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Koninklijk Besluit van 30 oktober 2015
gepubliceerd op 02 augustus 2016

Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden verbonden aan de mededeling van persoonsgegevens en informatie door de Belgische politiediensten aan de leden van Interpol en Interpol. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000454
pub.
02/08/2016
prom.
30/10/2015
ELI
eli/besluit/2015/10/30/2016000454/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 OKTOBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden verbonden aan de mededeling van persoonsgegevens en informatie door de Belgische politiediensten aan de leden van Interpol en Interpol. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 oktober 2015 betreffende de voorwaarden verbonden aan de mededeling van persoonsgegevens en informatie door de Belgische politiediensten aan de leden van Interpol en Interpol (Belgisch Staatsblad van 20 november 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass über die Bedingungen in Bezug auf die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen durch die belgischen Polizeidienste an die Mitglieder von Interpol und an Interpol BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf betrifft die Bedingungen für die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen an Interpol, ihr Generalsekretariat, ihre Mitglieder und ihr Informationssystem. Zu aller erst ist zu bemerken, dass Interpol einerseits als Austauschkanal zwischen den Mitgliedstaaten, genauer gesagt über die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einzelkontaktstellen, das heißt die Nationalen Zentralbüros (die NZBs), und andererseits als Verwalter eines Informationssystems zugunsten der Mitgliedstaaten benutzt wird.

In letzterer Eigenschaft zielt die Mitteilung von Daten an Interpol auf die Speisung des Interpol-Informationssystems ab und ist der Generalsekretär von Interpol verantwortlich für die gute Verwaltung besagten Systems.

Die Ziele von Interpol, wie sie in der Verfassung von Interpol definiert sind, sind: a) eine möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden im Rahmen der in den einzelnen Mitgliedstaaten von Interpol geltenden Gesetze und im Geiste der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sicherzustellen und weiterzuentwickeln, b) alle Zusammenarbeitsmechanismen, die zur Verhütung und Bekämpfung strafrechtlicher Verstöße wirksam beitragen können, zu schaffen, auszubauen und zu erleichtern, wobei keine personenbezogenen Daten oder Informationen zu politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Zwecken verarbeitet werden. Das Interpol-Informationssystem umfasst verschiedene Datenbanken, worunter zum Beispiel folgende Datenbanken: - "Nominal data": enthält Daten über internationale Verbrecher, vermisste oder verstorbene Personen, - "stolen and lost travel documents", - "firearms": zur Identifizierung der Feuerwaffen.

Die Betriebsvorschriften für das Interpol-Informationssystem werden ferner ausführlich in den Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten dargelegt, die im November 2011 in Vietnam einstimmig von der Interpol-Generalversammlung angenommen worden sind und am 1. Juli 2012 in Kraft getreten sind.

Die Erläuterungen in Bezug auf die Mitteilung von Daten, die im vorliegenden Erlass aufgenommen sind, ersetzen keineswegs die Regeln und Grundsätze, die im Rahmen der polizeilichen oder gerichtlichen Zusammenarbeit bereits in Kraft sind, wie diejenigen, die sich aus dem europäischen Haftbefehl ergeben, sondern ergänzen oder verstärken sie.

Bei zunehmender Globalisierung des Verbrechens und der Bedrohung von Personen und Gütern ist es in der Tat notwendig, ihre Bekämpfung einerseits über einen Datenaustausch zwischen den Polizeidiensten weltweit, die gleichermaßen gewillt sind, Verbrechen zu bekämpfen und die Sicherheit der Personen und der Güter zu gewährleisten, und durch die Speisung des Interpol-Informationssystems zu unterstützen.

Selbstverständlich muss diese Kommunikation geregelt werden, sowohl um die mit der Mitteilung von Daten einhergehende Einmischung in das Privatleben auf ein Mindestmaß zu reduzieren als auch um eine nützliche Benutzung dieser Daten durch die Polizeidienste zu gewährleisten. Vorliegender Erlass enthält diese Regeln in Bezug auf die internationale Mitteilung von Daten.

Die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen an Interpol, ihr Informationssystem und ihre Mitglieder darf nur zu einem bestimmten und ausdrücklichen Zweck erfolgen.

Die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten und Informationen Interpol, ihrem Informationssystem und ihren Mitgliedern mitgeteilt werden dürfen, sind in den Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (siehe oben), insbesondere in Artikel 10 dieser Vorschriften, festgelegt. Diese Mitteilung hat außerdem unter Einhaltung der allgemeinen Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen durch die belgischen Polizeidienste zu erfolgen, wie im Gesetz über das Polizeiamt vorgesehen.

So können personenbezogene Daten und Informationen zum Beispiel zu folgenden Zwecken Interpol, ihren Mitgliedern und ihrem Informationssystem mitgeteilt werden: a) für die Ausführung gerichtspolizeilicher Aufträge: - zur Fahndung nach einer Person zwecks Inhaftierung, Festnahme (oder Einschränkung der Bewegungsfreiheit), - zur Lokalisierung einer Person oder eines Gegenstands, die/der für die Polizei von Interesse ist, - zur Übermittlung oder zum Einholen von Auskünften im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsfall oder den verbrecherischen Aktivitäten einer Person, b) für die Ausführung verwaltungspolizeilicher Aufträge: - zur Übermittlung oder zum Einholen von Auskünften im Rahmen der Verwaltung von Großveranstaltungen, - zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder Gütern, - zur Identifizierung einer Leiche. Für die Mitteilung von Informationen an die ausländischen Polizeidienste können je nach dem Stand der Dinge (ist das Ermittlungs- oder Untersuchungsstadium schon erreicht oder nicht) und dem beabsichtigten Zweck zwei Kanäle benutzt werden.

An erster Stelle geht es darum, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit auf Ersuchen der belgischen Polizeidienste oder auf Ersuchen der ausländischen Polizeidienste ausländischen Polizeidiensten, die diese Daten und Informationen benötigen, sei es im Rahmen einer Ermittlung oder um die Sicherheit von Personen oder Gütern zu gewährleisten, Daten und Informationen über Personen, Fahrzeuge oder Gegenstände zu übermitteln.

Die Polizeidienste verfügen in diesem Rahmen selbstverständlich nicht über eine vollständige Autonomie und müssen aufgrund der im Rahmen der polizeilichen oder gerichtlichen Zusammenarbeit geltenden Regeln entweder vor Übermittlung der Daten im Voraus die Einwilligung des Magistrats einholen (zum Beispiel, wenn es sich um Daten handelt, die im Rahmen einer Ermittlung oder Untersuchung verarbeitet werden) oder im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften (Gesetz, Königlicher Erlass, Rundschreiben) aus eigener Initiative handeln.

Es geht zum Beispiel darum, operative polizeiliche Informationen mitzuteilen: - wenn die belgische Polizei weiß, dass eine wegen einer Sexualstraftat gegen Kinder verurteilte Person sich in einem anderen Land niederlassen will, und sie aus eigener Initiative den ausländischen Polizeidienst informiert: - oder wenn ein ausländischer Polizeidienst ein verlassenes Fahrzeug findet, das in Belgien zugelassen ist, und die belgischen Polizeidienste um Informationen bittet, um herauszufinden, ob das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht oder ob der Eigentümer den belgischen Polizeidiensten bekannt ist oder nicht.

Damit die Zuverlässigkeit der Information eingeschätzt werden kann und deren mögliche Benutzung deutlich ist, wird diese Art von Mitteilung durch spezifische, in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene Modalitäten geregelt.

Es geht aber auch um die Mitteilung von Daten und Informationen an die internationale Organisation für polizeiliche Zusammenarbeit Interpol, die aufgrund der verschiedenen erhaltenen Berichte nötigenfalls die Daten koordiniert und abgleicht.

Dies ist zum Beispiel der Fall für das Pink-Panthers-Projekt, das von Interpol verwaltet wird und Diebstähle von sehr wertvollen Juwelen in Juweliergeschäften betrifft.

An zweiter Stelle kann die belgische Polizei Daten mitteilen, um die ausländischen Polizeidienste zu ersuchen, eine Maßnahme in Bezug auf eine Person oder ein Gut zu ergreifen. In diesem Rahmen handelt die Polizei als Ausführungsorgan vor Ort, im Dienste der Magistrate.

Diese zweite Hypothese betrifft zum Beispiel ein von einem Magistrat ausgehendes Ersuchen zwecks Festnahme eines Belgiers, der ein Verbrechen verübt hat und sich mutmaßlich in Mexiko befindet, oder die Meldung einer in Belgien gefundenen Leiche, von der man annimmt, dass es sich um eine in Asien vermisste Person handeln könnte. Diese Maßnahmen werden immer auf Ersuchen eines Magistrats angeordnet.

Die Mitteilung eines solchen Ersuchens erfolgt ebenfalls über den Interpol-Kanal.

Schließlich ist es wichtig festzuhalten, dass dieser Königliche Erlass nicht die Bedingungen für das Einpflegen der aus der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit hervorgehenden Daten in die nationalen operativen polizeilichen Datenbanken betrifft. Aufgrund von Artikel 44/5 § 1 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt können diese nämlich unter den gleichen Bedingungen wie die auf nationaler Ebene gesammelten Daten in die nationalen polizeilichen Datenbanken eingepflegt werden.

Wenn auch die Mitteilungen an Interpol und ihre Mitglieder hauptsächlich mit den gerichtspolizeilichen Aufträgen verbunden sind, darf man nicht aus den Augen verlieren, dass eine Mitteilung von Daten ebenfalls im Rahmen der verwaltungspolizeilichen Aufträge möglich ist, zum Beispiel um ein Land im Rahmen einer Veranstaltung zu warnen (zum Beispiel Übermittlung von Informationen über Gruppierungen, in casu Hooligans, gemäß Artikel 44/5 § 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Polizeiamt anlässlich der Organisation der Fußball-Weltmeisterschaft) oder um Sicherheitskontrollen durchzuführen (zum Beispiel, wenn im Rahmen eines europäischen Gipfels Aktivisten aus Nicht-EU-Ländern beschließen, Brüssel zu blockieren, können Informationen zu der Identität dieser Personen, ihren Absichten, ihrem Modus Operandi ausgetauscht werden, sodass gegebenenfalls die nötigen Kontrollen durchgeführt werden können).

Unabhängig von dem Zweck, zu dem personenbezogene Daten und Informationen Interpol, ihren Mitgliedern oder ihrem Informationssystem mitgeteilt werden, gibt es zwei sowohl auf Ebene der Sicherheit als auch auf operativer Ebene wichtige, in Artikel 3 präzisierte Mitteilungsmodalitäten, die immer angewandt werden müssen.

So müssen alle Mitteilungen über den globalen, gesicherten 1247-Dienst von Interpol erfolgen, der das Generalsekretariat mit den 190 nationalen Zentralbüros verbindet, über die die Polizeidienste der Mitgliedstaaten Daten und Informationen mitteilen können. Die praktischen Modalitäten ändern sich selbstverständlich entsprechend dem Entwicklungsstand der Technik. Daher ist es sinnvoller, ein zu erreichendes Ziel festzulegen, statt die verschiedenen praktischen Modalitäten in diesem Erlass aufzuzählen.

Ferner erfolgen diese Mitteilungen auf eine rückverfolgbare Weise.

Diese Rückverfolgbarheit ist äußerst wichtig, um die Kontrolle durch die belgischen Kontrollbehörden zu erleichtern, aber auch aus operativen Gründen, da das belgische NZB auf diese Weise Informationen abgleichen kann und insbesondere nachprüfen kann, ob alle Spuren in Ermittlungen verfolgt worden sind.

Sollte angesichts der Internationalisierung der Kriminalität ein Informationsaustausch zwischen belgischen und ausländischen Polizeidiensten gefördert werden, so müssen diese Mitteilungen auch strukturiert und kanalisiert werden, damit: - die Kontakte mit den ausländischen Polizeidiensten vereinheitlicht werden, - die notwendige operative Koordinierung des Informationsaustauschs gewährleistet wird, - ihre Qualität kontrolliert wird.

Um diese Ziele zu erreichen, besagt der vorliegende Erlass in Artikel 2, dass Mitteilungen seitens der belgischen Polizeidienste ans Ausland für alle Polizeidienste auf dem nationalen Hoheitsgebiet über eine zentralisierte nationale Kontaktstelle erfolgen.

Wenn die belgischen Polizeidienste ausländischen Polizeidiensten Daten/Informationen schicken oder das Interpol-Informationssystem über das ZNB speisen, wird eine Auswertung dieser Daten, wie in Artikel 4 vorgesehen, angegeben. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens beantragt in seiner Stellungnahme, dass im Text von Artikel 4 angegeben wird, dass diese Auswertung schriftlich erfolgen muss und dass sich in der betreffenden Akte eine schriftliche Spur davon befinden muss. Diese Auswertung soll dem Empfänger des Ersuchens helfen, den Kontext der Information einzuschätzen und diese im Rahmen dieses Zwecks zu benutzen.

Die Begründung und gegebenenfalls die Benutzungsbedingungen und der Vertraulichkeitsgrad werden auch so mitgeteilt (Artikel 4). Ziel ist auch hier, eine zweckentsprechende Benutzung dieser Daten/Informationen zu ermöglichen.

Bei einem Ersuchen um Ergreifung einer Maßnahme gehen die Begründung und die Benutzungsbedingungen ipso facto aus der Art der Maßnahme hervor (zum Beispiel eine Person festnehmen oder lokalisieren).

Der Mitteilung von Daten in Bezug auf Opfer oder Zeugen gilt besondere Aufmerksamkeit. Wenn auch die Mitteilung von Daten in Bezug auf diese Personen in bestimmten Fällen wie im Rahmen einer Ermittlung wesentlich ist, müssen diese Daten auf eine besondere Art verarbeitet werden, damit diesen Personen ein angemessener Schutz geboten wird.

Diese Maßnahmen werden in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses beschrieben.

Wenn Belgien ein Ersuchen um Ergreifung einer Maßnahme in Bezug auf eine Person in das Interpol-Informationssystem einspeist (wie zum Beispiel festnehmen, identifizieren, warnen vor kriminellen Tätigkeiten, eine vermisste Person ausfindig machen, Informationen über nicht identifizierte Leichen suchen, warnen vor einer Person, die eine Bedrohung oder unmittelbare Gefahr für Personen oder Gegenstände darstellt, Daten liefern über Modus Operandi, Verfahren, Gegenstände oder Verstecke, die von Straftätern benutzt werden), erfolgt dies keineswegs willkürlich, sondern weil es auf nationaler Ebene angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist, eine Maßnahme gegen diese Person zu ergreifen.

Bezweckt wird also keineswegs, über internationale Zusammenarbeitsmechanismen die Möglichkeit zu bieten, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die auf nationaler Ebene nicht legitim wären.

Für eine Maßnahme gegen einen Minderjährigen unter 14 Jahren ist selbstverständlich das Einverständnis des zuständigen Magistrats erforderlich.

Ferner ist es angesichts der Einmischung in das Privatleben, die mit der Ergreifung einer Maßnahme einhergeht, erforderlich, eine Höchstgültigkeitsdauer festzulegen, die im Allgemeinen fünf Jahre für Personen beträgt und erneuerbar ist unter der Voraussetzung einer gerichtlichen Weiterverfolgung der Akte und unter Berücksichtigung der Verjährung der zur Last gelegten Taten oder der Verurteilung.

In jedem Fall zieht die belgische Polizei ein Ersuchen um Ergreifung einer Maßnahme zurück, sobald sie Kenntnis davon hat, dass die Maßnahme nicht mehr durchgeführt werden muss. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft beschließt, nicht mehr zu verfolgen, oder wenn die Straftat oder das Verbrechen, für die die Person, für die eine Maßnahme beantragt worden ist, unter Verdacht stand, verjährt ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

30. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass über die Bedingungen in Bezug auf die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen durch die belgischen Polizeidienste an die Mitglieder von Interpol und an Interpol PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere des Artikels 44/11/13 §§ 1 und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 35/2014 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 30. April 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.

April 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Mai 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.795/2/V des Staatsrates vom 10. August 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Interpol": die internationale Organisation für polizeiliche Zusammenarbeit, zusammengesetzt aus: a) dem Generalsekretariat, b) den Nationalen Zentralbüros, 2."Mitglieder von Interpol": die Staaten und internationalen Organisationen, die mit Interpol zusammenarbeiten, 3. "Interpol-Informationssystem": das strukturierte Gefüge der vom Generalsekretariat verwalteten Datenbanken, das die Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen über den Interpol-Kanal im Rahmen der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit ermöglicht, 4."Gesetz über das Polizeiamt": das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, 5. "personenbezogene Daten und Informationen": die personenbezogenen Daten und die Informationen, die in Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, einschließlich derjenigen, die in den in Artikel 44/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind. Art. 2 - Die belgischen Polizeidienste teilen Interpol, ihren Mitgliedern und ihrem Informationssystem die personenbezogenen Daten und Informationen über die nationale Kontaktstelle mit, die in Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnt ist.

Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Mitteilung erfolgt über sichere, dem Stand der Technik entsprechende Kommunikationsmittel, wobei die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein muss. Diese Rückverfolgbarkeit wird durch eine Protokollierung gewährleistet, die während einer Frist von mindestens zehn Jahren aufbewahrt wird.

Art. 4 - Jede Mitteilung von personenbezogenen Daten und Informationen an Interpol, ihre Mitglieder und ihr Informationssystem wird vorher einer Auswertung unterzogen, die schriftlich erfolgt, damit deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird.

Diese Auswertung betrifft: a) den Belang der Mitteilung dieser Daten für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, b) die Tatsache, dass die Daten korrekt, sachdienlich und nicht übertrieben sind und aktualisiert sind, c) die Benutzungsbedingungen und den Vertraulichkeitsgrad, d) die Wahl der Empfänger entsprechend der Notwendigkeit für sie, diese Information zur Kenntnis zu nehmen, e) die Notwendigkeit, den Zugriff auf die im Interpol-Informationssystem verarbeiteten Daten und Informationen auf bestimmte Mitgliedstaaten zu beschränken. Der in Buchstabe c) erwähnte Vertraulichkeitsgrad wird auf der Grundlage der Risiken bestimmt, die mit der Verbreitung der Information für die betroffenen Personen einhergehen.

Art. 5 - Wenn die Mitteilung an Interpol, ihre Mitglieder und ihr Informationssystem in Artikel 44/5 § 3 Nr. 7 und 9 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte personenbezogene Daten betrifft, sorgt die in Artikel 2 erwähnte nationale Kontaktstelle dafür, dass die verschickten Daten auf keinerlei Weise mit denjenigen verwechselt werden können, die Personen betreffen, die für eben diese Taten verdächtigt, angeklagt oder verurteilt sind.

Bei der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung präzisiert die nationale Kontaktstelle, dass ihre Registrierung in diesem System folgenden Bedingungen unterliegt: a) Die Daten in Bezug auf Opfer oder Zeugen dürfen nur im Kontext der Taten, deren Opfer oder Zeuge diese Personen sind, registriert werden und dürfen nicht in Zusammenhang mit anderen Taten benutzt werden.b) Gegen sie darf keine Zwangsmaßnahme für diese Taten ergriffen werden. Art. 6 - Eine Meldung bei Interpol kann erst erfolgen, nachdem auf nationaler Ebene eine Maßnahme im Sinne von Artikel 44/7 Nr. 5 des Gesetzes über das Polizeiamt angeordnet worden ist.

Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnte Meldung in Bezug auf eine Person hat eine erneuerbare Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und wird auf jeden Fall aktualisiert, wenn die Polizei Kenntnis von der Tatsache hat, dass die mit dieser Meldung verbundene Maßnahme nicht mehr durchgeführt werden muss oder dass davon ausgegangen wird, dass der beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.

Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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