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Omzendbrief van 05 juni 2002
gepubliceerd op 03 oktober 2002

Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000630
pub.
03/10/2002
prom.
05/06/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


5 JUNI 2002. - Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 26 van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van Justitie van 5 juni 2002 betreffende de procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003 (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 5. JUNI 2002 - Rundschreiben PLP 26.- Anweisungen in Bezug auf das Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen Sicherheitspläne 2003 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Generalprokuratoren An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare 1. Situation 1.1 Allgemeines Mit vorliegendem Rundschreiben wird näher auf das Verfahren eingegangen, das konkret in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung der zonalen Sicherheitspläne 2003 (nachstehend « ZSP 2003 » genannt) zu befolgen ist.

In vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben wird einerseits auf das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22.

April 2000) (nachstehend « GIP » genannt) und andererseits auf das Rundschreiben ZPZ 20 vom 1. August 2001 über den Übergang von einem Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan verwiesen und daran angeschlossen.

Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, jährlich einen ZSP zu erstellen. Der ZSP oder Verfahrensplan der lokalen Polizei besteht zusätzlich zum föderalen und nationalen Sicherheitsplan. In diesem Plan muss neben einer Beschreibung der grundlegenden Aufgaben der lokalen Polizei auch der Beitrag der lokalen Polizei zur integralen lokalen und föderalen Sicherheitspolitik spezifiziert werden. 1.2 Inhaltliche und formale Kriterien Die ZSP 2003 ersetzen die ehemaligen Sicherheitscharten, werden vollständiger sein und gemäss der Methodik und Aufmachung (z.B. maximal 15 bis 20 Seiten) des Vademekums Sicherheitspläne und des Handbuchs Sicherheitspläne erstellt werden.

Die ZSP 2003 müssen daher einer bestimmten Anzahl Anforderungen genügen, u.a.: - den föderalen Prioritäten: Die föderalen Prioritäten müssen nicht automatisch als lokale Prioritäten berücksichtigt werden. Dennoch ist es wichtig zu begründen, warum sie eventuell nicht berücksichtigt werden. Anders ausgedrückt: Es wird überprüft werden müssen, inwiefern die festgelegten Prioritäten und Zielsetzungen aus den beiden vorgenannten Plänen eine Antwort auf die lokalen Bedürfnisse und Probleme sind. Wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass die lokale Lage andere vorrangige Zielsetzungen erfordert, muss dies auf solide und professionelle Weise argumentiert werden. So entsteht eine Verflochtenheit und Wechselwirkung zwischen dem zonalen und dem nationalen Sicherheitsplan: Die lokale Sicherheit wird zur föderalen Sicherheit beitragen und umgekehrt. - Die Prioritäten müssen projektmässig ausgearbeitet werden. - Eine genügende Polizeikapazität muss vorgesehen werden, um die gesetzlich vorgeschriebenen föderalen Aufträge erfüllen zu können. - Die Methodik, die eingesetzt wird, um zu einem Sicherheitsplan zu gelangen, die Zuverlässigkeit der benutzten Massnahmen und die Auslegung der Angaben werden mit grosser Aufmerksamkeit bedacht.

In Bezug auf die föderalen Prioritäten erinnern wir daran, dass der Nationale Sicherheitsplan zwei Jahre lang gültig ist.

Selbstverständlich müssen die Zonen bei der Erstellung ihres jährlichen ZSP dem neuesten gültigen nationalen Sicherheitsplan Rechnung tragen.

Da der Nationale Sicherheitsplan 2003-2004 noch genehmigt werden muss, wird der Nationale Sicherheitsplan 2001-2002 für den ZSP 2003 zur Anwendung kommen.

Jede Polizeizone muss bei der Erstellung ihres ZSP die aktuellen föderalen politischen Prioritäten des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz berücksichtigen (z.B. Verkehrssicherheit usw.); die vom Genehmigungsverfahren betroffenen Instanzen müssen genauestens darauf achten.

Die oben erwähnten Dokumente (Vademekum Sicherheitspläne, Handbuch Sicherheitspläne und Nationaler Sicherheitsplan) können auf der Internetseite www.info-zone.be im Menü « Programmes » unter der Rubrik « Politique policière » zurückgefunden werden. 2. Die betroffenen Instanzen Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der ZSP, nachdem die Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung des ZSP durch die beiden Minister sind konkret folgende Instanzen von dem Verfahren betroffen: 2.1 Der Minister des Innern Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (APK): Im Ministeriellen Erlass vom 29. September 2000 zur Festlegung des administrativen Verfahrens zur Behandlung der im GIP erwähnten Angelegenheiten wird in Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die APK in Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten des zuständigen Ministers des Innern gehören, die Beschlüsse des Ministers des Innern vorbereitet und ihm Vorschläge unterbreitet.

In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wird der Allgemeinen Polizei des Königreichs in Artikel 5 § 1 Nr. 13 des besagten Ministeriellen Erlasses die Befugnis erteilt, in Anwendung der Artikel 4 und 37 des GIP dem Minister des Innern Vorschläge in Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Zonalen Sicherheitspläne zu unterbreiten.

In diesem Rahmen wird die APK mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt. 2.2 Der Minister der Justiz Wie bereits oben erwähnt, wird der ZSP gemäss Artikel 37 des GIP den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt, damit sie über die Kohärenz der Polizeipolitik zwischen der lokalen und der föderalen Ebene wachen können.

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1994 zur Schaffung einer Dienststelle für Kriminalpolitik (nachstehend « DKP » genannt) ist in diesem Rahmen die DKP mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt. 2.3 Die föderale Polizei Der Generalkommissar gewährleistet zu Gunsten der Polizeibehörden und des integrierten Polizeidienstes « die Unterstützung und Auswertung der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne ».

Die föderale Polizei gibt ein technisches Gutachten über die ZSP ab.

Dies wird vorrangig auf der Grundlage eines Gutachtens des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators geschehen. Einerseits muss der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator infolge des Auftrags, mit dem er laut Artikel 104 Nr. 5 des GIP betraut ist, im Rahmen seiner Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Weiterbehandlung des ZSP unmittelbare Unterstützung leisten, indem er am zonalen Sicherheitsrat teilnimmt; in diesem Sinne ist er auf lokaler Ebene als der föderale Partner anzusehen. Es ist die Aufgabe des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators der föderalen Polizei, bei der Beratung im zonalen Sicherheitsrat die anderen Mitglieder über den Inhalt des Nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser bei der Vorbereitung des ZSP berücksichtigt wird. Ferner ist der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator auch gesetzlich verpflichtet, über die Ausführung der föderalen Aufträge durch die lokale Polizei, wie sie in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegt sind, Bericht zu erstatten. Die Stellungnahme der Bezirksebene (Dirco und Dirjud) wird ebenfalls eingeholt, wobei insbesondere der Dirco betroffen ist, da er gesetzlich verpflichtet ist, dem Generalkommissar Bericht zu erstatten (Artikel 104 Nr. 6 des GIP).

Das Gutachten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators wird der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (nachstehend « CGL » genannt) übermittelt, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den lokalen Polizeidiensten und der ihnen geleisteten Unterstützung und nach Beratung mit anderen Generaldirektionen und allgemeinen Dienststellen der föderalen Polizei, insbesondere mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA) und der Generaldirektion der Gerichtspolizei (DGJ), ihre eigenen technischen Gutachten hinzufügt.

Das globale technische Gutachten der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern und der Dienststelle für Kriminalpolitik des Ministeriums der Justiz übermittelt. 3. Hinterlegung des ZSP 2003 3.1 Allgemeines Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Pläne 2002 als Testpläne angesehen und daher als solche beurteilt werden. Für den ZSP 2003 ist es sehr wichtig, auf das Verfahren und seine eventuellen Folgen genau zu achten.

Im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 wird in einem neuen Ministeriellen Rundschreiben das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren beurteilt werden, um das aktuelle Verfahren eventuell zu verfeinern und anzupassen. 3.2 Hinterlegung 3.2.1 Gesetzliche Verpflichtungen - Ab dem Zeitpunkt, wo die Bürgermeister und der Prokurator des Königs den ZSP 2003 genehmigt haben, kann er dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zwecks Genehmigung vorgelegt werden (Artikel 37 des GIP), die sich binnen zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als erteilt betrachtet. - Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den Plan (ganz oder teilweise), wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat. - Die Zonen sind gesetzlich verpflichtet, einen ZSP einzureichen.

Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung des Plans) weisen wir die Zonen darauf hin, dass die Pläne spätestens im Dezember eines jeden Jahres genehmigt sein müssen und dass die Zonen folglich ihre Verantwortung übernehmen müssen, damit sie zu Beginn jedes Kalenderjahres mit einem genehmigten ZSP beginnen können, jede Nachlässigkeit diesbezüglich vermeiden und somit eventuellen Sanktionen entgehen können. - Wir weisen erneut (s. oben, Punkt 1.2 des vorliegenden Rundschreibens) auf die Bedeutung und die Kontrolle der Formvorschriften (Aufmachung, Seitenzahl usw.) hin. 3.2.2 Hinterlegungsfrist - Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der damit verbundenen zweimonatigen Genehmigungsfrist für die Minister ist es ratsam, die zonalen Sicherheitspläne spätestens zum 1. August zu hinterlegen. 3.2.3 Modalitäten für die Hinterlegung der ZSP 2003 - Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats versendet zeitgleich per Einschreiben 3 authentische Exemplare an die mit der Genehmigung beauftragten Instanzen (ein Exemplar an den Minister des Innern - APK -, ein Exemplar an den Minister der Justiz - DKP - und ein Exemplar an die CGL). - Die ZSP müssen vom Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des Polizeikollegiums und vom Prokurator des Königs unterzeichnet und datiert werden. - Zugleich wird denselben Instanzen eine Kopie per elektronische Post oder (vorzugsweise) auf Diskette zugeschickt. 3.2.4 Empfangsbescheinigung - Die APK wird in Bezug auf die hinterlegten ZSP 2003 mit der administrativen Bearbeitung der Empfangsbescheinigungen beauftragt. - Die APK ist die Instanz, die als Referenz für den Empfang der Bescheinigungen dient. - Die Empfangsbescheinigung gilt als Datum, ab dem die Genehmigungsfrist läuft. - Zu diesem Zweck wird die APK dem Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrats einen Standardbrief zustellen, in dem die Empfangsangaben der APK und der Termin, bis zu dem eine Antwort erwartet werden kann, angegeben sind. 4. Die Genehmigung des ZSP 2003 Im « Vademekum Sicherheitspläne » ist bereits angegeben worden, von welchen 4 Kriterien die Genehmigung des ZSP durch den Minister des Innern und den Minister der Justiz im Wesentlichen abhängen wird. Nachstehend werden diese 4 Kriterien nochmals wiedergegeben, jeweils mit Angabe der betroffenen Instanz(en). 4.1 Beurteilung der berücksichtigten Prioritäten Die Übereinstimmung des Inhalts des ZSP wird insbesondere überprüft in Bezug auf: - den Föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik: durch die DKP und die APK, - die Leitlinien des Nationalen Sicherheitsplans: durch die CGL, - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers des Innern: durch die APK, - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz: durch die DKP. Da nicht davon ausgegangen wird, dass die auf föderaler Ebene festgelegten Prioritäten automatisch zu lokalen Prioritäten werden, ist es gegebenenfalls wichtig zu begründen, warum man auf lokaler Ebene eine auf föderaler Ebene festgelegte Priorität nicht berücksichtigt (s. jedoch die Bedeutung von Punkt 1.2 des vorliegenden Rundschreibens), aber wohl bestimmte spezifische lokale Prioritäten in Betracht zieht: durch die APK und die DKP. 4.2 Methodik, die eingesetzt wird, um zum ZSP zu gelangen: durch die CGL. 4.3 Projektmässiger Umgang mit den berücksichtigten Prioritäten: durch die CGL. 4.4 Polizeikapazität für föderale Aufträge (es muss genügend Polizeikapazität vorgesehen werden, um die gesetzlich festgelegten Aufträge ausführen zu können): durch die CGL. 4.5 Zu diesem Zweck werden die CGL und die DKP überprüfen, ob der Königliche Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung und das Ministerielle Rundschreiben PLP 10 vom 9. Oktober 2001, mit dem der KE kommentiert wird, eingehalten werden. 4.6 Andere Kontextinformationen Damit die drei vorgenannten Instanzen ihre Aufgabe ordentlich erfüllen können, müssen sie regelmässig von den lokalen Instanzen informiert werden, die am Zustandekommen der zonalen Sicherheitspläne beteiligt sind.

Die APK wird sich auf die Informationen der Verwaltungsbehörden berufen: Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. des Polizeikollegiums und des Gemeinderats bzw. des Polizeirats in Bezug auf die Sicherheit und die Polizei müssen der APK zugestellt werden.

Die Dienststelle für Kriminalpolitik wird sich u.a. auf die Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren, Prokurator des Königs, ...) berufen.

Die Berichte des Zonalen Sicherheitsrats müssen sowohl der APK als auch der DKP und der CGL zugestellt werden.

Da zwecks Anregung der zonalen Sicherheitsräte und Koordinierung der Polizeipolitik in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ein Beratungsorgan auf Ebene der Provinz geschaffen werden muss (Artikel 162 des GIP), bitten wir auch darum, der APK sowie der DKP und der CGL die Berichte dieser Versammlungen zu übermitteln. 5. Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der Justiz Die APK wird mit der verwaltungsmässigen Bearbeitung der Genehmigungsdokumente beauftragt.In diesem Rahmen machen wir Sie erneut auf die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 3 des GIP aufmerksam.

Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats wird schriftlich über die Genehmigung (oder eventuelle teilweise oder völlige Ablehnung) des ZSP informiert. Von ihm wird erwartet, dass er die Entscheidung der beiden Minister den anderen zuständigen lokalen Verwaltungsorganen mitteilt.

Im Rahmen einer kohärenten Politik bitten wir den Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrats, künftig der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) jedes Jahr im Herbst die endgültig genehmigten Aktionspläne zu übermitteln. 6. Angaben der Dienste, bei denen die ZSP eingereicht werden

MINISTER DES INNERN Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Direktion Polizeipolitik Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin Rue Royale 56 (1.Etage) 1000 Brüssel Tel.: 02/500 24 58 - Fax: 02/500 24 68 E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR)

MINISTER DER JUSTIZ Dienststelle für Kriminalpolitik Zu Händen von Frau Diane REYNDERS - Generalberaterin Zelle Polizei und Magistratur Avenue de la Porte de Hal 5-8 1060 Saint-Gilles Tel.: 02/542 74 40 - Fax: 02/542 74 44 E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) spc@just.fgov.be (FR)

DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI Zu Händen von Herrn Jean-Marie VAN BRANTEGHEM - Direktor Rue Royale 47 (3. Etage) 1000 Brüssel Tel.: 02/500 27 26 - Fax: 02/500 27 96 E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be (NL + FR) Wir bitten Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz über Voraufgehendes zu informieren.

Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage 1 zum Rundschreiben PLP 26: Angaben der Aktenverwalter GENERALDIREKTION DER ALLGEMEINEN POLIZEI DES KÖNIGREICHS Direktion Polizeipolitik SZABO Laura (FR und NL) - Tel.: 02/500 24 58 STEGEN Kris (NL) - Tel.: 02/500 25 17 COSSEMENT Ann (NL) - Tel.: 02/500 24 78 MARTINY-FRYNS Delphine (FR) - Tel.: 02/500 22 24 Fax: 02/500 24 68 E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) - pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR)

DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK Zelle Polizei und Magistratur POLAIN Fabienne (FR + NL) - Tel.: 02/542 74 40 MATTHIJS Sophie (NL) - Tel.: 02/542 74 10 DEVROE Elke (NL) - Tel.: 02/542 74 38 Fax: 02/542 74 44 E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) - spc@just.fgov.be (FR)

DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI EESTERMANS Leo (NL + FR) - Dienstleiter Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 61 DECOLLE Marylène (FR) - Beraterin Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 BRUYNEEL Christ (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 62 VAN RYMENANT Paul (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 97 THURION Philipe (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 Fax: 02/500 27 96 E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be

MINISTERIUM DER JUSTIZ VAN INGELGEM Paul - Berater im Justizkabinett - Tel.: 02/542 79 55 E-Mail: Paul.vaningelgem@just.fgov.be MONIN Marc (FR) - Verbindungsoffizier für die lokale Polizei - Tel.: 02/542 79 33 E-Mail: Monin.Marc@just.fgov.be Fax: 02/538 07 67

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