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Ministerieel Besluit van 14 mei 2004
gepubliceerd op 20 oktober 2008

Ministerieel besluit betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000804
pub.
20/10/2008
prom.
14/05/2004
ELI
eli/besluit/2004/05/14/2008000804/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 MEI 2004. - Ministerieel besluit betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van het ministerieel besluit van 9 november 2007 tot wijziging van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop (Belgisch Staatsblad van 16 november 2007); - van het ministerieel besluit van 23 november 2007 tot wijziging van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop (Belgisch Staatsblad van 27 november 2007); - van het ministerieel besluit van 7 maart 2008 tot wijziging van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop (Belgisch Staatsblad van 17 maart 2008); - van het ministerieel besluit van 5 mei 2008 tot wijziging van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2008).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. NOVEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14.Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 11. September 2006, insbesondere des Artikels 19;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 13. September 2007, insbesondere der Artikel 1 bis 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass insbesondere darauf abzielt, im Rahmen des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen die vorher gültigen Anwendungsmodalitäten zu modernisieren, und dass dieses System ab dem 3. Dezember 2007 das einzige System sein wird, mit dem Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten behandelt werden können;dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich ergehen muss, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den steuerrechtlich freien Verkehr werden die Akzisen, auch wenn der Steuersatz null ist, durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, die mit den Exemplaren 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäss dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wird.

Die Exemplare werden gemäss den Erläuterungen in Anlage IX ausgefüllt. § 2 - Neben der Erhebung von Akzisen bei Überführung von Akzisenprodukten in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäss dem in § 1 vorgesehenen Verfahren kann diese Erhebung ebenfalls erfolgen durch eine elektronische Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist, und zwar unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen.

Elektronische Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr müssen gemäss den in § 1 vorgesehenen Bestimmungen ausgefüllt werden. § 3 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt auf eine der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Weisen.

In diesem Fall wird in Feld 44 dieser Anmeldung die Gesetzesbestimmung, auf die diese Befreiung gestützt ist, angegeben. § 4 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann die Verpflichtung auferlegen, dass der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Anmeldung eine Aufstellung beigefügt wird, in der die Mengen erwähnt sind, die pro Benutzer dieser Akzisenprodukte, der nicht der Anmelder ist, geliefert worden sind. Diese Aufstellung kann anhand einer EDV-Anwendung erstellt werden; der Zoll- und Akzisenverwalter legt die Form dieser Aufstellung und den Anwendungstyp fest. » Art. 2 - Anlage IX zum selben Erlass wird durch folgende Anlage ersetzt: « ANLAGE IX (Artikel 19 § 1) Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten (Erläuterungen) 1. Allgemeines Für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten werden die Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäss dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwendet. 2. Auszufüllende Felder Feld 1: Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung AC für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten.

Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code 4 für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen.

Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (« AC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Wird beispielsweise ein « AC-Code-4 »-Vordruck mit zwei Ergänzungsvordrucken vorgelegt, wird auf dem « AC-Code-4 »-Vordruck 1/3, dem ersten Ergänzungsvordruck 2/3 und dem zweiten 3/3 vermerkt.).

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Position (d.h. wenn nur ein einziges Feld 31 « Warenbezeichnung » auszufüllen ist), so ist in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen.

Feld 4: Ladelisten: Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren.

Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der Positionen auf allen vom Betreffenden verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen). Die Anzahl der Positionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben in Bezug auf die Felder 3 und 32.

Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der Packstücke, aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Bezugsnummer: Nummer, die der Betreffende aus gewerblichen Gründen der betreffenden Sendung zugeteilt hat. Wahlweise auszufüllen durch die Benutzer.

Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma, Rechtsform und Anschrift des Betreffenden. Für Steuerlager oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte ist die Akzisennummer einzutragen.

Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer.

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag: Anzugeben sind nacheinander die Währung, in der der Vertrag ausgestellt ist, und der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag.

Ist eine Rechnung in Euro und ausländischer Währung ausgestellt, ist der in Feld 22 einzutragende Betrag in Euro anzugeben.

Der Hinweis der verwendeten Währung ist in Form des Iso-alpha-3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld 23: Umrechnungskurs: Ist die Währung der Rechnung nicht der Euro, enthält dieses Feld den geltenden Kurs für die Umrechnung des Euro in die Währung der Rechnung.

Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die Angabe « lose » und die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, sind in diesem Feld auch deren Kennzeichnungen anzugeben.

Unter « Warenbezeichnung » ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden.

In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen usw. zu vermerken.

Die Art der Packstücke wird gemäss der Liste der Codes, die in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der betreffenden Position im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben - vgl. Feld 5.

Feld 33: Warennummer (erstes Unterfeld): Anzugeben ist der im Bereich Akzisen anwendbare KN-Code. Es handelt sich um einen Code der kombinierten Nomenklatur, der aus den ersten acht Ziffern des im Einfuhrzolltarif enthaltenen Codes besteht.

Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale Zusatzcode. Dieser Code besteht aus einem Buchstaben gefolgt von drei Ziffern. Die Codes sind in Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierziffrigen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Warenausgang ab Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83 für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen, - 84 in anderen Fällen.

Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee, schweres Heizöl, verflüssigtes Erdölgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle, für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmte Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen).

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt worden sind.

Folgende Codes sind zu verwenden: - A01 für ein BVD, - A02 für ein VBD, - A03 für ein Handelsdokument.

Feld 41: Besondere Masseinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der gültigen Masseinheit anzugeben: - für Alkohol und alkoholische Getränke (abgesehen von Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen) die Anzahl Liter bei 20 °C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom die Anzahl Liter bei 15 °C, oder gegebenenfalls die Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh, - für Kaffee das Eigengewicht in Kilogramm, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Liter, - für Zigarren (*) und Zigaretten (*) die Anzahl Verpackungen und die Anzahl Zigarren beziehungsweise Zigaretten pro Verpackung, - für Rauchtabak (*) die Anzahl Kilogramm oder die Anzahl Verpackungen und die Anzahl Kilogramm pro Verpackung, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag) die Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter, - für Einwegfotoapparate (Umweltsteuern) die Anzahl Apparate, - für Batterien (Umweltsteuern) die Anzahl Batterien, - für Lösungsmittel enthaltende Behälter (Umweltsteuern) die Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (5 Liter), - für Klebstoffe enthaltende Behälter (Umweltsteuern) die Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (10 Liter), - für Tinten enthaltende Behälter (Umweltsteuern) die Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (2,5 Liter), - für Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, die für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen, die Anzahl Kilogramm.

Feld 44: Besondere Vermerke: - Bei Warenausgang ab Steuerlager ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht. - Zu vermerken sind Angaben, die für die Begleichung der Bestellungen von Steuerbanderolen in der Hinterlegungsanwendung « Steuerbanderolen » erforderlich sind, und der Bezugszeitraum der Anmeldung (*). - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle sind alle Rechnungen oder eine Aufstellung der Rechnungen beizufügen; in diesem Fall sind folgende Codes anzugeben: A001 für beigefügte Rechnungen, A002 für beigefügte Aufstellung. - Für wiederverwendbare Behälter ist die Bezugsnummer (ZA-Nummer) der vom Generaldirektor erteilten Zulassung « Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter » anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Umweltsteuern sind der Anmeldung Kopien der Lieferrechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Rechnungen vermerkten erforderlichen Angaben beizufügen; in diesem Fall sind folgende Codes anzugeben: A003 für beigefügte Rechnungen, A004 für beigefügte Aufstellung. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf den Umweltbeitrag sind der Anmeldung Kopien der Lieferrechnungen beizufügen; in diesem Fall ist folgender Code anzugeben: A005. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken und Kaffee ist die betreffende Gesetzesbestimmung anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Massnahmen für die Anwendung bestimmter ermässigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird, ist Code A006 anzugeben. - Bei Zuerkennung eines ermässigten Steuersatzes oder einer Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung Energieerzeugnisse und elektrischer Strom verfügt, sind Code 3076, Nummer der Zulassung Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Erzeugniscode und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur Code 3076, Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben.

Das Unterfeld « Code B.V. » (Besondere Vermerke) ist nicht auszufüllen.

Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag, Gesamtsteuerbetrag und gewählte Zahlungsart. a) Besteuerungsart: Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22.Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. b) Bemessungsgrundlage: - für Alkohol und alkoholische Getränke: Anzahl Hektoliter reinen Alkohols, auf den Deziliter genau, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden. Das Volumen reinen Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents ausser Acht gelassen werden. Das Volumen der steuerbaren Produkte wird auf den Deziliter genau in Hektolitern ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden, - für Bier die Anzahl Hektograd Plato, wobei Bruchteile eines Hektograds ausser Acht gelassen werden, - für Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls das Eigengewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, beziehungsweise die Anzahl MWh, - für Kaffee das Eigengewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag) die Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter, - für Einwegfotoapparate (Umweltsteuern) die Anzahl Apparate, - für Batterien (Umweltsteuern) die Anzahl Batterien, - für Lösungsmittel enthaltende Behälter (Umweltsteuern) die Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (5 Liter), - für Klebstoffe enthaltende Behälter (Umweltsteuern) die Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (10 Liter), - für Tinten enthaltende Behälter (Umweltsteuern) die Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (2,5 Liter), - für Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, die für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen die Anzahl Kilogramm. c) Anwendbarer Satz.d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der Kontrollgebühr, des Energiebeitrags, des Verpackungsbeitrags, der Umweltsteuern oder des Umweltbeitrags.e) Zahlungsart: A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub Die in diesem Feld einzutragenden Beträge sind in Euro anzugeben. Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: Das beim Amt verbleibende Exemplar muss neben dem Original der handschriftlichen Unterschrift der betreffenden Person auch ihren Namen und ihre Vornamen enthalten, es sei denn, eine elektronische Unterschrift ist erteilt worden.

Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift, seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. 3. Ergänzungsvordrucke 1.Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Positionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem « AC- Code- 4 »-Vordruck vorgelegt werden. 2. Der Teil « Zusammenfassung » in Feld 47 betrifft die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten « AC-Code-4 »-Vordrucken und Ergänzungsvordrucken.Diese Angaben brauchen daher nur auf dem letzten der dem « AC-Code-4 »-Vordruck beigefügten Ergänzungsvordrucke eingetragen werden, damit einerseits der Gesamtbetrag nach Besteuerungsart und andererseits die Gesamtsumme (GS) der geschuldeten Steuern aufgezeigt werden.

Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind nicht verwendete Felder « Warenbezeichnung » so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 3. Dezember 2007 in Kraft.

Brüssel, den 9. November 2007 D. REYNDERS _______ Fussnoten (*) Nur auf das Grossherzogtum Luxemburg anwendbar ».

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. NOVEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14.Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. November 2007, insbesondere der Anlage IX;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass darauf abzielt: - einen Verweis auf die neuesten KN-Codes einzufügen, - die für die besonderen Vermerke verwendeten Codes zu ändern, und dass ab dem 3. Dezember 2007 das elektronische System Paperless Zoll und Akzisen das einzige System sein wird, mit dem Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten behandelt werden können; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich ergehen muss, Erlässt: Artikel 1 - Anlage IX zum Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird wie folgt abgeändert: a) Die Erläuterungen zu Feld 33 werden wie folgt ersetzt: « Feld 33: Warennummer (erstes Unterfeld): Anzugeben ist der im Bereich Akzisen anwendbare KN-Code, so wie er gegebenenfalls durch den Einfuhrzolltarif angepasst worden ist.In diesem Fall ist der KN-Code anzugeben, der in Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) aufgenommen ist, die im Ministeriellen Erlass vom 22.

Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale Zusatzcode. Dieser Code besteht aus einem Buchstaben gefolgt von drei Ziffern. Die Codes sind in Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. » b) Die Erläuterungen zu Feld 44 werden wie folgt ersetzt: « Feld 44: Besondere Vermerke: - Bei Warenausgang ab Steuerlager ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht. - Zu vermerken sind Angaben, die für die Begleichung der Bestellungen von Steuerbanderolen in der Hinterlegungsanwendung « Steuerbanderolen » erforderlich sind, und der Bezugszeitraum der Anmeldung (*). - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle sind alle Rechnungen oder eine Aufstellung der Rechnungen beizufügen; in diesem Fall sind folgende Codes anzugeben: 3501 für beigefügte Rechnungen, 3502 für beigefügte Aufstellung. - Für wiederverwendbare Behälter ist die Bezugsnummer (ZA-Nummer) der vom Generaldirektor erteilten Zulassung « Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter » anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Umweltsteuern sind der Anmeldung Kopien der Lieferrechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Rechnungen vermerkten erforderlichen Angaben beizufügen; in diesem Fall sind folgende Codes anzugeben: 3503 für beigefügte Rechnungen, 3504 für beigefügte Aufstellung. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf den Umweltbeitrag sind der Anmeldung Kopien der Lieferrechnungen beizufügen; in diesem Fall ist folgender Code anzugeben: 3505. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken und Kaffee ist die betreffende Gesetzesbestimmung anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Massnahmen für die Anwendung bestimmter ermässigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird, ist Code 3500 anzugeben. - Bei Zuerkennung eines ermässigten Steuersatzes oder einer Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung Energieerzeugnisse und elektrischer Strom verfügt, sind Code 3076, Nummer der Zulassung Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Erzeugniscode und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur Code 3076, Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben.

Das Unterfeld « Code B.V. » (Besondere Vermerke) ist nicht auszufüllen. » Art. 2 - Vorliegender Ministerieller Erlass tritt am 3. Dezember 2007 in Kraft.

Brüssel, den 23. November 2007 D. REYNDERS

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. MÄRZ 2008 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14.Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 23. November 2007, insbesondere der Anlagen IV, V und VII;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Akzisen auferlegt sind, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 6. März 2008;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die Höhe der zugelassenen Lagerinhabern auferlegten Sicherheiten auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; dass die Berechnungsweise für die auf Bioethanolhersteller angewandten Akzisen die Leistung sehr hoher Beträge zur Folge hat, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sicherheiten in Bezug auf Bioethanol auf der Grundlage der Akzisen auf Ethylalkohol berechnet werden; dass die Sicherheitsleistung zwangsläufig der Erteilung der administrativen Erlaubnis vorangehen muss, auf deren Grundlage Akzisenprodukte hergestellt werden dürfen; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich ergehen muss, insbesondere damit Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen des in Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe erwähnten Bewerberaufrufs ausgewählt worden sind, so schnell wie möglich die Herstellung von Bioethanol starten können, Erlässt: Artikel 1 - In den Ministeriellen Erlass vom 14.Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - Der Gesamtbetrag der Sicherheiten, von denen in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes die Rede ist, ist auf 9.000.000 EUR begrenzt. Falls dieser Betrag einbehalten werden muss, wird er im Verhältnis zu den Prozentsätzen aufgeteilt, die die durch Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 des Gesetzes verlangten Sicherheiten im Gesamtbetrag der vom Einnehmer berechneten Sicherheit darstellen.

Diese Begrenzung kann nicht auf Personen angewandt werden, die andere als die in Artikel 20 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmässigkeiten oder Verstösse begangen haben. » Art. 2 - Anlage IV zum selben Ministeriellen Erlass wird durch folgende Anlage ersetzt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Erläuterungen 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.2. Anzugeben sind gegebenenfalls Nummer und Datum des Entzugs der Zulassung, die durch vorliegende Zulassung ersetzt wird.3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden.4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. 4a Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10 Verarbeiteter Tabak 101 Zigaretten 102 Zigarren und Zigarillos 103 Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 104 anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20 Energieerzeugnisse 201 verbleites Benzin 202 unverbleites Benzin 203 Gasöl 2031 nicht gekennzeichnetes Gasöl 2032 gekennzeichnetes Gasöl 204 schweres Heizöl 2041 nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl 2042 gekennzeichnetes schweres Heizöl 205 verflüssigtes Erdölgas 206 (reserviert) 207 Leuchtöl (Kerosin) 2071 nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) 2072 gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) 2081 Energieerzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 2082 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 2083 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 bei kommerzieller Beförderung in loser Schüttung 2084 nicht in Kategorie 2083 vermerkte Energieerzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69 2085 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2901 10 2086 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42 und 2902 44 2087 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2905 11 00 2088 Energieerzeugnisse der KN-Codes 3824 90 99 - FAME 2089 Energieerzeugnisse der KN-Codes 3824 90 99 - andere als FAME 2099 in Artikel 415 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte andere Energieerzeugnisse, die nicht anderswo erwähnt oder einbegriffen sind: anzugeben sind die betreffenden KN-Codes 30 Bier 3001 in Behältnissen für den Einzelverkauf 3002 anderes 40 Wein 401 nicht schäumender Wein 4011 in Behältnissen für den Einzelverkauf 4012 anderer 402 Schaumwein 4021 in Behältnissen für den Einzelverkauf 4022 anderer 50 Zwischenerzeugnisse 5001 in Behältnissen für den Einzelverkauf 5002 andere 60 Alkohol 601 alkoholhaltige Getränke 602 Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) 6021 in Behältnissen für den Einzelverkauf 6022 anderer 603 vergällter Alkohol 604 andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse 609 Aromen und Konzentrate 70 Nicht alkoholhaltige Getränke 80 Kaffee 6. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. 9. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung usw.).

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden D. REYNDERS Art. 3 - Anlage V zum selben Ministeriellen Erlass wird durch folgende Anlage ersetzt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Erläuterungen 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. 4a Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10 Verarbeiteter Tabak 101 Zigaretten 102 Zigarren und Zigarillos 103 Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 104 anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20 Energieerzeugnisse 201 verbleites Benzin 202 unverbleites Benzin 203 Gasöl 2031 nicht gekennzeichnetes Gasöl 2032 gekennzeichnetes Gasöl 204 schweres Heizöl 2041 nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl 2042 gekennzeichnetes schweres Heizöl 205 verflüssigtes Erdölgas 206 (reserviert) 207 Leuchtöl (Kerosin) 2071 nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) 2072 gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) 2081 Energieerzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 2082 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 2083 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 bei kommerzieller Beförderung in loser Schüttung 2084 nicht in Kategorie 2083 vermerkte Energieerzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69 2085 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2901 10 2086 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42 und 2902 44 2087 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2905 11 00 2088 Energieerzeugnisse der KN-Codes 3824 90 99 - FAME 2089 Energieerzeugnisse der KN-Codes 3824 90 99 - andere als FAME 2099 in Artikel 415 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte andere Energieerzeugnisse, die nicht anderswo erwähnt oder einbegriffen sind: anzugeben sind die betreffenden KN-Codes 30 Bier 3001 in Behältnissen für den Einzelverkauf 3002 anderes 40 Wein 401 nicht schäumender Wein 4011 in Behältnissen für den Einzelverkauf 4012 anderer 402 Schaumwein 4021 in Behältnissen für den Einzelverkauf 4022 anderer 50 Zwischenerzeugnisse 5001 in Behältnissen für den Einzelverkauf 5002 andere 60 Alkohol 601 alkoholhaltige Getränke 602 Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) 6021 in Behältnissen für den Einzelverkauf 6022 anderer 603 vergällter Alkohol 604 andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse 609 Aromen und Konzentrate 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht.8. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden D. REYNDERS Art. 4 - Anlage VII zum selben Ministeriellen Erlass wird durch folgende Anlage ersetzt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Erläuterungen 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.2. Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel) M (Mons) L (Lüttich) A (Antwerpen) G (Gent) H (Hasselt) gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen Serie.4. Datum des Inkrafttretens der Zulassung.5. Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage betroffene Mitgliedstaat.6. Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift.7. Anzugeben sind vorhandene Waren mit entsprechendem Code.Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10 Verarbeiteter Tabak 101 Zigaretten 102 Zigarren und Zigarillos 103 Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 104 anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20 Energieerzeugnisse 201 verbleites Benzin 202 unverbleites Benzin 203 Gasöl 2031 nicht gekennzeichnetes Gasöl 2032 gekennzeichnetes Gasöl 204 schweres Heizöl 2041 nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl 2042 gekennzeichnetes schweres Heizöl 205 verflüssigtes Erdölgas 206 (reserviert) 207 Leuchtöl (Kerosin) 2071 nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) 2072 gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) 2081 Energieerzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 2082 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 2083 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 bei kommerzieller Beförderung in loser Schüttung 2084 nicht in Kategorie 2083 vermerkte Energieerzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69 2085 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2901 10 2086 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42 und 2902 44 2087 Energieerzeugnisse der KN-Codes 2905 11 00 2088 Energieerzeugnisse der KN-Codes 3824 90 99 - FAME 2089 Energieerzeugnisse der KN-Codes 3824 90 99 - andere als FAME 2099 in Artikel 415 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte andere Energieerzeugnisse, die nicht anderswo erwähnt oder einbegriffen sind: anzugeben sind die betreffenden KN-Codes 30 Bier 3001 in Behältnissen für den Einzelverkauf 3002 anderes 40 Wein 401 nicht schäumender Wein 4011 in Behältnissen für den Einzelverkauf 4012 anderer 402 Schaumwein 4021 in Behältnissen für den Einzelverkauf 4022 anderer 50 Zwischenerzeugnisse 5001 in Behältnissen für den Einzelverkauf 5002 andere 60 Alkohol 601 alkoholhaltige Getränke 602 Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) 6021 in Behältnissen für den Einzelverkauf 6022 anderer 603 vergällter Alkohol 604 andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse 609 Aromen und Konzentrate 9. Anzugeben ist der Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. Artikel 1 - Vorliegender Ministerieller Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Brüssel, den 7. März 2008 D. REYNDERS Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. MAI 2008 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14.Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte (1), insbesondere des Artikels 19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. November 2007 (2);

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), insbesondere des Artikels 205 Absatz 3 sechster Gedankenstrich;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat (4), insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 (5) und abgeändert durch das Gesetz vom 4.

August 1996 (6);

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Akzisen die Möglichkeit zu bieten, Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten auf weissem Papier zu erstellen; dass Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten unter anderem durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgen, die aus den Exemplaren 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäss dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften besteht; dass die neuen Erläuterungen, die in Anlage IX zum Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte aufgenommen sind, unter anderem die zusätzliche Verpflichtung auferlegen, die nationalen Zusatzcodes im Bereich Akzisen im fünften Unterfeld von Feld 33 anzugeben; dass in Bezug auf die zu verwendenden Formulare die Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 eine Vereinfachung vorsieht, durch die für Zollanmeldungen weisses Papier verwendet werden kann, und zwar unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen; dass eine entsprechende Möglichkeit ebenfalls für Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten vorgesehen werden muss; dass vorliegender Erlass unverzüglich ergehen muss, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 19 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird wie folgt ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr kann ebenfalls mit einem Laserdrucker auf weissem Papier erstellt werden, vorausgesetzt, dass diese Anmeldung allen Formvorschriften des Musters in den Anhängen 31 und 33 zur oben erwähnten Verordnung einschliesslich der Vorschriften für die Rückseite des Vordrucks genügen; ausgenommen sind Vorschriften über: - die Farbe des Drucks, - die Verwendung von Schrägdrucken, - das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 5. Mai 2008 D. REYNDERS _______ Fussnoten (1) Belgisches Staatsblatt vom 27.Mai 2004, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. November 2004 (2) Belgisches Staatsblatt vom 16.November 2007 (3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 253 - vom 11. Oktober 1993 (4) Belgisches Staatsblatt vom 21.März 1973 (5) Belgisches Staatsblatt vom 25.Juli 1989 (6) Belgisches Staatsblatt vom 20.August 1996

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