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Ministerieel Besluit van 05 juni 2020
gepubliceerd op 10 juni 2020

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020021219
pub.
10/06/2020
prom.
05/06/2020
ELI
eli/besluit/2020/06/05/2020021219/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 JUNI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 23/03/2020 pub. 25/03/2020 numac 2020040875 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 5 juni 2020 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 23/03/2020 pub. 25/03/2020 numac 2020040875 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2020;

Aufgrund der am 5. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 3. Juni 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020 und am 3.

Juni 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um jeden Preis vermieden werden muss;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines Verbots von Zusammenkünften von mehr als zehn Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;

In Erwägung der Gutachten der GEES;

In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;

In der Erwägung, dass aufgrund der Entwicklung der Zahlen in Bezug auf Neuansteckungen nunmehr vorbehaltlich des Einverständnisses der lokalen Behörden Ferienlager und -animationen mit oder ohne Übernachtung ab dem 1. Juli 2020 erlaubt werden können; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus einzudämmen;

In Erwägung der epidemiologischen Risiken in Zusammenhang mit Saunas und anderen Wellnesszentren;

In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, das Social Distancing einzuhalten, jeden Ansturm auf touristische oder andere Orte verhindern müssen;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen, zu viele Menschen zusammenführen und/oder zu einem besonderen Sektor gehören, für den spezifische Regeln noch in einem Protokoll festgelegt werden müssen, weiterhin zu verbieten;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses wieder öffnen.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, 2."Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

In Abweichung von Absatz 1 bleiben folgende Unternehmen beziehungsweise Unternehmenszweige bis zum 30. Juni 2020 einschließlich geschlossen: 1. Wellnesszentren einschließlich Saunas, 2.Kasinos und Automatenspielhallen, 3. Vergnügungsparks und Innenspielplätze, 4.Kinos. § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art wie bestimmt im: - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen, - "Leitfaden für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.

Die Unternehmen und Vereinigungen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen beziehungsweise in der Vereinigung geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3bis und 3ter können diese Unternehmen oder Vereinigungen ihre Tätigkeiten gemäß dem vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegten Protokoll oder gemäß den allgemeinen Mindestnormen, die auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes mitgeteilt worden sind, wieder aufnehmen. In Ermangelung eines solchen Protokolls sind folgende Mindestnormen einzuhalten: - Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Arbeitnehmern eine passende Schulung. - Zwischen jeder Person wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet. - Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können. - Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden. - Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. - Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren. - Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung des Arbeitsortes. - Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus COVID-19 melden können, um somit das Kontakt-Tracing zu vereinfachen.

Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.

In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten. § 3bis - In Massagesalons, Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten, Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im Unternehmen aufhalten. - Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative voneinander getrennt sind. - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort der Erbringung aufhalten. - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall nutzen. - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im Gesicht strikt notwendigen Dauer. - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m angeordnet sein. - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu desinfizieren. - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. § 3ter - In Betrieben des Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: - Die Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, die Tische sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. - Höchstens zehn Personen pro Tisch sind erlaubt. - Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. - Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. - Das Personal muss im Speiseraum eine Maske tragen. - Das Personal muss in der Küche eine Maske tragen, mit Ausnahme von Funktionen, bei denen ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden kann. - Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von Einpersonenbetrieben, für die die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m gilt. - Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. - Schankstätten und Restaurants dürfen bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf.

Diskotheken und Tanzlokale bleiben bis zum 31. August 2020 geschlossen. § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten empfangen: - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.

Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.

In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten. § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.

Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 1 Uhr morgens geöffnet bleiben. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder Zwei-Wochen-Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten mit maximal 50 Marktständen unter folgenden Bedingungen erlauben: - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer der Nutzung des Marktstandes Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff bedecken. - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke konsumieren. - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen.

Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.

In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten.

Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten können." Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Folgende Einrichtungen beziehungsweise Teile von Einrichtungen bleiben geschlossen: 1. für die Öffentlichkeit zugängliche Schwimmbäder bis zum 30.Juni 2020 einschließlich, 2. Umkleideräume und Duschen in Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher Betätigung, 3.feste und zeitweilige Infrastrukturen für die Organisation von Empfängen und Banketten bis zum 30. Juni 2020 einschließlich, außer für Tätigkeiten, die nicht aufgrund des vorliegenden Erlasses verboten sind." Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Homeoffice wird empfohlen für alle diese Unternehmen und Dienste, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Regeln des Social Distancing soweit wie möglich umzusetzen." Art. 4 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich anders vorgesehen: 1. Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen, 2.die Ausübung von Kontaktsportarten mit tatsächlichem Körperkontakt.

In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 8bis sind erlaubt: - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 100 Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 in Anwesenheit von höchstens 200 Personen, - Beerdigungen und Einäscherungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 100 Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 in Anwesenheit von höchstens 200 Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, - Aktivitäten, die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von höchstens 20 Personen bis zum 30.Juni 2020 einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 in einer Gruppe von höchstens 50 Personen, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, - sportliche Aktivitäten ohne tatsächlichen Körperkontakt, einschließlich Wettkämpfe, ohne Publikum (Ausschluss der Öffentlichkeit) ab dem 8. Juni 2020, - sportliche Aktivitäten, einschließlich Wettkämpfe, und Vorführungen mit sitzendem Publikum - höchstens 200 Zuschauer - ab dem 1. Juli 2020 gemäß dem vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegten Protokoll, - die Nutzung von festen oder zeitweiligen Infrastrukturen für die Organisation von Empfängen und Banketten ab dem 1. Juli 2020 mit höchstens 50 Personen unter denselben Bedingungen wie das Gaststättengewerbe." Art. 5 - Artikel 5bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 5 Nr. 1 darf jeder neben den Personen, die unter demselben Dach wohnen, pro Woche höchstens zehn verschiedene Personen im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind." Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung sowie individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind erlaubt.

Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: - Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, die unter demselben Dach wohnen, - Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro Gebäude, begrenzt auf 1 Person pro 10 m2, mit höchstens 100 Personen pro Gebäude bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und 200 Personen pro Gebäude ab dem 1. Juli 2020, - Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von Gegenständen durch mehrere Personen, - Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen." Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Ferienlager und -animationen mit oder ohne Übernachtung sowie Aktivitäten auf Spielplätzen ab dem 1. Juli 2020 vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Gemeindebehörden stattfinden.

Diese Lager, Animationen und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Animationen und Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.

Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." Art. 8 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind verboten.

In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 5bis: - ist es erlaubt, Familienmitglieder, die in einem Nachbarland wohnen, zu besuchen, und in einem Nachbarland Einkäufe zu tätigen, - ist es ab dem 15. Juni 2020 erlaubt, in alle Länder der Europäischen Union, des Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, - ist es ab dem 1. Juli 2020 erlaubt, Ferienlager in einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren." Art. 9 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 8bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen zu gewährleisten; davon ausgenommen sind Personen, die unter demselben Dach wohnen, Kinder im Alter bis zu 12 Jahren einschließlich untereinander und Kontakte zwischen dem Personal einerseits und den Schülern andererseits im Vorschulwesen. § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet der Verpflichtung, die Regeln des Social Distancing einzuhalten, ist die Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen, die sich treffen, in Anwendung von Artikel 5bis nicht erforderlich." Art. 11 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 und mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 1bis, 4, 5 und 8bis." Art. 12 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar." Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Juni 2020 in Kraft.

Brüssel, den 5. Juni 2020 P. DE CREM

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