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Ministerieel Besluit van 06 juni 2019
gepubliceerd op 13 maart 2020

Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2020030221
pub.
13/03/2020
prom.
06/06/2019
ELI
eli/besluit/2019/06/06/2020030221/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


6 JUNI 2019. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juni 2019 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 6. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 Der Minister der Landwirtschaft Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Influenzavirus des Typs H3 unerwartet in gewerblichen Geflügelhaltungen nachgewiesen worden ist und mit einem signifikanten Anstieg der Sterblichkeit und Morbidität verbunden ist und demnach ein hohes Risiko für die Kontamination anderer Geflügelhaltungen darstellt, hat vorliegender Erlass zum Ziel, die Ein- und Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 in belgischen Geflügelhaltungen dringend zu verhüten, Erlässt: Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen: 1. des Königlichen Erlasses vom 5.Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza, 2. des Königlichen Erlasses vom 17.Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben.

Art. 2 - In folgenden Fällen ist es verboten, in einem Geflügelstall gehaltenes Geflügel therapeutisch zu behandeln, ohne einer Vereinigung vorab Proben im Hinblick auf eine Laboranalyse zur Aufspürung von Influenza übermittelt zu haben: - Verringerung der normalen Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 Prozent, - Sterberate von mehr als 3 Prozent pro Woche, - Verminderung der Legeleistung von mehr als 5 Prozent während mehr als zwei Tagen, - klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf Influenza schließen lassen.

Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 3/2 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza beschriebenen Maßnahmen müssen Fahrzeuge, die in eine gewerbliche Geflügelhaltung einfahren, gereinigt und desinfiziert werden, wenn sie in den Betrieb einfahren und wenn sie diesen verlassen. Reinigung und Desinfektion müssen mit einem zugelassenen und gegen Influenzaviren wirksamen Biozid erfolgen.

Art. 4 - Das Verladen von Geflügel unterschiedlicher Herkunft in ein und dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Geflügel aus ein und demselben Fahrzeug in verschiedenen Betrieben sind verboten.

Art. 5 - Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder betriebsfremden Person untersagt. Der Verantwortliche ergreift alle dazu erforderlichen Maßnahmen. Dieses Verbot gilt nicht für: - das für die Betriebsführung notwendige Personal, - den Betriebstierarzt oder andere zugelassene Tierärzte, die vom Verantwortlichen hinzugezogen werden, - das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im Auftrag der Agentur arbeiten, - das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im Auftrag dieser Behörden arbeiten.

Diese befugten Personen und die zum Betrieb gehörenden Personen müssen beim Betreten des Geflügelstalls oder der Brüterei betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung tragen und sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 ergreifen.

Art. 6 - In allen Geflügelhaltungen ist betriebsfremden Personen der Zugang zum Eierlagerraum verboten.

Art. 7 - § 1 - Mit Ausnahme von Eintagsküken ist die Beförderung von Geflügel zu einem anderen Bestimmungsort als einem Schlachthof nur nach Durchführung von Probenahmen und Laboranalysen für jede im Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 nachgewiesen werden kann, erlaubt. § 2 - In Bestimmungsbetrieben werden Proben für Laboranalysen in den gemäß § 1 angelieferten Geflügelgruppen entnommen. § 3 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden Analysen werden von der FASNK festgelegt.

Art. 8 - § 1 - Die Beförderung von Bruteiern von einem Betrieb zu einem anderen Bestimmungsort als einem Eiaufschlagbetrieb ist nur nach Durchführung von regelmäßigen Probenahmen und Laboranalysen für jede im Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 nachgewiesen werden kann, erlaubt. § 2 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden Analysen werden von der FASNK festgelegt.

Art. 9 - Mist, Gülle und Einstreu aus Geflügelhaltungen, in denen das Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, müssen mit einem zugelassenen und gegen Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert werden, bevor sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) verarbeitet oder behandelt werden.

Mist, Gülle und Einstreu, die zu einer Verarbeitungsstätte befördert werden, müssen mit einer Plane abgedeckt oder in geschlossene Container gefüllt werden.

Art. 10 - Die Bebrütung von Bruteiern aus Zuchtgeflügelhaltungen, in denen das Influenzavirus des Typs H3 festgestellt worden ist, ist verboten.

Unbebrütete Bruteier werden vernichtet oder können für den menschlichen Verzehr vermarktet werden, wenn sie gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene bearbeitet und behandelt worden sind.

Art. 11 - Die Beförderung von Geflügel aus Geflügelhaltungen, in denen das Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, ist verboten, außer wenn der Bestimmungsort ein Schlachthof ist.

Art. 12 - Im Fall einer Bestandsräumung in einem Betrieb, in dem das H3-Virus festgestellt worden ist: - muss der Betrieb in absehbarer Zukunft vollständig geleert werden, - müssen alle Geflügelställe und Räumlichkeiten des Betriebs während der hygienebedingten Leerzeit gründlich gereinigt und desinfiziert werden, - darf der Betrieb frühestens einundzwanzig Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion aller Geflügelställe und Räumlichkeiten wieder belegt werden.

Art. 13 - Eierkästen, Eierhöcker und Fahrzeuge, die in Betrieben, in denen das Influenzavirus des Typs H3 nachgewiesen worden ist, benutzt werden, müssen zwei Mal gereinigt und mit einem zugelassenen und gegen Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert werden, bevor sie wieder benutzt werden dürfen.

Einwegmaterial darf nur ein einziges Mal benutzt werden.

Art. 14 - Der Ministerielle Erlass vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3 wird aufgehoben.

Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 6. Juni 2019 D. DUCARME

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