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Ministerieel Besluit van 22 oktober 2017
gepubliceerd op 26 juni 2018

Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2018012818
pub.
26/06/2018
prom.
22/10/2017
ELI
eli/besluit/2017/10/22/2018012818/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


22 OKTOBER 2017. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 22 oktober 2017 tot uitvoering van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. OKTOBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22.Oktober 2017 über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Regelung des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Gewährung einer Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und Akzisenverwaltung;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Juli 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 25. September 2017;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: Vorliegender Ministerieller Erlass und der Königliche Erlass, den er ausführt, müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer strikter werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche Bereitstellung von Uniformen für das Personal der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ermöglicht wird.

Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt werden können.

In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung gewährt.

Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des Beamten unterschiedlich ist.

Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben.

Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags berücksichtigt worden.

Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: "3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt werden darf." (Übersetzung) Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht.

Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr wiederhergestellt werden kann.

Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen;

Aufgrund des Gutachtens 62.207/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL 1 - Tragen der Uniform Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen erwähnte Personalmitglieder, die bei dieser Generalverwaltung Dienstleistungen erbringen, tragen Uniform.

Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 kann der Generalverwalter Zoll und Akzisen auch beschließen, bestimmten Personalmitgliedern, die zu anderen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehören oder außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen beschäftigt sind, eine Uniform zur Verfügung zu stellen.

Art. 3 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen kann bestimmte Personalmitglieder oder Dienste von der Verpflichtung, Uniform zu tragen, befreien oder ausschließen.

Art. 4 - Personalmitglieder der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, die diese bei offiziellen Feierlichkeiten vertreten, sind verpflichtet, feierliche Kleidung zu tragen.

KAPITEL 2 - Uniformbudget Art. 5 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen weist jedem Dienst je nach Art seiner Tätigkeiten eine Budgetkategorie zu.

Kategorie 1 ist mit den Diensten verbunden, die gemäß Artikel 3 von der Verpflichtung, Uniform zu tragen, befreit sind.

Kategorie 3 ist mit den Diensten verbunden, die zur Ausführung ihrer Kontrollaufgaben eine Einsatzkleidung benötigen.

Kategorie 2 ist mit allen anderen Diensten verbunden.

Art. 6 - Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 3 vom Tragen einer Uniform ausgeschlossen sind, verlieren unverzüglich das Anrecht auf Uniformbudget, einschließlich der Entgegennahme von Artikeln, die sich im Bestell- oder Lieferstadium befinden.

KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Bestellung der Uniform Art. 7 - Eine Uniform besteht aus: - einer Basiskleidung; - einer Einsatzkleidung; - einer feierlichen Kleidung.

Art. 8 - Zusammensetzung und äußere Merkmale der in Artikel 7 erwähnten Kleidung werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen auf Vorschlag des in Artikel 10 erwähnten Uniformrates festgelegt.

Art. 9 - Bestellzeiträume werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen festgelegt.

KAPITEL 4 - Uniformrat Art. 10 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch zusammengesetzt aus Personalmitgliedern, die in Artikel 1 erwähnt sind: - acht Mitgliedern des Verwaltungspersonals, die vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt werden, und - acht Gewerkschaftsmitgliedern, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss II -Finanzen zu diesem Zweck vorgeschlagen und vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt werden.

Art. 11 - Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters innehat und den zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen zugewiesen ist, wird vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt.

Art. 12 - Der Rat kann sich von Personalmitgliedern beistehen lassen, die über technische Ad-hoc-Kenntnisse verfügen oder aus dem Bereich kommen, um zu beurteilen, ob die Artikel den Erwartungen entsprechen.

Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen können jederzeit andere Vertreter vorschlagen.

Art. 14 - Fragen in Bezug auf die Uniform werden dem Rat vom Generalverwalter Zoll und Akzisen oder von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen zur Stellungnahme vorgelegt.

Art. 15 - Der Präsident des Uniformrates legt die Geschäftsordnung des Rates fest.

KAPITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 16 - Es werden aufgehoben: - der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Regelung des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, - der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Gewährung einer Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und Akzisenverwaltung.

Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 22. Oktober 2017 Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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