet dies unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, dem er untersteht.

Ist der erste oder zweite Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar oder der Generaldirektor ist, der Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, dem er untersteht, mit.

Der Korpschef, der Generalkommissar oder der Generaldirektor, dem die bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 3 - Handelt es sich bei dem gemäss § 2 abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den Generalkommissar oder den Generaldirektor, bringt das in § 2 Absatz 1 erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem Generaldirektor den Ablehnungsantrag zur Kenntnis; dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor geht ebenso vor, wenn er der Meinung ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten Ablehnungsgrund anführen.

Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar beziehungsweise Generaldirektor und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

Art. VII.I.16 - Untersteht die bewertete Person dem ersten oder dem zweiten Bewerter oder dem Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten, darf dieser die Bewertung nicht erstellen.

In diesem Fall wird die Bewertung von den früheren Bewertern beziehungsweise dem früheren Endverantwortlichen für die Bewertung erstellt, wobei die von Letzteren erstellte Bewertung sich jedoch ausschliesslich auf den Zeitraum beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die Bewertung im Sinne von Artikel VII.I.3 innehatten.

Art. VII.I.17 - Verfügt der erste oder der zweite Bewerter nicht über die in Artikel VII.I.13 erwähnte Ausbildung, bestellt der Endverantwortliche für die Bewertung ein anderes Personalmitglied, das die in Artikel VII.I.13 festgelegte Bedingung in Bezug auf die Ausbildung erfüllt und im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes die Amtsgewalt über die bewertete Person ausübt, als Bewerter.

Art. VII.I.18 - Ist es aufgrund der Organisation oder der Art des Dienstes nicht möglich, einen ersten und einen zweiten Bewerter zu bestellen, oder ist es aufgrund der Bestimmung von Artikel VII.I.17 auch nicht möglich, einen ersten und einen zweiten Bewerter zu bestellen, wird die bewertete Person vom unmittelbaren funktionellen Vorgesetzten beurteilt, der in diesem Fall die in diesem Titel festgelegten Befugnisse der beiden Bewerter ausübt.

Art. VII.I.19 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden, treten sein unmittelbarer funktioneller Vorgesetzter und dessen Chef in dem Dienst, in den er entsandt worden ist, als erster und zweiter Bewerter auf.

Art. VII.I.20 - Bei Versetzung durch Mobilität, Neuzuweisung oder Bestellung von Amts wegen des ersten oder des zweiten Bewerters kann noch in den vier Monaten ab dem Datum der Versetzung eine Bewertung vorgenommen werden. Diese Bewertung bezieht sich nur auf den Zeitraum, in dem das hierarchische Verhältnis noch bestand.

Abschnitt 3 - Bewertungsperiode Art. VII.I.21 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der vorherigen endgültigen Bewertung. Die erste Bewertung findet zwei Jahre nach der in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 1 und V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung statt.

In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, in der Zwischenzeit wird aufgrund eines neuen Elements eine Anpassung erforderlich, und zwar insbesondere: 1. bei einem Antrag auf Versetzung im Rahmen der Mobilität, wenn besondere Kompetenzen gefordert werden und eine spezifische Bewertung des Personalmitglieds vorgeschrieben ist, 2.bei einem Vorschlag für eine Beförderung, 3. bei einer Bewerbung für das Auswahlverfahren im Hinblick auf die Beförderung zum Dienstgrad eines Hauptkommissars. Unbeschadet des Absatzes 2 findet mindestens ein Mitarbeitergespräch im Sinne von Artikel VII.I.28 während der Bewertungsperiode statt.

Art. VII.I.22 - Unbeschadet der Artikel VII.I.23 und VII.I.24 gilt die Bewertung bis zur nächsten endgültigen Bewertung.

Art. VII.I.23 - Das beurlaubte Personalmitglied, wie in den Artikeln VIII.XII.1 bis einschliesslich VIII.XIII.14 erwähnt, behält in Abweichung von Artikel VII.I.21 Absatz 1 die Bewertung, die ihm zuletzt für seinen Auftrag zugeteilt worden ist, bis zu der nächsten endgültigen Bewertung, die ihm zugeteilt wird.

Bewirbt das Personalmitglied sich um eine Beförderung oder um eine Versetzung und muss in Anwendung von Artikel VII.I.21 Absatz 2 eine neue Bewertung vorgenommen werden, wird diese ihm vom Korpschef oder vom Generalkommissar beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Generaldirektor zugeteilt, je nachdem ob es sich um ein Mitglied eines lokalen oder eines föderalen Polizeikorps handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle zweckdienlichen Informationen bei den zuständigen funktionellen Instanzen ein.

In diesem Fall darf die Bewertung sich nur auf die Art der Auftragserfüllung beziehen.

Art. VII.I.24 - Das Personamitglied, das während einer Bewertungsperiode eine in den Artikeln VIII.XIV.1 bis einschliesslich VIII.XIV.4 erwähnte langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen geniesst oder Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung hat, wird zum erstfolgenden Bewertungsdatum über die Periode bewertet, in der es effektiv im Dienst war. Es behält diese Bewertung für die Dauer seiner Abwesenheit oder Laufbahnunterbrechung bis zu der nächsten endgültigen Bewertung, die ihm zugeteilt wird.

Art. VII.I.25 - In den in den Artikeln VII.I.23 Absatz 1 und VII.I.24 erwähnten Fällen beginnt an dem Tag, an dem der in den vorhergehenden Bestimmungen erwähnte Urlaub beziehungsweise die darin erwähnte Laufbahnunterbrechung endet, eine neue Bewertungsperiode.

Abschnitt 4. - Vorbereitungsgespräch und Mitarbeitergespräch Art. VII.I.26 - Das Vorbereitungsgespräch ist ein Dialog, bei dem die bewertete Person und der erste Bewerter vereinbaren, was von der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll.

Dieses Gespräch wird auf der Grundlage der in Artikel VII.I.6 erwähnten zu verwirklichenden Ziele und der Mittel, um diese Ziele zu erreichen, geführt.

Art. VII.I.27 - Das Vorbereitungsgespräch wird in einem Bericht festgehalten, in dem die eingegangenen Verpflichtungen deutlich formuliert werden.

Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem Vorbereitungsgespräch.

Art. VII.I.28 - Das Mitarbeitergespräch ist ein Dialog zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter über die Arbeitsweise des Dienstes, in dem beide zusammenarbeiten.

Dieses Gespräch bezieht sich vor allem auf: 1. die Überprüfung und notfalls die Anpassung der Ziele, die beim Bewertungsgespräch ein Jahr danach bewertet werden, 2.die Entfaltung des Personalmitglieds, wobei den Bedürfnissen in puncto Ausbildung und seinen Wünschen in Bezug auf die Entwicklung seiner Laufbahn ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Das Mitarbeitergespräch wird in einem Bericht festgehalten, in dem die eingegangenen Verpflichtungen deutlich formuliert werden.

Art. VII.I.29 - Das Mitarbeitergespräch findet für alle Personalmitglieder mindestens alle zwei Jahre statt, abwechselnd mit den Bewertungsgesprächen. Der erste Bewerter und die bewertete Person können im Einvernehmen beschliessen, dass kein Mitarbeitergespräch geführt wird. Dieser Beschluss wird in einer Unterlage festgehalten, die in die Bewertungsakte aufgenommen wird.

KAPITEL III - Verfahrensregeln Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.I.30 - Mit Ausnahme des in Artikel VII.I.18 erwähnten Falls werden alle Personalmitglieder von einem ersten und einem zweiten Bewerter bewertet, die beide den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bedingungen genügen.

Abschnitt 2 - Gemeinrechtliches Verfahren Art. VII.I.31 - Der erste Bewerter sammelt alle für die Bewertung zweckdienlichen Informationen. Er lädt die bewertete Person zu einem Bewertungsgespräch ein und teilt ihr einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit.

Das in Absatz 1 erwähnte Bewertungsgespräch kann frühestens am vierten Tag nach der Einladung stattfinden.

Art. VII.I.32 - Das Bewertungsgespräch wird zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter geführt. Während dieses Bewertungsgesprächs äussert die bewertete Person ebenfalls ihre eigene Meinung über die Art, wie sie während der Bewertungsperiode gearbeitet hat.

Art. VII.I.33 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der erste Bewerter seinen Bewertungsbericht gemäss dem in Artikel VII.I.11 festgelegten Muster und übermittelt ihn der bewerteten Person unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Bewertungsgespräch.

Art. VII.I.34 - Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des in Artikel VII.I.33 erwähnten Bewertungsberichts teilt die bewertete Person dem ersten Bewerter mit: 1. entweder, dass sie mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist 2.oder dass sie mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, 3. oder dass sie nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und beantragt, dass er im Sinne des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen, das sie als Anlage beifügt, angepasst wird. Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass die bewertete Person mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist.

Kommentare und Mitteilungsschreiben im Sinne von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 werden nicht berücksichtigt, wenn sie dem ersten Bewerter nicht innerhalb besagter Frist von sieben Tagen zur Kenntnis gebracht worden sind.

Art. VII.I.35 - In dem in Artikel VII.I.34 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall nimmt der erste Bewerter das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zur Kenntnis. Ist er mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, erstellt er einen neuen Bewertungsbericht innerhalb fünf Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen.

In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht zusammen mit dem ihm beigelegten Mitteilungsschreiben am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet.

Art. VII.I.36 - Ist der erste Bewerter nicht mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt er ganz oder teilweise bei seinem Bewertungsbericht und teilt er der bewerteten Person seine Antwort innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen mit.

Die bewertete Person verfügt wiederum über sieben Tage ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Antwort, um dem ersten Bewerter mitzuteilen, ob sie mit der Antwort des ersten Bewerters einverstanden ist oder nicht.

Nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist wird davon ausgegangen, dass die bewertete Person mit der Antwort des ersten Bewerters auf ihr Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen einverstanden ist.

Art. VI.I.37 - Der erste Bewerter fügt der in Artikel VII.I.47 erwähnten Bewertungsakte seinen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die anlässlich der Bewertung von der bewerteten Person oder von ihm selbst ausgehenden Schriftstücke bei und übermittelt dem zweiten Bewerter unverzüglich diese Akte.

Art. VII.I.38 - Der zweite Bewerter fasst seinen Beschluss auf der Grundlage der vom ersten Bewerter gemäss Artikel VII.I.37 erstellten Bewertungsakte und teilt ihn dem ersten Bewerter und der bewerteten Person innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Bewertungsakte mit.

Ist es zwischen dem ersten Bewerter und der bewerteten Person nicht zu einer Einigung hinsichtlich des Bewertungsberichts des ersten Bewerters gekommen, kann der zweite Bewerter den in Absatz 1 erwähnten Beschluss erst fassen, nachdem er ein getrenntes Bewertungsgespräch einerseits mit der bewerteten Person und andererseits mit dem ersten Bewerter geführt hat. Das Gespräch kann frühestens vier Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des ersten Bewerters oder der bewerteten Person fortgesetzt und wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.

Art. VII.I.39 - Bei dem in Artikel VII.I.38 erwähnten Beschluss kann es sich um eine Bestätigung oder um eine Abänderung des Bewertungsberichts des ersten Bewerters handeln. Mit Ausnahme der in Artikel VII.I.40 erwähnten Fälle handelt es sich bei diesem Beschluss um die Endbewertung der bewerteten Person. Mit ihm beginnt eine neue Bewertungsperiode.

Wird eine Abänderung an einem Bewertungsbericht angebracht, über den es eine Einigung zwischen dem ersten Bewerter und der bewerteten Person gibt, teilt der zweite Bewerter der bewerteten Person diesen Abänderungsvorschlag mit. Die bewertete Person verfügt über sieben Tage ab Kenntnisnahme des Abänderungsbeschlusses, um dem zweiten Bewerter ein Mitteilungsschreiben mit ihren Bemerkungen zu übermitteln. Der erste und der zweite Bewerter können diesem Mitteilungsschreiben ihre Bemerkungen hinzufügen.

Ist die bewertete Person einverstanden oder läuft die in Absatz 2 erwähnte Frist ab, ohne dass die bewertete Person ein Mitteilungsschreiben übermittelt, wird der Abänderungsvorschlag endgültig.

Art. VII.I.40 - In Abweichung von Artikel VII.I.39 Absatz 1 erstellt der Endverantwortliche für die Bewertung die endgültige Bewertung: 1. wenn der zweite Bewerter beabsichtigt, einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters, über den es ein Einverständnis zwischen dem ersten Bewerter und der bewerteten Person gibt, abzuändern und die bewertete Person gemäss der Bestimmung von Artikel VII.I.39 Absatz 2 und 3 dem nicht zustimmt, 2. wenn der zweite Bewerter beabsichtigt, entweder einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters mit der Endnote "ungenügend" zu bestätigen oder einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters dahingehend abzuändern, dass er die Endnote "ungenügend" vorschlägt. In den in Absatz 1 festgelegten Fällen leitet der zweite Bewerter die Bewertungsakte mit den im Rahmen des anhängigen Bewertungsverfahrens abgefassten Unterlagen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die Bewertung weiter; dieser fasst auf der Grundlage dieser Schriftstücke einen Beschluss.

Unbeschadet der Anwendung des in Artikel VII.I.44 erwähnten Berufungsverfahrens handelt es sich bei dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss um die Endbewertung der bewerteten Person. Mit ihm beginnt auf jeden Fall eine neue Bewertungsperiode, unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.44 erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift oder nicht.

Abschnitt 3 - Berufungsverfahren bei der Endnote "Ungenügend" Unterabschnitt 1 - Berufungsrat Art. VII.I.41 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer gemäss Nr.2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen Polizei befinden.

Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen Stellvertreter.

Ein Sekretär, der vom Generalinspektor der Generalinspektion unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei.

Art. VII.I.42 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.41 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.

Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an der Ausbildung für Bewerter teilnehmen.

Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. VII.I.43 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar.

Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende.

Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat Art. VII.I.44 - Gegen den Beschluss des Endverantwortlichen, die Bewertung mit der Endnote "ungenügend" abzuschliessen, kann Berufung beim Berufungsrat eingelegt werden.

Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingereicht wird.

Art. VII.I.45 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung erstellten Schriftstücke gehören.

Art. VII.I.46 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende Bewertungsperiode.

Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL IV - Bewertungsakte Art. VII.I.47 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.die in Artikel VII.I.6 § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegten und in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Anforderungen, 3. die gemäss Artikel VII.6 § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten oder definierten Ziele, 4. die gemäss Artikel VII.I.8 festgelegten Bewertungsindikatoren, 5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und insbesondere: a) Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete Person über ihre Gewissenhaftigkeit im Dienst und über eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die einen Einfluss darauf haben konnten, oder über eines der beiden, b) absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse, c) Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen, d) das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Disziplinarstrafblatt, e) Berichte des Vorbereitungs- und des Mitarbeitergesprächs oder gegebenenfalls in Artikel VII.I.29 erwähnte Unterlage, f) alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit den dazugehörenden Elementen der Verfahren, 6.die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden Bewertungsperioden und gegebenenfalls über die Probezeit zum Abschluss der Grundausbildung, 7. alle nach dem in Artikel VII.I.32 erwähnten Bewertungsgespräch im Rahmen des laufenden Bewertungsverfahrens erstellten Schriftstücke.

Art. VII.I.48 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein und von den verschiedenen Bewertern eingesehen werden.

Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.

KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen Art. VII.I.49 - Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens erhält das Personalmitglied eine Kopie des Bewertungsberichts und der beigefügten Schriftstücke.

Art. VII.I.50 - Der Minister bestimmt die Dienstleiter im Sinne von Artikel VII.I.3 Nr. 4 Buchstabe b) Punkt 2.

Er kann nähere Verfahrensregeln festlegen, die von den im vorliegenden Titel erwähnten Behörden und vom Berufungsrat zu befolgen sind.

Art. VII.I.51 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten, wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, zusammenhängen.

TITEL II - Laufbahn des Personals des Einsatzkaders KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.1 - § 1 - Die Beförderung ist die Ernennung eines Personalmitglieds des Einsatzkaders in einen höheren Dienstgrad.

Es gibt zwei Arten von Beförderungen: 1. Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb desselben Kaders, 2.Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader. § 2 - Die Gehaltstabellenlaufbahn eines Personalmitglieds des Einsatzkaders besteht darin, dass dem Personalmitglied nacheinander eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb ein und desselben Dienstgrades zuerkannt wird aufgrund des Dienstalters in der Gehaltstabelle, der Bewertung und gegebenenfalls einer Weiterbildung oder der Auswahl durch eine in den Artikeln VII.II.28 bis VII.II.49 erwähnte Auswahlkommission.

Art. VII.II.2 - Um eine Beförderung oder eine Gehaltstabellenerhöhung im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn zu erhalten, muss das Personalmitglied des Einsatzkaders sich in einem administrativen Stand befinden, der es ihm erlaubt, seine Ansprüche auf Beförderung oder Gehaltstabellenlaufbahn geltend zu machen.

Art. VII.II.3 - § 1 - Die Beförderung und die in Artikel VII.II.24 Nr. 4 und 5 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung werden von der Ernennungsbehörde gewährt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom Minister, Bürgermeister oder Polizeikollegium auf Vorschlag des Generalkommissars oder des Korpschefs gewährt.

Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten Vorschlag fest.

KAPITEL II - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad Art. VII.II.4 - In den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars kann der Polizeikommissar befördert werden, der: 1. ein Kaderalter von mindestens neun Jahren im Offizierskader aufweist, 2.Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses ist, das Zugang zur Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst gibt, oder die vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) für das Aufsteigen in die Stufe 1 des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen bestanden hat, 3. Inhaber des von Uns bestimmten Direktionsbrevets ist. Art. VII.II.5 - Die Beförderung wird dem Polizeikommissar gewährt, der die in Artikel VII.II.4 erwähnten Bedingungen erfüllt und gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle als höherer Offizier ernannt wird oder zu einem in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandat mindestens der Kategorie 3 bestellt wird.

KAPITEL III - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.II.6 - Personalmitglieder, die die Grundausbildung für einen höheren Kader bestehen, werden durch Aufsteigen in den angestrebten höheren Kader befördert.

Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.II.7 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Kader, wie viele Personalmitglieder zur Grundausbildung für den höheren Kader zugelassen werden können.

Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. VII.II.8 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in einen höheren Kader zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das in Unterabschnitt 3 erwähnte Kaderalter aufweisen, 2.die in Unterabschnitt 4 erwähnte Diplomanforderung erfüllen, 3. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 4.nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erhalten haben.

Unterabschnitt 3 - Erforderliches Kaderalter Art. VII.II.9 - Ein Polizeihilfsbediensteter kann zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden, wenn er mindestens drei Dienstjahre im Kader der Polizeihilfsbediensteten aufweist.

Art. VII.II.10 - Ein Polizeiinspektor und ein Polizeihauptinspektor können zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst beziehungsweise in den Offizierskader zugelassen werden, wenn sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren im Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise im Kader des Personals im mittleren Dienst aufweisen.

Unterabschnitt 4 - Diplomanforderungen Art. VII.II.11 - Um zu der Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, berücksichtigt werden.

In Abweichung von Absatz 1 ist der Polizeihilfsbedienstete, der eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. VII.II.12 - Um zu der Auswahl für das Aufsteigen in den Offizierskader zugelassen zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, berücksichtigt werden. In Abweichung von Absatz 1 ist der Polizeihauptinspektor, der eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. VII.II.13 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome und Zeugnisse in Betracht ziehen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.

Abschnitt 3 - Auswahl Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.14 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes angekündigt. In dieser Ankündigung werden zumindest die Sprache der Auswahlprüfungen, der Kader, für den die Prüfungen veranstaltet werden, die Teilnahmebedingungen, das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum mitgeteilt.

Art. VII.II.15 - Jedes Personalmitglied, das sich für eine Auswahl einschreibt, erhält auf Ersuchen das allgemeine Programm der Auswahlprüfungen.

Unterabschnitt 2 - Auswahlprüfungen und -verfahren Art. VII.II.16 - § 1 - Die Auswahl der Bewerber im Rahmen der Beförderungsverfahren durch Aufsteigen in einen höheren Kader erfolgt in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren. § 2 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen werden nach Sprachrolle in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft.

Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss den Artikeln II.I.7 und II.I.8 eingestuft. § 3 - Bewerber, die den Bedingungen entsprechen und deren Einstufungsrang die in Artikel VII.II.7 erwähnte Zahl nicht übersteigt, sind günstig eingestuft.

Art. VII.II.17 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1, IV.I.16, IV.I.17, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis einschliesslich 5 sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst.

Art. VII.II.18 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16, IV.I.17, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis einschliesslich 5 sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung durch eine berufsbezogene Prüfung ersetzt wird.

Art. VII.II.19 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16, IV.I.17, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis einschliesslich 5 sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Offizierskader, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung durch eine berufsbezogene Prüfung ersetzt wird.

Art. VII.II.20 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Auswahlkommission entscheidet, welche Bewerber bestanden haben und günstig eingestuft sind; sie erstellt die Liste dieser Personalmitglieder in alphabetischer Reihenfolge.

Die Auswahlkommission schickt die in Absatz 1 erwähnte Liste anschliessend an den Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert.

KAPITEL IV - Gehaltstabellenlaufbahn Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn im Kader der Polizeihilfsbediensteten Art. VII.II.21 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle HAU1 in die Gehaltstabelle HAU2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle HAU1, 2.von der Gehaltstabelle HAU2 in die Gehaltstabelle HAU3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle HAU2.

Die Gehaltstabellen HAU2 und HAU3 in der Gehaltstabellenlaufbahn werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Die Gewährung der Gehaltstabellen HAU2 und HAU3 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden.

Abschnitt 2 - Gehaltstabellenlaufbahn im Kader des Personals im einfachen Dienst Art. VII.II.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle B1 in die Gehaltstabelle B2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B1, 2.von der Gehaltstabelle B2 in die Gehaltstabelle B3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B2, 3. von der Gehaltstabelle B3 in die Gehaltstabelle B4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B3, 4.von der Gehaltstabelle B4 in die Gehaltstabelle B5 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B4.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Die Gewährung der Gehaltstabellen B2, B3, B4 und B5 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden.

Abschnitt 3 - Gehaltstabellenlaufbahn im Kader des Personals im mittleren Dienst Art. VII.II.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle M1.1 in die Gehaltstabelle M2.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M1.1, 2. von der Gehaltstabelle M1.2 in die Gehaltstabelle M2.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M1.2, 3. von der Gehaltstabelle M2.1 in die Gehaltstabelle M3.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M2.1, 4. von der Gehaltstabelle M2.2 in die Gehaltstabelle M3.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M2.2, 5. von der Gehaltstabelle M3.1 in die Gehaltstabelle M4.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M3.1, 6. von der Gehaltstabelle M3.2 in die Gehaltstabelle M4.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M3.2.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Die Gewährung der Gehaltstabellen M2.1, M2.2, M3.1, M3.2, M4.1 und M4.2 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden.

Abschnitt 4 - Gehaltstabellenlaufbahn im Offizierskader Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.24 - Unbeschadet der Artikel VII.II.28 bis VII.II.49 wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle O2 in die Gehaltstabelle O3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O2, 2.von der Gehaltstabelle O3 in die Gehaltstabelle O4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O3, 3. von der Gehaltstabelle O5 in die Gehaltstabelle O6 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O5, 4.von der Gehaltstabelle O6 in die Gehaltstabelle O7 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O6, 5. von der Gehaltstabelle O7 in die Gehaltstabelle O8 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O7. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Die Gewährung der Gehaltstabellen O3 und O4 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden.

Unterabschnitt 2 - Nationale Auswahlkommission für höhere Offiziere Art. VII.II.25 - Im Hinblick auf die Gewährung der Gehaltstabellen O7 und O8 wird beim Ministerium des Innern eine nationale Auswahlkommission für höhere Offiziere, im vorliegenden Abschnitt "Auswahlkommission" genannt, eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.dem Generaldirektor, der die Generaldirektion der Verwaltungspolizei leitet, 3. dem Generaldirektor, der die Generaldirektion der Gerichtspolizei leitet, 4.zwei Korpschefs der lokalen Polizei, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, 5. zwei Mitgliedern, die keine Personalmitglieder sind. Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder müssen zumindest Inhaber eines Diploms einer Universität oder Hochschule der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft sein und eine für den Auftrag der Auswahlkommission relevante Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren nachweisen.

Der Vorsitzende und jedes der Mitglieder der Auswahlkommission haben einen Stellvertreter. Mit Ausnahme der Stellvertreter der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder, die den Anforderungen von Absatz 2 genügen müssen, müssen die Stellvertreter mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten.

Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission bei.

Art. VII.II.26 - Der Minister bestellt: 1. die in Artikel VII.II.25 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Korpschefs unter denjenigen, die auf der vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens vier Korpschefs stehen, 2. die in Artikel VII.II.25 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Stellvertreter, 3. einen stellvertretenden Vorsitzenden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom Generalinspektor der Generalinspektion vorgeschlagen wird, 4.einen Stellvertreter für jedes der Mitglieder der Auswahlkommission unter den Hauptkommissaren, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten und auf einer Liste mit mindestens vier Polizeihauptkommissaren, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Korpschefs vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.

Art. VII.II.27 - Die Mitglieder der Auswahlkommission, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Föderalbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf.

Die Mitglieder der Auswahlkommission haben Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Personen, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds haben, werden Föderalbeamten des Rangs 17 gleichgestellt.

Unterabschnitt 3 - Aufsteigen in die Gehaltstabelle O7 Art. VII.II.28 - Der Polizeihauptkommissar erhält im Rahmen der in Artikel VII.II.29 festgelegten Quote die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung, wenn er von der Auswahlkommission ausgewählt worden ist.

Art.VII.II.29 - Die Zahl der höheren Polizeioffiziere, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, darf 50% der Gesamtzahl der höheren Offiziere der Polizeidienste nicht überschreiten.

Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest.

Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet.

Art. VII.II.30 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes nimmt einen Bewerberaufruf vor.

Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäss Artikel VII.II.29 festgelegte Anzahl höhere Offiziere, die im folgenden Jahr für das Aufsteigen in die Gehaltstabelle O7 berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äusserste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.

Art. VII.II.31 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein.

Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden.

Art. VII.II.32 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.II.30 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt.

Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter.

Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht.

Art. VII.II.33 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit.

Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber.

Der Minister entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.II.32 Absatz 2.

Art. VII.II.34 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen und vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber.

Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung.

Art. VII.II.35 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen.

Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der zu vergebenden Stellen, wie in Artikel VII.II.30 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten.

Art. VII.II.36 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O7 ausgewählten Bewerber stehen.

Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden.

Art. VII.II.37 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O7 ausgewählten Bewerber stehen, sowie alle Bewerbungen und ihre Bewertung derselben mit.

Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.II.31 erwähnten Bedingungen nicht genügt.

Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein.

Art. VII.II.38 - Die in Artikel VII.II.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle O7.

Unterabschnitt 4 - Aufsteigen in die Gehaltstabelle O8 Art.VII.II.39 - Die Zahl der Hauptkommissare, die die Gehaltstabelle O8 erhalten, darf 25 % der Gesamtzahl der Polizeihauptkommissare nicht überschreiten.

Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest.

Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet.

Art. VII.II.40 - Die Bewerber werden vom Minister oder von dem Direktor des von ihm bestimmten Dienstes von dem Bewerberaufruf in Kenntnis gesetzt.

Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäss Artikel VII.II.39 festgelegte Anzahl höhere Offiziere, die im folgenden Jahr für die Gehaltstabelle O8 berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äusserste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.

Art. VII.II.41 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein.

Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden.

Art. VII.II.42 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.II.40 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt.

Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter.

Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht.

Art. VII.II.43 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit.

Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber.

Der Minister entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.II.42 Absatz 2.

Art. VII.II.44 - Die Überprüfung der Zulässigkeit der Bewerbungen und der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber werden von der Auswahlkommission vorgenommen, wobei für diesen Auftrag der Auswahlkommission selbstverständlich nur die Korpschefs und ihre Stellvertreter, die die Gehaltstabelle O8 erhalten, tagen dürfen.

Der Minister sorgt dafür, dass diese Sonderanforderung eingehalten wird.

Art. VII.II.45 - Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung.

Art. VII.II.46 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen.

Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der höheren Offiziere, die die Gehaltstabelle O8 erhalten können, wie in Artikel VII.II.40 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten.

Art. VII.II.47 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O8 ausgewählten Bewerber stehen.

Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden.

Art. VII.II.48 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, den für die Zuteilung der Gehaltstabelle O8 ausgewählten Bewerbern sowie alle Bewerbungen und die Bewertung derselben mit.

Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.II.41 erwähnten Bedingungen nicht genügt.

Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein.

Art. VII.II.49 - Die in Artikel VII.II.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle O8.

TITEL III - Bestellung zu einem Mandat KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Mandate Art. VII.III.1 - Unbeschadet des Artikels 96 des Gesetzes und unbeschadet der von Uns bestimmten Mandate, die Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt werden können, ist vorliegender Titel nur anwendbar auf Personalmitglieder des Einsatzkaders.

Art. VII.III.2 - Das Mandat ist eine zeitweilige Bestellung zu einer der in Artikel VII.III.3 aufgeführten Funktionen. Unbeschadet der Artikel 48, 107 und 149 des Gesetzes wird das Mandat für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt.

Art. VII.III.3 - Folgende Funktionen werden gemäss dem vorliegenden Titel durch Mandat zugeteilt: 1. die in Artikel 48 des Gesetzes erwähnte Funktion als Chef eines lokalen Polizeikorps, nachstehend "Korpschef" genannt, 2.die in Artikel 99 des Gesetzes erwähnte Funktion als Generalkommissar, 3. die in Artikel 100 des Gesetzes erwähnte Funktion als Generaldirektor, 4.die in Artikel 103 des Gesetzes erwähnte Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 5. die in Artikel 105 des Gesetzes erwähnte Funktion als Gerichtspolizeidirektor, 6.die Funktion als Chef einer Einheit der Strassenpolizei, 7. die Funktion als Chef der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens, 8.die Funktion als Direktor in einer Generaldirektion der föderalen Polizei, 9. die Funktion als beigeordneter Generaldirektor, 10.die Funktion als beigeordneter Generalkommissar, 11. die in Artikel 149 des Gesetzes erwähnte Funktion als Generalinspektor, 12.die Funktion als beigeordneter Generalinspektor.

Die in den Nummern 2 bis einschliesslich 10 erwähnten Mandate werden nachstehend "Mandate innerhalb der föderalen Polizei" genannt.

Aufgrund der Stellungnahme des Generalkommissars für das, was Funktionen innerhalb der föderalen Polizei betrifft, und aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats für das, was Funktionen innerhalb der lokalen Polizei betrifft, oder aufgrund der Stellungnahme beider, wenn es sich um eine Funktion handelt, die sowohl innerhalb der föderalen Polizei als auch innerhalb eines Korps der lokalen Polizei eingeführt wird, können andere als die in Absatz 1 erwähnten Funktionen von Uns durch Mandat gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugeteilt werden.

Art. VII.III.4 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels und für die Anwendung von Artikel XI.II.17 gibt es sechs Kategorien von Mandaten: 1. Kategorie 1: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, weniger als fünfundsiebzig vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, 2.Kategorie 2: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens fünfundsiebzig, aber weniger als hundertfünfzig vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Direktors eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes mit geringem Amtsbereich, wie in Anlage 3 erwähnt, und das Mandat des Chefs einer Einheit der Strassenpolizei, 3. Kategorie 3: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens hundertfünfzig, aber weniger als dreihundert vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des Direktors der föderalen Polizei sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Direktors eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes mit mittelgrossem Amtsbereich, wie in Anlage 3 erwähnt, und das Mandat des Chefs der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens, 4.Kategorie 4: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens dreihundert, aber weniger als sechshundert vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Direktors eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes mit grossem Amtsbereich, wie in Anlage 3 erwähnt, 5. Kategorie 5: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens sechshundert vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des Generaldirektors, das Mandat des beigeordneten Generalkommissars und das Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors, 6.Kategorie 6: das Mandat des Generalkommissars.

Unbeschadet des Artikels VII.III.6 legt der Minister fest, was unter Personalbestand im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.

Art. VII.III.5 - Die von Uns gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 bestimmten Mandate werden von Uns einer der in Artikel VII.III.4 Absatz 1 Nr.1 bis einschliesslich 5 festgelegten Kategorien zugeordnet.

Wenn die gemäss Absatz 1 vorgenommene Zuordnung jedoch bewirkt, dass in einem bestimmten Korps der lokalen Polizei das von Uns zugeordnete Mandat einer höheren Kategorie angehört als das Mandat des Korpschefs der betreffenden Gemeinde oder Mehrgemeindezone, wird das in Absatz 1 erwähnte Mandat im betreffenden Korps ab dem Datum der nächstfolgenden Vakanterklärung in der betreffenden Gemeinde oder Mehrgemeindezone von Amts wegen in die Kategorie gebracht, zu der das Mandat des Korpschefs gehört. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Korps der lokalen Polizei in Abweichung von den Bestimmungen zur Regelung der Sonderbedingungen für das in Absatz 1 erwähnte Mandat die Dienstgrad- und Dienstaltersbedingungen, die für ein Mandat der Kategorie gelten, zu der das Mandat des Korpschefs des betreffenden Korps der lokalen Polizei gehört.

Art. VII.III.6 - Der für die Anwendung des Artikels VII.III.4 zu berücksichtigende Personalbestand ist der sechs Monate vor dem Datum der Vakanterklärung der durch Mandat zu vergebenden Funktion bestehende Stellenplan. Er wird für das, was die Funktion des Korpschefs betrifft, vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat und für das, was die Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft, vom Generalkommissar erstellt.

Der gemäss Absatz 1 festgelegte Personalbestand und die sich daraus ergebende Bestimmung der Kategorie, der das zu vergebende Mandat zugeordnet wird, bleibt unverändert bis zur nächstfolgenden Vakanterklärung der durch Mandat zu vergebenden Funktion.

Art. VII.III.7 - Für die Anwendung von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die aufgrund eines Mandats ausgeübte Funktion die höchste in der Organisation eines Korps oder einer Korpsunterteilung ausgeübte Funktion.

Abschnitt 2 - Funktionsbeschreibung und Profil Art. VII.III.8 - Für alle in Artikel VII.III.3 festgelegten Mandate wird eine Funktionsbeschreibung erstellt und werden die sich daraus ergebenden Profilanforderungen festgelegt.

Die Beschreibung einer bestimmten durch Mandat zu vergebenden Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen können gegebenenfalls je nach der konkreten Art der Funktion und ihres Ausmasses und je nach dem konkreten Ort, wo die Funktion ausgeübt wird, verschieden sein.

Art. VII.III.9 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats und des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei fest.

Art. VII.III.10 - Unbeschadet des Artikels 8 des Gesetzes legen der Minister und der Minister der Justiz gemeinsam die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen in Bezug auf den Generalkommissar, den Generalinspektor, den Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei und den Gerichtspolizeidirektor fest nach Stellungnahme: 1. des Generalkommissars und des Generalinspektors für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Generalkommissars betrifft, 2.des Generalinspektors, des Generalkommissars und des Bürgermeisterbeirats für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors betrifft, 3. des Generalkommissars für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei betrifft, 4.des Generalkommissars und des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Gerichtspolizeidirektors betrifft.

Art. VII.III.11 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion der anderen Generaldirektoren nach Stellungnahme des Generalkommissars fest.

Art. VII.III.12 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators nach Stellungnahme des Generalkommissars und des Direktors der Generaldirektion der Verwaltungspolizei fest.

Art. VII.III.13 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion des beigeordneten Generalkommissars und des beigeordneten Generaldirektors nach Stellungnahme des Generalkommissars, für das, was den beigeordneten Generalkommissar betrifft, und, für das, was die beigeordneten Generaldirektoren betrifft, nach Stellungnahme des Generalkommissars und des Generaldirektors, der die hierarchische Amtsgewalt über den beigeordneten Generaldirektor ausübt, fest.

Art. VII.III.14 - Der Generalkommissar legt die Funktionsbeschreibung für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis 8 erwähnten Funktionen und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Generaldirektors, der die Amtsgewalt über die betreffenden Einheiten oder Direktionen ausübt, fest.

Art. VII.III.15 - Für die anderen von Uns festgelegten und in Artikel VII.III.3 Absatz 3 erwähnten Funktionen werden die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen von den von Uns bestimmten Behörden nach Stellungnahme der von Uns bestimmten Behörden oder Dienste festgelegt.

Abschnitt 3 - Mandatsakte Art. VII.III.16 - Pro Mandatsinhaber wird für jedes neue Mandat eine Mandatsakte angelegt, die Teil der Personalakte ist.

Die Mandatsakte umfasst alle für das ausgeübte Mandat relevanten Aktenstücke, insbesondere: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen für das ausgeübte Mandat, 3. die Bewerbungsakte und gegebenenfalls die ihr beigefügten Schriftstücke, 4.alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Auswahlkommission, 5. gegebenenfalls die abgegebenen Stellungnahmen und die mit Gründen versehenen Vorschläge, 6.die Beschlüsse oder den Bestellungserlass und das Protokoll der Eidesleistung, 7. den Auftragsbrief, 8.alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Bewertungskommission, 9. alle anderen Schriftstücke in Zusammenhang mit dem laufenden Mandat wie unter anderem die infolge der Erneuerung oder der Beendigung des Mandats erstellten Schriftstücke. Der Minister kann andere Regeln festlegen, insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mandatsakte. Er kann auch die anderen, nicht in Absatz 1 erwähnten, jedoch für das ausgeübte Mandat relevanten Schriftstücke bestimmen, die in die Mandatsakte aufgenommen werden müssen.

Art. VII.III.17 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes darf kein einziges Schriftstück in die Mandatsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.

KAPITEL II - Bestellung zu einem Mandat Abschnitt 1 - Bedingungen für die Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestellungsbedingungen Art. VII.III.18 - Unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen kann die Funktion eines Generalinspektors, eines beigeordneten Generalinspektors oder eine für vakant erklärte Funktion innerhalb der föderalen Polizei oder in einem Korps der lokalen Polizei durch Mandat vergeben werden.

Art. VII.III.19 - Die Bestellungen zu einem im vorliegenden Titel erwähnten Mandat erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.

Art. VII.III.20 - Für die Bestellung zu einem Mandat kommt ausschliesslich das Personalmitglied in Betracht, das: 1. einen der Dienstgrade innehat und gegebenenfalls Inhaber eines Brevets ist oder der Altersanforderung entspricht, die als Bedingungen für die Vergabe des vakanten Mandats gelten, 2.keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend", wie in Artikel VII.I.10 erwähnt, erhalten hat, 3. sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann, 4.keine schwere Disziplinarstrafe im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erhalten hat, die nicht gelöscht ist, 5. das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat, 6.seit mindestens drei Jahren Inhaber seines Mandats ist, wenn es, mit Ausnahme der in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 erwähnten Mandate, bereits ein Mandat ausübt.

Die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen müssen an dem gemäss Artikel VII.III.33 festgelegten äussersten Datum für die Bewerbung erfüllt sein.

Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestellungsbedingungen Art. VII.III.21 - Durch Mandat zu der Funktion als Korpschef kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. mindestens folgenden Dienstgrad innehat: a) Mandat der Kategorie 1 oder 2: Polizeikommissar, b) Mandat der Kategorie 3, 4 oder 5: Polizeihauptkommissar, 2.den Profilanforderungen für einen Korpschef der lokalen Polizei genügt, 3. von der in den Artikeln VII.III.75 und VII.III.76 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.22 - Durch Mandat zu der Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder Gerichtspolizeidirektor kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. mindestens folgenden Dienstgrad innehat: a) Mandat der Kategorie 2: Polizeikommissar, b) Mandat der Kategorie 3 oder 4: Polizeihauptkommissar, 2.den Profilanforderungen für einen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator beziehungsweise für einen Gerichtspolizeidirektor genügt, 3. von der in den Artikeln VII.III.80 und VII.III.82 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator beziehungsweise für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.23 - Durch Mandat zu der Funktion als Generaldirektor kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat, 2.mindestens fünfunddreissig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generaldirektor genügt, 4.von der in Artikel VII.III.79 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.24 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalkommissar kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat, 2.mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalkommissar genügt, 4.von der in Artikel VII.III.78 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.25 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalinspektor kann die Person bestellt werden, die: 1. wenn es sich um ein Mitglied des Einsatzkaders beziehungsweise des Verwaltungs- und Logistikkaders handelt, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars beziehungsweise einen von Uns festgelegten Dienstgrad innehat, 2.mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalinspektor genügt, 4.von der in Artikel VII.III.84 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.26 - Dem Generalinspektor stehen zwei beigeordnete Generalinspektoren bei, von denen einer der föderalen Polizei und der andere der lokalen Polizei angehört.

Art. VII.III.27 - Die Rechtsstellung der Person, die durch Mandat zu der Funktion als Generalinspektor bestellt wird und nicht ein in Artikel VII.III.25 Nr. 1 erwähntes Personalmitglied ist, wird von Uns bestimmt.

Art. VII.III.28 - Zu einem Mandat der Kategorie 1, mit Ausnahme des in Artikel VII.III.21 erwähnten Mandats, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeikommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.29 - Zu einem Mandat der Kategorie 2, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeikommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.30 - Zu einem Mandat der Kategorie 3, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeihauptkommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.31 - Zu einem Mandat der Kategorie 4, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeihauptkommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.32 - Zu einem Mandat der Kategorie 5, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21, VII.III.23 und VII.III.25 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeihauptkommissars ist, 2.mindestens fünfunddreissig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 4.von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist.

Abschnitt 2 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Vakanz und Bewerbung Art. VII.III.33 - Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bestimmt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was die lokale Polizei betrifft, oder der Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmte Generaldirektor für das, was die föderale Polizei betrifft, durch Beschluss: 1. dass eine durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt wird, 2.die Frist, innerhalb deren die Einreichung der Bewerbung zulässig ist, wobei diese Frist nicht weniger als dreissig Tage ab Mitteilung des in Artikel VII.III.36 erwähnten Aufrufs an die für eine Bestellung zu diesem Mandat in Betracht kommenden Personalmitglieder zählen darf, 3. das äusserste Datum, vor dem die Auswahl stattfinden muss, 4.die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, wenn es sich um ein Mandat als Korpschef handelt, ob die in Artikel VII.III.76 erwähnte nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef in Anspruch genommen wird.

Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generaldirektor, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Generalkommissar gefasst.

Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Minister gefasst.

Handelt es sich um eine in Artikel VII.III.3 Absatz 3 erwähnte durch Mandat zu vergebende Funktion, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss von der von Uns bestimmten Behörde gefasst.

Art. VII.III.34 - Die in Artikel VII.III.33 erwähnte Behörde kann ein Mandat, das in einem Jahr vakant wird, für vakant erklären.

Art. VII.III.35 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst unverzüglich die für vakant erklärten Mandate mit.

Art. VII.III.36 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes veröffentlicht einen Bewerberaufruf für die Mandate.

Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. das vakante Mandat und die Kategorie, zu der es gehört, 2.eine kurze Funktionsbeschreibung im Zusammenhang mit dem zu vergebenden vakanten Mandat, eine kurze Beschreibung der Profilanforderungen, die Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung und jede weitere Information erhältlich sind, 3. die Art, sich zu bewerben, und das äusserste Datum für eine zulässige Einreichung der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.

Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten des Bewerberaufrufs und insbesondere die Art, wie er stattfinden soll.

Art. VII.III.37 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst ein.

Um zulässig zu sein, muss diese Bewerbung spätestens an dem in Artikel VII.III.36 Absatz 2 Nr. 3 bestimmten Datum entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden. Fällt dieses äusserste Datum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird diese äusserste Frist auf den nächstfolgenden Tag, der kein Samstag, kein Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag ist, verlegt.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber in seiner Bewerbung die Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu können, um die durch Mandat zu vergebende Funktion zu erhalten.

Unterabschnitt 2 - Verfahren vor der Auswahlkommission Art. VII.III.38 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und die im Bewerberaufruf vermerkten Angaben mit.

Art. VII.III.39 - Die zuständige Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen und vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung der Bewerber.

Die Eignung wird anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Personalakte, der Bewertung der Arbeitsweise, der Bewerbung und gegebenenfalls der Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers.

Die in Absatz 2 erwähnte Funktionsbeschreibung und das für die Funktion geforderte Profil sind diejenigen, die anwendbar waren zum Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem die durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt worden ist.

Art. VII.III.40 - Die Auswahlkommission kann die Bewerber anhören.

Wird ein Bewerber angehört, müssen alle Bewerber eingeladen werden, um angehört zu werden.

Art. VII.III.41 - Nach dem Vergleich der Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission für jede Bewerberkategorie einen Vorschlag über: 1. die Bewerber, die sie für das Mandat für geeignet befindet, in der Reihenfolge ihrer Eignung, 2.die Bewerber, die sie für das Mandat für nicht geeignet befindet, 3. die Bewerbungen, die sie für unzulässig befindet. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vorschläge werden mit Gründen versehen.

Die Auswahlkommission teilt jedem der Bewerber den in Absatz 1 erwähnten Vorschlag mit.

Der für ungeeignet befundene Bewerber und der Bewerber, dessen Bewerbung für unzulässig befunden worden ist, können innerhalb fünfzehn Tagen nach der in Absatz 3 erwähnten Mitteilung eine mit Gründen versehene Berufungsschrift bei der Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Berufungsschrift ist unzulässig.

Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berufungsschriften und teilt den betroffenen Bewerbern ihre Entscheidung mit.

Art. VII.III.42 - Die Auswahlkommission teilt der in Artikel VII.III.33 erwähnten Behörde den in Artikel VII.III.41 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Vorschlag sowie alle Bewerbungen und die Beurteilung derselben mit.

Art. VII.III.43 - Ist die Auswahlkommission nach Anwendung des im vorliegenden Abschnitt erwähnten Verfahrens der Meinung, für die durch Mandat zu vergebende Stelle sei kein Bewerber geeignet, kann der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes einen neuen Bewerberaufruf vornehmen.

Für die Bestellung zu einem Mandat infolge des in Absatz 1 erwähnten Aufrufs kommen nur Bewerber in Betracht, die die in Artikel VII.III.20 erwähnten Bedingungen, mit Ausnahme der in Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung, erfüllen.

Abschnitt 3 - Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.44 - Unbeschadet des Artikels 48 des Gesetzes wird die Bestellung durch Mandat in einem Korps der lokalen Polizei vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat vorgenommen. Handelt es sich jedoch um die Bestellung eines höheren Offiziers oder bewirkt diese Bestellung durch Mandat von Amts wegen eine Beförderung in den Dienstgrad eines höheren Offiziers, wird die Bestellung durch Mandat von Uns aufgrund eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Gemeinderat beziehungsweise Polizeirats vorgenommen.

Bestellungen durch Mandat innerhalb der föderalen Polizei werden von Uns aufgrund eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Ministers vorgenommen, unbeschadet des Artikels 107 des Gesetzes.

Die Bestellung durch Mandat zum Generalinspektor und zum beigeordneten Generalinspektor wird von Uns gemäss Artikel 149 des Gesetzes vorgenommen.

Art. VII.III.45 - Der in Artikel VII.III.38 erwähnte, vom Minister bestimmte Dienst bringt dem bestellten Personalmitglied den Beschluss über die Bestellung durch Mandat zur Kenntnis und teilt ihn den Personalmitgliedern mit. Der Beschluss wird auf Betreiben des Ministers oder des Direktors des von ihm bestimmten Dienstes auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der Minister legt die Modalitäten der Mitteilung an die Personalmitglieder fest.

Art. VII.III.46 - Das Personalmitglied, das gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels zu einer durch Mandat zu vergebenden Funktion bestellt wird, ist verpflichtet, dieses Mandat an dem im Bestellungsbeschluss angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, innerhalb zweier Monate, nachdem der Bestellungsbeschluss dem betreffenden Personalmitglied zugestellt worden ist, wahrzunehmen.

Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied das Mandat nicht annimmt, und kann dieses erneut für vakant erklärt werden, es sei denn, die in Artikel VII.III.33 erwähnte Behörde beschliesst, das Verfahren wieder aufzunehmen und einen anderen Bewerber unter den vorher von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern zu bestellen.

In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied, das am Datum der Bestellung zu einem Mandat mit einem anderen gemäss dem vorliegenden Titel vergebenen Mandat beauftragt ist, verpflichtet, das Mandat, zu dem es gemäss Absatz 1 bestellt worden ist, spätestens innerhalb sechs Monaten ab der auszugsweisen Veröffentlichung des Bestellungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt wahrzunehmen.

Art. VII.III.47 - Der Korpschef der lokalen Polizei und die anderen Inhaber eines Mandats in der lokalen Polizei leisten ihren Eid vor dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums.

Der Generalkommissar, der Generalinspektor und der beigeordnete Generalinspektor leisten ihren Eid vor dem Minister. Die Inhaber der anderen föderalen Mandate leisten ihren Eid vor dem Generalkommissar.

Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut geleistet.

Art. VII.III.48 - Der Eid wird innerhalb der in Artikel VII.III.46 festgelegten Frist geleistet.

Die Mandatsdauer, in Jahren berechnet, beginnt am Tag der Eidesleistung.

Art. VII.III.49 - Unbeschadet des Artikels 96 Absatz 2 des Gesetzes bewirkt die Bestellung zu einem Mandat in einem anderen Polizeikorps als demjenigen, dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Bestellung angehört, von Rechts wegen, dass das Personalmitglied an dem Tag, an dem es das Mandat annimmt, aufhört, dem ursprünglichen Korps anzugehören, und Mitglied des Polizeikorps wird, in dem es das Mandat ausübt.

Art. VII.III.50 - Die Funktion, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats ausübte, wird für vakant erklärt und kann gemäss den Mobilitäts- oder Neuzuweisungsregeln zugeteilt werden.

Art. VII.III.51 - Die Annahme des Mandats bewirkt von Rechts wegen am Tag der Eidesleistung, dass Urlaubsarten, die Mandatsinhabern in Anwendung von Teil VIII verweigert werden, beendet sind.

Art. VII.III.52 - Während der Dauer des Mandats übt der Mandatsinhaber die mit der Funktion, die er durch Mandat ausübt, verbundenen Vorrechte aus. Für alles andere fällt er in den Anwendungsbereich der für seinen Dienstgrad geltenden Bestimmungen.

Art. VII.III.53 - Das Mandat wird gemäss dem Auftragsbrief ausgeübt, in dem die zu erreichenden Ziele des Mandats und die zur Verfügung gestellten Mittel, mit denen die Ziele erreicht werden sollen, aufgeführt sind.

Der Auftragsbrief steht in Übereinstimmung mit dem nationalen Sicherheitsplan und gegebenenfalls mit dem zonalen Sicherheitsplan.

Der Auftragsbrief wird auf Vorschlag des betroffenen Personalmitglieds erstellt: 1. vom Minister und vom Minister der Justiz, die für das, was den Generalkommissar, den Generalinspektor und den beigeordneten Generalinspektor betrifft, gemeinsam auftreten, 2.vom Generalkommisar für das, was die anderen Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft, 3. vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was den Korpschef betrifft, 4.vom Korpschef für das, was die anderen Mandate innerhalb seines Korps der lokalen Polizei betrifft.

Für die durch Mandat zugeteilte Funktion eines Gerichtspolizeidirektors wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem der Gerichtspolizeidirektor sein Mandat ausübt, eine Kopie des Auftragsbriefs übermittelt.

Art. VII.III.54 - Der Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der zu erreichenden Ziele des Mandats und der zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung gestellten Mittel oder eines der beiden Aspekte auf Vorschlag der Behörde oder aber des Mandatsinhabers angepasst.

Diese Anpassung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie das, das in Artikel VII.III.53 erwähnt ist.

Art. VII.III.55 - In Abweichung von Artikel VII.I.21 behält der Mandatsinhaber bis zu der nächsten Bewertung, die ihm gemäss Titel I zugeteilt wird, die letzte Bewertung, die ihm vor der Bestellung zugeteilt worden ist.

In diesem Fall beginnt an dem Tag, an dem das Mandat abläuft, eine neue, in Artikel VII.I.21 erwähnte Bewertungsperiode.

Art. VII.III.56 - Abgesehen von den in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 erwähnten Mandatsinhabern für eine Bewerbung um das Mandat eines Generaldirektors, Generalkommissars oder Generalinspektors muss ein Mandatsinhaber eine Anwesenheitsdauer von drei vollen Jahren in dem Mandat, das er bekleidet, erreichen, bevor er sich ordnungsgemäss um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion oder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann.

Abgesehen von dem in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fall bleibt das Personalmitglied, das sein Mandat innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist freiwillig beendet hat, an eine am Tag der Mandatsbeendigung beginnende Frist gebunden, innerhalb deren es sich nicht ordnungsgemäss um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion oder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann. In diesem Fall entspricht diese Frist dem noch verbleibenden Teil der in Absatz 1 festgelegten Anwesenheitsdauer.

Art. VII.III.57 - § 1 - Bewirbt ein Mandatsinhaber sich während seines Mandats um eine Beförderung oder um eine Versetzung durch Mobilität und muss in Anwendung von Artikel VII.I.21 zu diesem Zweck eine neue Bewertung erstellt werden, wird der Mandatsinhaber vom Korpschef oder vom Generalkommissar bewertet. Zu diesem Zweck holt diese Behörde bei den funktionsgemäss zuständigen Instanzen alle zweckdienlichen Informationen ein. § 2 - Handelt es sich bei dem in § 1 erwähnten Mandatsinhaber um den Korpschef, den Generalkommissar, den Generalinspektor oder den beigeordneten Generalinspektor, wird er von der in Artikel VII.III.93, VII.III.94 beziehungsweise VII.III.98 erwähnten Bewertungskommission bewertet. In Abweichung von Titel I betrifft diese Bewertung nur die Art, das Mandat auszuüben, wie in Artikel VII.III.86 erwähnt.

Zu diesem Zweck holt diese Bewertungskommission alle zweckdienlichen Informationen bei den funktionsgemäss zuständigen Instanzen ein.

Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Bewertung und das zu befolgende Verfahren festlegen.

Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Bestellung zum Mandat eines Korpschefs Art. VII.III.58 - Vor dem in Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Vorschlag kann der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat alle von der in Artikel VII.III.75 oder VII.III.76 erwähnten Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber einladen, damit sie ihre Bewerbung darlegen.

Die in Absatz 1 erwähnte Darlegung darf frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden.

Art. VII.III.59 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags der Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 48 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er auf begründete Weise einen Bewerber für die von Uns vorzunehmende Bestellung zum Mandat eines Korpschefs vor.

Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmung in Bezug auf die anderen Mandate innerhalb der lokalen Polizei Art. VII.III.60 - Wenn eine gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 von Uns bestimmte Funktion in einem Korps der lokalen Polizei durch Mandat zu vergeben ist, vergleicht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten; anschliessend bestellt er den geeignetsten Bewerber zu dem angestrebten Mandat oder, wenn es sich um einen höheren Offizier handelt, schlägt er ihn Uns auf begründete Weise im Hinblick auf die Bestellung vor.

Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Bestellung zum Mandat eines Generalkommissars, Generaldirektors, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators und Gerichtspolizeidirektors Art. VII.III.61 - Die in Artikel 107 letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss, beträgt einen Monat ab dem Tag des Empfangs des Begutachtungsantrags.

Der Begutachtungsantrag enthält die Bestimmungen von Artikel 107 letzter Absatz des Gesetzes und des vorliegenden Artikels.

Art. VII.III.62 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Polizei sind: 1. im Rahmen von Artikel 107 Absatz 5 in fine des Gesetzes der Generalkommissar, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, Generaldirektor, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und Gerichtspolizeidirektor betrifft, 2.der Generaldirektor, der die Generaldirektion der Verwaltungspolizei leitet, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator betrifft, 3. der Generaldirektor, der die Generaldirektion der Gerichtspolizei leitet, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Gerichtspolizeidirektor betrifft. Art. VII.III.63 - Die Stellungnahme der in Artikel VII.III.62 erwähnten hierarchischen Vorgesetzten kann eine mit Gründen versehene Vorrangreihenfolge in Bezug auf die Bewerber enthalten.

Die Stellungnahme wird an den Minister oder den Minister der Justiz oder an beide Minister gerichtet, je nachdem, ob gemäss Artikel 107 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes der erste oder der zweite oder beide Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vorschlagen.

Art. VII.III.64 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Art. VII.III.65 - Der Minister vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 2 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Art. VII.III.66 - Der Minister der Justiz vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Gerichtspolizeidirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 3 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmung in Bezug auf die Bestellung zu den anderen Mandaten innerhalb der föderalen Polizei Art. VII.III.67 - Wenn es sich um ein gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 von Uns bestimmtes Mandat innerhalb der föderalen Polizei oder um eines der in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis 10 erwähnten Mandate handelt, vergleicht der Generalkommissar die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für das betreffende Mandat für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten; anschliessend bestellt er den geeignetsten Bewerber zum angestrebten Mandat oder, wenn es sich um einen höheren Offizier handelt, schlägt er ihn Uns auf begründete Weise im Hinblick auf die Bestellung vor.

Unterabschnitt 6 - Sonderbestimmung in Bezug auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors Art. VII.III.68 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 149 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Stellungnahme des föderalen Polizeirates; anschliessend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Abschnitt 4 - Auswahlkommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen Art. VII.III.69 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer einer Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.III.36 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist ablehnen.

Die Ablehnung muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei der Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, beantragt werden.

Ist die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt worden, wird der Antrag an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums gerichtet.

Die in Absatz 2 erwähnte Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer durch einen Stellvertreter, der den für den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der Vorsitzende, der abgelehnte Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

Art. VII.III.70 - Ist der Vorsitzende oder ein Beisitzer einer Auswahlkommission der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen ihn einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, oder bewirbt er sich selbst um die durch Mandat zu vergebende Funktion, setzt er die Behörde, die die Auswahlkommission zusammensetzt, davon in Kenntnis.

Wird die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt, ergeht die Mitteilung an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums.

Die befasste Behörde entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.III.69 Absatz 4.

Art. VII.III.71 - Der Vorsitzende und die Beisitzer der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Staatsbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf.

Der Vorsitzende und die Beisitzer, die in Absatz 1 erwähnt sind, haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Zu diesem Zweck werden sie Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.

Art. VII.III.72 - Wenn weiter unten bestimmt wird, dass ein ehemaliger Mandatsinhaber für eine Auswahlkommission bestellt werden kann, ist darunter zu verstehen, dass nur ehemalige Inhaber des betreffenden Mandats bestellt werden können, deren Mandatsausübung im Sinne des vorliegenden Titels nicht ungünstig bewertet worden ist und die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung für die Auswahlkommission die Ausübung des betreffenden Mandats erst seit weniger als drei Jahren beendet haben.

Art. VII.III.73 - Der ordentliche und der stellvertretende Vorsitzende und die ordentlichen und die stellvertretenden Beisitzer einer Auswahlkommission, die bestellt worden sind, weil sie Inhaber einer durch Mandat zu vergebenden Funktion sind, üben nach Beendigung ihres Mandats weiterhin ihren Auftrag in der Auswahlkommission aus, es sei denn, die Bewertung der Ausübung ihres Mandats im Sinne von Artikel VII.III.104 ergibt, dass ihre Leistung nicht zufriedenstellend ist.

Art. VII.III.74 - Der Minister kann die Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen festlegen.

Der Minister kann eine Liste mit Sachverständigen erstellen, die in Betracht kommen, um in einer Auswahlkommission zu sitzen und eine für den Auftrag dieser Auswahlkommission relevante Berufserfahrung nachweisen. Diese Sachverständigen können Personalmitglieder sein.

Die Aufnahme in die in Absatz 2 erwähnte Liste gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren.

Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef" genannt, setzt sich aus folgenden, vom Gemeinderat oder Polizeirat bestellten Mitgliedern zusammen: 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt;er ist Vorsitzender.

Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, zum Vorsitzenden bestellt werden, 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator;er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.

Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 3 - Nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.76 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef eingerichtet; sie setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, der je nachdem, ob es sich um ein Mandat der Kategorien 1 bis 3 oder um ein Mandat der Kategorie 4 oder 5 handelt, Inhaber eines Mandats der Kategorie 3 beziehungsweise mindestens der Kategorie 4 oder ehemaliger Inhaber eines Mandats der zwei vorerwähnten Kategorien ist, 2.einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder Gerichtspolizeidirektor; er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.

Der Minister kann für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer zwei oder mehr Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.

Art. VII.III.77 - Das Mandat des ordentlichen und der stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.

Unterabschnitt 4 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar Art. VII.III.78 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor oder für das, was die Auswahl des beigeordneten Generalkommissars betrifft, dem Generalkommissar;er ist Vorsitzender, 2. zwei Generaldirektoren, die sich nicht um das zu vergebende Mandat des Generalkommissars oder des beigeordneten Generalkommissars bewerben;sie sind Beisitzer.

Ist es keinem oder nur einem Generaldirektor möglich, in der Auswahlkommission zu sitzen, werden jedoch zwei Sachverständige, die eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen, ebenfalls zu Beisitzern bestellt, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 4. mit Ausnahme des in Nr.2 Absatz 2 erwähnten Falls, einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar bei.

Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 5 - Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor Art. VII.III.79 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor setzt sich aus folgenden, vom Generalkommissar bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalkommissar, Vorsitzender, 2.einem Generaldirektor einer anderen Generaldirektion oder einem ehemaligen Generaldirektor oder für das, was die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion als beigeordneter Generaldirektor betrifft, dem Generaldirektor der Generaldirektion, der der beigeordnete Generaldirektor angehört; sie sind Beisitzer, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 4. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor bei.

Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 6 - Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator Art. VII.III.80 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu vergebende Funktion fällt;er ist Vorsitzender, 2. einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder einen ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator bei.

Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Beisitzer.

Art. VII.III.81 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.

Unterabschnitt 7 - Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.82 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, dessen Amtsgewalt die zu vergebende Funktion unterliegt;er ist Vorsitzender, 2. einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Gerichtspolizeidirektor oder einen ehemaligen Gerichtspolizeidirektor.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor bei.

Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Beisitzer.

Art. VII.III.83 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.

Unterabschnitt 8 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.84 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, Vorsitzender, 2.einem Mitglied des Kollegiums der Generalprokuratoren, Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor bei.

Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 9 - Auswahlkommissionen für die übrigen Mandate Art. VII.III.85 - Die Zusammensetzung der Auswahlkommissionen für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 8 und Absatz 3 erwähnten Mandate wird von Uns festgelegt.

Jede Auswahlkommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder zusammen, die von der von Uns bestimmten Behörde bestellt werden, wobei der Korpschef oder der Generalkommissar oder ihr Beauftragter immer der Vorsitzende der Auswahlkommission ist.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission bei.

Die Behörde, die die Mitglieder der Auswahlkommission bestellt, kann für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Beisitzer.

KAPITEL III - Bewertung des zu einem Mandat bestellten Personalmitglieds Abschnitt 1 - Inhalt Art. VII.III.86 - Bei der Bewertung des Mandatsinhabers wird hauptsächlich gemessen, wie der Mandatsinhaber gearbeitet hat und inwiefern er die vorher festgelegten Ziele mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln erreicht hat. Hierbei soll insbesondere ermittelt werden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder ob es vorzeitig beendet werden muss.

Die Bewertung ist eine Endbewertung, sofern es darum geht, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob das Mandat erneuert werden soll oder nicht. In den anderen Fällen handelt es sich um eine Zwischenbewertung.

Art. VII.III.87 - Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise.

Beschrieben werden die Leistungen des Mandatinhabers und in welchem Masse er die in dem gegebenenfalls gemäss Artikel VII.III.54 abgeänderten Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht hat, und die Art, wie der Mandatsinhaber die Funktion erfüllt hat, zu der er durch Mandat bestellt worden ist.

Die beschreibende Bewertung, nachstehend "Bewertung" genannt, erfolgt anhand eines von der Bewertungskommission zu erstellenden Bewertungsberichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Dieses Muster kann je nach Kategorie und Art des bewerteten Mandats verschieden sein.

Abschnitt 2 - Periodizität der Bewertungen Art. VII.III.88 - Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten Mandatszeit von fünf Jahren.

Art. VII.III.89 - Während der Dauer des Mandats findet im Laufe des dritten und des achten Jahres des laufenden Mandats eine Zwischenbewertung statt.

In gemeinsamem Einvernehmen zwischen dem zwischenzeitlich zu bewertenden Personalmitglied und der Bewertungskommission kann beschlossen werden, die in Absatz 1 festgelegten periodischen Zwischenbewertungen nicht vorzunehmen. Dieser Beschluss wird in einer Unterlage festgehalten, die in die Akte über das laufende Mandat aufgenommen wird.

Art. VII.III.90 - Abgesehen von den in Artikel VII.III.89 vorgesehenen periodischen Zwischenbewertungen wird im Laufe der Dauer eines Mandats keine weitere Zwischenbewertung vorgenommen, es sei denn, ein neues Element macht eine zwischenzeitliche Anpassung erforderlich und eine der folgenden Behörden verlangt eine Zwischenbewertung: 1. der Minister, der territorial zuständige Gouverneur, Generalprokurator beim Appellationshof oder Prokurator des Königs, der Generalinspektor, der Bürgermeister und das Polizeikollegium für das, was die Bewertung eines Korpschefs betrifft, 2.der Minister, der territorial zuständige Gouverneur, Generalprokurator beim Appellationshof oder Prokurator des Königs, der Generalinspektor, der Generaldirektor der Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generalkommissar für das, was die Bewertung des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators betrifft, 3. der Minister, der Minister der Justiz, der territorial zuständige Generalprokurator beim Appellationshof oder Prokurator des Königs, der Generalinspektor, der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei und der Generalkommissar für das, was die Bewertung des Gerichtspolizeidirektors betrifft, 4.der Minister, der Minister der Justiz, der Generalinspektor und der Generalkommissar für das, was die Bewertung eines Generaldirektors betrifft, sowie der in Artikel 47quater Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte föderale Magistrat für das, was die Bewertung des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei betrifft, 5. der Minister, der Minister der Justiz und der Generalinspektor für das, was die Bewertung des Generalkommissars betrifft, 6.der Minister und der Minister der Justiz für das, was die Bewertung des Generalinspektors betrifft, 7. der Minister, der Generalkommissar und der Generalinspektor für das, was die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 10 erwähnten Mandate betrifft, 8. der Generalinspektor und gegebenenfalls, je nachdem, ob es sich um ein Mandat innerhalb der föderalen oder der lokalen Polizei handelt, der Generalkommissar oder der Korpschef des betroffenen Korps der lokalen Polizei für das, was die Bewertung der von Uns gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 festgelegten Mandate betrifft.

Die in Absatz 1 erwähnten Behörden richten ihren mit Gründen versehenen Antrag auf Zwischenbewertung an die hierfür zuständige Bewertungskommission.

Art. VII.III.91 - In allen Fällen kann die in Artikel VII.III.90 erwähnte Zwischenbewertung erst nach sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Zwischenbewertung definitiv ist, vorgenommen werden.

Abschnitt 3 - Bewertungskommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung für alle Bewertungskommissionen Art. VII.III.92 - Die Bestimmungen der Artikel VII.III.69 bis einschliesslich VII.III.74 sind entsprechend anwendbar auf die Bewertungskommissionen.

Der Minister kann Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bewertungskommissionen festlegen.

Unterabschnitt 2 - Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.93 - In der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor, Vorsitzender, 2.dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone gelegen ist, Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 3 - Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar Art. VII.III.94 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar eingerichtet.

Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen.

Handelt es sich um die Bewertung des beigeordneten Generalkommissars, setzt sich die Bewertungskommission mindestens aus dem Generalkommissar und zwei Sachverständigen zusammen, die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen.

Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 4 - Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor Art. VII.III.95 - Bei der föderalen Polizei setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor aus folgenden vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalkommissar, Vorsitzender, 2.dem Generalinspektor, Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 5 - Bewertungskommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator Art. VII.III.96 - Bei der föderalen Polizei setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor, Vorsitzender, 2.dem Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, dessen Amtsgewalt die Funktion unterliegt, Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 6 - Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.97 - Bei der föderalen Polizei setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor, Vorsitzender, 2.dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, Beisitzer, 3. dem Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, dessen Amtsgewalt die Funktion unterliegt, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 7 - Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.98 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor eingerichtet.

Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen.

Handelt es sich um die Bewertung des beigeordneten Generalinspektors, setzt sich die Kommission mindestens aus dem Generalinspektor und zwei Sachverständigen zusammen, die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen.

Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 8 - Bewertungskommissionen für die übrigen Mandate Art. VII.III.99 - Die Zusammensetzung der Bewertungskommissionen für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 8 und Absatz 3 erwähnten Mandate wird von Uns festgelegt.

Jede Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder zusammen, zu denen der Generalinspektor oder sein Beauftragter gehören und die vom Minister bestellt werden.

Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden dieser Kommission bestimmter Sekretär bei.

Abschnitt 4 - Bewertung durch die Bewertungskommission Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.100 - Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Angaben aus den Schriftstücken, darunter gegebenenfalls auch der in Artikel VII.III.111 Absatz 2 erwähnte Tätigkeitsbericht, und aus den Befragungen und Feststellungen, die die Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat. Die oben erwähnten Angaben werden beim Bewertungsgespräch der Bewertungskommission mit dem Mandatsinhaber überprüft.

Art. VII.III.101 - Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat.

Unbeschadet der Artikel II.I.13 und VII.III.17 wird dem Mandatsinhaber eine Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu.

Art. VII.III.102 - Die in Artikel VII.III.100 erwähnten Befragungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern, die dem Mandatsinhaber unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen kann.

Liegen keine Befragungen vor, kann der Vorsitzende der Bewertungskommission die notwendigen Befragungen durchführen oder sie von der Generalinspektion durchführen lassen.

Von den gemäss Absatz 1 und 2 durchgeführten Befragungen, auf die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern.

Unterabschnitt 2 - Verfahrensvorschriften Art. VII.III.103 - Zur Erstellung der Endbewertung oder der beschreibenden Zwischenbewertung holt die Bewertungskommission innerhalb der durch die Artikel VII.III.100 bis einschliesslich VII.III.102 festgelegten Grenzen alle nötigen Informationen ein. Sie lädt den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch ein und teilt ihm einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit.

Das in Absatz 1 erwähnte Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des bewerteten Personalmitglieds bei diesem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die Bewertungskommission gemäss Artikel VII.III.104.

Art. VII.III.104 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren Bewertungsbericht.

Der Bewertungsbericht wird mit dem Endvermerk "übt seine/ihre Funktion zufriedenstellend aus" oder "übt seine/ihre Funktion nicht zufriedenstellend aus" abgeschlossen.

Dieser Endvermerk gibt die Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist kohärent mit der beschreibenden Bewertung.

Der Endvermerk wird unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 2 ausdrücklich mit Gründen versehen.

Art. VII.III.105 - Die Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber den Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Bewertungsgespräch mit.

Ab dieser Mitteilung läuft die in Artikel VII.III.91 erwähnte Frist von sechs Monaten.

Art. VII.III.106 - Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des in Artikel VII.III.105 erwähnten Bewertungsberichts teilt das bewertete Personalmitglied der Bewertungskommission mit: 1. entweder dass es mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist 2.oder dass es mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, 3. oder dass es nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und beantragt, dass es im Sinne des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen, die es als Anlage beifügt, angepasst wird. Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass das bewertete Personalmitglied mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist. Kommentare und Mitteilungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nicht berücksichtigt, wenn sie der Bewertungskommission nicht innerhalb besagter Frist von sieben Tagen zur Kenntnis gebracht worden sind.

Art. VII.III.107 - In dem in Artikel VII.III.106 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall fügt die Bewertungskommission dem Bewertungsbericht die Kommentare als Anlage bei.

Art. VII.III.108 - In dem in Artikel VII.III.106 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall nimmt die Bewertungskommission das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zur Kenntnis. Stimmt die Bewertungskommission allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen zu, teilt sie dem bewerteten Personalmitglied einen neuen Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen mit.

In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht zusammen mit dem ihm beigelegten Mitteilungsschreiben als nicht vorhanden betrachtet.

Art. VII.III.109 - Ist die Bewertungskommission nicht mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem bewerteten Personalmitglied innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen ihren Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten Bewertungsbericht mit.

Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des bewerteten Personalmitglieds teilweise abgeändert wird, werden der erste Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission berücksichtigten Punkte des beigefügten Mitteilungsschreibens als nicht vorhanden betrachtet.

KAPITEL IV - Erneuerung des Mandats Abschnitt 1 - Antrag auf Erneuerung und Bewertung Art. VII.III.110 - Der Mandatsinhaber ersucht frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der ersten Mandatszeit um eine Verlängerung des Mandats oder teilt mit, dass er nicht um diese Verlängerung ersucht. Ein ausserhalb dieser Frist eingereichter Antrag auf Erneuerung ist ungültig.

Art. VII.III.111 - Der Mandatsinhaber richtet das Ersuchen oder das Mitteilungsschreiben, das in Artikel VII.III.110 erwähnt ist: 1. entweder an den Gemeinderat oder Polizeirat, was das Mandat des Korpschefs betrifft, 2.oder an den Korpschef, was die anderen Mandate innerhalb der lokalen Polizei betrifft, 3. oder an den Minister, was die Mandate des Generalinspektors und des Generalkommissars betrifft, 4.oder an den Generalkommissar, was die übrigen Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt das Personalmitglied, das um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag auf Erneuerung einen Tätigkeitsbericht bei, der insbesondere nach den im Auftragsbrief aufgeführten Zielen verfasst ist. Es fügt zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen.

Der Minister kann das Muster des Tätigkeitsberichts festlegen, das je nach Kategorie oder Art des ausgeübten Mandats verschieden sein kann.

Art. VII.III.112 - Die in Artikel VII.III.111 Absatz 1 erwähnte Behörde leitet die Anträge auf Erneuerung des Mandats an den Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen Bewertungskommission weiter.

Die zuständige Bewertungskommission bewertet das Personalmitglied gemäss den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4. Sie teilt den in Artikel VII.III.111 erwähnten Behörden den Bewertungsbericht mit.

Abschnitt 2 - Erneuerung des Mandats Art. VII.III.113 - Die in Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf die Erneuerung des Mandats.

Art. VII.III.114 - Für die Erneuerung des Mandats ist die in Artikel VII.III.44 erwähnte Behörde gemäss der darin gemachten Unterscheidung zuständig.

Art. VII.III.115 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Vorgesetzten sind diejenigen, die in Artikel VII.III.62 bestimmt sind.

Art. VII.III.116 - Die in Artikel 107 letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Frist ist diejenige, die in Artikel VII.III.61 festgelegt ist.

Artikel VII.III.61 Absatz 2 findet Anwendung auf den Begutachtungsantrag.

Art. VII.III.117 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 49, 107 und 149 des Gesetzes entscheidet die in Artikel VII.III.44 erwähnte Behörde über die Gewährung oder Nichtgewährung der Verlängerung der in Artikel VII.III.3 aufgeführten und in Anwendung von Artikel VII.III.3 Absatz 3 festgelegten Funktionen auf der Grundlage der in Artikel VII.III.86 erwähnten globalen Bewertung, die von der dafür zuständigen Bewertungskommission durchgeführt worden ist.

Art. VII.III.118 - Ein Antrag auf Verlängerung des Mandats kann nur verweigert werden, wenn die über die Erneuerung des Mandats entscheidende Behörde oder die in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Behörde den Betreffenden angehört hat.

Wenn das Mandat von Uns erneuert wird, wird die Anhörung mit Ausnahme des in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Falls vom Minister oder seinem Beauftragten durchgeführt.

Art. VII.III.119 - Die in Artikel VII.III.118 erwähnte Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.

Art. VII.III.120 - Artikel VII.III.45 ist entsprechend anwendbar auf die Erneuerung des Mandats.

Art. VII.III.121 - Solange die zuständige Behörde nicht über die Erneuerung oder Nichterneuerung des Mandats entschieden hat, behält der Mandatsinhaber, für den die Erneuerung des Mandats untersucht wird, die Bestellung zu diesem Mandat.

Art. VII.III.122 - Das Mandat wird gemäss dem bei der Bestellung zum Mandat festgelegten und gegebenenfalls während der ersten Mandatszeit abgeänderten Auftragsbriefs ausgeübt.

Dieser Auftragsbrief kann auf Wunsch gemäss der in den Artikeln VII.III.53 und VII.III.54 festgelegten Vorgehensweise angepasst werden.

Art. VII.III.123 - Die Dauer der Erneuerung, in Jahren gerechnet, beginnt am Tag, an dem die erste Mandatszeit endet.

KAPITEL V - Beendigung des Mandats Abschnitt 1 - Arten der Beendigung des Mandats Art. VII.III.124 - Das Mandat endet von Rechts wegen: 1. an dem Tag, mit dem das Ausscheiden aus dem Amt oder die Amtsenthebung wirksam wird, 2.unbeschadet des Artikels VII.III.121, an dem Tag, an dem die erste Mandatszeit abläuft, 3. an dem Tag, an dem das erneuerte Mandat endet. Art. VII.III.125 - Dem laufenden erneuerten oder nicht erneuerten Mandat kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn das betreffende Personalmitglied: 1. sein Mandat freiwillig beendet, 2.seine Funktion nicht zufriedenstellend ausübt, 3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen Mandat bestellt wird. Abschnitt 2 - Freiwillige Beendigung des Mandats Art. VII.III.126 - Der Mandatsinhaber kann sein Mandat durch einen an den Minister, den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium gerichteten Brief freiwillig beenden.

Handelt es sich um eine der in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 11 erwähnten Funktionen, informiert das Personalmitglied zudem den Minister der Justiz über seinen Rücktrittsantrag.

Art. VII.III.127 - Das Personalmitglied darf sein Mandat nur nach Zustimmung der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Hat der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium dem Mandatsinhaber, der sein Mandat freiwillig beendet, nicht binnen sechzig Tagen nach Versand des Antrags den Beschluss der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt.

Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von der in Absatz 1 erwähnten Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden ist, oder nach dem Monat, in dem die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des Versands abgelaufen ist.

Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist in gemeinsamem Einvernehmen mit dem Mandatsinhaber verkürzen.

Art. VII.III.128 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäss Artikel VII.III.45 veröffentlicht.

Abschnitt 3 - Beendigung des Mandats wegen Untauglichkeit des Mandatsinhabers Art. VII.III.129 - Unbeschadet der Artikel 49, 107 und 149 des Gesetzes kann die für die Bestellung zum Mandat zuständige Behörde dem Mandat eines Personalmitglieds vorzeitig ein Ende setzen, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der für die Bewertung des betreffenden Mandats zuständigen Bewertungskommission und nach Anhörung des betreffenden Personalmitglieds ersichtlich wird, dass Letzteres sein Mandat nicht zufriedenstellend ausübt.

Art. VII.III.130 - Die Anhörung wird von der Behörde durchgeführt, die über die Bestellung zum Mandat entscheidet.

Wird die Entscheidung über die Bestellung zum Mandat von Uns getroffen, wird die Anhörung vom Minister oder von seinem Beauftragten durchgeführt.

Art. VII.III.131 - Die in Artikel VII.III.130 erwähnte Anhörung kann frühestens sechzehn Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.

Art. VII.III.132 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird mit dem im Beschluss vermerkten Datum wirksam oder, wenn kein Datum darin vermerkt ist, mit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Beschluss dem betreffenden Personalmitglied notifiziert worden ist.

Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäss Artikel VII.III.45 veröffentlicht.

Abschnitt 4 - Sonderregeln für die Föderale Polizei: Bestellung zu einem anderen Mandat Art. VII.III.133 - Dieser Abschnitt betrifft die in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Bestellung zu einem anderen Mandat.

Art. VII.III.134 - Bevor der Minister und der Minister der Justiz erwägen, den in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Beschluss zu fassen, wird dem Mandatsinhaber mitgeteilt, dass der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss in Erwägung gezogen wird und aus welchen Gründen und zu welchem anderen Mandat man ihn bestellen möchte.

Der Mandatsinhaber verfügt über mindestens vierzehn Tage ab der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisnahme, um seinen Standpunkt zu äussern.

Binnen dieser Frist teilt er den zwei in Artikel 107 Absatz 6 erwähnten Ministern seinen Standpunkt mit.

Art. VII.III.135 - Der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss über die Bestellung kann nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen rechtsgültig gefasst werden und bewirkt von Rechts wegen die Beendigung des laufenden Mandats am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Betroffenen, ausser wenn in diesem Beschluss diesbezüglich eine andere Frist festgelegt ist.

Ist der in Absatz 1 erwähnte Betroffene ein Entsandter der lokalen Polizei, wird die Stellungnahme des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats eingeholt.

Art. VII.III.136 - Der Minister kann Modalitäten für die Bestellung zu einem anderen Mandat festlegen.

KAPITEL VI - Neuzuweisung Art. VII.III.137 - Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das am Tag der Beendigung des Mandats gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II aufgeführten Mobilitätsregelung in eine andere Stelle bestellt wird, wird das Personalmitglied, dessen Mandat beendet ist, gemäss den in den Artikeln VI.II.86 bis einschliesslich VI.II.91 aufgeführten Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle bestellt.

TITEL IV - Laufbahn des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.IV.1 - § 1 - Die Beförderung ist die Ernennung eines Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders in einen höheren Dienstgrad.

Es gibt zwei Arten von Beförderungen: 1. Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb derselben Stufe, 2.Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe. § 2 - Die Gehaltstabellenlaufbahn des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders besteht darin, dem Personalmitglied nacheinander eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb ein und desselben Dienstgrades zuzuerkennen aufgrund des Dienstalters in der Gehaltstabelle, der Bewertung und gegebenenfalls der Auswahl durch eine in den Artikeln VII.IV.26 bis einschliesslich VII.IV.28 erwähnte Auswahlkommission oder aufgrund einer Weiterbildung.

Art. VII.IV.2 - Um eine Beförderung oder eine Gehaltstabellenerhöhung im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn zu erhalten, muss das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders sich in einem administrativen Stand befinden, der es ihm ermöglicht, seine Ansprüche auf Beförderung oder Gehaltstabellenlaufbahn geltend zu machen.

Art. VII.IV.3 - § 1 - Die Beförderung und die in Artikel VII.IV.25 Nr. 3 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung werden von der Ernennungsbehörde gewährt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom Minister, Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium auf Vorschlag des Generalkommissars oder des Korpschefs gewährt.

Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten Vorschlag fest.

KAPITEL II - Beförderung durch Ernennung in einen höheren Dienstgrad innerhalb derselben Stufe Art. VII.IV.4 - In den spezifischen Dienstgrad eines Arbeitsleiters kann das Personalmitglied der Stufe C befördert werden, das ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren in der Stufe C aufweist und die von Uns bestimmte Auswahlprüfung bestanden hat.

Art. VII.IV.5 - In den spezifischen Dienstgrad eines Vorarbeiters kann der qualifizierte Arbeiter befördert werden, der ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren in der Stufe D aufweist und die von Uns bestimmte Auswahlprüfung bestanden hat.

Art. VII.IV.6 - Die in Artikel VII.IV.4 oder VII.IV.5 erwähnte Beförderung wird dem Personalmitglied gewährt, das die jeweils vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und das gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle als Arbeitsleiter beziehungsweise Vorarbeiter bestellt wird.

KAPITEL III - Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.IV.7 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert zu werden, muss das Personalmitglied folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber des in Abschnitt 2 erwähnten Brevets für das Aufsteigen in die angestrebte Stufe sein, 2.gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle in der betreffenden Stufe bestellt werden, wobei das in Artikel VI.II.15 Nr.4 erwähnte äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen binnen zwei Jahren nach der in Artikel VII.IV.21 Absatz 2 erwähnten Erteilung des Brevets fallen muss.

Abschnitt 2 - Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.IV.8 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Stufe die Anzahl Personalmitglieder, denen das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe erteilt werden kann.

Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. VII.IV.9 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das in Unterabschnitt 3 erwähnte Stufenalter aufweisen, 2.die in Unterabschnitt 4 erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, 3. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 4.nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 3 erhalten haben.

Unterabschnitt 3 - Erforderliches Stufenalter Art. VII.IV.10 - Ein Personalmitglied der Stufe D kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe C zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens drei Jahren in der Stufe D aufweist.

Art. VII.IV.11 - Ein Personalmitglied der Stufe C kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe B zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens vier Jahren in der Stufe C aufweist.

Art. VII.IV.12 - Ein Personalmitglied der Stufe B oder C kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe A zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens zwei Jahren in der Stufe B beziehungsweise mindestens vier Jahren in der Stufe C aufweist.

Unterabschnitt 4 - Diplomanforderungen Art. VII.IV.13 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe C zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.

In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe D, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. VII.IV.14 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe B zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.

In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. VII.IV.15 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe A zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.

In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe B oder C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. VII.IV.16 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome und Zeugnisse in Betracht ziehen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.

Unterabschnitt 5 - Auswahl Art. VII.IV.17 - § 1 - Die Auswahl der Bewerber im Rahmen der Beförderungsverfahren durch Aufsteigen in eine höhere Stufe erfolgt in der Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren. § 2 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen werden nach Sprachrolle in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft.

Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss Artikel II.I.7 eingestuft. § 3 - Bewerber, die die Bedingungen erfüllen und deren Einstufungsnummer die in Artikel VII.IV.8 erwähnte Anzahl nicht übersteigt, sind günstig eingestuft.

Art. VII.IV.18 - Der Minister bestimmt: 1. je nach Stufe, die Art, Anzahl, Reihenfolge und Organisationsregeln der Auswahlprüfungen, 2.die Bedingungen für das Bestehen, 3. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Auswahlkommission. Art. VII.IV.19 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird den betroffenen Personalmitgliedern auf die vom Minister bestimmte Weise angekündigt. In dieser Ankündigung werden zumindest die Sprache der Auswahlprüfungen, die Stufe, für die die Auswahlprüfungen veranstaltet werden, die Teilnahmebedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, sowie die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum mitgeteilt.

Art. VII.IV.20 - Jedes Personalmitglied, das sich für eine Auswahl einschreibt, erhält auf Ersuchen das allgemeine Programm der Auswahlprüfungen.

Art. VII.IV.21 - Die in Artikel VII.IV.18 Nr. 3 erwähnte Auswahlkommission entscheidet, welche Bewerber bestanden haben und günstig eingestuft sind; sie erstellt die Liste dieser Personalmitglieder in alphabetischer Reihenfolge.

Der Minister erteilt den Personalmitgliedern, die auf dieser Liste stehen, das Brevet.

KAPITEL IV - Gehaltstabellenlaufbahn Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe D Art. VII.IV.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A und D1B in die Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle D1C in die Gehaltstabelle D2C nach vier Jahren, 3. von der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B und D2C in die Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B und D3C in die Gehaltstabelle DD4, D4A, D4B beziehungsweise D4C nach sechs Jahren.

Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Abschnitt 2 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe C Art. VII.IV.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B und C1C in die Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B beziehungsweise C2C nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle C1D in die Gehaltstabelle C2D nach vier Jahren, 3. von der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C und C2D in die Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C und C3D in die Gehaltstabelle CC4, C4A, C4B, C4C beziehungsweise C4D nach sechs Jahren.

Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Abschnitt 3 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe B Art. VII.IV.24 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C und B1D in die Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C und B2D in die Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C und B3D in die Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B, B4C beziehungsweise B4D nach sechs Jahren. Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Abschnitt 4 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe A Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.IV.25 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle AA1 und A1A in die Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle AA2 und A2A in die Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle AA3 und A3A in die Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle AA4 und A4A in die Gehaltstabelle AA5 beziehungsweise A5A nach sechs Jahren.

Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Unterabschnitt 2 - Nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A Art. VII.IV.26 - Im Hinblick auf die Gewährung der Gehaltstabellen AA4 und A4A wird beim Ministerium des Innern eine nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A, in diesem Abschnitt "Auswahlkommission" genannt, eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.dem Generaldirektor, der die Generaldirektion des Personals leitet, 3. einem Mitglied, das nicht Personalmitglied ist und mindestens Inhaber eines Diploms einer Universität oder Hochschule der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft ist und über eine für den Auftrag der Auswahlkommission relevante Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren verfügt, 4.zwei Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mindestens die Gehaltstabelle AA4 oder A4A erhalten und von denen eines Mitglied der lokalen Polizei und das andere Mitglied der föderalen Polizei ist.

Der Vorsitzende und jedes der Mitglieder der Auswahlkommission haben einen Stellvertreter. Mit Ausnahme der Stellvertreter der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, die den Anforderungen von Absatz 1 Nr. 3 genügen müssen, müssen die Stellvertreter je nach Fall mindestens die Gehaltstabelle AA4, A4A oder O5 erhalten.

Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission bei.

Art. VII.IV.27 - Der Minister bestellt: 1. das in Artikel VII.IV.26 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Mitglied und seinen Stellvertreter, 2. einen stellvertretenden Vorsitzenden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom Generalinspektor der Generalinspektion vorgeschlagen wird, 3.den Stellvertreter des in Artikel VII.IV.26 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieds aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom Generaldirektor, der die Generaldirektion des Personals leitet, vorgeschlagen wird, 4. die in Artikel VII.IV.26 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder und ihre Stellvertreter, die auf einer Liste mit mindestens acht Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders - vier Personalmitgliedern der föderalen Polizei und vier Personalmitgliedern der lokalen Polizei-, die mindestens die Gehaltstabelle AA4 oder A4A erhalten, stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.

Art. VII.IV.28 - Die Mitglieder der Auswahlkommission, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission Anwesenheitsgeld und die in Artikel VII.II.27 erwähnten Entschädigungen.

Unterabschnitt 3 - Aufsteigen in die Gehaltstabellen AA4 und A4A Art. VII.IV.29 - Das Personalmitglied der Stufe A erhält im Rahmen der in Artikel VII.IV.30 festgelegten Quote die in Artikel VII.IV.25 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung, wenn es von der Auswahlkommission ausgewählt worden ist.

Art. VII.IV.30 - Die Zahl der Personalmitglieder der Stufe A, die mindestens die Gehaltstabelle AA4 oder A4A erhalten, darf 15 % der Gesamtzahl der Personalmitglieder der Stufe A nicht überschreiten.

Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest.

Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet.

Art. VII.IV.31 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes richtet einen Bewerberaufruf an die Bewerber.

Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäss Artikel VII.IV.30 festgelegte Anzahl Personalmitglieder, die im folgenden Jahr für das Aufsteigen in die Gehaltstabelle AA4 oder A4A berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.IV.25 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äusserste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.

Art. VII.IV.32 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein.

Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden.

Art. VII.IV.33 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.IV.31 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt.

Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter.

Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht.

Art. VII.IV.34 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit.

Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber.

Der Minister entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.IV.33 Absatz 2.

Art. VII.IV.35 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen und vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber.

Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung.

Art. VII.IV.36 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen.

Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der zu vergebenden Stellen, wie in Artikel VII.IV.31 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten.

Art. VII.IV.37 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle AA4 oder A4A ausgewählten Bewerber stehen.

Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden.

Art. VII.IV.38 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle AA4 oder A4A ausgewählten Bewerber stehen, sowie alle Bewerbungen und ihre Bewertung derselben mit.

Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.IV.25 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.IV.32 erwähnten Bedingungen nicht genügt.

Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein.

Art. VII.IV.39 - Die in Artikel VII.IV.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle AA4 oder A4A, je nachdem ob sie die Gehaltstabelle AA3 oder A3A erhalten.

TEIL VIII - Administrative Stände, Urlaubsarten, Freistellungen und Inaktivität TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VIII.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. "zuständiger Behörde": den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde für die lokale Polizei, den Generalkommissar oder die von ihm bestimmten Behörden für die föderale Polizei, den Direktor des Ausbildungszentrums für die Anwärter, 2."Werktagen": Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist.

Art. VIII.I.2 - Die im vorliegenden Teil erwähnten Urlaubsarten, Abwesenheiten und Freistellungen werden von der zuständigen Behörde gewährt, jedoch mit Ausnahme folgender Urlaubsarten, die je nach Fall vom Minister, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium gewährt werden, dem das Personalmitglied untersteht: 1. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 2.Urlaub wegen Ausübung eines Amtes im Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des Präsidenten oder eines Mitglieds der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission oder des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission.

Urlaub, Abwesenheiten und Freistellungen werden den Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium und dem Generalkommissar vom Minister gewährt.

TITEL II - Administrative Stände Art. VIII.II.1 - Das Personalmitglied befindet sich in einem der folgenden administrativen Stände: 1. im aktiven Dienst, 2.in Inaktivität, 3. in Zurdispositionstellung. Art. VIII.II.2 - Für die Festlegung des administrativen Standes eines Personalmitglieds wird immer davon ausgegangen, dass er im aktiven Dienst ist, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Bestimmung vor, durch die es von Rechts wegen oder auf Beschluss der zuständigen Behörde in einen anderen administrativen Stand versetzt wird.

Art. VIII.II.3 - Das Personalmitglied im aktiven Dienst hat ausser bei anders lautender Bestimmung Anrecht auf Gehalt, Beförderung, Gehaltstabellenlaufbahn und zeitlich gestufte Erhöhungen.

Art. VIII.II.4 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf ein Personalmitglied seinem Dienst nicht fernbleiben, wenn ihm nicht vorher Urlaub, Ruhezeit oder eine Freistellung gewährt worden ist.

Art. VIII.II.5 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung einer Disziplinarstrafe oder einer administrativen Massnahme befindet sich das Personalmitglied, das ohne Erlaubnis dem Dienst fernbleibt oder ohne triftigen Grund die Dauer seines Urlaubs, seiner Ruhezeit oder seiner Freistellung überschreitet, von Rechts wegen im Stand der Inaktivität.

Art. VIII.II.6 - Durch die in Artikel 59 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte provisorische Amtsenthebung wird der Betreffende von Rechts wegen in den administrativen Stand der Inaktivität versetzt.

Art. VIII.II.7 - Mit Ausnahme des Vertragspersonals haben Personalmitglieder im Stand der Inaktivität ausser bei anders lautender Bestimmung kein Anrecht auf Gehalt, Beförderung, Gehaltstabellenlaufbahn und zeitlich gestufte Erhöhungen.

TITEL III - Jahresurlaub und Feiertage KAPITEL I - Jahresurlaub Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VIII.III.1 - Mit Ausnahme der Anwärter haben Personalmitglieder Anrecht auf einen Jahresurlaub von zweiunddreissig Werktagen.

Art. VIII.III.2 - Der Jahresurlaub muss im Laufe des Kalenderjahres genommen werden.

Der Minister legt die Modalitäten für die eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr fest. Diese Übertragung gilt nur bis zum 1. April des darauf folgenden Jahres. Liegen aussergewöhnliche Umstände vor, kann die zuständige Behörde Abweichungen hinsichtlich dieses äussersten Datums gewähren.

Art. VIII.III.3 - Der Jahresurlaub wird nach Wahl des Personalmitglieds, jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes genommen.

Wird der Urlaub in mehreren Malen genommen, so muss er ausser bei anders lautender Vereinbarung zwischen Personalmitglied und zuständiger Behörde einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechzehn Tagen umfassen.

Art. VIII.III.4 - Jeder Zeitraum aktiven Dienstes gibt Anrecht auf Jahresurlaub.

Der Jahresurlaub wird jedoch entsprechend gekürzt, wenn ein Personalmitglied im Laufe des Jahres sein Amt antritt, an einer Grundausbildung teilgenommen hat, sein Amt niederlegt, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eingestellt wird oder ihm im Laufe des Jahres eine der unten erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten bewilligt wird: 1. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit, 2.Urlaub wegen Sonderauftrag, 3. vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, 4.freiwillige Viertagewoche, 5. Laufbahnunterbrechungsurlaub, 6.Urlaub wegen Kandidatur bei Wahlen, 7. Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im administrativen Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befindet. Bildet die so berechnete Anzahl Urlaubstage keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet.

Art. VIII.III.5 - Der Jahresurlaub wird ausgesetzt, sobald das Personalmitglied Krankheitsurlaub oder umstandsbedingten Urlaub bekommt oder zur Disposition gestellt wird.

Die somit nicht genommenen Urlaubstage werden dem restlichen Jahresurlaub hinzugefügt.

Art. VIII.III.6 - Anwärter haben Anrecht auf zwei Tage Jahresurlaub pro Monat Ausbildung; diesen Urlaub können sie nach den Schulmodalitäten nehmen, die der Direktor des Ausbildungszentrums in der Schulordnung festlegt.

Abschnitt 2 - Verfahren Bei Verweigerung des Jahresurlaubs Art. VIII.III.7 - Bei der Generaldirektion des Personals wird ein Beratungsorgan geschaffen, das sich zusammensetzt aus: 1. einem Vertreter des Ministers, Vorsitzender, 2.einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer Anzahl Beisitzer, die der Anzahl der in Nr.2 erwähnten Beisitzer entspricht, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen Polizei wie der föderalen Polizei befinden.

Zudem gibt es für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht dem Beratungsorgan bei.

Art. VIII.III.8 - Der Minister bestellt die in Artikel VIII.III.7 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.

Art. VIII.III.9 - Das Mandat des Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende.

Art. VIII.III.10 - Mit Ausnahme der Anwärter können Personalmitglieder bei Verweigerung ihres Jahresurlaubs ein Verfahren bei dem in Artikel VIII.III.7 erwähnten Beratungsorgan einleiten; dieses Beratungsorgan gibt der Behörde, die den Urlaub verweigert hat, eine Stellungnahme ab.

Art. VIII.III.11 - Der Minister bestimmt die vom Personalmitglied zu befolgenden Modalitäten.

KAPITEL II - Gesetzliche und Verordnungsrechtliche Feiertage Art. VIII.III.12 - An gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertagen haben die Personalmitglieder Urlaub.

Art. VIII.III.13 - Für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die mit einem Samstag oder einem Sonntag zusammenfallen, bekommen die Personalmitglieder Ersatzurlaubstage, die unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden können.

Der Minister kann jedoch für das gesamte Personal der erwähnten Dienste die Daten festlegen, an denen bestimmte oder alle Ersatzurlaubstage genommen werden müssen.

Art. VIII.III.14 - Personalmitglieder, die aufgrund der auf sie anwendbaren Arbeitsregelung oder der Erfordernisse des Dienstes an einem der in Artikel VIII.III.12 oder in Artikel VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten Tage zu arbeiten verpflichtet sind, bekommen Ersatzurlaubstage, die unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden können.

Art. VIII.III.15 - Der administrative Stand von Personalmitgliedern, die an einem Feiertag aus einem anderen Grund Urlaub haben oder sich im Stand der Zurdispositionstellung oder Inaktivität befinden, wird weiter gemäss den auf sie anwendbaren Verordnungsbestimmungen bestimmt.

TITEL IV - Umstandsbedingter Urlaub, ausserordentlicher Urlaub und Freistellungen KAPITEL I - Umstandsbedingter Urlaub Art. VIII.IV.1 - Umstandsbedingter Urlaub wird den Personalmitgliedern in den nachfolgend festgelegten Grenzen gewährt: 1. Heirat des Personalmitglieds: vier Werktage, 2.Entbindung der Ehegattin oder der Person, mit der das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Entbindung zusammenlebt: vier Werktage, 3. Tod des Ehepartners, der Person, mit der das Personalmitglied zusammenlebte, eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Personalmitglieds oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenlebt: vier Werktage, 4.Heirat eines Kindes: zwei Werktage, 5. Heirat eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter oder eines Enkelkindes des Personalmitglieds: ein Werktag, 6.Tod eines Verwandten oder Verschwägerten gleich welchen Grades, der mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: zwei Werktage, 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten Grades, der nicht mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: ein Werktag, 8.Priesterweihe, Eintritt ins Kloster oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds, des Ehepartners oder der Person, mit der das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Ereignisses zusammenlebt: ein Werktag, 9. feierliche Kommunion oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds, des Ehepartners oder der Person, mit der das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Ereignisses zusammenlebt: ein Werktag, 10.Teilnahme am "Tag der Freidenkenden Jugend" eines Kindes des Personalmitglieds, des Ehepartners oder der Person, mit der das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Ereignisses zusammenlebt: ein Werktag.

KAPITEL II - Ausserordentlicher Urlaub Art. VIII.IV.2 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals bekommen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Urlaub, um bei den Wahlen der föderalen gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte, der Provinzialräte, der Gemeinderäte oder des europäischen Parlaments zu kandidieren.

Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum, der der Dauer der Wahlkampagne entspricht, an der die Betreffenden sich als Kandidaten beteiligen, gewährt.

Dieser Urlaub wird nicht besoldet.

Art. VIII.IV.3 - Mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals bekommen Personalmitglieder Urlaub, um eine Probezeit in einer anderen Stelle des öffentlichen Dienstes oder des subventionierten Unterrichtswesens zu absolvieren.

Dieser Urlaub wird für die normale Dauer der Probezeit gewährt.

Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden, sind von diesem Urlaub ausgeschlossen.

Art. VIII.IV.4 - Der in Artikel VIII.IV.3 erwähnte Urlaub wird nicht besoldet.

Art. VIII.IV.5 - Personalmitglieder bekommen Urlaub, um an dem Geschworenenkollegium eines Assisenhofes teilzunehmen, und zwar für die Dauer der Sitzungsperiode.

Art. VIII.IV.6 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders bekommen Urlaub, um in Friedenszeiten als Freiwillige des Zivilschutzkorps oder eines Feuerwehrdienstes Leistungen in diesem Korps beziehungsweise diesem Dienst zu erbringen, und zwar für die Dauer der Leistungen.

Art. VIII.IV.7 - Personalmitglieder bekommen ausserordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls einer der folgenden Personen, die mit ihnen unter einem Dach wohnt: Ehepartner, Person, mit der sie zusammenleben, Kind der Person, mit der sie zusammenleben, Verwandter, Verschwägerter, Person, die im Hinblick auf ihre Adoption oder die Ausübung einer Pflegevormundschaft aufgenommen worden ist.

Für Anwärter kann der in Absatz 1 erwähnte Urlaub während der vom Direktor des Ausbildungszentrums festgelegten Ausbildungsperioden ausgesetzt werden.

Ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Anwesenheit des Personalmitglieds notwendig ist.

Die Dauer des Urlaubs darf vier Werktage pro Jahr nicht überschreiten.

Art. VIII.IV.8 - Personalmitglieder bekommen höchstens vier Werktage Urlaub wegen Knochenmarkspende. Dieser Urlaub setzt am Tag der Knochenmarkentnahme in der Pflegeanstalt ein.

Art. VIII.IV.9 - Personalmitglieder bekommen Urlaub wegen Organ- oder Gewebespende. Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum, der der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der eventuell erforderlichen Rekonvaleszenz sowie der Dauer der vorherigen ärztlichen Untersuchungen entspricht, gewährt.

KAPITEL III - Freistellungen Art. VIII.IV.10 - Freistellungen werden den Personalmitgliedern für folgende Tätigkeiten gewährt: 1. im Interesse des Dienstes angeordneter Wohnortswechsel, wenn der Wechsel einen Beitrag des Staates oder der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone zu den Umzugskosten mit sich zieht: für die nötige Dauer, 2.Teilnahme an einer Versammlung des vom Friedensrichter einberufenen Familienrates: für die nötige Dauer, 3. Aufforderung zum Erscheinen als Zeuge vor einem Rechtsprechungsorgan oder persönliches Erscheinen auf Anordnung eines Rechtsprechungsorgans in Sachen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausführung des Dienstes stehen: für die nötige Dauer, 4.Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden, eines Beisitzers oder eines Sekretärs eines Wahl- oder Zählbürovorstandes: die nötige Zeit, jedoch höchstens zwei Werktage, 5. Blut-, Blutplättchen- oder Plasmaspende: entsprechend den vom föderalen Minister des Öffentlichen Dienstes festgelegten Modalitäten, 6.Wiedereinberufungen der Mitglieder des Reservekaders der Armee.

TITEL V - Mutterschutz Art. VIII.V.1 - Die Besoldung für den Zeitraum, während dessen weibliche Personalmitglieder sich in Mutterschaftsurlaub befinden, wie erwähnt in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen oder siebzehn Wochen bei Mehrlingsgeburt beziehen.

Art. VIII.V.2 - Für die Bestimmung des administrativen Standes weiblicher Personalmitglieder werden schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der sechs Wochen vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum in Mutterschaftsurlaub umgewandelt.

Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit, die bei Mehrlingsgeburt in die acht Wochen vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum fallen.

Art. VIII.V.3 - Wenn weibliche Personalmitglieder ihren pränatalen Urlaub aufgebraucht haben und die Entbindung nach dem vorgesehenen Datum erfolgt, wird der pränatale Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert. Während dieses Zeitraums befinden sich die weiblichen Personalmitglieder in Mutterschaftsurlaub.

In Abweichung von Artikel VIII.V.1 wird die Besoldung geschuldet.

Art. VIII.V.4 - Folgende Abwesenheiten während der sechs Wochen oder - bei Mehrlingsgeburt - während der acht Wochen vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum werden Arbeitstagen gleichgesetzt, die über den postnatalen Urlaub hinaus übertragen werden können: 1. Jahresurlaub, 2.gesetzliche und verordnungsrechtliche Feiertage, 3. in den Artikeln VIII.IV.1, VIII.IV.7 und VIII.IX.1 erwähnte Urlaubsarten, 4. Abwesenheiten wegen Krankheit, mit Ausnahme der in Artikel VIII.V.2 erwähnten Abwesenheiten.

Art. VIII.V.5 - Weibliche Personalmitglieder im aktiven Dienst, die die zuständige Behörde, der sie unterstehen, von ihrem Zustand in Kenntnis gesetzt haben, bekommen auf ihren Antrag hin den nötigen Urlaub, um sich zu Schwangerenvorsorgeuntersuchungen begeben und sich diesen Untersuchungen unterziehen zu können, wenn diese nicht ausserhalb der Arbeitsstunden erfolgen können. Dem Antrag der Personalmitglieder muss ein ärztliches Attest beigefügt werden.

Art. VIII.V.6 - Weibliche Personalmitglieder, die in Anwendung der Artikel 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit von der Arbeit freigestellt sind, werden für die notwendige Zeit von Amts wegen beurlaubt.

Art. VIII.V.7 - Im Falle einer Fehlgeburt vor dem einhunderteinundachtzigsten Tag der Schwangerschaft sind die Artikel VIII.V.1 und VIII.V.2 nicht anwendbar.

TITEL VI - Vaterschaftsurlaub Art. VIII.VI.1 - Stirbt die Mutter des Kindes am Entbindungsdatum oder wird sie zu diesem Zeitpunkt in einem Krankenhaus aufgenommen, bekommt der Vater des Kindes auf seinen Antrag hin Vaterschaftsurlaub, um für die Aufnahme des Kindes zu sorgen.

Art. VIII.VI.2 - Bei Tod der Mutter entspricht der Vaterschaftsurlaub höchstens dem Teil des Mutterschaftsurlaubs, den die Mutter noch nicht aufgebraucht hatte. Das Personalmitglied, das Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub bekommen möchte, teilt dies der Behörde, der es untersteht, innerhalb sieben Tagen ab dem Tod der Mutter schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Vaterschaftsurlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Ein Auszug aus der Sterbeurkunde der Mutter ist schnellstmöglich vorzulegen.

Art. VIII.VI.3 - Bei Krankenhausaufenthalt der Mutter kann das Personalmitglied, das Vater des Kindes ist, Vaterschaftsurlaub bekommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Neugeborene muss aus dem Krankenhaus entlassen worden sein.2. Der Krankenhausaufenthalt der Mutter muss eine Dauer von mehr als sieben Tagen haben. Vaterschaftsurlaub darf nicht vor dem siebten Tag nach dem Tag der Geburt des Kindes beginnen und endet bei Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus und spätestens bei Ablauf des von der Mutter noch nicht aufgebrauchten Teils des Mutterschaftsurlaubs.

Das Personalmitglied, das Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub bekommen möchte, teilt dies der Behörde, der es untersteht, schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Urlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Dem Urlaubsantrag wird eine Bescheinigung beigefügt, in der die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Mutter über den siebten Tag nach dem Tag der Entbindung hinaus und der Tag der Entlassung des Neugeborenen aus dem Krankenhaus angegeben werden.

TITEL VII - Elternschaftsurlaub Art. VIII.VII.1 - Ein Elternschaftsurlaub von höchstens drei Monaten wird Personalmitgliedern im aktiven Dienst, mit Ausnahme der Anwärter, nach der Geburt oder Adoption eines Kindes gewährt. Dieser Urlaub muss genommen werden, bevor das Kind das Alter von zehn Jahren erreicht.

Auf Antrag der Personalmitglieder wird der Urlaub in Monate aufgeteilt. Er muss in ganzen Tagen genommen werden.

Art. VIII.VII.2 - Elternschaftsurlaub wird nicht besoldet.

TITEL VIII - Aufnahmeurlaub wegen Adoption Art. VIII.VIII.1 - Ein Aufnahmeurlaub wird Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren adoptieren. Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Pflegevormundschaft einer Adoption gleichgesetzt.

Art. VIII.VIII.2 - Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind behindert ist und die Bedingungen erfüllt, um Familienbeihilfen in Anwendung von Artikel 47 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige zu beziehen.

Aufnahmeurlaub wird auf Antrag des Personalmitglieds gewährt.

TITEL IX - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art Art. VIII.IX.1 - Mit Ausnahme der Anwärter und der Mitglieder des Vertragspersonals haben Personalmitglieder Anrecht auf Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art. Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum von höchstens fünfundvierzig Werktagen pro Jahr gewährt für: 1. Krankenhausaufenthalt und anschliessende Genesungszeit einer Person, die mit dem betreffenden Personalmitglied unter einem Dach wohnt, oder eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, der nicht mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt, 2.Aufnahme von Kindern unter fünfzehn Jahren.

Dieser Urlaub darf für die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds fünfhundertvierzig Werktage nicht überschreiten.

Art. VIII.IX.2 - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art wird nicht besoldet.

Art. VIII.IX.3 - Die Höchstdauer des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art wird gemäss Artikel VIII.III.4 entsprechend gekürzt.

TITEL X - Krankheitsurlaub KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VIII.X.1 - Über die gesamte Laufbahn können Personalmitglieder - mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals -, die wegen Krankheit ausserstande sind, ihre Funktionen normal auszuüben, pro zwölf Monate Dienstalter bis zu dreissig Tage Krankheitsurlaub bekommen. Sind sie nicht seit sechsunddreissig Monaten im Dienst, so wird ihnen ihr Gehalt jedoch während neunzig Tagen garantiert.

Für Personalmitglieder, die Kriegsinvaliden sind, wird die in Absatz 1 festgelegte Anzahl Tage auf fünfundvierzig beziehungsweise hundertfünfunfdreissig erhöht.

Art. VIII.X.2 - Die in Artikel VIII.X.1 erwähnten dreissig und fünfundvierzig Tage werden nach Verhältnis der während des betreffenden zwölfmonatigen Zeitraums nicht erbrachten Leistungen gekürzt, wenn Personalmitglieder während dieses Zeitraums: 1. eine oder mehrere der in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr.1 bis einschliesslich 6 aufgezählten Urlaubsarten bekommen haben, 2. wegen Krankheit abwesend waren, mit Ausnahme des in Artikel VIII.X.6 erwähnten Urlaubs, 3. in den Stand der Inaktivität gesetzt worden sind. Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet.

Art. VIII.X.3 - § 1 - Der Krankheitsurlaub setzt den in Titel XV erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung und den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende.

Die Personalmitglieder beziehen weiterhin das ihnen für die Teilzeitbeschäftigung geschuldete Gehalt. § 2 - Wenn Personalmitglieder Teilzeitleistungen erbringen, werden Abwesenheiten wegen Krankheit nach Verhältnis der Leistungen, die sie hätten erbringen müssen, auf die Anzahl Urlaubstage angerechnet, auf die sie aufgrund von Artikel VIII.X.1 Anrecht haben.

Ist die Gesamtanzahl der so angerechneten Tage pro zwölf Monate Dienstalter keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.

Für Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen, sind Abwesenheitstage, während deren sie Leistungen hätten erbringen müssen, als Krankheitstage anzurechnen.

Art. VIII.X.4 - Der Krankheitsurlaub wird während des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art zeitweilig unterbrochen. Tage Urlaub aus zwingenden Gründen, die mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallen, werden nicht als Krankheitsurlaubstage betrachtet.

Art. VIII.X.5 - Für die Anwendung von Artikel VIII.X.1 werden ebenfalls sämtliche effektiven Dienste berücksichtigt, die Personalmitglieder in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet haben als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten Lehranstalt oder in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut.

Art. VIII.X.6 - § 1 - In Abweichung von Artikel VIII.X.1 wird Krankheitsurlaub ohne Zeitbegrenzung gewährt, wenn er sich ergibt: 1. aus einem Arbeitsunfall, 2.aus einem Wegeunfall, 3. aus einer Berufskrankheit, 4.aus der Anwendung von Artikel VIII.V.6, 5. aus den Krankheiten, die direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, darin einbegriffen die Sportunfälle ohne "äussere Ursache".Diese Sportunfälle müssen immer von einem zugelassenen Arzt bescheinigt werden.

Vorbehaltlich des Artikels VIII.X.8 Absatz 2 werden Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, auch nach dem Konsolidierungsdatum, gewährt werden, und Urlaubstage, die in Anwendung von Artikel VIII.V.6 und von § 1 Absatz 1 Nr. 5 gewährt werden, nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die Personalmitglieder aufgrund von Artikel VIII.X.1 noch bekommen können. § 2 - Personalmitglieder, die durch eine Berufskrankheit gefährdet sind und gemäss den von Uns festgelegten Modalitäten dadurch zeitweilig aufhören müssen, ihre Funktionen auszuüben, werden für die notwendige Zeit von Amts wegen beurlaubt.

Art. VIII.X.7 - Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der durch Verschulden eines Dritten verursacht worden ist und nicht ein in Artikel VIII.X.6 erwähnter Unfall ist, werden nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die ein Personalmitglied aufgrund von Artikel VIII.X.1 noch bekommen kann, dies im Verhältnis zum Prozentsatz Verantwortung, der dem Dritten zugeschrieben wird und als Grundlage für die Rechtsübertragung zugunsten des Staates für die föderale Polizei beziehungsweise der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone für die lokale Polizei dient.

Art. VIII.X.8 - Personalmitglieder dürfen nicht wegen Krankheit oder Invalidität für definitiv untauglich erklärt werden, bevor sie den gesamten Urlaub, auf den sie aufgrund von Artikel VIII.X.1 des vorliegenden Erlasses Anrecht haben, aufgebraucht haben.

Unbeschadet des Absatzes 1 werden Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer in Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Krankheit gewährt werden, erst ab dem Konsolidierungsdatum berücksichtigt.

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder, die nach Erfüllung eines Auftrags bei einer ausländischen Regierung, einer ausländischen öffentlichen Behörde oder einer internationalen Einrichtung in dieser Eigenschaft wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt worden sind und eine Pension beziehen.

Art. VIII.X.9 - Wegen Krankheit abwesende Personalmitglieder unterliegen der medizinischen Kontrolle des medizinischen Dienstes: 1. von Amts wegen, aufgrund der Entscheidung eines Arztes des medizinischen Dienstes, 2.auf entsprechenden, an den in Nr. 1 erwähnten Dienst gerichteten Antrag der zuständigen Behörde. Dieser Antrag muss schriftlich bestätigt werden.

Art. VIII.X.10 - In aussergewöhnlichen Fällen kann der Minister beschliessen, dass der Krankheitsurlaub nur durch einen vom medizinischen Dienst bestimmten Arzt gerechtfertigt werden kann.

Der zu diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäss erlaubte Krankheitsurlaub bleibt jedoch gültig.

Art. VIII.X.11 - Die in Artikel VIII.X.10 erwähnten aussergewöhnlichen Fälle sind: 1. Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, 2. Katastrophen und Plagen, wie Brände, Epidemien und Seuchen, im Sinne von Artikel 135 § 2 Nr.5 des Neuen Gemeindegesetzes, 3. Umstände, unter denen dringende Massnahmen ergriffen werden müssen, um einer Situation abzuhelfen, bei der die Sicherheit oder die Verteidigung des Landes ernsthaft gefährdet ist oder die öffentliche Ordnung in einem Grossteil des Königreichs ernsthaft gestört ist oder werden kann. KAPITEL II - Krankheitsbedingte Teilzeitbeschäftigung Art. VIII.X.12 - Abwesenheiten von Personalmitgliedern, die weder Anwärter noch Mitglieder des Vertragspersonals sind und in Anwendung der Artikel VIII.X.13 bis VIII.X.16 Teilzeitleistungen erbringen, werden als Urlaub betrachtet. Die Teilzeitleistungen werden täglich erbracht.

Art. VIII.X.13 - Ist der medizinische Dienst der Ansicht, dass ein wegen Krankheit abwesendes Personalmitglied fähig ist, seine Funktionen zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, der das Personalmitglied untersteht, mit.

Art. VIII.X.14 - Ein wegen Krankheit abwesendes Personalmitglied kann auf der Grundlage eines Gutachtens seines behandelnden Arztes und der Stellungnahme des medizinischen Dienstes beantragen, sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen; der medizinische Dienst setzt die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.

Art. VIII.X.15 - Der Arzt, der vom medizinischen Dienst bestimmt wird, um das Personalmitglied zu untersuchen, befindet über dessen körperliche Eignung, seine Funktionen zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen.

Art. VIII.X.16 - Das Personalmitglied kann seine Funktionen für einen Zeitraum von höchstens dreissig Tagen zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufnehmen. Allerdings können für höchstens denselben Zeitraum Verlängerungen gewährt werden, wenn der medizinische Dienst bei erneuter Untersuchung der Ansicht ist, dass der Gesundheitszustand des Personalmitglieds es rechtfertigt. Bei jeder Untersuchung entscheidet der medizinische Dienst, welche Arbeitsregelung am geeignetsten ist.

Die gesamte ununterbrochene Dauer der Teilzeitleistungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Diese Dauer wird nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet.

KAPITEL III - Prophylaktischer Urlaub Art. VIII.X.17 - Ein Personalmitglied bekommt prophylaktischen Urlaub, wenn ein Arzt der Ansicht ist, dass die Krankheit, von der ein Familienmitglied, das mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt, befallen ist, äusserst ansteckend ist, so dass eine Übertragung der Krankheitserreger zu befürchten ist, dies unter den Umständen und gemäss den zusätzlichen Bestimmungen, die vom Minister festgelegt werden.

Das Personalmitglied setzt den Arbeitsarzt des medizinischen Dienstes anhand eines ärztlichen Attestes, das der behandelnde Arzt noch am selben Tag ausstellt, unverzüglich von der Ansteckungsgefahr in Kenntnis.

Die Urlaubsregelung kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen von einem Arzt des medizinischen Dienstes gewährt werden und kann nicht dem Personalmitglied gewährt werden, das selbst von einer dieser Krankheiten befallen ist. In diesem Fall muss es Krankheitsurlaub bekommen.

TITEL XI - Zurdispositionstellung wegen Krankheit Art. VIII.XI.1 - Unbeschadet des Artikels VIII.X.6 werden Personalmitglieder - mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals -, die über die aufgrund von Artikel VIII.X.1 gewährte Höchstanzahl Urlaubstage hinaus wegen Krankheit abwesend sind, von Rechts wegen wegen Krankheit zur Disposition gestellt.

Sie bewahren ihre Ansprüche auf Beförderung und Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle.

Die Artikel VIII.X.7 und VIII.X.9 finden Anwendung auf Personalmitglieder, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt sind.

Art. VIII.XI.2 - Die Zurdispositionstellung von Personalmitgliedern wegen Krankheit wird von der zuständigen Behörde notifiziert.

Art. VIII.XI.3 - Unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen wird wegen Krankheit zur Disposition gestellten Personalmitgliedern ein Wartegehalt gewährt.

Das Wartegehalt wird auf der Grundlage des gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien revidierten letzten Dienstgehaltes festgelegt.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Funktionen wird das Wartegehalt nur auf der Grundlage der Hauptfunktion gewährt.

Art. VIII.XI.4 - Wegen Krankheit zur Disposition gestellte Personalmitglieder beziehen ein Wartegehalt, das 60 Prozent ihres letzten Dienstgehaltes entspricht.

Der Betrag dieses Wartegehaltes darf jedoch in keinem Fall: 1. unter dem Betrag der Entschädigungen liegen, die die Betreffenden im selben Fall beziehen würden, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn ihrer Abwesenheit auf sie anwendbar gewesen wäre, 2.unter dem Betrag der Pension liegen, die sie beziehen würden, wenn sie am Datum ihrer Zurdispositionstellung wegen körperlicher Untauglichkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wären.

Art.VIII.XI.5 - Personalmitglieder haben Anrecht auf ein monatliches Wartegehalt, das dem Betrag ihres letzten Dienstgehaltes entspricht, wenn das Leiden, an dem sie erkrankt sind, von der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste als schwere und langwierige Krankheit anerkannt wird. Dieses Anrecht wird erst wirksam, nachdem die betreffenden Personalmitglieder für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Disposition gestellt worden sind.

Dieses Anrecht bewirkt eine Revision der Lage dieser Personalmitglieder mit finanzieller Auswirkung ab dem Tag des Beginns ihrer Zurdispositionstellung wegen Krankheit.

Art. VIII.XI.6 - Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Titel XV erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung und den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende.

Für die Anwendung von Artikel VIII.XI.4 ist das letzte Dienstgehalt dasjenige, das vor den Teilzeitleistungen geschuldet wurde.

Art. VIII.XI.7 - Nach einer Frist von sechs Monaten ab Zurdispositionstellung wird das Personalmitglied vor die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste geladen.

Art. VIII.XI.8 - Personalmitglieder, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt worden sind und ein Wartegehalt beziehen, werden mindestens einmal im Jahr, im Laufe des Monats, in dem die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste die Entscheidung getroffen hat, den Betreffenden nicht wegen körperlicher Untauglichkeit zu pensionieren, vor den medizinischen Dienst geladen.

Art. VIII.XI.9 - Erscheinen Personalmitglieder nicht zu dem in Artikel VIII.XI.8 festgelegten Zeitpunkt vor dem medizinischen Dienst, so wird die Zahlung ihres Wartegehaltes von diesem Zeitpunkt an bis zu ihrem Erscheinen ausgesetzt.

Art. VIII.XI.10 - Zur Disposition gestellte Personalmitglieder müssen der zuständigen Behörde eine Anschrift im Königreich notifizieren, an der ihnen Beschlüsse, die sie betreffen, zugestellt werden können.

Art. VIII.XI.11 - Unbeschadet der Artikel 48, 96, 107 und 149 des Gesetzes beschliesst der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob Stellen, die wegen Krankheit zur Disposition gestellte Personalmitglieder innehatten, als vakant betrachtet werden müssen.

Dieser Beschluss kann getroffen werden, sobald die Zurdispositionstellung des Personalmitglieds wegen Krankheit acht Monate erreicht.

Art. VIII.XI.12 - Zur Disposition gestellte Personalmitglieder bleiben zur Verfügung ihres Polizeikorps und können, wenn sie die erforderliche berufliche und körperliche Eignung besitzen, unter folgenden Bedingungen in den aktiven Dienst zurückgerufen werden: 1. Wenn sie in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, bekleiden sie erneut diese Stelle innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Fristen.2. In den anderen Fällen erhalten sie eine Neuzuweisung. Art. VIII.XI.13 - Wenn das in Artikel VIII.XI.12 erwähnte Personalmitglied sich ohne triftigen Grund weigert oder es unterlässt, die Stelle zu bekleiden, wird nach zehn Abwesenheitstagen davon ausgegangen, dass es im Sinne von Artikel 125 des Gesetzes aus seinem Amt entlassen ist.

TITEL XII - Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett Art. VIII.XII.1 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders können mit Einverständnis des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, dem sie unterstehen, Urlaub bekommen, um ein Amt im Kabinett eines Föderalministers oder -staatssekretärs oder im Kabinett des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Regierung einer Gemeinschaft, einer Region, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission auszuüben.

Art. VIII.XII.2 - Für Personalmitglieder des Einsatzkaders besteht die Möglichkeit, mit Einverständnis des Ministers im Kabinett eines Föderalministers oder -staatssekretärs oder im Kabinett des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Regierung einer Gemeinschaft, einer Region, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission ebenso wie in einem Dienst, der im Zusammenhang mit der Polizei steht, ein Amt auszuüben.

Art. VIII.XII.3 - Am Ende der Zuweisung und sofern die Personalmitglieder nicht zu einem anderen Kabinett wechseln, bekommen sie einen Urlaubstag pro Monat Dienst in einem Kabinett, mit einer Mindestanzahl von drei Werktagen und einer Höchstanzahl von fünfzehn Werktagen.

TITEL XIII - Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses Art. VIII.XIII.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe, der Mitglieder des Vertragspersonals und der Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden, bekommen Urlaub zur Ausführung eines Auftrags.

Als Auftrag gilt: 1. die Ausübung von Ämtern in Belgien in Ausführung eines von der Föderalregierung oder einer föderalen öffentlichen Verwaltung anvertrauten oder zugelassenen Auftrags, 2.die Ausführung eines internationalen Auftrags, wie er in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag definiert ist, 3. die Ausübung von leitenden, Forschungs- oder Untersuchungsaufgaben administrativer oder pädagogischer Art, mit Ausnahme der Ausführungs- oder Sekretariatsaufgaben, im Dienste bestimmter Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder bestimmter kultureller Einrichtungen, 4.die Ausübung eines Mandats in einem belgischen öffentlichen Dienst.

Art. VIII.XIII.2 - Die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit ihnen Personalmitglieder zur Verfügung gestellt werden können: 1. Sie müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.2. Sie müssen das Programm der Ausbildung der Führungskräfte oder der Leitung der pädagogischen Organisation oder den jährlichen Tätigkeitsbericht sowie das Programm für das laufende Jahr vorlegen.3. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass während der zwei Jahre vor dem Antrag auf Zurverfügungstellung eine Ausbildung der Führungskräfte oder eine Ausbildung mit pädagogischem oder soziokulturellem Charakter stattgefunden hat. Art. VIII.XIII.3 - § 1 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann Personalmitgliedern, die seiner Amtsgewalt unterstehen, mit ihrem Einverständnis die Ausführung eines Auftrags anvertrauen.

Gleichfalls kann jedes Personalmitglied mit Einverständnis dieser Behörde, der es untersteht, die Ausführung eines Auftrags annehmen. § 2 - Für die Anwendung des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1988 zur Festlegung der Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete Sachverständige veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister im Belgischen Staatsblatt einen Aufruf, in dem Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern verlangt werden, sowie Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung angegeben werden.

Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Personalmitglieder ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an die Behörde, der sie unterstehen.

Wenn diese der Ansicht ist, dass sie ihr Einverständnis zu der Ausführung des Auftrags geben kann, leitet sie die Bewerbung unter Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister weiter.

Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbungen zur Entscheidung vor. § 3 - Personalmitglieder, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für die Dauer des Mandats zwecks Auftrags abberufen.

Art. VIII.XIII.4 - § 1 - Wenn Personalmitglieder durch einen ihnen anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderlichen Freistellungen.

Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert werden. § 2 - Für die Erfüllung der in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Aufträge werden die Freistellungen für höchstens sechs Jahre gewährt; diese Dauer kann in drei Perioden von zwei Jahren aufgeteilt werden.

Art. VIII.XIII.5 - Während der Dauer eines durch eine erste Erlaubnis gedeckten Auftrags werden Personalmitglieder beurlaubt. Dieser Urlaub wird nicht besoldet.

Der Urlaub wird jedoch besoldet, wenn Personalmitglieder aufgrund des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26.

Juli 1988 als nationale Sachverständige bestimmt werden. Er wird ebenfalls besoldet, wenn Personalmitglieder einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen.

Der Urlaub wird ebenfalls besoldet, wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms "Institution Building" erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist.

Art. VIII.XIII.6 - § 1 - Während der Dauer eines durch spätere Erlaubnisse gedeckten Auftrags werden die Personalmitglieder beurlaubt, wenn der von ihnen ausgeführte Auftrag als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannt ist.

Dieser Urlaub wird nicht besoldet. § 2 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem Entwicklungsland beinhalten. § 3 - Das Allgemeininteresse wird für die anderen in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten internationalen Aufträge anerkannt, wenn der Minister im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Ansicht ist, dass sie von ausschlaggebendem Interesse entweder für das Land oder für die belgische Regierung oder die belgische Verwaltung sind.

Ein Auftrag bleibt von allgemeinem Interesse, solange die Art des damit verbundenen Amtes dasselbe ausschlaggebende Interesse für das Land, die belgische Regierung oder die belgische Verwaltung aufweist wie bei der Gewährung der zweiten Freistellung.

In Ausnahmefällen kann das Allgemeininteresse unter denselben Bedingungen für die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Aufträge anerkannt werden. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels hört jeder Auftrag von Rechts wegen auf, von allgemeinem Interesse zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem das Personalmitglied ein ausreichendes Dienstalter erreicht hat, um Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, zu deren Gunsten der Auftrag erfüllt wird, erheben zu können. § 5 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt für die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nrn. 3 und 4 erwähnten Aufträge. § 6 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt für Aufträge, die Personalmitglieder als Sachverständige ausführen aufgrund des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 1998, für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt werden, sowie für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms "Institution Building" ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist.

In Abweichung von § 1 wird der Urlaub, den das Personalmitglied bekommt, besoldet. § 7 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt für die in Artikel VIII.XIII.3 § 3 erwähnten Aufträge.

Art. VIII.XIII.7 - Personalmitglieder, die mit der Ausführung eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die Beförderungen, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben wären.

Art. VIII.XIII.8 - Während der Dauer eines Auftrags, der durch spätere Erlaubnisse gedeckt ist, aber nicht als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannt ist, werden Personalmitglieder in den Stand der Inaktivität gesetzt.

Art. VIII.XIII.9 - Für die Anwendung von Artikel VIII.XIII.8 gilt als spätere Erlaubnis diejenige, die jede spätere Periode eines Auftrags im Dienste derselben Regierung, derselben öffentlichen Verwaltung oder derselben Einrichtung deckt, sofern zwischen der berücksichtigten Periode und der ihr vorhergehenden Periode nicht mehr als sechs Monate liegen.

Art. VIII.XIII.10 - §1 - Personalmitglieder, die wegen eines internationalen Auftrags beurlaubt sind, können unter den vom Minister festgelegten Bedingungen eine Vergütung erhalten, deren Höhe der Minister festlegt.

Der Betrag dieser Vergütung darf nicht über dem Gehalt liegen, das die Personalmitglieder bezogen hätten, wenn sie im Dienst geblieben wären.

Die Vergütung wird unter Berücksichtigung einerseits der Besoldung, die den Personalmitgliedern für die Ausführung ihres Auftrags gewährt wird, und andererseits der Lebenshaltungskosten in dem Land, in dem die Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen, des diesem Auftrag entsprechenden sozialen Rangs und der durch die Entfernung vom Wohnsitz erhöhten Familienlasten festgelegt. § 2 - Die im vorliegenden Artikel erwähnte Vergütung darf Personalmitgliedern, denen ein Auftrag anvertraut ist und die entweder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund der Ausführung ihres Auftrags Vorteile beziehen, die mindestens dem Gehalt entsprechen, das sie bezogen hätten, wenn sie im Dienst geblieben wären, nicht bewilligt werden.

Art. VIII.XIII.11. - § 1 - Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied, dem ein Auftrag anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als vakant betrachtet werden muss.

Er kann diesen Beschluss fassen, sobald die Abwesenheit des Personalmitglieds ein Jahr erreicht. § 2 - Dem in § 1 erwähnten Beschluss muss die Stellungnahme des Generalkommissars beziehungsweise des Korpschefs vorausgehen.

Art. VIII.XIII.12 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von höchstens drei Monaten kann der Minister, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied untersteht, jederzeit dem Auftrag, mit dem der Betreffende betraut ist, im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen.

Art. VIII.XIII.13 - Personalmitglieder, deren Auftrag zu Ende ist oder durch Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder durch Entscheidung des Personalmitglieds selbst unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Polizeikorps, in das sie erneut eingesetzt werden.

Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, wird nach zehn Abwesenheitstagen davon ausgegangen, dass sie im Sinne von Artikel 125 des Gesetzes aus ihrem Amt entlassen sind.

Art. VIII.XIII.14 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Personalmitglieder, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen.

TITEL XIV - Langfristige Abwesenheit aus Persönlichen Gründen Art. VIII.XIV.1 - Sofern die Situation des Dienstes es zulässt und unbeschadet des Artikels VIII.XIV.4 können Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, über die gesamte Laufbahn vollzeitigen unbezahlten Urlaub für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bekommen. Bei Aufteilung dieser Abwesenheit muss der Abwesenheitszeitraum mindestens drei Monate betragen.

Der Urlaub muss mindestens einen Monat im Voraus beantragt werden.

Die Verweigerung des Urlaubs wird gegebenenfalls ausführlich mit Gründen versehen und in der Verweigerung wird immer die Verweigerungsfrist angegeben.

Art. VIII.XIV.2 - Personalmitglieder können auf ihren Antrag hin ihre Funktion vor Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums unter Berücksichtigung einer einmonatigen Vorankündigungsfrist wieder aufnehmen, es sei denn, die Behörde nimmt eine kürzere Frist an.

Art. VIII.XIV.3 - Während der in Artikel VIII.XIV.1 erwähnten Abwesenheit befinden sich die Personalmitglieder im administrativen Stand der Inaktivität und sie dürfen sich nicht auf eine Krankheit oder Invalidität berufen, die ihnen während des Zeitraums der Inaktivität widerfahren ist, um einen Vorteil zu erhalten.

Art. VIII.XIV.4 - Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf die im vorliegenden Titel erwähnte langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls kein Anrecht auf diese Abwesenheit haben.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin die in demselben Absatz erwähnte Abwesenheit gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat.

TITEL XV - Laufbahnunterbrechungsurlaub Art. VIII.XV.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäss den in den Artikeln 116 und 118 bis einschliesslich 139 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Bedingungen und Modalitäten Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn zu unterbrechen, wobei: 1. die in Artikel 132 desselben Erlasses vom 19.November 1998 erwähnte Bestimmung gemäss Artikel VI.II.78 erfolgt, 2. sich die Personalmitglieder in Abweichung von Artikel 138 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses vom 19.November 1998 von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 24.

März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste vertreten oder beistehen lassen können.

Art. VIII.XV.2 - § 1 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäss den im Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen erwähnten Bedingungen und Modalitäten Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn zu unterbrechen.

Ausser für die vollständige oder teilweise Unterbrechung des Arbeitsvertrags wegen Palliativpflege zugunsten einer Person muss das Mitglied des Vertragspersonals mindestens ein Jahr lang ohne Unterbrechung von derselben zuständigen Behörde beschäftigt gewesen sein, um das in Absatz 1 erwähnte Recht geltend machen zu können. § 2 - Vertragspolizeihilfsbedienstete, mit Ausnahme der Anwärter, können gemäss den Bedingungen und Modalitäten des vorerwähnten Erlasses vom 2. Januar 1991 Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Palliativpflege zugunsten einer Person bekommen.

Art. VIII.XV.3 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäss den in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Bedingungen und Modalitäten Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn wegen Elternschaftsurlaub zu unterbrechen.

Art. VIII.XV.4 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen finden Anwendung auf Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe. § 2 - Vertragspolizeihilfsbedienstete, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäss dem vorerwähnten Erlass vom 7. Mai 1999 Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds bekommen.

Die in Absatz 1 erwähnte Laufbahnunterbrechung ist jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient für die ganze Laufbahn des Betreffenden beschränkt. Letzterer muss nicht ersetzt werden.

Art. VIII.XV.5 - § 1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäss den in Artikel 117 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Bedingungen und Modalitäten ihre Laufbahn unterbrechen, um Palliativpflege oder Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds zu leisten.

In Abweichung von Artikel 117 § 2 des vorerwähnten Erlasses vom 19.

November 1998 ist die Möglichkeit, die Laufbahn vollständig oder teilweise zu unterbrechen, um Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds zu leisten, für ein Personalmitglied des Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient für die ganze Laufbahn begrenzt. Dieses Personalmitglied muss nicht ersetzt werden. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 ist der Laufbahnunterbrechungsurlaub eines Mitglieds des Vertragspersonals, das Anwärter ist, auf den in Artikel 117 des vorerwähnten Erlasses vom 19. November 1998 erwähnten Urlaub wegen Leistung von Palliativpflege beschränkt. Art. VIII.XV.6 - Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung. Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind, sowie die spezifischen Modalitäten für bestimmte Dienste.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin gestatten, die im vorliegenden Titel erwähnten Urlaubsarten wegen Laufbahnunterbrechung zu gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der von diesem bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat.

TITEL XVI - Freiwillige Viertagewoche Art. VIII.XVI.1 - Die in Titel III Kapitel I des Gesetzes vom 10.

April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnte Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche findet Anwendung auf die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe.

Arbeitslose, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 10. April 1995 angestellt werden, werden nicht auf den Personalbestand des Verwaltungs- und Logistikkaders des Korps des Polizeidienstes angerechnet. Sie können überall im Korps des betreffenden Polizeidienstes beschäftigt werden.

Art. VIII.XVI.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVI.1 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, von dem im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1995 erwähnten Recht auf die freiwillige Viertagewoche ausgeschlossen.Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin das Recht auf die freiwillige Viertagewoche gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat.

TITEL XVII - Ersetzungen Art. VIII.XVII.1 - Ersetzungen von Personalmitgliedern des Einsatzkaders, die in den Genuss des in Titel XV erwähnten Urlaubs oder der in Titel XVI erwähnten Arbeitsregelung gekommen sind, erfolgen gegebenfalls durch zusätzliche Anwerbungen pro Äquivalent für ein vollzeitbeschäftigtes Personalmitglied und pro juristische Person.

TITEL XVIII - Vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Art. VIII.XVIII.1 - Die in Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 10.

April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnte Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit findet Anwendung auf die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals.

Art. VIII.XVIII.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVIII.1 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, von dem im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1995 erwähnten Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen.Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen sind.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag hin gestatten, das Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit zu gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat.

TEIL IX - DEFINITIVE AMTSENTHEBUNG, AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT UND WIEDEREINGLIEDERUNG TITEL I - Definitive Amtsenthebung und Ausscheiden aus dem Amt KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. IX.I.1 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung findet vorliegender Titel keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder.

KAPITEL II - Definitive Amtsenthebung und Ausscheiden aus dem Amt Abschnitt I - Definitive Amtsenthebung Art. IX.I.2 - Gegenstand einer definitiven Amtsenthebung von Amts wegen und ohne Kündigungsfrist ist: 1. das Personalmitglied, dessen Ernennung innerhalb der für eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingeräumten Frist als ordnungswidrig betrachtet wird;diese Frist gilt nicht bei arglistiger Täuschung oder Betrug seitens des Personalmitglieds, 2. das Personalmitglied, das die Staatsangehörigkeitsbedingung nicht mehr erfüllt, sofern diese Bedingung eine Anwerbungsbedingung war und immer noch eine ist, das nicht mehr die zivilen und politischen Rechte besitzt, das den Milizgesetzen nicht mehr genügt oder das seine Aufträge aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen nicht mehr ausführen kann oder will, 3.das Personalmitglied, das wegen körperlicher Unfähigkeit oder in Anwendung von Artikel IX.I.4 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, 4. das Personalmitglied, das gemäss Artikel 125 Absatz 3 des Gesetzes seit mehr als zehn Tagen unrechtmässigerweise abwesend ist, 5.das Personalmitglied, das sich in einer Situation befindet, in der die Anwendung der Zivilgesetze oder der Strafgesetze die Amtsenthebung zur Folge hat, 6. das Personalmitglied, das aus Disziplinargründen aus dem Dienst entfernt oder von Amts wegen entlassen wird, 7.der Anwärter, der definitiv abgelehnt wurde, mit Ausnahme des Anwärters, der im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader als solcher bestellt worden ist.

Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Fall ist nicht anwendbar, wenn die als ordnungswidrig betrachtete Ernennung aus einer Anwendung der in Teil VI Titel II Kapitel II des vorliegenden Erlasses erwähnten Mobilitätsregelung hervorgeht.

Das Personalmitglied teilt seinem Vorgesetzten die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten weltanschaulichen oder religiösen Gründe schriftlich mit.

Art. IX.I.3. - Zu einer definitiven Amtsenthebung, jedoch mit dreimonatiger Kündigungsfrist, führen von Amts wegen: 1. die Entlassung des Personalmitglieds auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit, mit Ausnahme des Personalmitglieds auf Probe, das diese Eigenschaft im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader erlangt hat, 2.die definitiv festgestellte Berufsuntauglichkeit.

Art. IX.I.4. - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen wird das Personalmitglied, das die Bedingungen erfüllt, um auf sein Ersuchen hin in den Ruhestand versetzt zu werden, am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es in den Stand der Zurdispositionstellung oder Inaktivität versetzt worden ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt; hierbei handelt es sich nicht um die in Artikel VIII.II.6. und in Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Inaktivität.

Die in Absatz 1 erwähnte Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen wird einer Versetzung in den Ruhestand wegen körperlicher Untauglichkeit gleichgesetzt.

Art. IX.I.5 - Ist ein Personalmitglied im Sinne von Artikel 125 des Gesetzes oder in einem der in den Artikeln VIII.XI.13 und VIII.XIII.13 Absatz 2 erwähnten Fälle unrechtmässig abwesend, informiert der Korpschef, der Generalkommissar oder der von diesem bestimmte Generaldirektor das Personalmitglied per Einschreiben über den Inhalt von Artikel 125 des Gesetzes, der Artikel IX.I.6 und IX.I.10 und über das Datum, ab dem die in Artikel 125 des Gesetzes erwähnte zehntägige Frist gerechnet wird.

Art. IX.I.6 - Nach Ablauf der Frist von zehn Tagen informiert der Korpschef oder der Generalkommissar unverzüglich den Bürgermeister, das Polizeikollegium oder den Minister über die Unrechtmässigkeit dieser Abwesenheit.

Das Personalmitglied erhält per Einschreiben eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung. Darüber hinaus wird es gebeten, dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem von diesem bestimmten Generaldirektor innerhalb zehn Tagen nach Notifizierung besagter Kopie seine Argumente oder alle weiteren Elemente mitzuteilen, anhand deren darüber befunden werden kann, ob die Abwesenheit unrechtmässig ist oder nicht.

Der Korpschef oder der Generalkommissar gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Unrechtmässigkeit oder der Rechtmässigkeit der Abwesenheit ab und übermittelt sie zusammen mit den gegebenenfalls vom Personalmitglied vorgebrachten Argumenten und Elementen der in Artikel 125 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Behörde, die die Entscheidung trifft.

Der Beschluss zur Amtsenthebung kann für das von der Amtsenthebung betroffene Personalmitglied mit der Verpflichtung einhergehen, eine gemäss Artikel IX.I.10 berechnete Entschädigung zu zahlen.

Art. IX.I.7 - Das Personalmitglied wird definitiv für berufsuntauglich erklärt, wenn es bei zwei aufeinander folgenden Bewertungen der Arbeitsweise die Endnote "ungenügend" oder über die gesamte Laufbahn bei vier Bewertungen der Arbeitsweise diese Endnote erhalten hat.

Der Beschluss zur definitiven Amtsenthebung wegen Berufsuntauglichkeit wird von der Ernennungsbehörde gefasst.

Abschnitt 2 - Ausscheiden aus dem amt Art. IX.I.8 - Das Ausscheiden aus dem Amt erfolgt bei: 1. freiwilligem Rücktritt, 2.Versetzung in den Ruhestand.

Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen Rücktritt anhand eines an den Minister, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit Zustimmung der Ernennungsbehörde und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat der Minister, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt.

Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist oder in dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 erwähnten Versands abgelaufen ist.

Der Minister, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium können die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist im Einverständnis mit dem Personalmitglied verkürzen.

Art. IX.I.10 - Der Beschluss, durch den der Rücktritt eines Personalmitglieds angenommen wird, kann für das Personalmitglied, das Gegenstand eines solchen Beschlusses ist, mit der Verpflichtung einhergehen, je nach Fall und vorbehaltlich des Artikels 128 Absatz 2 des Gesetzes dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone den Gesamtbetrag oder einen Teil der gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 berechneten Entschädigung zu zahlen.

Diese Verpflichtung kann jedoch nicht dem Personalmitglied auferlegt werden, das nach seiner Grundausbildung, die Zugang zu dem Kader gewährt, dem es am Datum der Annahme seines Rücktritts angehört, eine Mindestanzahl Dienstjahre geleistet hat, die gerechnet ab dem in Artikel V.II.2 erwähnten Datum seiner Ernennung der anderthalbfachen Dauer dieser Grundausbildung entspricht, wobei die Anzahl der somit zu leistenden Dienstjahre nicht mehr als fünf betragen darf.

Die Entschädigung ist degressiv. Sie entspricht einem Bruchteil des während der Grundausbildung gezahlten Gehalts. Der Zähler dieses Bruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen der in Absatz 2 festgelegten Mindestanzahl zu leistender Dienstjahre und der Anzahl tatsächlich geleisteter Dienstjahre. Der Nenner dieses Bruchs entspricht der durch Absatz 2 festgelegten Mindestanzahl.

Für jede vom Minister bestimmte Ausbildung oder für jede Hochschulausbildung, die nach der in Absatz 2 erwähnten Grundausbildung absolviert wird, wird für jedes auf Kosten der Behörde absolvierte Ausbildungsjahr ein zusätzliches, nach dieser Ausbildung zu leistendes Dienstjahr berechnet.

Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. IX.I.11 - Dem Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel IX.I.2 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel IX.I.8 Nr. 2 in den Ruhestand versetzt wird und zu diesem Zeitpunkt mindestens zwanzig Jahre effektiven Dienstes aufweist, wird gestattet, den letzten Dienstgrad, den es im Polizeikorps innegehabt hat, mit dem Zusatz "im Ruhestand" zu tragen.

Dem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied, das zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand mindestens fünf Jahre für ein Mandat bestellt worden ist, wird gestattet, den Titel des Mandats, das es im Polizeikorps bekleidet hat, mit dem Zusatz "im Ruhestand" zu tragen.

Diese Bestimmung ist ebenfalls auf das Vertragspersonalmitglied anwendbar, das eine Ruhestandspension erhält und zu diesem Zeitpunkt für die Anwendung von Absatz 1 mindestens zwanzig Jahre effektiven Dienstes aufweist beziehungsweise für die Anwendung von Absatz 2 mindestens fünf Jahre für ein Mandat bestellt worden ist.

Art. IX.I.12 - Das Personalmitglied, das aus einem der in den Artikeln IX.I.2 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und IX.I.3 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gründe seines Amtes enthoben wird, kann nicht mehr dem in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Kader angehören, dem es am Tag seiner definitiven Amtsenthebung oder seines Ausscheidens aus dem Amt angehörte.

TITEL II - Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienst KAPITEL I - mdit Zusammensetzung und Zuständigkeiten Art. IX.II.1 - Innerhalb des medizinischen Dienstes wird eine Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste (KEPP) und eine Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste (BKEPP), nachstehend "Kommission" beziehungsweise "Berufungskommission" genannt, eingerichtet.

Beide Kommissionen bilden einen weisungsunabhängigen Teil des medizinischen Dienstes.

Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die der Minister billigt.

Art. IX.II.2 - Die Kommission setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister bestellt wird, 2.zwei Ärzten.

Die Berufungskommission setzt sich aus den folgenden fünf Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister bestellt wird, 2.einem Vizevorsitzenden, der Personalmitglied der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders ist und vom Minister bestellt wird, 3. drei Ärzten, die seit mindestens zehn Jahren diplomiert sind. Jedes Mitglied beider Kommissionen hat einen Stellvertreter, der denselben Bedingungen genügen muss. Gehört das Mitglied, das nicht zu den Ärzten gehört, der föderalen Polizei an, so ist sein Stellvertreter Mitglied der lokalen Polizei und umgekehrt.

Art. IX.II.3 - Für jede Kommission bestellt der Minister einen Sekretär unter den Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders.

Art. IX.II.4 - Die Kommission befindet über: 1. die zeitweilige körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, bevor sie aus Gesundheitsgründen zeitweilig in den Ruhestand versetzt werden, 2.die bleibende körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, bevor sie aus Gesundheitsgründen endgültig in den Ruhestand versetzt werden, 3. die Gewährung oder Nichtgewährung eines Wartegehalts, das dem vollen Gehalt entspricht, während der Zeit der Zurdispositionstellung, in Anwendung von Artikel VIII.XI.5, 4. die schwerwiegende Behinderung und den Grad des Autonomieverlusts der Personalmitglieder im Hinblick auf die Gewährung einer Pensionszulage. Art. IX.II.5 - Die Kommission gibt zu allen Grundsatzfragen, die ihr vom Minister vorgelegt werden, eine Stellungnahme ab oder äussert Vorschläge hierzu.

KAPITEL II - Verfahren in erster Instanz Art. IX.II.6 - Die Kommission wird hinzugezogen: 1. in dem in Artikel VIII.XI.7 erwähnten Fall: je nach Fall durch den Korpschef, den Generalkommissar oder die von ihnen bestimmte Behörde oder gegebenenfalls auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds, 2. in allen anderen Fällen: je nach Fall durch den Minister, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium. Unter Wahrung des Arztgeheimnisses fügen sie hierbei alle Informationen bei, die über Ursprung, Art, Schwere und den bleibenden Charakter der angeführten Untauglichkeit Aufschluss geben können.

Art. IX.II.7 - Die Kommission lädt das betreffende Personalmitglied binnen dreissig Tagen nach Befassung per Einschreiben vor, um es zu befragen oder zu untersuchen.

Art. IX.II.8 - In der in Artikel IX.II.7 erwähnten Vorladung ist Folgendes vermerkt: 1. Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung, die frühestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Notifizierung der Vorladung stattfinden kann, 2.die Pflicht für den Betreffenden, persönlich zu erscheinen, und das Recht des Betreffenden auf Beistand, 3. der Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist für die Einsichtnahme, 4.der Inhalt der Artikel IX.II.9 und IX.II.10.

Art. IX.II.9 - Das Personalmitglied, das körperlich nicht in der Lage ist, sich dorthin zu begeben, um vor der Kommission zu erscheinen, muss dies anhand eines ärztlichen Attests nachweisen. In diesem Fall kann die Kommission entweder sich zum Wohnort des Betreffenden begeben, um es dort anzuhören beziehungsweise zu untersuchen, oder den Betreffenden davon befreien, persönlich zu erscheinen, und ihm erlauben, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen.

Art. IX.II.10 - An dem Tag, der in der Vorladung festgelegt worden ist, erscheint das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter vor der Kommission.

Ausser bei höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des Personalmitglieds beziehungsweise seines Vertreters fortgesetzt und wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.

Art. IX.II.11 - Die Kommission darf auf alle Untersuchungsmittel zurückgreifen und insbesondere das Gutachten von Sachverständigen und die Stellungnahme der Behörden einholen.

Art. IX.II.12 - Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Verhandlungen.

Die Kommission notifiziert dem betreffenden Personalmitglied und den in Artikel IX.II.6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten jeweiligen Behörden des betreffenden Personalmitglieds ihre Entscheidung binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben.

KAPITEL III - Berufungsverfahren Art. IX.II.13 - Die Berufungskommission erkennt in zweiter Instanz über die Entscheidungen, die die Kommission in Anwendung von Artikel IX.II.12 getroffen hat.

Art. IX.II.14 - Die in Artikel IX.II.6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Behörde des Betreffenden und der Betreffende selbst können innerhalb dreissig Tagen nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben Widerspruch bei der Berufungskommission einlegen.

Art. IX.II.15 - Die Artikel IX.II.7 bis einschliesslich Artikel IX.II.12 Absatz 1 sind entsprechend anwendbar auf das Berufungsverfahren.

Die Berufungskommission notifiziert dem betreffenden Personalmitglied und der in Artikel IX.II.6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Behörde des Betreffenden ihre Entscheidung binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben.

KAPITEL IV - Revision Art. IX.II.16 - Im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung können die Entscheidungen der Kommission auf Antrag des Ministers des Innern revidiert werden.

Der Antrag auf Revision muss an den Vorsitzenden der Kommission gerichtet werden, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat.

TITEL III - Wiedereingliederung KAPITEL I - mdit Allgemeine Bestimmungen Art. IX.III.1 - Dieser Titel findet weder Anwendung auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders noch auf die Anwärter oder Personalmitglieder auf Probe, mit Ausnahme derer, die im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader als Anwärter bestellt worden sind oder die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe erhalten haben.

Art. IX.III.2 - Das Personalmitglied, das gemäss Artikel IX.I.8 Nr. 1 seit weniger als vier Jahren den Rücktritt erhalten hat, wird auf sein Ersuchen hin gemäss den in Artikel IX.III.4 erwähnten Bedingungen wieder in das Polizeikorps eingegliedert, dem es zum Zeitpunkt seines Rücktritts angehört hat. Es wird mit dem Dienstgrad, den es bei seinem Rücktritt innehatte, und mit den Dienstjahren, die zu diesem Zeitpunkt galten, wieder in den Kader, dem es damals angehörte, eingegliedert.

Art. IX.III.3 - Das Personalmitglied, das am Tag seines freiwilligen Rücktritts als Anwärter bestellt war, erlangt diese Bestellung durch die in vorliegendem Titel erwähnte Wiedereingliederung nicht wieder.

Das Personalmitglied, das am Tag seines freiwilligen Rücktritts die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe besass, beginnt seine Probezeit bei der Wiedereingliederung von neuem und verliert den Vorteil der vorher begonnenen Probezeit.

KAPITEL II - Wiedereingliederungsbedingungen Abschnitt 1 - Bedingungen für die Wiedereingliederung Art. IX.III.4 - Der Kandidat für die Wiedereingliederung muss nachstehenden Bedingungen genügen: 1. zum Zeitpunkt des angenommenen Rücktritts eine Bewertung der Arbeitsweise ohne die Endnote "ungenügend" haben, 2.sich zum Zeitpunkt des angenommenen Rücktritts einer ärztlichen Untersuchung unterworfen haben, zu der er vorgeladen worden war und deren alleiniges Ziel darin bestand, seinen Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt festzustellen, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4.abgesehen von fahrlässigen Straftaten seit dem angenommenen Rücktritt nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder mehr wegen irgendeiner Straftat oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, sexuellen Übergriffs, Vergewaltigung oder Straftaten, die in den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuchs oder im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln erwähnt sind; auch darf er seit dem angenommenen Rücktritt keine Tätigkeiten ausgeübt haben, die der Glaubwürdigkeit der Polizeidienste schaden, 5. nicht von einem der in Artikel IV.I.4 Nr. 6 erwähnten Gründe für medizinische Untauglichkeit betroffen sein, die noch nicht bei der in Nr. 2 erwähnten ärztlichen Untersuchung festgestellt worden war, 6. zwischen dem Zeitpunkt, zu dem er wieder eingegliedert werden möchte, und dem Alter, ab dem er pensionsberechtigt ist, noch mindestens zwei volle Dienstjahre leisten können. Abschnitt 2 - Ärztliche Untersuchungen Art. IX.III.5 - Die in Artikel IX.III.4 Nr. 2 erwähnte ärztliche Untersuchung wird vor Amtsenthebung wegen angenommenen Rücktritts durchgeführt. Auf Ersuchen des ausscheidenden Personalmitglieds wird das Ergebnis dieser Untersuchung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt.

Art. IX.III.6 - § 1 - Die in Artikel IX.III.4 Nr. 5 vorgesehene Prüfung der medizinischen Eignung wird auf Aufforderung des Generalkommissars oder des Korpschefs oder der von ihnen bestimmten Behörde durchgeführt. § 2 - Vor der in § 1 erwähnten Prüfung füllt der Kandidat für die Wiedereingliederung einen medizinischen Fragebogen aus, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.

Dieser Fragebogen bezieht sich auf die Entwicklung des Gesundheitszustands seit dem angenommen Rücktritt.

Der Fragebogen wird der Vorladung beigefügt, die an den Kandidaten für die Wiedereingliederung adressiert wird und mit der er aufgefordert wird, sich besagter Untersuchung zu unterziehen. In dieser Vorladung wird angegeben, dass die Untersuchung eine Blut- und eine Urinanalyse umfasst, anhand deren überprüft werden soll, ob der Kandidat für die Wiedereingliederung die in Artikel IX.III.4 Nr. 5 erwähnte Bedingung erfüllt.

Art. IX.III.7 - Die in Artikel IX.III.6 § 1 erwähnte Prüfung der medizinischen Eignung wird von einem Arzt durchgeführt, der vom Direktor des medizinischen Dienstes bestimmt wird. Dieser Arzt entscheidet über die Tauglichkeit beziehungsweise Untauglichkeit.

Der Arzt notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben und teilt sie dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem von diesem bestimmten Generaldirektor mit.

Der Betreffende kann gegen die Entscheidung auf Untauglichkeit Widerspruch einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Widerspruchs verfügt er hierzu über fünfzehn Tage ab der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung.

Art. IX.III.8 - Die in Artikel X.II.10 erwähnte medizinische Streitsachenkommission entscheidet über den in Artikel IX.III.7 Absatz 3 erwähnten Widerspruch.

Art. IX.III.9 - Die medizinische Streitsachenkommission lädt den Betreffenden vor. Dieser kann sich von einem oder mehreren Ärzten seiner Wahl beistehen lassen.

Die medizinische Streitsachenkommission notifiziert dem Betreffenden binnen fünfzehn Tagen nach seiner Anhörung ihre Entscheidung per Einschreiben und teilt sie dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem von diesem bestimmten Generaldirektor mit.

Abschnitt 3 - Antrag auf Wiedereingliederung Art. IX.III.10 - Der Kandidat für die Wiedereingliederung richtet seinen Antrag auf Wiedereingliederung mindestens neunzig Tage vor dem Datum, an dem er wieder eingegliedert werden möchte, per Einschreiben entweder an den Korpschef der lokalen Polizei, der er am Tag seines Rücktritts angehörte, oder an den Generalkommissar, sofern er am Tag seines Rücktritts der föderalen Polizei angehörte.

In diesem Antrag gibt der Kandidat seinen Namen und seine Vornamen an, seinen Personenstand und seine vollständige Adresse, seinen früheren Kader, seinen früheren Dienstgrad und seine frühere Identifizierungsnummer sowie das Datum, an dem er wieder eingegliedert werden möchte.

Er legt seinem Antrag eine Bescheinigung bei, die auf der Grundlage des Musters in Anlage 4 vom Bürgermeister der Gemeinde seines Wohnortes ausgestellt worden ist.

Abschnitt 4 - Wiedereingliederungsbeschluss Art. IX.III.11 - Der Wiedereingliederungsbeschluss wird von der Ernennungsbehörde gefasst.

Die Ernennungsbehörde fasst den Wiedereingliederungsbeschluss binnen einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der in Artikel IX.III.7 Absatz 1 erwähnten Entscheidung oder gegebenenfalls nach der Entscheidung der in Artikel IX.III.9 erwähnten medizinischen Streitsachenkommission.

Abschnitt 5 - Verfahren bei Verweigerung der Wiedereingliederung Art. IX.III.12 - Das Personalmitglied, dessen Wiedereingliederung verweigert wird, weil es seit dem angenommenen Rücktritt Tätigkeiten ausgeübt hat, die der Glaubwürdigkeit der Polizeidienste schaden, kann ein Verfahren vor dem in Artikel VIII.III.7 erwähnten Beratungsorgan einleiten.

Art. IX.III.13 - Die Zusammensetzung des im vorangehenden Artikel erwähnten Beratungsorgans und das vom Personalmitglied zu befolgende Verfahren werden gemäss den Artikeln VIII.III.8, VIII.III.9 und VIII.III.10 festgelegt.

TEIL X - MEDIZINISCHER SCHUTZ UND MEDIZINISCHE KONTROLLE TITEL I - Medizinischer Schutz Art. X.I.1 - Unbeschadet des Artikels X.I.2 und unbeschadet der im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor vorgesehenen Entschädigungen kommen nachstehende Personalmitglieder in den Genuss der kostenlosen Gesundheitspflege: 1. das Personalmitglied des Einsatzkaders, 2.das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das eine vom Minister festgelegte ständige operative Unterstützungsfunktion ausübt.

Die in Absatz 1 erwähnte Gesundheitspflege umfasst medizinische Pflege, Krankenpflege, Heilgymnastik, Zahnpflege, Prothesen, Medikamente und Krankenhausaufenthalte, einschliesslich Krankentransporten.

Mit Ausnahme des in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds kommt das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in den Genuss einer Krankenhausversicherung.

Art. X.I.2 - Mit Ausnahme von Notfällen, gynäkologischen Konsultationen und Zahnpflege unter den vom Minister bestimmten Bedingungen findet das Recht auf kostenlose Gesundheitspflege lediglich in den Fällen Anwendung, in denen diese Pflege von einem Arzt des medizinischen Dienstes oder von einem vom Minister oder von der von ihm bestimmten Behörde zugelassenen Arzt geleistet oder verordnet wird.

Unbeschadet des Absatzes 1 und mit Ausnahme des Primärtransports per Krankenwagen und der vom Minister bestimmten Medikamente, die nicht im KIV-Verzeichnis vermerkt sind, ist die Gesundheitspflege, die von einem Pflegeerbringer oder einer Pflegeanstalt geleistet wird, die nicht zum medizinischen Dienst gehören, nur kostenlos, wenn sie zu einer Beteiligung im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung führt.

Art. X.I.3 - Honorarzuschläge, Zimmerzuschläge, private Kosten, sonstige nicht unbedingt notwendige Kosten und die vom Minister bestimmten Kosten für Prothesen gehen zu Lasten des Personalmitglieds.

Art. X.I.4 - Das Personalmitglied, das aufgrund einer von ihm persönlich abgeschlossenen Versicherung oder als Leistungsempfänger einer Versicherung Anspruch auf die Erstattung der Kosten von Gesundheitspflegeleistungen hat, ist verpflichtet, sie vorher in Anspruch zu nehmen, den medizinischen Dienst davon in Kenntnis zu setzen und jedem beim medizinischen Dienst eingereichten Antrag auf persönliche Rückerstattung einen Beleg für die aufgrund dieser Versicherung erstatteten Beträge beizulegen.

Das Anrecht auf kostenlose Gesundheitspflege wird bis in Höhe des Betrags verweigert, der aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Versicherung gewährt wird, mit Ausnahme des Teils des erstatteten Betrags, der die in Artikel X.I.3 erwähnten Kosten deckt.

Art. X.I.5 - Das Anrecht auf kostenlose Gesundheitspflege wird verweigert, wenn: 1. der Verlust des Anrechts eine in Artikel 135 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Bedingung darstellt, 2.das Anrecht auf einen vorsätzlichen Fehler des betreffenden Personalmitglieds zurückzuführen ist.

Art. X.I.6 - Der Staat tritt bis in Höhe der medizinischen Kosten, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind und aufgrund des in Artikel X.I.1 Absatz 1 vorgesehenen Rechts auf kostenlose Gesundheitspflege vom medizinischen Dienst getragen werden, von Rechts wegen in die Rechte und Klagen der Personalmitglieder gegenüber haftenden Dritten.

Art. X.I.7 - Der Minister legt die Modalitäten für die Kostenlosigkeit der Gesundheitspflege fest.

Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Erstattung der Kosten, die einem Personalmitglied des Einsatzkaders und, wenn sie ihn begleiten, seinen Kindern, seinem Ehepartner oder der Person, mit der es zusammenwohnt, aufgrund von Gesundheitspflegeleistungen im Ausland oder während der Ausübung seines Dienstes bei den belgischen Streitkräften in Deutschland entstanden sind, sofern sie keinerlei persönliche Deckung in Sachen Gesundheitspflege aufgrund von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften geniessen.

Das in Absatz 1 erwähnte Zusammenwohnen muss vor der Abreise ins Ausland gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuchs oder in Ermangelung dessen anhand einer Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung festgestellt werden.

Art. X.I.8 - Der Minister legt die Modalitäten und die Bedingungen für eine Beteiligung der in Artikel X.I.1 Absatz 3 erwähnten Krankenhausversicherung fest.

TITEL II - Medizinische Kontrolle KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. X.II.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. ärztlichem Attest: das Attest, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, 2.Kontrollarzt: einen Arzt, der dem medizinischen Dienst angehört und vom Minister oder von der von ihm bestimmten Behörde zugelassen worden ist und entweder in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder in der eigenen Praxis Sprechstunden abhält und der in dieser Eigenschaft über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügt.

Art. X.II.2 - Vorliegender Titel findet ebenfalls Anwendung auf die Militärpersonen, die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind.

KAPITEL II - Verpflichtungen, die ein Personalmitglied in Krankheitsurlaub erfüllen muss Art. X.II.3 - Das Personalmitglied, das sein Amt aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben kann, muss seinen Dienst schnellstmöglich und spätestens beim vorgesehenen Dienstbeginn davon in Kenntnis setzen.

Das Personalmitglied darf seinen Wohnsitz am ersten Krankheitstag nicht verlassen, es sei denn, dies wird ihm durch ein Attest des behandelnden Arztes gestattet. Dieses Attest muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden.

Art. X.II.4 - Ab dem zweiten Krankheitstag muss der Krankheitsurlaub durch ein Attest des behandelnden Arztes gerechtfertigt werden, es sei denn, diese Rechtfertigung geht bereits aus dem in Artikel X.II.3 Absatz 2 erwähnten ärztlichen Attest hervor.

Das in Absatz 1 erwähnte ärztliche Attest muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden.

KAPITEL III - Ärztliche Kontrolluntersuchung, der ein Personalmitglied in Krankheitsurlaub unterzogen werden kann Art. X.II.5 - Die ärztliche Kontrolluntersuchung wird von einem Kontrollarzt durchgeführt.

Art. X.II.6 - Die Personalmitglieder, die sich in Krankheitsurlaub befinden, dürfen sich der gemäss Artikel VIII.X.9 auferlegten ärztlichen Kontrolluntersuchung nicht entziehen.

Sie dürfen insbesondere weder den Hausbesuch eines Kontrollarztes zwischen 8 Uhr und 18 Uhr verweigern noch sich weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen oder einer durch ihn an sie gerichteten Vorladung Folge zu leisten, es sei denn, sie sind nicht in der Lage, sich fortzubewegen.

Art. X.II.7 - Geht aus dem ärztlichen Attest des behandelnden Arztes hervor, dass das Personalmitglied seinen Wohnsitz verlassen darf, kann der Betreffende von einem Kontrollarzt vorgeladen werden, um sich an einem möglichst nahe am Aufenthaltsort des Betreffenden gelegenen Ort einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

Die Vorladung erfolgt durch Aushändigung eines Schriftstücks gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein.

Art. X.II.8 - Der Kontrollarzt bestätigt oder ändert die Modalitäten oder die Dauer des vom behandelnden Arzt verschriebenen Krankheitsurlaubs.

Ein Beschluss zur Änderung wird erst nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gefasst.

Art. X.II.9 - Der Kontrollarzt teilt dem Personalmitglied seinen Beschluss unverzüglich durch Aushändigung eines Schriftstücks gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein mit.

KAPITEL IV - mdit Berufungsverfahren Art. X.II.10 - Innerhalb des medizinischen Dienstes gibt es eine medizinische Streitsachenkommission, die wie folgt zusammengesetzt ist: 1. der Arzt-Direktor des medizinischen Dienstes, Vorsitzender, 2.ein von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmter Arzt, 3. ein Arzt, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Ärzte werden vom Minister unter den Kandidaten bestellt, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen beziehungsweise dem Arzt-Direktor des medizinischen Dienstes vorgeschlagen werden.

Der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Arzt erhält eine Entschädigung für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. In dieser Hinsicht wird er einem Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.

Art. X.II.11 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der in Artikel X.II.9 erwähnten Mitteilung kann bei der medizinischen Streitsachenkommission Berufung gegen den Beschluss des Kontrollarztes eingelegt werden.

Art. X.II.12 - Die medizinische Streitsachenkommission entscheidet nach einer etwaigen zusätzlichen Untersuchung binnen vierundzwanzig Stunden nach Befassung.

Hat der Betreffende die Entscheidung aus dem Berufungsverfahren nicht innerhalb vierundzwanzig Stunden erhalten, erlangt der Beschluss des behandelnden Arztes wieder volle Wirksamkeit.

Art. X.II.13 - Die medizinische Streitsachenkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Stimmengleichheit kommt einer Bestätigung des Beschlusses des behandelnden Arztes gleich.

KAPITEL V - Schlussbestimmung Art. X.II.14 - Unbeschadet dessen, was im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor vorgesehen ist, trägt das Personalmitglied, das sich in Krankheitsurlaub befindet, die Fahrtkosten, die anderen durch das Kontrollverfahren anfallenden Kosten und die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen, denen es auf seinen Antrag hin unterzogen worden ist.

Die Erstattung dieser Kosten geht jedoch zu Lasten der föderalen oder lokalen Polizei, wenn sich bei dem Kontrollverfahren, den ärztlichen Untersuchungen oder Begutachtungen herausstellt, dass der dem Personalmitglied gewährte Krankheitsurlaub gerechtfertigt war.

Die föderale oder die lokale Polizei trägt alle Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen, denen das in Absatz 1 erwähnte Personalmitglied auf Aufforderung des medizinischen Dienstes unterzogen worden ist.

TITEL III - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. X.III.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Gesetz vom 3.Juli 1967": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, 2. "Behörde": a) in Bezug auf Personalmitglieder, die der föderalen Polizei angehören: den Minister, b) in Bezug auf Personalmitglieder, die der lokalen Polizei angehören: 1) in Eingemeindezonen: den Gemeinderat, 2) in Mehrgemeindezonen: den Polizeirat, 3."Erlass": a) in Bezug auf Personalmitglieder, die der föderalen Polizei angehören: einen Ministeriellen Erlass, b) in Bezug auf Personalmitglieder, die der lokalen Polizei angehören: 1.1. in Eingemeindezonen: einen Beschluss des Gemeinderates, 2.2. in Mehrgemeindezonen: einen Beschluss des Polizeirates, 4. "Vollzeitstelle": die Stelle, die Leistungen umfasst, die eine normale Berufstätigkeit ganz ausfüllen, 5."Berufskrankheit": 1) Berufskrankheiten, die durch die koordinierten Gesetze vom 3.Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten als solche anerkannt worden sind, 2) Berufskrankheiten, die in den internationalen Abkommen beschrieben sind, die für Belgien bindend sind, ab dem Tag, an dem diese Abkommen in Belgien in Kraft getreten sind und gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen. Art. X.III.2 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 eingeführte Regelung wird abgesehen von Artikel 16 dieses Gesetzes auf die Personalmitglieder für anwendbar erklärt.

KAPITEL II - Kosten Art. X.III.3 - Bei einem Arbeitsunfall hat das Opfer Anrecht auf Erstattung: 1. der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse und Krankenhauspflege in den Grenzen der Tarife, die vom König festgelegt werden in Ausführung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle oder anderer Gesetzesbestimmungen zur Änderung oder Ersetzung dieser Tarife, 2. der Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate, deren Verwendung als medizinisch erforderlich anerkannt ist, 3.der Kosten für Instandsetzung und Ersetzung der in Nr. 2 erwähnten Prothesen und Apparate.

Art. X.III.4 - Die Entschädigung für eine Berufskrankheit wird geschuldet, wenn ein Personalmitglied, das Opfer dieser Berufskrankheit ist, dem Berufsrisiko dieser Krankheit während des ganzen Zeitraums, in dessen Verlauf es aufgrund der vorliegenden Bestimmungen einer der Kategorien der Berechtigten angehört hat, ausgesetzt gewesen ist.

Für jede Arbeit, die in den Verwaltungen, Diensten, Einrichtungen und Anstalten während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume ausgeführt wird, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass das Opfer dem im vorliegenden Absatz erwähnten Risiko ausgesetzt gewesen ist.

Art. X.III.5 - Bei einer Berufskrankheit hat das Opfer Anrecht auf Erstattung der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse und Krankenhauspflege, Prothesen und orthopädische Apparate in den Grenzen und unter den Bedingungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1965 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1964 zur Festlegung des in Sachen Schadenersatz für Berufskrankheiten anwendbaren Gesundheitspflegetarifs oder von jeder anderen Gesetzesbestimmung zur Änderung oder Ersetzung dieses Tarifs, unbeschadet der in Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 bereits festgelegten oder noch festzulegenden günstigeren Bestimmungen bezüglich dieser Kosten.

Jedoch in Abweichung von dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass vom 14. April 1965: 1. wird die Zustimmung des Vertrauensarztes des Fonds für Berufskrankheiten oder seines Beauftragten, von dem in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses die Rede ist, durch die Zustimmung des medizinischen Dienstes ersetzt, 2.werden die Kosten, die nicht zu Lasten des Opfers gehen, nach Zustimmung des medizinischen Dienstes gemäss den von Uns festgelegten Regeln bezahlt.

Art. X.III.6 - § 1 - Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der durch den Unfall bedingten Fahrtkosten für jede Fahrt des Opfers: 1. infolge einer Aufforderung der Behörde, einschliesslich des gerichtsmedizinischen Amtes oder des medizinischen Dienstes, 2.infolge einer Aufforderung des Gerichts oder des vom Richter bestimmten Sachverständigen, 3. auf seinen Antrag hin, mittels Zustimmung des gerichtsmedizinischen Amtes oder des medizinischen Dienstes, 4.aus medizinischen Gründen.

Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 bis einschliesslich 6 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder jegliche andere Bestimmung zur Änderung oder Ersetzung dieser Bestimmungen sind auf das Opfer anwendbar. § 2 - Ehepartner, Kinder und Eltern des Opfers haben unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 oder in anderen Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieses Artikels vorgesehen sind, Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall bedingt sind.

In Abweichung von § 4 des vorerwähnten Artikels 37 wird die Zustimmung des Versicherers jedoch durch die Zustimmung des medizinischen Dienstes ersetzt.

KAPITEL III - Verfahren Abschnitt 1 - Meldung Art. X.III.7 - Die Behörde bestimmt den Dienst, dem jeder Unfall, der als Arbeitsunfall angesehen werden kann, oder jede Krankheit, die als Berufskrankheit angesehen werden kann, mit einer Erklärung gemeldet werden muss. Sie teilt den Personalmitgliedern mit, um welchen Dienst es sich dabei handelt.

Art. X.III.8 - Die Unfall- oder Berufskrankheitsmeldung muss vom Opfer, von seinen Rechtsnachfolgern, seinem Chef oder jedem anderen Interessehabenden gemacht werden.

Die Unfall- oder Berufskrankheitsmeldung erfolgt schnellstmöglich schriftlich bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst anhand eines Formulars "Unfallmeldung" oder "Berufskrankheitsmeldung" in zweifacher Ausfertigung.

Dem Formular muss immer ein ärztliches Attest beigefügt werden, selbst wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von nur einem Tag zur Folge hat oder haben kann.

Bei einer Berufskrankheit vermerkt der Arzt die Art der Berufskrankheit. Er begründet seine Diagnose und gibt die klinischen Zeichen an, auf die er sich stützt, sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.

Das Muster der Formulare und des ärztlichen Attests werden vom Minister festgelegt.

Art. X.III.9 - Binnen dreissig Tagen nach Eingang der Meldung bestimmt der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes vom 3.

Juli 1967 handelt, und notifiziert er dem Opfer oder seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss.

Ist der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst der Meinung, dass es sich um einen Arbeitsunfall beziehungsweise eine Berufskrankheit handelt, übermittelt er dem gerichtsmedizinischen Amt ein Exemplar des Formulars und des ärztlichen Attests, die in Artikel X.III.8 Absatz 2 bis einschliesslich 4 erwähnt sind.

Abschnitt 2 - Ärztliche Untersuchung Art. X.III.10 - § 1 - Bei einem Arbeitsunfall bestimmt das gerichtsmedizinische Amt folgende medizinische Aspekte: 1. die Art der körperlichen Schädigungen, 2.den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungen beziehungsweise dem Tod und dem angegebenen Sachverhalt, 3. den Prozentsatz bleibender Invalidität aufgrund der durch den Unfall bedingten körperlichen Schädigungen, 4.das Datum der Konsolidierung der Schädigungen, 5. die durch den Unfall bedingte zeitweilige Arbeitsunfähigkeit. § 2 - Bei einer Berufskrankheit bestimmt das gerichtsmedizinische Amt folgende medizinische Aspekte: 1. die Art der Krankheit, 2.den Prozentsatz bleibender Invalidität aufgrund der Berufskrankheit, 3. das Datum, ab dem die durch die Berufskrankheit bedingte Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist. § 3 - Das gerichtsmedizinische Amt erstellt eine Regelung, auf deren Grundlage die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten beurteilt werden.

Art. X.III.11 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden der Königliche Erlass vom 11. April 1975 zur Reorganisation des gerichtsmedizinischen Amtes und seine Abänderungserlasse Anwendung, wobei jede Berufungskammer wie folgt zusammengesetzt ist: 1. ein Vorsitzender, der auf Vorschlag des Präsidenten des gerichtsmedizinischen Amtes und nach Stellungnahme des gerichtsmedizinischen Rechtsprechungskollegiums unter den praktizierenden Ärzten, die eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben und gute Kenntnisse auf dem Gebiet der gerichtsmedizinischen Gutachten nachweisen, von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird, 2.ein Arzt, der auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen der Personalmitglieder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird, 3. ein beamteter Arzt, der von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird. Hält das gerichtsmedizinische Amt es für nötig, bittet es für die Ausführung seines Auftrags um die medizinische Mitarbeit des Fonds für Berufskrankheiten.

Art. X.III.12 - Die Angelegenheiten werden dem gerichtsmedizinischen Amt von dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst vorgelegt.

Geht das gerichtsmedizinische Amt davon aus, dass die körperlichen Schädigungen oder die Berufskrankheit keine bleibende Invalidität zur Folge haben wird, schickt es dem Opfer eine Genesungsbescheinigung in dreifacher Ausfertigung. Ist das Opfer hiermit einverstanden, schickt es dem gerichtsmedizinischen Amt zwei Exemplare davon mit dem Vermerk seines Einverständnisses zurück, woraufhin das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst eines dieser Exemplare zuschickt. Weigert sich das Opfer, die Genesungsbescheinigung zu unterzeichnen, oder versäumt es, sie zurückzuschicken, wird es aufgefordert, beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig zu werden.

Art. X.III.13 - Das gerichtsmedizinische Amt fordert das Opfer auf, bei ihm vorstellig zu werden.

Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, verliert es seine Rechte. Das gerichtsmedizinische Amt setzt den in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst hiervon in Kenntnis.

Art. X.III.14 - Nach der Untersuchung notifiziert das gerichtsmedizinische Amt dem Opfer per Einschreiben seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die in Artikel X.III.10 § 1 oder 2 erwähnten medizinischen Aspekte.

Art. X.III.15 - Das Opfer kann per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung der in Artikel X.III.14 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Legt das Opfer innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit.

Art. X.III.16 - Die Berufungskammer fordert das Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden.

Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht bei der Berufungskammer vorstellig wird, verliert es seine Rechte. Das gerichtsmedizinische Amt setzt den in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst hiervon in Kenntnis.

Art. X.III.17 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst und dem Opfer per Einschreiben ihre mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die in Artikel X.III.10 § 1 oder 2 erwähnten medizinischen Aspekte.

Abschnitt 3 - Gewährung einer Rente Art. X.III.18 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungen erfüllt sind. Er untersucht die Bestandteile des erlittenen Schadens und bereitet die Rentenzahlung vor.

Hierzu legt er der Behörde einen Erlass mit nachstehenden Angaben vor: 1. Besoldung, auf deren Grundlage die Rente berechnet wird, 2.Art der Schädigung oder der Krankheit, 3. durch den Arbeitsunfall beziehungsweise die Berufskrankheit bedingte körperliche Invalidität, 4.Datum der Konsolidierung der durch den Arbeitsunfall bedingten Schädigungen oder Datum, ab dem die durch die Berufskrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist.

Art. X.III.19 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert dem Opfer oder seinen Rechtsnachfolgern diesen Erlass per Einschreiben.

Abschnitt 4 - Revision Art. X.III.20 - Der Antrag auf Revision der Entschädigungen, der gestützt ist auf eine Verschlimmerung oder Verringerung der Gebrechlichkeit des Opfers oder auf seinen Tod aufgrund: 1. der Folgen des Unfalls, kann innerhalb dreier Jahre ab dem Datum des Erlasses oder einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung eingereicht werden, 2.der Folgen der Berufskrankheit, muss einen medizinischen Bericht enthalten, in dem die Änderungen hinsichtlich der Gebrechlichkeit des Opfers festgestellt werden, die seit dem Datum des medizinischen Befunds, auf den sich die vorher vom gerichtsmedizinischen Amt getroffene Entscheidung oder die letzte gerichtliche Entscheidung stützt, aufgetreten sind.

Art. X.III.21 - Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags.

Art. X.III.22 - § 1 - Der Anspruchsberechtigte richtet seinen Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, in zweifacher Ausfertigung per Einschreiben an den in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst. § 2 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst sendet dem Anspruchsberechtigten den Revisionsantrag der Behörde per Einschreiben.

Art. X.III.23 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst übermittelt dem gerichtsmedizinischen Amt binnen dreissig Tagen ein Exemplar des Revisionsantrags.

Art. X.III.24 - Wenn kein Revisionsantrag eingereicht wurde, bittet die Behörde: 1. bei einem Arbeitsunfall: von Amts wegen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Revisionsfrist das gerichtsmedizinische Amt, das Opfer zu untersuchen. Der medizinische Befund wird der Behörde und dem Opfer mindestens drei Monate vor Ablauf der Revisionsfrist übermittelt. Aufgrund dieses Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäss Artikel X.III.22 einreichen, 2. bei einer Berufskrankheit: von Amts wegen spätestens drei Jahre nach dem Datum, ab dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, das gerichtsmedizinische Amt, das Opfer zu untersuchen. Der medizinische Befund wird der Behörde und dem Opfer schnellstmöglich übermittelt. Aufgrund dieses Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäss Artikel X.III.22 einreichen.

Art. X.III.25 - § 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags untersucht das gerichtsmedizinische Amt das Opfer und fordert dieses hierzu auf, vorstellig zu werden.

Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. § 2 - Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Rechtfertigung eingereicht hat. § 3 - Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, wieder aufgenommen.

Art. X.III.26 - Gemäss den Bestimmungen der in Artikel X.III.10 § 3 erwähnten Regelung des gerichtsmedizinischen Amtes in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bestätigt oder ändert das gerichtsmedizinische Amt den Prozentsatz bleibender Invalidität.

Art. X.III.27 - Nach der Untersuchung notifiziert das gerichtsmedizinische Amt der Behörde und dem Opfer per Einschreiben seine mit Gründen versehene, in Artikel X.III.26 erwähnte Entscheidung.

Art. X.III.28 - Das Opfer und die Behörde können per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung der in Artikel X.III.27 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Legt das Opfer innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit.

Art. X.III.29 - § 1 - Die Berufungskammer fordert das Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden.

Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. § 2 - Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Rechtfertigung eingereicht hat. § 3 - Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, wieder aufgenommen.

Art. X.III.30 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst und dem Opfer per Einschreiben seine mit Gründen versehene, in Artikel X.III.26 erwähnte Entscheidung.

KAPITEL IV - Betrag, Auszahlung und Übernahme der Renten Abschnitt 1 - Besoldung Art. X.III.31 - Im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Rente wegen bleibender Invalidität oder Tod ist unter jährlicher Besoldung zu verstehen: jegliches Gehalt, jeglicher Lohn oder jegliche als Gehalt oder Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit bezog, zuzüglich der Zulagen und Entschädigungen, die keine reellen Lasten decken und aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet werden.

Vorerwähnte jährliche Besoldung umfasst nicht die Erhöhung, die durch die Koppelung der jährlichen Besoldung an die Schwankungen des allgemeinen Einzelhandelspreisindexes des Königreichs zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit bedingt ist.

Art. X.III.32 - Bei Häufung von Stellen, Ämtern oder Funktionen in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten wird die Rente auf der Grundlage der Gesamtheit der bezogenen jährlichen Besoldungen berechnet, die sich auf diese verschiedenen Beschäftigungen beziehen und gemäss den diesbezüglich anwendbaren Rechtsvorschriften über den gleichzeitigen Bezug geschuldet werden.

Art. X.III.33 - Wenn die Arbeitszeit des Opfers in einer oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren Anstalten zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit unter der normalen jährlichen Arbeitszeit für ein Vollzeitamt liegt, wird die jährliche Besoldung um eine hypothetische Besoldung erhöht, die sich auf den Zeitraum ohne Leistungen bezieht.

Diese hypothetische Besoldung wird berechnet unter Berücksichtigung der dem Opfer gezahlten Besoldung(en) und in den Grenzen der Arbeitszeit, die erforderlich ist, um die normale jährliche Arbeitszeit für ein Vollzeitamt zu erreichen.

Abschnitt 2 - Indexierung Art. X.III.34 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 3.

Juli 1967 wird die Rente an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt und schwankt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.

Abschnitt 3 - Auszahlung und Haushalt Art. X.III.35 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 werden die Renten ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, in dem die Konsolidierung des Unfalls festgestellt wird, die durch die Berufskrankheit bedingte Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist oder der Tod eintritt.

Ab dem Datum, an dem die Renten gewährt werden, werden sie am ersten Tag jeden Monats des Kalenderjahres im Voraus und in Zwölfteln ausgezahlt. Falls der Grad bleibender Invalidität aber unter sechzehn Prozent liegt, wird die Rente einmal pro Jahr im Laufe des vierten Quartals ausgezahlt.

Art. X.III.36 - Die Kosten des Verwaltungsverfahrens, die Gerichtskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage, und die Fahrtkosten, wie sie in Artikel X.III.6 bestimmt sind, gehen zu Lasten der Behörde, von der der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, und werden über diese Behörde gezahlt.

KAPITEL V - Kapital Art. X.III.37 - Der Wert der Rente, die in Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 in Kapitalform ausgezahlt wird, wird auf der Grundlage der Rente, auf die zuvor die Erhöhung infolge der Koppelung an den Einzelhandelspreisindex angewandt wurde, gemäss der durch das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Regelung berechnet.

Das für die Umwandlung der Rente in Kapital zu berücksichtigende Alter ist das Alter des Anspruchsberechtigten zu dem Zeitpunkt, mit dem der Umwandlungsantrag wirksam wird.

Art. X.III.38 - Wenn der Anspruchsberechtigte von dem in Artikel 12 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 vorgesehenen Recht Gebrauch macht, wird der Teil der in Kapitalform zu zahlenden Rente auf der Grundlage der Gesamtrente, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 berechnet wird, festgelegt: 1. wenn in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3.Juli 1967 die Rente auf 25 % der Besoldung, auf deren Grundlage sie festgelegt wird, begrenzt ist, 2. wenn in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3.Juli 1967 die Rente nur bis zu einer Höhe von 100% oder 150 % der letzten Besoldung zusammen mit der Ruhestandspension bezogen werden darf.

Auf keinen Fall darf der in Kapital umgewandelte Teil der Rente, der gegebenenfalls um den Restbetrag der Rente erhöht wird, die in den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnten Prozentsätze übersteigen.

Art.X.III.39 - Das Kapital wird binnen sechzig Tagen nach dem in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 vorgesehenen Datum ausgezahlt.

TEIL XI - Besoldungsstatut TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. XI.I.1 - Folgende Artikel finden keine Anwendung auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: 1. XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 bis einschliesslich 6, 2. XI.III.28 bis einschliesslich 33, 3. XI.III.44 und 45, 4. XI.IV.3 bis einschliesslich XI.IV.5, 5. XI.IV.6, ausser für die vom Minister bestimmten Ämter, 6. XI.IV.7 bis einschliesslich 9, 7. XI.IV.120, 8. XI.V.2 bis einschliesslich XI.V.10, ausser wenn der Tod unter den vom Minister bestimmten Umständen eintritt.

Art. XI.I.2 - Für die Anwendung der Artikel XI.III.10 und XI.III.21 sowie gegebenenfalls der Anlage 6 auf die Personalmitglieder, die dem Verwaltungs- und Logistikkader angehören, werden: 1. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die der Stufe D oder C angehören, einem Personalmitglied gleichgestellt, das dem Personal im einfachen Dienst angehört, 2.Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die der Stufe B angehören, einem Personalmitglied gleichgestellt, das dem Personal im mittleren Dienst angehört, 3. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die der Stufe A angehören, einem Personalmitglied gleichgestellt, das dem Offizierskader angehört. KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. XI.I.3 - Im Sinne des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. "Gehalt": unbeschadet des Artikels XI.III.5, den Teil der Besoldung des Personalmitglieds, der in einer der in Artikel II.III.21 oder in Anlage 1 bestimmten Gehaltstabellen festgelegt ist und Folgendes umfasst: a) ein Mindestgehalt, b) Gehaltsstufen, die aus zeitlich gestuften Erhöhungen hervorgehen, c) ein Höchstgehalt. Die Mindestgehälter, die Höchstgehälter und die zeitlich gestuften Erhöhungen werden in einer Anzahl Währungseinheiten angegeben, die ihrem Jahresbetrag entsprechen.

Die Gehaltstabellen jeden Dienstgrades werden unter Berücksichtigung des Rangs, den sie in der Gehaltstabellenlaufbahn einnehmen, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Spezifität des entsprechenden Amtes festgelegt.

Jede Gehaltstabelle ist einem der Kader des Einsatzkaders oder einer der Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeordnet, wie sie in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes erwähnt sind.

Jede Gehaltstabelle wird gekennzeichnet durch: a) einen ersten Buchstaben oder gegebenenfalls zwei Buchstaben, die den Kader für den Einsatzkader oder die Stufe für den Verwaltungs- und Logistikkader angeben, b) eine Ziffer oder gegebenenfalls für den Einsatzkader eine Gruppe von Ziffern, wobei die erste den Platz in der Gehaltstabellenlaufbahn und die zweite eine Gruppe spezifischer Gehaltstabellen angibt, c) gegebenenfalls für den Einsatzkader, den Vermerk der Eigenschaft als Ingenieur oder, für den Verwaltungs- und Logistikkader, einen Buchstaben, der das Spezialgebiet spezifischer Dienstgrade angibt, 2."vollem Gehalt": das Gehalt, das in keiner Weise gekürzt worden ist, 3. "nicht vollständig geschuldetem Gehalt": jegliches Gehalt, das: a) entweder nicht für den vollen Monat geschuldet wird, obwohl es in keiner Weise gekürzt worden ist, b) oder für den vollen Monat geschuldet wird, aber teilweise in nicht gekürzter und teilweise in gekürzter Form, c) oder für den vollen Monat geschuldet wird, aber in gekürzter Form, 4."Abwesenheitstagen": a) die vollen Urlaubstage, mit Ausnahme des Jahresurlaubs, des Urlaubs wegen Gewerkschaftsarbeit oder des infolge eines Arbeitsunfalls gewährten Krankheitsurlaubs, b) die vollen Tage, an denen die Stunden, die die Leistungsnorm überschreiten, ausgeglichen werden oder an denen man Ruhezeit hat, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat, 5."Wiederaufnahme des Amtes" während mindestens zehn Tagen: die Wiederaufnahme des aktiven Dienstes, bei der spätestens am Fünfzehnten des Monats - ungeachtet der Tatsache, ob es sich um den laufenden oder um den darauf folgenden Monat handelt - nach dem Datum der Wiederaufnahme des Amtes festgestellt wird, dass das Personalmitglied zehn Tage geltend machen kann, an denen es Dienstleistungen erbracht hat.

TITEL II - Gehalt KAPITEL I - Anrecht auf Gehalt Art. XI.II.1 - Das in Untersuchungshaft befindliche Personalmitglied erhält vorsorglich die Hälfte des Gehalts, wobei der Betrag nicht unter dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Existenzminimum liegen darf.

Folgt der Untersuchungshaft eine Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und wird diese Aussetzung anschliessend wiederrufen, gilt in Abweichung von Absatz 1 für den Zeitraum der Untersuchungshaft, der infolge der Aussetzung der Verkündung der Verurteilung als Zeitraum aktiven Dienstes angesehen worden ist und infolge des Widerrufs der Aussetzung fortan als Zeitraum nicht aktiven Dienstes angesehen wird, das volle Gehalt als erworben.

Art. XI.II.2 - Das Personalmitglied, das Gefangener oder Kriegsinternierter ist, sich in Geiselhaft oder einer vergleichbaren Situation befindet, behält sein Anrecht auf Gehalt. Jedoch kann das Gehalt auf Beschluss des Ministers für den gesamten Zeitraum der Gefangenschaft oder Internierung oder für einen Teil davon gekürzt oder entzogen werden, wenn die Taten, die der Gefangenschaft zugrunde liegen, oder das Verhalten des Betreffenden während der Gefangenschaft oder Internierung mit seinem Stand als Personalmitglied unvereinbar sind.

KAPITEL II - Festlegung des Gehalts Abschnitt 1 - Grundgehalt und zeitlich gestufte Erhöhungen Art. XI.II.3 - Unbeschadet des Artikels II.II.6 Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad ernannte oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der diesem Dienstgrad entsprechenden Gehaltstabelle, auf die es durch Anwendung der Regeln über die Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäss den Regeln des vorliegenden Erlasses erlangt hat.

Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der Gehaltstabelle, die der Gehaltstabelle entspricht, die dem ernannten Personalmitglied mit gleichem Dienstgrad gewährt wird, und die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäss den Regeln des vorliegenden Erlasses erlangt hat.

In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, falls die Einstellung bei der föderalen Polizei erfolgt, können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei Laufbahnbeginn, die ihm unter Berücksichtigung des Dienstgrades, der ihm zugeteilt werden kann, in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden müsste. Dem Abweichungsantrag werden die Begründung für die Einstellung und die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt.

Art. XI.II.4 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Erlass werden für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen nur die effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung ab dem Alter von achtzehn Jahren bei den Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt.

Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste leistet, solange es sich in einem administrativen Stand befindet, durch den es Anrecht auf sein Dienstgehalt hat oder, in dessen Ermangelung, sein Anrecht auf zeitlich gestufte Erhöhungen behält.

Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt werden. § 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen folgende Tage beziehungsweise Perioden berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: 1. der Karenztag bei Krankheit oder Gebrechlichkeit, 2.die in den Artikeln 39 und 42 bis einschliesslich 43bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder Arbeitsunterbrechungsperioden, 3. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11.Oktober 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, 4. der Abwesenheitstag zwecks Teilnahme an einer konzertierten Arbeitsniederlegung. Art. XI.II.5 - Die von Vertragspersonalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders geleisteten Dienste, die keinen Vollzeitleistungen oder ihnen gleichgestellten Leistungen entsprechen, geben unter den gleichen Bedingungen wie für die in den Föderalministerien unter Arbeitsvertrag eingestellten Personen ebenfalls Anrecht auf die zeitlich gestuften Erhöhungen in der Gehaltstabelle.

Art. XI.II.6 - § 1 - Die effektiven Dienste im Sinne und unter den Bedingungen der Artikel 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 29.

Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien, die das Personalmitglied ab dem Alter von achtzehn Jahren in den in Artikel 14 desselben Erlasses erwähnten Diensten, Anstalten und Einrichtungen entweder als Berufssoldat oder als ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes geleistet hat, werden ebenfalls für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen berücksichtigt.

Die in Artikel 14 § 1 Nr. 9 und 10 desselben Erlasses erwähnten Dienste, Anstalten und Einrichtungen werden hingegen nur berücksichtigt, nachdem der Minister des Öffentlichen Dienstes ihre Annehmbarkeit gebilligt hat. § 2 - Für die Anwendung von § 1 werden die Dienste des Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um Dienste handelt, die in Anwendung von Artikel 21 des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses oder von Artikel 22 desselben Erlasses in die Gruppe A im Sinne von Artikel 6 desselben Erlasses aufgenommen würden.

Für die Anwendung von Absatz 1 entscheidet der Minister mit dem Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden.

Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten zwei Drittel der Dienste zählt jeder aus der Teilung hervorgehende Monatsteil als ein Monat.

Art. XI.II.7 - Die Bestimmungen von Artikel 17 § 1 Absatz 2 bis einschliesslich 6 und § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien, die sich auf die Dienste beziehen, die ad interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet worden sind, sind mutatis mutandis ebenfalls auf die Personalmitglieder anwendbar.

Die Dienste des Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders werden nur zu zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um Dienste handelt, die in Anwendung desselben Artikels in die Gehaltsgruppe A, wie in Artikel XI.II.6 § 2 Absatz 1 erwähnt, aufgenommen worden sind.

Art. XI.II.8 - § 1 - Der Umfang der in den Artikeln XI.II.4 und XI.II.5 erwähnten annehmbaren Dienste wird Monat für Monat bestimmt;

Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, werden nicht berücksichtigt. § 2 - Die in Absatz 2 erwähnte Bestimmung kommt vor den in den Artikeln XI.II.6 § 2 oder XI.II.7 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen zur Anwendung.

Unbeschadet des Artikels XI.II.7 Absatz 1 wird der Umfang der annehmbaren Dienste, die nicht in den Artikeln XI.II.4 und XI.II.5 erwähnt sind, Monat für Monat durch den Dienstgrad bestimmt, den das Personalmitglied innehatte oder in den es durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen Dienstgrad für das Aufsteigen im Gehalt eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, werden nicht berücksichtigt.

Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad, den das Personalmitglied eventuell vorläufig innehatte, um ein höheres Amt auszuüben, nicht berücksichtigt. § 3 - Für die Bestimmung des Umfangs der in den Artikeln XI.II.6 und XI.II.7 erwähnten annehmbaren Dienste wird jeder Dienstgradwechsel, der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt.

Art. XI.II.9 - Unbeschadet des Artikels XI.II.8 erhält das Personalmitglied jederzeit das Gehalt, das dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.4 bis einschliesslich XI.II.7 erwähnt, ergibt.

Das sich so ergebende Dienstalter wird finanzielles Dienstalter genannt.

Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden.

Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen Periode annehmbarer Dienste gewährt.

Abschnitt 2 - Sicherungsklausel Art. XI.II.11 - § 1 - In Abweichung von Artikel XI.II.9 erhält das Personalmitglied, das befördert worden ist oder in einen höheren Dienstgrad oder eine höhere Gehaltstabelle zugelassen worden ist, in seinem neuen Dienstgrad beziehungsweise in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem liegt, das es in der Gehaltstabelle seines vorigen Dienstgrades oder in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. § 2 - Ist die Gehaltstabelle seines vorigen Dienstgrades: 1. für den Einsatzkader, an den Kader der Polizeihilfsbediensteten, den Kader des Personals im einfachen Dienst oder den Kader des Personals im mittleren Dienst gekoppelt, 2.für den Verwaltungs- und Logistikkader, an die Stufen D, C oder B gekoppelt und ist die Gehaltstabelle seines neuen Dienstgrades für den Einsatzkader an den Offizierskader und für den Verwaltungs- und Logistikkader an die Stufe A gekoppelt, erhält das in § 1 erwähnte Personalmitglied in seinem neuen Dienstgrad immer mindestens ein Gehalt, das 43.632 Franken (1.081,61 EUR) höher liegt als das Gehalt, berechnet auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad hatte.

Ist die Gehaltstabelle seines vorigen Dienstgrades an den Kader des Personals im einfachen Dienst gekoppelt - wenn es dem Einsatzkader angehört - oder an die Stufe D oder C - wenn es dem Verwaltungs- und Logistikkader angehört - und ist seine neue Gehaltstabelle entweder an den Kader des Personals im mittleren Dienst oder an die Stufe C oder B gekoppelt, je nachdem, ob es der Stufe D oder C angehörte, erhält das Personalmitglied in seinem neuen Dienstgrad immer mindestens ein Gehalt, das 29.086 Franken (721,10 EUR) höher liegt als das Gehalt, berechnet auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad hatte. § 3 - Die Anwendung von § 2 darf nicht dazu führen, dass das Gehalt des Personalmitglieds über dem Höchstgehalt der an seinen neuen Dienstgrad gekoppelten Gehaltstabelle oder der an seinen vorigen Dienstgrad gekoppelten Gehaltstabelle, sofern diese höher ist, liegt.

Art. XI.II.12 - Im Fall einer Abänderung des vorliegenden Erlasses wird jedes Gehalt so festgelegt, als ob die neue Bestimmung immer bestanden hätte. Eine solche Abänderung gibt jedoch kein Anrecht auf Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vor der Abänderung.

Liegt das so festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das das Personalmitglied bei Inkrafttreten des Abänderungserlasses erhielt, behält es das höhere Gehalt, bis es ein Gehalt erhält, das diesem entspricht oder höher liegt.

Abschnitt 3 - med Auszahlung des Gehalts Art. XI.II.13 - § 1 - Das Gehalt des Personalmitglieds wird monatlich in Höhe von einem Zwölftel des Jahresgehalts nach dem Fälligkeitsplan gezahlt, der auf die Beamten der Föderalministerien anwendbar ist. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 und des Artikels XI.II.14 § 2 kann das Personalmitglied in Erwartung der genauen Festlegung seines Anrechts auf Gehalt einen Gehaltsvorschuss erhalten, dessen Betrag dem Mindestbetrag der ersten Gehaltstabelle entspricht, die für den Dienstgrad, den das Personalmitglied innehat, vorgesehen ist. § 3 - Jede Änderung der Lage eines Personalmitglieds, die nicht am Ersten des Monats eintritt und die die Zuteilung einer anderen Gehaltstabelle bewirkt, wird erst mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats wirksam. § 4 - Hängt das Gehalt eines Personalmitglieds von seinem finanziellen Dienstalter ab, wird sein finanzielles Dienstalter am Ersten des Monats berücksichtigt. § 5 - Verstirbt das Personalmitglied oder wird es in den Ruhestand versetzt, kann das Gehalt des laufenden Monats nicht zurückgefordert werden.

Art. XI.II.14 - § 1 - Für die Anwendung von § 2 versteht man unter: 1. "Werktag": jeden Tag der Woche, einschliesslich der Feiertage, mit Ausnahme des Samstags und des Sonntags, 2."geleistetem Werktag": jeden Werktag, für den eine Besoldung geschuldet wird, 3. "Arbeitskalender": die Anzahl der während eines Monats oder eines Teils eines Monats zu leistenden Werktage, § 2 - Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird sein Betrag gemäss nachstehender Formel bestimmt: Volles Gehalt x tatsächlich angewandter Prozentsatz des Gehalts x Anzahl geleisteter Werktage Anzahl aufgrund des Arbeitskalenders zu leistender Werktage Wird das Gehalt für einen Monat teilweise ganz und teilweise in gekürzter Form geschuldet, kann die in Absatz 1 erwähnte Formel gegebenenfalls auf Teile dieses Monats angewandt werden. Wird das Personalmitglied für Stundenleistungen entlohnt, entspricht die Anzahl geleisteter oder zu leistender Werktage der geleisteten oder zu leistenden Anzahl Stunden, geteilt durch 7,6.

Art. XI.II.15 - Das Monatsgehalt, einschliesslich der in Artikel XI.II.11 erwähnten Beträge, und die in Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Titels erwähnten Gehaltszuschläge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gekoppelt gemäss den anhand des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches festgelegten Regeln. Das Gehalt wird an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.

Art. XI.II.16 - Ausser in den in den Artikeln VIII.XIII.5 Absatz 2 und 3 und VIII.XIII.6 § 6 und § 7 erwähnten Fällen fällt das Personalmitglied, das Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat, für die Dauer des Auftrags nicht mehr zu Lasten des Haushalts der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps.

In besonderen Fällen kann der Minister jedoch von der Regel des Absatzes 1 abweichen.

Abschnitt 4 - Gehaltszuschläge Unterabschnitt 1 - Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats Art. XI.II.17 - § 1 - Das Personalmitglied, das ein Mandat bekleidet, erhält für die Dauer dieses Mandats einen Gehaltszuschlag, dessen Betrag in Anlage 3 festgelegt ist.

Der Gehaltszuschlag wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem Anspruch darauf erhoben werden kann, geschuldet und er wird nicht mehr geschuldet ab dem Ersten des Monats nach dem Datum, an dem kein Anspruch mehr darauf erhoben werden kann.

Fallen diese Daten auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Der Gehaltszuschlag wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben.

Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird der Zuschlag unbeschadet des Absatzes 1 gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt.

Der Zuschlag wird monatlich zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt. § 3 - Die Auszahlung des Gehaltszuschlags wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied, das den Zuschlag erhält, am Ersten eines Monats mindestens seinen dreissigsten Abwesenheitstag in Folge beginnt, ausgesetzt.

Der Gehaltszuschlag wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Betroffene sein Amt während mindestens zehn Tagen wieder aufgenommen hat, erneut geschuldet. § 4 - Es können nicht mehrere Gehaltszuschläge gleichzeitig bezogen werden und das Personalmitglied behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines Zusatzbetrags zu dem Gehaltszuschlag gewährt. Die Paragraphen 1 und 2 sind auf diesen Zusatzbetrag anwendbar.

Unterabschnitt 2 - Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes Art. XI.II.18 - Personalmitgliedern, die vorläufig ein höheres Amt, wie in Artikel VI.II.77 erwähnt, ausüben, wird ein Gehaltszuschlag gewährt.

Unbeschadet des Artikels XI.II.19 entsteht das Recht, Anspruch auf den Gehaltszuschlag zu erheben, ab dem Tag, an dem das höhere Amt tatsächlich ausgeübt wird.

Art. XI.II.19 - Der Vorteil des Gehaltszuschlags wird dem Personalmitglied gewährt, das das höhere Amt mindestens einundzwanzig Werktage lang ununterbrochen ausgeübt hat.

Art. XI.II.20 - Der Gehaltszuschlag wird festgelegt: 1. bei Bestellung in eine Funktion, die mit einer Stelle verbunden ist, die für einen höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des Betreffenden vorgesehen ist: auf ein Zwölftel der Differenz zwischen der ersten Gehaltstabelle, die das Personalmitglied erhalten würde, wenn es den Dienstgrad des Amtes innehätte, und der Summe der Gehaltstabelle, die es in seinem effektiven Dienstgrad erhält, und gegebenenfalls des Betrags der in Artikel XI.III.41 erwähnten Auswahlzulage. Der auf diese Weise festgelegte Zuschlag wird anschliessend eventuell erhöht um ein Zwölftel des Betrags des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats, das an die Stelle, mit der das höhere Amt verbunden ist, gekoppelt ist, 2. bei Bestellung in eine Stelle, die zwar nicht für einen höheren Dienstgrad vorgesehen ist, aber nach ihrer Zuteilung ein Anrecht auf einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats gibt: je nach Fall auf ein Zwölftel des Betrags des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats oder auf die Differenz zwischen dem Betrag des in der effektiven Stelle bezogenen Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats und dem Betrag des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats, das an die Stelle, mit der das höhere Amt verbunden ist, gekoppelt ist. Art. XI.II.21 - Der Gehaltszuschlag wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.

Wird das Gehalt nicht vollständig geschuldet, wird der Gehaltszuschlag unbeschadet des Absatzes 1 gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt.

Der Zuschlag wird auf der Grundlage der Anzahl Werktage berechnet, die in der effektiven Bestellungsperiode enthalten sind.

Er wird zusammen mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem eine Periode von einundzwanzig Werktagen abgelaufen ist, ausgezahlt.

Die Auszahlungen erfolgen pro Abschnitt von einundzwanzig Werktagen, ausser wenn die Ausübung des höheren Amtes beendet wird. In letzterem Fall wird der Zuschlag für den letzten Abschnitt geschuldet, sofern das Amt noch mindestens zehn Werktage lang ausgeübt worden ist.

Art. XI.II.22 - Für die Berechnung des Gehaltszuschlags wird die Gewährung einer anderen Gehaltstabelle an das Personalmitglied erst bei Ablauf der laufenden Periode von einundzwanzig Werktagen wirksam.

KAPITEL III - Garantierte Besoldung Art. XI.II.23 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Besoldung": das Gehalt, zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage und aller anderen Gehaltszuschläge, Zulagen oder Pauschalvorteile, die monatlich gewährt werden.2. "Vollzeitleistungen": die Leistungen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit vollständig ausfüllt. § 2 - Für die Festlegung der Besoldung werden nicht berücksichtigt: 1. die Entschädigungen und Zulagen, die tatsächliche Lasten decken, 2.die Kinderzulagen und ihre monatlichen Zuschläge, 3. die nachstehend bestimmten Zulagen und Zuschläge: a) die Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, und die Stundenzulagen für zusätzliche Dienstleistungen, für erreichbares und abrufbares Personal und für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig Stunden, b) die Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik beauftragt sind, c) die Zweisprachigkeitszulage. Art. XI.II.24 - Die Jahresbesoldung des Personalmitglieds, das das Alter von einundzwanzig Jahren erreicht hat, beträgt für Vollzeitleistungen niemals weniger als: 1. 480.736 Franken (11.917,14 EUR), wenn der Betreffende in Sachen soziale Sicherheit keinen Abzügen unterworfen ist, 2. 528.580 Franken (13.103,15 EUR), wenn der Betreffende in Sachen soziale Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung, Zweig Gesundheitspflege, unterliegt, 3. 498.381 Franken (12.354,54 EUR) in den anderen Fällen.

Art. XI.II.25 - Die Differenz zwischen der in Artikel XI.II.24 erwähnten Jahresbesoldung und der Jahresbesoldung, die dem Bediensteten normalerweise zusteht, wird ihm in Form eines Gehaltszuschlags gewährt, der in sein Gehalt einbezogen wird.

Art. XI.II.26 - Erbringt der Bedienstete Teilzeitleistungen, wird ihm das gemäss Artikel XI.II.25 festgelegte Gehalt nur nach Verhältnis dieser Leistungen gewährt.

Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht auf die in Artikel VIII.X.12 erwähnten krankheitsbedingten Teilzeitleistungen anwendbar.

Art. XI.II.27 - Der nicht indexierte Jahresbetrag des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats oder für die Ausübung eines höheren Amtes wird um den Betrag des in Artikel XI.II.25 erwähnten Gehaltszuschlags verringert.

Art. XI.II.28 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung ist ebenfalls auf die in Artikel XI.II.24 erwähnte Jahresbesoldung anwendbar. Diese Jahresbesoldung ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.

TITEL III - Zulagen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. XI.III.1 - § 1 - Die in Kapitel IV Abschnitt 1 und 2 und in Kapitel VI des vorliegenden Titels erwähnten Zulagen werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem Anspruch darauf erhoben werden kann, geschuldet und sie werden nicht mehr geschuldet ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem kein Anspruch mehr darauf erhoben werden kann.

Fallen diese Daten auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Diese Zulagen werden in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.

Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, werden die Zulagen unbeschadet des Absatzes 1 gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt.

Diese Zulagen werden zusammen mit dem Gehalt und gegebenenfalls in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt.

Art. XI.III.2 - Unbeschadet der Artikel XI.III.6 § 5, XI.III.27 und XI.III.28 können die in den Kapiteln III bis einschliesslich X des vorliegenden Titels erwähnten Zulagen nur gleichzeitig bezogen werden, wenn dies durch Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erlaubt ist.

Art. XI.III.3 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung ist ebenfalls auf die im vorliegenden Titel erwähnten Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der im Rahmen der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldeten Prämie, anwendbar. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.

KAPITEL II - mdit Gemeinsame Zulagen für die Personalmitglieder und die Beamten der Föderalministerien Art. XI.III.4 - Unbeschadet der von Uns festgelegten Sonderbestimmungen in Bezug auf Nr. 2 erhalten die Personalmitglieder - zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die Gewährung an die Personalmitglieder der Föderalministerien festgelegt worden sind: 1. die Haushalts- oder Ortszulage, 2.die Kinderzulagen, 3. Urlaubsgeld, 4.die Jahresendzulage, 5. die Zweisprachigkeitszulage, wenn sie Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders sind, 6.den Gehaltszuschlag und die Prämie, die im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.

KAPITEL III - Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, und Zulagen für zusätzliche Dienstleistungen, für erreichbares und abrufbares Personal und für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig Stunden Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Art. XI.III.5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Dienstleistungen": unbeschadet des Artikels XI.III.6 § 1 Absatz 3 die in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Leistungen, 2. "Feiertagen": die in Artikel I.I.1 Nr. 18 und 19 erwähnten Tage, 3. "Nachtleistungen": die zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr erbrachten Dienstleistungen, 4. "Gehalt": das Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung gedient hat, die für den Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, geschuldet wird, und das in den in Artikel II.III.21 erwähnten oder in Anlage 1 aufgeführten Gehaltstabellen festgelegt ist.

Abschnitt 2 - Zulage für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden Art. XI.III.6 - § 1 - Dem Personalmitglied wird für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, eine Zulage gewährt.

Die Zulage wird jedoch nicht dem Personalmitglied geschuldet, das: 1. entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats 2.oder die Ausbilderzulage 3. oder den Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats deckt, bezieht. Unbeschadet der Einschränkungen und Ausschliessungen, die bereits durch andere Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auferlegt werden, kann der Minister ausserdem Einschränkungen oder Ausschliessungen hinsichtlich der Gewährung der Zulage für Leistungen, die er bestimmt, auferlegen. § 2 - Pro volle Dienstleistungsstunde werden die geschuldeten Beträge wie folgt festgelegt: 1. für Dienstleistungen, die samstags, sonntags oder an einem Feiertag erbracht werden: auf 1/1850 des Gehalts, 2.für Dienstleistungen, die nachts erbracht werden: auf 26% von 1/1850 des Gehalts. § 3 - Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer angerechnet.

Endet eine am letzten Tag des Kalendermonats begonnene Dienstleistung am ersten Tag des darauf folgenden Monats, wird die Dauer der nach Mitternacht erbrachten Leistung am ersten Tag des folgenden Monats angerechnet.

Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Bruchteil einer Stunde, wird dieser auf die nächste volle Stunde aufgerundet. § 4 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ausgezahlt. § 5 - Die Zulagen, die für Dienstleistungen geschuldet werden, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, können gleichzeitig und auch zusammen mit den in Abschnitt 3 erwähnten Zulagen bezogen werden.

Abschnitt 3 - Stundenzulage für zusätzliche erbrachte Dienstleistungen Art. XI.III.7 - Unbeschadet des Artikels VI.I.3 § 1 Absatz 3 wird Personalmitgliedern, die zumindest als Personalmitglied auf Probe ernannt sind, für jede Stunde zusätzlich erbrachter Dienstleistungen, die nicht ausgeglichen worden ist und die in Artikel VI.I.1 Nr. 2 erwähnte Leistungsnorm überschreitet, eine Zulage gewährt unter der Bedingung, dass sie weder einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder für die Ausübung eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats deckt, noch eine Ausbilderzulage beziehen.

In Abweichung von Absatz 1 erhalten die Personalmitglieder mit der Eigenschaft als Anwärter vor Ernennung in einen Kader die gleiche Zulage, wenn für die Durchführung operativer Aufträge, die nicht in ihr Ausbildungsprogramm fallen, auf sie zurückgegriffen wird. Die aus diesen Gründen erbrachten Leistungen geben Anrecht auf die Zulage, wobei die Anzahl geleisteter Stunden pro Monat berechnet wird. Die Gesamtzahl der geleisteten Stunden wird auf die nächste volle Stunde aufgerundet, wenn sie einen Bruchteil einer Stunde umfasst.

Der Minister legt die spezifischen Berechnungsregeln für die in Absatz 2 erwähnte Situation fest.

Art. XI.III.8 - § 1 - Der Betrag der in Artikel XI.III.7 Absatz 1 erwähnten Stundenzulage wird auf 1/1850 des Gehalts festgelegt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man in Abweichung von Artikel XI.III.5 Nr. 4 unter Gehalt das Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung gedient hat, die im Laufe des letzten Monats der Bezugsperiode - gegebenenfalls des Monats, in dem das Personalmitglied eine Zuweisung durch Mobilität erhalten hat oder verstorben ist - geschuldet wird, und das in den in Artikel II.III.21 erwähnten oder in Anlage 1 aufgeführten Gehaltstabellen festgelegt ist. § 2 - Die Anzahl zu bezahlender Stunden zusätzlich erbrachter Dienstleistungen ergibt sich aus der Differenz zwischen einerseits der Anzahl geleisteter Stunden, die während der Bezugsperiode angerechnet werden, und andererseits der Leistungsnorm.

Umfasst die somit ermittelte Dauer der zusätzlich erbrachten Dienstleistungen einen Bruchteil einer Stunde, wird dieser auf die nächste volle Stunde aufgerundet. § 3 - Die geschuldeten Zulagen werden im Laufe des zweiten Monats nach Abschluss der Bezugsperiode ausgezahlt. Im Fall von Mobilität, Bestellung von Amts wegen, Neuzuweisung oder im Sterbefall werden sie im Laufe des zweiten Monats nach dem Datum dieses Ereignisses ausgezahlt.

Art. XI.III.9 - Im Fall von Mobilität, Bestellung von Amts wegen oder Neuzuweisung wird dem Personalmitglied bei Ankunft in dem neuen Korps, der neuen Einheit oder dem neuen Dienst die Anzahl Stunden angerechnet, die am Datum seiner Ankunft in diesem Korps, dieser Einheit oder diesem Dienst theoretisch bereits hätte abgeleistet sein müssen.

Abschnitt 4 - Zulage für erreichbares und abrufbares Personal Art. XI.III.10 - § 1 - Unbeschadet des Absatzes 2 wird Personalmitgliedern, die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes erhalten, pro Stunde, in der sie erreichbar und abrufbar sein mussten, eine Zulage gewährt unter der Bedingung, dass die Stunden, in denen sie erreichbar und abrufbar waren, nicht als Dienstleistungsstunden angerechnet worden sind.

Die Erreichbarkeit alleine gibt nur Anrecht auf die Zulage, sofern das Personalmitglied dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört.

Der Betrag der Zulage ist festgelegt: 1. wenn das Personalmitglied erreichbar war: auf 1/24 von 1/1850 des Gehalts, 2.wenn es erreichbar und abrufbar war: auf 1/15 von 1/1850 des Gehalts. § 2 - Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer angerechnet.

Endet eine am letzten Tag des Kalendermonats begonnene Dienstleistung am ersten Tag des darauf folgenden Monats, wird die Dauer der nach Mitternacht erbrachten Leistung am ersten Tag des folgenden Monats angerechnet.

Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Bruchteil einer Stunde, wird dieser auf die nächste volle Stunde aufgerundet. § 3 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied erreichbar beziehungsweise erreichbar und abrufbar sein musste, ausgezahlt.

Abschnitt 5 - Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig Stunden Art. XI.III.11 - § 1 - Müssen Dienstleistungen ununterbrochen während mehr als vierundzwanzig Stunden erbracht werden, wird dem Personalmitglied, das nicht in der Grundausbildung ist, für jede volle Stunde, die nach der zwanzigsten Stunde der ununterbrochenen Dienstleistungen geleistet wird, eine Zulage gewährt, die 30% von 1/1850 des Gehalts entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man in Abweichung von Artikel XI.III.5 Nr. 4 unter Gehalt das Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung gedient hat, die für den Monat, in dem der ununterbrochene Dienst beendet worden ist, geschuldet wird, und das in den in Artikel II.III.21 erwähnten oder in Anlage 1 aufgeführten Gehaltstabellen festgelegt ist. § 2 - Umfasst der Zeitraum, in dem die Dienstleistungen ununterbrochen erbracht worden sind, einen Bruchteil einer Stunde, wird dieser Teil für die Festlegung der Höhe der zu zahlenden Zulagen auf die nächste volle Stunde aufgerundet. § 3 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der in § 1 erwähnte ununterbrochen erbrachte Dienst beendet worden ist, ausgezahlt.

KAPITEL IV - Zulagen und Prämien funktionaler Art Abschnitt I - med Funktionszulage Art. XI.III.12 - Nachstehenden Personalmitgliedern wird eine Funktionszulage gewährt, deren Betrag in Anlage 6 festgelegt ist: 1. Personalmitgliedern, die dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung angehören. Der Minister bestimmt, unter welchen Bedingungen, insbesondere in puncto Ausbildung, ein Personalmitglied dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung angehört, 2. Personalmitgliedern, die entweder dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehören, oder Personalmitgliedern, die als Personmitglieder gelten, die ihren Dienst regelmässig mit einem Dienstmotorrad verrichten. Der Minister bestimmt, unter welchen Bedingungen, insbesondere in puncto Ausbildung, ein Personalmitglied entweder dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehört oder als Personalmitglied gilt, das seinen Dienst regelmässig mit einem Dienstmotorrad verrichtet, 3. Personalmitgliedern, die der Abteilung für unmittelbaren Schutz der Mitglieder der Königlichen Familie angehören, 4.Personalmitgliedern, die den mit der Polizei der Militärpersonen beauftragten Abteilungen angehören, 5. Personalmitgliedern, die den mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und den spezialisierten Einsätzen beauftragten Einheiten angehören, die der Minister bestimmt, 6.Mitgliedern des Personals im einfachen Dienst, die den die bürgernahe Polizeiarbeit ausführenden Einheiten und Diensten angehören, die der Minister bestimmt, 7. Personalmitgliedern, die die Funktion eines Kriminalanalytiker oder eines Analytikers im Bereich strategische Analyse ausüben. Die Zulage wird ebenfalls Personalmitgliedern geschuldet, die in ein Korps, eine Einheit oder einen Dienst, wie in Absatz 1 erwähnt, entsandt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden, um dort die gleiche Funktion wie die Empfänger der Zulage auszuüben. Dies gilt jedoch keinesfalls für Personalmitglieder, die im Rahmen einer Grundausbildung oder des damit verbundenen Praktikums entsandt oder zur Verfügung gestellt werden.

Art. XI.III.13 - Die Bestimmungen von Artikel XI.III.17 § 3 sind mutatis mutandis auf die Funktionszulage anwendbar.

Ist die in Artikel XI.II.17 § 3 erwähnte Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung begonnen hat, nicht mehr geschuldet.

Art. XI.III.14 - Dem monatlichen Bruchteil der in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zulage kann ein Betrag von 3.000 Franken (74,37 EUR) hinzugefügt werden, wenn das Personalmitglied, das Inhaber eines Brevets eines Testpiloten oder eines Fluglehrers ist und eine im Stellenplan der Abteilung für Luftunterstützung vorgesehene Funktion als Testpilot oder Fluglehrer ausübt, diese Funktion im Laufe eines Kalendermonats tatsächlich ausgeübt hat.

Beide Beträge können gleichzeitig bezogen werden, wenn die zwei Funktionen im Laufe desselben Monats ausgeübt worden sind.

Art. XI.III.15 - § 1 - Die verschiedenen Beträge der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Zulage können nicht gleichzeitig bezogen werden.

Das Personalmitglied behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der ihm zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form einer täglichen Zulagenergänzung gewährt, die der Differenz zwischen dem Wert von 1/360 jeden Betrags, auf den es Anspruch erheben kann, entspricht.

Die Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 und XI.III.13 sind mutatis mutandis auf diese Zulagenergänzung anwendbar. § 2 - Unbeschadet der Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 und XI.III.13 haben Personalmitglieder, die in ein Korps, eine Einheit oder einen Dienst, wo man die Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt wird, um dort die gleiche Funktion wie die Empfänger der Zulage auszuüben, Anrecht auf 1/360 der Zulage pro Tag Entsendung oder Zurverfügungstellung. § 3 - Dauert die Entsendung oder Zurverfügungstellung weniger als einen Tag, wird 1/360 des Jahresbetrags der Zulage oder der täglichen Zulagenergänzung ebenfalls geschuldet.

Art. XI.III.16 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 3 werden die geschuldeten Beträge im Zusammenhang mit den in den Artikeln XI.III.14 und XI.III.15 erwähnten Bestimmungen gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt.

Abschnitt 2 - Ausbilderzulage Art. XI.III.17 - Eine Ausbilderzulage wird Personalmitgliedern gewährt, die eine Stelle in einer Polizeischule oder einem Ausbildungszentrum der Polizei bekleiden, um dort einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter, Praxisausbilder oder Ausbilder auszuüben.

Der Minister kann andere Stellen oder Funktionen mit diesen Aufträgen gleichsetzen.

Der Jahresbetrag der Zulage wird auf 162.000 Franken (4.015,88 EUR) festgelegt.

Art. XI.III.18 - Die Artikel XI.III.12 Absatz 2, XI.III.13, XI.III.15 und XI.III.16 sind mutatis mutandis auf die in Artikel XI.III.17 erwähnte Zulage anwendbar.

Abschnitt 3 - med Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik beauftragt sind Art. XI.III.19 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitt s versteht man: 1. unter den Wörtern "ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs" ebenfalls die auf ausländischem Staatsgebiet gelandeten Luftfahrzeuge, selbst belgische, 2.unter den Wörtern "Inspektion vor Anbordgehen" die Kontrolle der für die Einreise und den Aufenthalt auf belgischem Staatsgebiet notwendigen Dokumente, die vorgenommen wird, wenn ein Ausländer ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines anderen Transportmittels mit Belgien als Bestimmung geht, 3. unter dem Wort "Begleitauftrag" die Begleitung eines zu entfernenden Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines anderen Transportmittels mit einem ausländischen Staat als Bestimmung.Der Auftrag beginnt in dem Augenblick, wo die Türen des Luftfahrzeugs oder der Zugang zu einem anderen Transportmittel geschlossen sind und endet in dem Augenblick, in dem der Ausländer entweder das Luftfahrzeug beziehungsweise das Transportmittel verlässt oder dem lokalen Einwanderungsdienst des ausländischen Staates oder des belgischen Staates übergeben wird, wenn der Auftrag nach Schliessen der Türen oder des Zugangs fehlschlägt, 4. unter dem Wort "Überführungsauftrag" die Begleitung eines zu entfernenden Ausländers auf belgischem Staatsgebiet, damit er an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines anderen Transportmittels, mit dem er in einen ausländischen Staat gebracht werden soll, Platz nimmt. Art. XI.III.20 - Vorliegender Abschnitt ist auf Personalmitglieder anwendbar, die: 1. entweder ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs Inspektionen vor Anbordgehen ausführen 2.oder Überführungs- und Begleitaufträge ausführen.

Art. XI.III.21 - Den in Artikel XI.III.20 erwähnten Personalmitgliedern kann pro Tag eine Zulage oder ein Teil einer Zulage gewährt werden, deren Einheitsbetrag festgelegt ist auf: 1. 720 Franken (17,85 EUR) für das Personalmitglied, das dem Offizierskader angehört, 2.650 Franken (16,12 EUR) für das Personalmitglied, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, 3. 600 Franken (14,88 EUR) für das Personalmitglied, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört. Art. XI.III.22 - § 1 - Personalmitgliedern, die Inspektionen vor Anbordgehen ausführen, wird die in Artikel XI.III.21 erwähnte Zulage pro Tag, an dem sie solche Inspektionen ausführen, unabhängig von der Anzahl durchgeführter Inspektionen gewährt.

Der Minister kann für einige von ihm festgelegte Bestimmungen das Anrecht auf die Zulage ganz oder teilweise auf die Tage ausdehnen, an denen sich die betreffenden Personalmitglieder auf ausländischem Staatsgebiet aufhalten. § 2 - Personalmitgliedern, die Begleitaufträge ausführen, wird die in Artikel XI.III.21 erwähnte Zulage pro Tag, an dem sie einen oder mehrere solcher Aufträge ausführen, gewährt.

Der Minister kann für einige von ihm festgelegte Bestimmungen das Anrecht auf die Zulage ganz oder teilweise auf die Tage ausdehnen, an denen sich die betreffenden Personalmitglieder auf dem Staatsgebiet des Bestimmungslands des Ausländers aufhalten.

Schlägt (schlagen) der (die) Begleitauftrag (Begleitaufträge) fehl und endet (enden) er (sie) auf dem Staatsgebiet, ohne dass die betreffenden Personalmitglieder es verlassen haben, wird nur eine halbe Zulage pro Tag gewährt. § 3 - Personalmitgliedern, die Überführungsaufträge ausführen, wird die in Artikel XI.III.21 erwähnte Zulage pro Tag, an dem sie einen oder mehrere solcher Aufträge ausführen, gewährt. § 4 - Zulagen, die für die Ausführung von Inspektionen vor Anbordgehen oder von Begleit- oder Überführungsaufträgen gewährt werden, können nicht gleichzeitig für denselben Tag bezogen werden. Gegebenenfalls wird nur eine der Zulagen gewährt.

Art. XI.III.23 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt.

Abschnitt 4 - Mentorzulage Art. XI.III.24 - Personalmitgliedern mit der Eigenschaft eines Mentors wird eine Zulage gewährt, wenn sie mit der Betreuung eines oder mehrerer Praktikanten in einem der in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes erwähnten Kader oder mit der Betreuung eines oder mehrerer Anwärter auf eine spezialisierte Stelle beauftragt sind.

Der Minister bestimmt, wer die Eigenschaft eines Mentors im Sinne des vorliegenden Artikels hat.

Art. XI.III.25 - Der Betrag der Zulage ist auf 113 Franken (2,81 EUR) für die Tage, an denen der Mentor tatsächlich als solcher fungiert hat, festgelegt.

Art. XI.III.26 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der Betreuungszyklus endet, ausgezahlt.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmung Art. XI.III.27 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung können die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen und Prämien nicht gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, wenn der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes ganz oder teilweise einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, mit dem Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes, bezogen werden.

KAPITEL V - Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" Art. XI.III.28 - Personalmitgliedern, denen eine Stelle auf dem Gebiet der Region "Brüssel-Hauptstadt" zugewiesen wird, wird eine Zulage gewährt, deren Jahresbetrag entsprechend der Anwesenheitsdauer in Anlage 7 festgelegt wird. Den in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Personalmitgliedern wird diese Zulage jedoch nicht gewährt.

Diese Zulage wird zum ersten Mal geschuldet, wenn das Personalmitglied ein Jahr Anwesenheit im aktiven Dienst in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zählt. Ihr Betrag wird anschliessend jährlich angepasst, sofern das Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle auf dem betreffenden Gebiet behalten hat.

Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die erste Zuweisung stattgefunden hat, abgeschlossen. Ein Anwesenheitsjahr kann jedoch nicht vor dem Datum des Inkafttretens des vorliegenden Artikels beginnen.

Bei Inaktivität oder Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres, wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der Inaktivität oder Zurdispositionstellung entspricht.

Art. XI.III.29 - § 1 - Die Zulage wird nachträglich zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt; die erste Auszahlung und die Betragserhöhungen erfolgen zusammen mit dem Gehalt des Monats, der auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 oder 4 erwähnten Jahrestag folgt. § 2 - Bei endgültigem Verlassen der auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Stelle wird die Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Verlassens nicht mehr bezahlt.

Art. XI.III.30 - Bei späterer Rückkehr in eine Stelle, die Anrecht auf die Zulage gibt, wird davon ausgegangen, dass die frühere Anwesenheitsdauer nie bestanden hat.

KAPITEL VI - Zweisprachigkeitszulage Art. XI.III.31 - § 1 - Wenn das Personalmitglied, das einem Korps, einer Einheit, einem Dienst oder einer Stelle zugewiesen ist, in dem beziehungsweise in der der Gebrauch einer anderen Landessprache als der eigenen erforderlich oder wünschenswert ist, die Sprachkenntnisse besitzt, die im Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt und in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass für den Kader, dem es angehört, angegeben sind, erhält es die in derselben Anlage angegebene entsprechende Monatszulage. § 2 - Der Minister bestimmt die Korps, Einheiten, Dienste oder Stellen, in denen die Kenntnis und der Gebrauch von mehr als einer Landessprache erforderlich oder wünschenswert ist und gibt an, um welche Sprachen es sich dabei handelt.

Art. XI.III.32 - § 1 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhält das Personalmitglied, wenn SELOR oder der Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes anerkannt hat, dass es die Kenntnis einer anderen Sprache als der in Artikel XI.III.31 erwähnten Sprachen besitzt, und die Behörde, die für die föderale Polizei vom Minister oder für die lokale Polizei vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium bestimmt wird, anerkannt hat, dass diese Sprache für den Dienst oder das Korps, dem es angehört, einen tatsächlichen Nutzen aufweist, eine Zulage, deren Betrag für eine bestimmte Kenntnis einer anderen Landessprache, wie in Artikel XI.III.31 erwähnt, auf 25% des niedrigsten Betrags festgelegt ist, der für den Kader, dem es angehört, vorgesehen ist.

Der Minister erstellt eine Liste der Sprachen, die für die Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt werden können. § 2 - Die Kenntnis einer anderen Landessprache als der eigenen wird auf dieselbe Weise und unter denselben Bedingungen, wie in § 1 Absatz 1 erwähnt, zur Geltung gebracht, wenn man einem Korps, einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen ist, in dem beziehungsweise in der der Gebrauch dieser Sprache nicht erforderlich ist oder gewünscht wird.

Art. XI.III.33 - Der Gesamtbetrag der Zweisprachigkeitszulagen, die in Anwendung der Artikel XI.III.31 und XI.III.32 erhalten werden, kann nicht höher liegen als anderthalbmal der höchste Betrag, auf den das Personalmitglied aufgrund der Kenntnis einer anderen Landessprache, wie in Artikel XI.III.31 erwähnt, Anspruch erheben kann.

KAPITEL VII - mdit Zulage für Gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt Art. XI.III.34 - § 1 - Personalmitgliedern, die befugt sind, gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt zu erbringen, wird für jeden Tag, an dem sie mindestens eine befohlene Leistung in der Luftfahrt erbringen, eine Tageszulage von 743 Franken (18,42 EUR) gewährt.

Der Minister bestimmt die Ämter, die mit dem Erbringen von gelegentlichen Leistungen in der Luftfahrt verbunden sind; die alleinige Tatsache, Passagier eines Luftfahrzeugs zu sein, gibt aber kein Anrecht auf eine Zulage. § 2 - Die Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt kann nicht gleichzeitig mit der in den Artikeln XI.III.12 Absatz 1 Nr. 1, XI.III.14 und XI.III.21 erwähnten Zulage bezogen werden.

Art. XI.III.35 - Die Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt wird im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ausgezahlt.

KAPITEL VIII - Zulage für Lehraufträge Art. XI.III.36 - Personalmitgliedern, die einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule oder einem Ausbildungszentrum der Polizei haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig auszuüben, wird eine Stundenzulage gewährt.

Bei Bedarf kann der Minister die Gewährung der Zulage auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder ausdehnen.

Art. XI.III.37 - § 1 - Die Liste der Zulageberechtigten und die Anzahl der in Anwendung von Artikel XI.III.36 bezahlten Unterrichtsstunden werden pro Ausbildungsjahr vom Minister festgelegt.

Die für Abfragen und Prüfungen vorgesehene Zeit wird bei der Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Unterrichtsstunde eine Einheit von 50 Minuten.

Art. XI.III.38 - Der Betrag der Stundenzulage ist festgelegt auf: 1. 1.800 Franken (44,63 EUR) für Unterrichte mit universitärem oder postuniversitärem Niveau, 2. 1.080 Franken (26,78 EUR) für Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau, 3. 540 Franken (13,39 EUR) für Unterrichte, die in Ausführung von Absatz 2 nicht als Unterrichte mit universitärem, postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen werden. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der Minister die Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen werden.

Art. XI.III.39 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt.

Art. XI.III.40 - Der Minister kann das Anrecht auf die Zulage auf andere Personen als die Personalmitglieder ausdehnen.

In diesem Fall kann er auf die Zulage einen Steigerungskoeffizienten anwenden, der jedoch nicht höher als zwei sein darf.

KAPITEL IX - Auswahlzulage Art. XI.III.41 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Direktionsbrevet der Polizei erhalten hat und alle anderen Bedingungen zur Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erfüllt, erhält eine Auswahlzulage, deren Jahresbetrag auf die Differenz zwischen dem Betrag seines Bruttojahresgehalts und dem Betrag des Bruttojahresgehalts, das es in der Gehaltstabelle 05 erhalten würde, festgelegt ist, wobei diese Differenz jedoch nicht höher als 135.000 Franken (3.346,57 EUR) liegen darf.

Art. XI.III.42 - Die Zulage wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem das Personalmitglied die in Artikel XI.III.41 erwähnten Gewährungsbedingungen erfüllt, während höchstens zwei Jahren gewährt.

Fällt dieser Tag auf den Ersten eines Monats, läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist sofort.

Art. XI.III.43 - Die Zulage wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht auf ein volles Gehalt geben oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.

Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird die Zulage unbeschadet des Absatzes 1 gemäss denselben Regeln in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt.

Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt.

KAPITEL X - mdit Seeprämie Art. XI.III.44 - § 1 - Die Artikel 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2000 zur Regelung der Seeprämie des Schiffspersonals der Verwaltung der Seeschifffahrtsangelegenheiten und der Schifffahrt sind auf die Personalmitglieder anwendbar, die dem Dienst der Schifffahrtspolizei der föderalen Polizei angehören, dort entsandt oder ihm zur Verfügung gestellt worden sind.

Die Artikel 5 und 6 desselben Erlasses sind ausserdem auf die Personalmitglieder anwendbar, die diesem Dienst tatsächlich angehören. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 desselben Erlasses bestimmt der Minister die Behörde, die den Betrag des Wertes der in Absatz 1 desselben Artikels erwähnten Nahrungsmittel festlegt. § 3 - Die geschuldeten Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt.

Art. XI.III.45 - Personalmitglieder, die eine Seeprämie erhalten, kommen nicht in den Genuss der in Titel IV Kapitel VII des vorliegenden Teils erwähnten Entschädigungen für Übernachtungs- und/oder Verpflegungskosten.

TITEL IV - Entschädigungen KAPITEL I - mdit Gemeinsame Entschädigungen für die Personalmitglieder und die Beamten der Föderalministerien Art. XI.IV.1 - Unbeschadet der von Uns im Zusammenhang mit Nr. 2 festgelegten Sonderbestimmungen erhalten die Personalmitglieder zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für deren Gewährung an die Personalmitglieder der Föderalministerien festgelegt sind: 1. Bestattungsgeld, 2.eine Entschädigung für Fahrradbenutzung auf dem Weg zur und von der Arbeit.

Art. XI.IV.2 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20.

April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei bestimmt der Minister, was zu verstehen ist unter: 1"Personaldienst oder zu diesem Zweck bestimmtem Bediensteten", 2. "mit der Verwaltung beauftragter Behörde oder zu diesem Zweck bevollmächtigtem Bediensteten", 3."vom Minister für die Behandlung der Einwände ermächtigtem Bediensteten".

Die Polizeikollegien beziehungsweise die Bürgermeister tun das Gleiche für die Personalmitglieder der Korps der lokalen Polizei.

KAPITEL II - Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten Art. XI.IV.3 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders, die entweder einer Einheit oder einem Dienst angehören oder eine Funktion ausüben, die der Minister bestimmt, eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 4.950 Franken (122,71 EUR) gewährt, um kleine Ausgaben zu bestreiten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstehen.

Art. XI.IV.4 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass kleine Ausgaben anderer Art als die Ausgaben, die Gegenstand einer in Kapitel VII des vorliegenden Titels erwähnten Rückerstattung sind, oder die nicht als Gerichtskosten zurückerstattet werden können, durch die Entschädigung gedeckt werden. § 2 - Es wird zudem davon ausgegangen, dass auch durch die spezifischen Ausbildungs- und Trainingstätigkeiten in den in Artikel XI.IV.3 erwähnten Einheiten und Diensten kleine Ausgaben entstehen können.

Art. XI.IV.5 - § 1 - In Abweichung von Artikel XI.IV.121 haben nachstehende Personalmitglieder Anrecht auf die in Artikel XI.IV.3 erwähnte Entschädigung in Höhe von 270 Franken (6,70 EUR) pro Tag, an dem effektive Dienstleistungen erbracht werden: 1. Personalmitglieder, die zwar einer Einheit oder einem Dienst, wie in Artikel XI.IV.3 erwähnt, angehören, jedoch normalerweise und aufgrund desselben Artikels vom Vorteil der in demselben Artikel erwähnten Entschädigung ausgeschlossen sind, für die Tage, an denen sie mit Empfängern dieser Entschädigung für polizeiliche Aufträge oder Aufgaben eingesetzt werden, durch die auch ihnen derartige kleine Ausgaben entstehen, 2. Personalmitglieder, die in eine Einheit beziehungsweise einen Dienst, wie in Artikel XI.IV.3 erwähnt, entsandt worden sind oder ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, um dort die gleichen Aufgaben und Funktionen auszuüben wie die Empfänger der in Artikel XI.IV.3 erwähnten monatlichen Pauschalentschädigung oder, sofern sie aus einem anderen Grund dort entsandt oder zur Verfügung gestellt worden sind, wenn sie sich in der in Nr. 1 erwähnten Situation befinden, 3. Personalmitglieder, die einer Einheit oder einem Dienst angehören oder die eine vom Minister bestimmte Funktion ausüben, für die Tage, an denen sie mit Empfängern der in Artikel XI.IV.3 erwähnten Entschädigung für polizeiliche Aufträge und Aufgaben eingesetzt werden, durch die auch ihnen derartige kleine Ausgaben entstehen. § 2 - In Abweichung von Artikel XI.IV.123 werden die geschuldeten Beträge im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Dienstleistungen erbracht worden sind, ausgezahlt.

KAPITEL III - Entschädigung für Telefonkosten Art. XI.IV.6 - Mit Ausnahme der Anwärter wird Personalmitgliedern eine monatliche Entschädigung gewährt, um ihnen die Telefonkosten zu vergüten, die ihnen aufgrund der Erfordernisse der Verfügbarkeit für den Dienst entstehen.

Der Betrag dieser Entschädigung ist auf 540 Franken (13,39 EUR) festgelegt.

KAPITEL IV - Entschädigung für den Unterhalt eines Polizeihunds Art. XI.IV.7 - § 1 - Sofern die Kosten für den Unterhalt eines Polizeihunds nicht vom Staat, von einer Gemeinde oder von einer Zone übernommen werden, wird dem Personalmitglied, das für die Ausübung des Dienstes einen zugelassenen Hund benutzt, eine monatliche Entschädigung gewährt.

Der Betrag dieser Entschädigung ist auf 3.000 Franken (74,37 EUR) pro Hund festgelegt.

Der Minister legt die Bedingungen fest, unter denen die Hunde zugelassen werden. § 2 - In Abweichung von Artikel XI.IV.121 hat das Personalmitglied, das einen oder mehrere Hunde des Staates, einer Gemeinde oder einer Zone beherbergen muss, Anrecht auf die in § 1 erwähnte Entschädigung in Höhe von 100 Franken (2,48 EUR) pro Tag und beherbergten Hund.

In Abweichung von Artikel XI.IV.123 werden die geschuldeten Beträge in diesem Fall im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Hunde beherbergt worden sind, ausgezahlt.

KAPITEL V - Entschädigung für den Unterhalt der Uniform Art. XI.IV.8 - Die Personalmitglieder erhalten eine Entschädigung für den Unterhalt der Uniform.

Art. XI.IV.9 - Der monatliche Betrag der Entschädigung beläuft sich auf 380 Franken (9,43 EUR).

KAPITEL VI - Entschädigung für ständigen Dienst beim Shape Art. XI.IV.10 - Das Personalmitglied, das der Einheit oder dem Dienst, die beziehungsweise der mit Polizeiaufträgen beim SHAPE oder bei der Nationalen Vertretung der föderalen Polizei bei diesem Hauptquartier beauftragt ist, zugewiesen oder dorthin entsandt worden ist, hat Anrecht auf eine monatliche Entschädigung.

Der Betrag der Entschädigung ist festgelegt auf: 1. 14.267 Franken (353,67 EUR) für das Personalmitglied, das den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat, 2. 11.374 Franken (281,96 EUR) für das Personalmitglied, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehat, 3. 8.869 Franken (219,86 EUR) für die anderen Personalmitglieder.

Art. XI.IV.11 - Artikel XI.II.17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 ist mutatis mutandis auf die in Artikel XI.IV.10 erwähnte Entschädigung anwendbar.

Ist die in Artikel XI.II.17 § 3 erwähnte Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Entschädigung ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, nicht mehr geschuldet.

Art. XI.IV.12 - Die Entschädigung wird zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt. Wird sie jedoch im Rahmen einer Entsendung gewährt, werden die geschuldeten Beträge zu 1/30 pro Entsendungstag gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt.

KAPITEL VII - Entschädigung für Verpflegungs-, Übernachtungs-, Fahrt- und Umzugskosten Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. XI.IV.13 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Behörde": den Inhaber der hierarchischen und funktionellen Amtsgewalt im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes, 2."Ausgehverbot": die Pflicht, die im Hinblick auf die Ausführung eines dringenden Auftrags oder einer dringenden Aufgabe oder im Hinblick auf dessen beziehungsweise deren Vorbereitung von einer Behörde auferlegt wird oder sich dem Personalmitglied aufdrängt, nach der Uhrzeit, ab der vorgesehen war, dass das Personalmitglied vom Dienst befreit war, am Arbeitsplatz, an dem es sich befand, zu bleiben, ungeachtet, ob es sich dabei um seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz oder um irgendeinen anderen Ort handelt.

Unter Uhrzeit, ab der vorgesehen ist, dass man vom Dienst befreit ist, versteht man für schichtweise arbeitende Dienste die Uhrzeit des Schichtendes oder für die anderen Dienste die Uhrzeit, die ursprünglich oder normalerweise für die Beendigung der Arbeit, wie in Artikel VI.I.5 erwähnt, vorgesehen ist.

Die alleinige Tatsache, dass man aus Dienstgründen zu der ursprünglich vorgesehenen Uhrzeit nicht über die Ruhe- oder Essenspause zwischen zwei Tätigkeitsperioden verfügt, wird nicht als Ausgehverbot angesehen.

Ein Ausgehverbot kann im Anschluss an die Ausführung eines Auftrags auferlegt werden, der im Rahmen eines Abrufs ausgeführt wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Entschädigung der Verpflegungs- und Übernachtungskosten die gleichen Regeln wie für das Ausgehverbot, 3. "belgischen Streitkräften in Deutschland": die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte, nachstehend "BSD" genannt, 4."Dienstfahrt": jede Fahrt, die im Rahmen der Ausübung des Amtes ausserhalb des gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatzes - ungeachtet, ob er in Belgien, bei den BSD oder im Ausland liegt - durchgeführt wird, um die Vorbereitung, die Unterstützung oder die Ausführung eines Auftrags oder einer Tätigkeit, der beziehungsweise die der föderalen Polizei, der lokalen Polizei oder ihren Personalmitgliedern durch, aufgrund oder in Ausführung der Gesetze und Verordnungen anvertraut oder auferlegt worden ist, zu gewährleisten oder gewährleisten zu lassen.

In Abweichung von Absatz 1 wird darüber hinaus die Situation, in der ein Personalmitglied an seinem gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatz einer konstituierten Einheit angehört, die als Reserve zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Ordnung eingesetzt worden ist, der Tatsache, auf Dienstfahrt zu sein, gleichgesetzt.

Diese Gleichsetzung gilt jedoch nicht für die ständigen Einsatz- und Verstärkungsteams einer Polizeizone oder für die Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei.

Wenn bei der Dienstfahrt ins Staatsgebiet eines fremden Landes das belgische Staatsgebiet oder das Gebiet der BSD verlassen werden muss oder wenn die Dienstfahrt im Ausland stattfindet und unter der Bedingung, dass die Dienstfahrt, wenn sie vom belgischen Staatsgebiet oder vom Gebiet der BSD ausgeht, mehr als sieben Stunden dauert, spricht man von einer Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs. Die Voraussetzung der siebenstündigen Dauer wird überprüft, indem der Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied den Ausgangsort der Dienstfahrt verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem es an diesen Ort zurückkehrt oder an dem Ort eintrifft, an dem die Dienstfahrt auf belgischem Staatsgebiet oder auf dem Gebiet der BSD endet, berücksichtigt wird.

Wird die Dienstfahrt auf belgischem Staatsgebiet oder auf dem Gebiet der BSD oder zwischen beiden Gebieten durchgeführt oder erfüllt sie die in Absatz 3 erwähnte Voraussetzung der Dauer nicht, spricht man von einer in Belgien durchgeführten Dienstfahrt. In diesem Fall gilt die Benennung "Dienstfahrt in Belgien" jedoch nur in puncto Verpflegungskosten. Eventuelle andere Unkosten wie Übernachtungs- oder Fahrtkosten oder kleine Ausgaben werden weiterhin gemäss den Regeln für die Entschädigung einer Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs vergütet.

Bei der in Belgien durchgeführten Dienstfahrt unterscheidet man zwischen Dienstreise, Entsendung und Abruf. Bei der Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs unterscheidet man zwischen zeitweiligen Aufträgen und ständigem Dienst, wobei zeitweilige Aufträge auch im Rahmen eines ständigen Dienstes ausgeführt werden können.

Als Dienstfahrt gilt zudem: a) das Erscheinen oder das Aussagen vor Gericht über Ereignisse, die sich während der Ausübung des Amtes zugetragen haben, oder das Erscheinen oder das Aussagen vor Gericht auf Vorladung von ausländischen Gerichtshöfen und Gerichten in Gerichtsangelegenheiten, zu denen das Personalmitglied beigetragen hat, b) das Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen Amt im Zusammenhang mit Entschädigungspensionen, vor der Kommission für Entschädigungspensionen, vor der medizinischen Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste - einschliesslich der eventuellen Berufungsinstanzen - oder vor dem in Artikel 40 des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnten Disziplinarrat, c) unbeschadet anders lautender oder spezifischer Bestimmungen, das Erscheinen vor einem der Ärzte des medizinischen Dienstes, einschliesslich der zugelassenen Ärzte, auf Vorladung und in Ausführung einer Regelung, d) die Teilnahme an einem Verhandlungsausschuss, am Hohen Konzertierungsausschuss oder an einem Basiskonzertierungsausschuss für die Tage, an denen diese Instanzen tagen. Der Minister kann die Bestimmung von Absatz 1 auf das Erscheinen vor anderen Behörden, Einrichtungen, Diensten, Räten oder Kommissionen ausdehnen.

Fahrten eines Anwärters zu einer Polizeischule oder einem anderen Ausbildungszentrum, mit Ausnahme der Fahrten, die eventuell ab dieser Schule beziehungsweise diesem Zentrum durchgeführt werden, um einen Auftrag auszuführen, gelten hingegen nicht als Dienstfahrten, 5. "Dienstreise": jede in Belgien durchgeführte Dienstfahrt, mit Ausnahme der Entsendungen und Abrufe, 6."Abruf": die Situation, in der eine Behörde ein nicht zum Dienst befohlenes Personalmitglied anweist, sich schnellstmöglich - oder sogar binnen einer bestimmten Frist - zu einem bestimmten Ort zu begeben, um einen Dienst auszuführen.

Die Ankündigung, dass die Aufnahme eines bereits geplanten und mitgeteilten Dienstes vorgezogen wird, gilt nicht als Abruf, 7. "zeitweiligem Auftrag": jede Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs, einschliesslich der Fahrten, die durchgeführt werden, um an einem Unterricht, einem Praktikum oder einem Seminar teilzunehmen, die nicht länger als sechs Monate dauert oder die grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern soll, 8."ständigem Dienst": jede Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs, einschliesslich der Fahrten, die durchgeführt werden, um an einem Unterricht, einem Praktikum oder einem Seminar teilzunehmen, a) bei der von vornherein feststeht, dass sie länger als sechs Monate dauern wird, b) die im Interesse der Staatskasse von der Behörde als solche angesehen wird, obwohl die ursprünglich vorgesehene Dauer unter sechs Monaten liegt, 9."Wohnsitz": den Ort, an dem das Personalmitglied laut Eintragung im Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat, 10. "Fahrtkosten": die Kosten, die bei der Durchführung einer Dienstfahrt in Belgien oder zu den BSD, von den BSD aus oder bei den BSD oder ausserhalb des Königreichs durch die Benutzung gleich welcher Beförderungsmittel entstehen, 11."Wohnsitz- oder Wohnortswechsel aus zwingenden Dienstgründen": die Situation, in der dem Personalmitglied ein Ort zugewiesen wird, an dem es seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort begründen muss, 12. "gewöhnlichem Arbeitsplatz": jedes Gebäude oder jeden Gebäudekomplex, wie es vom Minister bestimmt wird, in dem das Personalmitglied gewöhnlich und tatsächlich seine Arbeit ausführt. Der Minister, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium bestimmen die Gebäudekomplexe, die sie als ein und denselben gewöhnlichen Arbeitsplatz im Sinne von Absatz 1 ansehen, 13. "zeitweiligem Arbeitsplatz": jedes Gebäude oder jeden in Nr.12 erwähnten Gebäudekomplex, zu dem sich das Personalmitglied im Rahmen einer Dienstfahrt begibt, 14. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen;dazu gehören neben dem Personalmitglied: a) entweder sein Ehepartner oder die Person, mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie gegebenenfalls ihre Kinder und/oder Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten sind, b) oder in Ermangelung eines Ehepartners oder einer Person, mit der es zusammenwohnt, seine Kinder und/oder Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten sind. Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikel 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in der das Personalmitglied ansässig ist oder sich niederlässt, oder von der Behörde der föderalen Polizei vor Ort, wenn sich das Personalmitglied bei den BSD niederlässt, ausgestellt wird.

Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird gegebenenfalls auf gleiche Weise erbracht, 15. "Modalitäten für die Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt": die Umstände in Bezug auf die Zeit, den Ort, die Beförderung, die Versorgung und die Unterkunft, unter denen die Dienstfahrt verläuft, 16."Bestellung von Amts wegen": a) hinsichtlich der föderalen Polizei: die in Artikel 108 des Gesetzes vorgesehene Bestellung von Amts wegen, b) hinsichtlich der lokalen Polizeikorps: jede Bestellung durch einen Korpschef in Anwendung von Artikel 44 des Gesetzes, 17."Bestellung aufgrund einer ersten Einsetzung": die Bestellung in eine Stelle, wie in den Artikeln VI.II.3 und VI.II.6 erwähnt, oder aufgrund einer vertraglichen Einstellung, 18. "Bestellung aufgrund einer Neuzuweisung": die in Artikel VI.II.85 erwähnte Neuzuweisung, 19. "unerwarteter Operation": den sofortigen Einsatz von Personalmitgliedern ausserhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsplatzes infolge eines plötzlichen Ereignisses. Als an einer unerwarteten Operation beteiligt gilt ebenfalls das Personalmitglied, das aus diesem Anlass: a) Ausgehverbot erhält b) oder zur Verfügung gestellt wird, obwohl es ursprünglich über eine Ruhe- oder Essenspause hätte verfügen müssen, zur Unterstützung oder Verstärkung des Personals, das bei der Operation eingesetzt wird oder das den Kommunikations- und Kommandozentren angehört, 20."Zeitraum der Unterbrechung einer Entsendung": den Zeitraum, in dem das entsandte Personalmitglied eine andere Dienstfahrt gleich welcher Art durchführt oder während dessen davon ausgegangen wird, dass es sich zu Hause aufhält.

Ausser bei anders lautendem Beschluss der Behörde aus dienstlichen Gründen oder wenn der Betreffende erklärt, freiwillig am Entsendungsort bleiben zu wollen, wird davon ausgegangen, dass das entsandte Personalmitglied sich während der vollen Tage, an denen es: a) wegen Krankheitsurlaub, b) wegen Urlaub, Regularisierung der über die Dienstleistungsnorm hinaus geleisteten Stunden, Freistellung oder Dienstunterbrechung anlässlich eines Wochenendes oder eines Feiertages keinen Dienst geleistet hat, zu Hause aufhält, 21."Wohnort": die Wohnung bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, in der das Personalmitglied alleine oder mit seinem Haushalt wohnt, 22. "Staatskasse": die Staatskasse der Föderalbehörde oder die Gemeindekasse oder die Kasse einer Mehrgemeindezone, je nachdem, ob das Personalmitglied der föderalen Polizei oder einem lokalen Polizeikorps angehört, 23."Privatfahrzeug": jedes in Artikel 2.15 bis 2.20 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnte Fahrzeug, das nicht der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei gehört beziehungsweise nicht von ihnen zur Verfügung gestellt wird.

Abschnitt 2 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Art. XI.IV.14 - Wenn der Minister es für gerechtfertigt hält, ist er ermächtigt, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise auf jede Dienstleistung, jede Situation oder jedes Ereignis im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, die beziehungsweise das nicht darin vorgesehen ist oder auf den ersten Blick nicht durch eine oder mehrere im vorliegenden Kapitel vorgesehene Bestimmungen gedeckt werden kann, auszudehnen.

Art. XI.IV.15 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jede Beförderung, jede Änderung in der Gehaltstabellenlaufbahn, jedes in der Laufbahn des Personalmitglieds vorkommende Ereignis oder jede Zuweisung, das beziehungsweise die einen Einfluss auf die Beträge oder die Sätze der Entschädigungen oder Beihilfen haben könnte, mit dem Tag wirksam, an dem die Beförderung, die Änderung, das Ereignis oder die Zuweisung stattgefunden hat oder mit dem Tag, mit dem der diesbezügliche Beschluss wirksam wird.

Art. XI.IV.16 - Das Personalmitglied, das: 1. eine Dienstfahrt durchführt, 2.definitiv oder zeitweilig an einen neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz bestellt wird, 3. Ausgehverbot hat, 4.in ein Einsatz- und Verstärkungsteam einer Polizeizone eingesetzt wird oder 5. bei einer unerwarteten Operation eingesetzt wird, wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entschädigt. Art. XI.IV.17 - Sowohl jede Dienstfahrt als auch ihre Ausführungsmodalitäten unterliegen der Erlaubnis der Behörde, der das Personalmitglied in der föderalen Polizei oder in einem lokalen Polizeikorps untersteht.

Art. XI.IV.18 - Die Kilometerentfernungen, von denen im vorliegenden Kapitel die Rede ist, werden mittels eines vom Minister zugelassenen Programms berechnet.

Für Fahrten, deren Ausgangsort, Fahrstrecke oder Umgebung nicht im Programm gespeichert sind, werden die Entfernungen, die nicht vom Programm erkannt werden, unter Berücksichtigung des kürzesten Weges in puncto Entfernung zwischen dem letzten im Programm gespeicherten Punkt und dem nicht gespeicherten Punkt oder zwischen diesem Punkt und dem nächsten gespeicherten Punkt mit Hilfe von Strassenkarten berechnet, die vom Minister zugelassen worden sind.

Abschnitt 3 - Entschädigung für Verpflegungs- und Übernachtungskosten während einer in Belgien durchgeführten Dienstfahrt oder während eines Ausgehverbots oder einer unerwarteten Operation Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen in Sachen Entschädigung für Verpflegungs- und Übernachtungskosten Art. XI.IV.19 - Durch Dienstfahrten in Belgien, Ausgehverbote oder unerwartete Operationen entstandene Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden, ausser wenn sie von einem Dritten übernommen werden, durch die Staatskasse in der Form und unter den Bedingungen gedeckt, die im vorliegenden Abschnitt festgelegt sind.

Art. XI.IV.20 - Jede Dienstfahrt in Belgien, jedes Ausgehverbot oder jede unerwartete Operation muss in Sachen Versorgung und Unterbringung des Personals mit den Mitteln durchgeführt werden, die angesichts der Art und der Umstände des Auftrags den besten Kompromiss zwischen einerseits den Interessen der Staatskasse und andererseits den Interessen der Organisation des Dienstes darstellen.

Der Minister kann Modalitäten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten bestimmen.

Art. XI.IV.21 - Die Behörde verweigert die Rückerstattung der Übernachtungskosten und/oder der Verpflegungskosten, wenn sie durch nicht gerechtfertigte Fahrten entstanden sind. Sie kann die Rückerstattung dieser Kosten ebenfalls verweigern oder einschränken, wenn die für die Durchführung einer Dienstfahrt festgelegten Ausführungsmodalitäten nicht eingehalten worden sind.

Art. XI.IV.22 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.20 wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied verpflichtet ist, ein Frühstück, ein Mittagessen, ein Abendessen oder ein Nachtessen auf eigene Kosten einzunehmen, wenn es während des gesamten vom Minister bestimmten Zeitraums eine Dienstfahrt in Belgien, ein Ausgehverbot oder eine unerwartete Operation ausführt, und es ihm faktisch unmöglich ist, die entsprechende Mahlzeit zu Hause einzunehmen.

Art. XI.IV.23 - Das Anrecht auf Entschädigung für Verpflegungskosten und die in Artikel XI.IV.22 erwähnte Unmöglichkeit gelten, selbst wenn keine Dienstfahrt durchgeführt wird, für das Personalmitglied, das an einer Ausbildung an seinem gewöhnlichen Arbeitsplatz teilnimmt, als erwiesen, wenn die Behörde für die anderen Ausbildungsteilnehmer, die sich hingegen auf Dienstfahrt befinden, die Übernahme der Mahlzeitkosten durch den Staat, die Gemeinde beziehungsweise eine Mehrgemeindezone organisiert.

Art. XI.IV.24 - § 1 - Damit man bei Entsendung Anrecht auf die Entschädigung für Verpflegungskosten hat, muss die Gesamtheit eines oder mehrerer der in Artikel XI.IV.22 erwähnten Zeiträume durch die Zeit der für den Dienst erforderlichen Anwesenheit am Entsendungsort oder durch die Zeit, die für den im Rahmen der Entsendung durchgeführten Auftrag aufgebracht worden ist, gedeckt werden. In letzterem Fall können die verschiedenen eventuell anwendbaren Entschädigungsregelungen jedoch nicht kumuliert werden.

Die Anwesenheit des Personalmitglieds am Ort der Entsendung oder in einer der angrenzenden Gemeinden wird als eine für den Dienst erforderliche Anwesenheit angesehen, wenn sie aus der Verpflichtung hervorgeht, ausserhalb eines Zeitraums der Unterbrechung der Entsendung ausserhalb seines Wohnsitzes zu übernachten. § 2 - Die Situation, in der ein Personalmitglied, das in eine Einheit oder einen Dienst in der Gemeinde seines Wohnsitzes entsandt worden ist, freiwillig am Ort der Entsendung bleibt, obwohl es über eine mindestens einstündige Dienstunterbrechung zum Einnehmen einer Mahlzeit verfügt, wird nie als eine für den Dienst erforderliche Anwesenheit angesehen, es sei denn, es handelt sich um eine Entsendung im Hinblick auf die Teilnahme an einer Ausbildung und die Mahlzeitkosten werden direkt vom Staat, von einer Gemeinde beziehungsweise einer Mehrgemeindezone getragen.

Art. XI.IV.25 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.20 gilt die Verpflichtung, auf eigene Kosten ausserhalb des Wohnsitzes zu übernachten, als vorhanden, jedes Mal, wenn das Personalmitglied während des gesamten vom Minister bestimmten Zeitraums eine Dienstfahrt in Belgien durchführt, an einer unerwarteten Operation teilnimmt oder Ausgehverbot hat.

Sie gilt ebenfalls als vorhanden, wenn eine Dienstreise, ein Abruf, eine unerwartete Operation oder ein Ausgehverbot, die bereits mehr als zehn Stunden dauern, am Auftragsort oder am gewöhnlichen beziehungsweise zeitweiligen Arbeitsplatz nach 22 Uhr endet und das Personalmitglied zu diesem Zeitpunkt für die Rückkehr zu seinem Wohnsitz oder zu einer Unterkunft, über die es am gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatz verfügt, noch eine Wegstrecke zurücklegen muss, deren Mindestlänge oder -dauer vom Minister bestimmt werden. § 2 - Die Verpflichtung besteht jedoch nie, wenn die in Belgien durchgeführte Dienstfahrt in der Gemeinde des Wohnsitzes oder des Wohnortes oder in einer der angrenzenden Gemeinden stattfindet. § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und unbeschadet des Paragraphen 2 gilt die Verpflichtung, ausserhalb des Wohnsitzes zu übernachten, bei Entsendung als erfüllt, wenn sich das Personalmitglied ausserhalb eines Zeitraums der Unterbrechung der Entsendung dafür entscheidet, ausserhalb seines Wohnsitzes zu übernachten, statt jeden Tag nach Hause zurückzukehren.

Art. XI.IV.26 - Wenn die Behörde, die eine Dienstreise oder einen Abruf befohlen hat, beschliesst, die Dienstreise oder den Abruf sofort zu beenden, obwohl die ursprünglichen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vermuten liessen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach alle Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt gewesen wären, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, von der in Artikel XI.IV.28 erwähnten Voraussetzung der fünfstündigen Dauer abweichen und innerhalb der in Artikel XI.IV.28 erwähnten Grenzen und unbeschadet des Artikels XI.IV.27 eine Entschädigung für die Mahlzeitkosten zulassen, die ein Personalmitglied zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits bestritten hat.

Art. XI.IV.27 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, können aufgrund der Umstände, unter denen bestimmte Aufträge ausgeführt werden müssen, zugunsten der vom Minister bestimmten Einheiten oder Dienste eine Rückerstattung der Verpflegungskosten und/oder der Übernachtungskosten zulassen, die die Beträge in Tabelle 1 und/oder 3 von Anlage 9 übersteigt.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden die Verpflegungskosten nicht pauschal, sondern auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder notfalls einer Erklärung des betreffenden Personalmitglieds zurückerstattet.

Unterabschnitt 2 - Verpflegungs- oder Übernachtungskosten infolge eines Abrufs oder einer Dienstreise Art. XI.IV.28 - Die Kosten des Personalmitglieds, das während eines Abrufs oder einer Dienstreise verpflichtet ist, eine Mahlzeit auf eigene Kosten einzunehmen, werden, sofern der Abruf oder die Dienstreise mindestens fünf Stunden dauert: 1. entweder direkt vom Staat, von einer Gemeinde beziehungsweise von einer Mehrgemeindezone, je nach Fall, in den Grenzen der Beträge in Tabelle 1 von Anlage 9 übernommen 2.oder pauschal nach den Tabellen 1 oder 2 von Anlage 9 zurückerstattet.

Ist die Dienstfahrt nicht Gegenstand besonderer Richtlinien der Behörde in Bezug auf die Versorgungsmodalitäten gewesen, wird von Amts wegen Tabelle 1 benutzt.

Art. XI.IV.29 - Die Kosten des Personalmitglieds, das während eines Abrufs oder einer Dienstreise verpflichtet ist, auf eigene Kosten ausserhalb des Wohnsitzes zu übernachten, werden, sofern der Abruf oder die Dienstreise mindestens fünf Stunden dauert: 1. entweder direkt vom Staat, von einer Gemeinde beziehungsweise von einer Mehrgemeindezone in den Grenzen der Beträge in Tabelle 3 von Anlage 9 übernommen 2.oder auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs in den Grenzen der Beträge in Tabelle 3 von Anlage 9 zurückerstattet.

Art. XI.IV.30 - Die in den Artikeln XI.IV.28 und XI.IV.29 erwähnte Voraussetzung der fünfstündigen Dauer wird überprüft, indem der Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied den Ausgangsort des Abrufs oder der Dienstreise verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem es am Ort eintrifft, an dem der Abruf oder die Dienstreise endet, berücksichtigt wird.

Unterabschnitt 3 - Verpflegungs- oder Übernachtungskosten infolge eines Ausgehverbots oder einer Entsendung Art. XI.IV.31 - Für das Personalmitglied, das während einer Entsendung oder eines Ausgehverbots verpflichtet ist, auf eigene Kosten eine Mahlzeit einzunehmen oder ausserhalb seines Wohnsitzes zu übernachten, gelten die Regeln, die auf die in den Artikeln XI.IV.28 und XI.IV.29 erwähnte Dienstreise und den darin erwähnten Abruf anwendbar sind, wobei aber die Voraussetzung in Bezug auf die Dauer einer Dienstfahrt nicht erfüllt sein muss.

Während der Zeiträume der Unterbrechung der Entsendung, die nicht durch eine andere Dienstfahrt bedingt sind, wird jedoch keine Entschädigung gewährt.

Art. XI.IV.32 - In Abweichung von Artikel XI.IV.31 Absatz 2 können die Übernahme oder die Rückerstattung der Übernachtungskosten während eines Zeitraums der Unterbrechung der Entsendung fortgesetzt werden, wenn die Behörde, die die Entsendung angeordnet hat, zu Beginn der Entsendung im Interesse der Staatskasse eine andere Mietformel als pro Übernachtung gewählt hat oder wenn das Personalmitglied erklärt, freiwillig am Entsendungsort geblieben zu sein.

Unterabschnitt 4 - Verpflegungskosten infolge einer unerwarteten Operation Art. XI.IV.33 - § 1 - In Abweichung von der in Artikel XI.IV.28 erwähnten Voraussetzung der fünfstündigen Dauer kann das Personalmitglied, das bei einer unerwarteten Operation eingesetzt wird oder hierzu abgerufen wird, auf Beschluss der Behörde einen Imbiss erhalten, der direkt zu Lasten des Staates, einer Gemeinde oder einer Mehrgemeindezone geht.

Der Minister legt die Bedingungen fest, denen die unerwartete Operation genügen muss, damit die in Absatz 1 erwähnte Regelung angewandt werden kann. § 2 - Muss der Einsatz nach dem Imbiss fortbestehen, werden die in den Artikeln XI.IV.28 und XI.IV.31 erwähnten Regelungen angewandt. Auf jeden Fall können für ein und dieselbe Essenszeit nicht beide Regelungen kumuliert werden, da die für die unerwartete Operation vorgesehene Regelung bei Anwendung immer Vorrang vor den anderen Regelungen hat. § 3 - Kommen Personalmitglieder, die an den ständigen Einsatz- und Verstärkungsteams in einer Polizeizone oder an der Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei teilnehmen, ebenfalls in den Genuss des vorerwähnten Imbisses, wird die in Artikel XI.IV.34 erwähnte Pauschalentschädigung nicht für die betreffende Essenszeit geschuldet. § 4 - Der übernommene Betrag ist auf die verschiedenen Beträge, die je nach Fall in Tabelle 2 von Anlage 9 aufgeführt sind, beschränkt.

Unterabschnitt 5 - Verpflegungskosten infolge der Teilnahme eines Personalmitglieds an den ständigen Einsatz- und Verstärkungsteams einer Polizeizone oder an der Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei Art. XI.IV.34 - Das Personalmitglied, das bestellt wird, um an einem ständigen Einsatz- oder Verstärkungsteam einer Polizeizone oder an der Bereitschaft der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei teilzunehmen, kommt, je nachdem, ob der Zeitraum, über den es für diese Dienste bestellt ist, einen oder mehrere der in Artikel XI.IV.22 erwähnten Zeiträume deckt, in den Genuss einer oder mehrerer Pauschalentschädigungen, deren Betrag in Tabelle 2 von Anlage 9 angegeben ist.

Unterabschnitt 6 - Verpflegungskosten infolge einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes Art. XI.IV.35 - § 1 - Unbeschadet der Artikel XI.IV.22 und XI.IV.24 ist die in Artikel XI.IV.31 erwähnte Regelung über die Verpflegungskosten, die bei einer Entsendung entstehen, auf das Personalmitglied, dem aufgrund einer in Artikel VI.II.69 erwähnten Bestellung von Amts wegen, einer in Artikel VI.II.85 Nr. 1 und 6 erwähnten Neuzuweisung oder anlässlich einer Ordnungsmassnahme ein neuer gewöhnlicher Arbeitsplatz zugewiesen worden ist, anwendbar unter der Bedingung, dass dieser mehr als zehn Kilometer vom vorigen gewöhnlichen Arbeitsplatz und vom vorigen Wohnsitz/Wohnort entfernt ist. Bei einem Personalmitglied, dessen gewöhnlicher Arbeitsplatz zugleich der Wohnsitz/Wohnort ist, wird die Bedingung in Bezug auf den Wohnsitz/Wohnort nicht gestellt. § 2 - Die in § 1 erwähnte Regelung ist nur bis zum Datum eines Umzugs anwendbar und wird in jedem Fall auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird, begrenzt. Wenn der Umzug jedoch durchgeführt wird, nachdem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zwar offiziell geworden ist, aber bevor sie tatsächlich durchgeführt worden ist, findet die Regelung nur bis zu dem Datum Anwendung, an dem die Verlegung tatsächlich stattfindet, und in jedem Fall wird sie auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem diese Verlegung offiziell geworden ist, begrenzt.

In den als interessewürdig geltenden Fällen, insbesondere wenn es unmöglich ist, einen Mietvertrag innerhalb vier Monaten zu kündigen, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, diese Frist auf Antrag des Personalmitglieds, das wirklich umziehen möchte, auf sechs Monate festlegen.

Abschnitt 4 - Entschädigung für Kosten anderer Art als Fahrt- oder Umzugskosten, die während einer Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs entstehen Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Art. XI.IV.36 - Die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Entschädigungsregelungen können auf Beschluss des Ministers auf Personen angewandt werden, die nicht der föderalen Polizei angehören und die im Rahmen der Ausführung von Polizeiaufträgen auf Beschluss oder für den Bedarf des Ministeriums des Innern oder des Ministeriums der Justiz oder der föderalen Polizei Dienstfahrten ausserhalb des Königreichs durchführen.

Hierzu bestimmt er, mit welcher Stufe diese Personen gleichgestellt werden.

Art. XI.IV.37 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts bestimmen der Minister, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, für die lokalen Polizeikorps, die Behörde, die befugt ist: 1. über die in Artikel XI.IV.46 erwähnten Mehrkosten zu befinden, 2. effektiv die in Artikel XI.IV.57 erwähnten Kosten zu berücksichtigen, 3. effektiv die in Artikel XI.IV.63 § 1 erwähnten Schulkosten zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 2 - Kosten, die bei zeitweiligen Aufträgen entstehen Art. XI.IV.38 - Ausser wenn die entsprechenden Kosten von einem Dritten übernommen werden, geben zeitweilige Aufträge Anlass: 1. entweder zur direkten Übernahme der Übernachtungs- und/oder Verpflegungskosten durch den Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone 2.oder zu Aufenthaltsentschädigungen, die aus pauschalen Tagesentschädigungen und Entschädigungen, die die Übernachtungskosten decken, bestehen.

Es wird davon ausgegangen, dass die pauschalen Tagesentschädigungen die Kosten decken, die während zeitweiliger Aufträge für Mahlzeiten, Getränke und örtliche Transportmittel und andere kleine Ausgaben entstehen.

Sind Personalmitglieder in ständigem Dienst verpflichtet, eine Dienstfahrt nach Belgien durchzuführen, werden sie für die Dauer ihres Aufenthalts in Belgien gemäss den Bestimmungen entschädigt, die auf die in Belgien durchgeführten Dienstfahrten anwendbar sind.

Art. XI.IV.39 - § 1 - Das Personalmitglied mit zeitweiligem Auftrag erhält die gleichen pauschalen Tagesentschädigungen wie die, die Beauftragten und Bediensteten, die vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Entwicklungszusammenarbeit abhängen, gewährt werden, wenn sie einen offiziellen Auftrag im Ausland haben oder in den internationalen Kommissionen sitzen. § 2 - Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, nicht unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, erhalten die pauschalen Tagesentschädigungen, die nicht im Ausland etablierten Bediensteten gewährt werden, die der Laufbahn der Zentralverwaltung oder der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzlei angehören; diejenigen, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, erhalten die Entschädigungen, die Bediensteten gewährt werden, die der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzlei angehören. § 3 - Werden die Mahlzeitkosten direkt vom Staat, von einer Gemeinde oder von einer Mehrgemeindezone übernommen, erhält das Personalmitglied einen vom Minister bestimmten Prozentsatz der pauschalen Tagesentschädigung.

Werden eine oder mehrere Mahlzeiten oder andere Kosten von den ausländischen Behörden oder der internationalen Gasteinrichtung übernommen, muss dies vom Personalmitglied gemeldet werden, und in diesem Fall wird die pauschale Tagesentschädigung einbehalten oder entsprechend gekürzt.

Art. XI.IV.40 - Die Aktualisierung der Beträge der pauschalen Tagesentschädigungen wird in gleichem Masse und nach dem gleichen Rhythmus wie beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten vorgenommen.

Art. XI.IV.41 - Die Beträge, die dem Personalmitglied ausgezahlt werden, werden zum durchschnittlichen Wechselkurs des Monats vor der Abreise berechnet.

Der durchschnittliche Wechselkurs ist: 1. für Währungen, bei denen der Tageskurs in der Finanzpresse veröffentlicht wird, der Kurs, der dem arithmetischen Mittel des Tageskurses der Banknoten entspricht, 2.für die anderen Währungen, der in der Finanzpresse am Ende des Monats vor der Abreise veröffentlichte Richtkurs.

Art. XI.IV.42 - Die Tagesentschädigungen werden gemäss den vom Minister bestimmten Modalitäten gewährt.

Art. XI.IV.43 - Unbeschadet der in Artikel XI.IV.42 erwähnten Modalitäten und der Absätze 2 und 3 handelt es sich bei der Pauschalentschädigung, die für den Tag der Abreise für den Auftrag geschuldet wird, um die Entschädigung des Ortes, an dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt werden muss.

Sind bei einem zeitweiligen Auftrag mit verschiedenen Bestimmungen in ein und demselben Land mehrere pauschale Tagesentschädigungen anwendbar, bestimmt die Entschädigung des Ortes, an dem die Nacht vor der Änderung der Bestimmung verbracht worden ist, die Entschädigung des folgenden Tages. In deren Ermangelung wird das Personalmitglied auf der Grundlage der höchsten Pauschalentschädigung entschädigt.

Bringt der zeitweilige Auftrag das Durchqueren mehrerer Länder an ein und demselben Tag mit sich, wird das Personalmitglied unbeschadet der in Artikel XI.IV.42 erwähnten Modalitäten auf der Grundlage der höchsten Pauschalentschädigung entschädigt.

Art. XI.IV.44 - § 1 - Wird dem Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, ungeachtet, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, erlaubt, das Personalmitglied bei einem zeitweiligen Auftrag zu begleiten, kann dem Personalmitglied pro Tag ein Zuschlag gewährt werden, der einer halben pauschalen Tagesentschädigung entspricht.

Der Minister bestimmt die Fälle, in denen diese Erlaubnis erteilt werden kann, sowie die maximale Dauer, während deren die in Absatz 1 erwähnte Sonderregelung anwendbar ist. § 2 - Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in Artikel XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht.

Art. XI.IV.45 - Aussergewöhnliche Kosten wie internationale Telefongespräche aus dienstlichen Gründen oder andere aussergewöhnliche Ausgaben, die nicht durch die pauschale Tagesentschädigung oder die Entschädigung für die Deckung der Übernachtungskosten gedeckt werden und die durch die Art des Auftrags oder aufgrund höherer Gewalt nicht vermieden werden konnten, können auf Vorlage von Belegen: 1. für die föderale Polizei, auf Beschluss des Ministers oder der von ihm hierzu bevollmächtigten Behörde 2.oder, für die lokalen Polizeikorps, auf Beschluss des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums oder der zu diesem Zweck von einer dieser Instanzen bevollmächtigten Behörde zurückerstattet werden, wenn diese Kosten ihnen gerechtfertigt erscheinen.

Art. XI.IV.46 - Nehmen die dienstlichen Ortsgespräche und/oder die Fahrten im Bestimmungsland in dem Masse zu, dass die entstandenen Kosten einen vom Minister bestimmten Prozentsatz des Teils der pauschalen Tagesentschädigung übersteigen, der die kleinen Ausgaben decken soll, können diese Kosten ausserdem mit dem Einverständnis der vom Minister bestimmten Behörde, für die föderale Polizei, beziehungsweise der vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium bestimmten Behörde, für die lokalen Polizeikorps, und auf Vorlage eines Tickets, einer Rechnung oder einer Quittung - notfalls auf der Grundlage einer Erklärung über die Höhe dieser Kosten - Gegenstand einer zusätzlichen Rückerstattung sein.

Art. XI.IV.47 - § 1 - Die Übernachtungskosten werden in den Grenzen der Höchstbeträge pro Übernachtung auf der Grundlage der tatsächlich bestrittenen Kosten und auf Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege zurückerstattet. Diese Höchstbeträge sind die gleichen Beträge wie die, die Beauftragten und Bediensteten, die vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Entwicklungszusammenarbeit abhängen, gewährt werden, wenn sie einen offiziellen Auftrag im Ausland haben oder in den internationalen Kommissionen sitzen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Überschreitungen der in Absatz 1 erwähnten Beträge durch die Postenentschädigung gedeckt werden, wenn der zeitweilige Auftrag im Rahmen eines ständigen Dienstes ausgeführt wird. § 2 - Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, nicht unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, werden in den Grenzen der Höchstbeträge entschädigt, die für nicht im Ausland etablierte Bedienstete vorgesehen sind, die der Laufbahn der Zentralverwaltung oder der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzlei angehören; diejenigen, die zum Zeitpunkt, zu dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, unter die Regelung des ständigen Dienstes fallen, werden in den Grenzen der Höchstbeträge entschädigt, die für Bedienstete vorgesehen sind, die der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzlei angehören. § 3 - Der Minister bestimmt, welche Übernachtungskosten für eine Rückerstattung berücksichtigt werden können. § 4 - Die Überschreitungen der in § 1 erwähnten Höchstbeträge können nur berücksichtigt werden: 1. wenn das Personalmitglied unbedingt in einem bestimmten Hotel übernachten muss, weil die besonderen Umstände des Auftrags es erfordern oder weil das Hotel von Amts wegen und auf Initiative der ausländischen Behörden reserviert worden ist, insbesondere im Rahmen von internationalen Versammlungen und Konferenzen, 2.im Fall einer in Artikel XI.IV.44 erwähnten Erlaubnis. Die berücksichtigte Überschreitung darf in diesem Fall jedoch nicht höher als 40% des Höchstbetrags liegen.

Die Behörde, die befugt ist, über die Berücksichtigung dieser Überschreitungen zu entscheiden, ist die Behörde, die die Dienstfahrt befiehlt.

Art. XI.IV.48 - Zeitweilige Aufträge, die Personalmitglieder in ständigem Dienst ab dem Ort, dem sie hauptsächlich zugewiesen sind, durchführen, können nur zu einer Rückerstattung der bestrittenen Übernachtungskosten führen, wenn der Bestimmungsort weiter als die vom Minister bestimmte Entfernung liegt. Die Übernachtungskosten können jedoch immer zurückerstattet werden, wenn sie von einem spezifischen Auftrag herrühren, der von der Metropole aus auferlegt worden ist.

Unterabschnitt 3 - Kosten, die bei einem ständigen Dienst entstehen Art. XI.IV.49 - Ausser wenn die Kosten von einem Dritten übernommen werden - in diesem Fall werden die Kostenübernahme oder die diesbezügliche Entschädigung entsprechend herabgesetzt - geben ständige Dienste Anlass: 1. zur direkten Übernahme der Übernachtungskosten - einschliesslich der Maklerkosten, aber ohne die Mietkaution, die das Personalmitglied für sich und seinen Haushalt bezahlen muss - durch den Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone. Hierbei handelt es sich sowohl um die Kosten, die aus der Miete einer Wohnung vor Ort entstehen, als auch um die Kosten, die vor Ort in Erwartung des tatsächlichen Einzugs in diese Wohnung entstehen, 2. zur Gewährung einer Postenentschädigung, 3.zur Gewährung einer Entschädigung für Einrichtungskosten, 4. zur Gewährung einer Beihilfe für die Schulkosten. Art. XI.IV.50 - Das Personalmitglied kommt in den Genuss der gleichen Bestandteile der Postenentschädigung wie derjenigen, die Bediensteten des Laufbahn des Aussendienstes oder der Kanzlei des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten gewährt werden, mit Ausnahme der Bestandteile, die vorgesehen sind, um die Kosten für Empfänge, für das private Unterhalts- und Dienstpersonal, für Unterbringung oder die Kosten für Dienstfahrzeuge zu decken.

Diese Bestanteile werden unter den gleichen Bedingungen, zu den gleichen Beträgen und nach den gleichen Gewährungsregeln gewährt wie denjenigen, die für das Personal des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten gelten.

Art. XI.IV.51 - Der Minister bestimmt die Funktion der Laufbahn des Aussendienstes oder der Kanzlei, mit der die Funktion, die das Personalmitglied im Ausland erfüllt, gleichgesetzt wird.

Art. XI.IV.52 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, können, wenn sie es aufgrund der im Ausland ausgeübten Funktion für gerechtfertigt halten, einen monatlichen Pauschalzuschlag zur Postenentschädigung für die Deckung der Repräsentationskosten, die dem Personalmitglied eventuell entstehen, gewähren.

Der Grundbetrag dieses Pauschalzuschlags ist der Grundbetrag, der vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten für die Repräsentationskosten, Teil "Empfangskosten", festgelegt worden ist.

Er unterliegt den Berechnungsregeln, die für den Teil "Empfangskosten" der Postenentschädigung gelten, der dem Personal des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten gewährt wird. Der Repräsentationskoeffizient ist jedoch auf 1 festgelegt.

Das Personalmitglied, das in den Genuss dieses Pauschalzuschlags kommt, darf nicht in den Genuss der in den Artikeln XI.IV.3 und XI.IV.5 erwähnten Entschädigung kommen.

Art. XI.IV.53 - Die Postenentschädigung wird ab dem Tag der Abreise zum ständigen Dienst bis einschliesslich zum Tag der endgültigen Rückkehr am Ende des Zeitraums, für den das Personalmitglied bestellt worden ist, um ständigen Dienst zu leisten, geschuldet, insofern der Tag der Abreise und der Tag der endgültigen Rückkehr in diesen Zeitraum fallen. Fallen diese Tage nicht in diesen Zeitraum, wird die Entschädigung erst ab beziehungsweise bis zum Tag geschuldet, an dem besagter Zeitraum beginnt beziehungsweise endet.

Die Entschädigung wird monatlich im Voraus ausgezahlt.

Art. XI.IV.54 - Wenn neben dem Personalmitglied sein Ehepartner beziehungsweise die Person, mit der es zusammenwohnt, ungeachtet, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, auch als Personalmitglied die Postenentschädigung für einen an demselben Ort ausgeübten ständigen Dienst erhalten soll, wird nur die höhere Entschädigung gewährt. Erweist es sich als gerechtfertigt, kann eventuell ein zweiter Pauschalzuschlag zur Postenentschädigung gewährt werden.

Ist die Verwaltung nicht vom Zusammenwohnen unterrichtet, muss das Personalmitglied dies der Verwaltung melden.

Art. XI.IV.55 - Wird die Postenentschädigung nur für einen Teil des Monats geschuldet, wird für jeden Tag, für den die Entschädigung geschuldet wird, eine Tagesentschädigung gewährt, deren Betrag 1/30 des Monatsbetrags entspricht.

Art. XI.IV.56 - Die Postenentschädigung wird während Abwesenheitszeiträumen wegen Urlaub oder aus gesundheitlichen Gründen und während der Reisetage davor oder danach von Amts wegen gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten herabgesetzt.

Die Entschädigung des Monats, in dem sich diese Abwesenheiten ereignen, wird gemäss der in Artikel XI.IV.55 erwähnten Regel der Dreissigstel aufgeteilt.

Art. XI.IV.57 - Auf Vorlage bezahlter Rechnungen kommt das Personalmitglied in den Genuss einer Beihilfe für die Kosten, die ihm entstanden sind: 1. entweder anlässlich des Einziehens in die Wohnung, die am Ort gemietet wird, an dem der ständige Dienst ausgeführt wird.2. oder anlässlich der endgültigen Rückkehr in seine Wohnung in der Metropole. Der Minister bestimmt, welche Ausgaben berücksichtigt werden können und die eventuellen Anforderungen, denen sie hierzu genügen müssen.

Art. XI.IV.58 - Die Beihilfe für die bei der Rückkehr entstandenen Kosten wird dem Personalmitglied nur gewährt, sofern es während mindestens zwei Jahren in ständigem Dienst gewesen ist.

Art. XI.IV.59 - Die Beihilfe darf nie: 1. ein Viertel des am Datum, an dem der Zeitraum des ständigen Dienstes beginnt, indexierten Bruttojahresgehalts des Personalmitglieds übersteigen, wenn es sich um das Einziehen in die Wohnung handelt, die am Ort gemietet wird, an dem der ständige Dienst ausgeführt wird, 2.ein Achtel des Bruttojahresgehalts des Personalmitglieds übersteigen, wie es am Datum der Rückkehr in seine Wohnung in der Metropole indexiert worden ist.

Art. XI.IV.60 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.63 und insofern die Schulkosten den Betrag des Teils übersteigen, den das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in dieser Angelegenheit zu Lasten seiner im Ausland beschäftigten Bediensteten gehen lässt, kommt das Personalmitglied in den Genuss einer Beihilfe für bestimmte Schulkosten, die bestritten werden für die Unterrichtung jedes Kindes zwischen vier und fünfundzwanzig Jahren, das seinem Haushalt angehört und an einem Vollzeitunterricht teilnimmt, der nach einem normalen Stundenplan organisiert ist und bei dem die regelmässige Anwesenheit des Kindes in der Klasse Pflicht ist.

Die Beihilfe wird gewährt ab Beginn des Schuljahres - wie er für das Land, in dem der Unterricht stattfindet, festgelegt ist -, in dem das Kind das Alter von vier Jahren erreicht, bis zum Ende des Trimesters, in dem das Kind das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht.

Art. XI.IV.61 - Die Beihilfe wird nur subsidiär gewährt, wenn das Personalmitglied für das Kind eine Studienbeihilfe oder Studienbörse von einem Dritten erhält oder wenn dem Haushalt des Personalmitglieds im Rahmen der Berufstätigkeiten eines anderen Haushaltsmitglieds die Schulkosten ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Art. XI.IV.62 - Der Minister bestimmt die Schulkosten, die für den Erhalt der in Artikel XI.IV.60 erwähnten Beihilfe berücksichtigt werden.

Art. XI.IV.63 - § 1 - Der Höchstbetrag der annehmbaren Kosten, die für eine Beihilfe für die Schulkosten berücksichtigt werden, ist der gleiche wie derjenige, der dem Personal des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten in dieser Angelegenheit auferlegt wird.

Wenn einige vom Minister bestimmte Kostenkategorien bereits an sich den Höchstbetrag der annehmbaren Kosten übersteigen, kann das Personalmitglied in Abweichung von Absatz 1 eine zusätzliche Beihilfe beantragen.

Damit der Antrag berücksichtigt werden kann, müssen allerdings nachstehende Bedingungen erfüllt werden: 1. Das betreffende Kind muss den Vorschul-, Primarschul- oder Sekundarschulunterricht besuchen.2. Das Kind muss das Personalmitglied begleiten und die Schule an dem Ort besuchen, an dem der ständige Dienst ausgeführt wird.3. Das Personalmitglied muss den Beweis erbringen, dass die betreffende Schule die einzige ist, in der die Qualität des Unterrichts ausreichend ist und die gemessen an den örtlichen Kriterien vernünftige und gemässigte Preise anwendet. § 2 - Besteht das Anrecht auf die Beihilfe nur während eines Teils des Schuljahrs, ergibt sich der Höchstbetrag der annehmbaren Kosten, die für eine Beihilfe für die Schulkosten berücksichtigt werden, aus der Anzahl Zehntel des in § 1 erwähnten Höchstbetrags, die der Anzahl Monate entspricht, für die die Beihilfe geschuldet wird.

Für die Anwendung dieser Regel wird jeder Teil eines Monats, in dem das Personalmitglied ein Anrecht auf die Beihilfe hat, als vollständiger Monat gezählt.

Art. XI.IV.64 - Arbeitet das Personalmitglied nicht mehr in ständigem Dienst, kann es weiterhin in den Genuss der Beihilfe für die Schulkosten kommen: 1. für den verbleibenden Teil des Schuljahrs, unter der Bedingung, dass das Kind weiterhin im Ausland in derselben Einrichtung am Unterricht teilnimmt, 2.für den verbleibenden Teil des Trimesters, unter der Bedingung, dass das Kind in Belgien in derselben Einrichtung am Primar- oder Sekundarschulunterricht teilnimmt.

Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmungen über die ständigen Dienste im Hinblick auf die Teilnahme an Langzeitunterrichten oder -praktika Art. XI.IV.65 - Was die Entschädigung betrifft, so sind Langzeitunterrichte oder -praktika, die unter der Regelung des ständigen Dienstes besucht beziehungsweise durchgeführt werden, den Bestimmungen unterworfen, die für diese Regelung gelten.

Die betroffenen Personalmitglieder können jedoch nicht in den Genuss der zusätzlichen Postenentschädigung zur Deckung der Repräsentationskosten kommen.

Abschnitt 5 - Fahrtkostenentschädigung infolge von Dienstfahrten, die entweder in Belgien oder ausserhalb des Königreichs durchgeführt werden Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XI.IV.66 - Sofern dem Personalmitglied Fahrtkosten infolge einer Dienstfahrt entstanden sind, werden sie in den Formen und unter den Bedingungen, die im vorliegenden Abschnitt festgelegt werden, durch die Staatskasse gedeckt, ausser wenn sie von einem Dritten übernommen werden.

Art. XI.IV.67 - § 1 - Jede Dienstfahrt muss mit den Mitteln durchgeführt werden, die angesichts der Art und der Umstände des Auftrags den besten Kompromiss zwischen einerseits den Interessen der Staatskasse und andererseits den Interessen der Organisation des Dienstes darstellen. § 2 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Bezug auf jedes dieser Transportmittel werden die Rückerstattungsregeln bei kombinierter Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und einem Privatfahrzeug bei einer Dienstfahrt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage angewandt.

Die in den Artikeln XI.IV.82, XI.IV.94, XI.IV.102 und XI.IV.103 aufgeführten Regeln werden unter Berücksichtigung des Teils der Länge einer einfachen Fahrt angewandt, der unbeschadet der vom Minister festgelegten Berechnungsmodalitäten auf jedes der benutzten Transportmittel angerechnet werden kann.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird angenommen, dass das Privatfahrzeug beim Zurücklegen der besagten Strecke immer vor dem öffentlichen Verkehrsmittel benutzt wird.

Art. XI.IV.68 - Die Bestimmungen über die in Artikel XI.IV.1 erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten werden nicht durch die Anwendung des vorliegenden Abschnitts beeinträchtigt.

Art. XI.IV.69 - Im Rahmen von vorhersehbaren Operationen, bei denen der genaue Zeitpunkt der Ausführung nicht feststeht, kann den Mitgliedern bestimmter Dienste oder Einheiten im Hinblick auf die Gewährleistung eines schnellen Einsatzes der besagten Dienste oder Einheiten erlaubt werden, mit Fahrzeugen des Föderalstaats oder der Polizeizone zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren und sie ausnahmsweise sogar für Privatzwecke zu benutzen. Der Minister bestimmt die Dienste und Einheiten, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen können. Er bestimmt zudem die Modalitäten, nach denen diese Fahrzeuge für Privatzwecke benutzt werden können.

Art. XI.IV.70 - Das Personalmitglied in ständigem Dienst und die Mitglieder seines Haushalts, sofern sie es ins Ausland begleiten, fahren ausserdem auf Kosten der Staatskasse: 1. um sich anlässlich der Einsetzung des Personalmitglieds zum Ort zu begeben, an dem sein ständiger Dienst geleistet wird, 2.anlässlich einer endgültigen Rückkehr nach Belgien oder zu den BSD oder im Fall einer von der Behörde angeordneten Zwangsrückkehr, 3. anlässlich eines am Ende eines Dienstjahrs gewährten Jahresurlaubs, wenn er in Belgien oder bei den BSD verbracht wird und unter der Bedingung, dass der ständige Dienst ausserhalb der an Belgien angrenzenden Länder, einschliesslich des Vereinigten Königreichs Grossbritannien, geleistet wird, 4.im Fall des Todes des Ehepartners oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, oder eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Personalmitglieds, seines Ehepartners oder der Person, mit der es zusammenwohnt. Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht, 5. bei einer Rückkehr, die erforderlich ist, um Pflege oder medizinische Überwachung zu erhalten, unter der Bedingung, dass die materielle Unmöglichkeit, die erforderliche medizinische Pflege im Land der Zuweisung zu erteilen, bewiesen wird oder dass der medizinische Dienst es als wünschenswert erachtet, dass sie in Belgien erteilt wird. Art. XI.IV.71 - § 1 - Die durch die in Artikel XI.IV.70 erwähnten Fahrten entstehenden Kosten, die berücksichtigt werden können, sind: 1. die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, auf die bei der Durchführung der Fahrt zurückgegriffen wird, 2.die Taxikosten für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Ort der Abfahrt/Ankunft des öffentlichen Verkehrsmittels sowie die in Artikel XI.IV.88 erwähnten Taxikosten, 3. die Kosten für die Beförderung des Gepäcks und die unterwegs entstandenen Übernachtungskosten, wenn diese unvermeidbar sind. § 2 - Wird die Reise mit dem Flugzeug gemacht, kann das Personalmitglied bezüglich der Kosten für die Beförderung des Gepäcks wählen zwischen: 1. entweder dem Versand von unbegleitetem Gepäck 2.oder Mitnehmen des Gepäcks an Bord des Flugzeugs.

Bei Versand von unbegleitetem Gepäck übernimmt die Staatskasse für jedes Mitglied des Haushalts des Personalmitglieds lediglich das Gewicht des Gepäcks bis zu einem vom Minister bestimmten Höchstgewicht, wobei keinerlei Zuschlag übernommen wird, wenn Übergepäck mit an Bord genommen wird.

Bei Mitnehmen des Gepäcks an Bord des Flugzeugs übernimmt die Staatskasse für jedes Mitglied des Haushalts des Personalmitglieds das Gewicht des Gepäcks nur unter der Bedingung, dass das Gewicht des Gepäcks nach Abzug des Freigepäcks nicht über dem aufgrund von Absatz 2 festgelegten Gewicht liegt.

Das in Absatz 2 erwähnte Gewicht kann erhöht werden, wenn die Reise mit der Einsetzung oder der endgültigen Rückkehr des Personalmitglieds zusammenhängt.

Art. XI.IV.72 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, verweigern die Rückerstattung der Fahrtkosten, wenn sie der Meinung sind, dass es sich um ungerechtfertigte Fahrten handelt, oder wenn die für die Durchführung einer Dienstfahrt festgelegten Ausführungsmodalitäten ohne annehmbaren Grund nicht eingehalten worden sind oder wenn das Personalmitglied zu seinem persönlichen Komfort andere vorgezogen hat. Sie setzen die Fahrtkosten herab, insofern sie übertrieben hoch sind oder normalerweise hätten vermieden werden können.

Unterabschnitt 2 - Allgemeine Zusatzbestimmungen über die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Luft- oder Seeverkehrsmittel Art. XI.IV.73 - Bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bestimmt der Minister für die Anwendung der Artikel XI.IV.84 und XI.IV.95 den Modus der Berechnung des Betrags der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung, der weiterhin geschuldet wird, wenn das Personalmitglied im Anschluss an eine Entsendung oder eine Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes bei der beziehungsweise den Verkehrsgesellschaft(en), auf die es für seine Fahrten Wohnsitz - gewöhnlicher Arbeitsplatz zurückgegriffen hatte, ausserdem eine Rückerstattung der hierdurch nicht mehr benötigten Fahrausweise beantragt hat.

Art. XI.IV.74 - Muss das Personalmitglied zur Durchführung einer Dienstfahrt in Belgien oder im Ausland auf die Dienste der öffentlichen Verkehrsmittel oder der Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften zurückgreifen und muss es hierzu selbst einen Fahrausweis beziehungsweise ein Ticket kaufen, wird die Rückerstattung der Fahrtkosten auf die Tarife beschränkt, die den Ermässigungen oder Befreiungen entsprechen, auf die es aufgrund seiner Eigenschaft als Personalmitglied oder aufgrund seiner Funktion Anspruch erheben kann. Von dieser Einschränkung kann nur abgewichen werden, wenn die Behörde, die die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat, erklärt, dass dies aufgrund der Art des Auftrags oder des Interesses des Dienstes erforderlich gewesen ist.

Art. XI.IV.75 - Hinsichtlich der Verkehrsmittel mit mehreren Klassen bestimmt der Minister die Klasse, die das Personalmitglied benutzen kann, und die eventuellen Umstände, unter denen dies geschehen kann.

Art. XI.IV.76 - § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Prinzips über den Erwerb des in Artikel XI.IV.74 erwähnten Fahrausweises beziehungsweise Tickets werden die Beförderungskosten ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels auf Vorlage der Fahrausweise beziehungsweise Tickets oder eines Beweises für ihren Erwerb zurückerstattet. Falls kein Fahrausweis beziehungsweise Ticket und kein Beweis für ihren Erwerb vorgelegt werden kann, erfolgt die Rückerstattung der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der Strecke, die das Personalmitglied normalerweise hätte zurücklegen müssen, auf der Grundlage der für die Staatskasse vorteilhaftesten offiziellen Tarife. Handelt es sich hierbei nicht um belgische Tarife, stützt das Personalmitglied seinen Antrag anhand jeglichen Beweisstücks als Beleg für die örtlichen Tarife. § 2 - Sind die Flughafengebühren nicht im Preis des Flugtickets enthalten, werden diese Gebühren ebenfalls auf Vorlage von Belegen zurückerstattet.

Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Luft- oder Seeverkehrsmittel bei Dienstfahrten ausserhalb des Königreichs Art. XI.IV.77 - § 1 - Handelt es sich um eine Fahrt ins oder im Ausland werden die Fahrausweise beziehungsweise Tickets, um sich ins Ausland zu begeben und aus dem Ausland zurückzukehren, im Prinzip direkt vom Dienst gekauft, den der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei zu diesem Zweck bestimmt.

Sofern sich die Reise per Zug oder Schiff mindestens teilweise über einen vom Minister bestimmten Zeitraum erstreckt, kann die Reservierung eines Schlafplatzes in den Beförderungskosten enthalten sein. § 2 - Artikel XI.IV.78 ist mutatis mutandis auf zeitweilige Aufträge anwendbar.

Ist dem Personalmitglied die Erlaubnis, mit der Durchführung seines zeitweiligen Auftrags von seinem Wohnsitz oder Wohnort aus zu beginnen, jedoch lediglich zu seinem persönlichen Komfort erteilt worden, können der Staatskasse verglichen mit einem zeitweiligen Auftrag, mit dessen Durchführung vom gewöhnlichen Arbeitsplatz oder vom zeitweiligen Arbeitsplatz aus begonnen wird, dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die eventuellen Mehrkosten infolge der Dienstfahrt gehen zu Lasten des Betroffenen. In den zusätzlichen Kosten sind ebenfalls die eventuellen Kosten für das Parken oder die Überwachung des Privatfahrzeugs am Abfahrtsort des öffentlichen Verkehrsmittels einschliesslich der in Artikel XI.IV.105 § 2 erwähnten Kosten enthalten.

Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einer Dienstreise Art. XI.IV.78 - Unbeschadet des Artikels XI.IV.79 werden für die Fahrtkostenentschädigung die eventuellen Kosten berücksichtigt, die entstanden sind durch die Fahrt zwischen dem Wohnsitz/Wohnort des Personalmitglieds und dem Ort der Abfahrt des zuerst benutzten öffentlichen Verkehrsmittels, oder umgekehrt, wenn die Dienstreise ab dem Wohnsitz/Wohnort beginnt und der Abfahrtsort des zuerst benutzten öffentlichen Verkehrmittels sich nicht an dem Ort befindet, an dem sich der Wohnsitz/Wohnort des Personalmitglieds befindet.

Art. XI.IV.79 - Ist dem Personalmitglied die Erlaubnis, mit der Durchführung seiner Dienstreise von seinem Wohnsitz oder Wohnort aus zu beginnen, lediglich zu seinem persönlichen Komfort erteilt worden, können der Staatskasse verglichen mit einer Dienstreise, mit deren Durchführung vom gewöhnlichen Arbeitsplatz oder vom zeitweiligen Arbeitsplatz aus begonnen wird, dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die eventuellen Mehrkosten infolge der Fahrt gehen zu Lasten des Betroffenen. In den zusätzlichen Kosten sind ebenfalls die eventuellen Kosten für das Parken oder die Überwachung des Privatfahrzeugs am Abfahrtsort des öffentlichen Verkehrsmittels enthalten.

Art. XI.IV.80 - Ungeachtet der Fahrtkostenentschädigung stehen die Rechte hinsichtlich der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den Beförderungskosten, die bereits für die Strecken Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz gezahlt worden sind und die sich auf den/die Tag(e), an dem (denen) das Personalmitglied auf Dienstreise ist, beziehen, dem Personalmitglied weiterhin zu.

Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel während einer Entsendung Art. XI.IV.81 - Eine Entsendung beginnt und endet im Prinzip am gewöhnlichen Arbeitsplatz des Personalmitglieds. In der Zwischenzeit werden die Fahrten vom Wohnsitz/Wohnort aus durchgeführt. Für die Fahrten, mit denen die Entsendung beginnt und endet, werden die Fahrtkosten in Anwendung der Bestimmungen des Unterabschnitts 4 des vorliegenden Abschnitts zurückerstattet.

Art. XI.IV.82 - Für die in Artikel XI.IV.81 erwähnten zwischenzeitlichen Fahrten wird die Rückerstattung der Fahrtkosten wie folgt vorgenommen: 1. Für die Strecke oder den Streckenabschnitt, die beziehungsweise der ganz oder teilweise mit der Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz übereinstimmt, gilt die in Artikel XI.V.1 erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers als Rückerstattung. 2. Für die Strecke oder den Streckenabschnitt, deren beziehungsweise dessen Länge ganz oder teilweise mit der Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz übereinstimmt, wird die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten, die sich auf den Zeitraum der Entsendung beziehen, nach Verhältnis des auf das benutzte öffentliche Verkehrsmittel anwendbaren Prozentsatzes der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung des Arbeitgebers vorgenommen. 3. Für den Streckenabschnitt, dessen Länge die Länge der Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz übersteigen sollte, wird die Rückerstattung nach Verhältnis der tatsächlich entstandenen Kosten, die sich auf den Zeitraum der Entsendung beziehen, vorgenommen. Werden keine Fahrausweise und kein Beweis für ihren Erwerb vorgelegt, findet Artikel XI.IV.76 Anwendung.

Unter zwischenzeitlichen Fahrten versteht man alle zwischen Wohnsitz/Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz durchgeführten Fahrten, und umgekehrt, mit Ausnahme jedoch der Fahrten, die durchgeführt werden, um eine Mahlzeit einzunehmen.

Art. XI.IV.83 - Sind dem Personalmitglied infolge der Entsendung Kosten für ein Abonnement oder die Annullierung eines Abonnements entstanden, werden diese ebenfalls auf Vorlage eines Belegs zurückerstattet.

Art. XI.IV.84 - Wenn die Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz nicht ganz oder nur teilweise mit der Strecke Wohnsitz/Wohnort - zeitweiliger Arbeitsplatz übereinstimmt, stehen die Rechte hinsichtlich der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den bereits gezahlten Beförderungskosten, die sich auf diese Strecke beziehen, dem Personalmitglied ungeachtet der Fahrtkostenentschädigung weiterhin zu.

Unterabschnitt 6 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel während eines Abrufs Art. XI.IV.85 - Die durch einen Abruf bedingten Fahrtkosten werden unbeschadet der Artikel XI.IV.74 bis einschliesslich XI.IV.76 zurückerstattet.

Die entstandenen Kosten müssen jedoch, damit sie von der Behörde angenommen werden, im Zusammenhang mit den Fristen und den eventuell vor dem Abruf auferlegten Verpflichtungen stehen.

Nach Ausführung des Abrufs werden dem Personalmitglied ebenfalls die Fahrtkosten für die Rückkehr zu seinem Wohnsitz oder Wohnort zurückerstattet. Die Behörde kann nur von der Regel der Rückkehr zum Wohnsitz abweichen, wenn das Personalmitglied an den Ort zurückkehrt, an dem es die Aufforderung erhalten hat, weil es sich zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten hat und der Aufenthalt an diesem Ort fortdauert oder weil es dorthin zurückkehren muss, um ein oder mehrere Haushaltsmitglieder dort abzuholen.

Art. XI.IV.86 - Liegt der Wohnsitz des Personalmitglieds ausserhalb der Grenzen des Königreichs und befindet sich seine Einheit oder sein Dienst in Belgien, ist die Entschädigung auf die Fahrt begrenzt, die auf dem föderalen Staatsgebiet durchgeführt wird.

Unterabschnitt 7 - Benutzung eines Taxis Art. XI.IV.87 - Im Fall einer in Belgien durchgeführten Dienstfahrt wird die Rückerstattung der Taxikosten von der Behörde nur zugelassen, wenn die Durchführung einer Dienstfahrt mit dem Taxi aufgrund der zeitlichen und örtlichen Umstände, der Art des Auftrags und/oder der dienstlichen Erfordernisse notwendig oder unvermeidbar ist oder gewesen ist. Die Rückerstattung erfolgt auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder in dessen Ermangelung auf der Grundlage einer Erklärung über die Höhe dieser Kosten.

Art. XI.IV.88 - Im Fall einer Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs wird die Rückerstattung der Taxikosten nur zugelassen für die Fahrten zwischen Flughafen, Seeterminal beziehungsweise Zielbahnhof und entweder dem Ort, an dem der Auftrag ausgeführt werden muss, oder dem Aufenthaltsort, oder umgekehrt, oder für die Fahrt zwischen zwei Endstationen bei Umsteigen. Abgesehen von diesen Fällen lässt die Behörde die Rückerstattung bestimmter am Auftragsort durchgeführter Fahrten nur zu, wenn die Durchführung einer Dienstfahrt mit dem Taxi aufgrund der zeitlichen und örtlichen Umstände, der Art des Auftrags und/oder der dienstlichen Erfordernisse notwendig gewesen ist. Die Rückerstattung erfolgt auf Vorlage einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder in dessen Ermangelung auf der Grundlage einer Erklärung über die Höhe dieser Kosten.

Unterabschnitt 8 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung eines Privatfahrzeugs während einer Dienstreise oder eines zeitweiligen Auftrags Art. XI.IV.89 - Im Fall einer Dienstreise oder eines zeitweiligen Auftrags, die beziehungsweise der mit einem Privatfahrzeug durchgeführt wird, wird, wenn die Fahrt vom gewöhnlichen Arbeitsplatz oder von einem zeitweiligen Arbeitsplatz ausgeht, eine Entschädigung im Verhältnis zur Anzahl Kilometer gewährt, die auf der gefolgten Strecke zurückgelegt worden sind, um den (die) auferlegten Auftrag (Aufträge) durchzuführen und an den Punkt zurückzukehren, an dem die Dienstfahrt endet.

Art. XI.IV.90 - Ist als Abfahrts- und/oder Rückfahrtsort der Wohnsitz/Wohnort zugelassen, wird die gleiche Kilometerentschädigung gewährt wie die, die in Artikel XI.IV.89 erwähnt ist. Der Staatskasse dürfen jedoch verglichen mit einer Dienstfahrt, die am gewöhnlichen oder zeitweiligen Arbeitsplatz beginnt und/oder endet, dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Art. XI.IV.91 - Die eventuellen Rechte hinsichtlich der Beteiligung der Staatskasse an den Beförderungskosten, die dem Personalmitglied durch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecken Wohnsitz/Wohnort -gewöhnlicher Arbeitsplatz entstehen und sich auf den Tag beziehen, an dem das Personalmitglied auf Dienstreise ist, stehen ihm in jedem Fall weiterhin zu.

Unterabschnitt 9 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung eines Privatfahrzeugs während einer Entsendung Art. XI.IV.92 - Eine Entsendung beginnt und endet im Prinzip entweder am gewöhnlichen Arbeitsplatz des Personalmitglieds oder an seinem Wohnsitz/Wohnort. In der Zwischenzeit werden die Fahrten vom Wohnsitz/Wohnort aus durchgeführt und sie enden auch dort.

Art. XI.IV.93 - Was die Fahrten zu Beginn und zu Ende der Entsendungen anbelangt, wird bei Benutzung eines Privatfahrzeugs eine Entschädigung im Verhältnis zur Anzahl Kilometer gewährt, die zurückgelegt worden sind, um sich zum Entsendungsort zu begeben oder von dort zurückzukehren. Diese Entschädigung wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die, die in den Artikeln XI.IV.89 bis einschliesslich XI.IV.91 festgelegt sind. Beginnt und/oder endet die Entsendung am Wohnsitz/Wohnort, unterliegt die Rückerstattung den Einschränkungen, die auch für eine Dienstreise auferlegt werden.

Art. XI.IV.94 - § 1 - Für alle zwischenzeitlichen Fahrten wird hinsichtlich der zwischen Wohnsitz/Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken eine Kilometerentschädigung für die Länge der Strecke gewährt, die die Länge der Strecke Wohnsitz/Wohnort - zeitweiliger Arbeitsplatz übersteigt.

Erhielt das Personalmitglied vor seiner Entsendung eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten für die Strecke Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz, wird die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung ausserdem um einen Zuschlag erhöht, der der Beteiligung entspricht, die dem Betroffenen während des Entsendungszeitraums geschuldet worden wäre, wenn keine Entsendung stattgefunden hätte. Sollte das Personalmitglied diese Beteiligung jedoch aufgrund der Benutzung seines Privatfahrzeugs erhalten, wird der Zuschlag nur unter der Bedingung gewährt, dass das Personalmitglied im Rahmen der Entsendung die Bedingungen erfüllt, die Anrecht auf eine solche Beteiligung geben, und nur für die Tage, an denen diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.

Der Minister legt die Modalitäten für die Berechnung dieses Zuschlags fest.

Unter zwischenzeitlichen Fahrten versteht man die in Artikel XI.IV.82 Absatz 3 erwähnten Fahrten. § 2 - Übersteigt die Länge der zwischen Wohnsitz oder Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz zurückgelegten Strecke nicht die Strecke Wohnsitz/Wohnort-gewöhnlicher Arbeitsplatz und erhielt das Personalmitglied aufgrund der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder seines Privatfahrzeugs für die Strecken Wohnsitz/Wohnort -gewöhnlicher Arbeitsplatz bis dahin eine Beteiligung, wird ihm ebenfalls eine Rückerstattung seiner Fahrtkosten gewährt.

Diese Rückerstattung wird wie die Beteiligung berechnet, die es vor seiner Entsendung erhalten hat, aber lediglich im Verhältnis zu der Länge der zwischen Wohnsitz oder Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz zurückgelegten Strecke.

Erhielt das Personalmitglied diese Beteiligung aufgrund der Benutzung seines Privatfahrzeugs, wird die Rückerstattung nur gewährt, sofern das Personalmitglied im Rahmen der Entsendung die Bedingungen erfüllt, die Anrecht auf eine solche Beteiligung geben, und zwar nur für die Tage, an denen diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.

Art. XI.IV.95 - Ungeachtet der Fahrtkostenentschädigung stehen die Rechte hinsichtlich der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den Beförderungskosten, die bereits für die Strecken Wohnsitz/Wohnort - gewöhnlicher Arbeitsplatz gezahlt worden sind, dem Personalmitglied weiterhin zu. Sind dem Personalmitglied infolge der Entsendung Kosten für die Annullierung eines Abonnements entstanden, werden diese ebenfalls auf Vorlage eines Belegs zurückerstattet.

Unterabschnitt 10 - Sonderbestimmungen für Fahrtkosten infolge der Benutzung eines Privatfahrzeugs während eines Abrufs Art. XI.IV.96 - Wird ein Personalmitglied abgerufen, während es von einer Behörde in den Stand "erreichbar und abrufbar" oder "erreichbar" versetzt worden war, wird ihm für die Strecke, die es mit einem Privatfahrzeug zurücklegt, um der Aufforderung nachzukommen, eine Entschädigung gewährt: 1. die, wenn ihm eine Frist für den Abruf auferlegt worden war, im Verhältnis zur Anzahl Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Personalmitglied den Abrufbefehl erhält, und dem ersten Bestimmungsort steht.Die entstandenen Kosten müssen jedoch, damit sie von der Behörde zugelassen werden, im Zusammenhang mit den Fristen für den Abruf stehen, 2. die, wenn es an einem bestimmten von der Behörde bekannten und zugelassenen Ort erreichbar sein musste, im Verhältnis zur Anzahl Kilometer zwischen dem bekannten Ort und dem ersten Bestimmungsort steht, 3.die, wenn es erreichbar war, ohne sich jedoch an einem bestimmten der Behörde bekannten und von ihr zugelassenen Ort befinden zu müssen und ohne dass ihm eine Frist für den Abruf auferlegt worden ist, im Verhältnis zur Anzahl Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Personalmitglied den Abrufbefehl erhält, und dem ersten Bestimmungsort steht.

Art. XI.IV.97 - Wird ein Personalmitglied abgerufen, während es weder im Stand "erreichbar und abrufbar" noch im Stand "erreichbar" ist, wird ihm für die Strecke, die es mit einem Privatfahrzeug zurücklegt, um der Aufforderung nachzukommen, eine Entschädigung gewährt aufgrund der Anzahl Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Personalmitglied den Abrufbefehl erhält, und dem ersten Bestimmungsort.

Art. XI.IV.98 - Dem Personalmitglied wird zudem eine Kilometerentschädigung gewährt für die Strecken, die eine Behörde ihm zwischen dem in den Artikeln XI.IV.96 und XI.IV.97 erwähnten ersten Bestimmungsort und einer oder mehreren anderen Bestimmungen auferlegt, wenn es zu diesem Zeitpunkt nicht über ein Dienstfahrzeug verfügt.

Art. XI.IV.99 - Nach Ausführung des Abrufs wird dem Personalmitglied, das sein Privatfahrzeug benutzen musste, um sich zu seiner Einheit oder seinem Dienst zu begeben, eine Kilometerentschädigung gewährt, die im Prinzip auf die Anzahl Kilometer begrenzt ist, die es zurücklegen muss, um zu seinem Wohnsitz oder seinem Wohnort zurückzukehren. Die Behörde kann nur von dieser Regel abweichen, wenn das Personalmitglied an den Ort zurückkehrt, an dem es die Aufforderung erhalten hat, weil es sich zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten hat und der Aufenthalt an diesem Ort fortdauert oder weil es dorthin zurückkehren muss, um ein oder mehrere Haushaltsmitglieder dort abzuholen.

Unterabschnitt 11 - Sonderbestimmungen bei Benutzung eines Privatfahrzeugs während zeitweiliger Aufträge, die im Rahmen eines ständigen Dienstes durchgeführt werden Art. XI.IV.100 - Im Rahmen eines ständigen Dienstes wird die Kilometerentschädigung nur gewährt, sofern die Benutzung eines Privatfahrzeugs durch das Nichtvorhandensein eines Dienstfahrzeugs oder einer Zug- oder Luftverbindung bedingt ist oder sich herausstellt, dass diese Verbindungen schlecht, gefährlich oder wenig zuverlässig sind.

Unterabschnitt 12 - Sonderbestimmungen bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes Art. XI.IV.101 - § 1 - Bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes werden die Fahrtkosten nur zurückerstattet: 1. wenn diese Verlegung durch eine Bestellung von Amts wegen, wie in Artikel VI.II.69 erwähnt, eine Neuzuweisung, wie in Artikel VI.II.85 Nr. 1 und Nr. 6 erwähnt, oder eine Ordnungsmassnahme bedingt ist 2. und nur bis zum Datum des Umzugs.In jedem Fall ist die Rückerstattung auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird, begrenzt. Wenn der Umzug jedoch durchgeführt wird, nachdem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zwar offiziell geworden ist, aber bevor sie tatsächlich durchgeführt worden ist, werden die Fahrtkosten nur bis zum Datum zurückerstattet, an dem die Verlegung tatsächlich stattfindet, und in jedem Fall wird sie auf einen Zeitraum von höchstens vier Monaten nach dem Datum, an dem diese Verlegung offiziell geworden ist, begrenzt.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist von vier Monaten beginnt am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird. § 2 - In den als interessewürdig geltenden Fällen, insbesondere wenn es unmöglich ist, einen Mietvertrag innerhalb vier Monaten zu kündigen, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, die in § 1 Nr. 2 Absatz 1 erwähnte Frist auf Antrag des Personalmitglieds, das wirklich umziehen möchte, auf sechs Monate festlegen. § 3 - Die Rückerstattung wird festgelegt: 1. ab dem Umzugsdatum, 2.nach Ablauf eines der in § 1 und § 2 erwähnten Zeiträume, wenn das Personalmitglied vor diesem Datum nicht umgezogen ist.

In jedem Fall kann die Rückerstattung, abgesehen von der Strecke, die am Tag der Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zwischen dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz oder Wohnsitz/Wohnort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegt wird und für die eine Entschädigung wie für eine Dienstreise gewährt wird, sich nur auf die Strecken neuer Wohnsitz/Wohnort - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz oder alter Wohnsitz/Wohnort - neuer gewöhnlicher Arbeitsplatz beziehen, je nachdem, ob der Umzug vor oder nach dem Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt wird, stattfindet.

Art. XI.IV.102 - § 1 - Wenn die Rückerstattung der Fahrtkosten gewährt werden kann und wenn ein Privatfahrzeug benutzt worden ist, wird hinsichtlich der zwischen dem alten Wohnsitz/Wohnort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz beziehungsweise zwischen dem neuen Wohnsitz/Wohnort und dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken eine Kilometerentschädigung für die Länge der Strecke gewährt, die die Länge der Strecke alter Wohnsitz/Wohnort - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz übersteigt.

Hat das Personalmitglied in der Zwischenzeit jedoch auch die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten beantragt oder erhalten oder erklärt es, sie zu beantragen, wird der Rückerstattungsbetrag um den Teil der besagten Beteiligung verringert, der sich auf den Teil der Strecke bezieht, der Gegenstand einer Rückerstattung ist.

Der Minister legt die Modalitäten für die Ausführung dieser Verringerung fest. § 2 - Erhielt das Personalmitglied vor Verlegung seines gewöhnlichen Arbeitsplatzes eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Strecke zwischen dem alten Wohnsitz/Wohnort und dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz, wird die in § 1 erwähnte Kilometerentschädigung ausserdem um einen Zuschlag erhöht, der der Entschädigung entspricht, die dem Betroffenen für die Strecken alter Wohnsitz/Wohnort - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz während des Zeitraums, für den die in § 1 erwähnte Rückerstattung gewährt wird, geschuldet worden wäre.

Der Minister legt die Modalitäten für die Berechnung dieses Zuschlags fest.

Art. XI.IV.103 - § 1 - Wenn die Rückerstattung der Fahrtkosten gewährt werden kann und wenn die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt worden sind, um eine der in Artikel XI.IV.102 erwähnten Strecken zurückzulegen, erfolgt die Rückerstattung hinsichtlich der Länge der Strecke, die die Länge der Strecke zwischen dem alten Wohnsitz/Wohnort und dem alten gewöhnlichen Arbeitsplatz übersteigt, auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten, die sich auf den Zeitraum beziehen, während dessen die Rückerstattung erlaubt ist.

Wird kein Fahrausweis oder kein Beweis für seinen Erwerb vorgelegt, findet Artikel XI.IV.76 Anwendung. § 2 - Hat das Personalmitglied in der Zwischenzeit jedoch auch die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beförderungskosten beantragt oder erhalten oder erklärt es, sie zu beantragen, wird der Rückerstattungsbetrag um den Teil der besagten Beteiligung verringert, der sich auf den Teil der Strecke bezieht, der Gegenstand einer Rückerstattung ist.

Der Minister legt die Modalitäten für die Ausführung dieser Verringerung fest. § 3 - Sind dem Personalmitglied infolge der Entsendung Kosten für ein Abonnement oder die Annullierung eines Abonnements entstanden, werden diese ebenfalls auf Vorlage eines Belegs zurückerstattet.

Art. XI.IV.104 - Die Rechte hinsichtlich der Beteiligung der Staatskasse an den Beförderungskosten des Personalmitglieds für die Strecken alter Wohnsitz - alter gewöhnlicher Arbeitsplatz stehen dem Personalmitglied darüber hinaus weiterhin zu.

Unterabschnitt 13 - Verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung von Dienst- oder Privatfahrzeugen Art. XI.IV.105 - § 1 - Unbeschadet der Einschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln XI.IV.79 und XI.IV.90 erwähnten zusätzlichen Kosten können alle zugehörigen Kosten, die direkt durch eine Dienstfahrt entstanden sind, insbesondere die Kosten für das Parken eines Dienst- oder Privatfahrzeugs oder die Transport- und Durchfahrtsgebühren beziehungsweise -steuern, mit Ausnahme der strafrechtlichen Geldbussen, auf Vorlage einer Quittung, einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs oder in deren Ermangelung auf der Grundlage einer von der Behörde, die die Dienstfahrt befohlen oder zugelassen hat, gebilligten Erklärung zurückerstattet werden.

Die Autowerkstattkosten werden hingegen lediglich berücksichtigt, wenn sie sich auf ein Fahrzeug des Staates beziehen oder aber auf ein Privatfahrzeug, das für einen zeitweiligen Auftrag oder einen ständigen Dienst benutzt wird. § 2 - Bei Auslandsreise können die Parkkosten für ein Privatfahrzeug auf dem Parkplatz des nationalen Flughafens oder eines regionalen Flughafens, eines Seeterminals oder eines Bahnterminals zurückerstattet werden unter der Bedingung, dass diese Ausgaben unvermeidbar gewesen sind und keine zufriedenstellendere Lösung für die Staatskasse gefunden werden konnte.

Unterabschnitt 14 - Betrag der Kilometerentschädigung Art. XI.IV.106 - Der Betrag der Kilometerentschädigung entspricht dem Betrag der Entschädigung, die Personalmitgliedern der Föderalministerien gewährt wird, die einen Privatwagen für ihre Dienstfahrten benutzen.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag deckt die gleichen Kosten wie die Kosten, die durch die Benutzung des Fahrzeugs entstehen, so wie sie durch die diesbezügliche Regelung für Personalmitglieder der Föderalministerien vorgesehen sind.

Die Benutzung eines Motorrads oder eines Kleinkraftrads für Dienstfahrten gibt Anrecht auf den Betrag, der in Absatz 1 erwähnt ist.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Umzugskosten Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. XI.IV.107 - Der Minister, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, für die lokalen Polizeikorps, können in unvorhergesehenen Fällen, die sie als interessewürdig erachten, Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitt s gewähren.

Unterabschnitt 2 - Umzüge in Belgien, zu den BSD, von den BSD aus oder innerhalb der BSD Art. XI.IV.108 - Unbeschadet der Artikel XI.IV.111 und XI.IV.112 führt ein Wohnsitz- oder Wohnortswechsel im Anschluss an eine Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes, der spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum, an dem diese Verlegung tatsächlich durchgeführt wird, oder ab dem Datum der in Artikel XI.IV.112 erwähnten Ereignisse erfolgt, zu einer Umzugsentschädigung, wenn er in Belgien, von Belgien zu den BSD, von den BSD nach Belgien oder innerhalb der BSD stattfindet. Diese besteht: 1. aus einer Pauschalentschädigung, die die Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnsitz- oder Wohnortswechsel decken soll und die auf 6.500 Franken (161,14 EUR) festgelegt ist, 2. auf Vorlage einer von einer Umzugsfirma oder einer Firma für Fahrzeugvermietung ausgestellten Rechnung, aus einer Entschädigung, die die tatsächlichen Kosten für den Transport des Mobiliars, der Haushaltseinrichtung und des Gepäcks decken soll und die auf die in Anlage 10 bestimmten Beträge begrenzt ist. Art. XI.IV.109 - In den als interessewürdig geltenden Fällen, insbesondere wenn es unmöglich ist, einen Mietvertrag innerhalb vier Monaten zu kündigen, können der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde, für die föderale Polizei, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium oder die von einer dieser Instanzen bestimmte Behörde, für die lokalen Polizeikorps, die in Artikel XI.IV.108 erwähnte Frist auf sechs Monate festlegen.

Art. XI.IV.110 - Das Personalmitglied, das Anspruch auf die Umzugsentschädigung erheben kann, und die Personen, die seinem Haushalt angehören, erhalten die Rückerstattung der Beförderungskosten, die sie getragen haben, um sich vom alten Wohnsitz oder Wohnort zum neuen Wohnsitz oder Wohnort zu begeben.

Diese Rückerstattung bleibt jedoch auf die Kosten einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführten Reise begrenzt, unter Berücksichtigung der Ermässigungen, Befreiungen oder Vorzugstarife, auf die das Personalmitglied und die Personen, die seinem Haushalt angehören, Anspruch erheben können.

Art. XI.IV.111 - § 1 - Anspruch auf die Umzugsentschädigung hat: 1. das Personalmitglied, das infolge einer Bestellung von Amts wegen, wie in Artikel VI.II.69 erwähnt, einer Neuzuweisung, wie in Artikel VI.II.85 Nr. 1 und Nr. 6 erwähnt, oder einer Ordnungsmassnahme eingesetzt worden ist.

In Abweichung von Absatz 1 der vorliegenden Nummer 1 kann das Personalmitglied, das bei den BSD/von den BSD aus eingesetzt wird, ungeachtet der Form der Einsetzung Anspruch auf die Entschädigung erheben, 2. das Personalmitglied, dessen Wohnorts- oder Wohnsitzwechsel die Folge der Verpflichtung ist, entweder in einer Wohnung der Verwaltung zu wohnen oder eine solche Wohnung zu verlassen, oder aber durch zwingende dienstliche Gründe auferlegt worden ist. § 2 - In den in § 1 Nr. 1 erwähnten Fällen wird die Entschädigung jedoch nicht geschuldet: 1. wenn das Personalmitglied einen Wohnsitz/Wohnort wählt, der weiter vom neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz entfernt ist als der alte, 2.wenn der alte und der neue gewöhnliche Arbeitsplatz einerseits und der alte Wohnsitz/Wohnort und der neue Wohnsitz/Wohnort andererseits jeweils nicht mehr als zehn Kilometer voneinander entfernt sind.

Sie wird ebenso nicht geschuldet, wenn der Wohnsitzwechsel/Wohnortswechsel keinen Transport des Mobiliars zur Folge hat.

Art. XI.IV.112 - In Abweichung von den Bedingungen für die Gewährung der Umzugsentschädigung wird die Bedingung in Bezug auf die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes nicht verlangt, wenn: 1. der Wohnorts- oder Wohnsitzwechsel die Folge der Verpflichtung ist, entweder in einer Wohnung der Verwaltung zu wohnen oder eine solche Wohnung zu verlassen.Ein Zimmer, das ledigen Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt wird, wird jedoch nicht einer Wohnung der Verwaltung gleichgesetzt, 2. der Wohnorts- oder Wohnsitzwechsel durch zwingende dienstliche Gründe auferlegt wird, 3.das Personalmitglied, dessen gewöhnlicher Arbeitsplatz sich bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland befindet, am Ende seiner Laufbahn nach Belgien zurückkehrt oder wenn es stirbt.

Art. XI.IV.113 - Im Todesfall wird die Umzugsentschädigung dem weder geschiedenen noch von Tisch und Bett getrennten Ehepartner oder der Person, mit der das verstorbene Personalmitglied zusammenwohnte, unabhängig davon, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist oder nicht, oder, in Ermangelung dieser Personen, den Erben des Personalmitglieds in gerader Linie oder, in letzter Instanz, jeder natürlichen oder juristischen Person geschuldet, die nachweist, dass sie für die Umzugskosten aufgekommen ist.

Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in Artikel XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht.

Art. XI.IV.114 - In Abweichung von den Regeln in Bezug auf das Anrecht auf die Umzugsentschädigung wird die Umzugsentschädigung nur ein Mal gewährt, wenn: 1. beide Ehepartner oder Zusammenwohnende Anspruch auf die Umzugsentschädigung erheben können und beide innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Datum, an dem die erste Verlegung tatsächlich durchgeführt wird, für einen neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz bestellt werden, 2.die übrigen Mitglieder des Haushalts des Personalmitglieds, dessen gewöhnlicher Arbeitsplatz sich bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland befindet, später zu ihm stossen und/oder in der Voraussicht eines neuen gewöhnlichen Arbeitsplatzes früher zurückkehren.

Art. XI.IV.115 - Verschiebt der Haushalt den Umzug wegen der Schule, kann die in Artikel XI.IV.108 erwähnte Frist von vier Monaten bis zum 15. Juli nach dem Datum der Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes verlängert werden, wenn diese tatsächlich vor dem 1.März des laufenden Schuljahres durchgeführt wird.

Diese Verlängerung hat jedoch keinerlei Auswirkung auf die Höchstdauer des Zeitraums, der für andere mit einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes verbundene Rückerstattungen oder Entschädigungen gilt.

Art. XI.IV.116 - Für die Bestimmung der in der Tabelle von Anlage 10 erwähnten Entfernung wird die kürzeste Entfernung auf dem Landweg berücksichtigt, wobei als Ausgangspunkt die Gemeinde des alten Wohnsitzes oder Wohnortes und als Ankunftspunkt die Gemeinde des neuen Wohnsitzes oder Wohnortes genommen wird.

Art. XI.IV.117 - Die in Anwendung von Artikel XI.IV.116 festgelegte Entfernung darf nicht mehr als fünfundzwanzig Kilometer länger sein als die Entfernung zwischen der Gemeinde des alten Wohnsitzes/Wohnortes und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Gebäudekomplex befindet, der den neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz bildet. Sollte sie doch länger sein, wird der Betrag der Rechnung, der zur Bestimmung der Entschädigung berücksichtigt wird, die die tatsächlichen Kosten deckt, durch Anwendung eines Dreisatzes verhältnismässig verringert.

Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Umzüge, die von Belgien aus oder von den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland oder umgekehrt durchgeführt werden, und Umzüge, die im Ausland durchgeführt werden Art. XI.IV.118 - § 1 - Erfolgt die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes nach einem Bestimmungsort oder von einem Bestimmungsort aus, der nicht ein in Artikel XI.IV.108 erwähnter Bestimmungsort ist, wird die in demselben Artikel erwähnte Entschädigung durch die Übernahme seitens der Staatskasse der Kosten für die Beförderung des Mobiliars, einschliesslich der Versicherung, ersetzt.

Diese Übernahme ist jedoch auf eine vom Minister bestimmte Anzahl Kubikmeter Mobiliar begrenzt, wobei diese Höchstmenge um 5 m3 erhöht werden kann pro Person, die neben dem Personalmitglied dem Haushalt angehört. § 2 - Ist in einem fremden Land ein Umzug aus Gründen der Gesundheitsschädlichkeit oder der Sicherheit erforderlich, werden die Umzugskosten unter denselben Bedingungen übernommen.

Art. XI.IV.119 - Das Personalmitglied, das Anspruch auf die Umzugsentschädigung erheben kann, und die anderen Personen, die dem Haushalt angehören, erhalten die Rückerstattung der getragenen Beförderungskosten gemäss den Bestimmungen von Artikel XI.IV.70.

KAPITEL VIII - Entschädigung für Fahrten im Rahmen der Binnenschifffahrt Art. XI.IV.120 - § 1 - Den Personalmitgliedern, die dem Dienst der Schifffahrtspolizei der föderalen Polizei angehören, dorthin entsandt oder ihm zur Verfügung gestellt worden sind, wird eine Entschädigung für Fahrten im Rahmen der Binnenschifffahrt gewährt.

Die Entschädigung wird für Fahrten im Rahmen der Binnenschifffahrt mit einer Dauer von mindestens acht Stunden geschuldet oder für Fahrten mit einer ununterbrochenen Dauer von mehr als fünf Stunden und weniger als acht Stunden, wobei die dreizehnte und die vierzehnte Stunde des Tages ganz einbegriffen sind. § 2 - Der Betrag der Fahrtkostenentschädigung ist auf 98 Franken (2,43 euro ) festgelegt.

KAPITEL IX - Zahlung der Entschädigungen Art. XI.IV.121 - Die in den Kapiteln II bis einschliesslich VI des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen werden in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.

Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, werden diese Entschädigungen unbeschadet des Absatzes 1 gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt.

Art. XI.IV.122 - § 1 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in den Kapiteln I bis einschliesslich VIII des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen, mit Ausnahme der in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten Entschädigung.

Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in Kapitel VII des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen vorbehaltlich anders lautender Bestimmung ausserdem die eventuellen Steuern decken, die mit Leistungen zusammenhängen.

Art. XI.IV.123 - § 1 - Die in den Kapiteln II bis einschliesslich V des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen werden monatlich gleichzeitig mit dem Gehalt ausgezahlt.

Sie werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man Anspruch darauf erheben kann, geschuldet. Sie werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man keinen Anspruch mehr darauf erheben kann, nicht mehr geschuldet.

Fällt dieser Tag auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Die in Artikel XI.IV.3 erwähnte Entschädigung wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das Personalmitglied, das diese Entschädigung erhält, am Ersten eines Monats seinen dreissigsten Abwesenheitstag in Folge beginnt, ausgesetzt. Als Abwesenheit gilt auch die Entsendung in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion, der beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt.

Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Betroffene seine Funktion während mindestens zehn Tagen wieder aufgenommen hat, erneut geschuldet.

Ist die Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung begonnen hat, nicht mehr geschuldet. § 3 - Die in den Kapiteln VII und VIII des vorliegenden Titels erwähnten Entschädigungen werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied die Leistungen erbracht hat, die Anrecht auf diese Entschädigungen geben, ausgezahlt.

TITEL V - Verschiedene Vergütungen und Beihilfen KAPITEL I - Beteiligung des Staates, einer Gemeinde oder einer Mehrgemeindezone an den Beförderungskosten Art. XI.V.1 - Unbeschadet der von Uns festgelegten Sonderbestimmungen kommen die Personalmitglieder in den Genuss der Beteiligung, die im Königlichen Erlass vom 3. September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals erwähnt ist, nach Verhältnis der Beträge und unter den Bedingungen, die für ihre Gewährung an die Personalmitglieder der Föderalministerien festgelegt worden sind.

KAPITEL II - Beteiligung des Staates, einer Gemeinde oder einer Mehrgemeindezone an bestimmten Bestattungskosten Art. XI.V.2 - Vorliegendes Kapitel ist nur in Friedenszeiten anwendbar. Ab dem Tag, an dem der Kriegszustand, der Belagerungszustand oder die Mobilmachung der Streitkräfte verhängt beziehungsweise angeordnet wird, wird die Angelegenheit durch Sonderbestimmungen geregelt, die vom Minister festgelegt werden.

Art. XI.V.3 - § 1 - Im Fall des Todes eines Personalmitglieds infolge eines Unfalls, der von dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst oder aufgrund einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung als: 1. Arbeitsunfall, wie in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt, 2. Unfall, wie in Artikel 2 Absatz 3 Nr.1 desselben Gesetzes erwähnt, 3. Unfall, wie in Artikel 2 Absatz 3 Nr.2 desselben Gesetzes erwähnt, bezeichnet worden ist, wird der natürlichen oder juristischen Person, die nachweist, dass sie für die in Artikel XI.V.5 erwähnten Bestattungskosten aufgekommen ist, eine Beteiligung an den Bestattungskosten gewährt. § 2 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird die Beteiligung jedoch nur geschuldet, sofern der Tod durch Handlungen bedingt ist, die mit der Ausübung der Funktion zusammenhängen und die beim Zurücklegen der Strecke vorgenommen worden sind. § 3 - Die Beteiligung ist an die Vorlage von Rechnungen oder Abrechnungen gebunden.

Art. XI.V.4 - Die in Artikel XI.V.3 erwähnte Beteiligung wird nicht in die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien erwähnte Abrechnung aufgenommen und beeinträchtigt nicht die Anwendung des Gesetzes vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall oder des Artikels 42 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen.

Art. XI.V.5 - Der Höchstbetrag der in Artikel XI.V.3 erwähnten Beteiligung ist auf 250.000 Franken (6.197,34 EUR) festgelegt.

Der Minister bestimmt die Kosten, die unter anderem Gegenstand der Beteiligung sein können.

Art. XI.V.6 - Weisen mehrere natürliche oder juristische Personen nach, dass sie für Bestattungskosten aufgekommen sind, wird die Beteiligung in folgender Reihenfolge gewährt: 1. dem nicht geschiedenen und nicht von Tisch und Bett getrennten Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnte.Der Beweis für das Zusammenwohnen wird auf die in Artikel XI.IV.13 Nr. 14 erwähnte Weise erbracht, 2. den Erben in gerader Linie, 3.jeder anderen natürlichen oder juristischen Person.

Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte(n) Person(en) kann (können) die Beihilfe nur dann erhalten, wenn die von ihr (ihnen) vorgelegten Rechnungen zum Zeitpunkt, zu dem diese Person(en) berücksichtigt wird (werden), in Anwendung von Artikel XI.V.5 noch zugelassen werden können.

Art. XI.V.7 - Die Tatsache, dass ein in Artikel XI.V.3 erwähntes im Ausland verstorbenes Personalmitglied im Ausland beerdigt worden ist, steht der Anwendung des vorliegenden Kapitels nicht im Wege.

Art. XI.V.8 - § 1 - Unabhängig von der in Artikel XI.V.3 erwähnten Beteiligung werden, wenn der Tod im Ausland eintritt, die Hin- und Rückfahrtkosten eines Familienmitglieds des Verstorbenen, dessen Anwesenheit vor Ort von den ausländischen oder belgischen Behörden verlangt wird, ebenfalls zurückerstattet. § 2 - Finden die Bestattungsfeier, die Beerdigung oder die Einäscherung im Land statt, in dem der Tod eingetreten ist, gilt das Gleiche für die Hin- und Rückfahrtkosten: 1. des nicht geschiedenen und nicht von Tisch und Bett getrennten Ehepartners oder der Person, mit der das verstorbene Personalmitglied zusammenwohnte, 2.der Kinder des Verstorbenen, 3. der Verwandten in aufsteigender Linie des Verstorbenen, in Ermangelung der in Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Personen.

Art. XI.V.9 - Durch einen mit Gründen versehenen individuellen Beschluss und unter der Bedingung, dass der Finanzinspektor eine Stellungnahme abgegeben hat, kann der Minister die Überschreitung des in Artikel XI.V.5 erwähnten Höchstbetrags zulassen, insbesondere wenn Ausgaben für eine Exhumierung, für den Transport und für eine spätere Wiederbeerdigung getätigt werden müssen, weil die Behörde in erster Instanz die Beerdigung im Ausland hat ausführen lassen.

Art. XI.V.10 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung wird ebenfalls auf die in Artikel XI.V.3 erwähnte Beteiligung anwendbar. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.

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