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Omzendbrief van 07 februari 2000
gepubliceerd op 04 oktober 2000

Omzendbrief. - Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000596
pub.
04/10/2000
prom.
07/02/2000
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


7 FEBRUARI 2000. - Omzendbrief. - Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 februari 2000 betreffende de registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

7. FEBRUAR 2000 - Rundschreiben - Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, aufgrund von Artikel 15bis des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 1990), kann jeder zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart schriftlich mitteilen.

Die Modalitäten dieser Erklärung sind erläutert worden im Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1990), im Rundschreiben vom 30. Mai 1991 über die Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juli 1991, SS. 16268-16269), so wie es durch die Rundschreiben vom 9. Oktober 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 19.

November 1991) und 6. Dezember 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 24.

Dezember 1991) abgeändert und ergänzt worden ist, und in Nummer 29 der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15.

Oktober 1992), zuletzt abgeändert durch das Rundschreiben vom 2. April 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 1997).

Artikel 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 ist durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. September 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 veröffentlicht worden ist, abgeändert worden.

Gemäss § 1 dieser Bestimmung gibt es zwei Bestattungsarten: Beerdigung und Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung. Jeder kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder Beerdigung oder Verstreuung bzw. Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2).

Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 1. März 2000) führt die Bestimmung von Artikel 15bis aus: Die Artikel 1 Absatz 3 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2.August 1990 werden abgeändert; Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses, in dem vorgesehen ist, dass, wenn der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in eine andere Gemeinde verlegt, die Information über die letztwillige Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung über den Wohnortswechsel vermerkt wird, wird aufgehoben, da er gegenstandslos geworden ist.

Den Gemeinden sollten bestimmte Anweisungen in bezug auf das Verfahren erteilt werden, das zu befolgen ist, um die Informationen in bezug auf diese Erklärungen zu verarbeiten.

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart für alle Personen, die in ihren Bevölkerungsregistern eingetragen sind, in der Form entgegenzunehmen, die durch den vorerwähnten abgeänderten Königlichen Erlass vom 2. August 1990 vorgesehen ist.

Um die Abgabe der Erklärung zu erleichtern, kann der beigefügte Text (siehe Anlage 1) dem Abgeber der Erklärung in der Form eines Vordrucks ausgehändigt werden.

Füllt der Betreffende es eigenhändig aus, reicht seine Unterschrift.

Füllt der Standesbeamte oder sein Beauftragter die Rubriken aus, muss der Betreffende seiner Unterschrift den Vermerk « Gelesen und genehmigt » voranstellen.

Ist der Betreffende ausserstande, selbst zu unterschreiben, wird die Erklärung vom Standesbeamten und von zwei vom Betreffenden frei gewählten Zeugen unterzeichnet, nachdem sie in Anwesenheit dieser Zeugen vorgelesen worden ist.

Die Bescheinigung über den Empfang der vorerwähnten Erklärung wird gemäss Anlage 2 aufgesetzt.

Die Erklärung wird im Register der betreffenden Person in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten; hierbei handelt es sich um eine Rubrik der individuellen Karteikarten, aus denen sich die Bevölkerungsregister zusammenstellen (siehe Nr. 55 § 3 der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992, Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992).

Jeder kann ebenfalls eine frühere Erklärung zurücknehmen oder ändern, wenn er die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. August 1990 vorgesehenen Bedingungen und Formalitäten erfüllt.

Die aufeinanderfolgenden Wohngemeinden schreiben diese Information im Bevölkerungsregister fort.

Bei Wechsel des Hauptwohnortes wird die schriftliche Erklärung mit der Wahl der Bestattungsart in der Akte des betreffenden Bürgers festgehalten; diese Akte wird der Gemeinde übermittelt, in der sich diese Person niedergelassen hat.

Bei Änderung der Erklärung wird nur der Vermerk der letzten Erklärung beibehalten. Bei Rücknahme der Erklärung ohne neue Verfügung, die an ihre Stelle treten soll, bei Streichung von Amts wegen der betreffenden Person aus den Bevölkerungsregistern oder bei Streichung wegen Wegzug ins Ausland wird keine Information beibehalten.

Die schriftliche Mitteilung aus freien Stücken in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart wird unter Informationstyp 152 (IT 152) des Nationalregisters angegeben.

Jede Änderung der Zusammenstellung und der Struktur des Informationstyps 152 wird den Gemeinden vom Dienst des Nationalregisters mitgeteilt.

Laut neuem Artikel 15bis letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971 muss die Gemeinde des Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des Sterbeortes auf deren Antrag hin die Informationen über die vom Verstorbenen geäusserte letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart übermitteln, wenn der Tod in einer anderen Gemeinde als der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist.

Die Rundschreiben vom 30. Mai 1991, 9. Oktober 1991 und 6. Dezember 1991 über die Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart werden aufgehoben. Nummer 29 der Allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und Fremdenregister wird infolge der vorerwähnten Abänderungen ebenfalls angepasst werden.

Brüssel, den 7. Februar 2000 Der Minister A. Duquesne

Anlage 1 Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), wohnhaft . . . . . . . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . mit, die Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in einem Kolumbarium als Bestattungsart zu wählen.

Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete aus freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart. ..................., den...........................

Unterschrift

Anlage 2 Bescheinigung über den Empfang der Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Am . . . . . (Datum) hat der Standesbeamte der Stadt/Gemeinde . . . . . die Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart von . . . . . . . . . . (Name/Vorname), wohnhaft . . . . . . . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), entgegengenommen.

Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten

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