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Koninklijk Besluit van 31 oktober 2006
gepubliceerd op 16 augustus 2007

Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de economische mededinging. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000727
pub.
16/08/2007
prom.
31/10/2006
ELI
eli/besluit/2006/10/31/2007000727/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de economische mededinging. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2006 betreffende de procedures inzake bescherming van de economische mededinging (Belgisch Staatsblad van 22 november 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 46, 48 § 8 und 57 § 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und 28. Dezember 1999; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;

Aufgrund des Gutachtens 41.370/1 des Staatsrates vom 28. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15.September 2006, 2. Dienst: der in Kapitel III Abschnitt 2 des Gesetzes erwähnte Dienst Wettbewerb, 3.Auditorat: das in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des Gesetzes erwähnte Auditorat, 4. Auditor: das in Artikel 29 des Gesetzes erwähnte Mitglied des Auditorats, 5.Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Gesetzes erwähnte Wettbewerbsrat, 6. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des Gesetzes erwähnte Kanzlei. KAPITEL II - Verfahren vor dem Dienst und dem Auditorat Art. 2 - Für die Notwendigkeit der Untersuchungen kann der Auditor oder der Dienst an dem von ihm festgelegten Datum die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen vorladen.

Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, satzungsmässigen oder speziell zu diesem Zweck beauftragten Vertreter.

Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen.

Art. 4 - Diese Personen werden getrennt oder in Anwesenheit anderer natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall wird das berechtigte Interesse der Betreffenden berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.

Art. 5 - Nach dem Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, auf dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen angegeben werden.

Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen werden beigefügt.

Das Nichterscheinen vorgeladener natürlicher oder juristischer Personen wird im Protokoll angegeben.

Das Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht.

KAPITEL III - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 6 - § 1 - In den Informationen, die der Auditor aufgrund von Artikel 56 des Gesetzes übermittelt, werden die Wettbewerbsprobleme angegeben, die seiner Ansicht nach zur Folge haben würden, dass ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. § 2 - In den Artikeln 56 Absatz 2 und 59 des Gesetzes erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen müssen dem Auditor in dreifacher Ausfertigung an die auf der Website des Rates angegebene Adresse der Kanzlei übermittelt werden.

Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der Öffnungszeiten der Kanzlei per Bote gegen Empfangsbestätigung. Eine elektronische Fassung der Verpflichtungen wird gleichzeitig an die E-Mail-Adresse des Auditors gesandt. § 3 - Eine Empfangsbestätigung der übermittelten Verpflichtungen wird unverzüglich den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter per Einschreiben, Fax oder E-Mail zugesendet. § 4 - Was die in Artikel 59 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen betrifft, ist der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist einbegriffen, die von den anmeldenden Parteien verwendet wird, um Verpflichtungen vorzuschlagen.

Art. 7 - Der Auditor lädt die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen an dem von ihm festgelegten Datum vor, damit sie gemäss Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes ihre Verpflichtungen vorschlagen können.

KAPITEL IV - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf Klagen und Anträge Art. 8 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Artikel 45 § 2 des Gesetzes in Erwägung zieht, die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klagen oder Anträge zu beschliessen, lädt es den Kläger oder Antragsteller zu einer Anhörung vor, wenn es dies für notwendig erachtet.

Der Kläger oder Antragsteller erscheint gemäss den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen.

Art. 9 - Von der in Artikel 45 § 2 des Gesetzes erwähnten Entscheidung des Auditorats beziehungsweise der in Artikel 62 § 3 des Gesetzes erwähnten Entscheidung des Auditors wird den Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung waren, und dem Rat ebenfalls eine Abschrift übermittelt.

Diese Entscheidungen werden auf Betreiben der Kanzlei im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht.

Bei allen Veröffentlichungen oder Notifizierungen von Entscheidungen wird das berechtigte Interesse von natürlichen oder juristischen Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen nicht offengelegt werden.

KAPITEL V - Verfahren vor dem Rat Art. 10 - § 1 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen können in ihren Anmerkungen alle zu ihrer Verteidigung dienlichen Mittel und Sachverhalte vorbringen und alle zweckdienlichen Unterlagen zur Untermauerung der vorgebrachten Sachverhalte vorlegen.

Darüber hinaus können sie vorschlagen, dass der Rat zur Bestätigung vorgebrachter Sachverhalte Dritte anhört. § 2 - Wenn natürliche oder juristische Personen in ihren Anmerkungen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben anführen, übermitteln sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung.

Art. 11 - Um gemäss Artikel 48 § 5 des Gesetzes angehört zu werden, übermitteln der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die der Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können, der Minister beziehungsweise die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors beauftragte öffentliche Einrichtung ihren Antrag an die Kanzlei des Rates unter Angabe ihres Namens, ihrer Eigenschaft und gegebenenfalls der Gründe für ihr Interesse.

Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die gemäss Artikel 57 § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes eine Anhörung beantragen.

Art. 12 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, oder ein zu diesem Zweck beauftragtes Mitglied befindet über die Zulässigkeit des Anhörungsantrags von natürlichen oder juristischen Personen, die der Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können.

Art. 13 - § 1 - Der Rat lädt die anzuhörenden Personen an dem von ihm festgelegten Datum vor. § 2 - Die anzuhörenden Personen erscheinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 3.

Art. 14 - Die Note des Ministers oder der mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors beauftragten öffentlichen Einrichtung oder die schriftlichen Anmerkungen der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder der Personen, deren Antrag auf Anhörung für zulässig befunden wurde, werden der Kanzlei des Rates in achtfacher Ausfertigung übermittelt.

Wenn die übermittelten Unterlagen vertrauliche Angaben enthalten, kann in Anwendung von Artikel 57 § 3 des Gesetzes eine nicht vertrauliche Fassung beigefügt werden.

Falls erforderlich werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Abschriften einzureichen.

Art. 15 - Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Natürliche oder juristische Personen werden getrennt oder in Anwesenheit anderer vorgeladener Personen angehört. In letzterem Fall wird das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.

KAPITEL VI - Verfahren vor dem Präsidenten des Rates Art. 16 - In Artikel 62 § 1 des Gesetzes erwähnte Anträge auf vorläufige Massnahmen können jederzeit nach Einreichung der betreffenden Klage eingereicht werden und sind zu begründen.

Art. 17 - Die Anhörung findet gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 statt.

Die Parteien erscheinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 3.

Art. 18 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 44 § 2 Absatz 3 des Gesetzes in Kombination mit Artikel 66 desselben Gesetzes legt der Präsident des Rates das Datum fest, an dem die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden können.

Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei dieser Anhörung postwendend bestätigen. § 2 - Natürliche oder juristische Personen erscheinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 3.

KAPITEL VII - Bestimmungen über die Fristen in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 19 - Zusätzlich zu den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister oder von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage: - 1. Januar, - erster Werktag des Jahres, - Ostermontag, - 1. Mai, - Christi Himmelfahrt, - Pfingstmontag, - 21. Juli, - 15. August, - 1. November, - 2. November, - 11. November, - 15. November, - 25. Dezember bis 31. Dezember.

Art. 20 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes werden die in den Artikeln 58 § 2 und 59 § 6 des Gesetzes erwähnten Fristen ebenfalls ausgesetzt, wenn der bestimmte Auditor oder der Rat die Übersetzung von Aktenstücken für notwendig erachtet. § 2 - Die Aussetzung der Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Grund für die Aussetzung festgestellt wird. Die Aussetzung endet unter Vorbehalt von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes an dem Tag, an dem der Grund für die Aussetzung der Frist nicht mehr gegeben ist.

KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. 21 - § 1 - Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Versendung von Schriftstücken und die Vorladung vor den Dienst, das Auditorat, den Rat, den Präsidenten des Rates, das bestimmte Ratsmitglied oder die Kanzlei an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen vorgenommen: a) Aushändigung per Bote gegen Empfangsbestätigung, b) Einschreiben mit Rückschein, c) Fax mit der Bitte um Empfangsbestätigung, d) elektronische Post mit der Bitte um Empfangsbestätigung. § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf die Übermittlung von Schriftstücken an den Dienst, das Auditorat, den Rat, den Präsidenten des Rates, das bestimmte Ratsmitglied oder die Kanzlei. § 3 - Im Falle einer Versendung per Fax oder per elektronische Post wird davon ausgegangen, dass das übermittelte Schriftstück am Versandtag bei seinem Empfänger eingegangen ist.

Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 15. März 1993 über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und 28. Dezember 1999, wird aufgehoben. Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.

Art. 24 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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