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Omzendbrief van 08 mei 2003
gepubliceerd op 22 maart 2004

Omzendbrief betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000922
pub.
22/03/2004
prom.
08/05/2003
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 MEI 2003. - Omzendbrief betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Justitie van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. MAI 2003 - Rundschreiben über das Gesetz vom 13.Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches lenken. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von homosexuellen und heterosexuellen Paaren im Bereich der Ehe zu gewährleisten.

Die Regeln in Bezug auf die Schliessung, Auflösung und Wirkungen der Ehe sind anwendbar auf eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts. Diese Ehe hat jedoch keinerlei abstammungsrechtliche Wirkungen.

Der Grundsatz, nach dem die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen hat, wird ebenfalls im Bereich der Adoption befolgt.

Die "Öffnung der Ehe" führt nicht dazu, dass zwei Ehegatten gleichen Geschlechts adoptieren können.

Das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 2003 veröffentlichte Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige nähere Angaben zu den neuen Bestimmungen zu machen, die ab diesem Datum anwendbar sein werden.

A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für die Eingehung einer Ehe 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts Die neuen Bestimmungen ordnen sich in die aktuellen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel 75 des Zivilgesetzbuches die Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau" durch die Wörter "zum Ehegatten" ersetzt. Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel geschlechtsneutral zu formulieren. 2.1. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das Zivilgesetzbuch ein: "Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen." Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie Tante und Neffe enthalten.

Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, zum Ausdruck gebracht.

Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. 2.2. Abstammung Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches ein Paragraph 2 hinzugefügt: « Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt.

Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78).

Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die Wirklichkeit führen würde. 2. Ankündigung der Eheschliessung Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 desselben Gesetzbuches).

Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen.

Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen.

Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen Geschlechts Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren Grundsätze des internationalen Privatrechts. Die Tatsache, dass zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung. Im internationalen Privatrecht unterliegen diese Bedingungen dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches).

Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches).

Die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts führt dazu, dass Belgien eine Rechtsfigur einführt, die als solche noch nicht in anderen Ländern besteht, mit Ausnahme der Niederlanden, die gemäss den Informationen des Ministeriums das einzige Land sind, das diese Rechtsfigur ebenfalls kennt.

Infolgedessen können zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur die Staatsangehörigen der Niederlanden und die belgischen Staatsangehörigen eine derartige Ehe schliessen (siehe Senat, Parlamentsdok., 2-1173/1, S. 4). 2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen.

Zur Erinnerung: 1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, 2.ein Identitätsnachweis, 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 4.ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des aktuellen Wohnorts, 6.gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung zustimmt, 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. Gemäss Nummer 7 der vorliegenden Bestimmung müssen Personen, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben und die sich auf das Bestehen der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäss den Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftstaates den förmlichen Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäss den in diesem Land geltenden Regeln eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts möglich ist. Ich weise darauf hin, dass die Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht, die normalerweise verlangt wird, hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich selten hervor, dass die Eheschliessung nur für Personen verschiedenen Geschlechts vorgesehen ist. 3. Ehehindernisse 1.Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe.Das Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. 3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und Schwägerinnen durch das am 21.Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 27. März 2001 zur Abänderung der Artikeln 162 und 164 des Zivilgesetzbuches (B.S. vom 11/05/2001) abgeschafft und durch das neue Gesetz nicht wieder eingeführt worden ist. Das Ehehindernis ist also weder auf Eheschliessungen zwischen Schwägern, noch auf Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert worden.

Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos.

B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in anderen Ländern noch nicht bekannt ist.

Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in einigen Ländern nicht anerkannt werden.

Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen werden.

Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere Werte bereits haben oder später erwerben.

Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden.

Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt werden.

C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe in Belgien 1. Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch eine neue Bestimmung. Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, geschlechtsneutral formuliert werden.

Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen.

Konkret bedeutet dies, dass die Ehe von Personen gleichen Geschlechts in Belgien nur anerkannt wird, wenn die jeweiligen nationalen Gesetze der Ehegatten eine solche Ehe kennen (s. oben Punkt A, Nr. 2.1). 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die Personenstandsregister regelt.Im Sinne des Gesetzes musste auch dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden.

D. Unterhaltspflichten Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen.

E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in Kenntnis gesetzt wird.

Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu machen.

In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt wird.

F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht möglich.

Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden.

Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht.

G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab.

Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren.

Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches.

Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren.

H. In-Kraft-Treten des Gesetzes Gemäss Artikel 23 des Gesetzes, tritt Letzteres am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 festgelegt.

Infolgedessen kann der Standesbeamte erst ab dem 1. Juni 2003 die Ankündigungen der Eheschliessung entgegennehmen und die für die Eingehung einer Ehe erforderlichen Bedingungen überprüfen.

Brüssel, den 8. Mai 2003 Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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