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Omzendbrief van 10 november 2005
gepubliceerd op 22 november 2006

Omzendbrief OOP 30ter waarbij uitleg verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000633
pub.
22/11/2006
prom.
10/11/2005
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 NOVEMBER 2005. - Omzendbrief OOP 30ter waarbij uitleg verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 30ter van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister belast met het Grootstedenbeleid van 10 november 2005 waarbij uitleg verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

10. NOVEMBER 2005 - Rundschreiben OOP 30ter zur Erläuterung der Abänderung von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes aufgrund des Gesetzes vom 20.Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister I. ABÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 119BIS DES NEUEN GEMEINDEGESETZES Durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ist eine Anpassung von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes eingeführt worden. Es folgt eine Übersicht über die verschiedenen Abänderungen dieses Artikels.

I.1 Repenalisierung der Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches Durch das Gesetz vom 17. Juni 2004 sind die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches depenalisiert worden. Die Gemeinden konnten diese Taten jedoch wieder in ihre Verordnungen oder Verfügungen aufnehmen und für jeden Verstoss gegen diese Verordnungen oder Verfügungen entweder eine Polizeistrafe oder eine Verwaltungssanktion auferlegen. Im selben Gesetz wurde ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, Minderjährigen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Verwaltungssanktion in Form einer Geldbusse von höchstens 125 Euro aufzuerlegen.

Minderjährigen unter 16 Jahren konnte jedoch keine administrative Geldbusse auferlegt werden.

Folglich blieben Minderjährige unter 16 Jahren sozusagen unbestraft, wenn für diese Verstösse in der Gemeindeverordnung oder Verfügung keine Polizeistrafe vorgesehen war oder wenn sich für eine administrative Geldbusse entschieden wurde. In Ermangelung eines Verstosses strafrechtlicher Art konnte nämlich keine Schutzmassnahme in Anwendung des Gesetzes über den Jugendschutz ergriffen werden, da die Verstösse nicht als Taten definiert werden konnten, die als Straftaten qualifiziert werden. Ferner konnten die Staatsanwaltschaften für solche von Minderjährigen unter 16 Jahren begangenen Taten nur ausnahmsweise auf der Grundlage einer dringenden problematischen Erziehungssituation eingreifen, wenn die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt waren. Wie bereits oben erwähnt, war es auch nicht möglich, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen.

Um diesem Problem der Straflosigkeit abzuhelfen, ist es wichtig, eine bestimmte Anzahl Verstösse aus Titel X des Strafgesetzbuches, die häufig von Minderjährigen unter 16 Jahren begangen werden, weiterhin unter Strafe zu stellen.

Die in folgenden Artikeln erwähnten Verstösse werden also im Strafgesetzbuch (Buch II Titel X) erneut unter Strafe gestellt: - Artikel 559 Nr. 1: Beschädigung beweglicher Güter, - Artikel 561 Nr. 1: nächtliche Ruhestörung, - Artikel 563 Nr. 2: vorsätzliche Beschädigung ländlicher oder städtischer Einfriedungen, - Artikel 563 Nr. 3: Tätlichkeiten oder geringfügige Gewalttätigkeiten.

Ungeachtet dieser Repenalisierung wird vorgesehen, dass für solche Taten ebenfalls eine Verwaltungssanktion auferlegt werden kann. Diese Taten sind nämlich in der Aufzählung von Artikel 119bis § 2 Absatz 3 aufgenommen worden, so dass die Strafverfolgung zwei Monate nach Empfang des Protokolls erlischt, wenn der Prokurator des Königs nicht reagiert oder mitgeteilt hat, dass er die Taten nicht weiter verfolgen wird. Danach können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet werden. Wenn der Prokurator des Königs innerhalb derselben zweimonatigen Frist jedoch mitgeteilt hat, dass er eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass er eine Verfolgung eingeleitet hat oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einstellen zu müssen, dann kann aufgrund dieser Mitteilung keine administrative Verfolgung eingeleitet werden.

I.2 Feststellungsbefugnis Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2004 konnten eigens zu diesem Zweck bestimmte Gemeindebedienstete Verstösse feststellen, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und zwar in ihrer eigenen Gemeinde, jedoch nicht in einer anderen Gemeinde der eigenen Polizeizone. Durch das heutige Gesetz ist diese Lücke geschlossen worden, indem diese Möglichkeit für die Gemeindebediensteten der Mehrgemeindepolizeizonen vorgesehen wird. Zu diesem Zweck muss eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden geschlossen werden. Auf diese Weise kann die Fachkompetenz bestimmter Bediensteter (z. B. Umweltbeamter) der gesamten Zone zur Verfügung gestellt werden, wird die Einheitlichkeit verbessert und kann ebenfalls kostensparend eingegriffen werden usw.

I.3 Verfahrensänderungen I.3.1 was die Feststellungen betrifft: Übermittlungsverfahren Früher war eine fünfzehntägige Frist vorgesehen, die ab dem Datum der Meldung oder der Feststellung von Amts wegen läuft und innerhalb deren die Polizeibeamten oder die Hilfsbediensteten dem Prokurator des Königs ihre Feststellungen und dem Beamten eine Abschrift übermitteln mussten. Diese Frist wird nunmehr auf einen Monat festgelegt, da die fünfzehntägige Frist die Qualität der Feststellungen beeinträchtigt.

Mit einer einheitlichen Frist von einem Monat ist es weiterhin möglich, schnell auf die im Gesetz erwähnten Belästigungsphänomene zu reagieren, und wird vermieden, dass systematisch der Ermittlung von Vergehen oder Verstössen, die ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, Vorrang gegeben werden muss. Ausserdem kann man so logischerweise über eine vollständige Akte verfügen, so dass die Wahrscheinlichkeit, zusätzliche Informationen einholen zu müssen, geringer wird. Für die Berechnung der einmonatigen Frist kann analog auf das Gerichtsgesetzbuch und auf die darin geltenden Grundsätze verwiesen werden (die einmonatige Frist wird ab dem Soundsovielten bis zum Tag vor dem Soundsovielten gerechnet; die Frist läuft ab dem Tag nach demjenigen der betreffenden Amtshandlung; der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen).

Im Gesetz vom 17. Juni 2004 war auch keine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Feststellungen dem Beamten übermittelt werden mussten, wenn es sich um Verstösse handelte, die ausschliesslich verwaltungsrechtlich geahndet werden, und dies im Gegensatz zu den Protokollen in Bezug auf "gemischte" Verstösse, für die wohl eine Frist vorgesehen war (siehe weiter oben, früher 15 Tage, heute 1 Monat). Der Gesetzgeber hat diesem Problem abgeholfen, indem er für diese rein verwaltungsrechtlichen Verstösse ebenfalls eine einmonatige Frist vorsieht.

Diese einmonatige Frist ist zwingend, ihre Nichteinhaltung hat schwerwiegende Folgen. Es ist nämlich nicht mehr möglich, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es also wichtig, dass im Protokoll deutlich angegeben wird, wann es übermittelt wurde. Die zwingende Frist von einem Monat gilt nur für Protokolle, in denen die ersten Feststellungen angegeben wurden. Folgeprotokolle, die eventuelle Zusatzinformationen anführen, fallen nicht unter diese Fristbedingung und können auch nach Ablauf dieser Frist übermittelt werden. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die für das gesamte Verfahren vorgesehen ist, voraussetzt, dass alle verfügbaren Informationen dem Beamten möglichst schnell zukommen müssen. Wie es in der Begründung des Gesetzes vom 20. Juli 2005 heisst, wird davon ausgegangen, dass der sanktionierende Beamte das Protokoll zwei Tage nach seinem Versanddatum erhalten hat.

Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass dem Prokurator des Königs von Feststellungen zu Lasten Minderjähriger, die nur mit einer Verwaltungssanktion belegt werden können, immer eine Abschrift übermittelt werden muss. Die Tatsache, dass ein Minderjähriger kein Vergehen begangen hat, bedeutet nämlich nicht, dass die Jugendstaatsanwaltschaft nicht informiert werden muss. Es ist selbstverständlich, dass verwaltungsrechtliche Verstösse, die wiederholt begangen werden, darauf hinweisen können, dass der Minderjährige sich in einer problematischen Erziehungssituation befindet. Es ist daher äusserst wichtig, dass die Jugendstaatsanwaltschaft auch von den administrativen Feststellungen Kenntnis nehmen kann.

I.3.2 bezüglich der Frist für die Reaktion des Prokurators des Königs Für Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich geahndet werden können, sah das Gesetz vom 17. Juni 2004 vor, dass die Strafverfolgung einen Monat nach Empfang des Protokolls erlosch, wenn die Staatsanwaltschaft nicht reagierte. Diese einmonatige Frist, innerhalb deren der Prokurator des Königs den Beamten informieren muss, wird jetzt auf zwei Monate verlängert, um dafür zu sorgen, dass die gerichtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der Prokurator des Königs seine Entscheidung, gegebenenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten, auf alle Untersuchungsangaben basieren kann. So wird der Staatsanwaltschaft die nötige Zeit eingeräumt, um Auskünfte über die Erziehungsbedingungen der Minderjährigen einzuholen; das ist in zahlreichen Fällen notwendig, um urteilen zu können, ob die Feststellung des Verstosses weiter verfolgt werden soll oder nicht.

Die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, die erneut unter Strafe gestellt werden, fallen auch unter diese Regelung, so dass dem Prokurator des Königs in diesem Fall ebenfalls eine zweimonatige Frist eingeräumt wird, um seine Entscheidung mitzuteilen.

Die Frist für Verstösse gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461 und 463 des Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich geahndet werden können, das jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft dem Gemeindebeamten binnen zwei Monaten mitteilt, dass eine Verwaltungssanktion auferlegt werden kann, bleibt unverändert.

I.3.3 bezüglich des Zusammentreffens mehrerer Qualifizierungen Bei der im Jahre 2004 vorgenommenen Abänderung des Gesetzes wurde keine Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Qualifizierungen vorgesehen. Hier handelt es sich um Situationen, in denen ein und dieselbe Tat je nach ihrer Qualifizierung sowohl durch eine Gemeindeverordnung als auch durch ein Strafgesetz geahndet werden kann (z.B. wildes Urinieren, illegale Entsorgung von Abfällen). Im Gesetz vom 13. Mai 1999 war eine diesbezügliche Regelung wohl vorgesehen.

Aufgrund des Spruchs "non bis in idem" ist es eine Tatsache, dass eine solche Regelung erneut in das Neue Gemeindegesetz eingefügt werden muss.

In diesem Fall muss gemäss dem Verfahren gehandelt werden, das für die "gemischten" Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches (und für die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, die erneut unter Strafe gestellt werden) gilt. Der Prokurator des Königs verfügt dann über eine zweimonatige Frist ab dem Tag, an dem er das Protokoll erhalten hat, um den Beamten davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einstellen zu müssen. Wenn der Prokurator des Königs sich binnen dieser Frist nicht meldet, ist nur noch eine administrative Verfolgung möglich.

I.3.4 bezüglich der Verjährungsfrist Früher gab es eine sechsmonatige Verjährungsfrist, die ab dem Tag lief, an dem die Tat begangen wurde. Aufgrund der Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Feststellungen an den Prokurator des Königs oder an den Beamten und gegebenenfalls aufgrund der Verlängerung der Frist, innerhalb deren der Prokurator des Königs seine Reaktion mitteilen muss, muss die Verjährungsfrist angepasst werden. Diese Frist wird also geändert, wenn bestimmt wird, dass die Frist von sechs Monaten ab dem Tag beginnt, an dem der Beamte die Feststellungen oder die Abschrift des Protokolls erhält. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Beamte binnen zwei Tagen nach dem Datum, an dem die Feststellungen versandt worden sind, Kenntnis von diesen Feststellungen genommen hat. Es ist also unerlässlich, dass auf den Feststellungen das Versanddatum deutlich angegeben wird.

Fortan wird ebenfalls bestimmt, dass die Entscheidung binnen sechs Monaten notifiziert werden muss. Folglich genügt es nicht, die Entscheidung innerhalb oben erwähnter Frist zu treffen, sie muss auch innerhalb dieser Frist per Einschreiben notifiziert worden sein.

I.3.5 bezüglich der Änderungen des Verfahrens für Minderjährige Zurzeit wird ausdrücklich vorgesehen, dass den Personen, die zum Zeitpunkt der Taten minderjährig waren, jedoch zum Zeitpunkt des Urteils über die Taten volljährig geworden sind, eine administrative Geldbusse auferlegt werden kann. In diesem Fall muss das Verfahren für Minderjährige angewandt und die Beschwerde beim Jugendgericht eingelegt werden.

Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, werden fortan in alle Phasen des Verfahrens mit einbezogen, sowohl in das Verfahren vor dem Beamten als auch in das Beschwerdeverfahren vor dem Jugendgericht. Es wird vorgesehen, dass diese Personen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden verfügen. So können sie zum Beispiel Verteidigungsmittel vorbringen, die Akte einsehen, angehört werden, beim Jugendgericht Beschwerde einlegen usw. Es wird ebenfalls bestimmt, dass der Beschluss, Minderjährigen eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, auch diesen Personen per Einschreiben notifiziert werden muss.

Gleichzeitig wird eine Regelung in Bezug auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit vorgesehen. Im Hinblick auf die Vollstreckung der auferlegten administrativen Geldbusse müssen nämlich die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, für die Zahlung der administrativen Geldbusse zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden.

Obwohl keine Beschwerde eingelegt werden kann gegen das Urteil des Jugendgerichts, das über die Beschwerde entscheidet, die gegen den Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen oder nicht, eingereicht worden ist, können Minderjährige und Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, künftig eine solche Beschwerde einreichen, wenn das Jugendgericht anstelle einer administrativen Geldbusse eine Schutzmassnahme auferlegt, und zwar gemäss den im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz beschriebenen Verfahren, die für Taten gelten, die als Straftaten qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die vom Jugendgericht auferlegte Schutzmassnahme jederzeit gemäss Artikel 60 des Gesetzes über den Jugendschutz widerrufen oder geändert werden kann.

I.3.6 bezüglich des Beschwerdeverfahrens Artikel 119bis § 12 des Neuen Gemeindegesetzes ist ebenfalls abgeändert worden. Während früher bestimmt wurde, dass die Gemeinde gegen einen Beschluss, keine administrative Geldbusse aufzuerlegen, Berufung einlegen konnte, wird heutzutage präzisiert, dass dies nur möglich ist, sofern der Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, von einem designierten Provinzialbediensteten gefasst wird.

I.4 Abschriften Der Beamte kann jeder Interesse habenden Partei, die vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder der Feststellungen und eine Abschrift des Beschlusses, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen oder nicht, übermitteln. Bei der Interesse habenden Partei könnte es sich zum Beispiel um eine Person handeln, die durch das Verhalten der Person, der eine administrative Geldbusse auferlegt worden ist, Schäden erlitten hat. Es obliegt jedoch dem Beamten, die Begründetheit des Antrags zu beurteilen.

II. ABÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES RUNDSCHREIBENS OOP 30BIS II.1 Umrechnung der im Gesetz vom 13. Mai 1999 erwähnten Beträge nach Einführung des Euro Im Rundschreiben OOP 30bis hat sich bei der Angabe der Beträge in Euro ein Fehler eingeschlichen. Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 26.

Juni 2000 über die Einführung des Euro werden die administrativen Geldbussen nämlich de facto durch 40 geteilt, so dass die Beträge von 10 000 Franken und 2 500 Franken fortan wie folgt zu lesen sind: 250 Euro beziehungsweise 62,50 Euro.

II.2 Protokoll-/Feststellungsmuster Dem Rundschreiben OOP 30bis lag ein Feststellungsmuster bei. Um mit den bestehenden (gerichtlichen) Protokollmustern nicht im Widerspruch zu stehen und um die Eingabe der Protokolle in die elektronischen Datenbanken der Polizeidienste zu gewährleisten: - wird für die gemischten Verstösse ein "gewöhnliches" Feststellungsprotokoll verlangt, - wird für die rein verwaltungsrechtlichen Verstösse verlangt, die Feststellung in einen Verwaltungsbericht aufzunehmen, der dem beiliegenden Muster entspricht.

Vollständigkeitshalber ist noch zu bemerken, dass den Polizeidiensten bei Feststellung mehrerer strafrechtlicher Verstösse, von denen ein Verstoss ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden kann, empfohlen wird, zwei verschiedene ursprüngliche Protokolle zu erstellen, und zwar ein Protokoll für Taten, die nur strafrechtlich geahndet werden können, und ein Protokoll für Taten, die einen gemischten Verstoss darstellen. Nur von letzterem Protokoll wird dem sanktionierenden Beamten eine Abschrift übermittelt. Das gleiche gilt, wenn verschiedene strafrechtliche Verstösse und eine rein verwaltungsrechtliche Tat festgestellt werden. Diese Empfehlung wird unter Berücksichtigung von Artikel 28quinquies des Strafprozessgesetzbuches formuliert, der bestimmt, dass die Voruntersuchung geheim ist. Die Tatsache, dass ein sanktionierender Beamter Kenntnis bekommt von Taten, die strafrechtlich geahndet werden können und für die die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung durchführt, Taten, die jedoch nicht zu den gemischten Verstössen zählen, ist nämlich mit diesem Grundsatz schwer vereinbar.

ANLAGE: Muster eines Verwaltungsberichts Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu übermitteln.

Der Minister des Innern P. DEWAEL Der mit der Politik der Grossstädte beauftragte Minister C. DUPONT

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abgeschlossen am Zu dessen Beurkundung

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