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Ministerieel Besluit van 20 december 2007
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000604
pub.
18/08/2014
prom.
20/12/2007
ELI
eli/besluit/2007/12/20/2014000604/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 8 januari 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/01/2006 pub. 09/09/2009 numac 2009000572 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Officieuze coördinatie in het Duits type koninklijk besluit prom. 08/01/2006 pub. 24/02/2006 numac 2006000117 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters sluiten tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 20 december 2007 tot uitvoering van het koninklijk besluit van 8 januari 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/01/2006 pub. 09/09/2009 numac 2009000572 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Officieuze coördinatie in het Duits type koninklijk besluit prom. 08/01/2006 pub. 24/02/2006 numac 2006000117 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters sluiten tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter Der Minister des Innern, Aufgrund der Artikel 61 bis 67 des Feldgesetzbuchs vom 7. Oktober 1886;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere der Artikel 5 § 2, 15 und 16;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.433/2 des Staatsrates vom 25. Oktober 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses versteht man unter: 1. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 8.Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. KAPITEL 2 - Ausbildung und Anpassungsfortbildung Art. 2 - Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, eine Geschäftsordnung festzulegen, die mindestens Folgendes umfasst: 1. ein ausführliches Unterrichtsprogramm, 2.die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen, 3. die Modalitäten für die Organisation der Anpassungsfortbildungskurse. Die Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt und der Ausbildungskommission übermittelt.

Art. 3 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes: 1. die Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben, 2.die Regeln in Bezug auf die Prüfungen, 3. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um die Funktion weiter ausüben zu können, 4.alle zweckdienlichen Informationen, die den Kandidaten im Rahmen der Ausbildung betreffen.

Art. 4 - Um die durch vorliegenden Erlass geregelte Ausbildung beginnen zu können, muss der Kandidat der Ausbildungseinrichtung ein Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate ist, vorgelegt haben.

Die Ausbildungseinrichtung muss einen Kandidaten für die Ausbildung ablehnen, wenn dieser die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses erwähnte Bedingung nicht erfüllt.

Art. 5 - Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses umfasst theoretische Kurse und praktische Übungen, die im Rahmen der Kurse organisiert werden.

Die Fächer werden in Anlage 1 beschrieben. Die angegebenen Unterrichtsstunden sind ein Minimum, das für die verschiedenen Fächer erteilt werden muss. Die Tests und Prüfungen sind nicht darin einbegriffen.

Art. 6 - Die Module der Ausbildung sind praxisbezogen und auf die Funktion und die Tätigkeit abgestimmt, auf die die Ausbildung bezogen ist. Der Inhalt dieser Module muss der Entwicklung der Rechtsvorschriften und Regelungen angepasst sein, die Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Privatfeldhüters haben.

Art. 7 - Die Prüfungssitzungen sind nur Personen zugänglich, die regelmäßig an der Ausbildung gemäß der Geschäftsordnung der Ausbildungseinrichtung teilgenommen haben.

Art. 8 - § 1 - Die Prüfungssitzungen, bei denen der Kompetenztest abgelegt wird, werden zwei Mal innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Ende der Unterrichtsperiode organisiert, es sei denn, niemand wird zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen. § 2 - Für die letzte Nachprüfung kann der Kursteilnehmer die Einrichtung oder den Prüfungsausschuss wählen, vor der beziehungsweise vor dem er den Kompetenztest ablegen möchte.

Art. 9 - § 1 - Für jedes Modul wird eine Prüfung organisiert.

Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Recht, Befugnisse des Privatfeldhüters und Protokoll. Um für jedes dieser Fächer eine ausreichende Benotung zu erhalten, müssen mindestens 55 Prozent der Punkte erreicht werden.

Der mündliche Teil umfasst die übrigen Fächer. § 2 - Wer ein gültiges Zeugnis eines Betriebsersthelfers, ein gemäß dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer ausgestelltes Diplom eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder ein Bachelordiplom in Krankenpflege besitzt, wird vom Fach "Erste Hilfe" befreit.

Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird vom Fach "Techniken und praktischer Einsatz bei Brand" befreit.

Privatfeldhüter, die in zwei oder mehreren Regionen bestellt sind, müssen in einer Region an der vollständigen Grundausbildung teilnehmen und in der andern Region zusätzlich an dem Fach "Recht" der Grundausbildung teilnehmen.

Art. 10 - § 1 - Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen, wie in Artikel 6 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden.

Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten Ausbildung, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke. § 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen Ausstellungsdatum gültig. § 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt.

Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen.

Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert.

Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung, bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann. § 2 - Die Bescheinigung, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegten Vermerke.

KAPITEL III - Ausrüstung Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beschrieben.

Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung.

Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden. § 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind.

Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur angefertigt und kostenlos verteilt.

Art. 18 - Das Emblem, wie in Artikel 16 des Königlichen Erlasses erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft.

Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter.

Brüssel, den 20. Dezember 2007 P. DEWAEL

Anlage 1 Unterrichtsprogramm 1. Fach: Recht (24 St.) Modul A: Allgemeines (6) Einführung in das Recht Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des privaten Bewachungssektors Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd (18) Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende Liste): Für die Flämische Region: -Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22.

Dezember 1854), - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1882), - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. November 2000), - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 24. August 2010), - Dekret des Flämischen Rates vom 13. Juni 1990, das das Forstwesen betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1990), - Dekret des Flämischen Rates vom 24. Juli 1991, das die Jagd betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 7. September 1991), - Dekret des Flämischen Rates vom 21. Oktober 1997, das die Erhaltung der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 10. Januar 1998), - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9.

Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30.

November 2006).

Für die Wallonische Region: - Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 1854), - Gesetz vom 28.Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1882), - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. November 2000), - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 24. August 2010), - Dekret der Wallonischen Region vom 16. Juli 1985, das Naturparks betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1985), - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9.

Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30.

November 2006). 2. Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.) Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters (8) - Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse - Ermittlungs- und Feststellungbefugnis - Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen - Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person - Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit (2) 3. Fach: Protokoll (14 St.) Modul A: Protokoll (10) Modul B: Vernehmungstechniken (4) Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort 4. Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.) Modul A: - Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen - Beobachtung und Berichterstattung - Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung Modul B: - Techniken und praktisches Auftreten bei Brand - Erste Hilfe 5. Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.) - Situative Rollenspiele (12) - Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten (4) - Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen (2) Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 2 A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke: Angaben über den Prüfungsausschuss: Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses Adresse des Prüfungsausschusses Angaben über den Kandidaten: Name des Kandidaten Geburtsdatum und -ort Adresse Anzahl Sitzungen Angaben über die Ausbildung: Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung Verschiedenes: Datum der Ausstellung der Bescheinigung Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen Region gehören, anerkannt.

Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region bestanden hat.

B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten folgende Vermerke: Angaben über die Ausbildungseinrichtung: Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung Adresse der Ausbildungseinrichtung Angaben über den Kursteilnehmer: Name des Kursteilnehmers Geburtsdatum und -ort Adresse Angaben über die Ausbildung: Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das Bestehen bezieht: "Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter" Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung Verschiedenes: Datum der Ausstellung der Bescheinigung Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 3 Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen der Uniform angebracht werden Das Stoffemblem, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben, wird angebracht: - auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, - vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds oder des Hemds, - vorne auf der Kappe.

Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch darauf geklebt werden.

Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren.

Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code: C = 1,000 M = 0,000 G = 1,000 S = 0,000 Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Anlage 1 beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung befestigt.

Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie jederzeit lesbar sind.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL

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