Etaamb.openjustice.be
Ministerieel Besluit van 23 augustus 2010
gepubliceerd op 18 mei 2011

Ministerieel besluit tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor privédetectives. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000284
pub.
18/05/2011
prom.
23/08/2010
ELI
eli/besluit/2010/08/23/2011000284/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 AUGUSTUS 2010. - Ministerieel besluit tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor privédetectives. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 augustus 2010 tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor privédetectives (Belgisch Staatsblad van 10 september 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. AUGUST 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der Identifizierungskarte für Privatdetektive Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 19.Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1996, 7. Mai 2004 und 28.April 2010, der Artikel 2 und 12;

Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle vom 4. September 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Notwendigkeit begründet ist, die Herstellung und die eigene Verwaltung der Identifizierungskarten für Privatdetektive fortzusetzen, dass der Vertrag mit einer externen Firma über die Herstellung von Identifizierungskarten mit Wirkung vom 15. Mai 2010 annulliert worden ist;

In der Erwägung, dass in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 bestimmt wird, dass dem Privatdetektiv bei der Erteilung der Zulassung eine Identifizierungskarte ausgestellt wird, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Karte: die in den Artikeln 2 und 12 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1996, 7. Mai 2004 und 28. April 2010, erwähnte Identifizierungskarte, 2. Inhaber: den Inhaber der Karte, 3.Betreffendem: den Inhaber oder die Person, für die die Karte beantragt wird, 4. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. Art. 2 - Die Beantragung der Karte muss mittels eines von der Verwaltung verschafften Antragsformulars erfolgen, das ordnungsgemäss ausgefüllt ist und auf dem ein Passfoto des Betreffenden angebracht ist.

Art. 3 - Die Karte hat die Form eines 85,6 mm langen, 54 mm breiten und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie besteht aus weissem laminiertem PVC mit transparenter unterer und oberer Schicht und einem dreifarbigen beidseitigen Offsetdruck. Sie ist mit einem Speicherchip versehen, der gelesen werden kann. Die Karte ist ausschliesslich auf der Vorderseite beschriftet.

Art. 4 - Die Vermerke auf der Karte sind in der Sprache der Sprachenregelung des Inhabers.

Art. 5 - Hat der Privatdetektiv einen Niederlassungsort in Belgien, werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte vermerkt: 1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett gedruckter Schrift, 2.der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der Karte, 3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, 4.der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer des Inhabers in fett gedruckter Schrift, 5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des Inhabers in fett gedruckter Schrift, 6.der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, 7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in der oberen rechten Ecke der Karte, 8.die Anschrift des Niederlassungsortes in Belgien.

Art. 6 - Hat der Privatdetektiv keinen Niederlassungsort in Belgien, werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte vermerkt: 1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett gedruckter Schrift, 2.der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der Karte, 3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, 4.der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer des Inhabers in fett gedruckter Schrift, 5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des Inhabers in fett gedruckter Schrift, 6.der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, 7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in der oberen rechten Ecke der Karte, 8.die Anschrift des Niederlassungsortes im Ausland, 9. der Name, der Vorname, die Zulassungsnummer und die Anschrift des Niederlassungsortes des Privatdetektivs, bei dem der Inhaber einen Niederlassungsort gewählt hat. Art. 7 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt.

Art. 8 - Die Karten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Umlauf sind, können bis zum Ablauf des auf den Karten vermerkten Verfalldatums rechtsgültig benutzt werden.

Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Februar 1993 über die Identifizierungskarte für Privatdetektive, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1998, wird aufgehoben.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 23. August 2010 Frau A. TURTELBOOM

^