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Omzendbrief van 08 juni 1999
gepubliceerd op 25 januari 2000

Omzendbrief OOP 27quater tot wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000819
pub.
25/01/2000
prom.
08/06/1999
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


8 JUNI 1999. - Omzendbrief OOP 27quater tot wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 27quater van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 juni 1999 tot wijziging van de omzendbrief OOP 27 van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 8. JUNI 1999 - Rundschreiben OOP 27quater zur Abänderung des Rundschreibens OOP 27 vom 30.Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen 1. Inhalt der in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geschlossenen Vereinbarungen 2. Massnahmen zur Ausschliessung An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Zur Information: an die Herren Bezirkskommissare und an die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, 1.Einleitung Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, im Laufe des Monats Juni eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen und somit Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen zu erfüllen.

Wir möchten die betreffenden Veranstalter auffordern, ihr Möglichstes zu tun, damit diese Vereinbarungen fristgerecht unterzeichnet werden, und weisen mit Nachdruck darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist Sanktionen aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 verhängt werden können. Durch vorliegendes Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30.

Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen abgeändert, soweit es das auf lokaler Ebene ausgehandelte und anschliessend dem Minister des Innern übermittelte Vereinbarungsprotokoll betrifft, und das Rundschreiben OOP 27ter vom 15. Januar 1999 wird aufgehoben, ausser was das Kartenmanagement anbelangt. Die meisten der Verpflichtungen, die früher in dem zwischen dem Bürgermeister, der Gendarmerie, der Polizei und der Klubleitung geschlossenen und vom Minister des Innern gebilligten und unterzeichneten Vereinbarungsprotokoll aufgeführt sein mussten, sind bereits in das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen und die Königlichen Erlasse zu dessen Ausführung aufgenommen worden oder werden demnächst darin aufgenommen werden.

Diese Verpflichtungen betreffen das Kartenmanagement, die Anwerbung von Ordnern, die Sicherheits- und Koordinationspolitik, die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in den Stadien sowie die Normen, die in puncto aktive und passive Sicherheit in den Fussballstadien zu beachten sind.

Wegen der Besonderheit jedes Stadions und der durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Erfordernisse wäre es jedoch unangebracht gewesen, die Gesamtheit der Verpflichtungen in diesen Rechtsvorschriften festzulegen.

Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ist in Artikel 5 für die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die Veranstalter eines internationalen Fussballspiels die Verpflichtung vorgesehen, im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen. Für eine bestimmte Anzahl Verpflichtungen ist es somit weiterhin erforderlich, einen Konsens zu finden.

Durch vorliegendes Rundschreiben werden folgende Punkte des Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998, abgeändert durch die Rundschreiben OOP 27bis vom 30. September 1998 und OOP 27ter vom 15.

Januar 1999, aufgehoben: - 2.2. Organisation eines Ordnungsdienstes, - 3.2. Zweites Vereinbarungsprotokoll, - 4. Feststellung von Verstössen gegen die aus den Vereinbarungsprotokollen resultierenden Verpflichtungen, - 5. Lokaler Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen, - 7. Koordinierungsmassnahmen, mit Ausnahme des Berichts über den durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle, - 8.2. Begleitung der Anhänger der Gastmannschaft durch eigene Ordner, - 8.3. Ausschliessungsanträge, - 9.2.1. Absatz 2: Übergangsmassnahmen.

Der Abschluss von Vereinbarungen sowie ihre Einhaltung werden fortan von den Ordnungskräften und den zu diesem Zweck bestimmten Beamten meines Ministeriums kontrolliert; das System der pauschalen Veranschlagung der Kosten wird demnach zugunsten der gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 angewandten Sanktionen abgeschafft.

Ausserdem befasst sich das vorliegende Rundschreiben mit den verschiedenen Massnahmen, die im Hinblick auf ein Stadionverbot getroffen werden können. 2. Inhalt der Vereinbarung 2.1. Pflichtbestimmungen In der Vereinbarung müssen zur Ergänzung des Königlichen Erlasses über das Kartenmanagement, des Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen und des Königlichen Erlasses über die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Stadien folgende Begriffe und Werte näher beschrieben und/oder ausdrücklich festgelegt werden: 2.1.1. Sicherheitskapazität des Stadions Bei der Sicherheitskapazität des Stadions handelt es sich um die Kapazität, die aus Sicherheitsgründen auferlegt worden ist. Sie wird in Abstimmung mit den Feuerwehrdiensten und den Ordnungskräften festgelegt. Dabei werden die Qualität der Infrastruktur und die Räumungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Die Sicherheitskapazität des Stadions kann die theoretische Kapazität des Stadions natürlich nicht übersteigen. 2.1.2. Aufteilung in Blocks In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen beträgt die maximale Zuschauerzahl 3000 pro Block. Die Blocks müssen darüber hinaus anhand bestimmter Angaben deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen über Sanitäranlagen und Erfrischungsmöglichkeiten verfügen.

Sollte es für zwei Blocks gemeinsame Anlagen geben, dürfen diese Blocks ausschliesslich Anhängern derselben Mannschaft zugänglich sein.

Ausserdem muss eine unüberwindbare Trennung zwischen rivalisierenden Anhängern errichtet werden.

Jeder Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fussballspiels ist verpflichtet, die Anzahl Blocks, die sein Stadion enthält, sowie die Anzahl Sitz- oder Stehplätze pro Block zu melden. 2.1.3. Verschiedene Elemente bezüglich Sicherheitsnormen - Anlegen von Zufahrtswegen für Polizei und Rettungsdienste In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen Zufahrtswege vorhanden sein, die Fahrzeugen der Polizei- und Rettungsdienste, ausgehend vom öffentlichen Wegenetz und von den Parkzonen, eine schnelle und unmittelbare Zufahrt zu den Einrichtungen für Zuschauer, den Räumlichkeiten des Stadions sowie dem Spielfeld ermöglichen. Diese Zufahrtswege müssen klar und vollständig ausgeschildert sein.

Die Anordnung dieses Wegenetzes sollte in Abstimmung mit den Ordnungskräften und den Feuerwehrdiensten auf einem Plan festgehalten werden. Dieser Plan ist der Vereinbarung beizufügen. - Lage der Parkzonen für Polizei- und Rettungsdienste In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen solche Zonen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Stadions eingerichtet werden. Innerhalb des Stadions müssen sie sich in der Nähe der für diese Dienste vorgesehenen Räumlichkeiten befinden und über einen eigenen Ausgang verfügen, der ständig passierbar bleibt.

Sie müssen ausserdem so angelegt sein, dass die Räumungswege für Zuschauer dadurch nicht verlegt werden. Sie müssen ebenfalls auf dem im voranstehenden Punkt erwähnten Plan angegeben sein. - Lage der Parkzonen für die Medien In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen die den Medien vorbehaltenen Parkzonen so angelegt sein, dass jegliche Überschneidung mit den Tätigkeiten der Polizei- und Rettungsdienste vermieden wird. Sie müssen ebenfalls auf dem im voranstehenden Punkt erwähnten Plan angegeben sein. - Anzahl Verkaufsstellen für Eintrittskarten In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen Verkaufsstellen, sofern sie sich in den Aussenbereichen des Stadions befinden, in ausreichender Anzahl vorhanden sein, so dass ein zügiger Durchgang der Zuschauer gewährleistet wird. Die Anzahl Verkaufsstellen muss in der Vereinbarung festgelegt werden. Sie dürfen nur den Zugang zu den entsprechenden Zonen ermöglichen. - Zonen, in denen Sitze mit Rückenlehne angebracht werden können In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen darf es nur Sitze ohne Rückenlehne geben. In der Vereinbarung sollte jedoch die besonderen Gästen vorbehaltene Zone festgelegt werden, in der abweichend vom Königlichen Erlass dennoch Sitze mit Rückenlehne angebracht werden dürfen. - Anzahl Personen, für die der Kommandoraum vorgesehen sein muss Es obliegt den Unterzeichnern der Vereinbarung, die Anzahl Personen zu bestimmen, die für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst erforderlich ist und in diesem Raum Platz finden muss. Die Fläche der Kommandostelle wird gemäss dem Entwurf des Königlichen Erlasses dieser Anzahl angepasst. Es versteht sich von selbst, dass die Fläche der bestehenden Kommandostelle diese Berechnung, die ausschliesslich auf operationelle Erfordernisse basieren sollte, nicht beeinflussen darf. - Ausstattung der Kommandostelle und Kommunikationsmittel - Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen muss für diese Räume das Prinzip der Trennung rivalisierender Fans angewandt werden. - Anzahl, Lage, Fläche und Ausstattung der für Zuschauer bestimmten Erste-Hilfe-Räume In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen Stadien für nationale und internationale Fussballspiele über mindestens einen Erste-Hilfe-Raum verfügen, der von dem für Spieler bestimmten Raum getrennt ist. Dieser Raum muss einen behindertengerechten Eingang haben und ausserhalb der Räumungswege für das Publikum liegen. Er muss deutlich gekennzeichnet sein. Seine Fläche wird im Verhältnis zur Sicherheitskapazität des Stadions festgelegt.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Er muss über Telefonanschlüsse verfügen, die Wasser- und Stromversorgung muss gewährleistet sein, er muss parterre gelegen sein, über einen vom Ausgang getrennten Eingang verfügen, der breit genug für eine Tragbahre ist, und in der Nähe der Parkplätze für Rettungsfahrzeuge liegen. - Anzahl, Beschaffenheit und Standort der Feuerlöscher In Anlehnung an den Wortlaut des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen müssen diese Elemente nach Beratung mit dem territorial zuständigen Feuerwehrdienst unter Berücksichtigung der Grösse der Gebäude und Einrichtungen und der Brandgefahr festgelegt werden. 2.1.4. Anzahl Kameras Die Anzahl Kameras, die notwendig ist, um das gesamte Stadion zu erfassen, hängt von der Infrastruktur selbst ab. Für Stadien, in denen internationale Spiele ausgetragen werden oder die einer verschärften Überwachung bedürfen, kann es ratsam sein, zusätzliche, nach aussen gerichtete Kameras vorzusehen. Solche konkreten Details werden in der Vereinbarung festgelegt. 2.2. Fakultative Bestimmungen Es wäre wünschenswert, dass die Parteien unter anderem folgende Punkte in dieser Vereinbarung regeln: - die lokalen Bestimmungen in Sachen Alkoholverkauf, - die Anzahl Ordner, sofern die Parteien der Auffassung sind, dass unter bestimmten Umständen eine höhere Prozentzahl als das gesetzlich vorgesehene Minimum festgelegt werden sollte, - den Standort der Kameras, damit das gesamte Stadion erfasst wird.

Die Installation müsste in Absprache mit den Polizeidiensten erfolgen.

Das Protokoll umfasst eine Anlage. Darin enthalten sind: - eine Übersicht über die einzusetzenden Rettungsdienste, insbesondere die medizinischen, sowie die Art und Weise, wie die Koordination zwischen diesen Diensten, der Polizei, der Gendarmerie und den Veranstaltern selbst vonstatten geht, - eine Übersicht über die Verfahren und Vorgehensweisen bei Gefahrenmeldung, wodurch eine schnelle Räumung jedes Stadionteils ermöglicht wird, - einen Plan des Stadions, der unter anderem die in Nr. 2.1. erwähnten Angaben umfasst. 3. Parteien Die Vereinbarung muss auf lokaler Ebene ausgehandelt und unterzeichnet werden.Sie wird nach gegenseitiger Beratung von folgenden Parteien ausgearbeitet: - dem Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fussballspiels, - den Rettungsdiensten, - dem Bürgermeister, - dem Korpschef der Gemeindepolizei, - dem Distriktkommandanten der Gendarmerie, - dem Minister des Innern, sofern die Gendarmerie in Anwendung von Nr. 5 des vorliegenden Rundschreibens eingreift.

Der Bürgermeister ist gebeten, der innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichteten « Fussballzelle » eine Kopie der ordnungsgemäss von allen Parteien unterzeichneten Vereinbarung zu übermitteln. 4. Sanktionen In Artikel 18 des obenerwähnten Gesetzes vom 21.Dezember 1998 ist vorgesehen, dass der Veranstalter bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen mit einer administrativen Geldstrafe belegt werden kann.

In Artikel 18 Absatz 1 wird insbesondere bestimmt, dass der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der Artikel 3 und 5 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden kann.

Drei Fälle werden durch diesen Artikel geahndet: 1. Der Pflichtabschnitt der Vereinbarung wird ausgelassen.2. Es wird hinsichtlich der Pflichtbestimmungen eine unvollständige Vereinbarung abgeschlossen.3. Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen werden nicht eingehalten. Der Verstoss gegen die in diesen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen kann in Anwendung der Nummern 2.1. und 2.2. des vorliegenden Rundschreibens demnach Gegenstand einer administrativen Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 18 des Gesetzes werden. 5. Besondere verwaltungspolizeiliche Aufträge Die Vereinbarung kann je nach Fall Bestimmungen enthalten, die sich auf den Antrag beziehen, unter bestimmten Umständen besondere verwaltungspolizeiliche Aufträge im Stadion ausführen zu lassen. Ich verweise insbesondere auf die Möglichkeit, in Anwendung der Bestimmungen in puncto Kartenverkauf Identifizierungsteams der Polizei anzufordern, oder auf die Möglichkeit, um den Einsatz von zusätzlicher Ausrüstung oder zusätzlichen Personen zu bitten, um die Trennung der Fans im Stadion zu verstärken, wodurch der Veranstalter also bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen unterstützt, aber nicht von seinen gesetzlichen und verordnungsgemässen Verpflichtungen entbunden wird.

Die Berechnung dieser zusätzlichen Kosten wird geregelt durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge oder den Königlichen Erlass vom 14. September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann. 6. Massnahmen zur Entfernung aus Stadien Es bestehen nebeneinander mehrere Arten von Massnahmen zur Entfernung aus Stadien.In vorliegendem Titel wird jede einzelne Art kurz vorgestellt. 6.1. Gerichtliches Stadionverbot (gerichtliche Massnahme) Es handelt sich hierbei um eine Massnahme, die in verschiedenen Phasen des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft - Untersuchungsrichter - Strafrichter) vereinbart oder verhängt wird. Diese Massnahme kann für den Fussballfan mit der Verpflichtung einhergehen, an den Tagen und zu den Uhrzeiten, an denen ein Spiel ausgetragen wird, auf einem Polizeiamt vorstellig zu werden. 6.2. Im Gesetz vom 21. Dezember 1998 vorgesehenes gerichtliches Stadionverbot (Nebenstrafe - Art. 41) Diese Form des Stadionverbots ist in Artikel 41 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen. Sie kann von einem Richter im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen Straftat ausgesprochen werden. Dieses gerichtliche Stadionverbot kann ebenfalls mit der Verpflichtung verbunden sein, entsprechend den vom Richter bestimmten Modalitäten auf einem Polizeiamt vorstellig zu werden. 6.3. Administratives Stadionverbot (Art. 24) Diese Art Stadionverbot ist in den Titeln III und IV des Fussballgesetzes vorgesehen. Diese administrative Ausschliessung wird von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs auf der Grundlage des Originals des von einem Polizeibeamten erstellten Protokolls verhängt. Ihre Dauer kann zwischen drei Monaten und fünf Jahren betragen. 6.4. Als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot (Art. 44) Bei Feststellung einer Tat, die im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 des Fussballgesetzes verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss muss binnen vierzehn Tagen von dem befugten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs bestätigt werden. Dieses Stadionverbot kann für höchstens drei Monate verhängt werden.

Im Fall einer im Stadion begangenen Straftat kann der gleiche Polizeibeamte es ebenfalls für angebracht halten, dass ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot gegen den Täter verhängt wird. In diesem Fall muss er den Betroffenen anhören und anschliessend den Prokurator des Königs verständigen, der selbst entscheidet, ob eine solche Sicherheitsmassnahme auferlegt wird. 6.5. Zivilrechtliche Ausschliessung (Rundschreiben OOP 23 über die Ausschliessung von Zuschauern bei Fussballspielen) Das Verfahren der zivilrechtlichen Ausschliessung muss künftig als paralleles Verfahren zur administrativen Ausschliessung betrachtet werden. Dem Veranstalter steht es frei, Personen auszuschliessen, insbesondere wegen Missachtung der Hausordnung. Andererseits greifen künftig weder die Polizeibeamten noch die Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs bei diesem Verfahren ein. 7. Schlussbestimmungen Folgende Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998 bleiben anwendbar: - Erstes Vereinbarungsprotokoll, - 6. Erkennungsakte, - 7. Koordinierungsmassnahmen, sofern sie den Bericht über den durchgeführten Einsatz und die Beschreibung der Zwischenfälle betreffen, - 8.1. Allgemeine Grundsätze, - 9.1. Schluss, - Anlage 1 zum Rundschreiben: « Muster eines polizeilichen Erkennungsbogens für jede Mannschaft ».

Folgende Bestimmungen des Rundschreibens OOP 27ter vom 15. Januar 1999 über das Kartenmanagement bleiben anwendbar: - 1.1. Allgemeine Regel, - 1.2. Verkaufsstellen, - 1.3.1. Risikospiele, - 1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, - 2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten, - 3. Pokalspiele.

Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar.

Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu übermitteln.

Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE

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