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Omzendbrief
gepubliceerd op 07 november 2002

Omzendbrief ZPZ 16bis houdende bijkomende richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000479
pub.
07/11/2002
prom.
--
staatsblad
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


1 FEBRUARI 2002. - Omzendbrief ZPZ 16bis houdende bijkomende richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 16bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 februari 2002 houdende bijkomende richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 1. FEBRUAR 2002 - Rundschreiben ZPZ 16bis Ergänzende Richtlinien in Bezug auf die Besoldung der Polizeibeamten An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.Einleitung Der Königliche Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - auch unter dem Namen Mammuterlass bekannt - datiert vom 30. März 2001 (1). Um den politisch Verantwortlichen und auch dem Polizeipersonal selbst das komplexe Statut verständlich zu machen, sind keine Mühen gescheut worden.

In der Anfangsphase hatten die Zonen in Bezug auf die korrekte Anwendung der Richtlinien zur Besoldung der ehemaligen Gemeindepolizei mit Schwierigkeiten zu kämpfen, sowohl in Bezug auf die Interpretation der Regelung als auf die Liquiditäten. Aus diesem Grund habe ich in meinem Rundschreiben ZPZ 16 den Gemeindeverwaltungen vorgeschlagen, einen Vorschuss von 80% zu gewähren auf die Erhöhung, die eventuell infolge der Anwendung des neuen Statuts dem Grundgehalt hinzuzufügen ist, das weiter nach den Regeln des alten Statuts berechnet wurde. Die Gemeindeverwaltungen, die dazu im Stande waren, durften die neue Besoldung bereits vollständig auf ihre Polizisten anwenden. Einige haben dies auch getan. Andere haben ihre Angaben innerhalb der vorgesehenen Fristen dem Sozialsekretariat übermittelt. Jedenfalls scheinen zurzeit noch viele Gemeindeverwaltungen aufgrund der oben genannten Probleme ihre Polizisten noch immer mit Gehaltsvorschüssen zu bezahlen.

Aufgrund der nachstehenden Zeilen müssten diese Probleme nun gelöst sein und dürfte einer korrekten Besoldung der ehemaligen Gemeindepolizei nichts mehr im Wege stehen. 2. Erläuterungen 2.1 Anwendung des neuen Statuts Damit das Personal der Polizeidienste in Kenntnis der Sachlage zwischen dem alten und dem neuen Statut wählen kann, habe ich den Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei gebeten, während der ersten Monate des Jahres 2001 Informationsversammlungen durchzuführen. Das Personal hat sehr zahlreich an diesen Versammlungen teilgenommen.

Im Laufe des Monats März sind Lehrgänge für die Verantwortlichen der Personaldienste der Polizeizonen abgehalten worden. Damit sollte erreicht werden, dass jede Zone über höchstens drei Verantwortliche der Personalverwaltung verfügt, die sich mit den Vorschriften des neuen Statuts auskennen. Eine zusätzliche Ausbildung in Bezug auf das Besoldungsstatut hat am 29. März 2001 stattgefunden. Zudem ist eine Telefonauskunft eingerichtet worden für alle Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Statut. Jedes kommunale Polizeikorps hat eine CD-ROM erhalten, um Simulationen von Gehaltsberechnungen durchführen zu können.

Da das neue Statut bereits seit zehn Monaten in Kraft ist, müsste genügend Zeit vorhanden gewesen sein, um sich der neuen Regelung anzupassen.

Das Sozialsekretariat der integrierten Polizei ist innerhalb der vorgesehenen Frist eingerichtet worden. Dieses Organ hätte bereits seit einiger Zeit im Besitz aller Personalangaben der kommunalen Polizeikorps sein müssen. Ich bin mir zwar der Tatsache bewusst, dass die Gemeindeverwaltungen mit bestimmten Rechenzentren Absprachen treffen mussten, aber jeder muss in seinem Bereich seine Verantwortung übernehmen. 2.2 Liquiditätsprobleme Ursprünglich sind die infolge des neuen Statuts entstandenen durchschnittlichen Mehrkosten für die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region auf 140 000 / 165 000 (2) / 190 000 F pro Person und Jahr veranschlagt worden. Diese Veranschlagung ist in den drei Regionen geprüft worden. Angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung wurde schnell klar, dass die Mehrkosten in jeder Gemeinde des Königreichs überprüft werden müssen. Diese Arbeit ist noch in vollem Gange.

Jedenfalls war es deutlich, dass einige Gemeindeverwaltungen in der Anfangsphase der Anwendung des neuen Statuts mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatten. Um Abhilfe zu schaffen, habe ich folgende Massnahmen getroffen: - den Königlichen Erlass (3) zur Gewährung einer föderalen Zulage an die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der statutarischen Mehrkosten für das Jahr 2001. Anfang Juni 2001 sind den Gemeinden Vorschüsse überwiesen worden. In den neun letzten Monaten des Jahres 2001 haben die Gemeinden pro Mitglied der Gemeindepolizei, das am 31.

Dezember 2000 im Stellenplan eingetragen war, folgende Beträge erhalten: in der Wallonischen Region 84 000 F, in der Region Brüssel-Hauptstadt 99 000 F und in der Flämischen Region 114 000 F, - den Königlichen Erlass (4) zur Festlegung der Modalitäten, nach denen den Personalmitgliedern der lokalen Polizei Vorschüsse oder Kompensationen gewährt werden müssen, - den Königlichen Erlass (5) zur Gewährung einer ergänzenden föderalen Zulage an die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der statutarischen Mehrkosten für das Jahr 2001 (Ausbezahlung der verbleibenden 20%), - den Königlichen Erlass (6) zur Gewährung eines Vorschusses auf die föderale Grunddotation für das Jahr 2002 an die Polizeizonen und einer Dotation an bestimmte Gemeinden. Am 2. Januar 2002 haben die Polizeizonen 35% der föderalen Dotation erhalten. Ein zweiter Teilbetrag in Höhe von 35 % wird zu Beginn des Monats April ausgezahlt.

Auf diese Weise dürften auch die Liquiditätsprobleme gelöst sein. 3. Schlussfolgerung Wie vorstehend erwähnt, sind die Probleme bei der Anwendung des neuen Statuts und die Liquiditätsprobleme gelöst worden. Die Gemeindeverwaltungen müssen daher so schnell wie möglich die im neuen Statut vorgesehenen Besoldungsregeln anwenden; für eine weitere Auszahlung der Gehälter der Mitglieder der ehemaligen Gemeindepolizei in Form von Vorschüssen besteht nun kein Grund mehr.

Die Frauen und Herren Gouverneure sind gebeten, mir jeden eventuellen Missbrauch zur Kenntnis zu bringen.

Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Belgisches Staatsblatt vom 31.März 2001 (2) 210 000 F bei normalem Geschäftsgang, da bestimmte Zulagen erst in Zukunft Mehrkosten zur Folge haben werden (3) Königlicher Erlass vom 29.April 2001, Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2001 [deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 23.Oktober 2001] (4) Königlicher Erlass vom 22.Juni 2001, Belgisches Staatsblatt vom 11. Juli 2001 (5) Königlicher Erlass vom 30.November 2001, Belgisches Staatsblatt vom 11. Dezember 2001 (6) Königlicher Erlass vom 24.Dezember 2001, Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2001

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