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Ministerieel Besluit van 16 december 2010
gepubliceerd op 09 mei 2014

Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014148
pub.
09/05/2014
prom.
16/12/2010
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum


De officiële Duitse vertaling van het voornoemde besluit, dat in het Belgisch Staatsblad van 29 mei 2012 op de bladzijden 30473 tot en met 30475 werd bekendgemaakt, wordt in zijn geheel door de hierna volgende tekst vervangen :

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5.August 2003 und 20. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 § 6 und 8 § 5;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Beschließen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr.

Abschnitt 2 - Definitionen Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Königlicher Erlass: der Königliche Erlass vom 2.Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr; 2. Technischer Verordnung: der Königliche Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig ist;4. Zuständiger Beamter: der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen;5. Antrag: der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen zum Verkehr. Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen.

KAPITEL 2 - Der Antrag Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für außergewöhnliche Transporte übermittelt.

Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der EDV-Anwendung bescheinigt werden kann.

Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss.

Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet.

Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche Transporte erhältlich.

Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben übermittelt. § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für außergewöhnliche Transporte eingegangen sind.

In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen.

Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt wird, kann der Antragsteller angeben: a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches Einzelfahrzeug;b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. § 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein.

Abschnitt 2 - Die Fahrtroute Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich.

Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen Beamten mitgeteilt.

KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer Datenübertragung eingereicht wird;b) i.mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung per Einschreiben erfolgt; ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben erfolgt. § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach 12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen betrachtet.

KAPITEL 4 - Form der Genehmigung Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben.

Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt.

Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar sein.

Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und deren Logo;b) die Genehmigungsnummer;c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen Fahrzeugs;e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des außergewöhnlichen Fahrzeugs;f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge;g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der Fahrzeuge;h) Angabe des Fahrtroutentyps;i) die Art der Ladung;j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften;k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen Beamten. § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.

KAPITEL 5 - Zahlung Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen entrichtet.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2010 Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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