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Omzendbrief van 07 mei 2004
gepubliceerd op 21 september 2004

Interministeriële omzendbrief PLP 35 betreffende de procedure tot indiening van de zonale veiligheidsplannen en de goedkeuring ervan door de Ministers van Binnenlandse Zaken en Justitie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000376
pub.
21/09/2004
prom.
07/05/2004
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 MEI 2004. - Interministeriële omzendbrief PLP 35 betreffende de procedure tot indiening van de zonale veiligheidsplannen en de goedkeuring ervan door de Ministers van Binnenlandse Zaken en Justitie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 35 van de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 7 mei 2004 betreffende de procedure tot indiening van de zonale veiligheidsplannen en de goedkeuring ervan door de Ministers van Binnenlandse Zaken en Justitie (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. MAI 2004 - Interministerielles Rundschreiben PLP 35 in Bezug auf das Verfahren zur Hinterlegung der zonalen Sicherheitspläne und deren Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der Justiz An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Generalprokuratoren An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei 1.Allgemeiner Rahmen / Situierung 1.1 Zielsetzungen des vorliegenden Rundschreibens Im Rundschreiben PLP 26 vom 5. Juni 2002 wurde das Verfahren zur Genehmigung der zonalen Sicherheitspläne durch den Minister der Justiz und den Minister des Innern erläutert. Dieses Rundschreiben fand erstmals 2003 auf die zonalen Sicherheitspläne (ZSP) Anwendung.

In Übereinstimmung mit Nummer 3.1 des Rundschreibens PLP 26 ist das Verfahren eingehend bewertet worden. Daraus ging hervor, dass das Verfahren in bestimmten Punkten angepasst werden muss, um eine bessere Transparenz hinsichtlich der auf föderaler Ebene betroffenen Instanzen zu gewährleisten und das Verfahren besser in den globalen Zyklus der integrierten Politik situieren zu können.

Der zonale Sicherheitsplan und seine Genehmigung fallen nämlich in einen globalen Kontext. Der ZSP, mit dem die Polizeiaktivität auf lokaler Ebene geplant werden soll, ist Teil eines gross angelegten Prozesses im Rahmen einer integralen und integrierten Vorgehensweise im Bereich Sicherheit und wird daher zwangsläufig unter Berücksichtigung verschiedener anderer Planungsinstrumente ausgearbeitet, die sowohl auf föderaler (politische Leitlinien der Minister, nationaler Sicherheitsplan) als auch auf lokaler Ebene (politische Leitlinien der Bürgermeister) vorgesehen sind.

Der zonale Sicherheitsplan ist zugleich ein Hebel für die Entwicklung der Organisation der lokalen Polizei. Dieser Plan ermöglicht die Entwicklung einer Arbeitsweise auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit (Community Policing), eine optimale Qualität und die Umsetzung politischer Entscheidungen, die sich schlussendlich im Mehrjahresfinanzplan widerspiegeln werden.

Der Minister des Innern und der Minister der Justiz haben eine gemeinsame Rahmenmitteilung « Integrale und integrierte Sicherheitspolitik » abgefasst. Die Zonen müssen bei der Erstellung des ZSP dieser Rahmenmitteilung Rechnung tragen, so wie sie für den vorigen zonalen Sicherheitsplan den föderalen Sicherheitsplan berücksichtigt haben. Diese Rahmenmitteilung ist auf der Website www.vps.fgov.be der GD SVP einsehbar.

Ferner ist Artikel 36 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) durch das Gesetz vom 10.

April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 8. Juni 2004) abgeändert worden, indem vorgesehen wurde, dass ein zonaler Sicherheitsplan nicht mehr jährlich, sondern zweijährlich aufgestellt wird.

Im Rundschreiben GPI 38 vom 13. Mai 2003 über die Zweijährigkeit der zonalen Sicherheitspläne (Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. Dezember 2003) sind die den Zonen während einer Übergangszeit gebotenen Möglichkeiten in Bezug auf die Aktionspläne genauer umrissen worden.

Diese Änderung der Gültigkeitsdauer erfolgte analog zum nationalen Sicherheitsplan, der auch zunächst für ein Jahr und dann für zwei Jahre galt.

Durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) sind der nationale Sicherheitsplan wie auch die lokalen Sicherheitspläne zu vierjährigen Plänen geworden. Der Gesetzgeber (1) ist nämlich der Meinung, dass mit der bis dahin geltenden Zweijährigkeit des Plans der globale Charakter der Sicherheitspolitik und die für die Anwendung der Massnahmen zur Durchführung dieser Politik nötige Frist nur ungenügend berücksichtigt werden. Zudem erscheint eine Frist von vier Jahren eher angebracht, um die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen eingehend und objektiv bewerten zu können. Diese Bewertung kann natürlich erst nach Anwendung dieser Massnahmen vorgenommen werden und muss der Behörde ermöglichen, den nächsten Plan anzupassen.

Infolge dieser Änderungen wird der neue nationale Sicherheitsplan 2004-2007 als Leitfaden für die Erstellung der neuen zonalen Sicherheitspläne 2005-2008 dienen.

Aus technischen Gründen ist ein neuer Text erstellt worden, der fortan die Rundschreiben PLP 26 und GPI 38 ersetzt; der Ablauf des Verfahrens selbst ist zwar nicht grundsätzlich geändert worden, aber das Verfahren ist in einigen Punkten verdeutlicht worden.

Aufgrund des neuen Zyklus und unter Berücksichtigung dessen, was im Rundschreiben PLP 26 vorgesehen war, wird das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren einer eingehenden Bewertung unterzogen werden. 1.2 Rechtlicher Rahmen und Arbeitsrahmen Das vorliegende ministerielle Rundschreiben wird in Anwendung der Artikel 35 bis 37 des GIP erlassen.

Drei wichtige Arbeitsunterlagen sind ebenfalls zu berücksichtigen: - das Vademekum der Sicherheitspläne, - der Leitfaden zum Zyklus der Polizeipolitik auf lokaler Ebene, - der Leitfaden zur Erstellung von Sicherheitsplänen. 1.3 Betroffene Dienste Gemäss Artikel 37 § 3 des GIP wird der zonale Sicherheitsplan, nachdem die Bürgermeister und der Prokurator des Königs ihn genehmigt haben, dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Genehmigung vorgelegt; diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern.

Konkret sind folgende Instanzen an der Vorbereitung des Beschlusses der Minister beteiligt: - Die Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik (GD SVP) - Direktion Öffentliche Sicherheit - bereitet den Beschluss des Ministers des Innern vor und unterbreitet ihm Vorschläge in den Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten seiner Zuständigkeiten gehören. In diesem Rahmen ist sie mit dem Verfahren zur Genehmigung des ZSP betraut (2). - Die Dienststelle für Kriminalpolitik (DKP) ist eine beratende Instanz, die dem Minister der Justiz untersteht. Der Generalberater für Kriminalpolitik informiert den Minister der Justiz über alles, was für die Kriminalitätsbekämpfung wichtig ist, und teilt ihm alle Vorschläge mit, die er für zweckdienlich hält (3).

In dieser Eigenschaft ist die DKP mit dem Verfahren zur Genehmigung der ZSP für den Minister der Justiz betraut. - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) gewährleistet die Unterstützung und die Bewertung der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne (4). Die CGL gibt eine technische Stellungnahme zu den ZSP ab. Dies geschieht vorrangig auf der Grundlage eines Berichts des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators (Dirco). Dieser Bericht wird an die CGL weitergeleitet, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den Diensten der lokalen Polizei und der ihnen geleisteten Unterstützung und nach Beratung mit den anderen Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei ihre eigenen methodischen und technischen Stellungnahmen abgibt.

Die globale technische Stellungnahme der CGL wird der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres und der Dienststelle für Kriminalpolitik des FÖD Justiz übermittelt. 2. Grundsätze des Zyklus 2.1 Kontextualisierung des Verfahrens zur Genehmigung der zonalen Sicherheitspläne Es ist wichtig, das Genehmigungsverfahren nochmals in den Zyklus der Polizeipolitik zu situieren und dabei auf jede Phase und Teilphase des Verfahrens hinzuweisen. Der Zyklus der lokalen Polizei besteht aus vier Phasen: a. Vorbereitung der Polizeipolitik (Januar bis März des ersten Jahres des Zyklus der Polizeipolitik).In dieser Phase finden das Scanning und die Analyse statt. Im ersten Anwendungsjahr kann diese erste Phase auf den Monat April ausgedehnt werden. b. Definition der Polizeipolitik (April bis Dezember des ersten Jahres des Zyklus der Polizeipolitik).Diese zweite Phase ist aus mehreren Phasen zusammengesetzt: - Zunächst bestimmt der zonale Sicherheitsrat die politischen Rahmenbedingungen und arbeitet einen Entwurf des zonalen Plans aus (April bis Juni). Dieser muss dann vom zonalen Sicherheitsrat angenommen werden und mindestens die Unterschrift der lokalen Behörden (Bürgermeister und Prokurator des Königs) tragen. Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat, soweit es ihn betrifft, wird hierüber informiert und erteilt seine Genehmigung für die in seine Zuständigkeit fallenden Teile. - Der von allen Parteien genehmigte Plan wird spätestens zum 1. August den betroffenen Verwaltungen des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz übermittelt. Diese Verwaltungen bereiten das Genehmigungsverfahren (5) vor. Sie können auch den Zonen vorschlagen, ihren Plan anzupassen, wenn er bestimmten Kriterien nicht entspricht (3.3.2 und 3.3.3). Die beiden zuständigen Minister genehmigen die eventuell angepassten Pläne spätestens zwei Monate nach Hinterlegung der endgültigen Fassung. c. Ausführung der Polizeipolitik während der vier Jahre nach dem Genehmigungsjahr durch das Erstellen von Aktionsplänen.Während des gesamten Zyklus verfolgt der zonale Sicherheitsrat ständig die Lage und nimmt er regelmässig Zwischenbewertungen vor. Diese Bewertungen haben eine direkte Auswirkung auf das Erstellen der nachfolgenden Aktionspläne. d. Bewertung der Polizeipolitik am Ende des Zyklus: Diese eingehende Bewertung erfolgt unmittelbar am Ende der Ausführungsphase (an jedem letzten Jahr des Zyklus der Polizeipolitik).Diese Phase dauert zwischen drei Monaten und einem Jahr, das Ergebnis muss aber für den darauf folgenden Zyklus verfügbar sein. Um den folgenden zonalen Sicherheitsplan zu erstellen, wird die Zone sich also auf die verfügbaren Zwischenbewertungen stützen.

Jede Phase dieses Prozesses ist wichtig, um zu einem zonalen Sicherheitsplan zu gelangen, der den in der Zone vorkommenden Problemen Rechnung trägt und dazu beiträgt, diese Probleme mit Hilfe von Aktionsplänen anzupacken. In dieser Hinsicht ist es wichtig, auf den strategischen Charakter der zonalen Sicherheitspläne zu verweisen, der durch den vierjährlichen Zyklus gefestigt wird. Der zonale Sicherheitsplan ist ein langfristig angelegter Plan. Die jährlichen Aktionspläne sind operativ und im Hinblick auf eine kurzfristige Ausführung ausgelegt.

Der vollständige Leitfaden zum Zyklus der Polizeipolitik auf lokaler Ebene ist auf der Website www.infozone.be einsehbar.

Die Änderung beziehungsweise Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Plans bleiben ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Behörden, seinen Inhalt anzupassen, sollte dies während der Ausführung notwendig werden, um die Ziele der Sicherheitspolitik zu erreichen (6). Da der zonale Sicherheitsplan fortan vier Jahre gültig ist, könnte es möglich sein, dass bestimmte Punkte entweder auf Initiative des zonalen Sicherheitsrats oder infolge einer auf föderaler Ebene vorgenommenen Anpassung im Laufe des Zyklus angepasst werden müssen. Diese Anpassungen finden unter der Verantwortung der lokalen Behörden statt.

Das in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Genehmigungsverfahren findet keine Anwendung auf diese Anpassungen. Die Begründung der Anpassungen muss jedoch im Bericht des zonalen Sicherheitsrats aufgeführt werden, der den betroffenen Verwaltungen des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern zur Information übermittelt wird.

Die erste Anwendung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) startet 2004 mit der Vorbereitung der zonalen Sicherheitspläne 2005-2008. Diese neuen Pläne dürfen keinesfalls eine reine Verlängerung der bestehenden Pläne 2003-2004 sein. Wir erinnern nochmals daran, dass bei der Einführung des neuen Zyklus der Polizeipolitik der nationale Sicherheitsplan 2004-2007 zu berücksichtigen ist. 2.2 Abstimmung auf den nationalen Sicherheitsplan Mit dem nationalen Sicherheitsplan (NSP) 2004-2007 wird beabsichtigt, der allgemeinen Polizeipolitik einen Inhalt zu geben und sie zu koordinieren. Folgende Leitlinien werden darin beschrieben: - Der NSP trägt dazu bei, eine integrale und integrierte Vorgehensweise der Polizeidienste im Bereich Sicherheit sowie die Kohäsion in ihrem Auftreten zu gewährleisten. Dieser Plan muss als Polizeiplan betrachtet werden. Die lokalen Polizeidienste müssen dies in Absprache mit den zuständigen Behörden bei der Erstellung ihrer Pläne berücksichtigen. - Damit in diesem Land eine integrale und integrierte Vorgehensweise der Polizei im Bereich Sicherheit erreicht wird, muss effektiv auf integrierte Weise gearbeitet werden und eine reelle Zusammenarbeit zwischen beiden Polizeiebenen bestehen. Selbst wenn sie dem Weisungsrecht verschiedener Behörden unterworfen sind und auf verschiedene Weise geleitet werden, dürfen die beiden Ebenen sich nicht nur für den eigenen Tätigkeitsbereich interessieren, sondern sie müssen sich dessen bewusst sein, dass sie Teil einer integrierten Polizei sind und zusammen ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich die Erhöhung der Sicherheit in Belgien. - Das bedeutet, dass die nachstehend erwähnten vorrangigen Phänomene neben spezifischen lokalen Prioritäten, wie zum Beispiel Belästigungen, in die zonalen Sicherheitspläne aufgenommen werden, insofern die Polizeizone von diesen vorrangigen Phänomenen betroffen ist: ° Verkehrssicherheit (Verkehrsunfälle mit Körperverletzung), ° illegale Einwanderung und Schlepperei, ° Menschenhandel, ° Terrorismus, ° Eigentumsdelikte, die insbesondere durch umherziehende Banden verübt werden, ° Drogen, ° Umwelt, begrenzt auf den Abfallhandel, ° grosse Finanz- und Wirtschaftskriminalität, ° Waffenhandel.

Insbesondere im zweiten Teil des nationalen Sicherheitsplans sind auch mögliche Massnahmen und Initiativen für die lokale Ebene vorgesehen.

Dieser nationale Sicherheitsplan kann auf der Website der GD SVP (www.vps.fgov.be) und der CGL (www.infozone.be) eingesehen werden. 2.3 Die Instanzen des Zyklus und ihre Rolle - Zonaler Sicherheitsrat (ZSR) - Artikel 35 des GIP - Die zonalen Sicherheitspläne werden von den zonalen Sicherheitsräten besprochen, vorbereitet und erstellt. Die Polizeibehörden (Prokurator des Königs und Bürgermeister) und die Polizeidienste sind folglich von Anfang an am zonalen Sicherheitsplan beteiligt, für den sie übrigens alle verantwortlich sind. - Der Vorsitzende legt der Dienststelle für Kriminalpolitik und der Direktion öffentliche Sicherheit den von den Bürgermeistern und vom Prokurator des Königs gebilligten und unterzeichneten ZSP zur Genehmigung vor. - Der Bürgermeister-Vorsitzende, an den das Schreiben zur Genehmigung des zonalen Sicherheitsplans adressiert ist, muss den Mitgliedern des ZSR dieses Schreiben und die darin enthaltenen Informationen mitteilen. - Wenn die geplante Kapazität der Zone sich als unzureichend erweist, um ihre Aufträge auszuführen, sucht der ZSR nach Lösungen. - Der ZSR ist ebenfalls für die Bewertung und die Ausführung des ZSP verantwortlich. - Provinziale Beratung - Artikel 162 des GIP / Artikel 9 des GPA (7) In jeder Provinz wird eine provinziale Beratung zwischen dem Gouverneur, dem Generalprokurator beim Appellationshof, den Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, den Gerichtspolizeidirektoren und den Vertretern der lokalen Polizeidienste organisiert. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Polizeizonen. Ziel ist es, die zonalen Sicherheitsräte und die interzonale Zusammenarbeit anzuspornen.

Damit eine solche Unterstützung organisiert werden kann, ist es natürlich wichtig, dass die Polizeizonen dem Gouverneur ihren ZSP übermitteln.

Auf diese Weise werden auch engere Bande zwischen der föderalen und der provinzialen Ebene geknüpft, sodass eine integrierte Sicht gestärkt wird. Die GD SVP wird ihrerseits den Gouverneur regelmässig über den Stand der Dinge in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung der ZSP informieren. - Der Dirco muss dem CGL über den zonalen Plan und die Arbeitsweise des zonalen Sicherheitsrats Bericht erstatten. Einerseits ist der Dirco infolge des ihm durch Artikel 104 Nr. 5 des GIP erteilten Auftrags eng an der im Rahmen seiner Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Überwachung des zonalen Sicherheitsplans zu leistenden Unterstützung beteiligt und muss er diesbezüglich als föderaler Partner der lokalen Ebene angesehen werden. Es obliegt dem Dirco der föderalen Polizei, bei der Beratung innerhalb des ZSR die anderen Mitglieder über den Inhalt des nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser auch tatsächlich bei der Vorbereitung des zonalen Sicherheitsplans berücksichtigt wird. Andererseits ist der Dirco gesetzlich verpflichtet, über die Ausführung der in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegten föderalen Aufträge durch die lokale Polizei Bericht zu erstatten. Auch von der Bezirksebene (Dirco und Dirjud) wird ein Bericht erwartet, insbesondere vom Dirco, der aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung der Berichterstattung beim Generalkommissar betroffen ist (Artikel 104 Nr. 6 des GIP).

In einem von der Föderalen Polizei in Zusammenarbeit mit den Dircos ausgearbeiteten Leitfaden wird die Rolle des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators in diesem Rahmen genauer umschrieben werden. 3. Genehmigungsverfahren Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, einen zonalen Sicherheitsplan zu erstellen. 3.1 Frist Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung des Plans), muss der ZSP spätestens für den 1. August eingereicht werden.

Da es sich hierbei um das äusserste Datum handelt, können die Zonen ihre Pläne selbstverständlich davor hinterlegen. Wir verweisen auf die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Frist, damit das ganze Verfahren spätestens im Laufe des Monats Dezember abgeschlossen werden kann und die Ausführung der Aktionspläne mit dem Monat Januar beginnen kann. 3.2 Zulässigkeit Die zweimonatige Genehmigungsfrist beginnt erst, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Plan muss mindestens vom Bürgermeister (von den Bürgermeistern) und vom Prokurator des Königs unterzeichnet sein. - Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats schickt ein Exemplar auf dem Postweg oder per elektronischer Post an folgende Adresse: - Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik (GD SVP) Direktion Öffentliche Sicherheit Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin Rue Royale/Koningsstraat 56 1000 BRÜSSEL - psp.spuv@ibz.fgov.be (FR) vpb.spuv@ibz.fgov.be (NL) Die GD SVP muss unverzüglich ein Exemplar des zonalen Sicherheitsplans an die Dienststelle für Kriminalpolitik, die ebenfalls mit der Genehmigung der zonalen Sicherheitspläne betraut ist, und zwecks Stellungnahme an die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei schicken.

Ist der Plan für zulässig erklärt, schickt die GD SVP dem Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrats systematisch eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung dient zur Bestimmung des Datums des Anfangs der Genehmigungsfrist.

Im Fall von Nichtzulässigkeit des ZSP wird dem Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrats ein Schreiben zugestellt, in dem um Abhilfe in Bezug auf die angegebenen Punkte gebeten wird. Mit diesem Schreiben läuft die Genehmigungsfrist noch nicht an. 3.3 Genehmigung des zonalen Sicherheitsplans 3.3.1 Allgemeines Um den Genehmigungsprozess zu erleichtern, werden die Zonen gebeten, in jedem Fall eine elektronische Fassung ihres Plans entweder per E-Mail oder auf Diskette beziehungsweise CD-Rom zu schicken an: - psp.spuv@ibz.fgov.be (FR), - vpb.spuv@ibz.fgov.be (NL), - oder, für den Versand einer Diskette oder CD-Rom, an die oben erwähnte Adresse. 3.3.2 Formale und inhaltliche Kriterien - Kriterien in puncto Form Es wird nachdrücklich empfohlen, dem Muster des Leitfadens zur Erstellung von zonalen Sicherheitsplänen zu folgen. Hierdurch entsteht ein Gleichgewicht zwischen einerseits einer bestimmten Einheitlichkeit, durch die die zonalen Sicherheitspläne lesbarer und verständlicher werden und man sich vergewissern kann, dass alle wichtigen Punkte berücksichtigt worden sind, und andererseits einer dynamischen Reflexion, die auf die Lösung spezifischer Probleme der Zone ausgerichtet ist.

Kriterien in puncto Inhalt: die wichtigsten Elemente, denen die genehmigenden Dienste Beachtung schenken - Zusammenhang und Übereinstimmung des ZSP mit dem nationalen Sicherheitsplan und den aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern sowie - falls vorhanden - dem lokalen Sicherheitsplan, - die benutzten objektiven und subjektiven Quellen, - Aufgrund von Artikel 37 des GIP wird der ZSP unter Berücksichtigung des nationalen Sicherheitsplans erstellt. Die Zone muss natürlich nicht die Gesamtheit der Prioritäten des NSP auswählen (Qualität geht vor Quantität), aber sie muss begründen, warum bestimmte Prioritäten nicht berücksichtigt werden, - Zusammenhang zwischen dem zonalen Sicherheitsplan und anderen politischen Instrumenten auf Ebene der Vorbeugung und der Sicherheit (Vorbeugungs- und Sicherheitsvereinbarungen, ...), - Zwischenbewertung des vorigen zonalen Sicherheitsplans.

Davon sind folgende Elemente betroffen: - Prioritäten des ZSP 2003-2004, - Art des Szenarios für jedes berücksichtigte Phänomen (Priorität, besondere Beachtung, ...), - durchgeführte Aktionen und ihre Ergebnisse, - Schlussfolgerung: Was muss weitergeführt, angepasst oder gestrichen werden?, - Einhaltung der Normen in puncto Organisation und Arbeitsweise, - Stellenplan (Mindestnormen in puncto Personalbestand - KE vom 5.

September 2001), - Einbeziehung und Informierung der Bevölkerung. 3.3.3 Beschluss zur Genehmigung oder Missbilligung - Administrative Bearbeitung Wenn bei der Prüfung des Plans Mängel und Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Form festgestellt werden, können die betroffenen Verwaltungen die Zone in gegenseitigem Einvernehmen bitten, die Akte zu vervollständigen.

Zum Beispiel bei: - fehlenden Anlagen, - undeutlichen oder fehlenden Erläuterungen, - fehlendem Organigramm, - ...

Dadurch wird die zweimonatige Billigungsfrist am Tag der Zurücksendung des Plans unterbrochen und bei Hinterlegung des geänderten Plans bei der GD SVP neu angesetzt. - Beschluss Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der Plan, nachdem die Bürgermeister und der Prokurator des Königs ihn genehmigt haben, dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Genehmigung vorgelegt, die sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als erteilt betrachtet.

In diesem Fall können zwei Arten von Genehmigung erteilt werden: - Einfache Genehmigung: Die hierbei eventuell gemachten Bemerkungen berühren nicht die Qualität des Plans. Es handelt sich eher um Ratschläge, wie die Qualität des Plans beim nächsten Mal noch verbessert werden könnte (Beispiel: unübersichtliche Struktur, ...), - Genehmigung mit Bemerkungen: Hier betreffen die Bemerkungen grundlegendere Elemente, schwerwiegendere Unzulänglichkeiten, die im nächsten Plan behoben werden müssen. Diese Genehmigung muss als Warnung verstanden werden: Sollte die Zone sie bei der Erstellung des nächsten Plans nicht berücksichtigen, könnte dies zu einer Missbilligung führen (Beispiele: nicht erreichte und nicht nachgewiesene Normen in puncto Organisation und Arbeitsweise, nichtssagende oder unzureichende Bewertung des vorigen ZSP, ...).

Wenn der Minister des Innern und der Minister der Justiz den Plan (insgesamt oder teilweise) missbilligen, muss die Zone ihnen binnen einer Frist von einem Monat eine neue Fassung vorlegen. In diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat.

Ein Plan wird missbilligt, wenn darin zu schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende Unzulänglichkeiten festgestellt werden, die eine Bewertung verhindern (Beispiele: keine Zwischenbewertung des vorigen ZSP, Nichtberücksichtigung der in der vorigen Genehmigung enthaltenen Bemerkungen, wie oben erwähnt). - Notifizierung des Beschlusses Die GD SVP schickt den Beschluss an den Bürgermeister-Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrats, der seinerseits die anderen Mitglieder des ZSR in einer speziell hierzu einberufenen Sondersitzung darüber informiert.

Wir bitten die Mitglieder des ZSR, diese Informationen in ihren jeweiligen Instanzen weiterzuleiten. 3.4 Ausführung des zonalen Sicherheitsplans Ist der zonale Sicherheitsplan von den Ministern genehmigt, muss er selbstverständlich ausgeführt werden. Dazu verfügt die Zone über vier Jahre. Wir erinnern daran, dass der Korpschef für die Umsetzung der lokalen Polizeipolitik (Artikel 44 des GIP) unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums (Artikel 45 des GIP) verantwortlich ist.

Zunächst müssen die im zonalen Sicherheitsplan festgelegten Entscheidungen entweder in Projekte oder Überlegungspunkte, die besondere Beachtung verdienen, umgesetzt (in beiden Fällen werden mehr oder weniger konsequente Aktionspläne ausgearbeitet) oder in die übliche Arbeit integriert werden.

Aktionspläne werden erstellt, um komplexe Phänomene eines bestimmten Ausmasses anzugehen, die in Zusammenarbeit mit anderen Partnern der Sicherheitskette angepackt werden. In diesem Zusammenhang wird der polizeilichen Vorbeugungsarbeit systematisch Beachtung geschenkt.

Hierfür sind die entsprechende Kapazität und besondere Mittel unentbehrlich.

Die Pläne werden vorzugsweise von einer Projektgruppe unter Führung eines Projektleiters ausgearbeitet (8).

Die Lösung von Problemen geringeren Ausmasses kann in die täglichen Polizeiaufgaben einbezogen werden.

Auch wenn die Ausführungsphase vier Jahre dauert, gelten die Aktionspläne weiterhin für ein Jahr. Sie müssen nämlich flexibel bleiben und je nach Zwischenbewertung angepasst werden können.

Damit diese Ausführungsphase verfolgt werden kann, müssen vorher klare Indikatoren festgelegt werden. Ziel ist es, die Umsetzung des ZSP bewerten zu können. Diese Zwischenbewertungen müssen dem zonalen Sicherheitsrat unterbreitet werden; danach sind Anpassungen möglich.

Am Ende der vierjährigen Ausführungszeit wird diese Phase ebenfalls einer globalen Bewertung unterzogen, für die der zonale Sicherheitsrat verantwortlich ist.

Diese Bewertungen bilden natürlich eine unverzichtbare Grundlage für die Vorbereitung des nächsten ZSP. 4. Föderale Unterstützung auf lokaler Ebene 4.1 Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik (GD SVP) Die GD SVP steht den lokalen und provinzialen Behörden sowie den Polizeizonen zur Verfügung für alle Informationen in Bezug auf: - das vorliegende Rundschreiben und das diesbezügliche Verfahren, - die föderalen Prioritäten, insbesondere des Ministers des Innern, - die Fortschritte des zonalen Sicherheitsplans.

Die GD SVP möchte die lokale Ebene auf konstruktive Weise unterstützen durch eine bessere Begleitung der zonalen Sicherheitsräte und der provinzialen Beratungsorgane sowohl auf Ebene der internen Verwaltung als auch auf Ebene der Unsicherheitsphänomene. 4.2 Dienststelle für Kriminalpolitik (DKP) Die DKP steht den lokalen Gerichtsbehörden zur Verfügung für alle Informationen in Bezug auf: - das vorliegende Rundschreiben, - die föderalen Prioritäten, insbesondere des Ministers der Justiz, - die Erstellung des zonalen Sicherheitsplans im Allgemeinen.

Die DKP wird ebenfalls die Arbeiten der ZSR, der provinzialen Beratungsorgane und der Ermittlungsberatungsorgane in den sie betreffenden Bereichen näher verfolgen und dabei insbesondere über die Expertennetzwerke « Polizei » und « Kriminalpolitik » des Kollegiums der Generalprokuratoren die relevanten politischen Informationen ermitteln, um nützliche politische Empfehlungen abzugeben. 4.3 Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) Den ganzen Zyklus der Polizeipolitik über können die Polizeizonen von der CGL eine methodische Unterstützung erhalten, unter anderem durch: - die methodischen Hilfsmittel und die verschiedenen Leitfäden, die in Zusammenarbeit mit zahlreichen Partnern, insbesondere mit den Testzonen entwickelt worden sind, - eine direktere technische und methodische Unterstützung (bei der Vorbereitung und Ausarbeitung des ZSP, der Ausarbeitung der Aktionspläne, der Weiterverfolgung und Berichterstattung über die Ausführung beim ZSR), - eine ständige Information über dieses Thema, - Ausbildungen (insbesondere der Mitarbeiter der Polizeipolitik und der Prozessbegleiter innerhalb der Zonen und provinzialen Netzwerke), - die Unterstützung und Begleitung der provinzialen Beratungsorgane und der zonalen Sicherheitsräte, damit die methodischen Hilfsmittel und die Unterstützung so gut wie möglich angewandt werden. 5. Informationsaustausch Im Rahmen dieses integrierten Prozesses ist es wichtig, den Dialog und den Informationsaustausch zu optimalisieren. - Die GD SVP wird die von den Verwaltungsbehörden ausgehenden Informationen verfolgen: Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums beziehungsweise Polizeikollegiums und des Gemeinde- beziehungsweise Polizeirats im Bereich Sicherheit und Polizei müssen der GD SVP übermittelt werden, - Die DKP richtet sich vor allem nach den Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren, Prokurator des Königs, Bezugsnetze des Kollegiums, ...), - Alle Berichte des zonalen Sicherheitsrats werden an die Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik geschickt, die den anderen betroffene Instanzen (9) eine Kopie übermittelt, - Alle Berichte der provinzialen Beratungsorgane werden an die Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik geschickt, die den anderen betroffenen Instanzen (10) eine Kopie übermittelt (Artikel 162 des GIP), - Die Aktionspläne werden, auch wenn sie Teil des ZSP sind, im Herbst an die CGL geschickt: Es sei daran erinnert, dass der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats im Sinne eines breiten Informationsaustauschs zwischen den Polizeizonen und im Hinblick auf eine Datenbank der « bewährten Praktiken » die endgültig genehmigten Aktionspläne der CGL übermittelt, die für deren Bestandsaufnahme zuständig ist.

Der Austausch von Informationen und Dokumenten erfolgt möglichst auf elektronischem Weg.

Mit vorliegendem Rundschreiben werden das Rundschreiben PLP 26 vom 5.

Juni 2002 über Anweisungen in Bezug auf das Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen Sicherheitspläne 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 03. Oktober 2002) und das Rundschreiben GPI 38 vom 13.

Mai 2003 über die Zweijährigkeit der Zonalen Sicherheitspläne (Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. Dezember 2003) ersetzt und aufgehoben.

Zum Abschluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass der zonale Sicherheitsplan ein politisch-strategisches Instrument ist, dessen Ergebnis der Bevölkerung zugute kommen muss. Das setzt eine gute Informierung der Bevölkerung voraus. Daher muss bereits im ZSP selbst angegeben werden, auf welche Weise das geschehen soll.

Wir bitten die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Wir bitten Sie zudem, die Bürgermeister Ihrer Provinz vom Vorstehenden in Kenntnis zu setzen.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anmerkungen (1) Entwurf des Programmgesetzes vom 24.November 2003, Begründung. (2) Ministerieller Erlass vom 22.April 2003 zur Festlegung des Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 2003). (3) Königlicher Erlass vom 14.Januar 1994 zur Schaffung einer Dienststelle für Kriminalpolitik (Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1994). (4) Art.5 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 23. September 2000) und vorerwähnter Ministerieller Erlass vom 22. April 2003. (5) Das Verfahren für die Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der Justiz kann also ab dem Monat Juni des ersten Jahres des Zyklus der Polizeipolitik beginnen.(6) Entwurf des Programmgesetzes vom 24.November 2003, Begründung. (7) Gesetz vom 5.August 1992 über das Polizeiamt. (8) Siehe den Leitfaden zum Zyklus der Polizeipolitik auf lokaler Ebene.(9) Dienststelle für Kriminalpolitik des FÖD Justiz und Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei.(10) Ibidem. ANLAGE 1 zum Rundschreiben PLP 35: Angaben über die Aktenverwalter DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK Avenue de la Porte de Hal / Hallepoortlaan 5-8 1060 Brüssel Fax: 02-542 74 44 Für die französischsprachigen und deutschsprachigen Pläne: - Freddy GAZAN - Beigeordneter Generalberater für Kriminalpolitik Tel.: 02-542 74 36 Freddy.Gazanjust.fgov.be - Aktenverwalterin: Fabienne POLAIN - Beigeordnete Beraterin Tel.: 02-542 74 40 Fabienne.Polain@just.fgov.be Für die niederländischsprachigen Pläne: - Diane REYNDERS - Generalberaterin für Kriminalpolitik Tel.: 02-542 74 25 Diane.Reynders@just.fgov.be - Aktenverwalterin: Christel DEFEVER - Beigeordnete Beraterin Tel.: 02-542 74 93 Christel.Defever@just.fgov.be GENERALDIREKTION SICHERHEITS- UND VORBEUGUNGSPOLITIK Direktion Öffentliche Sicherheit Rue Royale / Koningsstraat 56 1000 Brüssel Fax: 02-500 24 68 Direktorin: Laura SZABO (FR/NL) - Beraterin Tel.: 02-500 24 58 Für die französischsprachigen und deutschsprachigen Pläne: - Delphine MARTINY-FRYNS - Beigeordnete Beraterin (Provinzen Lüttich, Luxemburg und Hennegau) Tel.: 02-500 24 04 Delphine.martiny-fryns@ibz.fgov.be - Pierre VANBELLINGEN - Beigeordneter Berater (Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, Provinzen Wallonisch-Brabant, Namur und Hennegau) Tel.: 02-500 24 57 Pierre.vanbellingen@ibz.fgov.be Für die niederländischsprachigen Pläne: - Arne DORMAELS - Beigeordnete Beraterin (Provinzen Westflandern, Ostflandern und Flämisch-Brabant) Tel.: 02-500 24 23 Arne.dormaels@ibz.fgov.be - Gunter CEUPPENS - Beigeordneter Berater (Provinzen Antwerpen, Limburg und Flämisch-Brabant) Tel.: 02-500 24 60 Gunter.ceuppens@ibz.fgov.be DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI Square Victoria Regina / Victoria Regina Plantsoen 1 1210 Brüssel Fax: 02-223 99 45/47 E-Mail: cgl@ibz.fgov.be Dienstleiter: Leo EESTERMANS - Dienstleiter Polizeipolitik Tel.: 02-223 99 05 Für die französischsprachigen und deutschsprachigen Pläne: - Marylène DECOLLE (F) - Verantwortliche für das Programm Polizeipolitik Ansprechpartnerin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Tel.: 02-223 99 35 - Christian DEMAREZ (F) - Konsultant für Polizeipolitik Ansprechpartner der Provinzen Wallonisch-Brabant, Namur und Luxemburg Tel.: 02-223 99 43 - Claude JEANMOTTE (F) - Konsultant für Polizeipolitik Tel.: 02-223 99 39 - Maria PINZINO (F) - Konsultantin für Polizeipolitik Ansprechpartnerin der Provinzen Lüttich und Hennegau Tel.: 02-223 99 40 Für die niederländischsprachigen Pläne: - Jean-Pierre DEVOS (N) - Konsultant für Polizeipolitik Ansprechpartner der Provinzen Antwerpen und Flämisch-Brabant Tel.: 02-223 99 39 - Bart HEYNS (N) - Konsultant für Polizeipolitik Ansprechpartner der Provinzen Limburg und Ostflandern Tel.: 02-223 99 37 - Valère HUVENEERS (N) - Konsultant für Polizeipolitik Ansprechpartner der Provinz Westflandern Tel.: 02-223 99 42 - Thomas WAUTERS (N) - Konsultant für Polizeipolitik Ansprechpartner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Tel.: 02-223 99 36

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