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Omzendbrief van 09 november 2000
gepubliceerd op 15 februari 2001

Omzendbrief Wedde van burgemeesters en schepenen Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000067
pub.
15/02/2001
prom.
09/11/2000
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


9 NOVEMBER 2000. - Omzendbrief Wedde van burgemeesters en schepenen Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 november 2000 betreffende de wedde van burgemeesters en schepenen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 9. NOVEMBER 2000 - Rundschreiben - Gehalt der Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Schöffin, Sehr geehrter Herr Schöffe, durch das Gesetz vom 4.Mai 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen Mandatsträger (1) ist Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes abgeändert worden.

Die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen sind fortan im Gesetz selbst festgelegt.

Im früheren Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes (2) wurde dem König die Befugnis erteilt, die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen festzusetzen.

Der König hat diese Bestimmung im Königlichen Erlass vom 2. September 1976 zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, insbesondere in den Artikeln 1 bis 3, zur Ausführung gebracht.

Aufgrund des neuen Artikels 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes muss davon ausgegangen werden, dass die Artikel 1 und 3 des obenerwähnten Königlichen Erlasses implizit aufgehoben sind.

Artikel 2 ist bereits durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen (3) aufgehoben worden.

Die Erhöhungen, die den Bürgermeistern und Schöffen von Kantons-, Bezirks- und Provinzhauptorten oder einer Gemeinde, die einer Agglomeration angehört, durch Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses gewährt wurden, sind demnach auch implizit aufgehoben.

Dies gilt allerdings nicht für den gesamten Königlichen Erlass vom 2.

September 1976: Artikel 19 § 1 Absatz 6 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt (4): « Der König legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gehälter fest. » Der König hat diese Bestimmung in Artikel 6 des obenerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht.

Artikel 19 § 2 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt: « § 2 - Gegebenenfalls trifft der König die notwendigen zusätzlichen Massnahmen, um die Wahrung der erworbenen Rechte der Bürgermeister und Schöffen zu sichern, die spätestens am 1. Juni 1976 ihr Amt angetreten haben. » Der König hat diese Bestimmung in Kapitel II des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht.

Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 des obenerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 sind also weiterhin anwendbar.

Brüssel, den 9. November 2000 Der Minister A. DUQUESNE

Anmerkungen (1) Belgisches Staatsblatt vom 28.Juli 1999; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000. (2) Artikel 19 des neuen Gemeindegesetzes entspricht dem früheren Artikel 103 des Gemeindegesetzes.(3) Belgisches Staatsblatt vom 2.Februar 1991. (4) Der jetzige Absatz 6 entspricht dem früheren Absatz 3 von Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes.

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