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Omzendbrief van 06 april 2001
gepubliceerd op 03 april 2002

Omzendbrief ZPZ 17 met betrekking tot de verdere indeplaatsstelling van de lokale politie Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001215
pub.
03/04/2002
prom.
06/04/2001
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


6 APRIL 2001. - Omzendbrief ZPZ 17 met betrekking tot de verdere indeplaatsstelling van de lokale politie Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 17 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 26 april 2001 met betrekking tot de verdere indeplaatsstelling van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 26 april 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 6. APRIL 2001 - Rundschreiben ZPZ 17 in Bezug auf die weitere Einrichtung der lokalen Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Einleitung Ich stelle mit Zufriedenheit fest, dass sich alle Entscheidungsorgane auf lokaler Ebene sowohl in den Eingemeinde- als auch in den Mehrgemeindezonen voll und ganz für die Reform der Polizeidienste eingesetzt haben.Sie haben keine Mühe gescheut, damit die lokale Polizei so schnell wie möglich eingerichtet wird.

Ich stelle allerdings fest, dass innerhalb bestimmter lokaler Verwaltungen Missverständnisse fortbestehen. Dies ist manchmal auf ungeprüfte Gerüchte oder eine entschieden abwartende Haltung zurückzuführen.

Dieses Rundschreiben verfolgt also ein zweifaches Ziel: - einerseits eine Aufstellung der Initiativen zu machen, die im Rahmen der Polizeireform und der diesbezüglichen Regelung ergriffen worden sind, - andererseits eine Übersicht über das zu geben, was sowohl auf Ebene des Konzepts als auch auf verordnungsrechtlicher Ebene noch zu verwirklichen ist.

Im ersten Kapitel werden die Initiativen beschrieben, die von allen betroffenen Diensten in puncto Information ergriffen worden sind. Ich möchte in der Tat diesen wesentlichen Erfolgsfaktor der Reform optimalisieren.

Im zweiten Kapitel finden Sie eine ausführliche Übersicht über die Regelung in Bezug auf die Polizeireform mit Kommentaren hierzu. Die Punkte, die in diesem Kapitel systematisch besprochen werden, betreffen also die Faktoren, die bereits verwirklicht sind, und diejenigen, die in Zukunft noch zu verwirklichen sind, damit die Einrichtung der lokalen Polizei möglich wird.

Die Angelegenheiten, die in diesem Kapitel behandelt werden, betreffen sowohl die Übergangsperiode, d.h. das Jahr 2001, als auch die eigentliche Betriebsperiode, d.h. die Periode, die ab Einrichtung der lokalen Polizei einsetzt. Im Text wird verdeutlicht, wo die Regel der eigentlichen Betriebsperiode von der Regel der Übergangsperiode abweicht.

Ganz allgemein möchte ich nochmals bemerken, dass wegen des umfangreichen Vorhabens nicht alle Initiativen gleichzeitig zum Abschluss gebracht werden können. Zudem wird die Abfolge der Aktivitäten manchmal durch die Beachtung der Hierarchie der Normen vorgegeben: So kann zum Beispiel der Königliche Erlass, durch den Gemeinden Zuschüsse gewährt werden, damit sie 2001 die angehobenen Gehälter des Polizeipersonals bezahlen können, erst ergehen, wenn die diesbezügliche Rechtsgrundlage besteht. Dies ist inzwischen durch das Gesetz vom 2. April 2001 geschehen. Daneben gibt es noch andere Situationen, in denen eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden muss: Es ist zum Beispiel unmöglich, einen föderalen Polizeirat zu errichten, solange die Korpschefs der lokalen Polizei nicht bestimmt worden sind, da einer von ihnen von Amts wegen Mitglied dieses föderalen Polizeirats wird.

Auch wenn alle zu verordnenden Regelungen wichtig sind, weisen sie nicht alle den gleichen Dringlichkeitsgrad auf. So muss noch ein Königlicher Erlass zur Festlegung der Ausrüstungs- und Bewaffnungsnormen der lokalen Polizei ergehen, der noch ein wenig Aufschub duldet. Dieser Erlass gehört also nicht zu den Prioritäten der kommenden Wochen.

KAPITEL I - Übersicht über die Kommunikation und Information Ich habe mich im Rahmen dieser Polizeireform bereits stark dafür eingesetzt, dass der Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten (Bürgermeister, Polizisten...) rasch und optimal verlaufen.

Einige Beispiele hierfür: die Einrichtung einer integrierten Kommunikationszelle, Kurznachrichten für die Polizei, Mitteilungsblätter für die Bürgermeister, Informationssitzungen für die Bürgermeister, das Vademekum Polizeizonen... Ich möchte nochmals eine möglichst vollständige Übersicht über all diese Informationsträger geben. 1. Veröffentlichungen 1.1 Kurznachrichten Polizeireform Die Kurznachrichten umfassen ausschliesslich Informationen über die Reform der Polizeidienste und werden von der integrierten Kommunikationszelle des Ministeriums des Innern erstellt. Diese Zelle ist im September 1999 von mir errichtet worden, damit alle Personalmitglieder der Polizeidienste schnell (in Realzeit), genau, objektiv, korrekt und auf einheitliche Weise über die Tätigkeiten in Bezug auf die Reform informiert werden.

Zurzeit besteht die Zelle aus Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (die für die Koordinierung zuständig sind), dem Direktor der Internen Beziehungen bei der föderalen Polizei und dem Verbindungsoffizier für die Gemeindepolizei bei der Allgemeinen Polizei des Königreichs.

Die Kurznachrichten erscheinen regelmässig ohne festes Veröffentlichungsdatum und werden in Bezug auf die lokale Polizei in enger Zusammenarbeit mit meinem Kabinett, dem Administrativen und Technischen Sekretariat und der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei (siehe Nummer 2.8 unten) erstellt. Die Kurznachrichten werden an alle Einheiten der föderalen Polizei und an alle Korps der Gemeindepolizei verteilt.

Für die föderale Polizei erfolgt die Verteilung auf internem Weg.

Für die Korps der Gemeindepolizei erfolgt die Verteilung über das zentrale Personenbeschreibungsblatt (Informationsblätter - gelbe Blätter). Ich habe bereits 55 Kurznachrichten in Realzeit durchgegeben. 1.2 DailyDoc DailyDoc ist eine Website im Internet mit täglich fortgeschriebenen Informationen für die Polizeidienste. Sie enthält Informationen über die Aktualität innerhalb der Polizeilandschaft, über die kürzlichen Regelungen, über Artikel, die in Zeitungen, Zeitschriften und in der (polizeilichen) Fachliteratur erschienen sind und über das Dokumentationszentrum der föderalen Polizei. Diese Website wird jeden Tag vor 10.00 Uhr morgens vom Dokumentationsdienst der föderalen Polizei innerhalb der Direktion der integrierten Polizeiarbeit auf den neusten Stand gebracht.

DailyDoc kann über das Intranet der föderalen Polizei/Dokumentationsdienst (Adresse: http://homeusers.brutele.be/cdc) abgerufen werden.

Diese Website kann auch über die Website des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei (Adresse: http://www.police.be) abgerufen werden. 1.3 Infos Es handelt sich hierbei um periodische Informationsblätter, die von der Direktion der Internen und Gewerkschaftlichen Beziehungen der föderalen Polizei erstellt werden. Etwa zweihundert Exemplare, insbesondere über das Statut innerhalb der neuen Polizeistruktur, sind bereits verteilt worden.

Die Infos werden auf internem Weg an alle Einheiten der föderalen Polizei verteilt. Vor kurzem ist eine Reihe von Infoblättern über die verschiedenen Aspekte des neuen Statuts des Personals erstellt worden.

Diese Nummern sind über den Ständigen Ausschuss für die Gemeindepolizei an die Gemeindepolizeidienste verteilt worden. 1.4 Informationsblatt Sicherheit für die Bürgermeister Ziel dieses Informationsblatts ist es, die Bürgermeister, die mehr denn je eine Schlüsselfigur in der lokalen Sicherheitspolitik sind, bei ihren Aufträgen zu unterstützen. Diese Initiative wurde im Rahmen des Dreijahresprogramms zur Förderung der Kompetenz der Bürgermeister ergriffen, das 1999 von meinem Vorgänger aufgestellt wurde. Die Ausführung dieses Programms fällt der Politeia AG zu.

Das Programm umfasst unter anderem die monatliche Verteilung des Informationsblatts "Sicherheit für die Bürgermeister". Dieses Informationsblatt enthält konkrete und relevante aktuelle Informationen in puncto Sicherheit auf lokaler Ebene. Daneben wird darin über den jeweiligen Stand der Rechtsvorschriften im Rahmen der neuen Polizeistruktur berichtet.

Das Informationsblatt wird allen Bürgermeistern und lokalen politischen Verantwortlichen, die das Blatt abonniert haben, gratis per Post zugeschickt. Ein gratis Abonnement kann unter der E-Mail-Adresse info@politeia.be mit dem Vermerk "bulletin d'information/nieuwsbrief" bestellt werden. 1.5 Kurznachrichten Sicherheit Es handelt sich um ein elektronisches Informationsblatt für die Bürgermeister und lokalen politischen Verantwortlichen mit kurzen aktuellen Berichten über die Polizeireform. Es erscheint alle vierzehn Tage.

Bürgermeister und lokale Verantwortliche können diese Kurznachrichten gratis per elektronische Post erhalten. Ein gratis Abonnement ist durch Mitteilung von Namen, Funktion und Gemeinde per E-Mail unter der Adresse info@politeia.be mit dem Vermerk "flash sécurité/veiligheidsflash" erhältlich. 1.6 Vademekum Polizeizonen Das ehemalige Unterstützungsteam Polizeizonen (das jetzt zur Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei gehört) hat ein Vademekum mit losen Blättern für die Polizeizonen herausgegeben. Es enthält die gesamte Regelung, den allgemeinen Arbeitsrahmen und andere ausschlaggebende Daten über die Arbeit innerhalb der Polizeizonen.

Das Vademekum wird gratis an alle Bürgermeister, die Korpschefs der Gemeindepolizei, die Leiter der föderalen Polizei, die Prokuratoren des Königs und die Generalprokuratoren, die Gouverneure und die Bezirkskommissare... verteilt.

Es erscheinen regelmässig fortgeschriebene Fassungen. Ein Abonnement ist per E-Mail unter der Adresse info@politeia.be mit dem Vermerk "Vademekum Polizeizonen" erhältlich. 1.7 Die lokale Polizei in der Praxis, Handbuch für die Bürgermeister Die lokale Polizei in der Praxis, Handbuch für die Bürgermeister, ist auch im Rahmen des Ausbildungsprogramms für die Bürgermeister und die Mandatsträger herausgegeben worden. Das Handbuch wurde von Jacques BOUVIER, Gemeindesekretär in Schaarbeek, erstellt und bietet konkrete Antworten auf Probleme und Fragen in Bezug auf die Polizeireform, mit denen Bürgermeister und lokale Behörden täglich konfrontiert werden.

Das Buch besteht aus losen Blättern und wird laufend fortgeschrieben.

Alle Bürgermeister haben ein gratis Exemplar von diesem Handbuch erhalten. 1.8 Die Broschüre "Statut" Sobald das Abkommen über das neue Statut des Polizeipersonals mit den Gewerkschaften abgeschlossen und dieses von der Regierung gebilligt worden ist, habe ich jedem Polizisten eine Broschüre zukommen lassen, in der die wesentlichen Aspekte dieses Abkommens erläutert werden. 2. Informationssitzungen 2.1 Besuche des Ministers des Innern in den Provinzen Im Herbst 1999 habe ich einen ersten Rundgang in allen Provinzen gemacht. Ich wollte, dass eine Bestandsaufnahme der Hauptprobleme gemacht wird, auf die die Bürgermeister bei (der Vorbereitung) der Integrierung der Polizeidienste auf lokaler Ebene stossen würden. Im Laufe der Monate November und Dezember 2000 habe ich zum zweiten Mal allen Bürgermeistern des Landes einen Besuch abgestattet. Bei diesem Rundgang ist ein letzter Stand der Dinge in puncto Polizeireform und insbesondere in puncto Einrichtung der lokalen Polizei gegeben worden.

Hierbei ist den lokalen Behörden auch die Möglichkeit geboten worden, Fragen hierzu zu stellen.

Nach Abschluss dieser Besuche haben meine Dienste einen globalen thematischen Bericht erstellt. Diese Unterlagen können einfach bei der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei bestellt werden (siehe Kapitel II Nummer 2.8). 2.2 Informationssitzungen in puncto Wahl des Statuts (Januar - März 2001) Damit alle Personalmitglieder sich vor dem 1. April 2001 zwischen dem neuen und dem heutigen Statut entscheiden können, hat der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der Föderalen Polizei Informationssitzungen für alle Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Gemeindepolizeikorps veranstaltet. Diese Informationssitzungen haben mehr als 12 000 Polizisten erreicht! 2.3 Ausbildungssitzungen in puncto Statut und Pension für die Personen, die für das Personal verantwortlich sind Die Generaldirektion des Personals der Föderalen Polizei hat im Laufe des Monats März sechs Informationssitzungen (jeweils für zwei Provinzen) für die Personen veranstaltet, die innerhalb der Polizeizonen für das Personal zuständig sind. Durch diese Eintagsausbildung sollte sichergestellt werden, dass in jeder Zone drei Verantwortliche des Personaldienstes gut über das neue Statut unterrichtet sind.

Hierbei sind die wichtigsten Prinzipien des Statuts und des Pensionssystems von Experten erläutert worden, wobei die Verantwortlichen des Personaldienstes die Gelegenheit bekommen haben, Fragen zu stellen.

Da diese Materie spezifisch und komplex ist, ist eine zusätzliche Informationssitzung am 29. März 2001 für den Teil "Besoldungsstatut" vorgesehen worden. Insgesamt haben 700 Personen an dieser Ausbildung teilgenommen.

Ich habe ausserdem die Absicht, eine Zelle zu errichten, mit der die lokalen Verantwortlichen des Personaldienstes im Fall eines Problems Kontakt aufnehmen können. Die Dienste des "zukünftigen" Sozialsekretariats innerhalb der Generaldirektion der Personalangelegenheiten können ihnen ebenfalls Ratschläge geben. 2.4 Call Center "Statut" Für nähere Informationen über das Personalstatut und das, was dies konkret für den einzelnen Polizeibeamten bedeutet, können Sie sich an das Call Center wenden. Dieser Dienst verfügt über zwei Mitglieder der Gemeindepolizei und zwei Mitglieder der föderalen Polizei. Das Call Center ist erreichbar per Telefon unter der gratis Nummer 0800/99 271 und per E-Mail unter der Adresse ligneinfo.réformepolice@skynet.be.

Die Normalpost kann Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel geschickt werden. 2.5 Helpdesk "Verwaltung" Aufgrund des technischen und komplexen Charakters der Fragen in Bezug auf die Verwaltung (Haushaltsplan und Buchführung) der zukünftigen lokalen Polizeidienste möchte ich ein Helpdesk "Verwaltung" errichten, an das alle Polizeizonen sich wenden können. Dieses Helpdesk wird vorläufig bei der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei installiert und noch in diesem Frühjahr funktionsfähig sein (siehe ebenfalls Kapitel II Nummer 2.2.2). 3. Sites im Internet 3.1 Internetadressen der föderalen Polizei Die föderale Polizei verfügt über zwei Internetadressen, die viele Informationen bieten: die allgemeine Internetadresse der föderalen Polizei lautet http://www.fedpol.be; die Adresse des Dokumentationsdienstes der föderalen Polizei lautet http://homeusers.brutele.be/cdc. 3.2 Site des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Die Internetadresse des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei lautet www.police.be. Auf dieser Site finden Sie Informationen über den Ständigen Ausschuss für die Gemeindepolizei und über die Korps der Gemeindepolizei selbst, über die Aktivitäten in der Polizeilandschaft und die Beziehungen mit den belgischen und internationalen Gemeindepolizeidiensten. 3.3 Intranetsite der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Die Site der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern ist eigentlich eine Intranetsite des ISLP (PIP). Auf dieser Site finden Sie die "Aktualität" über die "Regelung" in Bezug auf die allgemeinen Polizeifragen und die Polizeireform.

Daneben gibt es darin auch eine Datenbank der lokalen Polizeikorps und der Gouverneure. Diese Site kann nur von den lokalen Polizeidiensten abgerufen werden, die an das ISLP angeschlossen sind.

KAPITEL II - Übersicht über die Regelung in Bezug auf die Polizeireform auf lokaler Ebene Die Themen, die hierbei angeschnitten werden, sind einerseits Themen, die die eigentliche Einrichtung der lokalen Polizei und andererseits allgemeinere Angelegenheiten betreffen, die auf föderaler Ebene geregelt werden müssen.

In diesem Rundschreiben wird Ihnen eine globale Übersicht gegeben, bei der für jede Materie jeweils beschrieben wird, welche verordnungsmässigen Massnahmen bereits getroffen worden sind und welche noch ausgearbeitet werden müssen.

Ich weise Sie nochmals auf die Tatsache hin, dass das Jahr 2001 das Jahr ist, in dem die lokale Polizei allmählich ihren Platz einnimmt, und auf den Unterschied, der in dieser Hinsicht zu machen ist zwischen der Übergangsregelung (d.h. der Regelung in Bezug auf das Jahr 2001) und der Regelung der eigentlichen Betriebsperiode (d.h. der Regelung, die ab Einrichtung der lokalen Polizei zur Anwendung kommt). 1. Gesetzliche Einrichtung der lokalen Polizei 1.1 Rechtsvorschriften Das Wesentliche der Grundlagenbestimmungen über die lokale Polizei ist im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes enthalten. Dieses Gesetz ist gerade abgeändert und ergänzt worden durch ein Gesetz vom 27.

Dezember 2000 (unter dem Namen "Mosaikgesetz" bekannt) und durch zwei Gesetze vom 2. April 2001 (unter dem Namen "Freskogesetz" und "Zweikammergesetz" bekannt).

All diese neuen Texte verschaffen dem Minister die Instrumente, die es ihm ermöglichen, die gesamten Polizeidienste spätestens am 1. Januar 2002 einzurichten.

Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass das Pensionssystem des Personals der integrierten Polizei durch ein Gesetz vom 30. März 2001 sanktioniert worden ist und dass an diesem Tag Artikel 184 der Verfassung abgeändert worden ist, damit die neue Polizeilandschaft in unserem neuen Grundgesetz verankert wird.

Das Disziplinarstatut wird in einigen Wochen durch einen Gesetzentwurf abgeändert, der zurzeit der Abgeordnetenkammer zur Untersuchung vorliegt. 1.2 Definition "Gesetzliche Einrichtung der lokalen Polizei" In praktischer und in rechtlicher Hinsicht kann erst zu dem Zeitpunkt von einem Polizeikorps gesprochen werden, an dem der König in Ausführung von Artikel 248 des GIP bestimmt, dass die Polizeizone(n) ab einem spezifischen Datum über eine lokale Polizei verfügt (verfügen). Durch denselben Erlass wird der König zudem bestimmen, dass die Gemeindepolizei und die territoriale Brigade der Polizeizone(n) nicht mehr bestehen und fortan zur lokalen Polizei der betreffenden Polizeizone(n) werden.

Artikel 248 Absatz 1 lautet wie folgt: Art. 248 - Die lokale Polizei wird pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der König feststellt, dass die nachstehenden Voraussetzungen, die zur Einrichtung einer lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind: 1. Der territoriale Amtsbereich der Zone ist gemäss Artikel 9 festgelegt worden.2. Der Personalbestand und der Stellenplan des lokalen Polizeikorps sind gemäss den Artikeln 38 und 47 festgelegt worden.3. Die in Artikel 41 vorgesehene föderale Dotation der Polizeizone ist festgesetzt worden.4. In einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen ist, den Mindestnormen.In einer Mehrgemeindezone sind die kommunale Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss den Mindestnormen festgelegt. Diese Mindestnormen sind gemäss Artikel 39 festgelegt.

Hierbei stellen wir fest, dass erst die Rede von einer lokalen Polizei sein darf, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit jede Zone mit dem ihm zustehenden Personal versehen ist, müssen folgende Erlasse in Ausführung von Artikel 235 des GIP ergehen: - ein im Ministerrat beratener Erlass zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für den Wechsel der Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei (der ehemaligen Gendarmen), die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind, - ein Königlicher Erlass zur Bestellung des Personals dieser Brigaden, - ein Ministerieller Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders und des zivilen Hilfspersonals der territorialen Brigaden, die zum lokalen Polizeikorps überwechseln.

Mein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass die Polizeizonen spätestens am 1. Januar 2002 eingerichtet sind. 2. Angelegenheiten, die auf föderaler Ebene zu regeln sind 2.1 Struktur und Organisation - Einteilung des Grundgebiets in Polizeizonen In Ausführung von Artikel 9 des GIP sind elf Königliche Erlasse zur Aufteilung des Gebiets in Polizeizonen ergangen, und zwar zehn Königliche Erlasse vom 28. April 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29.

Juli 2000 und Belgisches Staatsblatt vom 4. August 2000) und ein Königlicher Erlass vom 27. Dezember 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2000). Die Aufteilung des Gebiets in Polizeizonen ist auf der Grundlage einer vom früheren Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst durchgeführten eingehenden funktionellen Analyse erfolgt. Diese Analyse setzte voraus, dass für jeden Gebietsteil die bereits vorhandenen Polizeidienste eingehend untersucht werden mussten, um herauszustellen, ob sie angesichts ihres Personalbestands im Stande waren, vollwertige Polizeiarbeit zu leisten. Auf der Grundlage von vierzehn Arbeitsbereichen und der entsprechenden Normen habe ich eine Aufteilung des Gebiets in Polizeizonen vorgeschlagen, für die ich die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt habe (Artikel 9 des GIP). - Personalnormen In Artikel 47 des GIP wird bestimmt, dass der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat den Stellenplan für das Einsatzpersonal und das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps festlegt. Dies muss gemäss den vom König in Ausführung von Artikel 38 des GIP festgelegten Mindestnormen erfolgen.

In Bezug auf die Normen für das Einsatzpersonal der lokalen Polizeikorps wird diese festzulegende Mindestnorm in einer ersten Phase mehr oder weniger dem Personalbestand entsprechen, den jede Zone bezahlen kann. Dieser Bestand kann notfalls aufgrund der funktionellen Normen angepasst werden, die für die Aufteilung des Gebiets in Polizeizonen aufgestellt worden sind.

Es ist allerdings so, dass dieser Mindestpersonalbestand vorläufig nicht verbindlich ist, mit anderen Worten, die Zonen werden Zeit haben, die vorgegebene Norm zu erreichen. Zudem wird sich in der Praxis erweisen, inwiefern diese Norm mit der Situation und den Bedürfnissen vor Ort übereinstimmt. Mit anderen Worten, ich befürworte hier eine flexible und pragmatische Vorgehensweise, bei der der Spezifität jeder Zone Rechnung getragen wird. Anhand einer Bewertung der Arbeit der lokalen Polizeikorps wird es kurzfristig (2 bis 3 Jahre) möglich sein, eine definitive verbindliche Norm festzulegen. - Personaleinsetzung Die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps innerhalb der betreffenden Polizeizone gehen von Rechts wegen zum Einsatzpersonal der lokalen Polizei über. Nachdem die Normen und der hiermit übereinstimmende Stellenplan festgelegt sind, werden die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und die zum Einsatzkader überwechseln werden, gemäss Artikel 235 des GIP durch einen Königlichen Erlass bestellt.

In Bezug auf die Mitglieder der föderalen Polizei sind zwei Phasen vorgesehen: 1. Insgesamt gehen 7539 "ehemalige Gendarmen" zur lokalen Polizei über.Unter Berücksichtigung der Norm pro Zone wird die föderale Polizei demnächst Stellen für die territorialen Brigaden ausschreiben, damit der gesamte Personalbestand einer Zone (d.h.: Gemeindepolizei + Ex-Gendarmerie) besser der Norm entspricht. Dieses System soll den ehemaligen Gendarmen bereits die Möglichkeit bieten, sich für eine andere Gegend zu bewerben als die, in der sie jetzt beschäftigt sind. 2. In einer späteren Phase werden die Mitglieder der territorialen Brigaden, die zu einem lokalen Polizeikorps überwechseln, in Ausführung von Artikel 235 des GIP durch den König bestellt. Selbstverständlich ist dies nur möglich, nachdem die Voraussetzungen zur Einrichtung der lokalen Polizei erfüllt sind (der Gemeinde- oder der Polzeirat muss den Stellenplan festgelegt haben).

In Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders wird in Artikel 235 des GIP bestimmt, dass: - die Mitglieder des Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps zum Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, - das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, das bei den Gemeindepolizeikorps beschäftigt ist, zum Logistikkader der lokalen Polizei überwechselt, - die Mitglieder des Logistikkaders der föderalen Polizei und das zivile Hilfspersonal der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und vom Minister des Innern bestellt worden sind, zum Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln.

Durch einen in Ausführung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei werde ich mit dem Minister der Justiz die Modalitäten der Ersternennung in Funktionen innerhalb der lokalen Polizei, die nicht die Funktion des Korpschefs sind, bestimmen (siehe weiter unten Nummer 2.3.1). - Bewerbung um eine Funktion innerhalb der lokalen Polizei In Artikel 47 Absatz 2 des GIP wird bestimmt, dass der König durch Erlass die Modalitäten festlegt, nach denen sich das Personal der föderalen Polizei um eine Stelle innerhalb eines lokalen Polizeikorps bewerben kann. Die erforderlichen Bestimmungen hierzu sind im "Mammuterlass" (siehe weiter unten Nummer 2.31) und insbesondere in Teil VI Titel II Kapitel II in Bezug auf die Mobilitätsregelung aufgeführt. - Organisations- und Arbeitsnormen In Ausführung von Artikel 142 des GIP werden durch Königlichen Erlass qualitative und quantitative Normen für eine Anzahl Funktionen festgelegt, die jedes lokale Polizeikorps im Rahmen der Grundkomponente erfüllen muss, damit der Bevölkerung gleichwertige Mindestdienstleistungen geboten werden. Ein Ministerielles Rundschreiben wird weitere Informationen hierzu erteilen.

In den kommenden Wochen werde ich dem Ministerrat diese beiden Entwürfe unterbreiten. Konkret bedeutet dies, dass beide Dokumente demnächst im Belgischen Staatsblatt erscheinen werden.

Zur Bestimmung dieser Mindestfunktionen geht man von den voraussichtlichen Bedürfnissen und Erwartungen der Bevölkerung aus. In einer ersten Phase werden nur die Organisations- und Arbeitsnormen vorgeschrieben, die mindestens für die Funktionen gelten, die direkt für die Polizeiarbeit zugunsten der Bevölkerung von Belang sind. Es geht hierbei um die Funktionen Revierarbeit, Empfang, Einsatz, Fahndung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und polizeilicher Opferbeistand. - Aufträge mit föderalem Charakter In den Artikeln 61 und 62 des GIP wird bestimmt, dass die lokale Polizei bestimmte Polizeiaufträge mit föderalem Charakter erfüllt aufgrund verbindlicher Richtlinien, die vom Minister der Justiz oder vom Minister des Innern bestimmt werden.

In Bezug auf manche dieser Angelegenheiten ist die Regelung so gut wie fertig. Es geht hierbei insbesondere um Richtlinien im Rahmen des besonderen Schutzes von Personen und von beweglichen oder unbeweglichen Gütern (Artikel 62 Nummer 5 des GIP), der Aufträge zur Überwachung der Spotters, der Informationsströme zwischen den Polizeibehörden und den Polizeidiensten und der Aufträge bei Kalamitäten, Katastrophen oder Unglücksfällen (Artikel 17 GPA).

Die in Ausführung von Artikel 64 des GIP festzulegende Regelung (Möglichkeit, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine andere lokale Polizei anzufordern) wird demnächst fertig sein. - Zonenchef Gemäss Artikel 247 des GIP bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die erste Bestellung in die Stelle als Zonenchef. Hierüber handelt der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 4. November 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2001).

Im Ministeriellen Rundschreiben ZPZ 11 vom 21. Dezember 2000 über die Einrichtung der lokalen Polizei - Verwaltungstechnische Aspekte - (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 2001) wird unter anderem das Verfahren erläutert, das in Bezug auf die Auswahl bei der Ersternennung und die Rolle des Zonenchefs in der Übergangsperiode, d.h. zwischen der Ernennung und der Einrichtung der lokalen Polizei, zu befolgen ist.

Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2000 ist abgeändert worden durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 2001;deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 12.

April 2001) in Bezug auf die Zusammensetzung der Auswahlkommission und die Gültigkeit der Assessmentprüfungen desselben Typs, die in einer anderen Polizeizone veranstaltet werden.

Die Änderung der Zusammensetzung der Auswahlkommission ist noch vor dem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001 den lokalen Behörden durch das Rundschreiben PLP 3 vom 17. Januar 2001 über das Verfahren für die Bestellung des Zonenchefs (Belgisches Staatsblatt vom 27. Januar 2001; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2001) mitgeteilt worden, damit es keine unterschiedlichen Zusammensetzungen in den Auswahlkommissionen und somit keine unterschiedlichen Verfahren gibt.

Ich weise Sie darauf hin, dass die Bewerbungen um die Funktion eines Korpschefs binnen 16 Tagen ab Ausschreibung im Belgischen Staatsblatt verschickt werden müssen.

Das lokale Assessmentverfahren wird in meinem Ministeriellen Rundschreiben ZPZ 3 vom 24. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Februar 2001;deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22.

Juni 2001) beschrieben. Es bietet den Polizeizonen die Entscheidungsmöglichkeit zwischen einem föderalen Assessment Center, das gratis ist, oder einem auf lokaler Ebene bestimmten Assessment Center, das allerdings zu Lasten der Zone geht und unter Beachtung der gleichen Bedingungen wie ein föderales Assessment Center zu organisieren ist.

Die vorerwähnten Königlichen Erlasse und Ministeriellen Rundschreiben bieten alle Instrumente zur Einleitung und zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die erste Bestellung in die Stelle als Zonenchef. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat jemanden unter den für (sehr) geeignet befundenen Bewerbern wählen und diese Person für die Funktion als Zonenchef vorschlagen. Alle Bewerber, die für sehr geeignet befunden worden sind, werden dem Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat von der Auswahlkommission vorgeschlagen. Sollte es nur einen oder zwei für sehr geeignet befundene Bewerber geben, wählt die Auswahlkommission zusätzlich hierzu einen oder zwei Bewerber unter den für geeignet befundenen Bewerbern; der Polizeirat beziehungsweise der Gemeinderat muss immer die Wahl zwischen drei Kandidaten haben. Wenn jedoch insgesamt weniger als drei Bewerber vorgeschlagen werden können, ist die Wahl für den Bewerber beziehungsweise zwischen den zwei Bewerbern gültig.

Die Auswahlkommission stellt keine Reihenfolge unter den für sehr geeignet, für geeignet und für ungeeignet befundenen Bewerber auf. Sie muss jedoch eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jedem befragten Bewerber abgeben.

In Ausführung des Gewerkschaftsstatuts sollten die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen über den Zeitplan, nach dem die Auswahlkommission die Bewerber befragt, unterrichtet werden, so dass höchstens ein Vertreter pro Gewerkschaftsorganisation anwesend sein kann, wenn er dies für nützlich hält.

Aufgrund von Artikel 20 des GIP kann der Kandidat in Mehrgemeindezonen erst ab Beginn des Mandats der Mitglieder des Polizeirates vorgeschlagen werden, d.h. am ersten Werktag des dritten Monats nach Amtsantritt der gewählten Gemeinderatsmitglieder, und zwar in diesem Fall am 2. April 2001. Wir weisen nochmals darauf hin, dass der Bürgermeister (Eingemeindezone) beziehungsweise das Polizeikollegium (Mehrgemeindezone) einen anderen Kandidaten vorschlagen darf, der unter den für sehr geeignet oder für geeignet befundenen Bewerbern gewählt worden ist.

Im neuen Artikel 247bis des GIP (eingeführt durch das Gesetz vom 2.

April 2001) wird bestimmt, dass der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vor Ende des dritten Monats nach seiner Einsetzung einen mit Gründen versehenen Vorschlag für den ersten Zonenchef des lokalen Polizeikorps unterbreiten muss, andernfalls wird ein Teil der Vorschüsse, die ich den Gemeinden ab April 2001 zahlen werden, nicht weiter bezahlt oder sogar zurückgefordert.

Im neuen Artikel 247ter des GIP wird bestimmt, dass der König den Korpschef unter den für geeignet befundenen Bewerbern bestimmen kann, wenn kein Vorschlag zum 1. November 2001 vorliegt.

Sobald der Chef des lokalen Polizeikorps vom König ernannt worden ist, sollte er so schnell wie möglich den lokalen Behörden der Zone zur Verfügung gestellt werden. Er wird ihr technischer Berater sein oder an der Vorbereitung der Einrichtung des lokalen Polizeikorps teilnehmen müssen. Es liegt ausserdem im Interesse der Polizeibeamten der Zonen, ihren neuen Korpschef so schnell wie möglich kennen zu lernen.

Wie oben angegeben, besteht das lokale Polizeikorps zu diesem Zeitpunkt noch nicht, da ein Königlicher Erlass erforderlich ist, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 248 Absatz 1 des GIP bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Personalmitglieder der Zone werden zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der einen oder anderen territorialen Brigade der föderalen Polizei beziehungsweise des einen oder anderen Gemeindepolizeikorps sein.

Während dieser Übergangsperiode ist es wichtig, dass der Korpschef, der gerade ernannt worden ist und sein Amt angetreten hat, sofort eine funktionelle Aufsicht über das Polizeipersonal ausüben kann.

Zu diesem Zweck wird Artikel 249 des GIP angewandt, der es ermöglicht, eine Vereinbarung zwischen dem Minister des Innern und der(den) Gemeinde(n) zu treffen. Aufgrund dieser Vereinbarung werden die verschiedenen Polizeikorps der Zone gemeinsam eine einzige Einsatzeinheit bilden können unter der Amtsgewalt eines einzigen Polizeichefs, der dann der Korpschef des zukünftigen lokalen Korps sein wird.

Die Besoldung dieses Zonenchefs muss ebenfalls in der Zwischenzeit geregelt werden. Hierbei sind drei Situation zu unterscheiden: 1. Der Korpschef kommt von der föderalen Polizei.2. Er kommt von der Gemeindepolizei aus der eigenen Zone.3. Er kommt aus einem Korps der Gemeindepolizei einer anderen Zone. In den Fällen (1) und (2) stellt sich das Besoldungsproblem nicht, da bis zum 31. Dezember 2001 die föderale Regierung beziehungsweise die Gemeinde, die der Zone angehört (nach Rücksprache mit den anderen Gemeinden der Mehrgemeindezone, sobald das lokale Polizeikorps errichtet ist), das Gehalt und die Monatszulage des Zonenchefs bezahlen wird.

Im dritten Fall (der Korpschef kommt aus einem Korps der Gemeindepolizei einer anderen Zone) wird die Besoldung bis zum 31.

Dezember 2001 zu Lasten der föderalen Regierung gehen. 2.2 Verwaltung und Politik 2.2.1 Verwaltungs- und Begutachtungsorgane - Polizeikollegium in Mehrgemeindezonen Diese Angelegenheit wird in Kapitel I Abschnitt 2 des GIP besprochen.

Sie wird ebenfalls im Rundschreiben PLP 2 vom 21. Dezember 2000 über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in einer Mehrgemeindezone (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. März 2001) und im Rundschreiben ZPZ 11 vom 21. Dezember 2000 über die Einrichtung der lokalen Polizei - Verwaltungstechnische Aspekte (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 2001) behandelt.

Die jeweiligen Zuständigkeiten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des Bürgermeisters in puncto Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps werden vom Polizeikollegium ausgeübt.

Gemäss den oben erwähnten Gesetzesbestimmungen sind jetzt fast alle Polizeikollegien errichtet.

Die nötigen Erläuterungen in Bezug auf die Zuerkennung der Anzahl Stimmen innerhalb des Bürgermeisterkollegiums werden in einem ergänzenden Ministeriellen Rundschreiben PLP 6 vom 19. März 2001 in Bezug auf die Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, gegeben. In diesem Rundschreiben werden die Elemente erläutert, die durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000 über die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001), bestimmt werden. - Polizeirat in Mehrgemeindezonen Diese Angelegenheit wird ebenfalls in Kapitel I Abschnitt 2 des GIP und in den Rundschreiben PLP 2 und ZPZ 11 behandelt.

In Artikel 11 des GIP wird bestimmt, dass die Befugnisse des Gemeinderats in Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps in Mehrgemeindezonen vom Polizeirat ausgeübt werden.

Die Mitglieder der Polizeiräte sind inzwischen gewählt worden, und die Polizeiräte konnten zum ersten Mal ab dem 2. April 2001 auf rechtsgültige Weise zusammentreten. Eine ihrer ersten Aufgaben wird darin bestehen, einen Zonenchef vorzuschlagen.

Die aufgrund von Artikel 18 gewählten Mitglieder des Polizeirates werden vor Amtsantritt vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums gebeten, einen Eid abzulegen: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Staatsverfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes". Dies ist durch den durch das Gesetz vom 2. April 2001 eingeführten Artikel 20bis des GIP vorgeschrieben.

Die Mitglieder der Polizeiräte haben Anspruch auf Anwesenheitsgelder.

Gemäss Artikel 19 § 3 des neuen Gemeindegesetzes werden Bürgermeister, die von Rechts wegen dem Polizeirat in Mehrgemeindezonen angehören, weder Anwesenheitsgelder noch Vergütungen erhalten können.

Schöffen, die dem Polizeirat angehören, können jedoch Anwesenheitsgelder erhalten, da sie nicht in ihrer Eigenschaft als Schöffe, sondern als Gemeinderatsmitglied darin tagen. - Bürgermeisterbeirat In Artikel 8 des GIP wird bestimmt, dass jeder Erlass mit Verordnungscharakter in Bezug auf die lokale Polizei dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt wird.

In dem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vom 6. April 2000 werden die Zusammensetzung und die Modalitäten der Bestimmung der Ratsmitglieder festgelegt. Darin wird auch die Arbeitsweise des Rates festgelegt, einschliesslich der Fristen, in denen die Stellungnahmen des Rates abgegeben werden (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2000, S. 13569; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000).

In Bezug auf die Zusammensetzung des Rates verweise ich Sie auf folgende Texte: - Königlicher Erlass vom 26. September 2000 zur Bestimmung des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden des Bürgermeisterbeirats (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 2000, S. 34766), - Königlicher Erlass vom 1. August 2000 zur Bestellung der Mitglieder des Bürgermeisterbeirats (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2000, S. 27.120) [sic, zu lesen ist: vom 5. August 2000].

Dieser Beirat verfügt auch über eine Begutachtungsbefugnis in Bezug auf die Bestimmung der föderalen Aufträge und die Bestimmung der Vertreter der lokalen Polizei innerhalb der föderalen Polizei. - In Artikel 61 des GIP wird in Bezug auf Polizeiaufträge mit föderalem Charakter bestimmt, dass: "Der Minister des Innern oder der Minister der Justiz [...] diese Aufträge anhand verbindlicher Richtlinien [bestimmt]. Die Ausführung dieser Richtlinien darf die Erfüllung der lokalen Aufträge nicht beeinträchtigen. Handelt es sich um allgemeine Richtlinien, werden sie dem Bürgermeisterbeirat zur Stellungnahme vorgelegt. » - In Artikel 96 des GIP wird bestimmt, dass die Stellungnahme des Beirats erforderlich ist, wenn lokale Polizisten in die Generaldirektionen und in die mit der Unterstützung der lokalen Polizei beauftragten Dienste der föderalen Polizei sowie in die anderen Dienste der föderalen Polizei, deren Zuständigkeiten unmittelbaren Einfluss auf die Arbeit der lokalen Polizei haben, entsendet werden. - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei Der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei wird dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei Platz machen.

In Artikel 91 des GIP wird bestimmt: "Der König schafft einen Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei. Dieser Ausschuss untersucht auf Antrag des Ministers des Innern oder anderer betroffener Minister, des Kollegiums der Generalprokuratoren, eines Gouverneurs oder eines Bürgermeisters oder aus eigener Initiative sämtliche Probleme in Bezug auf die lokale Polizei und gibt diesbezüglich Stellungnahmen ab.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung, den Wahlmodus und die Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. » Der betreffende Erlass ist zurzeit in Vorbereitung.

Die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses wird eingeholt vor der Entsendung von lokalen Polizisten in die Generaldirektionen und in die mit der Unterstützung der lokalen Polizei beauftragten Dienste der föderalen Polizei sowie in die anderen Dienste der föderalen Polizei, deren Zuständigkeiten unmittelbaren Einfluss auf die Arbeit der lokalen Polizei haben (Artikel 96 des GIP).

Der Korpschef der lokalen Polizei wird beispielsweise auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei in den föderalen Polizeirat ernannt. - Sicherheitsrat - Zonale Sicherheitspläne - Abstimmung der zonalen Sicherheitspläne der lokalen Polizeidienste auf den nationalen Sicherheitsplan.

In den Artikeln 35 bis 37 des GIP ist die Regelung in Bezug auf die zonalen Sicherheitspläne der lokalen Polizei aufgeführt: die Einrichtung des zonalen Sicherheitsrates, des Verwaltungsorgans, in dem der zonale Sicherheitsplan der lokalen Polizei vorbereitet, besprochen, beschlossen und evaluiert wird; den Inhalt eines zonalen Sicherheitsplans; die jährliche Frist für die Umsetzung und schliesslich das Verfahren für den Zyklus der Politik.

Nicht allein die Philosophie, sondern auch die Methodik bei der Aufstellung solcher Pläne in Bezug auf die Polizeipolitik werden ausführlich im "Vademekum Sicherheitspläne" und in den Arbeitsheften erläutert, die die ehemalige Arbeitsgruppe "nationale und zonale Sicherheitspläne" unter dem Vorsitz von Prof. Dr. P. PONSAERS (Universität Gent) erstellt hat. Diese Unterlage ist allen Bürgermeistern und Korpschefs der Gemeindepolizei über das Vademekum Polizeizonen übermittelt worden.

Die Bestimmung Nr. 5 in Artikel 248 Absatz 1 des GIP, in der Nachdruck darauf gelegt wird, dass die Billigung des zonalen Sicherheitsplans eine der Voraussetzungen zur Einrichtung der lokalen Polizei ist, ist durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. April 2001 aufgehoben worden.

Diese Voraussetzung verliert hierdurch keineswegs an Bedeutung, aber sie hat keine Auswirkung mehr auf die erste Errichtung des Korps.

Zur Erstellung eines politischen Plans nach der im Vademekum bestimmten Methodik werde ich Mitte 2001 durch ein Ministerielles Rundschreiben zusätzliche Richtlinien erteilen, einerseits in Bezug auf das neue Organ, d.h. den zonalen Sicherheitsrat, und andererseits in Bezug auf den (ersten) zonalen Sicherheitsplan. Konkret bedeutet dies, dass der erste Plan der lokalen Polizei, der für das Jahr 2002 aufgestellt wird, eigentlich noch als "Testplan" angesehen werden kann.

Erst 2002 werden die lokalen Polizeidienste zonale Sicherheitspläne nach der Methodik des Vademekums vorbereiten müssen. Diese Pläne werden also 2003 in vollem Umfang zur Anwendung kommen. 2.2.2 Verwaltung Bevor ich die verschiedenen verordnungsrechtlichen Initiativen in puncto Verwaltung erläutere, möchte ich zunächst ankündigen, dass eine "Pilotgruppe" eigens mit dieser Materie beauftragt ist. Diese Pilotgruppe setzt sich zusammen aus Gemeinde- und Bezirkseinnehmern unter dem Vorsitz des Direktors der Beziehungen mit der Lokalen Polizei.

Zusätzlich zu dieser "Pilotgruppe" habe ich beschlossen, ein "Helpdesk" einzurichten, an das die Polizeizonen Fragen über die Verwaltung (Haushaltsplan und Buchführung) der lokalen Polizei richten können. Dieses "Helpdesk" wird ab April funktionsfähig sein und (vorläufig) am selben Ort wie die Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei untergebracht.

Innerhalb dieser Direktion werde ich zudem einen neuen Dienst einrichten, der zuständig sein wird für die Verwaltung der Vorschüsse, die ich den Gemeinden ab April 2001 auszahlen werde (Übergangsperiode). - Finanzielle Vereinbarung innerhalb der Föderalregierung (eigentliche Betriebsperiode) Am 6. März 2001 ist innerhalb der Regierung ein Globalabkommen über die Finanzierung der lokalen Polizei geschlossen worden. Darin ist die Rede von föderaler Dotation, von föderalen Aufträgen, die der lokalen Polizei anvertraut werden, von föderalen Gebäuden, die an die Polizeizonen abgetreten werden, und von verschiedenen Zuschüssen.

Meine Dienste werden Ihnen eine Unterlage individuell zuschicken, in der nicht nur der Mechanismus der Dotation in der eigentlichen Betriebsperiode, sondern auch die spezifischen Angaben für Ihre Zone und/oder Gemeinde aufgeführt sind. - Haushaltsplan (Art. 39-40 des GIP) Für jedes lokale Polizeikorps wird ein eigener Haushaltsplan aufgestellt. Selbst in Eingemeindezonen wird dieser Haushaltsplan nicht in den kommunalen Haushaltsplan aufgenommen. Er bildet deutlich ein separates politisches Instrument.

In Bezug auf den Polizeihaushaltsplan wird das Jahr 2001 als Übergangsjahr betrachtet, und das endgültige Haushalts- und Buchführungssystem wird erst ab 2002 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Polizeihaushaltsplan jedes Jahr vom Gemeinderat (Eingemeindezone) beziehungsweise vom Polizeirat (Mehrgemeindezone) genehmigt. Zu diesem Zweck ist durch das Gesetz vom 2. April 2001 ein Artikel 250bis in Bezug auf die Genehmigung des Haushaltsplans in das GIP eingefügt worden. In diesem Artikel werden ebenfalls Zwangsmechanismen vorgesehen für den Fall, dass eine Zone dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Für das Übergangsjahr wird durch das Gesetz vom 2. April 2001 zudem ein Artikel 250quinquies hinzugefügt, durch den den Gemeinden eine vom König festgelegte föderale Zulage zur Verfügung gestellt wird, die die Kosten des neuen Statuts der Personalmitglieder der derzeitigen Gemeindepolizeikorps und die Schaffung der für die Organisation und die Arbeitsweise der lokalen Polizei zuständigen neuen Organe decken soll. Die Bereitstellung dieser Zulage hat den Gegenstand des Regierungsabkommens vom 6. März 2001 über die föderale Dotation gebildet, dem ich ein separates Rundschreiben widme (Rundschreiben ZPZ 16 - Richtlinien in Bezug auf die Besoldung der Polizeibeamten).

Bereits verwirklicht Die budgetären Richtlinien für dieses Übergangsjahr bilden den Gegenstand des Ministeriellen Rundschreibens ZPZ 8 (Belgisches Staatsblatt vom 15. November 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2001).

Die allgemeine Regelung über den Gemeindehaushaltsplan (K.E. vom 2.

August 1990) bleibt weiterhin anwendbar, und Titel V des neuen Gemeindegesetzes findet Anwendung auf die Verwaltung des Vermögens und der Einnahmen der Gemeindepolizei (in der eigentlichen Betriebsperiode).

Zu verwirklichen Zwei Königliche Erlasse, einerseits zur Festlegung der föderalen Zulage für die Gemeinden und andererseits zur Bestimmung der Ausführungs- und Überwachungsmodalitäten. - Budgetäre Mindestnormen (in der eigentlichen Betriebsperiode) Zu verwirklichen - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass wird der König budgetäre Mindestnormen pro Polizeizone bestimmen. Diese budgetären Normen sind nach Absprache mit den Regionen festgelegt worden, und die diesbezüglichen Modalitäten sind in einem Zusammenarbeitsabkommen festgehalten worden.

Die finanziellen Mittel der Gemeinden werden durch eine jährliche föderale Dotation ergänzt, die der Zone gewährt wird und deren Betrag die Kosten des effektiv in die lokale Polizei integrierten föderalen Polizeipersonals, einschliesslich des Verwaltungs- und Logistikpersonals, und die Verwaltungs- und Betriebskosten decken soll.

Bereits verwirklicht Diese Verteilung der föderalen Dotation unter die verschiedenen Zonen und Gemeinden hat den Gegenstand eines Abkommens innerhalb der Regierung gebildet.

Zu verwirklichen Ein Königlicher Erlass für die Verteilung der föderalen Dotation. - Gemeindedotation (in der eigentlichen Betriebsperiode) Neben der föderalen Subvention wird jährlich eine Gemeindedotation zur Ergänzung des Haushaltsplans der lokalen Polizei vorgesehen. In den Mehrgemeindezonen verabschiedet jeder Gemeinderat die Dotation, die für die Polizeizone bestimmt werden soll.

Zu verwirklichen Die ausführlichen Regeln für die Berechnung und Verteilung der Dotation sowie die Auszahlungsmodalitäten werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Für die Verteilung unter die Gemeinden hat der Ministerrat beschlossen, dass neben der Norm auch der finanziellen Belastbarkeit der Gemeinden, namentlich dem steuerbaren Einkommen (Einkommenssteuer) und dem Katastereinkommen (Einnahmen aus Immobiliensteuervorabzügen), Rechnung getragen werden muss. Zur Bestimmung des Anteils jeder Gemeinde gilt folgender Verteilerschlüssel: - Die Norm wird zu 60 % berücksichtigt. - Die Einkommenssteuer wird zu 20 % berücksichtigt. - Das Katastereinkommen wird zu 20 % berücksichtigt. - Besonderer Rechenschaftspflichtiger (K.E. infolge von Artikel 32 des GIP) Eine aus Vertretern der besonderen Rechenschaftspflichtigen zusammengesetzte Arbeitsgruppe ist eingesetzt worden, um alle Modalitäten in Bezug auf die Arbeitsweise der besonderen Rechenschaftspflichtigen zu präzisieren.

Die Möglichkeit, eine Vergütung für den besonderen Rechenschaftspflichtigen vorzusehen, wird demnächst geregelt sein. In manchen Fällen (zum Beispiel in einer Mehrgemeindezone, in der einer der Einnehmer als besonderer Rechenschaftspflichtiger bestimmt worden ist) sollte ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden. Ferner weise ich Sie darauf hin, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Verpflichtung handelt. Die Gemeinden dürfen selbst entscheiden, ob sie auf diese Art von Anreiz zurückgreifen oder nicht. Es wird jedoch ein Höchstbetrag hierfür festgelegt. - Mindest- und Höchstbetrag der Kaution (K.E. infolge von Artikel 31 des GIP) - (in der eigentlichen Betriebsperiode) Dieses Problem soll ebenfalls in der Arbeitsgruppe für den besonderen Rechenschaftspflichtigen besprochen werden. - Aufsichtsbehörde (K.E. infolge der Artikel 71 und 77 des GIP) Die Beschlüsse in Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen unterliegen sowohl in Eingemeinde- als auch in Mehrgemeindezonen der Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs. Die Angaben, die zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans erforderlich sind, und die Art und Weise, wie diese Angaben aufgeführt werden müssen, müssen bestimmt werden.

Der Föderalstaat und die Regionen haben ein Zusammenarbeitsabkommen über die Ausübung der besonderen Aufsicht unterzeichnet. Darin werden nicht nur die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung, sondern auch die Verwaltung der diesbezüglichen Streitsachen geregelt.

Das Zusammenarbeitsabkommen ist am 1. April 2001 in Kraft getreten.

Zur Gewährleistung eines schnellen und leistungsfähigen Informationsstroms muss mir eine Kopie sämtlicher Beratungen und Beschlüsse zugeschickt werden, die die Gemeinderäte beziehungsweise die Polizeiräte aufgrund des GIP dem Gouverneur im Rahmen der besonderen Aufsicht übermitteln müssen.

Es handelt sich hierbei um: - eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beratungen und Beschlüsse des Gemeinderates über Polizeiangelegenheiten oder der Beschlüsse des Polizeirates, - eine ausführliche Ausfertigung der Beschlüsse: - des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates, des Schöffenkollegiums beziehungsweise des Polizeikollegiums in Bezug auf das Vergabeverfahren und die Bedingungen bei öffentlichen Aufträgen, die Vergabe der öffentlichen Aufträge in Ausführung dieser Beschlüsse und unvorhergesehene Ausgaben, - des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates in Bezug auf die Anwerbung, Ernennung und Beförderung der Mitglieder der lokalen Polizei.

Zu verwirklichen Ein Königlicher Erlass zur Bestimmung der zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans erforderlichen Angaben. 2.3 Personal 2.3.1 Statut - Rechtsstellung des Personals Aufgrund der Artikel 121 und folgenden des GIP bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut des Personals des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders. In Anwendung des neuen Artikels 184 der Verfassung werden die Elemente dieses Statuts den Gegenstand eines Gesetzentwurfs bilden, der demnächst im Parlament eingebracht wird.

Im Mosaikgesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2001) wird unter anderem bestimmt, was unter "altes Statut" für diejenigen, die ihm unterworfen bleiben möchten, zu verstehen ist.

Das Mammutabkommen ist mit den Gewerkschaftsvereinigungen besprochen worden und hat durch den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Gestalt angenommen. Dieser Text ist am 31. März 2001 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden. Er ist also fortan anwendbar.

Er soll durch einen Ministeriellen Erlass (den so genannten "Dino-Erlass" ergänzt werden. Er ist mit den repräsentativen Gewerkschaftsvereinigungen besprochen worden und müsste in den kommenden Wochen abgeschlossen sein. 2.3.2 Auswahl und Anwerbung In Bezug auf die Anwerbung verweise ich Sie auf die Infos Nr. 1326 vom 23. Februar 2001, die von der föderalen Polizei, Generaldirektion des Personals, verteilt worden sind und ausführlich über die Initiativen handeln, die ich in dieser Hinsicht ergreife.Bis zum 1. April 2001 konnten die Gemeinden die Bewerber um eine Polizistenstelle nach dem bestehenden Verfahren anwerben. 2.3.3 Ausbildung In Bezug auf die Ausbildung habe ich beschlossen, dass die Ausbildung auf föderaler Ebene geleitet und koordiniert wird, jedoch je nach Art der Ausbildung zentral oder dezentral organisiert wird. Die Offiziersausbildung und die föderale Ausbildung für den Bereich Ermittlung werden auf zentraler Ebene organisiert; die Organisation der anderen Ausbildungen, insbesondere der Grundausbildung für Hilfsbedienstete, das Personal im einfachen oder im mittleren Dienst sowie der Fortbildung und der Fachausbildung, wird in den bestehenden Polizeischulen dezentralisiert. Die Schulen werden jedoch sehr strikten Zulassungsbedingungen genügen müssen.

In Ausführung der Bestimmungen des Entwurfs des Königlichen Erlasses über das Statut ("Mammuterlass") ist das Programm für die neue Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst bestimmt worden. Sie wird am kommenden 17. April in den Schulen beginnen, die hierzu bereit sind.

Für die Ausbildung der gemischten Aufgebote, die eine unverzichtbare Voraussetzung für die Einrichtung der lokalen Polizei darstellt, habe ich zur Lösung der Problematik der verschiedenen Finanzierungssysteme für die Mitglieder der Gemeindepolizei und der Brigaden der föderalen Polizei eigens Haushaltsmittel bereitgestellt. Die Organisation dieser Ausbildung wird über das System "train the trainers" verlaufen; das bedeutet, dass für jede Polizeizone zuerst Ausbilder ausgebildet werden, die ihrerseits diese Ausbildung in ihrer eigenen Zone erteilen werden. 2.4 Material und Ausrüstung - Inventar des Materials und der Ausrüstung, die zu übertragen sind Damit der zukünftige Zonenchef und auch der besondere Rechenschaftspflichtige den Umfang des zukünftigen Vermögens der Zone erfassen kann, muss innerhalb jeder Polizeizone ein Inventar des Materials aufgestellt werden, das derzeit von den Gemeindepolizeidiensten benutzt wird und zu übertragen ist. Die Inventare der Brigaden der föderalen Polizei werden dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder gegebenenfalls dem Bürgermeister zusammen mit dem Rundschreiben zur Einführung dieses Inventars übermittelt.

Letzteres wird nach demselben Muster für alle Zonen erstellt.

Bei der effektiven Einrichtung der Zone müssen die Vermögensübertragungen auf legale Weise geregelt werden. Dies wird in Ausführung eines Königlichen Erlasses gemäss dem neuen Artikel 248bis des GIP erfolgen.

Bei der Einrichtung der Polizeizone werden die Personalmitglieder, die von den territorialen Brigaden der föderalen Polizei und der Gemeindepolizei kommen, im Besitz ihrer Funktionsausrüstung und ihrer individuellen Ausrüstung sein.

In der eigentlichen Betriebsperiode werden die Personalmitglieder im Rahmen der neuen Einstellungen oder der Mobilität nur im Besitz ihrer individuellen Ausrüstung sein. Die Funktionsausrüstung, die sie zur Ausführung ihrer Aufträge benötigen, bleibt Eigentum des Korps oder der Einheit, das beziehungsweise die sie verlassen.

Verschiedene Rundschreiben hierzu werden folgen. 2.4.1 Identifizierung In Artikel 141 des GIP wird Folgendes bestimmt: "Der König legt Dienstuniform, Dienstabzeichen, Legitimationskarten und andere Ausweismittel fest.

Er legt ebenfalls die Normen in Sachen Ausrüstung und Bewaffnung der Polizeidienste fest, damit die Kompatibilität und die Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und, wenn nötig, die Operativität bei gemeinsamen Einsätzen gewährleistet werden. » In puncto Ausrüstung weisen wir Sie hin auf die Bewaffnung, die Fernmeldeverbindung und den Transport, auf die unbewegliche Ausrüstung sowie die Einrichtung der Übergangszellen für festgenommene Personen und auf die Vernehmungsräume für bestimmte Opfer, wenn die föderale Polizei oder ein anderes lokales Polizeikorps bereits damit ausgestattet ist. Diesbezüglich könnte die Ausstattung mit einer solchen spezialisierten Einrichtung zur Vermeidung unnötiger Ausgaben durch ein Rundschreiben verboten werden.

Diese Themen bilden den Gegenstand einer Verhandlung mit den Gewerkschaften. - Benennung und Kode Es muss ein Unterschied zwischen zwei Begriffen gemacht werden.

Ich verstehe, dass die lokalen Verantwortlichen die neu errichtete Zone neu benennen möchten. Diese Bezeichnung ist ein Integrationsbestandteil des Fusionsprozesses. Ich möchte jedoch, dass der benutzte Name eine bestimmte Bedeutung für die Bevölkerung hat, was momentan nicht immer der Fall ist.

Diese lokale Benennung kann nur ergänzend oder zusätzlich zum offiziellen Namen benutzt werden, den meine Dienste festgelegt haben.

Durch diese Entscheidung soll keineswegs der lokale Charakter unterdrückt werden, sondern eine optimal integrierte Arbeitsweise angestrebt werden, insbesondere im Einsatzbereich (zum Beispiel: gemeinsame Ordnungsdienste der föderalen und der lokalen Polizei).

In den kommenden Tagen werden die Polizeizonen durch Königlichen Erlass einen neuen Kodeindex erhalten, der aus vier Variablen besteht (zwei Buchstaben für die Identifizierung des Gerichtsbezirks + zwei Buchstaben beziehungsweise Ziffern für die Identifizierung der Zone), die eine Standardidentifizierung aller Zonen ermöglichen.

Dieser neue Zonenindex soll insbesondere im Rahmen der Erstellung der Protokolle und auch bei der Identifizierung der Dienstfahrzeuge, des Polizeimaterials... benutzt werden. - Visuelle Identifizierung Die Struktur und die Arbeitsweise der Polizei sind geändert worden.

Die gesamte Polizeilandschaft hat sich verändert, auch das Image der Polizei. Die äusseren Zeichen, anhand deren die Bevölkerung die Polizeidienste erkennen kann, müssen neu definiert werden, damit sie mit den neuen Leitprinzipien der integrierten Arbeitsweise und der neuen Identität der Polizei übereinstimmen.

So hat die Polizei ein neues Emblem (eine Flamme und eine Hand auf einem kreisförmigen blauen Hintergrund), eine neue Uniform, neue Abzeichen, neue Dienstgrade und auch eine neue Legitimationskarte erhalten. - Emblem Die Benutzung des neuen Emblems durch die Pilotpolizeizonen und/oder Polizeizonen hat bereits den Gegenstand mehrerer Rundschreiben gebildet. - Ministerielles Rundschreiben PZ 1 - Einrichtung der lokalen Polizei - Errichtung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 27. September 2000), - Ministerielles Rundschreiben PZ 3 - Polizeireform - Pilotprojekte - Benutzung des Emblems des neuen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 27. September 2000), - Rundschreiben GPI 2 - Polizeireform - Benutzung des Emblems der neuen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei durch die Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 7. November 2000).

In letzterem Rundschreiben wird präzisiert, dass das Emblem selbstverständlich auf verschiedenen Trägern sowohl von der lokalen Polizei als auch von der föderalen Polizei reproduziert werden soll; in diesem Rahmen haben die föderalen Polizeidienste aufgrund von Artikel 141 des oben erwähnten GIP einen Königlichen Erlass über das Emblem der föderalen und der lokalen Polizei abgefasst (Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 2001).

Dieses Emblem wird seit dem 1. Januar 2001 von der föderalen Polizei benutzt. Im Prinzip darf die lokale Polizei das neue Emblem nicht vor dem 1. Januar 2002 benutzen.

Ich stelle jedoch fest, dass auf verschiedenen Ebenen bereits zahlreiche Initiativen ergriffen worden sind beziehungsweise ergriffen werden, um das Emblem und einen Text auf verschiedenen Trägern anzubringen. In Ermangelung einer Koordination können solche Initiativen dazu führen, dass unterschiedliche Arten von Emblemen, verschiedenartige grafische Formen und Schriftarten entstehen.

Damit die Elemente der visuellen Identität nicht falsch benutzt werden, habe ich Sie in meinem Rundschreiben GPI 4 vom 8. März 2001 - Visuelle Identität der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei - Benutzung des Emblems mit oder ohne Text - aufgefordert, alle neuen Vorschläge oder Anträge zur Benutzung des Emblems (mit oder ohne Text) der HOET & HOET AG, die ich zur Ausarbeitung der visuellen Identität des Emblems gewählt habe, zur Genehmigung vorzulegen.

Damit wir uns hierbei nicht verzetteln, ist innerhalb der Generaldirektion der Materiellen Mittel eine Kontaktstelle eingerichtet worden, durch die alle Initiativen in Bezug auf die visuelle Identität laufen müssen.

Alle Fahrzeuge der territorialen Brigaden der föderalen Polizei werden in den kommenden Wochen angepasst. Das Emblem wird vorne am Fahrzeug angebracht, wobei das Wort "Gendarmerie" durch das Wort "Polizei" ersetzt wird. Die Harmonisierung dieser Vorgehensweise mit den Fahrzeugen der lokalen Polizeidienste muss ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

Eine technische Begleitgruppe aus lokalen und föderalen Polizeibeamten wird während der Integrierung die Einführung des neuen Emblems und die praktischen Modalitäten seiner Benutzung beurteilen. - Abzeichen Die neuen Dienstgrade sind seit dem 1. April 2001 zusammen mit dem neuen Statut in Kraft getreten.

Die neuen Abzeichen der Dienstgrade sind festgelegt.

Die föderale Polizei wird der lokalen Polizei neue Abzeichen gratis übermitteln. Diese muss sie an ihre Personalmitglieder weiterverteilen. Auf diese Weise werden wir während der Übergangsperiode die heutige Ausrüstung der ehemaligen Polizisten und Gendarmen noch vor dem Sommer anpassen können. - Uniform Wie gerade erwähnt, ist das neue Statut des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001 in Kraft getreten. Dies wird insbesondere zur Folge haben, dass fortan der Arbeitgeber den Mitgliedern des Personals der lokalen Polizei (Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten) die Uniform zur Verfügung stellen muss.

In Zukunft wird die Zurverfügungstellung der (von der Firma Guzman entworfenen) neuen Uniform durch ein Punktsystem bestimmt. Diese Punkte hängen vom Funktionsprofil des Personalmitglieds ab. Die ersten Uniformen werden im Sommer 2002 verteilt. Die Teile der heutigen Ausrüstung müssen noch während 3 Jahren getragen werden (Rundschreiben ZPZ 10 vom 6. Dezember 2000 über die Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, Belgisches Staatsblatt vom 22.

Dezember 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 4. April 2001). Bis zum Jahr 2005 müssten alle Polizeibeamten die neue Uniform tragen.

Jedes Element dieser Uniform wird zuvor von den Polizisten bei der Ausführung ihrer Aufträge vor Ort getestet.

Diese Angelegenheit wird den Gegenstand eines spezifischen Königlichen Erlass bilden. - Legitimationskarten Dieses Element ist für die Sicherheit des Polizisten und auch für die Identifikation durch die Bevölkerung unverzichtbar und wird so schnell wie möglich ab Mitte April 2001 eingeführt. Diese Karte wird zuerst unter die föderalen Polizeibeamten verteilt, da ihre persönlichen Daten bereits bekannt sind und vor allem weil diese in der Datenbank der föderalen Polizei zentralisiert sind.

In Bezug auf die lokale Polizei werde ich die Verantwortlichen der Polizeizonen im Laufe der kommenden Tage bitten, uns alle nützlichen Informationen mitzuteilen, damit diese neue Karte ihren Benutzern übermittelt werden kann.

Die Dienste der föderalen Polizei verfügen bereits über alle nötigen technischen Mittel hierzu.

Das Nötige ist veranlasst worden, damit die derzeitige Gültigkeit der Dienstkarten der lokalen Polizei gewährleistet ist und sie also bis In-Kraft-Treten der neuen Dienstkarten verlängert werden.

Ich verweise Sie diesbezüglich auf Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen sowie auf den Ministeriellen Erlass zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte für die mit der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen beauftragten Bediensteten des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Streitkräfte (Belgisches Staatsblatt vom 12. Juli 2000, S. 24412; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar 2001, S. 4312). 2.4.2 Ausrüstung - Ausrüstungsnormen In Artikel 141 Absatz 2 des GIP wird der König beauftragt, die Normen in Sachen Ausrüstung und Bewaffnung der Polizeidienste festzulegen, damit die Kompatibilität und die Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und, wenn nötig, die Operativität bei gemeinsamen Einsätzen gewährleistet werden. Dieser Erlass ist in Vorbereitung. - System einer Bekleidungsvergütung Wie aus meinem Rundschreiben ZPZ 10 hervorgeht, variiert das heutige System stark von Gemeinde zu Gemeinde: Entschädigungen, Bekleidungsfonds, Punktsystem, Rückzahlung von Rechnungen usw.

Ab dem 1. April 2001 darf dieses System nicht mehr benutzt werden, da die in Anwendung von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Gemeindeverordnungen verfallen.

Ich mache Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass die Gemeinden und gegebenenfalls die Zonen die zu diesem Zweck im Haushaltsplan 2001 eingetragenen Mittel benutzen müssen, um einerseits während der drei ersten Monate des Jahres 2001 die Ausgaben in Zusammenhang mit der derzeitigen, durch die Gemeindeverordnung festgelegten Regelung zu decken und andererseits den betroffenen Personalmitgliedern ab 1.

April 2001 die zur Ausübung ihres Amtes notwendigen Uniformstücke zur Verfügung zu stellen.

Mit anderen Worten werden die Haushaltsmittel, die zur Deckung der Uniformkosten für das Jahr 2001 vorgesehen waren, ab April 2001 für den gleichen Zweck, aber nach einem anderen Verfahren benutzt. Diese Angelegenheit bildet zurzeit den Gegenstand gewerkschaftlicher Verhandlungen. 2.4.3 Bewaffnungsnormen Das Nötige wird veranlasst, damit die heutigen Normen zur Bewaffnung der lokalen Polizei garantiert sind, und sie also bis In-Kraft-Treten der neuen Normen verlängert werden.

Hierzu verweise ich Sie auf Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen. 2.5. Gebäude In der Übergangsphase ist diese Angelegenheit insbesondere für die Pilotpolizeizonen durch mein Rundschreiben ZPZ 7 - Polizeireform - Gebäude und Infrastruktur der Polizei der Gemeinden, die Mehrgemeindezonen angehören - (Belgisches Staatsblatt vom 27.

September 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22.

Dezember 2000) geregelt worden.

Im Regierungsabkommen vom 6. März 2001 über die Finanzierung der lokalen Polizei wird vorgesehen, dass ab Errichtung der Zonen die Gebäude der territorialen Brigaden der föderalen Polizei (Gendarmerie) als Volleigentum an die Polizeizonen übergehen. Letztere haben dann freie Hand, um diese Gebäude bestmöglich zu benutzen, indem sie die gesamte lokale Polizei oder einen Teil davon darin unterbringen oder das (die) unbewegliche(n) Gut (Güter) vermieten, verkaufen usw. Die Häuser oder Appartements, die derzeitig privat von den ehemaligen Gendarmen benutzt werden, werden nicht übertragen; dies gilt auch für die gemischten Gebäude, die föderales Eigentum bleiben.

Im selben Abkommen wird zudem ein Finanzierungsmechanismus für die Kosten zum Unterhalt der übertragenen Gebäude organisiert. Zudem wird eine finanzielle Ausgleichsformel darin eingeführt, um die Wertunterschiede zwischen den übertragenen Gütern auszugleichen.

In Bezug auf diese Angelegenheiten wird mein Kollege, der Minister der Infrastruktur, normative Regeln festlegen, auf die ich Sie in diesem Zusammenhang verweise. 2.6 Telematik 2.6.1 Informatik Vor kurzem habe ich ein Ministerielles Rundschreiben verteilt, in dem alle Polizeizonen aufgefordert werden, eine "Durchleuchtung" im Hinblick auf die Erstellung einer administrativen und technischen Akte durchzuführen. Durch diese Durchleuchtung der Polizeizonen sollen die Struktur der anzuwendenden Lösungen und die damit zusammenhängenden Kosten pro Zone ermittelt werden. Diese Akte wird folgende Bereiche decken: - das lokale EDV-System ISLP (Integrated System for the Local Police) und das Schema zum Anschluss an das Netzwerk HILDE (siehe mein Rundschreiben PLP 1 vom 4. Oktober 2000 über ein einheitliches EDV-System, Belgisches Staatsblatt vom 1. November 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar 2001), - die Harmonisierung des Funknetzes, - die Verwaltung der Information.

Die Regierung hat beschlossen, dass der EDV-Problematik innerhalb eines Haushaltsrahmens von 2,3 Milliarden für die Unterstützung der föderalen Polizei an die lokale Polizei Vorrang gegeben werden muss (siehe Nr. 2.2.2). Dies hat inzwischen zur Errichtung einer Arbeitsgruppe geführt und wird unter anderem aufgrund der vorerwähnten Durchleuchtung die Aufstellung und Ausführung eines Mehrjahresplans während der laufenden Legislaturperiode ermöglichen. 2.6.2 Funkverkehr In Bezug auf die zukünftige Architektur des Funkverkehrs reicht es, auf die Einführung des ASTRID-Systems und auf die diesbezüglich vorhandenen Informationen zu verweisen. Bis zur vollständigen Verwirklichung dieser Struktur, die langsamer vorangeht als die Polizeireform, hat die föderale Polizei (DGS) den Auftrag - gemäss den Bestimmungen des GIP -, Standardnormen in puncto Telematik zu bestimmen, um sicherzustellen, dass die Informationen innerhalb der integrierten Polizei auf effiziente Weise verwaltet werden (Art. 10 des K.E. vom 30. September 2000). 2.7 Interne und externe Kontrolle 2.7.1 Externe Kontrolle Das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste, so wie es durch das Gesetz vom 15.

Dezember 1993 über die Ausschüsse für die Kontrolle über die Polizeidienste und die Nachrichtendienste abgeändert worden ist, kommt weiterhin vollständig zur Anwendung. 2.7.2 Generalinspektion der föderalen und lokalen Polizei Der Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Generalinspektion der föderalen und lokalen Polizei in Ausführung von Artikel 143 des GIP geht seinen Gang und wird dem Staatsrat demnächst vorgelegt. In diesem Erlass werden der Generalinspektion gesetzliche Befugnisse zuerkannt, allgemeine Arbeitsregeln festgelegt und der Personalbestand bestimmt. 2.7.3 Interne Kontrolle Es wäre gar nicht im Sinne des GIP, die Funktion der internen Kontrolle innerhalb der lokalen Polizei verschwinden zu lassen oder zu ersetzen.

Mit der Zeit werden die Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens POL 48 über die Einrichtung eines Dienstes "Interne Kontrolle" bei den Gemeindepolizeikorps (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juli 1994) der neuen Situation angepasst. 2.8 Begleitstrukturen für die Einrichtung der lokalen Polizei Um darauf hinzuwirken, dass alle lokalen Polizeikorps effektiv am 1.

Januar 2002 eingerichtet sind, habe ich die Arbeitsstrukturen, die ich Ende 1999 eingerichtet hatte, geändert.

Die Pilotgruppe für die Reform der Polizeidienste und auch die zehn thematischen Arbeitsgruppen sind aufgelöst worden. Die meisten darunter haben ihre Aufgabe erledigt; ein wichtiger Teil der Aufträge der anderen Gruppen ist von den mit der Unterstützung beauftragten Direktionen der föderalen Polizei übernommen worden.

Die Begleitstrukturen, die durch mein Rundschreiben PZ 1 vom 10. April 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 27. September 2000) für die lokale Polizei (Föderales Überwachungs- und Unterstützungsteam und Provinziale Unterstützungsteams) eingerichtet worden sind, werden in die neue Arbeitsstruktur integriert.

Die Begleitung der Korps der lokalen Polizei während der Übergangsperiode wird in die Zuständigkeit der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei fallen, wobei natürlich auch gleichzeitig mit der Mitwirkung der innerhalb der Allgemeinen Polizei des Königreichs und der Generaldirektionen der Föderalen Polizei bestehenden Strukturen gerechnet werden kann.

Die Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei ist eine der vier grossen Direktionen, die vom Generalkommissar der föderalen Polizei abhängen.

Jedoch wird diese Direktion in der Übergangsperiode vom Administrativen und Technischen Sekretariat koordiniert.

Angaben dieser Dienste: Das Administrative und Technische Sekretariat Generaldirektor Herr Fernand KOEKELBERG Boulevard du Regent 40 (4. Etage) 1010 Brussel Tel.: 02-550 14 34 (30) - Fax: 02-550 14 58 Die Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei Direktor Herr Jean-Marie VAN BRANTEGHEM Rue Royale 47 1000 Brüssel Tel.: 02-500 27 26 - Fax: 02-500 27 96 E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes mitzuteilen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern, A. DUQUESNE

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