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Ministerieel Besluit van 12 januari 2021
gepubliceerd op 18 januari 2021

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021020165
pub.
18/01/2021
prom.
12/01/2021
ELI
eli/besluit/2021/01/12/2021020165/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 12. Januar 2021; Aufgrund der am 12. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 8. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen der RAG und des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 30.

Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021, in denen er betont hat, wie wichtig es ist, die Maßnahmen bis zur Impfung der Bevölkerung fortzusetzen; in Erwägung der Erklärung von Dr. Hans Henri P. Kluge, Regionaldirektor der WHO für Europa, vom 7. Januar 2021, in der er zur Vorsicht mahnt, bevor zur Aufhebung der geltenden Maßnahmen übergangen wird;

In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR"; dass das ECDC in dieser Analyse den Mitgliedstaaten rät, "Leitlinien zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen und sozialer Aktivitäten in Erwägung zu ziehen";

In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Anstieg der Zahl der Infektionsfälle konfrontiert sind; dass besonders drastische Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu vermeiden, indem zwischenmenschliche Kontakte reduziert werden;

In der Erwägung, dass eine unkontrollierte und exponentielle Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen;

In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 1816 bestätigte positive Fälle am 11. Januar 2021 wieder gestiegen ist;

In der Erwägung, dass am 11. Januar 2021 insgesamt 1.955 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 371 Patienten auf Intensivstationen lagen;

In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der neuen Infektionsfälle und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen;

In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 11. Januar 2021 im 14-Tage-Mittel immer noch 207,9 pro 100.000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Infektionsfälle, weiterhin unter 1 liegt, jedoch wieder angestiegen ist; dass eine weitere Verringerung der Zahlen erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten;

In der Erwägung, dass weiterhin Ungewissheit über die Auswirkungen der Feiern zum Jahresende, der Rückkehr von Reisenden und des Schulanfangs auf die Zahl der Ansteckungen besteht; dass ein erneutes Wiederaufflammen des Virus auf belgischem Staatsgebiet durch eine zu schnelle Lockerung der Maßnahmen vermieden werden muss; dass aus diesem Grund die zuvor getroffenen Maßnahmen verlängert werden müssen; dass jedoch bereits festzustellen ist, dass die Positivitätsrate bei getesteten Reiserückkehrern zunimmt und je nach Land beträchtlich sein kann;

In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Kontakte und der erlaubten Aktivitäten erforderlich ist, um eine weitere Zunahme der Zahlen zu vermeiden;

In der Erwägung, dass die Wartezeiten für Führerscheinausbildungen und -prüfungen und für Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen zunehmen; dass dies schädliche Folgen für Personen hat, die aus beruflichen Gründen dringend einen Führerschein oder eine Qualifikation erhalten müssen; dass diese Ausbildungen und Prüfungen daher wieder erlaubt werden;

In der Erwägung, dass Schnee große Gruppen von Menschen zur Ausübung des Wintersports lockt; dass folglich viele Menschen auf den Ski- und Langlaufpisten zusammenkommen; dass es nicht möglich ist, die Menschenmengen an diesen Orten zu kontrollieren, und dass die Einhaltung der Regeln des Social Distancing nicht gewährleistet werden kann; dass dies zu einem erhöhten Risiko der Übertragung des Virus führt; dass die Skipisten, Langlaufpisten und Skizentren aus diesem Grund geschlossen bleiben müssen;

In Erwägung der Punkte 19 b) und 19 h) der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates müssen Beschäftigte im Verkehrssektor und Seeleute als wesentliche Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer angesehen werden;

In der Erwägung, dass das Erfordernis, dass Beschäftigte im Verkehrssektor und Seeleute an den Grenzübergangsstellen oder nach der Grenze systematisch getestet werden müssen, zu unnötigen Warteschlangen führen und sich negativ auf die Wartezeiten beim Überschreiten der Grenzen auswirken würde; dass Beschäftigte im Verkehrssektor und Seeleute daher nicht verpflichtet werden müssen, sich einem COVID-19-Test zu unterziehen;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,". 2. In § 2 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27.Dezember 2007 erwähnt,". 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "Ein im Ausland lebender oder ansässiger Lohnempfänger oder Selbständiger, der zeitweilig von einem Arbeitgeber oder Nutzer beschäftigt wird, um in Belgien Tätigkeiten auszuführen, muss den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Tätigkeit beziehungsweise Aktivität in Belgien durchgeführt wurde, wenn er länger als 48 Stunden auf belgischem Staatsgebiet bleibt.Dieses negative Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von allen Diensten und Einrichtungen überprüft werden, die mit der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind." Art. 2 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Personen, die sich an einer Arbeitsstätte befinden, müssen die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einhalten.

An den Arbeitsstätten können die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und alle Dienste und Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, die betreffenden Personen auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen einhalten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Arbeitsstätten" die in Artikel 16 Nr. 10 Sozialstrafgesetzbuches bestimmten Arbeitsstätten." Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 8 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind." durch einen Doppelpunkt ersetzt und durch folgende Wörter ergänzt: "- Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, - Dienstleistungen für Führerscheinausbildungen und -prüfungen und für Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen mit dem Ziel einer beruflichen Qualifikation, unter Einhaltung der im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten." Art. 6 - In Artikel 15bis desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2bis wird aufgehoben.2. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "1, 2 und 2bis" durch die Wörter "1 und 2" ersetzt.3. Paragraph 7 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 müssen folgende Kategorien von Reisenden kein negatives Testergebnis vorweisen: 1.sofern sie im Rahmen ihrer Funktion nach Belgien reisen: - Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder Verkehrsdienstleister, einschließlich Lastwagenfahrer, die Güter zur Verwendung auf dem Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Durchfahrt sind, - Seeleute, - "Border Force Officers" des Vereinigten Königreichs, - Grenzgänger, 2. Schüler aus Nachbarländern, die im Rahmen des Pflichtunterrichts nach Belgien reisen, 3.Personen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Mitelternschaft nach Belgien reisen." Art. 8 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter für alle Dienste und Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind, und alle Dienste und Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, im Hinblick auf die Unterstützung der Rückverfolgung und Überprüfung von Clustern und Personengemeinschaften Gesundheitsdaten in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 sowie Kontakt-, Identifizierungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltsdaten von Arbeitnehmern und Selbständigen sammeln, kombinieren und verarbeiten, auch durch Datamining und Datamatching." Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 1. März 2021 einschließlich anwendbar." Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 12. Januar 2021 A. VERLINDEN

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