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Omzendbrief van 03 juli 1998
gepubliceerd op 05 november 1998

Omzendbrief OOP 25bis ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000547
pub.
05/11/1998
prom.
03/07/1998
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


3 JULI 1998. - Omzendbrief OOP 25bis ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 25bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 juli 1998 ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 3. JULI 1998 - Rundschreiben OOP 25bis zum Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen. - Deutsche Übersetzung Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Zur Information : An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Herren Bürgermeister, 1. Ziel des Rundschreibens mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 25 (B.S. vom 24. Januar 1998, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) zum Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom 5. Dezember 1997, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) ergänzt. 2. Anwendungsbereich Slalomwettbewerbe sind trotz der Tatsache, dass hierbei die Zeit gestoppt wird und somit die Geschwindigkeit bei der Bewältigung der Strecke berücksichtigt wird, aufgrund der von den Automobilsportverbänden bestimmten Veranstaltungsmodalitäten als Geschicklichkeitswettbewerbe anzusehen.Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, was die Veranstalter und die Behörden nicht daran hindert, sich davon inspirieren zu lassen.

Automobilsportwettbewerbe wie "Rennen mit stehendem Start" oder "Sprintrennen", die auf sehr kurzen Distanzen - einigen hundert Metern - ausgetragen werden, fallen hingegen wohl in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, da Geschwindigkeit hier ausschlaggebend ist. 3. Inhalt des Erlaubnisantrags Der Erlaubnisantrag, der aufgrund von Artikel 5 des Erlasses mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder des Wettkampfs an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister zu richten ist, muss mindestens eine provisorische Fassung des in Artikel 11 des Erlasses beschriebenen Sicherheitsplans umfassen.Der Erlaubnisantrag gilt als unvollständig und demnach als unzulässig, solange ihm kein Sicherheitsplan beigefügt worden ist. Ist der Antrag nicht drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs vervollständigt worden, liegt kein gültiger und rechtzeitiger Antrag vor, und folglich darf der Wettbewerb nicht stattfinden.

Der Erlaubnisantrag und der Sicherheitsplan müssen es dem Bürgermeister unter anderem ermöglichen, gegebenenfalls eine in Artikel 7 § 2 und § 3 des Erlasses vorgesehene Abweichung zu beantragen. 4. Vorläufige Erlaubnis vor der endgültigen Erlaubnis Im Königlichen Erlass stellt sich ein praktisches Problem in bezug auf die Erteilung der Erlaubnis durch den Bürgermeister.In Artikel 3 wird bestimmt, dass zur Erteilung dieser Erlaubnis mehrere Bedingungen erfüllt sein müssen, wobei u.a. verlangt wird, dass der Gouverneur der Provinz, in der gestartet wird, schriftlich feststellt, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau, wie es in Artikel 4 erwähnt ist, gewährleistet ist.

Das auf der gesamten Strecke zu gewährleistende Sicherheitsniveau betrifft lediglich Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden ausgetragen werden (Artikel 4 § 2 Absatz 1).

Diese Bestimmung beinhaltet, dass ein Bürgermeister, der ebenso wie andere Bürgermeister von der Durchfahrt von Fahrzeugen eines Wettbewerbs oder Wettkampfs auf dem Gebiet seiner Gemeinde betroffen ist, seine Erlaubnis erst erteilen kann, sobald der Gouverneur schriftlich festgestellt hat, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Dieses Sicherheitsniveau wird praktisch immer festgestellt, nachdem die provinzialen Koordinierungsversammlungen, wie in Artikel 4 erwähnt, stattgefunden haben.

Der Provinzgouverneur kann das Sicherheitsniveau gemäss Artikel 3 Nr. 6 des Erlasses unter anderem nur feststellen, sofern die Strecke, die durch verschiedene Gemeinden führt, festgelegt ist und demnach von den Gemeinden genehmigt worden ist. Die endgültige Erlaubnis kann aber nur nach Stellungnahme des Gouverneurs erteilt werden.

Zur Vermeidung dieser verfahrensbedingten Schwierigkeiten sollte der Bürgermeister in zwei Phasen vorgehen: - Untersuchung des Antrags und, bei einem günstigen Befund, grundsätzliches Einverständnis in Form einer vorläufigen Erlaubnis; - schriftliche Feststellung durch den Gouverneur und danach endgültige Erlaubnis zur Veranstaltung des Wettbewerbs. 5. Verbindungsstrecken Als erstes möchten wir an dieser Stelle grundsätzlich und eindeutig festhalten, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 16.März 1998 über die Strassenverkehrspolizei (B.S. vom 27. März 1968) sowohl auf Wertungsläufe als auch auf Verbindungsstrecken zur Anwendung kommt.

Das heisst also, dass ein Erlaubnisantrag im Sinne von Artikel 3 des Erlasses ebenfalls an die Bürgermeister der Gemeinden zu richten ist, auf deren Gebiet eine Verbindungsstrecke verläuft.

Die Tatsache, dass Artikel 9 zur Anwendung kommt, bedeutet nicht, dass der Königliche Erlass in vollem Umfang auf Verbindungsstrecken zur Anwendung kommt. Es obliegt dem Bürgermeister zu entscheiden, ob eine lokale Koordinierungsversammlung abgehalten werden muss und Polizeiverordnungen oder Sondermassnahmen beschlossen werden müssen, da diese Verbindungsstrecken durch die Fahrten der Zuschauer und der Teilnehmer von einer Etappe zur nächsten Risiken in sich bergen können.

Damit der Provinzgouverneur beziehungsweise die Provinzgouverneure, die mit der Organisation der Koordinierung auf Ebene der Provinz beauftragt sind, eine globale Übersicht über die Situation bekommen, sollten die betroffenen Parteien der Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Verbindungsstrecken befinden, ebenfalls zu den provinzialen Koordinierungsversammlungen eingeladen werden. 6. Übermittlung der Aktenstücke an die in Artikel 17 erwähnte Kommission 6.1. Kopie des Erlaubnisantrags Damit die Arbeit der Kommission im Sinne von Artikel 18 des Erlasses leichter vonstatten geht und diese auch vorher weiss, welche Gemeinde, wie in Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen, die Stellungnahme der Kommission in bezug auf eine Abweichung einholen könnte, müssen die Veranstalter ihr gleichzeitig eine Kopie des gesamten Erlaubnisantrags zukommen lassen. 6.2. Mit Gründen versehener Antrag des Bürgermeisters auf Stellungnahme An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister ab dem Erlaubnisantrag über acht Tage verfügt, um seinen Antrag auf Stellungnahme bei der Kommission einzureichen. Von dieser Frist darf nicht abgewichen werden; Akten, die nicht fristgemäss eingereicht worden sind, sind unzulässig; die Abweichung wird in einem solchen Fall verweigert. Folglich darf für den betreffenden Wettbewerb nicht vom Verbot, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder ausserhalb der ordnungsmässigen Uhrzeiten zu fahren, abgewichen werden.

Die lokalen Behörden müssen sich unbedingt bewusst werden, dass die Einschränkungen in bezug auf die Strecke und die Uhrzeiten der Wertungsläufe, so wie sie in Artikel 7 § 2 und § 3 bestimmt worden sind, allgemeine Regeln darstellen, die einzuhalten sind. Der Abweichungsantrag muss eine Ausnahme bleiben und in allen Fällen durch besondere Umstände objektiv gerechtfertigt werden.

Der Abweichungsantrag, der der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird, muss demzufolge ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden.

So ist für die Durchfahrt durch eine geschlossene Ortschaft je nach Fall folgendes zu erwähnen: - die Länge der Teilstrecke, die durch die Ortschaft führt (z.B.: Sonderprüfung Nr. 3: 8.500 km, davon 450 m in der Ortschaft), - der Umstand, ob die Teilstrecke mitten durch den Ortskern verläuft oder am Rand der Ortschaft vorbeiführt, - eine Schätzung der Anzahl betroffener Wohnungen und Anwohner, - die Unmöglichkeit, eine andere Route vorzusehen, - entweder besteht dazu keine Möglichkeit ohne Inkaufnahme einer übermässig langen Umleitung, - oder es bestehen eine oder mehrere Möglichkeiten, die jedoch nicht praktikabel sind (Weg in schlechtem Zustand, Strassenarbeiten oder Weg mit gefährlichen Stellen...), - die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen (Sperrbereiche, Anwesenheit von Ordnern...), - eventuelle Streckenänderungen im Vergleich zur vorherigen Ausgabe des Wettbewerbs und Rechtfertigung dieser Änderungen, - eine Beschreibung der Wege, die für den Wettkampf oder den Wettbewerb innerhalb der Ortschaft benutzt werden (Zustand des Strassenbelags, Breite des Wegs, Weg mit regem oder schwachen Verkehrsaufkommen, Ortschaft mit offener oder geschlossener Bebauung ...).

Ist die betreffende Route bereits in vorangehenden Jahren bei Wettbewerben benutzt worden, sind Zwischenfälle oder gegebenenfalls Beschwerden der Anwohner zu erwähnen.

Die Anträge auf Stellungnahme sind schriftlich zu richten an die: Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und - wettkämpfen Rue Royale 56 1000 BRÜSSEL. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - die Kopie des vom Veranstalter eingereichten Erlaubnisantrags, - eine ausführliche Karte mit den Wegen des Wertungslaufs, unter Angabe der Ortsgrenzen und der Wege, für die eine Abweichung beantragt wird, - eine Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung (siehe oben), - alle Aktenstücke und Mittel zur Stützung des Antrags (z.B.: Videokassette mit den Teilstrecken durch die Ortschaft, mit den gefährlichen Punkten und mit den dort vorgesehenen besonderen Sicherheitsmassnahmen). 6.3. Protokolle über die Koordinierungsversammlungen In Anwendung von Artikel 4 § 3 des Erlasses müssen die Protokolle über die lokalen beziehungsweise provinzialen Koordinierungsversammlungen den Teilnehmern, den betreffenden Gouverneuren und der Kommission binnen acht Tagen übermittelt werden. 7. Sperrbereiche Nach Artikel 8 des Königlichen Erlasses werden Sperrbereiche, wozu vor allem besondere Gefahrenzonen gehören, in einer Polizeiverordnung festgelegt.Es ist also strikt verboten, sich dort aufzuhalten. Dieses Verbot gilt für jede natürliche Person, mit Ausnahme der Personen, die wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls ausdrücklich dorthin beordert werden.

Es ist demnach ausgeschlossen, dass Journalisten, Techniker oder Photographen von Funk, Fernsehen oder Presse und alle anderen Personen, die nicht im vorangehenden Absatz gemeint sind, sich das Recht herausnehmen können, unter anderem aufgrund einer Entlastungserklärung oder irgendeines anderen Dokuments oder Unterscheidungsmerkmals, von dieser zwingenden Sicherheitsmassnahme abzuweichen. Es ist den Veranstaltern untersagt, Journalisten, Technikern oder Photographen ein Entlastungsschreiben zur Unterschrift vorzulegen.

In Artikel 15 des Erlasses wird allerdings festgelegt, dass die Veranstalter je nach Zuschauerzahl genügend Stellen vorsehen müssen, deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass Zuschauern und Presse eine ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird.

Demzufolge sind die Veranstalter für die Einrichtung dieser Infrastruktur verantwortlich, wobei die Presse die Möglichkeit erhalten soll, ihre Aufgabe optimal zu erfüllen, ohne sich dabei in Sperrbereiche begeben zu müssen.

Zudem müssen alle anderen Zuschauer von den für die Presse vorgesehenen Stellen anhand von materiellen Sperren oder durch eine besondere Bewachung ferngehalten werden.

Sollten sich trotz aller Massnahmen zur Abgrenzung, zur Kontrolle oder zum Verbot des Zugangs zu den Sperrbereichen eine oder mehrere Personen dort aufhalten, muss der Veranstalter des Wettbewerbs oder des Wettkampfs auf geeignetem Weg dafür Sorge tragen, dass der Start aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf schnellstmöglich unterbrochen wird.

Der Beschluss, einen Wettbewerb oder Wettkampf aufzuschieben oder zu unterbrechen, fällt zunächst in die Verantwortlichkeit des Veranstalters; notfalls fällt die Verantwortung der zuständigen Behörde (z.B.: dem Bürgermeister) oder einer Person zu, die aufgrund des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers besitzt. 8. Noteinsätze An dieser Stelle sei an den in Artikel 4 § 1 vorgesehenen allgemeinen Grundsatz erinnert, wonach die Zuständigkeit und die Verantwortung der verschiedenen Beteiligten, die von den Sicherheitsvorkehrungen betroffen sind, über die Koordinierungsversammlung präzisiert werden. Daher werden die Beteiligten unter anderem gebeten, präventive Massnahmen zu ergreifen, mit denen anlässlich solcher Massenveranstaltungen Einsätze bei Brand und ärztliche Hilfe gewährleistet werden können.

In diesem allgemeinen Rahmen müssen die in Artikel 12 des Erlasses erwähnten Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung so vorgesehen werden, dass sowohl bei einem möglichen kollektiven Notfall als auch bei individuellen Notfällen, bei denen entweder ein oder mehrere Teilnehmer oder Zuschauer betroffen sein können, Hilfe geleistet werden kann.

Der in Artikel 12 Nr. 1 vorgesehene koordinierende Arzt braucht nicht Inhaber eines besonderen Brevets zu sein, sondern muss Erfahrung auf dem Gebiet der dringenden medizinischen Hilfe nachweisen können. Bis zur Einsetzung der Kommission für Dringende Medizinische Hilfe wird es dem Provinzialinspektor für Hygiene zufallen, die berufliche Qualifikation des vom Veranstalter vorgeschlagenen koordinierenden Arztes zu beurteilen und diesen an die Aufgaben zu erinnern, die mit dieser besonderen Funktion verbunden sind.

Der Veranstalter sollte sich gleichzeitig auch am Startplatz oder an einem Zwischenpunkt eines Wertungsabschnitts (Artikel 12 Nr. 2 nd 3) des Beistands von Ärzten versichern, denen die medizinischen Aspekte bei Automobilsportwettbewerben vertraut sind.

Der Begriff "ausgerüsteter Krankenwagen" bedeutet nicht nur, dass die materielle Ausrüstung den für Fahrzeuge geltenden Normen entsprechen muss, sondern auch dass sich an Bord des Wagens Helfer-Krankenwagenfahrer befinden müssen.

Die lokale oder provinziale Behörde, die mit der Organisation der in Artikel 4 § 1 und § 2 erwähnten Koordinierungsversammlungen beauftragt ist, lädt ebenfalls den koordinierenden Arzt zu diesen Versammlungen ein, damit er die verschiedenen Parteien kennenlernt und weiss, welche medizinische Rettungsstruktur in der Gemeinde beziehungsweise in der betreffenden Provinz vorhanden ist.

Wenn sich in einer bestimmten Notsituation der Einsatz eines oder mehrerer der bereitstehenden Mittel (z.B.: Ambulanz, Arzt, Feuerwehrmannschaft...) als erforderlich erweist, muss der Veranstalter diesen Einsatz durch Unterbrechung des Wettbewerbs oder des Wettkampfs nach dem in Nummer 7 erwähnten Verfahren ermöglichen.

Der Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf darf erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Notsituation behoben ist und sofern die in Artikel 12 vorgesehenen Mittel dem Veranstalter wieder zur Verfügung stehen. 9. Ausbildung und Verwendung der Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs Nach Absolvierung einer praktischen und theoretischen Ausbildung, deren Bedingungen noch in einem Ministeriellen Erlass festzulegen sind, erhalten Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs einen Befähigungsnachweis.Bei Vorlage dieses Befähigungsnachweises hat ein Ordner, ein Streckenkommissar und ein Sicherheitschef das Recht, an der Veranstaltung eines Wettbewerbs oder Wettkampfs mitzuwirken, nachdem erkurz vor einem Wettbewerb oder einem Wettkampf an einem auf Initiative des Veranstalters abgehaltenen Briefing teilgenommen hat, bei dem die Einzelheiten des betreffenden Wettbewerbs oder Wettkampfs erläutert werden.

Das Briefing muss spezifisch auf die lokale Situation abgestimmt sind, und dabei müssen mindestens folgende Punkte besprochen werden: - spezifische Rolle der drei Kategorien von Betreuungspersonal innerhalb des lokalen Apparats, - Vorstellung der Strecke und der spezifischen Einsatzpunkte, - Zusammenarbeit mit den lokalen Polizei- und Rettungsdiensten, - (voraussichtliche) Anwesenheit von Risikogruppen unter den Zuschauern, - Hinweis auf die Wettbewerbsordnung, - Vorstellung des Sicherheitsplans und der Polizeiverordnung(en).

Das Auftreten und das Einsetzen des Betreuungspersonals muss sowohl aus Sicht der Zuschauer als auch aus Sicht der Teilnehmer und des Veranstalters möglichst einheitlich gestaltet werden.

Damit Ordner erkennbar sind, tragen sie eine auffallende reflektierende Jacke oder eine Jacke mit ausreichend reflektierenden Bestandteilen, die die Aufschrift "ORDNER" beziehungsweise "STEWARD" trägt. Die Farbe wird von den Sportverbänden bestimmt. Ferner tragen Streckenkommissare und Sicherheitschefs Abzeichen und/oder Farben zur Unterscheidung ihrer Funktion.

Die Anzahl der auf der Strecke eines Wettbewerbs oder Wettkampfs einzusetzenden Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs und ihr Einsatzort werden bei den von den kommunalen und/oder provinzialen Behörden organisierten Koordinierungsversammlungen festgelegt. 10. Beitrag des Veranstalters In Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22.Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen (B.S. vom 3. März 1998) müssen die Veranstalter von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen einen Beitrag von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen Zivilhaftpflichtversicherung leisten. Dieser Beitrag ist nur für die Wettbewerbe oder Wettkämpfe zu zahlen, die unter den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 (B.S. vom 5. Dezember 1997, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) fallen.

Dieser Beitrag betrifft den Bruttobetrag der vorerwähnten Prämie, die sowohl die Haftpflicht "Veranstaltung" als auch die Haftpflicht "Verkehr" deckt. Der Verantwortliche des Sportverbands übermittelt der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs zu diesem Zweck vor Beginn des Wettbewerbs oder des Wettkampfs eine Kopie des Standard-Versicherungsformulars (siehe Anlage).

Der Veranstalter muss den Beitrag binnen einem Monat nach dem Wettbewerb oder Wettkampf auf die Kontonummer 679-2006078-21 des Ministeriums des Innern einzahlen.

Es sei daran erinnert, dass dieser Pflichtbeitrag für Wettbewerbe und Wettkämpfe gilt, für die die Beitragszahlung mit 1. Januar 1998 wirksam wird. Für Wettbewerbe und Wettkämpfe, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Rundschreibens erlaubt worden sind, ist der Beitrag spätestens zwei Monate nach diesem Datum zu leisten. Zudem sei darauf hingewiesen, dass dieser Pflichtbeitrag auf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese Wettbewerbe oder Wettkämpfe ausgetragen werden, erwähnt sein muss.

Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu übermitteln.

Wir bitten die Frauen und Herren Bürgermeister, die Veranstalter zum Zeitpunkt des Erlaubnisantrags über die Existenz der beiden Rundschreiben OOP 25 und OOP 25bis zu informieren.

Mit freundlichen Grüssen Der Minister des Innern, Der Staatssekretär für Sicherheit, L. Tobback. J. Peeters.

Anlage PRÄMIENABRECHNUNG ZIVILHAFTPFLICHT Nr. des Wettbewerbs : . . . . .

Art Wettbewerb : . . . . .

Name des Wettbewerbs : . . . . .

Zivilhaftpflicht : Police Nr. 266 Prämie einschliesslich Steuern (je Teilnehmer) : . . . . . F Anzahl Teilnehmer : . . . . . F Prämie : . . . . . F Schadenfreiheitsrabatt...% : . . . . . F Malus...% : . . . . . F Mindestprämie : . . . . . F Gesamtprämie : . . . . . F Anzahlung : . . . . . F Restbetrag : . . . . . F .............................den.../.../... . . . . .

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