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Ministerieel Besluit van 19 april 2014
gepubliceerd op 25 mei 2016

Ministerieel besluit aangaande de afgifte van paspoorten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2016000323
pub.
25/05/2016
prom.
19/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/19/2016000323/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING


19 APRIL 2014. - Ministerieel besluit aangaande de afgifte van paspoorten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 april 2014 aangaande de afgifte van paspoorten (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten, Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches; Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014, Erlässt: Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird.

Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind.

In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten.

Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln.

Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass für geplante Dienstreisen nicht ausreicht.

Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind unabhängig vom Recht, einen gewöhnlichen Pass zu besitzen und zu verwenden, und beeinträchtigen dieses Recht nicht.

Art. 5 - Belgische Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden der gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt können für Belgier in ihrem Dienst im Hinblick auf ihre Dienstreisen einen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen.

Verwaltungen, die von Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden errichtet worden sind, um spezifische Aufgaben auszuüben, jedoch außerhalb der zentralen Dienste angesiedelt sind, können für ihre Mitarbeiter keinen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen, es sei denn, sie sind zuständig für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit oder Verteidigung.

Diplomatenpässe werden Behörden ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft oder eine Region auf höchster politischer oder diplomatischer Ebene vertreten. Dienstpässe werden Beamten oder gleichgestellten Personen ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft oder eine Region auf administrativer Ebene vertreten. Übt der Inhaber eines belgischen Diplomatenpasses eine derart repräsentative Aufgabe aus, dass seine öffentlichen und privaten Tätigkeiten schwer zu unterscheiden sind, kann er seinen Diplomatenpass auch für Privatreisen verwenden; sein Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner kann - sofern er die belgische Staatsangehörigkeit besitzt - ebenfalls über einen Diplomatenpass, auch für Privatreisen, verfügen.

Wohnt und arbeitet der Inhaber eines belgischen Diplomaten- oder Dienstpasses für seine Arbeit im Ausland, kann er diesen Pass auch für Privatreisen verwenden; sein belgischer Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner und die belgischen Kinder zu seinen Lasten können ebenfalls über einen Diplomaten- oder Dienstpass, auch für Privatreisen, verfügen.

Kategorien von Berechtigten und Modalitäten für die Verwendung von Diplomaten- oder Dienstpässen werden in gesonderten Anweisungen behandelt.

Art. 6 - Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei den föderalen Diensten, die dem Provinzgouverneur beigeordnet sind, in dessen Provinz der Betreffende im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen ist, und von diesen Diensten ausgestellt.

Art. 7 - Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer können über ein zweites Reisedokument für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer verfügen, wenn ein gültiges Reisedokument nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund der Nutzung verschiedener Reisedokumente für einerseits den Erhalt von länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln.

Art. 8 - 1. Belgische Rückkehrausweise werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder von einer berufskonsularischen Vertretung ausgestellt. 2. Honorarkonsularische Vertretungen, die vom Minister zu diesem Zweck bestimmt worden sind, können belgische Rückkehrausweise ausstellen, nachdem die zuständige berufskonsularische Vertretung in jedem Einzelfall ihre Zustimmung gegeben hat.3. Rückkehrausweise werden Belgiern im Ausland ausgestellt, wenn sie sich im Amtsbereich der betreffenden berufskonsularischen Vertretung aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, um innerhalb einer angemessenen oder erforderlichen Frist einen gewöhnlichen Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten.4. In Belgien werden sie unter außergewöhnlichen Umständen Belgiern ausgestellt, die aus dringenden Gründen ins Ausland reisen müssen und sich nicht in einer Situation befinden, um zeitig einen gewöhnlichen Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten.Ihre Ausstellung wird jedoch verweigert, wenn der Antragsteller versäumt hat, zeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Art. 9 - Der belgische Rückkehrausweis ist ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat, der seinem Inhaber einen Kurzaufenthalt im Ausland oder eine dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland ermöglicht.

Reicht diese Gültigkeitsdauer von einem Monat für den Kurzaufenthalt im Ausland oder die dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland jedoch nicht aus, wird ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt.

Art. 10 - Die Passverwaltung, die einen vorläufigen Pass ausstellt, setzt die Gemeinde oder berufskonsularische Vertretung, bei der der Betreffende eingetragen ist, davon in Kenntnis.

Die Passverwaltung, die einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Passes an einen Belgier erhält, der weder bei einer Gemeinde noch in einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, berät sich mit der Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der Belgier zuletzt eingetragen war, oder - wenn der Belgier noch nie eingetragen war - mit der für den Geburtsort zuständigen Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung.

Art. 11 - Kann die zuständige Passverwaltung zeitweilig keine Pässe oder Reisedokumente ausstellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit diese den Antrag auf Ausstellung des Passes oder des Reisedokuments bearbeitet und die Ausstellung vornimmt, oder selbst den Pass oder das Reisedokument ausstellen.

Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. August 2000, der die Ausstellung von Spezialpässen betrifft, wird aufgehoben.

Brüssel, den 19. April 2014 Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS

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